G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist die gemeinsame leibliche minderjährige Tochter ihrer Mutter XXXX (L527 2182985-1) und ihres Vaters XXXX (L527 2182979-1), welche in aufrechter Ehe verheiratet sind. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern sind iranische Staatsangehörige. Die Eltern lebten seit ihrer Eheschließung im Jahr 2007 gemeinsam in den Vereinigten Arabischen Emiraten, wo auch die Beschwerdeführerin die ersten Jahre ihres Lebens verbrachte. Die Beschwerdeführerin ist die gemeinsame leibliche minderjährige Tochter ihrer Mutter römisch 40 (L527 2182985-1) und ihres Vaters römisch 40 (L527 2182979-1), welche in aufrechter Ehe verheiratet sind. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern sind iranische Staatsangehörige. Die Eltern lebten seit ihrer Eheschließung im Jahr 2007 gemeinsam in den Vereinigten Arabischen Emiraten, wo auch die Beschwerdeführerin die ersten Jahre ihres Lebens verbrachte. Gemeinsam mit ihren Eltern reiste die Beschwerdeführerin am XXXX 2015 legal mit einem Visum der Kategorie C aus den Vereinigten Arabischen Emiraten in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 13.04.2015 stellten die Beschwerdeführerin und ihre Eltern jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fanden die Erstbefragungen statt. Gemeinsam mit ihren Eltern reiste die Beschwerdeführerin am römisch 40 2015 legal mit einem Visum der Kategorie C aus den Vereinigten Arabischen Emiraten in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 13.04.2015 stellten die Beschwerdeführerin und ihre Eltern jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fanden die Erstbefragungen statt. Am 13.06.2017 wurde die Eltern vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) einvernommen. Als Fluchtgründe gaben sie an, dass sie zum Christentum konvertiert seien. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Eltern der Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Verfolgung hinsichtlich der Religion unterliegen. Eigene Fluchtgründe für die Beschwerdeführerin habe deren gesetzliche Vertretung nicht vorgebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Eltern der Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Verfolgung hinsichtlich der Religion unterliegen. Eigene Fluchtgründe für die Beschwerdeführerin habe deren gesetzliche Vertretung nicht vorgebracht. Dagegen erhob die – im gesamten Beschwerdeverfahren durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene – Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses beraumte für 27.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und ersuchte die Beschwerdeführerin in der – ca. fünf Wochen vor der Verhandlung zugestellten – Ladung um Mitwirkung am Verfahren (Geltendmachung/Vorlage von bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismitteln sowie wesentlichen Änderungen/Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bis spätestens drei Wochen vor der Verhandlung). Die Beschwerdeführerin erstattete daraufhin keine Stellungnahme und stellte auch keinen Beweisantrag. Erst in der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin zahlreiche Bescheinigungsmittel vor und beantragte (durch die anwesende Vertreterin der Rechtsberatungsorganisation) die Einvernahme eines stellig gemachten Zeugen. Das Bundesverwaltungsgericht vernahm in der Verhandlung neben den Eltern der Beschwerdeführerin den – von „Amts“ wegen – geladenen Pfarrassistenten der römisch-katholischen Pfarre XXXX und den stellig gemachten Vorsitzenden des Liturgieausschusses der Pfarre als Zeugen ein. Auch der belangten Behörde stellte das Bundesverwaltungsgericht die Ladung zur Verhandlung ca. fünf Wochen im Voraus zu. In der Ladung wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin das aktuelle Länderinformationsblatt für den Iran (Stand: 14.06.2019) übermittelt habe und räumte der Behörde dezidiert die Möglichkeit ein, dieses beim Bundesverwaltungsgericht anzufordern. Die belangte Behörde machte davon nicht Gebrauch. Sie teilte mit Fax vom 24.01.2020 (!) mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung nicht möglich sei, und führte aus: „Sollte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom AsylGH und VwGH entwickelten Kriterien zur Aktualität von zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen davon ausgehen, dass die vom BFA/BAA verwendeten Quellen zwischenzeitig nicht mehr als aktuell zu betrachten wären bzw. erwägt das Bundesverwaltungsgericht weitere Quellen heranzuziehen, welche am Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen lassen, so beantragt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 5 Abs. 3 BFA-G. Dies wird damit begründet, dass es sich bei der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der gesetzlichen Vorgaben um eine hinreichend kompetente Stelle handelt, deren Stellungnahmen im Asylverfahren entsprechende Aktualität, Objektivität und Beweiskraft zukommt.“ Dagegen erhob die – im gesamten Beschwerdeverfahren durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene – Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses beraumte für 27.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und ersuchte die Beschwerdeführerin in der – ca. fünf Wochen vor der Verhandlung zugestellten – Ladung um Mitwirkung am Verfahren (Geltendmachung/Vorlage von bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismitteln sowie wesentlichen Änderungen/Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bis spätestens drei Wochen vor der Verhandlung). Die Beschwerdeführerin erstattete daraufhin keine Stellungnahme und stellte auch keinen Beweisantrag. Erst in der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin zahlreiche Bescheinigungsmittel vor und beantragte (durch die anwesende Vertreterin der Rechtsberatungsorganisation) die Einvernahme eines stellig gemachten Zeugen. Das Bundesverwaltungsgericht vernahm in der Verhandlung neben den Eltern der Beschwerdeführerin den – von „Amts“ wegen – geladenen Pfarrassistenten der römisch-katholischen Pfarre römisch 40 und den stellig gemachten Vorsitzenden des Liturgieausschusses der Pfarre als Zeugen ein. Auch der belangten Behörde stellte das Bundesverwaltungsgericht die Ladung zur Verhandlung ca. fünf Wochen im Voraus zu. In der Ladung wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin das aktuelle Länderinformationsblatt für den Iran (Stand: 14.06.2019) übermittelt habe und räumte der Behörde dezidiert die Möglichkeit ein, dieses beim Bundesverwaltungsgericht anzufordern. Die belangte Behörde machte davon nicht Gebrauch. Sie teilte mit Fax vom 24.01.2020 (!) mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung nicht möglich sei, und führte aus: „Sollte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom AsylGH und VwGH entwickelten Kriterien zur Aktualität von zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen davon ausgehen, dass die vom BFA/BAA verwendeten Quellen zwischenzeitig nicht mehr als aktuell zu betrachten wären bzw. erwägt das Bundesverwaltungsgericht weitere Quellen heranzuziehen, welche am Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen lassen, so beantragt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G. Dies wird damit begründet, dass es sich bei der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der gesetzlichen Vorgaben um eine hinreichend kompetente Stelle handelt, deren Stellungnahmen im Asylverfahren entsprechende Aktualität, Objektivität und Beweiskraft zukommt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren. Sie ist minderjährig und ledig. Sie ist Staatsangehörige des Iran. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin ist die gemeinsame leibliche Tochter ihrer Mutter XXXX (L527 2182985-1), geb. XXXX , und ihres Vaters XXXX (L527 2182979-1), geb. XXXX , welche seit dem Jahr 2007 miteinander verheiratet sind. 1.1. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren. Sie ist minderjährig und ledig. Sie ist Staatsangehörige des Iran. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin ist die gemeinsame leibliche Tochter ihrer Mutter römisch 40 (L527 2182985-1), geb. römisch 40 , und ihres Vaters römisch 40 (L527 2182979-1), geb. römisch 40 , welche seit dem Jahr 2007 miteinander verheiratet sind. Die Beschwerdeführerin lebte zunächst mit ihren Eltern in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Gemeinsam reisten sie am XXXX 2015 legal mit einem Visum der Kategorie C in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich lebt die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihrem in Österreich geborenen Bruder XXXX (L527 2182983) im aufrechten Familienverband.Die Beschwerdeführerin lebte zunächst mit ihren Eltern in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Gemeinsam reisten sie am römisch 40 2015 legal mit einem Visum der Kategorie C in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich lebt die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihrem in Österreich geborenen Bruder römisch 40 (L527 2182983) im aufrechten Familienverband. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Mutter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status der Asylberechtigten zu und stellte
G 2005 fest, dass ihr damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegen die Mutter der Beschwerdeführerin ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Mutter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status der Asylberechtigten zu und stellte
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihr damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegen die Mutter der Beschwerdeführerin ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie, zum familiären Zusammenleben in den Vereinigten Arabischen Emiraten und in Österreich sowie zur Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den (insofern) stringenten und glaubhaften Angaben der Eltern im Verfahren (Verwaltungsverfahrensakt Vater [VA-V] AS 64; Verwaltungsverfahrensakt Mutter [VA-M] AS 102; OZ 12, S 14 f, 34) in Zusammenschau mit den Eintragungen im Reisepass der Beschwerdeführerin (AS 23
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Vm Abs 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Familienangehöriger iSd § 34 Abs 2 AsylG 2005 ist u. a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, (§ 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005). Familienangehöriger iSd Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist u. a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005).
G 2005 ist ein Fremder iSd § 34 Abs 2 AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2), rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder iSd Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,), rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.2. Subsumiert man den festgestellten Sachverhalt den genannten Rechtsvorschriften, erweist sich, dass der Beschwerdeführerin
Vm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Dass sich die Zuerkennung rechtlich u. a. auf § 34 Abs 2 AsylG 2005 stützt, ist in den Spruch des vorliegenden Erkenntnisses aber nicht aufzunehmen; vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418. 3.2. Subsumiert man den festgestellten Sachverhalt den genannten Rechtsvorschriften, erweist sich, dass der Beschwerdeführerin
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Dass sich die Zuerkennung rechtlich u. a. auf Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stützt, ist in den Spruch des vorliegenden Erkenntnisses aber nicht aufzunehmen; vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.Da mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz, vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt der Beschwerdeführerin das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht
G 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 24/2016 zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz, vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt der Beschwerdeführerin das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L527.2182976.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.