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{'item': 'L527 2182983-1'}

Obsah (5)§ 3Art 133§ 34§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2020 GeschäftszahlL527 2182983-1 SpruchL527 2182983-1/13EL527 2182983-1/13E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist der gemeinsame leibliche minderjährige Sohn seiner Mutter XXXX (L527 2182985-1) und seines Vaters XXXX (L527 2182979-1), welche in aufrechter Ehe verheiratet sind. Der Beschwerdeführer und seine Eltern sind iranische Staatsangehörige. Seit ihrer Eheschließung im Jahr 2007 lebten die Eltern gemeinsam in den Vereinigten Arabischen Emiraten, wo auch die Schwester des Beschwerdeführers XXXX (L527 2182976-1) geboren wurde und die ersten Jahre ihres Lebens verbrachte. Der Beschwerdeführer ist der gemeinsame leibliche minderjährige Sohn seiner Mutter römisch 40 (L527 2182985-1) und seines Vaters römisch 40 (L527 2182979-1), welche in aufrechter Ehe verheiratet sind. Der Beschwerdeführer und seine Eltern sind iranische Staatsangehörige. Seit ihrer Eheschließung im Jahr 2007 lebten die Eltern gemeinsam in den Vereinigten Arabischen Emiraten, wo auch die Schwester des Beschwerdeführers römisch 40 (L527 2182976-1) geboren wurde und die ersten Jahre ihres Lebens verbrachte. Die Eltern des Beschwerdeführers und seine Schwester reisten am XXXX 2015 legal mit einem Visum der Kategorie C aus den Vereinigten Arabischen Emiraten in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 13.04.2015 stellten die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fanden die Erstbefragungen statt. Die Eltern des Beschwerdeführers und seine Schwester reisten am römisch 40 2015 legal mit einem Visum der Kategorie C aus den Vereinigten Arabischen Emiraten in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 13.04.2015 stellten die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fanden die Erstbefragungen statt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte mit Eingabe vom 08.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte mit Eingabe vom 08.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.06.2017 wurden die Eltern vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) einvernommen. Als Fluchtgründe gaben sie an, dass sie zum Christentum konvertiert seien. Der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Eltern des Beschwerdeführers einer asylrelevanten Verfolgung hinsichtlich der Religion unterliegen. Eigene Fluchtgründe für den Beschwerdeführer habe dessen gesetzliche Vertretung nicht vorgebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Eltern des Beschwerdeführers einer asylrelevanten Verfolgung hinsichtlich der Religion unterliegen. Eigene Fluchtgründe für den Beschwerdeführer habe dessen gesetzliche Vertretung nicht vorgebracht. Dagegen erhob der – im gesamten Beschwerdeverfahren durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene – Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses beraumte für 27.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und ersuchte den Beschwerdeführer in der – ca. fünf Wochen vor der Verhandlung zugestellten – Ladung um Mitwirkung am Verfahren (Geltendmachung/Vorlage von bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismitteln sowie wesentlichen Änderungen/Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bis spätestens drei Wochen vor der Verhandlung). Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin keine Stellungnahme und stellte auch keinen Beweisantrag. Erst in der Verhandlung legte der Beschwerdeführer mehrere Bescheinigungsmittel vor und beantragte (durch die anwesende Vertreterin der Rechtsberatungsorganisation) die Einvernahme eines stellig gemachten Zeugen. Das Bundesverwaltungsgericht vernahm in der Verhandlung neben den Eltern des Beschwerdeführers den – von „Amts“ wegen – geladenen Pfarrassistenten der römisch-katholischen Pfarre XXXX und den stellig gemachten Vorsitzenden des Liturgieausschusses der Pfarre als Zeugen ein. Auch der belangten Behörde stellte das Bundesverwaltungsgericht die Ladung zur Verhandlung ca. fünf Wochen im Voraus zu. In der Ladung wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt für den Iran (Stand: 14.06.2019) übermittelt habe und räumte der Behörde dezidiert die Möglichkeit ein, dieses beim Bundesverwaltungsgericht anzufordern. Die belangte Behörde machte davon nicht Gebrauch. Sie teilte mit Fax vom 24.01.2020 (!) mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung nicht möglich sei, und führte aus: „Sollte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom AsylGH und VwGH entwickelten Kriterien zur Aktualität von zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen davon ausgehen, dass die vom BFA/BAA verwendeten Quellen zwischenzeitig nicht mehr als aktuell zu betrachten wären bzw. erwägt das Bundesverwaltungsgericht weitere Quellen heranzuziehen, welche am Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen lassen, so beantragt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 5 Abs. 3 BFA-G. Dies wird damit begründet, dass es sich bei der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der gesetzlichen Vorgaben um eine hinreichend kompetente Stelle handelt, deren Stellungnahmen im Asylverfahren entsprechende Aktualität, Objektivität und Beweiskraft zukommt.“ Dagegen erhob der – im gesamten Beschwerdeverfahren durch eine Rechtsberatungsorganisation vertretene – Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses beraumte für 27.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und ersuchte den Beschwerdeführer in der – ca. fünf Wochen vor der Verhandlung zugestellten – Ladung um Mitwirkung am Verfahren (Geltendmachung/Vorlage von bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismitteln sowie wesentlichen Änderungen/Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bis spätestens drei Wochen vor der Verhandlung). Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin keine Stellungnahme und stellte auch keinen Beweisantrag. Erst in der Verhandlung legte der Beschwerdeführer mehrere Bescheinigungsmittel vor und beantragte (durch die anwesende Vertreterin der Rechtsberatungsorganisation) die Einvernahme eines stellig gemachten Zeugen. Das Bundesverwaltungsgericht vernahm in der Verhandlung neben den Eltern des Beschwerdeführers den – von „Amts“ wegen – geladenen Pfarrassistenten der römisch-katholischen Pfarre römisch 40 und den stellig gemachten Vorsitzenden des Liturgieausschusses der Pfarre als Zeugen ein. Auch der belangten Behörde stellte das Bundesverwaltungsgericht die Ladung zur Verhandlung ca. fünf Wochen im Voraus zu. In der Ladung wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt für den Iran (Stand: 14.06.2019) übermittelt habe und räumte der Behörde dezidiert die Möglichkeit ein, dieses beim Bundesverwaltungsgericht anzufordern. Die belangte Behörde machte davon nicht Gebrauch. Sie teilte mit Fax vom 24.01.2020 (!) mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung nicht möglich sei, und führte aus: „Sollte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom AsylGH und VwGH entwickelten Kriterien zur Aktualität von zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen davon ausgehen, dass die vom BFA/BAA verwendeten Quellen zwischenzeitig nicht mehr als aktuell zu betrachten wären bzw. erwägt das Bundesverwaltungsgericht weitere Quellen heranzuziehen, welche am Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen lassen, so beantragt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G. Dies wird damit begründet, dass es sich bei der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der gesetzlichen Vorgaben um eine hinreichend kompetente Stelle handelt, deren Stellungnahmen im Asylverfahren entsprechende Aktualität, Objektivität und Beweiskraft zukommt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum in Österreich geboren. Er ist minderjährig und ledig. Er ist Staatsangehöriger des Iran. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist der gemeinsame leibliche Sohn seiner Mutter XXXX (L527 2182985-1), geb. XXXX , und seines Vaters XXXX (L527 2182979-1), geb. XXXX , welche seit dem Jahr 2007 miteinander verheiratet sind. Er stellte im November 2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich lebt der Beschwerdeführer mit ihren Eltern und seiner Schwester XXXX (L527 2182976-1) im aufrechten Familienverband.1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum in Österreich geboren. Er ist minderjährig und ledig. Er ist Staatsangehöriger des Iran. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist der gemeinsame leibliche Sohn seiner Mutter römisch 40 (L527 2182985-1), geb. römisch 40 , und seines Vaters römisch 40 (L527 2182979-1), geb. römisch 40 , welche seit dem Jahr 2007 miteinander verheiratet sind. Er stellte im November 2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich lebt der Beschwerdeführer mit ihren Eltern und seiner Schwester römisch 40 (L527 2182976-1) im aufrechten Familienverband. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Mutter des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status der Asylberechtigten zu und stellte

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 fest, dass ihr damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegen die Mutter des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Mutter des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status der Asylberechtigten zu und stellte

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihr damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegen die Mutter des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie, zum familiären Zusammenleben in Österreich und zum Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus den (insofern) stringenten und glaubhaften Angaben der Eltern im Verfahren (Verwaltungsverfahrensakt Vater [VA-V] AS 64; Verwaltungsverfahrensakt Mutter [VA-M] AS 102; OZ 12, S 14 f, 34) in Zusammenschau mit dem Antrag auf internationalen Schutz (AS 5 ff), der österreichischen Geburtsurkunde (AS 1) und aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (OZ 11; 2182985-1/12; 2182979-1/13; 2182976-1/11). Bereits die belangte Behörde kam zu dem Ergebnis, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe (AS 30). Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich bereits daraus, dass dieser nicht einmal dreieinhalb Jahre alt und damit im Sinne des österreichischen Strafrechts unmündig ist (§ 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs 1 JGG).Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich bereits daraus, dass dieser nicht einmal dreieinhalb Jahre alt und damit im Sinne des österreichischen Strafrechts unmündig ist (Paragraph eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, JGG). 2.
  3. Dass und wann das Bundesverwaltungsgericht der Mutter des Beschwerdeführers den Status der Asylberechtigten zuerkannt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L527 2182985-1, konkret aus dem darin enthaltenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag. Dass seit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Erkenntnis vom heutigen Tag bereits ein Verfahren zur Aberkennung eingeleitet worden wäre, ist nicht ersichtlich.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 34Abs 2 i

Vm Abs 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Familienangehöriger iSd § 34 Abs 2 AsylG 2005 ist u. a., wer minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde (§ 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005). Familienangehöriger iSd Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist u. a., wer minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005).

§ 2Abs 3 Asyl

G 2005 ist ein Fremder iSd § 34 Abs 2 AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2), rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder iSd Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,), rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.2. Subsumiert man den festgestellten Sachverhalt den genannten Rechtsvorschriften, erweist sich, dass dem Beschwerdeführer

§ 3Abs 1 i

Vm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Dass sich die Zuerkennung rechtlich u. a. auf § 34 Abs 2 AsylG 2005 stützt, ist in den Spruch des vorliegenden Erkenntnisses aber nicht aufzunehmen; vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418. 3.2. Subsumiert man den festgestellten Sachverhalt den genannten Rechtsvorschriften, erweist sich, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Dass sich die Zuerkennung rechtlich u. a. auf Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stützt, ist in den Spruch des vorliegenden Erkenntnisses aber nicht aufzunehmen; vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/

  1. Der Beschwerdeführer ist leibliches und – selbst zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – minderjähriges sowie lediges Kind seiner Mutter (L527 2182985-1), der das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status der Asylberechtigten zuerkannt hat. Der Beschwerdeführer ist nicht strafmündig. Somit kann er auch nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs 2 AsylG 2005 geworden sein. Gegen die Mutter des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig. Damit sind die Voraussetzungen dafür, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, erfüllt.Der Beschwerdeführer ist leibliches und – selbst zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – minderjähriges sowie lediges Kind seiner Mutter (L527 2182985-1), der das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Status der Asylberechtigten zuerkannt hat. Der Beschwerdeführer ist nicht strafmündig. Somit kann er auch nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 geworden sein. Gegen die Mutter des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig. Damit sind die Voraussetzungen dafür, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, erfüllt. Im Hinblick auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war darauf, ob der Beschwerdeführer auch eigene Fluchtgründe habe, nicht einzugehen, da dem Beschwerdeführer bereits im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt wird; vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/
  2. Jedenfalls vor diesem Hintergrund erübrigt es sich auch, auf den von der belangten Behörde in der Eingabe vom 24.01.2020, OZ 10, gestellten Beweisantrag einzugehen. Ungeachtet der Frage, welche konkreten Tatsachen bewiesen werden sollten, kam es im gegenständlichen Verfahren auf die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen nicht an, sodass dem Beweisantrag schon deshalb nicht zu entsprechen war; vgl. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, wobei ein Abspruch darüber in Form eines gesondert anfechtbaren Beschlusses (§ 31 VwGVG) nicht vorgesehen ist; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 22 und § 52 RZ 11 (Stand 1.7.2005, rdb.at).Im Hinblick auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war darauf, ob der Beschwerdeführer auch eigene Fluchtgründe habe, nicht einzugehen, da dem Beschwerdeführer bereits im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt wird; vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/
  3. Jedenfalls vor diesem Hintergrund erübrigt es sich auch, auf den von der belangten Behörde in der Eingabe vom 24.01.2020, OZ 10, gestellten Beweisantrag einzugehen. Ungeachtet der Frage, welche konkreten Tatsachen bewiesen werden sollten, kam es im gegenständlichen Verfahren auf die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen nicht an, sodass dem Beweisantrag schon deshalb nicht zu entsprechen war; vergleiche VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, wobei ein Abspruch darüber in Form eines gesondert anfechtbaren Beschlusses (Paragraph 31, VwGVG) nicht vorgesehen ist; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 22 und Paragraph 52, RZ 11 (Stand 1.7.2005, rdb.at).

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L527.2182983.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.