Obsah (11)
Art 133§ 3§ 8§ 10§ 57§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2020 GeschäftszahlL529 1318569-3 SpruchL529 1318569-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der BF Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“), ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte erstmals am 03.03.2008 beim damaligen Bundesasylamt nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.03.2008 hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G abgewiesen und der BF
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Gegen die Entscheidung wurde vom BF Berufung eingelegt. Da der BF jedoch in weiterer Folge am 10.05.2010 freiwillig das Bundesgebiet verließ, wurde das Beschwerdeverfahren vom damalige Asylgerichtshof (AGH) am 07.06.2010 als gegenstandlos erklärt.römisch eins.1. Der BF Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“), ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte erstmals am 03.03.2008 beim damaligen Bundesasylamt nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.03.2008 hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen und der BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Gegen die Entscheidung wurde vom BF Berufung eingelegt. Da der BF jedoch in weiterer Folge am 10.05.2010 freiwillig das Bundesgebiet verließ, wurde das Beschwerdeverfahren vom damalige Asylgerichtshof (AGH) am 07.06.2010 als gegenstandlos erklärt. I.
- Der BF stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.11.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der BF stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.11.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Anlässlich der Erstbefragung am 05.11.2019 hinsichtlich des gegenständlichen Asylantrags brachte der BF vor, dass sein Name XXXX laute und er am XXXX in XXXX , Georgien geboren sei. Seinen Namen habe er, als er nach Georgien zurückgekehrt war, offiziell von XXXX in XXXX umändern lassen. Ferner legte er an Dokumenten seinen georgischen Reisepass XXXX und einen Personalausweis XXXX vor. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF im Wesentlichen an, dass er seinen Heimatstaat aufgrund seiner Homosexualität verlassen habe. Auch sei dies bereits bei der ersten Einreise im Jahr 2008 der Grund gewesen, zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch nicht so weit gewesen, dies auch anzugeben. Im Kaukasus gäbe es deshalb noch Probleme, welche man in Europa nicht habe. römisch eins.
- Anlässlich der Erstbefragung am 05.11.2019 hinsichtlich des gegenständlichen Asylantrags brachte der BF vor, dass sein Name römisch 40 laute und er am römisch 40 in römisch 40 , Georgien geboren sei. Seinen Namen habe er, als er nach Georgien zurückgekehrt war, offiziell von römisch 40 in römisch 40 umändern lassen. Ferner legte er an Dokumenten seinen georgischen Reisepass römisch 40 und einen Personalausweis römisch 40 vor. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF im Wesentlichen an, dass er seinen Heimatstaat aufgrund seiner Homosexualität verlassen habe. Auch sei dies bereits bei der ersten Einreise im Jahr 2008 der Grund gewesen, zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch nicht so weit gewesen, dies auch anzugeben. Im Kaukasus gäbe es deshalb noch Probleme, welche man in Europa nicht habe. I.
- Ein nationaler AFIS und Eurodac-Abgleich vom 05.11.2019 ergab, dass der BF am 24.01.2018 in Schweden einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, weshalb ein Konsultationsverfahren mit Schweden eingeleitet wurde. Das Rückübernahmeansuchen wurde von Schweden mit Schreiben vom 11.11.2019 mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag des BF in allen Instanzen abgewiesen wurde und der BF am 11.12.2018 in seinen Heimatstaat rücküberführt wurde, weshalb sich eine Zuständigkeit Schwedens nicht mehr ergeben würde. römisch eins.
- Ein nationaler AFIS und Eurodac-Abgleich vom 05.11.2019 ergab, dass der BF am 24.01.2018 in Schweden einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, weshalb ein Konsultationsverfahren mit Schweden eingeleitet wurde. Das Rückübernahmeansuchen wurde von Schweden mit Schreiben vom 11.11.2019 mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag des BF in allen Instanzen abgewiesen wurde und der BF am 11.12.2018 in seinen Heimatstaat rücküberführt wurde, weshalb sich eine Zuständigkeit Schwedens nicht mehr ergeben würde. I.
- Am 28.11.2019 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), EAST-West, zu seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Georgien wegen seiner sexuellen Orientierung verlassen habe. Er sei homosexuell und sei deswegen in Georgien unter großem Druck gestanden. Der Druck sei nicht nur von fremden Leuten gekommen, sondern auch von seinen Freunden. Er sei gemobbt worden und deshalb unter psychischer Belastung gestanden. Körperliche Angriffe oder ernsthafte Gewalt gegen ihn habe es jedoch niemals gegeben. Einmal sei er jedoch „zum Spaß“ von Freunden und Arbeitskollegen herumgeschubst worden und habe er davon blaue Flecken an den Schultern erhalten, ernsthafte Verletzungen habe er aber nicht davongetragen. römisch eins.
- Am 28.11.2019 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), EAST-West, zu seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Georgien wegen seiner sexuellen Orientierung verlassen habe. Er sei homosexuell und sei deswegen in Georgien unter großem Druck gestanden. Der Druck sei nicht nur von fremden Leuten gekommen, sondern auch von seinen Freunden. Er sei gemobbt worden und deshalb unter psychischer Belastung gestanden. Körperliche Angriffe oder ernsthafte Gewalt gegen ihn habe es jedoch niemals gegeben. Einmal sei er jedoch „zum Spaß“ von Freunden und Arbeitskollegen herumgeschubst worden und habe er davon blaue Flecken an den Schultern erhalten, ernsthafte Verletzungen habe er aber nicht davongetragen. I.
- Am 02.12.2019 langte im behördlichen Verfahren beim BFA der Bericht einer PI ein, wonach der BF beschuldigt wird, am 29.11.2019 in einem EKZ Elektrogeräte im Gesamtwert von EUR 153,99 gestohlen zu haben und sodann vom Ladendetektiv angehalten worden zu sein. Eine EKIS Abfrage habe in weiterer Folge ergeben, dass eine Vorführungsanordnung zu dem Urteil des BG XXXX 16 U 43/10y-17 (ebenfalls wegen Diebstahls § 127) bestehe, in welchem der BF zu einer 3-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Es wurde sodann durch den zuständigen Richter die Festnahme ausgesprochen und der BF in die JA XXXX verbracht. Das Strafende wurde mit 29.02.2020 festgelegt. römisch eins.
- Am 02.12.2019 langte im behördlichen Verfahren beim BFA der Bericht einer PI ein, wonach der BF beschuldigt wird, am 29.11.2019 in einem EKZ Elektrogeräte im Gesamtwert von EUR 153,99 gestohlen zu haben und sodann vom Ladendetektiv angehalten worden zu sein. Eine EKIS Abfrage habe in weiterer Folge ergeben, dass eine Vorführungsanordnung zu dem Urteil des BG römisch 40 16 U 43/10y-17 (ebenfalls wegen Diebstahls Paragraph 127,) bestehe, in welchem der BF zu einer 3-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Es wurde sodann durch den zuständigen Richter die Festnahme ausgesprochen und der BF in die JA römisch 40 verbracht. Das Strafende wurde mit 29.02.2020 festgelegt. I.
- Am 19.12.2019 wurde der BF ein zweites Mal durch das BFA, East West, niederschriftlich einvernommen. römisch eins.
- Am 19.12.2019 wurde der BF ein zweites Mal durch das BFA, East West, niederschriftlich einvernommen. I.
- Mit dem nunmehr beim BVwG angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.
und V.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung gem § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).römisch eins.8. Mit dem nunmehr beim BVwG angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung gem Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass in Georgien niemand aufgrund seiner Homosexualität eine staatliche Verfolgung zu befürchten habe. Eine Diskriminierung von Homosexuellen stehe unter Strafe und habe der BF selbst vorgebracht niemals tätlich angegriffen worden zu sein. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer allgemeinen Gefährdungssituation im Herkunftsstaat des BF iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer allgemeinen Gefährdungssituation im Herkunftsstaat des BF iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Zu Spruchpunkt IV. hielt das Bundesamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Zu Spruchpunkt römisch vier. hielt das Bundesamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. In Spruchpunkt VII. wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies wurde damit begründet, dass der BF aus einem sicheren Drittland stamme. Die sofortige Umsetzung der Rückkehrentscheidung sei daher im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. In Spruchpunkt römisch sieben. wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies wurde damit begründet, dass der BF aus einem sicheren Drittland stamme. Die sofortige Umsetzung der Rückkehrentscheidung sei daher im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch die ARGE Rechtberatung – Diakonie und Volkshilfe, innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich aller Spruchpunkte. Es wurde beantragt der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. In der Beschwerde wurde ferner mangelhaftes Ermittlungsverfahren und in Folge mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch die ARGE Rechtberatung – Diakonie und Volkshilfe, innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich aller Spruchpunkte. Es wurde beantragt der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. In der Beschwerde wurde ferner mangelhaftes Ermittlungsverfahren und in Folge mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). I.
- Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 05.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien und am 06.02.20202 in der Außenstelle Linz ein. römisch eins.
- Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 05.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien und am 06.02.20202 in der Außenstelle Linz ein. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. I.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.römisch eins.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Verfahrensbestimmungen:römisch zwei.
- Verfahrensbestimmungen: II.1.
- Zuständigkeit des entscheidenden Einzelrichters:römisch zwei.1.
- Zuständigkeit des entscheidenden Einzelrichters:
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem erkennenden Einzelrichter zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt. II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.2.
- Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:römisch zwei.2.
- Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt XXXX uns ist am XXXX in XXXX , Georgien geboren.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 uns ist am römisch 40 in römisch 40 , Georgien geboren. Der BF ist georgischer Staatsangehöriger, orthodoxer Christ und hat zuletzt bis zu seiner Ausreise aus Georgien am
- November 2019 in XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer hat in Georgien 9 Jahre die Grundschule und anschließend 2 Jahre lang die Mittelschule besucht. Er hat eine Berufsausbildung zum Schweißer und hat zuletzt als Schweißer und Elektriker im Heimatstaat gearbeitet. Der BF ist georgischer Staatsangehöriger, orthodoxer Christ und hat zuletzt bis zu seiner Ausreise aus Georgien am
- November 2019 in römisch 40 gelebt. Der Beschwerdeführer hat in Georgien 9 Jahre die Grundschule und anschließend 2 Jahre lang die Mittelschule besucht. Er hat eine Berufsausbildung zum Schweißer und hat zuletzt als Schweißer und Elektriker im Heimatstaat gearbeitet. Der BF stellte erstmals am 03.03.2008 in Österreich einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2008 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Das Beschwerdeverfahren beim damaligen Asylgerichtshof wurde am 07.06.2010, aufgrund der freiwilligen Ausreise des BF, als gegenstandlos erklärt. Der BF reiste am 05.11.2019 abermals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist ledig. Sein Vater lebt in Russland, seine Mutter in Ossetien, sein Bruder befindet sich in Polen. Er spricht die deutsche Sprache nach eigenen Angaben auf schlechtem Niveau. In Österreich leben keine Verwandten des BF und auch keine Personen, zu welchen der BF eine besondere Bindung hat. Der BF wurde nach Ankunft in Österreich am 05.11.2019 in die staatliche Grundversorgung aufgenommen und sodann am 29.11.2019 aufgrund seiner Inhaftierung aus der Grundversorgung entlassen. Eine Bindung zu Österreich ist aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer zu verneinen. Der BF verfügt über eine stärkere Bindung zu Georgien, wo er bis jetzt gelebt hat. Der BF ist bereits mehrfach bei seinen Aufenthalten in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , GZ Hv 168/2009Y, vom 24.11.2009 wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt; als weitere Verurteilungen scheinen im Strafregister auf: das Urteil des BG XXXX vom 16.11.2009, 16U65/2009G, wegen versuchten Diebstahls und Verhängung einer bedingten Geldstrafe, sowie das Urteil des BG XXXX vom 19.04.2010, 16U43/2010Y, 3 Monate Freiheitsstrafe wegen versuchten Diebstahl. Der BF ist bereits mehrfach bei seinen Aufenthalten in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 , GZ Hv 168/2009Y, vom 24.11.2009 wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt; als weitere Verurteilungen scheinen im Strafregister auf: das Urteil des BG römisch 40 vom 16.11.2009, 16U65/2009G, wegen versuchten Diebstahls und Verhängung einer bedingten Geldstrafe, sowie das Urteil des BG römisch 40 vom 19.04.2010, 16U43/2010Y, 3 Monate Freiheitsstrafe wegen versuchten Diebstahl. Der BF wird aktuell beschuldigt, am 29.11.2019 neuerlich in einem Einkaufszentrum einen Bluetooth- Lautsprecher der Marke Bose (Wert EUR 139) und Kopfhörer der Marke M-Line (Wert 14,99) gestohlen zu haben und sodann durch den Ladendetektiv angehalten worden zu sein, wodurch die Ware beim BF sichergestellt werden konnte. Die Anzeige erfolgte sodann durch den Ladendetektiv telefonisch bei der BLS XXXX . Eine Priorierung unter XXXX im EKIS ergab, dass das BG unter 16 U 43/10y-17 eine Vorführungsanordnung zum Strafantritt verfügte, weshalb nach Absprache mit der Strafabteilung des BG XXXX eine Überbringung in die JA XXXX angeordnet wurde. Anschließend wurde vom zuständigen Richter die Festnahme ausgesprochen und der BF in die JA XXXX verbracht. Seither verbüßt der BF dort seine 3- monatige Strafhaft zu 16 U 43/10y-
- Der BF wird aktuell beschuldigt, am 29.11.2019 neuerlich in einem Einkaufszentrum einen Bluetooth- Lautsprecher der Marke Bose (Wert EUR 139) und Kopfhörer der Marke M-Line (Wert 14,99) gestohlen zu haben und sodann durch den Ladendetektiv angehalten worden zu sein, wodurch die Ware beim BF sichergestellt werden konnte. Die Anzeige erfolgte sodann durch den Ladendetektiv telefonisch bei der BLS römisch 40 . Eine Priorierung unter römisch 40 im EKIS ergab, dass das BG unter 16 U 43/10y-17 eine Vorführungsanordnung zum Strafantritt verfügte, weshalb nach Absprache mit der Strafabteilung des BG römisch 40 eine Überbringung in die JA römisch 40 angeordnet wurde. Anschließend wurde vom zuständigen Richter die Festnahme ausgesprochen und der BF in die JA römisch 40 verbracht. Seither verbüßt der BF dort seine 3- monatige Strafhaft zu 16 U 43/10y-
- Der aktuelle Diebstahl des BF am 29.11.2019 wird beim Landesgericht XXXX unter GZ 37Hv2/20d-1 geführt; die Hauptverhandlung findet am 14.02.2020 statt. Der aktuelle Diebstahl des BF am 29.11.2019 wird beim Landesgericht römisch 40 unter GZ 37Hv2/20d-1 geführt; die Hauptverhandlung findet am 14.02.2020 statt. Aktuell scheinen im Strafregister der Republik Österreich zum 05.02.2020 (Strafregisterauszug im Akt) drei Verurteilung wegen versuchten Diebstahl auf (siehe oben). II.2.
- Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates:römisch zwei.2.
- Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Georgien aufgrund seiner Homosexualität asylrelevant verfolgt oder bedroht wird. Ein weiteres relevantes Vorbringen hat der BF nicht erstattet. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Georgien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein wird. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr iSd Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer leidet unter keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstigen Bezugspersonen. Sein Vater lebt in Russland, seine Mutter in Ossetien und sein Bruder in Polen. Der BF befindet sich seit 29.11.2019 in Österreich in Strafhaft. Es konnten keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. , II.2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
- Politische Lagerömisch zwei.2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:,
- Politische Lage In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewann, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 4.2.2019). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl für maximal zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählt.(FH 4.2.2019). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018). Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 4.2.2019). Am 8.
- und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei „Georgischer Traum“ sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die „Vereinigte Nationale Bewegung“ (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die „Allianz der Patrioten Georgiens“ (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der „Georgische Traum“ 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bei der für 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollen. Ursprünglich sollte erst ab 2024 nach den neuen Bestimmungen gewählt werden (DW 24.6.2019, vgl. RFE/RL 5.8.2019).Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bei der für 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollen. Ursprünglich sollte erst ab 2024 nach den neuen Bestimmungen gewählt werden (DW 24.6.2019, vergleiche RFE/RL 5.8.2019). Quellen: ● CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 12.8.2019 ● DW – Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 13.8.2019 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 12.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 12.8.2019 ● OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia – Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 12.8.2019 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 12.8.2019 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (5.8.2019): Georgian Parliament Speaker Presents Amendments To Electoral Code, https://www.rferl.org/a/georgian-parliament-speaker-presents-amendments-to-electoral-code/30093372.html, 13.8.2019 ● Der Standard (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen – derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 12.8.2019 ● Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 12.8.2019
- Sicherheitslage,
- Sicherheitslage Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien bzw. Südossetiens und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 13.8.2019). Die EU unterstützt durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung. 2009 wurde der Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM) geschaffen, der Risiko- und Sicherheitsfragen der Gemeinden in den abtrünnigen Regionen Abchasiens und Südossetens erörtern soll (EC 30.1.2019). Quellen: ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 30.1.2019 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.8.2019): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 13.8.2019
- Rechtsschutz / Justizwesen,
- Rechtsschutz / Justizwesen Georgien hat bei der Reform des Justizsektors bescheidene Fortschritte erzielt. Es gibt noch immer wichtige Herausforderungen, um die erzielten Fortschritte zu konsolidieren und die Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Die Zivilgesellschaft hat Bedenken hinsichtlich einer möglichen politischen Einmischung in die Justiz und den Medienpluralismus. Die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zu Menschenrechten und Antidiskriminierung stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Am 23.3.2018 schloss das georgische Parlament den Prozess der Verfassungsreform ab. Die überarbeitete Verfassung enthält neue Bestimmungen über die Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und Kinderrechte (EC 30.1.2019). Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz kommt in brisanten Fällen immer wieder der Verdacht externer Einflussnahme auf. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 27.8.2018). Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 4.2.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.
- Sicherheitsbehörden FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.2019,
- Sicherheitsbehörden Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter des Gesetzes werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht vorgenommen worden (AA 27.8.2018). Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle über das Verteidigungsministerium ausüben, besteht seitens der zivilen Behörden nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die Besorgnis über Straffreiheit bleibt hoch (USDOS 13.3.2019). Straffreiheit für Strafverfolgungsbehörden bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem. Wenn Untersuchungen eingeleitet werden, führen sie oft zu Anklagen mit milderen bzw. inadäquaten Sanktionen und selten zu Verurteilungen. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die eine Misshandlung anzeigen, den Status eines Opfers zu gewähren, und verwehren den Betroffenen, die Ermittlungsakten zu überprüfen (HRW 17.1.2019). Trotz der rückläufigen Zahl der Beschwerden wegen polizeilicher Gewaltanwendung, welche beim Büro der Ombudsperson einlangten, verdoppelte sich fast gleichzeitig die Zahl der Verletzungen der Häftlinge nach der Festnahme. In der autonomen Region Adscharien stieg die Zahl der Verletzung nach Festnahmen fast um das Neunfache (PD 2.4.2019). Im Juli 2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Einrichtung eines staatlichen Inspektorats (State Inspector‘s Service), einer separaten Stelle, die für die Untersuchung von Missbräuchen durch die Strafverfolgungsbehörden zuständig ist. Das Gesetz räumt dem Staatsanwalt eine Aufsichtsfunktion über die Ermittlungen dieser Stelle ein, einschließlich des Rechts, verbindliche Anweisungen für jedes Untersuchungsverfahren zu erteilen oder Ermittlungsentscheidungen zu ändern, was die Unabhängigkeit des Inspektorats beeinträchtigt (HRW 17.1.2019). Am 10.5.2019 nahm der „State Inspector‘s Service“ als Nachfolgeorganisation des „Inspektionsbüros zum Schutz personenbezogener Daten“ seinen Betrieb auf. Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist seit 1.7.2019 eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019 ● PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 26.8.2019 ● SIS - State Inspector‘s Service (22.8.2019): Who we are? https://personaldata.ge/en/about-us#, Zugriff 22.8.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 22.8.
- Folter und unmenschliche Behandlung USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 22.8.2019,
- Folter und unmenschliche Behandlung Umfangreicher Personalaustausch, insbesondere in den Behördenleitungen, die juristische Aufarbeitung (Strafverfahren gegen Verantwortliche) sowie durchgreifende Reformen bei Polizei und im Strafvollzug haben Vorfälle von Gewaltanwendung auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsperson und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und gegebenenfalls unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an. 2017/18 gab es Berichte über angebliche Fälle von Misshandlungen in Polizeistationen (AA 27.8.2018). Beim Besuch der Europäischen Anti-Folterkomitees des Europaratals (CPT) im September 2018 wurden seitens Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden oder zuvor befunden hatten kaum Anschuldigungen wegen Misshandlung durch Polizeibeamte erhoben. Keinerlei diesbezügliche Anschuldigungen gab es gegenüber dem Personal in temporären Haftinstitutionen (CoE-CPT 10.5.2019). Allerdings erhielt das Büro der Ombudsperson bis September 2018 149 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder die Polizei und ersuchte hierbei die Staatsanwaltschaft, in acht Fällen Untersuchungen einzuleiten. Keine der Untersuchungen führte zu einer Strafverfolgung (HRW 17.1.2019 ). Was die Misshandlung betrifft, so gibt es den Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe für den Zeitraum 2017-
- Die Fälle von Misshandlungen im Strafvollzug haben sich im Gegensatz zu den Fällen von Misshandlungen durch Polizeibeamte verringert (EC 30.1.2019). Laut Bericht des Büros der Ombudsperson ist eine der wichtigsten Herausforderungen die Durchführung effektiver Untersuchungen in Fällen von Misshandlung. Die im Laufe der Jahre bestehenden Probleme im Hinblick auf eine effektive Untersuchung sind meist noch vorhanden und stellen definitiv ein Problem dar. Aus diesem Grund hegt die Ombudsperson große Hoffnungen in die Ermittlungsfunktionen des staatlichen Inspektorates (SIS). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● CoE-CPT – Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.5.2019): Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 21 September 2018 [CPT/Inf (20 19 )16], https://www.ecoi.net/en/file/local/2009081/2019-16-inf-eng.docx.pdf, Zugriff 22.8.2019 ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019
- NGOs und Menschrechtsaktivisten,
- NGOs und Menschrechtsaktivisten Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen, von der Regierung generell respektiert und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Einige wurden auch an wichtigen politischen Verfahren als Berater beteiligt (AA 11.12.2017). Ein wachsendes Netzwerk von sogenannten „Watchdog“-NGOs wirbt zunehmend für Bürgerrechte. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vgl. FH 4.2.2019). Ein wachsendes Netzwerk von sogenannten „Watchdog“-NGOs wirbt zunehmend für Bürgerrechte. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Trotz der Schwäche der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BTI 1.2018). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden, berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 4.2.2019). 2018 kam es zu Statements des Justizministers und des Vorsitzenden des Parlaments, die sich an Menschenrechtsaktivisten richteten und darauf abzielten, die Arbeit von NGOs zu diskreditieren (HRC 2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 — Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf, Zugriff 26.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.2019 ● HRC – Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.20197. Allgemeine Menschenrechtslage HRC – Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.2019, 7. Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln postuliert. Mit der Ombudsperson für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 27.8.2018). Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in konkrete Richtungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen. Allerdings steht der Staat nach wie vor vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Gleichstellung aller zu gewährleisten. Die Gesetzgebung hat sich 2018 für die konkret gefährdeten Gruppen nicht verbessert. Ethnische und religiöse Minderheiten sind von Ungleichheit betroffen. Die LGBTI-Gemeinschaft ist mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der Staat unternimmt keine wirksamen Schritte, um das Bewusstsein in der Gesellschaft zu schärfen (HRC 2019). Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, war 2018 noch nicht geschaffen (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019). Die Justiz erfüllte 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verfahrensrechte der Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2019). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die Missbrauch anzeigen, den rechtlichen Opfer-Status zu gewähren, wodurch sie der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten beraubt werden (HRW 17.1.2019). Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in konkrete Richtungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen. Allerdings steht der Staat nach wie vor vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Gleichstellung aller zu gewährleisten. Die Gesetzgebung hat sich 2018 für die konkret gefährdeten Gruppen nicht verbessert. Ethnische und religiöse Minderheiten sind von Ungleichheit betroffen. Die LGBTI-Gemeinschaft ist mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der Staat unternimmt keine wirksamen Schritte, um das Bewusstsein in der Gesellschaft zu schärfen (HRC 2019). Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, war 2018 noch nicht geschaffen (HRC 2019, vergleiche AI 22.2.2019). Die Justiz erfüllte 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verfahrensrechte der Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2019). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die Missbrauch anzeigen, den rechtlichen Opfer-Status zu gewähren, wodurch sie der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten beraubt werden (HRW 17.1.2019). Im Jahr 2018 wurden die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit mehrfach verletzt. Beobachtet wurde auch die Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019).Im Jahr 2018 wurden die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit mehrfach verletzt. Beobachtet wurde auch die Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2019, vergleiche AI 22.2.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● AI – Amnesty International (22.2.2019): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444206.html, Zugriff 26.8.2019 ● HRC – Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.2019 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019 Relevante Bevölkerungsgruppen Sexuelle Minderheiten Die Situation von sexuellen Minderheiten (LGBTIQ) ist weiterhin schwierig, auch wenn sie rechtlich nicht benachteiligt sind. Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z.B. Arbeit, Familie, Gesundheit) müssen LGTBI-Personen mit ungleicher Behandlung rechnen. Vereinzelt findet auch Gewaltanwendung statt. Angehörige sexueller Minderheiten sind deshalb oft gezwungen, ihre sexuelle Identität und Orientierung zu verbergen. Die öffentliche Meinung ist stark polarisiert und sehr geprägt von den konservativen Werten der gesellschaftlich tief verankerten orthodoxen Kirche. Am IDAHO Tag 2017 und 2018 fand in Tiflis eine LGBTI-Veranstaltung statt, die von den georgischen Regierungsbehörden massiv abgeschirmt wurde. Die Behörden wollten offenbar eventuelle Angriffe auf die Teilnehmer unter allen Umständen ausschließen, andererseits die öffentliche Wahrnehmung der Veranstaltung möglichst gering halten. Die persönliche Anwesenheit der stellvertretenden Innenministerin zeigte, dass die Regierung das Thema ernst nimmt (AA 27.8.2018). Die Rechtslage von Mitgliedern sexueller Minderheiten (LGBTIQ) hat sich nicht wesentlich verändert. Der Einfluss von Anti-Gender-Gruppen und Homophobie ist in der Gesellschaft nach wie vor stark, wodurch diese Personen immer noch unter Unterdrückung, Diskriminierung und Gewalt leiden (PD 2.4.2019, vgl. USDOS 13.3.2019). Homophobe Äußerungen von Regierungsvertretern fördern die weit verbreitete Homophobie in der Gesellschaft (HRW 21.1.2019). Die Nutzung der Mechanismen zum Schutz von Mitgliedern sexueller Minderheiten vor Gewalt ist nach wie vor eine große Herausforderung. Ein großer Teil der Gesellschaft ist unzureichend über die Rechte von Mitgliedern sexueller Minderheiten informiert, und das ist ein großes kulturelles Problem (HRC 2019).Die Rechtslage von Mitgliedern sexueller Minderheiten (LGBTIQ) hat sich nicht wesentlich verändert. Der Einfluss von Anti-Gender-Gruppen und Homophobie ist in der Gesellschaft nach wie vor stark, wodurch diese Personen immer noch unter Unterdrückung, Diskriminierung und Gewalt leiden (PD 2.4.2019, vergleiche USDOS 13.3.2019). Homophobe Äußerungen von Regierungsvertretern fördern die weit verbreitete Homophobie in der Gesellschaft (HRW 21.1.2019). Die Nutzung der Mechanismen zum Schutz von Mitgliedern sexueller Minderheiten vor Gewalt ist nach wie vor eine große Herausforderung. Ein großer Teil der Gesellschaft ist unzureichend über die Rechte von Mitgliedern sexueller Minderheiten informiert, und das ist ein großes kulturelles Problem (HRC 2019). Die neue Verfassung änderte die geltende Definition der Ehe von „einer auf der Gleichstellung der Ehepartner basierenden freiwilligen Verbindung“ zu „einer Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau“. Gleichgeschlechtliche Paare waren damit von der rechtlichen Anerkennung ihrer Verbindung als Ehe ausgeschlossen (AI 22.2.2019) Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● AI – Amnesty International (22.2.2019): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444206.html, Zugriff 28.8.2019 ● HRC – Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 28.8.2019 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 28.8.2019 ● PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 28.8.2019 ● USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 28.8.2019
- Bewegungsfreiheit,
- Bewegungsfreiheit Georgier können im Allgemeinen frei ins Ausland und innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums reisen, und sie können ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 4.2.2019). Es ist nach dem georgischen Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen. Wenn man auf diese Weise nach Georgien kommt, kann man mit einer Strafverfolgung rechnen, die mit potenziell hohen Bußgeldern und/oder einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen Behörden versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang betrachten (Gov.UK 28.8.2019). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 27.8.2018). Die De-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten schränken auch die Mobilität der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze ein, obwohl sie Flexibilität bei Reisen für medizinische Versorgung, Pensionsleistungen, Gottesdienste und Bildung zeigen. Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 27.8.2019 ● Gov.UK (28.8.2019): Foreign travel advice – Georgia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 28.8.2019 ● USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 28.8.
- Grundversorgung USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 28.8.2019,
- Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR) monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Existenzminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 11.12.2017). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Knapp 22 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigrant machen mit rund 11,8% einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 11.2018). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2016 sind 67,5% der Bevölkerung über 15 Jahren erwerbstätig (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25- Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2018). Die Arbeitslosenquote betrug 2018 12,7% (2017: 13,9%) (GeoStat 2019a). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2019 bei den Männern bei 1.294 Lari [rund 400 €] und bei den Frauen bei 876 [rund 270 €] (GeoStat 2019b). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● ADA – Austrian Development Agency (11.2018): Georgien – Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Nov2018.pdf, Zugriff 30.8.2019 ● GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2019a): Employment and Unemployment, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/38/employment-and-unemployment, Zugriff 30.8.2019 ● GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2019b): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 30.8.2019 ● IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 9.1. Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: ● Existenzhilfe ● Re-Integrationshilfe ● Pflegehilfe ● Familienhilfe ● Soziale Sachleistungen ● Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2018). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Pensionssystem: Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): ● Rentenalter: 65 Jahre für Männer; 60 Jahre für Frauen; ● Behindertenstatus; ● Tod des Hauptverdieners Für die Registrierung der Pension ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt (Social Service Centre) nötig. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 2018). Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 3.2019). Seit dem 1.1.2019 ist das kumulierte Pensionssystem für Beschäftigte unter 40 Jahren verpflichtend, d.h. sie werden automatisch registriert. Für Selbständige und Personen über 40 Jahren ist die Aufnahme in das Programm freiwillig. Dieses System gilt sowohl für Mitarbeiter des öffentlichen als auch des privaten Sektors. Das System wird nach einem 2+2+2-Schema arbeiten. Jeder Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Staat leisten einen Beitrag von je 2% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers auf ein individuelles Pensionskonto. Selbständige müssen eine Einlage von 4% ihres Einkommens leisten, und der Staat schießt weitere zwei Prozent zu. Das neue Pensionsgesetz sieht keine Aufhebung des bestehenden Pensionssystems vor. Am 1.1.2018 stiegen die staatlichen Pensionen um 20 GEL und beliefen sich auf 200 GEL pro Monat (Agenda.ge 3.1.2019). Angesichts der Tatsache, dass Georgien bislang nur eine Pensionsersatzrate von 18% aufweist und über 44% der Erwerbstätigen Selbständige sind, insbesondere in der einkommensschwachen Landwirtschaft, bestehen Zweifel am Funktionieren des neuen Systems (OCM 14.12.2018). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b, vgl. US-SSA 3.2019).Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b, vergleiche US-SSA 3.2019). Quellen: ● Agenda.ge (3.1.2019): Georgia’s new pension system comes into play, https://www.agenda.ge/en/news/2019/13, Zugriff 30.8.2019 ● IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 ● OCM - Open Caucasus Media (14.12.2018): Opinion | Georgia’s pension reforms do nothing for most Georgians, https://oc-media.org/opinion-georgia-s-pension-reforms-do-nothing-for-most-georgians/, Zugriff 30.8.2019 ● SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.8.2019 ● SSA – Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.8.2019 ● US-SSA – US Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005493/georgia.pdf, Zugriff 12.9.
- Medizinische Versorgung US-SSA – US Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005493/georgia.pdf, Zugriff 12.9.2019,
- Medizinische Versorgung Im Jahr 2010 war das Gesundheitswesen bis auf wenige Ausnahmen privatisiert. Der Staat überließ es dem freien Markt, das Gesundheitswesen zu regulieren. Die Privatisierung hatte als Kehrseite, dass einem wesentlichen Teil der Bevölkerung der Zugang zum Gesundheitswesen aus finanziellen Gründen verwehrt blieb oder ein Krankheitsfall zu existenzbedrohenden finanziellen Engpässen führte. Ab 2007 steuerte der georgische Staat gegen, indem er kostenlose Krankenversicherungen und kostenlose medizinische Dienstleistungen für bestimmte vulnerable Gruppen einführte. 2013 schließlich wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
- Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen Letter of Guarantee über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018). Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care: ● Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus ● Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt ● Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten ● Dialyse ist ebenfalls gewährleistet ● Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von 70 GEL muss entrichtet werden. ● Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health). Informationen über Anbieter finden sich hier: http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx?languagePair=en-US (IOM 2018) Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL, und bei Geburten Kosten nur bis zu 500 GEL, bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu 800 GEL übernommen (IOM 2018). Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vergleiche IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL, und bei Geburten Kosten nur bis zu 500 GEL, bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu 800 GEL übernommen (IOM 2018). Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2018). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 27.8.2018). Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 15-05 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden. Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2018). Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2
- Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem das Rezept zu erhalten (IOM 2018). Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 ● SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019 ● VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per E-Mail Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten Das staatliche Programm - Psychische Gesundheit - bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung: Ambulanter Dienst, der Folgendes beinhaltet u.a.: ● Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten ● Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Krankheitsbilder, Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen) ● Psychosoziale Rehabilitation ● Die Versorgung minderjähriger Patienten (unter 18 Jahren), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden ● Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung akuter psychotischer Symptome ● Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht ● stationäre Behandlung per Gerichtsbeschluss eingewiesener Patienten ● Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen ● Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation ● Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen ● Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden ● Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden ● Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis ● Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung ● Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung Die Begünstigten des staatlichen Programms - Psychische Gesundheit – sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e, vgl. SEM 21.3.2018).Die Begünstigten des staatlichen Programms - Psychische Gesundheit – sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e, vergleiche SEM 21.3.2018). Quellen: ● SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019 ● SSA - Social Service Agency (o.D.e): Mental health, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=808, Zugriff 20.4.2018 -
- Rückkehr,
- Rückkehr Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen – wie IOM oder ICMPD – bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge und seit 2014 von IOM geführt, bietet Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen (AA 27.8.2018). Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden. Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, sollen die NGOs für das gesamte Staatsgebiet folgende Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen: Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten, Finanzierung einkommensgenerierender Projekte, Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten und die Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018). Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): “Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants” Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 2.9.2019 ● SCMI – State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304&clang=1, Zugriff 2.9.2019 II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.3.
- Zum Verfahrensgang:römisch zwei.3.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. II.3.
- Zur Person des BF:römisch zwei.3.
- Zur Person des BF: Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments, georgischer Reisepass Nr. XXXX sowie georgischer Personalausweis Nr. XXXX , festgestellt werden. Die OÖ Fremden- und Grenzpolizei Abteilung FGA XXXX bestätigt in ihrem Bericht vom 06.11.2019, dass aus urkundentechnischer Sicht keine Hinweise auf eine Fälschung festgestellt werden können (AS129). Der BF führt nunmehr den Namen XXXX , geb. XXXX . Im ersten Verfahren führte er den Namen XXXX . Laut seinen Angaben habe er den Namen offiziell in Georgien ändern lassen. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments, georgischer Reisepass Nr. römisch 40 sowie georgischer Personalausweis Nr. römisch 40 , festgestellt werden. Die OÖ Fremden- und Grenzpolizei Abteilung FGA römisch 40 bestätigt in ihrem Bericht vom 06.11.2019, dass aus urkundentechnischer Sicht keine Hinweise auf eine Fälschung festgestellt werden können (AS129). Der BF führt nunmehr den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 . Im ersten Verfahren führte er den Namen römisch 40 . Laut seinen Angaben habe er den Namen offiziell in Georgien ändern lassen. Die Feststellungen über Religionszugehörigkeit, Wohnort in Georgien vor der Ausreise, Ausbildung und Berufstätigkeit ergeben sich aus den in diesem Punkt glaubhaften und gleichbleibenden Aussagen des BF. Die Feststellungen zum Vorverfahren, sowie die illegale Einreise in das österreichische Bundesgebiet und das Datum der Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Zu den Feststellungen hinsichtlich der privaten Verhältnisse ist auszuführen, dass der BF allein gereist ist, bei der Erstbefragung am 05.11.2019 hat er angegeben, dass seine Eltern in Russland bzw. in Ossetien und sein Bruder in Polen leben. Der BF hat von 2008 bis 2010 in Österreich gelebt und spricht deshalb ein wenig Deutsch. Er selbst hat angegeben in Österreich über keinerlei private Kontakte oder Beziehungen zu verfügen. Der Beschwerdeführer ist in Georgien aufgewachsen und sozialisiert und konnte sich in der Zeit des dortigen Aufenthalts selbst versorgen. Der BF hat bereits während seines kurzen Aufenthalts in Österreich gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen und ergibt sich aus dem hg. eingeholten Strafregisterauszug vom 05.02.2020, dass der BF bereits mehrfach wegen versuchten Diebstahls vorbestraft ist. Da eine Priorierung im EKIS angesichts des aktuellen Diebstahls ergeben hat, dass der BF eine unbedingte Freiheitsstrafe noch nicht verbüßt hat, wurde er in die JA XXXX verbracht und verbüßt seither seine Haftstrafe zu 16 U 43/10y-
- Aus diesem Grund bezieht der BF seit 29.11.2019 auch keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Der BF hat bereits während seines kurzen Aufenthalts in Österreich gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen und ergibt sich aus dem hg. eingeholten Strafregisterauszug vom 05.02.2020, dass der BF bereits mehrfach wegen versuchten Diebstahls vorbestraft ist. Da eine Priorierung im EKIS angesichts des aktuellen Diebstahls ergeben hat, dass der BF eine unbedingte Freiheitsstrafe noch nicht verbüßt hat, wurde er in die JA römisch 40 verbracht und verbüßt seither seine Haftstrafe zu 16 U 43/10y-
- Aus diesem Grund bezieht der BF seit 29.11.2019 auch keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Es ist evident, dass sich der BF in Österreich nicht integrieren möchte und er sich bei seinen Aufenthalten in Österreich Dinge rechtswidrig aneignet. Dieses Verhalten lässt auch für die Zukunft keine gute Prognose hinsichtlich der Integration des BF zu, hatte der BF anlässlich einer Amtshandlung wegen Diebstahl am 29.11.2019 gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten geäußert: „Ich liebe Österreich. Hier kann man machen, was man will! Hier kann ich stehlen und das ohne etwas befürchten zu müssen!“ (vgl. AS 167).Es ist evident, dass sich der BF in Österreich nicht integrieren möchte und er sich bei seinen Aufenthalten in Österreich Dinge rechtswidrig aneignet. Dieses Verhalten lässt auch für die Zukunft keine gute Prognose hinsichtlich der Integration des BF zu, hatte der BF anlässlich einer Amtshandlung wegen Diebstahl am 29.11.2019 gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten geäußert: „Ich liebe Österreich. Hier kann man machen, was man will! Hier kann ich stehlen und das ohne etwas befürchten zu müssen!“ vergleiche AS 167). Der BF hat im behördlichen Verfahren zum gegenständlichen Asylantrag keine Krankheiten bzw. Beschwerden vorgebracht. Er hat lediglich bei der zweiten Einvernahme beim BFA am 19.12.2019 vorgebracht, dass es ihm seit der Einreise in Österreich psychisch nicht gut gehe und er deshalb auch Beruhigungsmittel nehmen müsse, die Medikamente seien ihm aber nicht bekannt. Ein psychischer Druck ist glaubhaft. Jedoch wird hg. angenommen, dass dieser auf die persönliche Situation des BF zurückzuführen ist, nämlich der Inhaftierung in die JA XXXX . Im aktuellen Verfahren hat der BF auch seine Nierenerkrankung bzw. Hepatitis-C- Erkrankung, die er bei der Einreise in Österreich im Jahr 2008 äußerte, nicht mehr vorgebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass er insoweit keine Beschwerden mehr hat. Auch wurde bereits im Vorverfahren festgestellt, dass diese Erkrankung kein Rückkehrhindernis darstellt. Der BF hat im behördlichen Verfahren zum gegenständlichen Asylantrag keine Krankheiten bzw. Beschwerden vorgebracht. Er hat lediglich bei der zweiten Einvernahme beim BFA am 19.12.2019 vorgebracht, dass es ihm seit der Einreise in Österreich psychisch nicht gut gehe und er deshalb auch Beruhigungsmittel nehmen müsse, die Medikamente seien ihm aber nicht bekannt. Ein psychischer Druck ist glaubhaft. Jedoch wird hg. angenommen, dass dieser auf die persönliche Situation des BF zurückzuführen ist, nämlich der Inhaftierung in die JA römisch 40 . Im aktuellen Verfahren hat der BF auch seine Nierenerkrankung bzw. Hepatitis-C- Erkrankung, die er bei der Einreise in Österreich im Jahr 2008 äußerte, nicht mehr vorgebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass er insoweit keine Beschwerden mehr hat. Auch wurde bereits im Vorverfahren festgestellt, dass diese Erkrankung kein Rückkehrhindernis darstellt. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. II. 3.
- Zum Vorbringen des BF:römisch zwei. 3.
- Zum Vorbringen des BF: II.3.3.1 Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.römisch zwei.3.3.1 Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. II.3.3.
- Im Ergebnis geht das BFA davon aus, dass der BF homosexuell ist, jedoch eine asylrelevante Verfolgung und Bedrohung in Georgien nicht glaubhaft ist. Das BVwG schließt sich im Ergebnis der Meinung des BFA an; die Homosexualität des BF ist glaubhaft.römisch zwei.3.3.
- Im Ergebnis geht das BFA davon aus, dass der BF homosexuell ist, jedoch eine asylrelevante Verfolgung und Bedrohung in Georgien nicht glaubhaft ist. Das BVwG schließt sich im Ergebnis der Meinung des BFA an; die Homosexualität des BF ist glaubhaft., II.3.3.
- Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. römisch zwei.3.3.
- Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. II.3.3.
- Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. römisch zwei.3.3.
- Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. 3.3.
- Zu den seitens des BF geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen: Der BF hat im Verfahren vor der Behörde angegeben seinen Heimatstaat aufgrund seiner Homosexualität verlassen zu haben. Auch sei dies bereits bei der ersten Einreise im Jahr 2008 der Grund gewesen, zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch nicht so weit gewesen, dies auch anzugeben. Im Kaukasus gäbe es deshalb noch Probleme, welche man in Europa nicht habe. Er sei deswegen in Georgien unter großem Druck gestanden. Der Druck sei nicht nur von fremden Leuten gekommen, sondern auch von seinen Freunden. Er sei gemobbt worden und deshalb unter psychischer Belastung gestanden. Körperliche Angriffe oder ernsthafte Gewalt gegen ihn habe es jedoch niemals gegeben. Einmal sei er jedoch „zum Spaß“ von Freunden und Arbeitskollegen herumgeschubst worden und habe er davon blaue Flecken an den Schultern bekommen, ernsthafte Verletzungen habe er aber nicht davongetragen. In Georgien sei es eine große Schande homosexuell zu sein und habe er auch schon mit dem Gedanken gespielt sich umzubringen. Die Leute hätten eine schlechte Meinung von ihm, er habe sich jedoch immer bemüht nett und freundlich zu sein. Dass er homosexuell sei, wüsste er bereits seit seinem
- Lebensjahr. Bereits mit 14 Jahren hatte er seine ersten Erfahrungen. Bereits bei seiner ersten Einreise im Jahr 2008 sei er sich dieser Probleme bewusst gewesen, jedoch hätten sie noch nicht dieses Ausmaß angenommen gehabt. Auch sei er dann wieder freiwillig nach Georgien zurückgereist. Richtig begonnen hätten die Probleme erst als er 23 Jahre alt war. Auch habe er im Jahr 2008 in Thalham einen Mann kennengelernt. Er wüsste den Namen nicht, vermute jedoch, dass er aus einem Land der ehemaligen UDSSR stamme, weil er russisch gesprochen habe. Eine feste Beziehung habe er noch nicht gehabt, als er 14 Jahre alt war, hatte er eine Beziehung, welche ca. 3-4 Monate lang anhielt. Auch habe er im Herkunftsstaat wegen den Problemen keine Hilfe der Behörden in Anspruch genommen, da einem diesbezüglich keine Hilfe gewährt werde. Außerdem sei er auch nicht zu Polizei gegangen, da er keine Person hätte anzeigen können, da es ja zu keinem konkreten Vorfall gekommen sei. Auf Nachfrage gab er an, dass es richtig sei, dass sein Leben niemals direkt in Gefahr gewesen sei. Woanders in Georgien könne er nicht leben, da ihn niemand aufnehmen würde, lediglich seine Mutter würde noch zu ihm stehen, diese lebe in Ossetien, was nicht mehr zu Georgien gehöre. Der Behörde ist beizupflichten, dass eine staatliche Verfolgung von Homosexuellen in Georgien ausgeschlossen ist. Eine Gefahr von staatlichen Behörden ist daher zu verneinen und wurde vom BF auch nicht behauptet. Auch das übrige Vorbringen des BF ist nicht geeignet eine Gefahr vor Verfolgung in Georgien glaubhaft zu machen. Der BF leidet unter einem psychischen Druck, verursacht durch die allgemeine Gesellschaft aufgrund der Missbilligung seiner sexuellen Orientierung. Er hat selbst mehrfach betont, dass tätliche Angriffe gegen ihn nicht stattgefunden haben. Vielmehr ist es so, dass er Hänseleien ausgesetzt war, ohne dass ihm aber tatsächlich jemand etwas anhaben wollte. Grundsätzlich ist auszuführen, dass Diskriminierungen allein nach der von der UNHCR vertretenen Auffassung in der Regel nicht ausreichen, um eine Verfolgung iSd GFK zu begründen (UNHCR, Auslegung Art. 1, Abs. 16). Grundsätzlich ist auszuführen, dass Diskriminierungen allein nach der von der UNHCR vertretenen Auffassung in der Regel nicht ausreichen, um eine Verfolgung iSd GFK zu begründen (UNHCR, Auslegung Artikel eins,, Absatz 16,). Besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung sind allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen, ebenso wie stetige und anhaltende Diskriminierungen durch ihre Kumulierung auf Verfolgung hinauslaufen können (UNHCR, Handbuch, Abs 51-54).Besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung sind allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen, ebenso wie stetige und anhaltende Diskriminierungen durch ihre Kumulierung auf Verfolgung hinauslaufen können (UNHCR, Handbuch, Absatz 51 -, 54,). Solche Diskriminierungen hat der BF jedoch nicht vorgebracht. Vielmehr schilderte er seine persönliche Situation so, dass er selbst noch nicht den richtigen Weg gefunden hat, mit seiner Sexualität umzugehen und ihm durch sein Umfeld in Georgien auch nicht der nötigen Halt geboten wird. Unterstützung hat der BF in Georgien zu keinem Zeitpunkt in Anspruch genommen. In Georgien gibt es aktive NGOs und können sich diese im Land ohne Probleme registrieren und arbeiten. Auch LGBT-Organisationen, die sich für die Rechte von Homosexuellen einsetzen, sind in Georgien, insbesondere in der Hauptstadt Tiflis, aktiv. Auch bestehen Anti-Diskriminierungsgesetze, sodass bei Diskriminierungen auch staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Das Vorbringen des BF, in seinem Heimatland Georgien aufgrund seiner Homosexualität asylrelevant verfolgt zu werden, ist nicht begründet. Vielmehr hat er immer wieder vorgebracht, dass es keine konkreten Vorfälle körperlicher Gewalt gegeben habe. Die Angaben des BF [er sei von seinem Umfeld gemobbt worden, er sei einmal (zum Spaß) herumgeschubst worden, alles sei doppelgleisig ausgelegt worden und alle hätten über ihn gelacht, er sei im Kreis seiner Freunde ausgelacht worden, allerdings nicht direkt, sondern hinterrücks] werden als gegeben unterstellt. Der BF kann bei Rückkehr in sein Heimatland psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen oder Hilfe bei NGOs zu suchen, um Personen zu finden, welche ihm Hilfestellung geben können. Durch seine Straftaten ist der BF ferner in seiner Person unglaubwürdig. Auf Befragung gab der BF an, in seinem Heimatland weder Probleme aufgrund seiner Religions- noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben. Auch sei er nicht politisch verfolgt und wurde von ihm auch eine Verfolgung durch dritte Personen verneint. II.3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. , Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch ist auszuführen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb
hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Auch ist auszuführen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb
hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG). Den Ausführungen in der Beschwerde, die Behörde habe in ihrer Entscheidung mangelhafte Länderfeststellungen getroffen, da diese allgemeiner Natur sind und sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation des BF auseinandersetzen, kann nicht gefolgt werden. Dem BF wurden die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit gegeben in der behördlichen Einvernahme vom 28.11.2019 dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat der BF keinen Gebrauch gemacht. In weiterer Folge hat die Behörde in ihrer Entscheidung Stellung zur allgemeinen Lage in Georgien genommen und ausgeführt, dass Homosexualität in Georgien legal ist und es auch eine Anti-Diskriminierungs-Gesetzgebung gebe. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass dem zwar beizupflichten sei, in der Gesellschaft sei Homosexualität jedoch weiterhin tabuisiert und geächtet, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch in Österreich ein gewisser Vorbehalt gegenüber Homosexuellen in Teilen der Gesellschaft nicht auszuschließen ist, ist es doch eine Lebensform die von der Norm abweicht und Homosexualität an sich ein sensibles Thema, welches zu Kontroversen anregt. Eine de facto Schlechterstellung von homosexuellen Personen in Georgien ist jedoch nicht festzustellen. Dem BF wurden die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit gegeben in der behördlichen Einvernahme vom 28.11.2019 dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat der BF keinen Gebrauch gemacht. In weiterer Folge hat die Behörde in ihrer Entscheidung Stellung zur allgemeinen Lage in Georgien genommen und ausgeführt, dass Homosexualität in Georgien legal ist und es auch eine Anti-Diskriminierungs-Gesetzgebung gebe. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass dem zwar beizupflichten sei, in der Gesellschaft sei Homosexualität jedoch weiterhin tabuisiert und geächtet, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch in Österreich ein gewisser Vorbehalt gegenüber Homosexuellen in Teilen der Gesellschaft nicht auszuschließen ist, ist es doch eine Lebensform die von der Norm abweicht und Homosexualität an sich ein sensibles Thema, welches zu Kontroversen anregt. Eine de facto Schlechterstellung von homosexuellen Personen in Georgien ist jedoch nicht festzustellen. , Überdies handelt es sich bei den seitens des BFA dem Verfahren zugrunde gelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Dass sich die Situation im Herkunftsstaat des Asylwerbers seit der Entscheidung der Behörde insofern geändert hat, als diese dem zitierten Länderdokumentationsmaterial nicht mehr entsprechen würde, ist nicht notorisch. 3.
- Zur Beschwerde des BF: 3.5.
- Zum Vorbringen in der Beschwerde, die in der Entscheidung der Behörde zitierten Länderberichte seien zu allgemein gehalten und nicht aktuell und würden sich nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandersetzen, ist auf (soeben) oben zu verweisen. 3.5.
- Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, die Behörde habe eine mangelhafte Befragung durchgeführt und den BF nicht hinreichend sensibel zu seinem Vorbringen befragt und der Behörde darüber hinaus ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und folglich mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen wird, ist auszuführen, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom
- November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH
- 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH
- 1988, 86/01/0187; B
- 2000, 2000/20/0445). 3.5.
- Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, die Behörde habe eine mangelhafte Befragung durchgeführt und den BF nicht hinreichend sensibel zu seinem Vorbringen befragt und der Behörde darüber hinaus ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und folglich mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen wird, ist auszuführen, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom
- November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH
- 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH
- 1988, 86/01/0187; B
- 2000, 2000/20/0445). Das Gericht ist der Ansicht, dass der BF von der Behörde hinsichtlich seiner Homosexualität für die Ermittlung des Sachverhalts hinreichend und gleichzeitig die persönliche Sphäre respektierend, befragt wurde. Der BF hat jedoch selbst und mehrfach angegeben, dass Angriffe gegen ihn nicht stattgefunden haben. Das Ermittlungsverfahren und die darauf gegründete Beweiswürdigung waren folglich ordnungsgemäß und werden durch die Beschwerde wiederum nicht substantiiert entkräftet. Vielmehr sind die Angaben in der Beschwerde wiederum allgemein gehalten, wenn dort ausgeführt wird…“ der BF hat im alltäglichen Leben viel Schlimmes, ja Menschenunwürdiges hinnehmen müssen. Hänseleien, Anfeindungen und Nachteile im öffentlichen (Berufs)Leben- auf all das hat das BFA nicht entsprechend reagiert, geschweige denn das Vorbringen adäquat gewürdigt.“… Aus dem Terminus allein, der BF habe Menschenunwürdiges erleben müssen, kann auf noch keine begründete Angst vor Verfolgung im Heimatland geschlossen werden. Insbesondere dann nicht, wenn es der BF auch in der Beschwerde verabsäumt, gegen ihn gerichtetes menschenunwürdiges Verhalten vorzubringen. Unangepasstes, unkollegiales, unsoziales Verhalten bis hin zu Gemeinheiten kommt auch hierzulande vor und ist zudem oft rechtlich nicht greifbar. Auch sind die Ausführungen in der Beschwerde selbst widersprüchlich, wenn der BF in der Beschwerde auf Seite 4 moniert, die Behörde habe eine mangelhafte Befragung durchgeführt, wodurch der Sachverhalt nicht abschließend geklärt werden konnte und gleichzeitig auf Seite 5 der Beschwerde sodann ausführt, dass Themen die die sexuelle Sphäre des Menschen betreffen, äußerst sensibel behandelt werden müssen. Nochmals ist auszuführen, dass das BFA dem BF konkrete Fragen gestellt hat, ohne dabei indiskret zu werden. Auch hat der BF angegeben, dass seine Mutter noch zu ihm steht, weshalb das Vorbringen in der Beschwerde, seine Familie würde ihn verstoßen, widersprüchlich erscheint. 3.5.
- Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, dem BF sei in Österreich Asyl zu gewähren gewesen, da er einer iSd Art 10 Statusrichtlinie sozialen Gruppe angehöre, die in Georgien verfolgt werde und welche der Willkür staatlicher Gewalt ausgesetzt sei, so ist dem entschieden entgegenzuhalten, dass eben festgestellt wurde, dass Homosexuelle in Georgien keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind. 3.5.
- Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, dem BF sei in Österreich Asyl zu gewähren gewesen, da er einer iSd Artikel 10, Statusrichtlinie sozialen Gruppe angehöre, die in Georgien verfolgt werde und welche der Willkür staatlicher Gewalt ausgesetzt sei, so ist dem entschieden entgegenzuhalten, dass eben festgestellt wurde, dass Homosexuelle in Georgien keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind. 3.5.
- Auch haben homosexuelle Personen in Georgien entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde auch keine Verletzung der in Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu befürchten. Allein diese Behauptung reicht für ein substantiiertes Vorbringen nicht aus. Der BF stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat. Ein substantiiertes Vorbringen wurde nicht erstattet, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch die Behörde gerechtfertigt ist. 3.5.
- Auch haben homosexuelle Personen in Georgien entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde auch keine Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu befürchten. Allein diese Behauptung reicht für ein substantiiertes Vorbringen nicht aus. Der BF stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat. Ein substantiiertes Vorbringen wurde nicht erstattet, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch die Behörde gerechtfertigt ist. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): II.4.
- Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.
- Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides: II.4.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.römisch zwei.4.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolge