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{'item': 'L529 2228495-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2020 GeschäftszahlL529 2228495-1 SpruchL529 2228495-1/3ZIM NAMEN DER REPUBLIK!L529 2228495-1/3Z, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesv

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch kurz als „BF“ bezeichnet), Staatsangehöriger der Republik Türkei und muslimischen Glaubens, ist seit seinem
  2. Lebensjahr, somit seit 14 Jahren, in Österreich aufhältig. Er ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und lebt mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Er ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“, ausgestellt durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , gültig bis XXXX . römisch eins.
  3. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch kurz als „BF“ bezeichnet), Staatsangehöriger der Republik Türkei und muslimischen Glaubens, ist seit seinem
  4. Lebensjahr, somit seit 14 Jahren, in Österreich aufhältig. Er ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und lebt mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Er ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“, ausgestellt durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , gültig bis römisch 40 . I.
  5. Der BF wurde in Österreich acht Mal rechtskräftig verurteilt.römisch eins.
  6. Der BF wurde in Österreich acht Mal rechtskräftig verurteilt. 1.2.
  7. Der BF wurde wegen Sachbeschädigung, Einbruch, Hehlerei, Diebstahl und gewerbsmäßigen Diebstahl sowie falscher Beweisaussage nach § 125, §§ 12, 129 Z 1 StGB, § 164

(1)StGB, §§ 127, 130
  1. Fall StGB, § 12
  2. Fall StGB, § 288 (1 u 4) StGB mit Urteil des LG XXXX zu Zl. XXXX , rechtskräftig seit 30.09.2014, zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 320,00 verurteilt.1.2.
  3. Der BF wurde wegen Sachbeschädigung, Einbruch, Hehlerei, Diebstahl und gewerbsmäßigen Diebstahl sowie falscher Beweisaussage nach Paragraph 125,, Paragraphen 12, 129, Ziffer eins, StGB, Paragraph 164,
(1)StGB, Paragraphen 127, 130,
  1. Fall StGB, Paragraph 12,
  2. Fall StGB, Paragraph 288, (1 u 4) StGB mit Urteil des LG römisch 40 zu Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 30.09.2014, zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 320,00 verurteilt. 1.2.
  3. Mit Urteil des LG XXXX zu Zl. XXXX , rechtskräftig seit 22.04.2015, wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 83
(1)und 84
(1)StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 480,00 verurteilt.1.2.2. Mit Urteil des LG römisch 40 zu Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 22.04.2015, wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 83,
(1)und 84
(1)StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 480,00 verurteilt. 1.2.3. Mit Urteil des BG XXXX zu Zl. XXXX , rechtskräftig seit 26.04.2016, wurde der BF wegen Sachbeschädigung und Köperverletzung nach §§ 125 und 83
(1)StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 480,00 verurteilt.1.2.3. Mit Urteil des BG römisch 40 zu Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 26.04.2016, wurde der BF wegen Sachbeschädigung und Köperverletzung nach Paragraphen 125 und 83
(1)StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 480,00 verurteilt. 1.2.4. Mit Urteil des LG XXXX zu Zl. XXXX , rechtskräftig sei 28.10.2016, wurde der BF wegen Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, gefährliche Drohung, Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung und Hehlerei nach §§ 127, 129
(1)Z 1, 129
(1)Z 2, 129
(2)Z 1, 107
(1), 125, 286
(1)und 164
(1)StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200,00 verurteilt.1.2.4. Mit Urteil des LG römisch 40 zu Zl. römisch 40 , rechtskräftig sei 28.10.2016, wurde der BF wegen Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, gefährliche Drohung, Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung und Hehlerei nach Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, 129,
(1)Ziffer 2, 129,
(2)Ziffer eins, 107,
(1), 125, 286
(1)und 164
(1)StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.200,00 verurteilt. 1.2.
  1. Mit Urteil des BG XXXX zu Zl. XXXX , rechtskräftig seit 09.12.2017, wurde der BF wegen Unterschlagung nach § 134 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.1.2.
  2. Mit Urteil des BG römisch 40 zu Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 09.12.2017, wurde der BF wegen Unterschlagung nach Paragraph 134, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt. 1.2.
  3. Mit Urteil des LG XXXX zu Zl. XXXX , rechtskräftig seit 31.07.2018, wurde der BF wegen Diebstahl und Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 129
(1)Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.1.2.6. Mit Urteil des LG römisch 40 zu Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 31.07.2018, wurde der BF wegen Diebstahl und Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen nach Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 1.2.7. Mit Urteil des LG XXXX zu Zl. XXXX , rechtskräftig seit 13.11.2018, wurde der BF wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften nach §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(2)SMG, und §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(1)Z 1 9. Fall, 27
(4)Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.1.2.7. Mit Urteil des LG römisch 40 zu Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 13.11.2018, wurde der BF wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften nach Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2)SMG, und Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 9. Fall, 27
(4)Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 1.2.8. Mit Urteil des LG XXXX zu GZ XXXX , rechtskräftig seit 30.10.2019, wurde der BF wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung nach § 125 und § 83
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.1.2.8. Mit Urteil des LG römisch 40 zu GZ römisch 40 , rechtskräftig seit 30.10.2019, wurde der BF wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung nach Paragraph 125 und Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. I.2.
  1. Laut Verwaltungsstrafregisterauszug der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 11.09.2019 liegen im Zeitraum ab dem 22.10.2014 mehrere Verwaltungsübertretungen des BF und daraus resultierende Strafverfahren wegen Übertretungen nach dem Jugendgesetz, der Straßenverkehrsordnung (StVO), dem Kraftfahrgesetz (KFG), dem Führerscheingesetz (FSG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) iVm der Fahrradverordnung, dem Forstgesetz, dem Sicherheitspolizeigesetz und dem Landes-Sicherheitsgesetz vor und wurde der BF zu mehreren Geldstrafen rechtskräftig verurteilt.römisch eins.2.
  2. Laut Verwaltungsstrafregisterauszug der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 11.09.2019 liegen im Zeitraum ab dem 22.10.2014 mehrere Verwaltungsübertretungen des BF und daraus resultierende Strafverfahren wegen Übertretungen nach dem Jugendgesetz, der Straßenverkehrsordnung (StVO), dem Kraftfahrgesetz (KFG), dem Führerscheingesetz (FSG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der Fahrradverordnung, dem Forstgesetz, dem Sicherheitspolizeigesetz und dem Landes-Sicherheitsgesetz vor und wurde der BF zu mehreren Geldstrafen rechtskräftig verurteilt. I.
  3. Aufgrund der oa. Verurteilungen wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und der BF dazu am 29.08.2019 von der RD Vorarlberg niederschriftlich einvernommen. römisch eins.
  4. Aufgrund der oa. Verurteilungen wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und der BF dazu am 29.08.2019 von der RD Vorarlberg niederschriftlich einvernommen. I.
  5. Mit Bescheid vom 17.01.2020 erließ die Behörde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG, ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.); eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). römisch eins.
  6. Mit Bescheid vom 17.01.2020 erließ die Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.); eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). I.
  7. Dagegen wurde fristgerecht und vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.römisch eins.
  8. Dagegen wurde fristgerecht und vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. I.
  9. Die Beschwerde und die zugehörigen Verwaltungsakte langten am 12.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  10. Die Beschwerde und die zugehörigen Verwaltungsakte langten am 12.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, Zu Spruchteil A): In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich der BF seit seinem
  11. Lebensjahr legal und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte. Er lebe hier mit seinen Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt, sei in Österreich zur Schule gegangen, stehe in einem aufrechten Lehrverhältnis und sei in Österreich bestens integriert. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich. Mit der Türkei verbinde ihn nur das formale Band der Staatsbürgerschaft, er sei dem Land völlig entfremdet und kenne die Türkei nur von Urlaubsreisen gemeinsam mit der Familie, verfüge über keine Verwandten in der Türkei und über keine Kenntnisse der aktuellen örtlichen Verhältnisse dort. Der BF wäre im Fall der Rückkehr in die Türkei ohne familiäre Unterstützung vor Ort, ohne vorhandenes soziales Netzwerk, Obdach, staatliche Unterstützung und Versorgung jedenfalls mit unmenschlichen Umständen konfrontiert. Folglich sei im Falle einer Abschiebung in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte zu befürchten. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich der BF seit seinem
  12. Lebensjahr legal und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte. Er lebe hier mit seinen Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt, sei in Österreich zur Schule gegangen, stehe in einem aufrechten Lehrverhältnis und sei in Österreich bestens integriert. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich. Mit der Türkei verbinde ihn nur das formale Band der Staatsbürgerschaft, er sei dem Land völlig entfremdet und kenne die Türkei nur von Urlaubsreisen gemeinsam mit der Familie, verfüge über keine Verwandten in der Türkei und über keine Kenntnisse der aktuellen örtlichen Verhältnisse dort. Der BF wäre im Fall der Rückkehr in die Türkei ohne familiäre Unterstützung vor Ort, ohne vorhandenes soziales Netzwerk, Obdach, staatliche Unterstützung und Versorgung jedenfalls mit unmenschlichen Umständen konfrontiert. Folglich sei im Falle einer Abschiebung in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte zu befürchten. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA-VG:Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG:, "Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.""Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.", Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann eine fundierte Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden. Die beschwerdeführende Partei machte ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt. Eine nähere Prüfung ist innerhalb kurzer Frist nicht möglich.Im vorliegenden Fall kann eine fundierte Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nicht getroffen werden. Die beschwerdeführende Partei machte ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt. Eine nähere Prüfung ist innerhalb kurzer Frist nicht möglich. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:, Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.,

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L529.2228495.1.00

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