RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2020 GeschäftszahlW112 1417222-2 SpruchW112 1417222-2/56EW112 1417222-2/56E, SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 06.12.2019 MÜNDLICH V
§ 9BFAVG, §§ 50, 52 Abs.
2, 55 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57,,10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFAVG, Paragraphen 50, 52, Absatz 2, 55, FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: „Ihnen wird gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt.„Ihnen wird gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs.
§ 9BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist."Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 11.08.2010 gemeinsam mit ihrer damals minderjährigen Tochter unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.08.2010 gab die Beschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, zwei Tage vor ihrer Flucht hätten sechs uniformierte und maskierte Männer ihre Wohnungstüre aufgetreten und Schüsse in der Wohnung abgegeben. Auf der Straße hätten weiters drei Fahrzeuge gewartet. Diese Männer hätten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter mit dem Umbringen bedroht, sollten sie ihre Wohnung nicht aufgeben und wegziehen. Vor diesem Übergriff seien sie bereits öfters von uniformierten Soldaten bedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich auch schriftliche Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft XXXX bzw. an die Miliz gerichtet, die sie in Kopie den österreichischen Behörden vorgelegt habe; sie habe darauf jedoch keine Reaktion erhalten. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin, umgebracht zu werden, sie habe auch kein Zuhause mehr.1.
- Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.08.2010 gab die Beschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, zwei Tage vor ihrer Flucht hätten sechs uniformierte und maskierte Männer ihre Wohnungstüre aufgetreten und Schüsse in der Wohnung abgegeben. Auf der Straße hätten weiters drei Fahrzeuge gewartet. Diese Männer hätten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter mit dem Umbringen bedroht, sollten sie ihre Wohnung nicht aufgeben und wegziehen. Vor diesem Übergriff seien sie bereits öfters von uniformierten Soldaten bedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich auch schriftliche Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft römisch 40 bzw. an die Miliz gerichtet, die sie in Kopie den österreichischen Behörden vorgelegt habe; sie habe darauf jedoch keine Reaktion erhalten. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin, umgebracht zu werden, sie habe auch kein Zuhause mehr. 1.
- Am 16.09.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt, im Zuge derer sie Briefe an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 06.10.2004 und 23.10.2004, an die Bezirkspolizeidienststelle XXXX vom 23.10.2004 und an die Polizeidienststelle XXXX vom 18.04.2007 sowie einen Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.07.2003 betreffend die „Abwesenheit“ ihres Ehemannes sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes in XXXX , wonach der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 des Invaliditätsstatus zuerkannt worden sei, vorlegte. Zu letztgenannter Bestätigung befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass im Mai 2008 bei ihr in einer Klinik XXXX diagnostiziert und sie in der Folge in Tschetschenien diesbezüglich auch behandelt worden sei. Da sich ihr Zustand jedoch nicht gebessert habe, sei sie an eine Klinik nach XXXX verwiesen worden, wo stattdessen eine XXXX und das sogenannte XXXX festgestellt worden seien. Die Kosten ihrer Behandlungen im Herkunftsstaat seien vom Staat übernommen worden.1.
- Am 16.09.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt, im Zuge derer sie Briefe an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 06.10.2004 und 23.10.2004, an die Bezirkspolizeidienststelle römisch 40 vom 23.10.2004 und an die Polizeidienststelle römisch 40 vom 18.04.2007 sowie einen Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.07.2003 betreffend die „Abwesenheit“ ihres Ehemannes sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes in römisch 40 , wonach der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 des Invaliditätsstatus zuerkannt worden sei, vorlegte. Zu letztgenannter Bestätigung befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass im Mai 2008 bei ihr in einer Klinik römisch 40 diagnostiziert und sie in der Folge in Tschetschenien diesbezüglich auch behandelt worden sei. Da sich ihr Zustand jedoch nicht gebessert habe, sei sie an eine Klinik nach römisch 40 verwiesen worden, wo stattdessen eine römisch 40 und das sogenannte römisch 40 festgestellt worden seien. Die Kosten ihrer Behandlungen im Herkunftsstaat seien vom Staat übernommen worden. Die Beschwerdeführerin sei in XXXX geboren worden. Im Jahre XXXX habe sie ihren Ehemann geheiratet, mit dem sie zwei Kinder habe. Ihr Mann gelte seit 1999 als verschollen, was 2003 auch amtlich festgestellt worden sei; seitdem beziehe die Beschwerdeführerin eine Witwenpension. Sie selbst habe Zeit ihres Lebens gearbeitet, meistens als XXXX , zeitweise auch in einem XXXX . Das so erzielte Einkommen ergänzt um die Witwenpension und die Invaliditätsrente habe die Deckung der Grundbedürfnisse für sie und ihre jüngere Tochter problemlos sichergestellt. Nach der Zerstörung ihres Hauses in XXXX im Krieg habe sie sich mit der Kompensationszahlung der Regierung im Jahre 1996 eine Eigentumswohnung gekauft, in der sie bis zu ihrer Flucht auch gelebt habe. Im Herkunftsstaat leben weiterhin ihre Mutter in einem Altersheim in XXXX , ihre Schwester in TSCHETSCHENIEN sowie die ältere Tochter, die bereits verheiratet sei. Ihr Bruder sei seit Ende der 90iger Jahre verschollen. Im Österreich habe sie keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführerin sei in römisch 40 geboren worden. Im Jahre römisch 40 habe sie ihren Ehemann geheiratet, mit dem sie zwei Kinder habe. Ihr Mann gelte seit 1999 als verschollen, was 2003 auch amtlich festgestellt worden sei; seitdem beziehe die Beschwerdeführerin eine Witwenpension. Sie selbst habe Zeit ihres Lebens gearbeitet, meistens als römisch 40 , zeitweise auch in einem römisch 40 . Das so erzielte Einkommen ergänzt um die Witwenpension und die Invaliditätsrente habe die Deckung der Grundbedürfnisse für sie und ihre jüngere Tochter problemlos sichergestellt. Nach der Zerstörung ihres Hauses in römisch 40 im Krieg habe sie sich mit der Kompensationszahlung der Regierung im Jahre 1996 eine Eigentumswohnung gekauft, in der sie bis zu ihrer Flucht auch gelebt habe. Im Herkunftsstaat leben weiterhin ihre Mutter in einem Altersheim in römisch 40 , ihre Schwester in TSCHETSCHENIEN sowie die ältere Tochter, die bereits verheiratet sei. Ihr Bruder sei seit Ende der 90iger Jahre verschollen. Im Österreich habe sie keine familiären Anknüpfungspunkte. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie glaublich im Jahre 2000 von mehreren Männern vergewaltigt worden sei. Dies stehe zwar nicht in Zusammenhang mit ihrer nunmehrigen Ausreise, jedoch sei sie sich nicht sicher, ob ihre Krankheit nicht teilweise auf dieses Ereignis zurückzuführen sei. Aufgrund dieser Angaben wurde die Einvernahme unterbrochen und das Asylverfahren einer weiblichen Referentin übertragen. 1.
- Die Einvernahme der Beschwerdeführerin wurde am 14.12.2010 von einer weiblichen Referentin fortgesetzt. Zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, Tabletten zu nehmen und weiter untersucht zu werden, wobei sich die Diagnose XXXX wieder bestätigt habe. Dazu legte die Beschwerdeführerin diverse Befunde vor. Die Beschwerdeführerin leide an einer XXXX und der baldige Beginn einer XXXX sei zu empfehlen. 1.
- Die Einvernahme der Beschwerdeführerin wurde am 14.12.2010 von einer weiblichen Referentin fortgesetzt. Zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, Tabletten zu nehmen und weiter untersucht zu werden, wobei sich die Diagnose römisch 40 wieder bestätigt habe. Dazu legte die Beschwerdeführerin diverse Befunde vor. Die Beschwerdeführerin leide an einer römisch 40 und der baldige Beginn einer römisch 40 sei zu empfehlen. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, während des Krieges im Dorf XXXX als Flüchtling in einem Haus einer Familie gelebt zu haben. Eines Tages haben drei bewaffnete und maskierte russische Uniformierte, die sich als Angehörige von XXXX ausgegeben haben, bei ihrem Fenster geklopft und sie zum Öffnen der Tür aufgefordert. Als sie zu schreien begonnen und den Männern zu verstehen gegeben habe, dass sie alleine sei und sie nur in Anwesenheit von Nachbarn die Türe öffnen werde, habe sie einen Schuss durch die Tür abgegeben, der ihre Tochter knapp verfehlt habe. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt krank gewesen und habe im Dorf an diesem Tag eine Spritze erhalten, wobei sie sich vor dem Weggehen ein Modeschmuckimitat einer Goldkette umgelegt habe. Dies sei wahrscheinlich der Grund gewesen, warum die Männer sie ausgeforscht haben. Nachdem die Beschwerdeführerin den Männern den Zutritt gewährt habe, haben sie auf der Suche nach Widerstandskämpfern das gesamte Haus durchsucht. Daraufhin sei sie in ein anderes Zimmer gebracht und belästigt worden. Sie habe sich so gut als möglich gewehrt, sei aber im Anschluss von zwei Soldaten vergewaltigt worden; sie habe den Verdacht, dass es sich dabei um Tschetschenen gehandelt habe. Aus Wut über die Schmerzen nach einem Stoß in die Seite habe sie einem die Maske vom Gesicht gerissen, woraufhin die Männer das Haus verlassen haben. Die Beschwerdeführerin habe sich bei diesem Vorfall einen XXXX sowie XXXX zugezogen. Wegen der Schüsse, sei dann die Miliz gekommen und habe den Vorfall aufgenommen. Dabei habe die Beschwerdeführerin angegeben, nicht vergewaltigt worden zu sein, da dies eine große Schande sei. Später habe es Gerüchte gegeben, dass die Familie, in deren Haus sie gewohnt habe, mit einer Bande unter einer Decke stecke, die Menschen entführe. In XXXX habe sie später gehört, dass die Bande im Wald erschossen worden sei, wobei die Beschwerdeführerin annehme, dass sich auch die zu ihr gekommenen Uniformierten darunter befunden haben.Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, während des Krieges im Dorf römisch 40 als Flüchtling in einem Haus einer Familie gelebt zu haben. Eines Tages haben drei bewaffnete und maskierte russische Uniformierte, die sich als Angehörige von römisch 40 ausgegeben haben, bei ihrem Fenster geklopft und sie zum Öffnen der Tür aufgefordert. Als sie zu schreien begonnen und den Männern zu verstehen gegeben habe, dass sie alleine sei und sie nur in Anwesenheit von Nachbarn die Türe öffnen werde, habe sie einen Schuss durch die Tür abgegeben, der ihre Tochter knapp verfehlt habe. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt krank gewesen und habe im Dorf an diesem Tag eine Spritze erhalten, wobei sie sich vor dem Weggehen ein Modeschmuckimitat einer Goldkette umgelegt habe. Dies sei wahrscheinlich der Grund gewesen, warum die Männer sie ausgeforscht haben. Nachdem die Beschwerdeführerin den Männern den Zutritt gewährt habe, haben sie auf der Suche nach Widerstandskämpfern das gesamte Haus durchsucht. Daraufhin sei sie in ein anderes Zimmer gebracht und belästigt worden. Sie habe sich so gut als möglich gewehrt, sei aber im Anschluss von zwei Soldaten vergewaltigt worden; sie habe den Verdacht, dass es sich dabei um Tschetschenen gehandelt habe. Aus Wut über die Schmerzen nach einem Stoß in die Seite habe sie einem die Maske vom Gesicht gerissen, woraufhin die Männer das Haus verlassen haben. Die Beschwerdeführerin habe sich bei diesem Vorfall einen römisch 40 sowie römisch 40 zugezogen. Wegen der Schüsse, sei dann die Miliz gekommen und habe den Vorfall aufgenommen. Dabei habe die Beschwerdeführerin angegeben, nicht vergewaltigt worden zu sein, da dies eine große Schande sei. Später habe es Gerüchte gegeben, dass die Familie, in deren Haus sie gewohnt habe, mit einer Bande unter einer Decke stecke, die Menschen entführe. In römisch 40 habe sie später gehört, dass die Bande im Wald erschossen worden sei, wobei die Beschwerdeführerin annehme, dass sich auch die zu ihr gekommenen Uniformierten darunter befunden haben. Nach diesem Vorfall sei die Beschwerdeführerin vermutlich im Januar 2001 aus Angst zurück in ihre 1996 gekaufte Wohnung nach XXXX gegangen. Zwischen 2003 und 2004 haben dann Uniformierte von ihr verlangt, die Wohnung zu verlassen, wobei sie ihr irgendwelche Papiere vorgezeigt haben, wonach die Beschwerdeführerin die Wohnung an eine Frau verkauft habe. Sie habe dies bestritten und erklärt, die Wohnung nicht zu verkaufen. Gleichzeitig habe sie sich beschwert und Briefe an die Staatsanwaltschaft geschickt. Das letzte Mal sei die Beschwerdeführerin am 01.08.2010 von den Männern beschossen worden, wobei sie sich mit ihrer Tochter gerade noch auf den Boden legen habe können. Dies sei auch der Grund für ihre sofortige Ausreise am nächsten Tage gewesen.Nach diesem Vorfall sei die Beschwerdeführerin vermutlich im Januar 2001 aus Angst zurück in ihre 1996 gekaufte Wohnung nach römisch 40 gegangen. Zwischen 2003 und 2004 haben dann Uniformierte von ihr verlangt, die Wohnung zu verlassen, wobei sie ihr irgendwelche Papiere vorgezeigt haben, wonach die Beschwerdeführerin die Wohnung an eine Frau verkauft habe. Sie habe dies bestritten und erklärt, die Wohnung nicht zu verkaufen. Gleichzeitig habe sie sich beschwert und Briefe an die Staatsanwaltschaft geschickt. Das letzte Mal sei die Beschwerdeführerin am 01.08.2010 von den Männern beschossen worden, wobei sie sich mit ihrer Tochter gerade noch auf den Boden legen habe können. Dies sei auch der Grund für ihre sofortige Ausreise am nächsten Tage gewesen. Davor habe es auch im Jahr 2007 eine Vergewaltigung gegeben. Eines Tages haben zwei Autos einer Gruppe von Männern an einer Haltestelle gestoppt, die die Beschwerdeführerin von ihrer damaligen Arbeit in einem Café gekannt habe. Eine Frau sei ausgestiegen und habe ihr angeboten, sie mitzunehmen. Sie sei dann in ein kleines Haus in einem Wald gebracht worden, wo sie sich ausziehen habe müssen. Da sie nicht noch einmal verletzt werden wollte, habe sie sich nicht gewehrt und sei daraufhin von zwei Männern vergewaltigt worden. Der dritte anwesende Mann, sie vermute, dass er ihren Bruder gekannt habe, habe sie dann sozusagen gerettet, indem er zu den anderen beiden gemeint habe, dass es genug sei. Da sie sich mit diesen Männern nicht habe anlegen wollen, habe sie diesen Vorfall nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht. In Österreich habe sie familiäre Beziehungen lediglich zu ihrer minderjährigen Tochter, sie werde aus Mitteln der Grundversorgung unterstützt und versuche, sich selbst Deutsch beizubringen. Ihre Tochter habe dieselben Fluchtgründe, da sie mit ihr gewohnt habe und Angst gehabt habe, als die Männer geklopft haben. Die Beschwerdeführerin wolle ihr in Österreich eine Ausbildung ermöglichen. Ihre Tochter sei hier zufrieden und wolle weiter lernen. Im Falle einer Rückkehr sei vieles (Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder Todesstrafe) möglich, wenn sie mit der Beschwerdeführerin in Verbindung gebracht werde. 1.
- Mit Bescheid vom 17.12.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.1.
- Mit Bescheid vom 17.12.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Tochter bis zur Ausreise in einer Eigentumswohnung in XXXX gelebt haben, aus der man sie seit mehreren Jahren aus der Beschwerdeführerin nicht bekannten Gründen habe vertreiben wollen. Diesbezüglich habe sich die Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft und die Polizei in XXXX gewandt. Ihren Herkunftsstaat habe sie verlassen, weil man sie am Tag vor ihrer Ausreise wiederum massiv unter Druck zu setzen versucht habe. Die Beschwerdeführerin sei im Jahre 2000 und 2007 vergewaltigt worden. Die medizinische Versorgung der Erkrankungen der Beschwerdeführerin sei bereits vor ihrer Ausreise gewährleistet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zudem bereits vor ihrer Ausreise durch eigenes Einkommen als XXXX bzw. XXXX ergänzt um eine Witwen- und eine Invaliditätspension ihr bzw. das Überleben ihrer minderjährigen Tochter sichern können. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Tochter bis zur Ausreise in einer Eigentumswohnung in römisch 40 gelebt haben, aus der man sie seit mehreren Jahren aus der Beschwerdeführerin nicht bekannten Gründen habe vertreiben wollen. Diesbezüglich habe sich die Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft und die Polizei in römisch 40 gewandt. Ihren Herkunftsstaat habe sie verlassen, weil man sie am Tag vor ihrer Ausreise wiederum massiv unter Druck zu setzen versucht habe. Die Beschwerdeführerin sei im Jahre 2000 und 2007 vergewaltigt worden. Die medizinische Versorgung der Erkrankungen der Beschwerdeführerin sei bereits vor ihrer Ausreise gewährleistet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zudem bereits vor ihrer Ausreise durch eigenes Einkommen als römisch 40 bzw. römisch 40 ergänzt um eine Witwen- und eine Invaliditätspension ihr bzw. das Überleben ihrer minderjährigen Tochter sichern können. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen in ihrem Herkunftsstaat nicht verfolgt werde. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wurde ausgeführt, dass bei ihr keine Existenz bedrohende Krankheit vorliege und sich die diesbezügliche Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat aus ihren eigenen Angaben ergebe, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in keine „unmenschliche Lage“ versetzt werde. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine ausweglose und ihre Existenz bedrohende Lage geraten würde. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen in ihrem Herkunftsstaat nicht verfolgt werde. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wurde ausgeführt, dass bei ihr keine Existenz bedrohende Krankheit vorliege und sich die diesbezügliche Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat aus ihren eigenen Angaben ergebe, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in keine „unmenschliche Lage“ versetzt werde. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine ausweglose und ihre Existenz bedrohende Lage geraten würde. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. In dieser wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchteil I., II. und III. zu beheben und der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; in eventu der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. In dieser wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchteil römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. zu beheben und der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; in eventu der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit einer Vergewaltigung im Jahre 2000 in permanenter Angst lebe, da sie zweimal vergewaltigt und auch eine schwere XXXX erlitten habe. Von der ersten Vergewaltigung rühren auch ihre derzeitigen Krankheiten her. Als alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt bzw. soziales Netz sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sich und ihre minderjährige Tochter zu schützen und zu ernähren. Sie wolle in Österreich arbeiten, was ihr in Russland unten den aufgezeigten Umständen nicht möglich sei. Aus den der Behörde vorliegenden Länderberichten gehe eindeutig hervor, dass es in Russland zu einer Verschlechterung der Situation bzw. der Sicherheitslage insbesondere für alleinstehende Frauen gekommen sei, was auch zahlreiche Medienberichte wiedergeben. Das Frauenzentrum sei heillos überfüllt und die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Krankheitsbildes nicht in der Lage, dort zu bleiben. Da sich die politische Lage als auch die Menschrechtslage zudem rapide verschlechtert habe, habe die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Russland als Angehörige der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, anhand aktueller Länderberichte oder Gutachten die Gefährdungslage der Beschwerdeführerin zu eruieren. Mangels eines sozialen Netzwerkes drohe der Beschwerdeführerin ein völliger Verlust der Existenzgrundlage und Opfer von Zwangsprostitution zu werden. Eine UNHCR-Studie belege deutlich, dass russische Frauen in die Vereinigten Arabischen Emirate zur Prostitution bzw. in diverse Länder zur Zwangsarbeit verbracht werden. Bei einer Rückkehr drohe der Beschwerdeführerin daher auch Verfolgung von Seiten Dritter, wie zum Beispiel von Menschenhändlern, die sie, so sie ihr habhaft würden, schnellstmöglich zur Prostitution oder Zwangsarbeit zwingen würden.Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit einer Vergewaltigung im Jahre 2000 in permanenter Angst lebe, da sie zweimal vergewaltigt und auch eine schwere römisch 40 erlitten habe. Von der ersten Vergewaltigung rühren auch ihre derzeitigen Krankheiten her. Als alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt bzw. soziales Netz sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sich und ihre minderjährige Tochter zu schützen und zu ernähren. Sie wolle in Österreich arbeiten, was ihr in Russland unten den aufgezeigten Umständen nicht möglich sei. Aus den der Behörde vorliegenden Länderberichten gehe eindeutig hervor, dass es in Russland zu einer Verschlechterung der Situation bzw. der Sicherheitslage insbesondere für alleinstehende Frauen gekommen sei, was auch zahlreiche Medienberichte wiedergeben. Das Frauenzentrum sei heillos überfüllt und die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Krankheitsbildes nicht in der Lage, dort zu bleiben. Da sich die politische Lage als auch die Menschrechtslage zudem rapide verschlechtert habe, habe die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Russland als Angehörige der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, anhand aktueller Länderberichte oder Gutachten die Gefährdungslage der Beschwerdeführerin zu eruieren. Mangels eines sozialen Netzwerkes drohe der Beschwerdeführerin ein völliger Verlust der Existenzgrundlage und Opfer von Zwangsprostitution zu werden. Eine UNHCR-Studie belege deutlich, dass russische Frauen in die Vereinigten Arabischen Emirate zur Prostitution bzw. in diverse Länder zur Zwangsarbeit verbracht werden. Bei einer Rückkehr drohe der Beschwerdeführerin daher auch Verfolgung von Seiten Dritter, wie zum Beispiel von Menschenhändlern, die sie, so sie ihr habhaft würden, schnellstmöglich zur Prostitution oder Zwangsarbeit zwingen würden. Die Rückkehr in die Russische Föderation würde für die Beschwerdeführerin eine erniedrigende, unmenschliche Behandlung oder Strafe bedeuten. Die vorgelegten ärztlichen Befunde würden deutlich belegen, dass der physische und psychische Zustand der Beschwerdeführerin labil und gravierend sei. Ihre Asylgründe seien insbesondere humanitärer, familiärer und kultureller Art. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde einen schwerwiegenden Eingriff in den durch Art 3 und 8 EMRK geschützten Rechtsbereich darstellen und sei somit grob unverhältnismäßig.Die Rückkehr in die Russische Föderation würde für die Beschwerdeführerin eine erniedrigende, unmenschliche Behandlung oder Strafe bedeuten. Die vorgelegten ärztlichen Befunde würden deutlich belegen, dass der physische und psychische Zustand der Beschwerdeführerin labil und gravierend sei. Ihre Asylgründe seien insbesondere humanitärer, familiärer und kultureller "Art". Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde einen schwerwiegenden Eingriff in den durch Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechtsbereich darstellen und sei somit grob unverhältnismäßig. Dieser Beschwerde wurden ein offenkundig von der Beschwerdeführerin handschriftlich verfasstes achtseitiges Schreiben, in der das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin nochmals näher ausgeführt wurde, sowie zwei Internetberichte zur Situation von Frauen in Tschetschenien und drei Ambulanzprotokolle beigelegt. 1.
- Am 15.07.2011 und 26.07.2011 langten beim Asylgerichtshof jeweils von der Beschwerdeführerin versandte Konvolute an Bescheinigungsmitteln, insbesondere medizinische Befunde die Beschwerdeführerin betreffend, unter anderem eine am 17.05.2011 verfasste Stellungnahme einer Psychotherapeutin über die dortige psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin, ein. 1.
- Mit Verständigung vom 28.03.2012 über die Abhaltung einer – in der Folge abberaumten – mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.05.2012 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien übermittelt und ihr aufgetragen, aktuelle medizinische Bescheinigungsmittel im Falle von behandlungs-bedürftigen Erkrankungen vorzulegen. Gleichzeitig wurde ihr eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. 1.
- Mit Schriftsatz vom 12.04.2012 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr vor dem Hintergrund der übermittelten Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes Übergriffe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in Tschetschenien drohen und sie keinen effektiven Schutz in Anspruch nehmen könne. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes und mangels finanzieller Mittel stehe ihr auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Auch sei ein Überleben der alleinstehenden Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter nicht gesichert. Beide tragen weiters entgegen der „inoffiziellen“ Bekleidungsvorschriften in Tschetschenien kein Kopftuch und die Tochter der Beschwerdeführerin sei mangels Vaters oder eines anderen männlichen Verwandten schutzlos der zunehmend üblichen Praxis der Brautentführung und Zwangsverheiratung ausgeliefert, wie es zuletzt auch die ältere Schwester gewesen sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat keinen Schutz staatlicher Behörden erhalten habe, decke sich mit den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes, wonach die Effektivität des Rechtsschutzes nicht zuletzt vom Vorhandensein sozialer Netzwerke abhänge. Zum damaligen physischen und psychischen Gesundheitszustand wurde die Übermittlung aktueller Befunde in Aussicht gestellt und hinsichtlich der XXXX in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zur genaueren Abklärung des zukünftig notwendigen Behandlungsbedarfs der Beschwerdeführerin die Bestellung eines medizinischen Sachverständigen zur Beantwortung der Frage, mit welchem Verlauf dieser Erkrankung bzw. mit welchen zukünftig erforderlichen Behandlungen bzw. mit welchen Folgen bei fehlender Behandlung im Falle der Beschwerdeführerin zu rechnen sei, beantragt. Weiters werde zu erheben sein, ob bzw. unter welchen Umständen die erforderliche komplexe Behandlung auch in der Russischen Föderation gewährleistet sei, da die vorliegenden Länderberichte keine Beantwortung dieser Frage erlauben würden.Zum damaligen physischen und psychischen Gesundheitszustand wurde die Übermittlung aktueller Befunde in Aussicht gestellt und hinsichtlich der römisch 40 in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zur genaueren Abklärung des zukünftig notwendigen Behandlungsbedarfs der Beschwerdeführerin die Bestellung eines medizinischen Sachverständigen zur Beantwortung der Frage, mit welchem Verlauf dieser Erkrankung bzw. mit welchen zukünftig erforderlichen Behandlungen bzw. mit welchen Folgen bei fehlender Behandlung im Falle der Beschwerdeführerin zu rechnen sei, beantragt. Weiters werde zu erheben sein, ob bzw. unter welchen Umständen die erforderliche komplexe Behandlung auch in der Russischen Föderation gewährleistet sei, da die vorliegenden Länderberichte keine Beantwortung dieser Frage erlauben würden. 1.
- Am 04.06.2012 fand vor dem Asylgerichtshof im Beisein der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine – mit dem Beschwerdeverfahren ihrer minderjährigen Tochter gem. § 39 Abs. 2 AVG verbundene – öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen dessen eine zeitlich unbeschränkt gültige russische Versicherungskarte über eine Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sowie eine Feststellungsentscheidung betreffend die Vaterschaft der minderjährigen Tochter vor; weiters diverse russische Zeugnisse die Beschwerdeführerin und ihre Tochter betreffend über die Absolvierung diverserer Ausbildungen sowie ein Konvolut an medizinischen Berichten.1.
- Am 04.06.2012 fand vor dem Asylgerichtshof im Beisein der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine – mit dem Beschwerdeverfahren ihrer minderjährigen Tochter gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene – öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen dessen eine zeitlich unbeschränkt gültige russische Versicherungskarte über eine Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sowie eine Feststellungsentscheidung betreffend die Vaterschaft der minderjährigen Tochter vor; weiters diverse russische Zeugnisse die Beschwerdeführerin und ihre Tochter betreffend über die Absolvierung diverserer Ausbildungen sowie ein Konvolut an medizinischen Berichten. Betreffend ihre Rückkehrbefürchtungen führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie umgebracht werde, weil sie in den letzten Jahren von vielen bewaffneten Männern gequält worden sei und nunmehr in Österreich alles erzählt habe. Die Beschwerdeführerin habe auch Angst, dass ihrer älteren Tochter, die nach wie vor in Russland lebe, dasselbe wie ihr passieren könnte. Die Leute, die die Beschwerdeführerin jahrelang gequält und vergewaltigt haben, könnten im Falle ihrer Rückkehr wiederkommen; sie wisse jedoch nicht, weshalb diese Leute wiederkommen sollten. Sie habe sich damals (2004 und zuletzt 2007) sehr oft an die Staatsanwaltschaft gewandt, weil bewaffnete Personen ihre Wohnung haben wollten. Von der Behörde habe sie jedoch nie ein offizielles Schreiben erhalten. Sie habe jedoch einmal mit ihrem Cousin, der bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet habe, gesprochen. Dieser sei am nächsten Tag erschossen worden. Auch ihr älterer Bruder und ihr Ehemann seien verschollen. Sie habe die ganzen Jahre lang an der gleichen Adresse gewohnt. Ihr sei von den Leuten, die ihre Wohnung haben wollten, mit dem Umbringen gedroht worden und durch die Türe geschossen worden; sie und ihre Tochter haben sich gerade noch rechtzeitig auf den Boden legen können. Daraufhin seien sie schließlich geflohen. Sie habe in der RUSSISCHEN FÖDERATION auch Angst, weil ihre Rechte als alleinstehende Frau verletzt werden würden und sie „Freiwild“ für die Männer in Russland sei. 1.
- In der Folge wurden am 05.06.2012 seitens des Asylgerichtshofes Ermittlungen in der Russischen Föderation zu den Behandlungsmöglichkeiten von XXXX in Verbindung mit XXXX und XXXX sowie zur Verfügbarkeit der von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung angegebenen derzeitigen Medikation in Auftrag gegeben.1.
- In der Folge wurden am 05.06.2012 seitens des Asylgerichtshofes Ermittlungen in der Russischen Föderation zu den Behandlungsmöglichkeiten von römisch 40 in Verbindung mit römisch 40 und römisch 40 sowie zur Verfügbarkeit der von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung angegebenen derzeitigen Medikation in Auftrag gegeben. Am 09.07.2012 langte beim Asylgerichtshof die Beantwortung der Österreichischen Botschaft XXXX ein, wonach sowohl eine XXXX als auch XXXX in der Russischen Föderation in Polikliniken behandelbar seien, wobei diese Behandlung kostenlos angeboten werde. XXXX in Verbindung mit XXXX werde in XXXX behandelt, wobei diese Behandlung in der Regel kostenpflichtig sei.Am 09.07.2012 langte beim Asylgerichtshof die Beantwortung der Österreichischen Botschaft römisch 40 ein, wonach sowohl eine römisch 40 als auch römisch 40 in der Russischen Föderation in Polikliniken behandelbar seien, wobei diese Behandlung kostenlos angeboten werde. römisch 40 in Verbindung mit römisch 40 werde in römisch 40 behandelt, wobei diese Behandlung in der Regel kostenpflichtig sei. Zur Verfügbarkeit der angefragten Medikamente wurde eine Liste mit in der Russischen Föderation verfügbaren Medikamenten des gleichen Wirkstoffes samt Kostenaufstellung übermittelt 1.
- Mit Verständigung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin diese Anfragebeantwortung gemäß §
- Abs. 3 AVG im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt.1.
- Mit Verständigung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin diese Anfragebeantwortung gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt. Nach Gewährung einer Fristerstreckung langte am 07.08.2012 ein Schriftsatz ein, in dem auf die letzte Stellungnahme vom 12.04.2012 und dem wiederholt gestellten Antrag auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Frage der Behandelbarkeit der komplexen Erkrankung der Beschwerdeführerin verwiesen wurde. Ausgeführt wurde dazu, dass aus den lapidaren Ausführungen der Österreichischen Botschaft XXXX , wonach XXXX in Polikliniken kostenlos behandelbar sei, in keinster Weise erkennbar sei, auf welche Weise sie zu dieser Behauptung gelangt sei, weshalb mit diesem Ermittlungsergebnis dem Begehren auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen bislang nicht Rechnung getragen wurde, zumal auch die Österreichische Botschaft XXXX ihre mangelnde Fachkenntnis selbst erwähne. Es sei auch höchst ungewiss, ob eine kostenlose Behandlung der Beschwerdeführerin mit XXXX , die derzeit damit wöchentlich behandelt werde, was lt. Recherchen der Österreichischen Botschaft XXXX Kosten von mindestens € 4.400 pro Monat verursachen würde, tatsächlich möglich wäre. Die Beschwerdeführerin verfüge im Herkunftsstaat über keine Verwandten, sei schwer krank und überdies für ihre minderjährige Tochter sorgepflichtig, sodass es schwer vorstellbar sei, ohne Unterstützung das Überleben für sich und ihre Tochter sicherzustellen und darüber hinaus auch noch strapaziöse Gerichtsverfahren zur Erlangung einer lebenswichtigen Medikation anstrengen zu können. Schließlich wurde unter Verweis auf den ACCORD-Bericht „Frauen in Tschetschenien“ vom 17.02.2012 im Wesentlichen vorgebracht, dass die Lage für zurückkehrende Frauen und Jugendliche sehr schwierig sei. Frauen brauchen zum Überleben in der patriarchalen tschetschenischen Gesellschaft jedenfalls einen Mann an ihrer Seite, der für sie die Verantwortung übernehme und sie schütze. Wenn Frauen zudem keinen ständigen Wohnsitz nachweisen können, können sie sich auch nicht polizeilich registrieren, was Voraussetzung für den Bezug für alle staatlichen Unterstützungsleistungen sei.Nach Gewährung einer Fristerstreckung langte am 07.08.2012 ein Schriftsatz ein, in dem auf die letzte Stellungnahme vom 12.04.2012 und dem wiederholt gestellten Antrag auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Frage der Behandelbarkeit der komplexen Erkrankung der Beschwerdeführerin verwiesen wurde. Ausgeführt wurde dazu, dass aus den lapidaren Ausführungen der Österreichischen Botschaft römisch 40 , wonach römisch 40 in Polikliniken kostenlos behandelbar sei, in keinster Weise erkennbar sei, auf welche Weise sie zu dieser Behauptung gelangt sei, weshalb mit diesem Ermittlungsergebnis dem Begehren auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen bislang nicht Rechnung getragen wurde, zumal auch die Österreichische Botschaft römisch 40 ihre mangelnde Fachkenntnis selbst erwähne. Es sei auch höchst ungewiss, ob eine kostenlose Behandlung der Beschwerdeführerin mit römisch 40 , die derzeit damit wöchentlich behandelt werde, was lt. Recherchen der Österreichischen Botschaft römisch 40 Kosten von mindestens € 4.400 pro Monat verursachen würde, tatsächlich möglich wäre. Die Beschwerdeführerin verfüge im Herkunftsstaat über keine Verwandten, sei schwer krank und überdies für ihre minderjährige Tochter sorgepflichtig, sodass es schwer vorstellbar sei, ohne Unterstützung das Überleben für sich und ihre Tochter sicherzustellen und darüber hinaus auch noch strapaziöse Gerichtsverfahren zur Erlangung einer lebenswichtigen Medikation anstrengen zu können. Schließlich wurde unter Verweis auf den ACCORD-Bericht „Frauen in Tschetschenien“ vom 17.02.2012 im Wesentlichen vorgebracht, dass die Lage für zurückkehrende Frauen und Jugendliche sehr schwierig sei. Frauen brauchen zum Überleben in der patriarchalen tschetschenischen Gesellschaft jedenfalls einen Mann an ihrer Seite, der für sie die Verantwortung übernehme und sie schütze. Wenn Frauen zudem keinen ständigen Wohnsitz nachweisen können, können sie sich auch nicht polizeilich registrieren, was Voraussetzung für den Bezug für alle staatlichen Unterstützungsleistungen sei. 1.
- Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 04.03.2013 die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Der Asylgerichtshof stellte unter anderem fest, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation 2000 und 2007 Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung durch ihr unbekannte Männer erlitten habe. Sie habe 1996 eine Eigentumswohnung in XXXX erworben, in die sie von ihrer kriegsbedingten Flucht mit ihren Töchtern 2001 (nach dem erlittenen Vorfall im Jahr 2000) wieder zurückkehrte. Diese Wohnung stehe nach wie vor in ihrem Eigentum. Dort habe sie bis unmittelbar zu ihrer Ausreise gelebte und sei bis zur Ausreise diversen Beschäftigungen nachgegangen. Ihren Lebensunterhalt habe sie durch das so erzielte Einkommen ergänzt um eine monatliche Invaliditätsrente (seit 2008) und eine Witwenpension seit 2003 bestritten; darüberhinausgehende laufende Hilfe, etwa durch ihre Schwester bzw. Tochter und deren Ehemänner oder den in XXXX lebenden Bruder, habe sie bis zu ihrer Ausreise nicht in Anspruch nehmen müssen. Das vorgebrachte Krankheitsbild der Beschwerdeführerin sei bereits im Heimatland diagnostiziert worden und sie sei diesbezüglich auch in Kliniken in XXXX und XXXX behandelt worden. Die Kosten dafür seien vom Staat übernommen worden. Ihr Invaliditätsausweis sei zuletzt im Jahr 2010 verlängert worden.Der Asylgerichtshof stellte unter anderem fest, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation 2000 und 2007 Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung durch ihr unbekannte Männer erlitten habe. Sie habe 1996 eine Eigentumswohnung in römisch 40 erworben, in die sie von ihrer kriegsbedingten Flucht mit ihren Töchtern 2001 (nach dem erlittenen Vorfall im Jahr 2000) wieder zurückkehrte. Diese Wohnung stehe nach wie vor in ihrem Eigentum. Dort habe sie bis unmittelbar zu ihrer Ausreise gelebte und sei bis zur Ausreise diversen Beschäftigungen nachgegangen. Ihren Lebensunterhalt habe sie durch das so erzielte Einkommen ergänzt um eine monatliche Invaliditätsrente (seit 2008) und eine Witwenpension seit 2003 bestritten; darüberhinausgehende laufende Hilfe, etwa durch ihre Schwester bzw. Tochter und deren Ehemänner oder den in römisch 40 lebenden Bruder, habe sie bis zu ihrer Ausreise nicht in Anspruch nehmen müssen. Das vorgebrachte Krankheitsbild der Beschwerdeführerin sei bereits im Heimatland diagnostiziert worden und sie sei diesbezüglich auch in Kliniken in römisch 40 und römisch 40 behandelt worden. Die Kosten dafür seien vom Staat übernommen worden. Ihr Invaliditätsausweis sei zuletzt im Jahr 2010 verlängert worden. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass die Beschwerdeführerin ihre unmittelbaren Fluchtgründe auf Grund von Ungereimtheiten und Widersprüchen nicht glaubhaft habe machen können. Zudem sei auch betreffend der Streitigkeiten um ihre Eigentumswohnung keine aktuelle Verfolgungsgefahr gegeben, zumal die Streitigkeiten zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht mehr bestanden habe. Zudem handle es sich bei diesen eigentumsrechtlichen Streitigkeiten um lediglich private Probleme, die keinen Bezug zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründe erkennen lassen. Die Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung seien weder fluchtrelevant noch aktuell gewesen, weshalb keine weiterhin bestehende Bedrohung der Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin verfüge in der Russischen Föderation weiterhin über ein soziales Beziehungsnetzwerk verfüge und habe jahrelang ohne Lebenspartner in XXXX gelebt ohne deshalb einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb auch eine asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen nicht erkennbar gewesen sei. Ebenso drohe der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, da die Beschwerdeführerin nach dem Verschwinden ihres Ehemannes bis unmittelbar zu ihrer Ausreise im Herkunftsstaat problemlos in der Lage gewesen sei, den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter mit Einkommen aus eigener Berufstätigkeit ergänzt um staatliche Witwen- und Invaliditätspension sicherzustellen, ohne auf ihr soziales Beziehungsnetzwerk zurückgreifen zu müssen, über das die Beschwerdeführerin nach wie vor verfüge. Im Verfahren seien auch keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführerin an der neuerlichen Aufnahme einer ihrem aktuellen Gesundheitszustand adäquaten Arbeit hindern würden. Die psychischen und physischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin seien in der Russischen Föderation behandelbar. Die Rückkehrentscheidung greife nicht in das Familienleben der Beschwerdeführerin ein, da auch die in Österreich lebende Tochter der Beschwerdeführerin im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei. Ebenso greife die Rückkehrentscheidung auch nicht in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Privatlebens ein. Sie halte sich erst seit einem kurzen Zeitraum in Österreich auf und habe den Großteil ihres Lebens im Herkunftsland verbracht, wo nach wie vor über zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin leben. Sie übe keine regelmäßige, legale Beschäftigung aus und sei daher nicht selbsterhaltungsfähig. Zudem habe der Beschwerdeführerin die Unsicherheit ihrer Aufenthaltsberechtigung spätestens seit der Entscheidung des Bundesasylamtes bewusst sein müssen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass die Beschwerdeführerin ihre unmittelbaren Fluchtgründe auf Grund von Ungereimtheiten und Widersprüchen nicht glaubhaft habe machen können. Zudem sei auch betreffend der Streitigkeiten um ihre Eigentumswohnung keine aktuelle Verfolgungsgefahr gegeben, zumal die Streitigkeiten zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht mehr bestanden habe. Zudem handle es sich bei diesen eigentumsrechtlichen Streitigkeiten um lediglich private Probleme, die keinen Bezug zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründe erkennen lassen. Die Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung seien weder fluchtrelevant noch aktuell gewesen, weshalb keine weiterhin bestehende Bedrohung der Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin verfüge in der Russischen Föderation weiterhin über ein soziales Beziehungsnetzwerk verfüge und habe jahrelang ohne Lebenspartner in römisch 40 gelebt ohne deshalb einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb auch eine asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen nicht erkennbar gewesen sei. Ebenso drohe der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, da die Beschwerdeführerin nach dem Verschwinden ihres Ehemannes bis unmittelbar zu ihrer Ausreise im Herkunftsstaat problemlos in der Lage gewesen sei, den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter mit Einkommen aus eigener Berufstätigkeit ergänzt um staatliche Witwen- und Invaliditätspension sicherzustellen, ohne auf ihr soziales Beziehungsnetzwerk zurückgreifen zu müssen, über das die Beschwerdeführerin nach wie vor verfüge. Im Verfahren seien auch keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführerin an der neuerlichen Aufnahme einer ihrem aktuellen Gesundheitszustand adäquaten Arbeit hindern würden. Die psychischen und physischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin seien in der Russischen Föderation behandelbar. Die Rückkehrentscheidung greife nicht in das Familienleben der Beschwerdeführerin ein, da auch die in Österreich lebende Tochter der Beschwerdeführerin im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei. Ebenso greife die Rückkehrentscheidung auch nicht in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Privatlebens ein. Sie halte sich erst seit einem kurzen Zeitraum in Österreich auf und habe den Großteil ihres Lebens im Herkunftsland verbracht, wo nach wie vor über zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin leben. Sie übe keine regelmäßige, legale Beschäftigung aus und sei daher nicht selbsterhaltungsfähig. Zudem habe der Beschwerdeführerin die Unsicherheit ihrer Aufenthaltsberechtigung spätestens seit der Entscheidung des Bundesasylamtes bewusst sein müssen. 1.
- Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und stellte den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss vom 15.04.2013 gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen Folge, weil dem keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstanden. 1.
- Die Beschwerdeführerin kehrte am 02.05.2013 gemeinsam mit ihrer Tochter unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in die Russische Föderation zurück. 1.
- Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 06.06.2013 ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Asylgerichtshof weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen habe, noch seien ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen.
- Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2014 erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.09.2014 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
- In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.09.2014 gab die Beschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, am 25.08.2014 von zwei Tschetschenen in XXXX entführt und für ca. fünf Tage festgehalten worden zu sein. Die Männer hätten von ihr die Herstellung von Falschgeld (Dollar), wie sie es bereits vor ihrer ersten Flucht im Jahre 2010 gemacht habe, verlangt. Ihr sei im Falle der Weigerung mit dem Tod gedroht worden. Dies sei ihr einziger Fluchtgrund und sie fürchte, von diesen Männern im Falle ihrer Rückkehr umgebracht zu werden. 2.
- In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.09.2014 gab die Beschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, am 25.08.2014 von zwei Tschetschenen in römisch 40 entführt und für ca. fünf Tage festgehalten worden zu sein. Die Männer hätten von ihr die Herstellung von Falschgeld (Dollar), wie sie es bereits vor ihrer ersten Flucht im Jahre 2010 gemacht habe, verlangt. Ihr sei im Falle der Weigerung mit dem Tod gedroht worden. Dies sei ihr einziger Fluchtgrund und sie fürchte, von diesen Männern im Falle ihrer Rückkehr umgebracht zu werden. 2.
- Die Beschwerdeführerin wurde am 06.05.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, dass sie am 25.08.2014 Abends spazieren gegangen sei als sie plötzlich in ein Auto gezerrt worden sei, in dem sich zwei Männer befanden. Sie sei früher aufgrund ihrer Nachbarn (einem Ehepaar, das gegenüber von ihr gelebt habe) in eine „Falschgeldgeschichte“ verwickelt gewesen und damals habe man ihr gedroht, dass sie entführt und als Sklavin gehalten werde, weshalb sie vermute, dass diese Männer sie nun entführt haben. Ein Mann habe ihren Kopf nach unten gedrückt und ihr eine Pistole an den Hinterkopf gelegt. Sie sei nach zwei bis drei Stunden Fahrt in einen Keller gebracht worden und man habe von ihr verlangt, dass sie für diese Männer arbeite indem sie Falschgeld produziere. Für den Fall der Weigerung haben die Männer ihr mit ihrem Tod sowie dem Tod ihrer Familienmitglieder gedroht. Die Beschwerdeführerin denke, dass die Männer Lösegeld erpressen wollten. Ihr erster Fluchtversuch sei von einer kräftigen jungen Frau gestoppt worden, die sie danach geschlagen habe. Fünf Tage später sei ihr jedoch die Flucht gelungen und sie habe bei Häusern in der Nähe angeklopft und um Hilfe gebeten. Ein Mann habe sie schließlich zurück zu ihrer Mutter gebracht. Die Beschwerdeführerin habe sich dann bei einer ehemaligen Schulkollegin und Verwandten versteckt bis sie schließlich am 20.09.2014 ausgereist sei. Im Falle der Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin um ihr Leben. Ihre Tochter habe ihr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin die Wohnung weggenommen worden sei und die Männer die Tochter bedroht haben. Ihre Tochter lebe nun bei ihrer Tante in XXXX . Im Falle der Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin um ihr Leben. Ihre Tochter habe ihr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin die Wohnung weggenommen worden sei und die Männer die Tochter bedroht haben. Ihre Tochter lebe nun bei ihrer Tante in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an medizinischen Befunden sowie ein Deutschdiplom sowie Unterlagen betreffend die Integration der Beschwerdeführerin und ein Schreiben vom 28.04.2015 als „Vorbereitender Schriftsatz zum Termin/Einvernahme
- Mai“ benannt. Diesem war zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 1999 verschollen sei und ihre Tochter entführt und verfolgt worden sei. Die Mehrfachvergewaltigungen der Beschwerdeführerin hätten bei dieser ein tiefes seelisches und körperliches Trauma ausgelöst. Die Folgeschwangerschaft nach der Vergewaltigung sowie die unter Narkose durchgeführte Abtreibung würden die Traumatisierung verstärken. Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin und als Witwe ohne Wohnung und Verwandtenschutz in Tschetschenien müsse sie mit dem Schlimmsten rechnen. 2.
- Mit Schreiben vom 08.04.2015 legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde im Verfahren vor. 2.
- Das Bundesamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.06.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG
- Unter einem erließ es gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs.
§ 9BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.
2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Wochen für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. 2.
- Das Bundesamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.06.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG
- Unter einem erließ es gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Wochen für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Angaben, einer Entführung durch Kriminelle ausgesetzt gewesen zu sein sowie, dass die Polizei nach einem Mörder bei der Beschwerdeführerin gesucht habe, selbst bei Wahrunterstellung keine asylrelevanten Gründe geltend gemacht habe. Ebenso drohe der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, da die Krankheiten der Beschwerdeführerin behandelbar seien und auch die Kosten dafür größtenteils vom Staat übernommen werden würden. Die Rückkehrentscheidung greife nicht in das Familienleben der Beschwerdeführerin ein, da sie keine Familie in Österreich habe und auch sonst zu keinem in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Ebenso greife die Rückkehrentscheidung auch nicht in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Privatlebens ein. Sie halte sich erst seit einem kurzen Zeitraum in Österreich auf und habe sich innerhalb dieses Zeitraumes in Bezug auf Kultur, Tradition und Sprache nicht von ihrem Heimatland entfernt. Ihr habe auch klar sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes nur ein vorübergehender ist. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und focht den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang an. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und der Beschwerde dahingehend Folge geben, dass ihrem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihr der Status einer Asylberechtigten in eventu der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde sowie unter die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Bundesamt die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen; jedenfalls möge das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend führte die Beschwerde aus, dass sich das Bundesamt nicht hinreichend mit dem Sachverhalt und insbesondere mit dem Krankheitsbild der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Ansonsten hätte sich gezeigt, dass sie an einer massiven XXXX leide, aufgrund welcher sie eine XXXX entwickelt habe, die allfällige XXXX erkläre. Die Behörde hätte – allenfalls nach Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen – auch zu dem Ergebnis kommen müssen, dass XXXX nicht heilbar sei sowie, dass das benötigte Medikament monatlich € 4.400,00 koste und nur in XXXX erhältlich sei, weshalb es der Beschwerdeführer faktisch unmöglich sei, in der Russischen Föderation mit dem für sie lebensnotwendigen Medikament versorgt zu werden. Das Bundesamt habe auch die Länderberichte nicht ausreichend berücksichtigt bzw. keine ausreichenden Länderberichte eingeholt. Der Beschwerdeführerin stehe laut den Länderberichten auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Zudem gehöre die Beschwerdeführerin zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass Frauen in Tschetschenien praktisch nicht überleben können, wenn sie keinen Mann an ihrer Seite haben. Auch seien die staatlichen Unterstützungsleistungen an die Registrierung geknüpft; eine Registrierung sei Frauen aus dem Ausland jedoch nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei im Falle ihrer Rückkehr auch nicht vor neuerlichen Übergriffen sicher. Darüber hinaus sei ihre Wohn- und Gesundheitsversorgung nicht gewährleistet, weshalb ihr eine problemlose Wiedereingliederung in der Russischen Föderation nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich auch schon sehr gut integriert und pflege eine enge Beziehung zu österreichischen Staatsbürgern. Unter einem wurde der ACCORD-Bericht betreffend Frauen in Tschetschenien vom 04.07.2012 vorgelegt. Begründend führte die Beschwerde aus, dass sich das Bundesamt nicht hinreichend mit dem Sachverhalt und insbesondere mit dem Krankheitsbild der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Ansonsten hätte sich gezeigt, dass sie an einer massiven römisch 40 leide, aufgrund welcher sie eine römisch 40 entwickelt habe, die allfällige römisch 40 erkläre. Die Behörde hätte – allenfalls nach Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen – auch zu dem Ergebnis kommen müssen, dass römisch 40 nicht heilbar sei sowie, dass das benötigte Medikament monatlich € 4.400,00 koste und nur in römisch 40 erhältlich sei, weshalb es der Beschwerdeführer faktisch unmöglich sei, in der Russischen Föderation mit dem für sie lebensnotwendigen Medikament versorgt zu werden. Das Bundesamt habe auch die Länderberichte nicht ausreichend berücksichtigt bzw. keine ausreichenden Länderberichte eingeholt. Der Beschwerdeführerin stehe laut den Länderberichten auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Zudem gehöre die Beschwerdeführerin zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass Frauen in Tschetschenien praktisch nicht überleben können, wenn sie keinen Mann an ihrer Seite haben. Auch seien die staatlichen Unterstützungsleistungen an die Registrierung geknüpft; eine Registrierung sei Frauen aus dem Ausland jedoch nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei im Falle ihrer Rückkehr auch nicht vor neuerlichen Übergriffen sicher. Darüber hinaus sei ihre Wohn- und Gesundheitsversorgung nicht gewährleistet, weshalb ihr eine problemlose Wiedereingliederung in der Russischen Föderation nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich auch schon sehr gut integriert und pflege eine enge Beziehung zu österreichischen Staatsbürgern. Unter einem wurde der ACCORD-Bericht betreffend Frauen in Tschetschenien vom 04.07.2012 vorgelegt. 2.
- Die Beschwerdeführerin wurde am 24.09.2016 als Opfer/Geschädigte von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen, weil sie in ihrer Unterkunft von einem XXXX sexuell belästigt worden sei. Der Beschuldigte wurde freigesprochen.2.
- Die Beschwerdeführerin wurde am 24.09.2016 als Opfer/Geschädigte von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen, weil sie in ihrer Unterkunft von einem römisch 40 sexuell belästigt worden sei. Der Beschuldigte wurde freigesprochen. 2.
- Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.05.2018 wegen der Vergehen der XXXX , der XXXX und der XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX vberurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen wurde. 2.
- Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.05.2018 wegen der Vergehen der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 vberurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Urteil Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche. Der Berufung wurde hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche mit einer Maßgabe Folge gegeben und der Berufung im Übrigen nicht Folge gegeben. 2.
- Mit Schreiben vom 25.03.2019 legte die Beschwerdeführerin Dokumente betreffend ihre Integration in Österreich vor. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 26.08.2019 auf, gravierende Veränderungen an ihrem Gesundheitszustand bekanntzugeben sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Beweismittel vollständig vorzulegen und Bescheinigungs- bzw. Beweismittel zu den Umständen in ihrem Herkunftsstaat sowie Unterlagen und Dokumente betreffen ihre aktuellen Lebensverhältnisse und familiären Beziehungen in Österreich zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin legte Dokumente betreffend ihre Gesundheit und Integration in Österreich beim Bundesverwaltungsgericht im Original vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Am 25.09.2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht auf Basis der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde eine Anfrage an die Medical Country of Origin Information. Die Anfragebeantwortung langte am 18.11.2019 ein. 2.
- Mit den Beschlüssen vom 03.10.2019 wurde für das Verfahren die Gutachtenserstellung aus dem Fachbereich Psychiatrie und Neurologie sowie aus dem Fachgebiet Innere Medizin in Auftrag gegeben. Dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten ging eine dolmetschergestützte persönliche Befundaufnahme voraus, in der der Gutachter festhielt, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Logorrhoe tendierte, abschweifend antwortete und bereit war, Mitbewohnern gegenüber paranoid zu reagieren. Laut dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 11.11.2019 war derzeit keine akute nervenärztliche Behandlung indiziert. Die regelmäßige Weitereinnahme des ihr verschriebenen schlaffördernden Antidepressivums erscheine wegen der weiterhin angeführten Schlafstörung und zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Stabilität empfehlenswert. Betreffend die Überstellung in die russische Föderation sei aus psychiatrischer Sicht festzustellen, dass keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar sei, die die Reisefähigkeit beeinträchtige. Es sei auch keine psychische Erkrankung fassbar, bei der eine lebensbedrohliche Verschlechterung zu erwarten sei. Es sei aber nicht auszuschließen, dass nachdem eine Rückführung entgegen den Wünschen und Zielen der Beschwerdeführerin stehe und es zu einer vorübergehenden Verschlechterung der abgelaufenen XXXX kommen könne, wobei bei derartigen Störungen impulsive Handlungen bzw. Suizidalität nie mit Sicherheit prognostiziert oder ausgeschlossen werden können. Als Maßnahmen, um eine etwaige Verschlechterung zu minimieren, wäre eine etwaige psychologische Betreuung hilfreich. Festzuhalten sei aber, dass die Beschwerdeführerin laut Vorbefund aus MÄRZ 2016 an mehreren körperlichen Erkrankungen leide, nämlich XXXX , XXXX , XXXX , XXXX . Inwieweit und in welchem Ausmaß eine Rückführung zu einer Verschlechterung dieser Krankheitsbilder führen könne, könne nicht aus psychiatrisch-neurologischer Sicht beurteilt werden, sondern müsste aus allgemein-medizinischer Sicht bzw. aus Sicht des Fachgebietes Innere Medizin beurteilt werden. Es sei bei der Untersuchten derzeit keine psychische Erkrankung fassbar, die die Einvernahmefähigkeit beeinträchtigen würde. Es sei bei der Untersuchten keine psychische Erkrankung fassbar, die sie außer Lage setzen würde, zu den fluchtauslösenden Umständen im Herkunftsstaat vor ihrer Ausreise 2014 auszusagen. Es finde sich keine psychische Störung, die die Gedächtnisleistungen beeinträchtigen würde.Laut dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 11.11.2019 war derzeit keine akute nervenärztliche Behandlung indiziert. Die regelmäßige Weitereinnahme des ihr verschriebenen schlaffördernden Antidepressivums erscheine wegen der weiterhin angeführten Schlafstörung und zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Stabilität empfehlenswert. Betreffend die Überstellung in die russische Föderation sei aus psychiatrischer Sicht festzustellen, dass keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar sei, die die Reisefähigkeit beeinträchtige. Es sei auch keine psychische Erkrankung fassbar, bei der eine lebensbedrohliche Verschlechterung zu erwarten sei. Es sei aber nicht auszuschließen, dass nachdem eine Rückführung entgegen den Wünschen und Zielen der Beschwerdeführerin stehe und es zu einer vorübergehenden Verschlechterung der abgelaufenen römisch 40 kommen könne, wobei bei derartigen Störungen impulsive Handlungen bzw. Suizidalität nie mit Sicherheit prognostiziert oder ausgeschlossen werden können. Als Maßnahmen, um eine etwaige Verschlechterung zu minimieren, wäre eine etwaige psychologische Betreuung hilfreich. Festzuhalten sei aber, dass die Beschwerdeführerin laut Vorbefund aus MÄRZ 2016 an mehreren körperlichen Erkrankungen leide, nämlich römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Inwieweit und in welchem Ausmaß eine Rückführung zu einer Verschlechterung dieser Krankheitsbilder führen könne, könne nicht aus psychiatrisch-neurologischer Sicht beurteilt werden, sondern müsste aus allgemein-medizinischer Sicht bzw. aus Sicht des Fachgebietes Innere Medizin beurteilt werden. Es sei bei der Untersuchten derzeit keine psychische Erkrankung fassbar, die die Einvernahmefähigkeit beeinträchtigen würde. Es sei bei der Untersuchten keine psychische Erkrankung fassbar, die sie außer Lage setzen würde, zu den fluchtauslösenden Umständen im Herkunftsstaat vor ihrer Ausreise 2014 auszusagen. Es finde sich keine psychische Störung, die die Gedächtnisleistungen beeinträchtigen würde. Aus dem Gutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin vom 28.10.2019 ging hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 an einer bekannten XXXX leide. Dabei handle es sich um XXXX unbekannter Genese, die bisher nicht geheilt, jedoch gut therapiert werden könne. Bei der Beschwerdeführerin seien XXXX betroffen sowie XXXX , die im Sinne eines XXXX zu XXXX führen und eine XXXX mit XXXX . Die chronische XXXX bedürfe wegen geringer XXXX keiner Therapie. Bei entsprechender Therapie des Grundleidens bestehen keine erhöhten XXXX und keine XXXX . Die XXXX sei XXXX . Ein Absetzen der Therapie führe zum Wiederauftreten XXXX mit XXXX , wahrscheinlich zu XXXX und einer Herabsetzung des Allgemeinbefindens. Bei einer Überstellung in die russische Föderation bestehe keinerlei voraussehbare Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere.Aus dem Gutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin vom 28.10.2019 ging hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 an einer bekannten römisch 40 leide. Dabei handle es sich um römisch 40 unbekannter Genese, die bisher nicht geheilt, jedoch gut therapiert werden könne. Bei der Beschwerdeführerin seien römisch 40 betroffen sowie römisch 40 , die im Sinne eines römisch 40 zu römisch 40 führen und eine römisch 40 mit römisch 40 . Die chronische römisch 40 bedürfe wegen geringer römisch 40 keiner Therapie. Bei entsprechender Therapie des Grundleidens bestehen keine erhöhten römisch 40 und keine römisch 40 . Die römisch 40 sei römisch 40 . Ein Absetzen der Therapie führe zum Wiederauftreten römisch 40 mit römisch 40 , wahrscheinlich zu römisch 40 und einer Herabsetzung des Allgemeinbefindens. Bei einer Überstellung in die russische Föderation bestehe keinerlei voraussehbare Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. 2.
- Am 06.12.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Befragung der Beschwerdeführerin gestaltete sich wie folgt: „R: Warum mussten Sie die Russische Föderation 2014 verlassen? Was sind Ihre Fluchtgründe? BF: Ich wurde entführt, deswegen. Ich wurde entführt und ich wurde bedroht. Man hat mir mit dem Tod gedroht, wenn ich nicht die falschen Dollar mache. Ich wurde dazu gezwungen. Das war noch vor dem Krieg. Das war so kurz vor dem Krieg. Soll ich alles erzählen? R: Warum mussten Sie 2014 fliehen? BF: Weil sie mich entführt haben. Sie haben mich mit dem Tod bedroht. R: Können Sie mir das näher schildern? Ich verstehe nicht, warum Sie ausreisen mussten! BF: Warum verstehen Sie das nicht? R: Schildern Sie mir das! BF: Ich konnte dort nicht mehr länger bleiben. An dem Tag, an dem ich spazieren gegangen bin, hat man mich verschleppt. R: Schildern Sie mir das genau. BF: An dem Abend, an dem ich spazieren gegangen bin, hat man mich überfallen und in ein Auto verfrachtet. R: Und was passierte dann? BF: Einer hat mir den Kopf nach unten gedrückt, damit ich nichts sehe. Damit ich nicht sehe, wohin wir fahren. R: Und dann? BF: Ich war ca. vier Tage in diesen Räumlichkeiten dort und dann ist es mir gelungen von dort zu flüchten. Im Haus war eine alte Frau. Ich bin gelaufen und habe an einer Tür geklopft und habe um Hilfe gebeten. R: Und dann? BF: Dort habe ich das erzählt und die Leute haben meinen Cousin kontaktiert. Er hat mich dann zu sich genommen, nicht zu sich, sondern er hat mich woanders hingebracht. Dann ca. binnen zwei Wochen bin ich von dort ausgereist. Er hat mir dabei geholfen. R: Können Sie mir das genauer schildern, wie Sie verschleppt wurden? BF: Ich bin am Abend spazieren gegangen. Bei uns ist es im Sommer heiß, und ich wollte einfach frische Luft schnappen. Ich bin krank. Dort herrscht ein anderes Klima. Ich lebte in einem XXXX , das ist ein Bezirk. Man hat mich ergriffen und man hat mich durch die Hintertür des Wagens in das Auto verfrachtet. Er hat mich auf den Knien gehalten. Ich habe aus dem Gespräch verstanden, dass es zwei Männer waren. Einer saß am Lenkrad und der andere saß hinten.BF: Ich bin am Abend spazieren gegangen. Bei uns ist es im Sommer heiß, und ich wollte einfach frische Luft schnappen. Ich bin krank. Dort herrscht ein anderes Klima. Ich lebte in einem römisch 40 , das ist ein Bezirk. Man hat mich ergriffen und man hat mich durch die Hintertür des Wagens in das Auto verfrachtet. Er hat mich auf den Knien gehalten. Ich habe aus dem Gespräch verstanden, dass es zwei Männer waren. Einer saß am Lenkrad und der andere saß hinten. R: Schildern Sie mir, was passierte von dieser Verschleppung bis zu Ihrer Ausreise. BF: Was passiert ist? Was bedeutet das? Was noch passiert ist? R: Schildern Sie mir, was mit Ihnen passiert ist von dieser Mitnahme bis zur Ausreise. Schildern Sie mir das so genau, wie in einem Film, damit ich weiß, was passiert ist. Fangen wir an. Sie sind spazieren gegangen. Was ist dann passiert? BF: Das habe ich Ihnen jetzt schon erzählt. R: Schildern Sie mir genau, wie in einem Film, was passiert ist vom Spazieren gehen bis zur Ausreise. BF: Das habe ich Ihnen schon erzählt. R: Haben Sie sich an die Behörden um Hilfe gewandt? BF: Nein. Das hilft nicht, wenn man sich dorthin mit der Bitte um Hilfe wendet. In Tschetschenien gibt es keine Gesetze und es hilft niemand. Ich wurde auch vergewaltigt. Das ist bei uns eine Schande. Ich kann nicht darüber sprechen. R: Wann wurden Sie vergewaltigt. BF: Im Krieg und nach dem Krieg und auch in der friedlichen Zeit nach dem Krieg. R: Wann wurden Sie das letzte Mal vergewaltigt? BF: Ich kann das nicht sagen. Ich kann kein Datum sagen. R: Vor der Reise nach Österreich oder danach? BF: Vorher. Ich wurde mehrmals in meinem Leben vergewaltigt, bevor ich nach Österreich kam, im Krieg und nach dem Krieg. R: Wurden Sie, nachdem Sie 2013 nach Tschetschenien zurückgekehrt sind vergewaltigt? BF: Nein, es hat mir das vorherige schon gereicht, aber hier hat man es versucht. R: Wann hat man hier versucht. Sie zu vergewaltigen? BF: Im Heim. R: Wer und wann? BF: Das war ein Mann aus XXXX , er war mein Nachbar.BF: Das war ein Mann aus römisch 40 , er war mein Nachbar. R: Herr XXXX ?R: Herr römisch 40 ? BF: Ich kann es nicht genau sagen, der Name klingt so. R: Wann war das? Welches Jahr? BF: Ich glaube 2016, weil mein Bruder kurz danach gestorben ist. Das war in XXXX im Jahr
- Ich war sehr schwer krank. Ich war damals sehr verkühlt. Nicht nur verkühlt. Ich hatte Verbände an XXXX .BF: Ich glaube 2016, weil mein Bruder kurz danach gestorben ist. Das war in römisch 40 im Jahr
- Ich war sehr schwer krank. Ich war damals sehr verkühlt. Nicht nur verkühlt. Ich hatte Verbände an römisch 40 . R: Warum wurden Sie in Russland 2014 entführt? BF: Weil die Leute wollten, dass ich für sie arbeite. Mehrmals. Man hat mich mit der Waffe bedroht und man wollte mich umbringen. Auch wegen meiner Wohnung. Schauen Sie, ich wurde die ganze Zeit verfolgt. Man wollte mich umbringen und mir meine Wohnung wegnehmen. R: Dann erklären Sie mir gleich, was heißt das. Sie wurden die ganze Zeit verfolgt. Wie wurden Sie verfolgt? BF: Mein Mann wurde beim Krieg umgebracht. Ich habe alleine gelebt. Ich war schwanger, als der Krieg begonnen hat. Eine Tochter war vier Jahre und mit der zweiten Tochter war ich im fünften Monat schwanger. Dann gab es Krieg. Vor dem Krieg und nachher wurden immer die russischsprechenden Personen verfolgt. Viele haben ihre Häuser verlassen. Sie wurden dazu gezwungen und von dort vertrieben. Zu mir kamen Leute mit Masken, sie kamen mit einem Fahrzeug namens XXXX . Sie haben bei mir geklopft. Ich wurde mit der Waffe bedroht und man hat mir ein Papierstück gezeigt und mir gesagt, dass man die Wohnung gekauft hat, dass man die Wohnung von Frau XXXX gekaut hat. Ich habe gesagt: „Ich bin Frau XXXX , das bin ich“ und der Mann hat die Waffe scharfgemacht. Meine Tochter war zuhause. Das war vor ihr. Sie hat das gesehen und sie hat geschrien: „Mama, Mama sie bringen dich um. Dann gehen wir von der Wohnung weg.“ Ich habe gesagt, wohin sollen wir gehen, auf die Straße?" Ich habe damals gearbeitet, in einem XXXX . Die Chefin war eine Russin, aber sie war mit einem Tschetschenen verheiratet. Das war eine sehr gute Frau und auch das Team war sehr gut. Wir haben uns respektvoll gegenseitig behandelt. Dorthin kamen bekannte Leute, die hatten einen guten Job. Es kamen auch viele Militärangehörige. Sie hatten Militärbekleidung an. Ich lebte alleine, ohne meinen Mann und solche Frauen werden gequält. Sie werden vergewaltigt und man macht alles mit denen. Mein Mann wurde im Krieg umgebracht. Mein älterer Bruder wurde auch im Krieg umgebracht. Meine Cousins, es waren acht, es sind nur noch zwei am Leben, wurden auch im Krieg umgebracht. Meine Cousins haben alle gearbeitet bzw. haben eine Ausbildung gemacht. Alle haben bei der Polizei gearbeitet und der ältere XXXX . Schauen Sie, er hat sich versteckt, nicht nur er, alle, 2004, nach den Kriegshandlungen, ich meinte der Krieg dauert nach wie vor an, weil immer noch etwas passiert ist. Es sind überall Soldaten gestanden. Meine Mutter hat das erfahren, sie ist gekommen und hat gesagt, ich soll mich an ihn wenden, weil er eine gute Arbeit für mich finden. Damals bin ich hingegangen. Dort musste man viele Kontrollposten passieren. Er war Richter oder Staatsanwalt, ich habe es vergessen. Jedenfalls hat er einen guten Posten gehabt. Ich habe gesagt: „Lassen Sie mich zu meinem Bruder.“ Er hat mich damals gefragt, wann er gekommen ist, an welchem Tag und ich habe gesagt, dass ich[…] mich nicht daran erinnere. Dann hat er gesagt: Ich glaube nicht, dass das dein Bruder ist und ich habe gesagt. Okay, dann lassen Sie mich telefonieren. Man hat mich durchgelassen. [Ich] habe mit ihm gesprochen und er hat gesagt, gut er wird für mich eine Arbeit finden. Danach, einige Tage danach wurde er umgebracht.BF: Mein Mann wurde beim Krieg umgebracht. Ich habe alleine gelebt. Ich war schwanger, als der Krieg begonnen hat. Eine Tochter war vier Jahre und mit der zweiten Tochter war ich im fünften Monat schwanger. Dann gab es Krieg. Vor dem Krieg und nachher wurden immer die russischsprechenden Personen verfolgt. Viele haben ihre Häuser verlassen. Sie wurden dazu gezwungen und von dort vertrieben. Zu mir kamen Leute mit Masken, sie kamen mit einem Fahrzeug namens römisch 40 . Sie haben bei mir geklopft. Ich wurde mit der Waffe bedroht und man hat mir ein Papierstück gezeigt und mir gesagt, dass man die Wohnung gekauft hat, dass man die Wohnung von Frau römisch 40 gekaut hat. Ich habe gesagt: „Ich bin Frau römisch 40 , das bin ich“ und der Mann hat die Waffe scharfgemacht. Meine Tochter war zuhause. Das war vor ihr. Sie hat das gesehen und sie hat geschrien: „Mama, Mama sie bringen dich um. Dann gehen wir von der Wohnung weg.“ Ich habe gesagt, wohin sollen wir gehen, auf die Straße?" Ich habe damals gearbeitet, in einem römisch 40 . Die Chefin war eine Russin, aber sie war mit einem Tschetschenen verheiratet. Das war eine sehr gute Frau und auch das Team war sehr gut. Wir haben uns respektvoll gegenseitig behandelt. Dorthin kamen bekannte Leute, die hatten einen guten Job. Es kamen auch viele Militärangehörige. Sie hatten Militärbekleidung an. Ich lebte alleine, ohne meinen Mann und solche Frauen werden gequält. Sie werden vergewaltigt und man macht alles mit denen. Mein Mann wurde im Krieg umgebracht. Mein älterer Bruder wurde auch im Krieg umgebracht. Meine Cousins, es waren acht, es sind nur noch zwei am Leben, wurden auch im Krieg umgebracht. Meine Cousins haben alle gearbeitet bzw. haben eine Ausbildung gemacht. Alle haben bei der Polizei gearbeitet und der ältere römisch 40 . Schauen Sie, er hat sich versteckt, nicht nur er, alle, 2004, nach den Kriegshandlungen, ich meinte der Krieg dauert nach wie vor an, weil immer noch etwas passiert ist. Es sind überall Soldaten gestanden. Meine Mutter hat das erfahren, sie ist gekommen und hat gesagt, ich soll mich an ihn wenden, weil er eine gute Arbeit für mich finden. Damals bin ich hingegangen. Dort musste man viele Kontrollposten passieren. Er war Richter oder Staatsanwalt, ich habe es vergessen. Jedenfalls hat er einen guten Posten gehabt. Ich habe gesagt: „Lassen Sie mich zu meinem Bruder.“ Er hat mich damals gefragt, wann er gekommen ist, an welchem Tag und ich habe gesagt, dass ich[…] mich nicht daran erinnere. Dann hat er gesagt: Ich glaube nicht, dass das dein Bruder ist und ich habe gesagt. Okay, dann lassen Sie mich telefonieren. Man hat mich durchgelassen. [Ich] habe mit ihm gesprochen und er hat gesagt, gut er wird für mich eine Arbeit finden. Danach, einige Tage danach wurde er umgebracht. R: Welcher Bruder jetzt? BF: Das ist ein Cousin von mir. Der ältere leibliche Bruder wurde im Krieg umgebracht. Er wurde in seinem Haus umgebracht. Es sind maskierte Leute in der Nacht in das Haus gekommen. R: In welchem Jahr war das ungefähr? In den 90-er Jahren oder in den 2000-er Jahren? BF: Ich glaube, dass das 2004 war. R: Die Geschichte, die Sie mit Ihrem Cousin erzählt haben, wann war das ungefähr? BF: Ich habe Ihnen gesagt, dass das ungefähr 2004 war. R: Das mit dem Cousin und das mit dem Bruder war ungefähr 2004? BF: Nein, das war mit dem Cousin. R: Wann ist Ihr älterer Bruder ungefähr gestorben und sagen Sie bitte den Namen dazu. Wir tun uns leichter. BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wann ist er ungefähr gestorben. BF: 1999, glaube ich. R: Nach Ihrer Rückkehr aus Österreich 2013, wurden Sie da verfolgt? BF: Ja, es sind viele Male die Leute gekommen. Es ging wieder um die Wohnung. R: Beschreiben sie mir, was war da los wegen der Wohnung“ BF: Einige Male ist die Frau gekommen. Sie hat das geklärt, mit wem ich lebe. Zu dem Zeitpunkt befand sich bei mir ein Freund. Sie hat bei mir angeklopft. Wir haben die Dollar zusammengemacht. Ich wurde von der Frau vergiftet, im Krieg. Man wollte mich wegen dieser Wohnung umbringen. R: Wir reden jetzt wieder vom Krieg. Ich möchte wissen, wie wurden Sie wegen der Wohnung ab 2013 verfolgt. BF: Die Frau ist zu mir gekommen. Sie hat geklopft. Als sie mich gesehen hat, hat sie versucht, das Gespräch angenehm zu gestalten und ich habe sie gefragt, was sie von mir will und sie hat durch die Tür geschaut und hat gefragt, wer ist der Mann und ich habe gesagt, mein Mann. Wir haben eine gemeinsame Nachbarin. Sie heißt XXXX . Sie hat gesagt: „Warum hast du Angst, mach die Tür auf. Ich bin ja nicht gekommen, um dich umzubringen.“, und ich habe ihr gesagt: „Du bist schon früher zu mir gekommen um mich umzubringen und du bist auch mit bewaffneten Leuten gekommen“, vorher mehrmals, bevor ich das erste Mal nach Österreich kam. Und dann 2013 ist sie wiedergekommen. Sie hat mich bedroht. Es kam auch zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Sie hat mich zusammengeschlagen. Als ich in der Arbeit war und die Kinder noch klein waren, hat sie ihnen etwas vorgegaukelt und sie haben die Tür aufgemacht und dann hat sie meine Dokumente bezüglich der Wohnung gestohlen. Sie hat sie genommen. Ich ging wieder zur Verwaltung und sie haben das annulliert. Sie haben gesagt, dass das nicht gültig wird und ich habe Duplikate von ihnen bekommen. Sie hat viele Male bewaffnete Leute vorbeigeschickt. Ich habe keine Brüder, damit mir wer hilft. Sie wurden mir alle umgebracht. Ich hatte zwar einen jüngeren Bruder, das ist ein Halbbruder, aber ich wollte ihm keine Probleme machen. Er war nicht bewaffnet. Ich habe also entschieden, mich an die Leiterin zu wenden und sie um Hilfe zu bitten.BF: Die Frau ist zu mir gekommen. Sie hat geklopft. Als sie mich gesehen hat, hat sie versucht, das Gespräch angenehm zu gestalten und ich habe sie gefragt, was sie von mir will und sie hat durch die Tür geschaut und hat gefragt, wer ist der Mann und ich habe gesagt, mein Mann. Wir haben eine gemeinsame Nachbarin. Sie heißt römisch 40 . Sie hat gesagt: „Warum hast du Angst, mach die Tür auf. Ich bin ja nicht gekommen, um dich umzubringen.“, und ich habe ihr gesagt: „Du bist schon früher zu mir gekommen um mich umzubringen und du bist auch mit bewaffneten Leuten gekommen“, vorher mehrmals, bevor ich das erste Mal nach Österreich kam. Und dann 2013 ist sie wiedergekommen. Sie hat mich bedroht. Es kam auch zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Sie hat mich zusammengeschlagen. Als ich in der Arbeit war und die Kinder noch klein waren, hat sie ihnen etwas vorgegaukelt und sie haben die Tür aufgemacht und dann hat sie meine Dokumente bezüglich der Wohnung gestohlen. Sie hat sie genommen. Ich ging wieder zur Verwaltung und sie haben das annulliert. Sie haben gesagt, dass das nicht gültig wird und ich habe Duplikate von ihnen bekommen. Sie hat viele Male bewaffnete Leute vorbeigeschickt. Ich habe keine Brüder, damit mir wer hilft. Sie wurden mir alle umgebracht. Ich hatte zwar einen jüngeren Bruder, das ist ein Halbbruder, aber ich wollte ihm keine Probleme machen. Er war nicht bewaffnet. Ich habe also entschieden, mich an die Leiterin zu wenden und sie um Hilfe zu bitten. R: Und dann? BF: Sie hat mir Leute zur Verfügung gestellt, bewaffnete Leute. Ich und meine Mutter wird sind alle zu ihr gefahren. Meine Mutter hat ihr gesagt, dass wenn sie mich nicht in Ruhe lässt, ... und sie hat gesagt, dass sie alles nicht gemacht hat und nichts mit der Wohnung zu tun hat. Ihr Mann hatte Waffen gemacht und Dollar gemacht. Sie haben mich dazu gezwungen, mich damit zu beschäftigen. Ich habe ohne Mann gelebt. Das war schon in der Kriegszeit. R: Ich möchte von Ihnen wissen, was passierte zwischen 2013 und 2014 wegen der Wohnung“ BF: Meine Tochter hat an der Uni studiert und zu ihr sind die Leute auch einige Malengekommen. R: Welche Tochter, Sie haben zwei? BF: Die jüngere, weil die ältere Tochter hat die Ausbildung schon abgeschlossen. Sie hat zwei Kinder. Die Jünger hat die Ausbildung jetzt auch schon abgeschlossen. R: Was passierte zwischen 2013 und 2014 wegen der Wohnung? BF: Solange ich mich versteckt habe, sind die Leute zur Arbeit gekommen und haben gefragt, wo ich bin, nicht an die Arbeit sind sie gekommen, sondern an die Uni. Sie hat XXXX studiert, sie hat es jetzt schon geschafft. Warten Sie, was habe ich jetzt erzählt?BF: Solange ich mich versteckt habe, sind die Leute zur Arbeit gekommen und haben gefragt, wo ich bin, nicht an die Arbeit sind sie gekommen, sondern an die Uni. Sie hat römisch 40 studiert, sie hat es jetzt schon geschafft. Warten Sie, was habe ich jetzt erzählt? R: Ich habe Sie gefragt, was passierte zwischen 2013 und 2014 wegen der Wohnung! BF: Warten Sie. Das geht das ganze Leben schon so. Es geht das ganze Leben darum. Ich bin seit fünf Jahren hier in Österreich. Meine Töchter leiden darunter. Es hat schon Gerichtsverhandlungen gegeben. Eine war schwanger mit dem dritten Kind. Die andere hat auf der Uni studiert. Jetzt ist sie mit dem vierten Kind schwanger. Warten Sie. Für beide war das schwer und ich habe mir auch große Sorgen gemacht, weil sie von ihrem Mann getrennt war. Sie war schwanger und dann geschieden. Warten Sie. R: Was war wegen der Wohnung? BF: Wegen der teuflischen Wohnung können wir nicht normal leben. Wir können die Wohnung auch nicht verkaufen. Man hat die Wohnung nicht privatisiert. Das ist ein kooperatives Haus. Man hat meine Tochter dazu gezwungen XXXX Rubel zu bezahlen, nachdem sie beim Obersten Gericht gewonnen haben. Sie leben in der Angst dort und ich lebe auch in Angst. Sie drohen ihnen trotzdem, jederzeit die Wohnung wegzunehmen. Die beiden sind ohne Männer. Wir haben Angst, jemandem die Wohnung zu vermieten, weil sie sich die Wohnung aneignen werden. Ich hatte Angst, sie zu verkaufen. Ich habe Angst, dass der Mann, der die Wohnung mietet, die Wohnung verkauft und sich die Wohnung aneignet.BF: Wegen der teuflischen Wohnung können wir nicht normal leben. Wir können die Wohnung auch nicht verkaufen. Man hat die Wohnung nicht privatisiert. Das ist ein kooperatives Haus. Man hat meine Tochter dazu gezwungen römisch 40 Rubel zu bezahlen, nachdem sie beim Obersten Gericht gewonnen haben. Sie leben in der Angst dort und ich lebe auch in Angst. Sie drohen ihnen trotzdem, jederzeit die Wohnung wegzunehmen. Die beiden sind ohne Männer. Wir haben Angst, jemandem die Wohnung zu vermieten, weil sie sich die Wohnung aneignen werden. Ich hatte Angst, sie zu verkaufen. Ich habe Angst, dass der Mann, der die Wohnung mietet, die Wohnung verkauft und sich die Wohnung aneignet. R: Habe ich das richtig verstanden, die Wohnung steht jetzt leer? BF: Meine Kinder haben keine sonstige Bleibe. Manchmal verstecken sie sich und manchmal leben sie dort, auch wenn sie Angst haben. R: Verstehe ich Sie richtig? Ihre Töchter leben in der Wohnung, nicht immer, aber meistens? BF: Ja. R: Sind die Gerichtsverfahren betreffend die Wohnung beendet? BF: Nachdem die Gerichtsverfahren zu Ende waren leben sie dort in der Angst. Sie werden trotzdem bedroht, dass man ihnen die Wohnung wegnimmt. R: Wann waren die Gerichtsverfahren zu Ende? BF: Das war vor kurzem. Ich kann meine Töchter fragen. Vor ca. einem Jahr oder vor einem halben Jahr. R: Aber Ihre Töchter leben auch jetzt noch zeitweise in der Wohnung. Ist das richtig? BF: Ja. R: Sie haben gesagt. Ihre Töchter verstecken sich, wo verstecken sie sich? BF: In XXXX bei Cousinen und bei Halbschwestern am XXXX . Mein Mann hatte vor mir eine russische Frau gehabt und hatte mit ihr auch zwei Töchter und sie sind befreundet miteinander. Sie helfen ihnen. Sie waren damals auch nicht verheiratet. Jetzt ist eine von ihnen verheiratet. Ich habe schon alles vergessen. Das wichtigste vergessen.BF: In römisch 40 bei Cousinen und bei Halbschwestern am römisch 40 . Mein Mann hatte vor mir eine russische Frau gehabt und hatte mit ihr auch zwei Töchter und sie sind befreundet miteinander. Sie helfen ihnen. Sie waren damals auch nicht verheiratet. Jetzt ist eine von ihnen verheiratet. Ich habe schon alles vergessen. Das wichtigste vergessen. R: Sie haben gesagt. Sie mussten sich verstecken. Wo haben Sie sich versteckt? BF: Ich habe mich bei meinem Cousin versteckt, nicht bei ihm zuhause. Ich weiß nicht wo, vielleicht bei seinen Freunden, wo weiß ich nicht. Ich weiß es nicht. R: Ist das der Cousin namens XXXX ?R: Ist das der Cousin namens römisch 40 ? BF: Das ist ein Bruder von ihm. Zwei weitere Brüder von ihm leben irgendwo in Europa. Ich weiß nicht wo. Er war damals zuhause. R wiederholt diese Aussage: BF: Einer von den zwei Brüdern, die in Europa leben, war damals zuhause zu Besuch. R: Habe ich das jetzt richtig verstanden, einer der zwei Cousins, die in Europa leben, war damals zuhause und bei ihm haben Sie sich versteckt, richtig? BF: Ja, er ist nicht meinetwegen dorthin gekommen. Er war einfach zuhause. Deswegen. R: Was passierte Ihnen persönlich wegen der Wohnung zwischen 2013 und 2014? BF: Ich musste wieder in der Angst leben. Man hat mich körperlich nicht bedroht. Ich wollte etwas sagen, aber das war nicht damals. Das war vorher. Ich ging tagsüber zur Arbeit und wurde vergewaltigt, in einem Auto, sechs Männer. R: Das war vor der ersten Ausreise, richtig? BF: Ja. R: Das ist jetzt nicht das Thema. Sie haben gesagt, man wollte Sie umbringen. War das zwischen 2013 und 2014? BF: Vorher auch. Ich wurde ja verschleppt und man hat mich bedroht. Man hätte mich umbringen können. R: Warum wurden Sie verschleppt? BF: Wegen meiner teuflischen Berufstätigkeit. Man wollte das Geld. R: Welche Berufstätigkeit ist teuflisch? BF: Dieser schwarze Beruf. R: Was ist der schwarze Beruf? BF: Das Geld habe ich gemacht. Man hat mich gezwungen, das Geld zu machen. Ich habe nur 100 Rubel dafür bekommen. Ich wurde vergiftet. Nein, ja, schon. Sie fragen mich nach einer bestimmten Zeit und ich habe Angst, ich habe etwas zu sagen, weil ich nicht weiß, ob das in dieser Zeitperiode passiert ist oder nicht. In meinem Kopf herrscht ein Durcheinander. R: Brauchen Sie eine Pause? BF: Nein. R: Wir probieren es anders. Was passierte nachdem Sie aus Österreich nach Russland zurückkehrten? Schildern Sie mir das. BF: Soll ich den Weg erzählen? Jetzt habe ich mich erinnern. Ich sage es Ihnen gleich. Moment. Ich bin mit dem Flugzeug dorthin gekommen, nach XXXX bin ich gekommen mit dem Flugzeug, was heißt das, Zoll, da wurde man überprüft. Alle wurden durchgelassen und nur ich wurde angehalten. Ich wurde dort von der Polizei bedroht. Er hat mich gefragt, warum ich in Österreich war. Er hat mich angeschrien. Er hat gesagt, dass er mich umbringen wird und dass alle diese Leute, die weggefahren sind, sich wegen Ramzan KADYROW beschweren. Er hat gesagt, dass die Leute sich wegen dem Präsidenten beschweren. Meine Freunde haben mir gesagt, dass ich krank bin und wenn ich Probleme unterwegs habe, haben sie irgendwelches Papier für mich erledigt, aber ich habe das Papier dann vergessen. Er hat mich angeschrien. Er hat mich bedroht, dass ich die Wahrheit sagen soll, warum ich in Österreich war. Ich habe gesagt, dass ich krank bin und dass ich Freunde habe und dass die Leute Probleme bekommen, wenn Sie mich nicht freilassen. Das war
- Als ich gesagt habe, dass ich die Telefonnummer von meinen Freunden habe, habe ich gesagt, dass ich krank bin und ich zur Behandlung hingefahren bin und nichts zur Situation gesagt habe. Ich konnte nicht sagen, dass ich vergewaltigt wurde und dass man mir die Wohnung wegnehmen wollte. Meine Tochter war dort und hat geweint. (BF lacht). Wenn Sie mich nicht zurückschicken, dann kann ich Sie alle auf einen Kaffee einladen. Das wäre sehr schön.BF: Soll ich den Weg erzählen? Jetzt habe ich mich erinnern. Ich sage es Ihnen gleich. Moment. Ich bin mit dem Flugzeug dorthin gekommen, nach römisch 40 bin ich gekommen mit dem Flugzeug, was heißt das, Zoll, da wurde man überprüft. Alle wurden durchgelassen und nur ich wurde angehalten. Ich wurde dort von der Polizei bedroht. Er hat mich gefragt, warum ich in Österreich war. Er hat mich angeschrien. Er hat gesagt, dass er mich umbringen wird und dass alle diese Leute, die weggefahren sind, sich wegen Ramzan KADYROW beschweren. Er hat gesagt, dass die Leute sich wegen dem Präsidenten beschweren. Meine Freunde haben mir gesagt, dass ich krank bin und wenn ich Probleme unterwegs habe, haben sie irgendwelches Papier für mich erledigt, aber ich habe das Papier dann vergessen. Er hat mich angeschrien. Er hat mich bedroht, dass ich die Wahrheit sagen soll, warum ich in Österreich war. Ich habe gesagt, dass ich krank bin und dass ich Freunde habe und dass die Leute Probleme bekommen, wenn Sie mich nicht freilassen. Das war
- Als ich gesagt habe, dass ich die Telefonnummer von meinen Freunden habe, habe ich gesagt, dass ich krank bin und ich zur Behandlung hingefahren bin und nichts zur Situation gesagt habe. Ich konnte nicht sagen, dass ich vergewaltigt wurde und dass man mir die Wohnung wegnehmen wollte. Meine Tochter war dort und hat geweint. (BF lacht). Wenn Sie mich nicht zurückschicken, dann kann ich Sie alle auf einen Kaffee einladen. Das wäre sehr schön. R: Sie haben den Zoll in Russland passiert. Sie haben gesagt, man wollte Sie in der Zeit zwischen 2013 und 2014 umbringen. BF: Nicht nur in dieser Zeit. Immer, man hat mich die ganze Zeit wegen der Wohnung umbringen wollen. R: Gab es noch andere Gründe außer der Wohnung. BF: Meine Verschleppung und meine Arbeit, nicht meine Arbeit, ich weiß nicht was das ist, aber das mit den Dollar. R: Wer wollte sie verschleppen oder hat Sie verschleppt? BF: Woher soll ich wissen, wer mich verschleppt hat? Ich habe nur einen Verdacht. Ich habe den Verdacht, dass das die Frau gemacht hat, weil sie ist gekommen und sie hat sich erkundigt, ob ich da bin. Sie hat zwei erwachsene Söhne. Die sind bewaffnet und arbeiten. Ihr Mann,..., wir haben zusammengearbeitet, aber sie hat nur das Essen gemacht. Sie hat mich auch vergiftet. Ich bin damals sehr schwer krank geworden. Im Krieg hat es niemanden gegeben, der mir hätte helfen können. Wir haben ja nicht miteinander gestritten. Wir waren in einem Team. R: Stopp, es geht nicht um den Krieg. BF: Dann weiß ich nicht. R: Hat jemand versucht. Sie zwischen 2013 und 2014 zu vergiften? BF: Ja, diese Frau. Können Sie das verstehen, diese Frau hat das alles organisiert. Sie hat sich den Schlüssel von der Wohnung geschnappt. Sie hat mich geschlagen. Sie wollte mit dem Schlüssel hinunterlaufen. Wahrscheinlich ist unten ein Auto gestanden. Meine Nachbarin und ich sind hinterhergelaufen. Wir haben sie ergriffen und es ist zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Ich habe geschrien, „gib meine Schlüssel her“ und sie hat mir meine Schlüssel gegeben. Sie hat mir Bedingungen gestellt. Sie hat mir gesagt, dass ihr Mann mir die Wohnung geschenkt hat, aber ihr Mann hat ihr die Wohnung nicht geschenkt. Ich wurde vergiftet. Ich war damals in einem schweren Zustand und man hat mich gezwungen, in einem anderen Haus, in einer anderen Wohnung zu leben. R: Aufweichen Zeitraum bezieht sich das? BF: Das bezieht sich sicher nicht auf diesen Zeitraum, auch wenn das [Ihr] Lieblingszeitraum ist! (BF lacht). R: Wurden Sie jemals aus anderen Gründen als wegen dem Geld und der Wohnung verfolgt? BF: Ich weiß nicht, man hat mir den Grund nicht erklärt. Ich habe das überall an meinem ganzen Körper verspürt. Alles habe ich verspürt. Ich bin am Leben geblieben. Ich bin auch heute unvorbereitet gekommen. Ich habe fünf Jahre auf eine Antwort gewartet. Es ist auch hier viel passiert und ich kann auch den Stein zeigen, wenn Sie das interessiert. Das war ein Stein aus XXXX , Anfang
- BF zeigt einen Stein in einem Plastiksack vor. (BF lacht): Das ist ein Beweisstück. Die Polizei hat dem Mann das Messer abgenommen. Der Mann, der den Stein geschmissen hat, das war im März 2019, das war ein „frisches Geschäft“.BF: Ich weiß nicht, man hat mir den Grund nicht erklärt. Ich habe das überall an meinem ganzen Körper verspürt. Alles habe ich verspürt. Ich bin am Leben geblieben. Ich bin auch heute unvorbereitet gekommen. Ich habe fünf Jahre auf eine Antwort gewartet. Es ist auch hier viel passiert und ich kann auch den Stein zeigen, wenn Sie das interessiert. Das war ein Stein aus römisch 40 , Anfang
- BF zeigt einen Stein in einem Plastiksack vor. (BF lacht): Das ist ein Beweisstück. Die Polizei hat dem Mann das Messer abgenommen. Der Mann, der den Stein geschmissen hat, das war im März 2019, das war ein „frisches Geschäft“. R: Um das Thema geht es hier jetzt nicht. Wer war dieser Mann, der den Stein geschmissen hat? BF: Das war mein Nachbar. Er hat acht Monate geklopft. Er hat dreimal versucht, über den Balkon zu mir bekommen. Er ist acht Monate bei meiner Tür gesessen und hat dort geschlafen. Er hat mich am
- Dezember geschlagen, ohne Stein. R: Wie heißt der Nachbar? BF: Warten Sie, wie heißt er: XXXX , nein XXXX .BF: Warten Sie, wie heißt er: römisch 40 , nein römisch 40 . R: Welche Staatsangehörigkeit hat Herr XXXX ?R: Welche Staatsangehörigkeit hat Herr römisch 40 ? BF: Ich glaube, dass er auch Flüchtling ist. R: Welche Staatsangehörigkeit hat er, welche Sprache spricht er? BF: Ich glaube, dass er ein XXXX ist, aber ich weiß es nicht. Genau weiß ich es nicht. Er ist nicht so schwarz wie alle anderen XXXX .BF: Ich glaube, dass er ein römisch 40 ist, aber ich weiß es nicht. Genau weiß ich es nicht. Er ist nicht so schwarz wie alle anderen römisch 40 . R: Was würde Ihnen im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation konkret drohen? BF: Man würde mich umbringen oder vergewaltigen. Man könnte alles mit mir machen. Ich will nicht dorthin Lassen sie mich hier bleiben. Ich weiß ja nicht, wie lange ich noch am Leben bleibe. R: Wer konkret sollte Ihnen was konkret antun wollen? BF: Ich kann die Namen nicht sagen. Wer mich komplett vergewaltigen könnte. Jeder beliebige Mensch könnte mich vergewaltigen, weil ich alleine gelebt habe. R: Was würde passieren, wenn Sie an einen anderen Ort in der Russischen Föderation ziehen würden, zB nach XXXX oder XXXX ?R: Was würde passieren, wenn Sie an einen anderen Ort in der Russischen Föderation ziehen würden, zB nach römisch 40 oder römisch 40 ? BF: Ich habe nicht die Möglichkeit. Russland ist ja überall und bei uns gibt es ein Gesetz, Putin und Ramzan KADYROW ist ein Team, für mich und jeden Menschen, der dort lebt. Ich kann Ihnen auch zeigen, wie die Leute dort mit Elektroschocker misshandelt werden (BF zeigt auf ihr Handy). Es gibt einen Cousin von Ramzan KADYROW. Ich kann dort kein Wort sagen. Ich kann mich nicht so anziehen, wie ich mich anziehe. Ich möchte frei leben. Ich habe ja das Recht zu leben. Ich kann auch wohin fahren, um dort zu leben, solange man mich nicht umbringt. Wie soll ich das erklären? In dieser Situation. Ich müsste mich dort vor XXXX hinstellen und ich müsste mich für diese Bekleidung entschuldigen oder ich weder umgebracht, in dieser Bekleidung, auch ohne diese Bekleidung (BF lacht); nix Mann.BF: Ich habe nicht die Möglichkeit. Russland ist ja überall und bei uns gibt es ein Gesetz, Putin und Ramzan KADYROW ist ein Team, für mich und jeden Menschen, der dort lebt. Ich kann Ihnen auch zeigen, wie die Leute dort mit Elektroschocker misshandelt werden (BF zeigt auf ihr Handy). Es gibt einen Cousin von Ramzan KADYROW. Ich kann dort kein Wort sagen. Ich kann mich nicht so anziehen, wie ich mich anziehe. Ich möchte frei leben. Ich habe ja das Recht zu leben. Ich kann auch wohin fahren, um dort zu leben, solange man mich nicht umbringt. Wie soll ich das erklären? In dieser Situation. Ich müsste mich dort vor römisch 40 hinstellen und ich müsste mich für diese Bekleidung entschuldigen oder ich weder umgebracht, in dieser Bekleidung, auch ohne diese Bekleidung (BF lacht); nix Mann. R: Sie stellten am 11.08.2010 das erste Mal in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor der Ausreise aus der Russischen Föderation waren Sie in XXXX . Bei wem haben Sie da gewohnt?R: Sie stellten am 11.08.2010 das erste Mal in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor der Ausreise aus der Russischen Föderation waren Sie in römisch 40 . Bei wem haben Sie da gewohnt? BF: Wann? 2010? R: Ja, bevor Sie 2010 das erste Mal gekommen sind, haben Sie gesagt, Sie haben in XXXX gelebt. Bei wem?R: Ja, bevor Sie 2010 das erste Mal gekommen sind, haben Sie gesagt, Sie haben in römisch 40 gelebt. Bei wem? BF: Warten Sie, ich habe dort nicht lange gelebt, ein paar Tage. R: Ich habe sie nicht gefragt, wie lange, sondern bei wem? BF: Das war eine Wohnung, die Leute haben uns geholfen auszureisen uns dort wohnen lassen und uns etwas zu essen gegeben. R: Sie gaben im ersten Asylverfahren einerseits an, dass Ihr Mann vermisst wird, andererseits, dass Sie verwitwet sind. Ist Ihr Mann tot? BF: Verstehen Sie mich bitte, es gab Krieg. Mein Mann wollte ein Auto organisieren, um seine Familie wegzubringen, weil es Krieg gab. Es hat Bombardierungen gegeben. Er ist nicht wiedergekommen. R: Wird er vermisst? BF: Ja, warten Sie, hören Sie weiter. Er ist verschwunden. Glauben Sie, werde ich im Krieg rumlaufen und nach ihm suchen. An wen sollte ich mich wenden? Lassen Sie mir Zeit, ich werde das erklären. In Friedenszeiten... R: Sie legten im ersten Verfahren eine Abwesenheitsbescheinigung betreffend Ihren Ehemann, ausgestellt vom Bezirksgericht XXXX vom 11.07.2003 vor und gaben an, dass Sie seither nach Ihrem Mann eine Witwenpension bezogen haben. Gab es Probleme bei der Ausstellung dieser Bestätigung?R: Sie legten im ersten Verfahren eine Abwesenheitsbescheinigung betreffend Ihren Ehemann, ausgestellt vom Bezirksgericht römisch 40 vom 11.07.2003 vor und gaben an, dass Sie seither nach Ihrem Mann eine Witwenpension bezogen haben. Gab es Probleme bei der Ausstellung dieser Bestätigung? BF: Schauen Sie,… R: Konkret, gab es bei der Ausstellung Probleme? BF: Lassen sie mich erklären, warum ich einerseits gesagt habe, er ist vermisst und andererseits, dass er verstorben ist. R: Ich möchte von Ihnen wissen, ob es bei der Ausstellung der Bescheinigung Probleme gegeben hat! BF: Lassen Sie mich daran erinnern. Sie lassen mich nicht aussprechen, wenn ich das erklären will. Ich habe mich in der friedlichen Zeit dorthin gewandt und habe gesagt, dass mein Mann nicht zurückgekommen ist und ich habe geglaubt, dass er zurückkommt. Ich war während des Krieges krank. R: Gab es Probleme bei der Ausstellung der Bescheinigung, ja oder nein? BF: Ja, das war schwer. Ich habe mich zuerst an die Polizei gewandt. Man hat ihn ein halbes Jahr nicht gefunden und dann wurde er für toterklärt, verstehen Sie, das ist alles, das ist das ganze Problem. Ich habe geglaubt, dass er zurückkehrt, weil er immer zurückgekommen ist. Die Verhandlung wird für eine Toilettenpause unterbrochen. R: In der Erstbefragung am 27.09.2014 gaben Sie an, dass Sie traditionell verheiratet sind. Haben Sie Ihren Mann nur traditionell oder auch standesamtlich geheiratet? BF: Nach dem muslemischen Ritus. R: Haben Sie eine Witwenpension bezogen, ja oder nein? BF: Schauen Sie, ich kann das nicht verstehen. Ich habe wegen einer Erkrankung, ich glaube wegen der Erkrankung, da gab es was, aber da war ganz wenig Geld. Ich hatte Probleme. Ein Man[n] hat mir gesagt, dass er mir helfen wird. Er hat glaube ich das Geld auf seinen Namen überwiesen und mir hat er nur ganz wenig gegeben. Es ist so, nach dem Tod, wenn jemand gestorben ist, hat derjenige viel Geld bekommen, nur ich nicht. Ehrlich. Ich war im Krankenhaus in XXXX und auch in XXXX , überall. Ernsthaft.BF: Schauen Sie, ich kann das nicht verstehen. Ich habe wegen einer Erkrankung, ich glaube wegen der Erkrankung, da gab es was, aber da war ganz wenig Geld. Ich hatte Probleme. Ein Man[n] hat mir gesagt, dass er mir helfen wird. Er hat glaube ich das Geld auf seinen Namen überwiesen und mir hat er nur ganz wenig gegeben. Es ist so, nach dem Tod, wenn jemand gestorben ist, hat derjenige viel Geld bekommen, nur ich nicht. Ehrlich. Ich war im Krankenhaus in römisch 40 und auch in römisch 40 , überall. Ernsthaft. R: In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sagten Sie im Gegensatz zum ersten verwaltungsbehördlichen Verfahren und zur ersten Beschwerde aus, dass Sie keine Witwenpension bezogen haben. Warum? BF: Ich habe jetzt nicht verstanden, wann ich gesagt habe, dass ich die Pension bekommen habe und wann ich gesagt habe, dass ich sie nicht bekommen habe. Ich bin hier und einmal war ich bei Gericht. R: Beim Gericht haben Sie gesagt. Sie bekommen sie nicht. Vor der Behörde haben Sie gesagt, Sie bekommen Sie schon. Was stimmt? BF: Ich verstehe nicht, warum das wichtig ist. Andere Leute haben das bekommen in Tschetschenien. Die Leute, die in Tschetschenien Geld haben, erwirken gegen eine Bezahlung große Pensionsbezahlungen und ich habe das nicht. Irgendwas hat das Krankenhaus gemacht und vielleicht weil mein Mann gestorben ist. Das war zusammen, aber das war ganz wenig Geld. R: Sie gaben im ersten Asylverfahren als letzte Adresse im Herkunftsstaat die Adresse XXXX auch im zweiten Aslyverfahren an. Ist das die Eigentumswohnung, die Sie mit dem Geld aus den Kompensationszahlungen der Regierung für das im ersten Tschetschenienkrieg zerstörte Haus 1996 gekauft haben?R: Sie gaben im ersten Asylverfahren als letzte Adresse im Herkunftsstaat die Adresse römisch 40 auch im zweiten Aslyverfahren an. Ist das die Eigentumswohnung, die Sie mit dem Geld aus den Kompensationszahlungen der Regierung für das im ersten Tschetschenienkrieg zerstörte Haus 1996 gekauft haben? BF: Ja, ich habe mit meinem Mann in einem Haus gewohnt und dieses Haus wurde zerstört. Wir haben viele Häuser, nicht viele, aber wir hatten zwei oder drei Wohnungen, das war im Zentrum, in der Nähe des XXXX . Er hat verkauft, wie heißt das? Bei uns hat es dann Fernseher gegeben. Da gab es Zusatzgeräte, Videos. In dieser Wohnung, die Leute die geholfen haben, im Zentrum, das waren einige vom Kinderhaus, das ist nicht wichtig. Das war die Straße XXXX . Dieses Haus wurde zerstört und wegen dieses Hauses habe ich die Kompensationszahlung erhalten, diese kleine, aber keine Million. Ich hätte aber noch eine Million bekommen sollen, aber sie haben Stopp gemacht. Ich habe nur XXXX bekommen und ich habe zehn Jahr lang darauf gewartet, und als ich das Geld von der Bank geholt habe, wurden ich und meine Mutter bereits angerufen und wir hatten Angst, dass man uns umbringen wird. Ich habe um Hilfe gebeten, da ging es um 50% Ich habe gesagt, dass ich keine Prozente zahle. Ich habe meinen Mann verloren. Ich habe zehn Jahre gewartet. Man hat mir das Geld nicht bezahlt, obwohl mir das gesetzlich zustand. Viele Leute, die das Geld hatten, haben falsche Dokumente bekommen und sie haben dann Geld bekommen, 50%. Ich hatte Angst, dass man mich umbringen wird, als ich die Bank verlassen hatte, weil man mich angerufen hat und mir gedroht hat.BF: Ja, ich habe mit meinem Mann in einem Haus gewohnt und dieses Haus wurde zerstört. Wir haben viele Häuser, nicht viele, aber wir hatten zwei oder drei Wohnungen, das war im Zentrum, in der Nähe des römisch 40 . Er hat verkauft, wie heißt das? Bei uns hat es dann Fernseher gegeben. Da gab es Zusatzgeräte, Videos. In dieser Wohnung, die Leute die geholfen haben, im Zentrum, das waren einige vom Kinderhaus, das ist nicht wichtig. Das war die Straße römisch 40 . Dieses Haus wurde zerstört und wegen dieses Hauses habe ich die Kompensationszahlung erhalten, diese kleine, aber keine Million. Ich hätte aber noch eine Million bekommen sollen, aber sie haben Stopp gemacht. Ich habe nur römisch 40 bekommen und ich habe zehn Jahr lang darauf gewartet, und als ich das Geld von der Bank geholt habe, wurden ich und meine Mutter bereits angerufen und wir hatten Angst, dass man uns umbringen wird. Ich habe um Hilfe gebeten, da ging es um 50% Ich habe gesagt, dass ich keine Prozente zahle. Ich habe meinen Mann verloren. Ich habe zehn Jahre gewartet. Man hat mir das Geld nicht bezahlt, obwohl mir das gesetzlich zustand. Viele Leute, die das Geld hatten, haben falsche Dokumente bekommen und sie haben dann Geld bekommen, 50%. Ich hatte Angst, dass man mich umbringen wird, als ich die Bank verlassen hatte, weil man mich angerufen hat und mir gedroht hat. R: Wo und wovon lebt Ihre Tochter XXXX ?R: Wo und wovon lebt Ihre Tochter römisch 40 ? BF: Sie hat überhaupt kein Geld, um dort zu leben. Ich helfe ihr so gut ich kann. Sie lebt mit drei Kindern. Sie arbeitet den ganzen Tag um 500,- Rubel. Tu das in Euro umrechnen. Wie viel Euro sind das? BFV:8.Euro. BF: Soviel Geld hat man in Tschetschenien. Sie ist selbst schwanger. Sie ist nach Hause gekommen, um sich dort zu erholen. R: Ihre Tochter XXXX war nie in Österreich. Ich habe Sie gefragt, wovon Ihre Tochter XXXX lebt.R: Ihre Tochter römisch 40 war nie in Österreich. Ich habe Sie gefragt, wovon Ihre Tochter römisch 40 lebt. BF: Sie war verheiratet, entführt verheiratet, sie hatte als ihr dritten Kind ein Säugling war, das war 2014, da war ich hier in Österreich, sie kam nach Hause für drei Tage um sich zu erholen, mit den Kindern. Es hat Probleme mit ihrem Mann gegeben. Er war drogensüchtig. Er ist noch immer drogensüchtig. Er hat sie bedroht. Er ist mit ihr an die Berge gefahren und hat sie mit einer Pistole bedrohte und fordert von ihr, dass sie zurückkommt und mit ihm lebt. Sie wollte nicht zurück zu ihm. Sie wollte zuhause bleiben. Als ich sie angerufen habe, habe ich gehört, dass ihr Mann sie anschreit und ich habe gefragt: „ XXXX was ist passiert.“ Sie hat gesagt: „Ich war nach Hause gekommen, um mich auszuruhen und XXXX “, das ist der Schwiegersohn, „sagte mir, dass ich nach Hause kommen soll, aber ich will nicht nach Hause. Ich fühle mich nicht gut. Ich will mich ausruhen.“BF: Sie war verheiratet, entführt verheiratet, sie hatte als ihr dritten Kind ein Säugling war, das war 2014, da war ich hier in Österreich, sie kam nach Hause für drei Tage um sich zu erholen, mit den Kindern. Es hat Probleme mit ihrem Mann gegeben. Er war drogensüchtig. Er ist noch immer drogensüchtig. Er hat sie bedroht. Er ist mit ihr an die Berge gefahren und hat sie mit einer Pistole bedrohte und fordert von ihr, dass sie zurückkommt und mit ihm lebt. Sie wollte nicht zurück zu ihm. Sie wollte zuhause bleiben. Als ich sie angerufen habe, habe ich gehört, dass ihr Mann sie anschreit und ich habe gefragt: „ römisch 40 was ist passiert.“ Sie hat gesagt: „Ich war nach Hause gekommen, um mich auszuruhen und römisch 40 “, das ist der Schwiegersohn, „sagte mir, dass ich nach Hause kommen soll, aber ich will nicht nach Hause. Ich fühle mich nicht gut. Ich will mich ausruhen.“ R: Ich möchte von Ihnen wissen wo und wovon lebt XXXX jetzt.R: Ich möchte von Ihnen wissen wo und wovon lebt römisch 40 jetzt. BF: Ihr Mann hilft ihr nicht, sie verdient 500 Rubel und ihre Freunde unterstützen sie. Sie ist von ihrem Mann getrennt. Sie hat sich an dem Tag 2014 von ihrem Mann getrennt und wollte zu ihm zwei Jahre nicht zurück. Die Leute, die dort arbeiten, die KADYROW-Leute zwingen sie, zurückzukommen. Zwei Jahre hat man sie gequält und wollte von ihr, dass sie zurückkommt, aber sie wollte nicht. Vor kurzem im Sommer hat sie mich angerufen und hat mir gesagt, dass sie zu ihm wegen den Kindern zurückkommt. Man hat sie dazu gezwungen. Ich glaube, dass man sie dazu gezwungen hat. Es fällt ihr schwer. R: Lebt Ihre Tochter jetzt von Ihrem Mann getrennt, ja oder nein? BF: Getrennt. Jetzt, nachdem sie wieder schwanger geworden ist, hat sie sich von ihm getrennt. Sie ist alleine zuhause mit vier Kindern. R: Ist sie im XXXX oder XXXX geboren?R: Ist sie im römisch 40 oder römisch 40 geboren? BF: XXXX ist im XXXX geboren. Glauben Sie mir nicht, dass Sie meine Tochter ist?BF: römisch 40 ist im römisch 40 geboren. Glauben Sie mir nicht, dass Sie meine Tochter ist? R: Nein, ich frage nur nach. Wo und wovon lebt Ihre Schwester XXXX ?R: Nein, ich frage nur nach. Wo und wovon lebt Ihre Schwester römisch 40 ? BF: Sie lebt in XXXX und sie hat auch einen schlechten Mann. Ihre Tochter lebt in XXXX und sie hat fünf Kinder. Sie ist XXXX Jahre alt, genauso alt wie meine Tochter XXXX .BF: Sie lebt in römisch 40 und sie hat auch einen schlechten Mann. Ihre Tochter lebt in römisch 40 und sie hat fünf Kinder. Sie ist römisch 40 Jahre alt, genauso alt wie meine Tochter römisch 40 . R: Ich habe sie nach Ihrer Schwester XXXX gefragt, wovon lebt Ihre Schwester XXXX .R: Ich habe sie nach Ihrer Schwester römisch 40 gefragt, wovon lebt Ihre Schwester römisch 40 . BF: Sie ist XXXX und arbeitet, vielleicht arbeitet sie in der letzten Zeit nicht. Vielleicht nicht als XXXX . Sie macht alles, sie näht, verkauft, dort manchen alle Frauen das so. Alle, so wie ein Pferd fürs Fressen. (BF lacht).BF: Sie ist römisch 40 und arbeitet, vielleicht arbeitet sie in der letzten Zeit nicht. Vielleicht nicht als römisch 40 . Sie macht alles, sie näht, verkauft, dort manchen alle Frauen das so. Alle, so wie ein Pferd fürs Fressen. (BF lacht). R: Wie viele Kinder hat sie? BF: Da müsste ich nachzählen. Da gibt es eine Tochter, die in XXXX lebt, XXXX heißt der älteste Sohn, der ist auch verheiratet. Sie hat noch einen Sohn, zwei Söhne und eine Tochter. Habe ich die Frage normal beantwortet? Passt die Antwort und welcher Unterschied ist denn das?BF: Da müsste ich nachzählen. Da gibt es eine Tochter, die in römisch 40 lebt, römisch 40 heißt der älteste Sohn, der ist auch verheiratet. Sie hat noch einen Sohn, zwei Söhne und eine Tochter. Habe ich die Frage normal beantwortet? Passt die Antwort und welcher Unterschied ist denn das? R: Im ersten Asylverfahren gaben Sie an, dass Ihre Schwester in XXXX wohnt, im zweiten, dass Sie in XXXX wohnt. Was stimmt?R: Im ersten Asylverfahren gaben Sie an, dass Ihre Schwester in römisch 40 wohnt, im zweiten, dass Sie in römisch 40 wohnt. Was stimmt? BF: Sie hat in XXXX gearbeitet. Sie hat dort auch eine Wohnung gemietet und in XXXX hat sie auch ein großes Haus mit ihrem Mann.BF: Sie hat in römisch 40 gearbeitet. Sie hat dort auch eine Wohnung gemietet und in römisch 40 hat sie auch ein großes Haus mit ihrem Mann. R: Ist Ihr Bruder XXXX oder XXXX geboren?R: Ist Ihr Bruder römisch 40 oder römisch 40 geboren? BF: Ich verwechsle die Daten. Ich glaube, dass er XXXX geboren ist. Ich weiß es nicht. Ich bin in einem Kinderheim aufgewachsen.BF: Ich verwechsle die Daten. Ich glaube, dass er römisch 40 geboren ist. Ich weiß es nicht. Ich bin in einem Kinderheim aufgewachsen. R: Im ersten Asylverfahren gaben Sie einen Bruder an, im zweiten Asylverfahren gaben Sie einen zweiten Bruder an, XXXX , Familiennamen unbekannt, geb. XXXX , an. Den haben Sie im ersten Asylverfahren noch nicht angegeben. Können Sie mir das erklären?R: Im ersten Asylverfahren gaben Sie einen Bruder an, im zweiten Asylverfahren gaben Sie einen zweiten Bruder an, römisch 40 , Familiennamen unbekannt, geb. römisch 40 , an. Den haben Sie im ersten Asylverfahren noch nicht angegeben. Können Sie mir das erklären? BF: Vielleicht hat man das falsch geschrieben, ich habe das immer so gesagt, einer ist ein Halbbruder. Er ist gestorben 2016, als ich hier in XXXX war. Er war sehr krank. Das war das schlimmste Jahr.BF: Vielleicht hat man das falsch geschrieben, ich habe das immer so gesagt, einer ist ein Halbbruder. Er ist gestorben 2016, als ich hier in römisch 40 war. Er war sehr krank. Das war das schlimmste Jahr. R: Warum wissen Sie den Familiennamen Ihres Bruders nicht? BF: Er heißt XXXX . Ich habe mich jetzt erinnert. Er ist mein Halbbruder.BF: Er heißt römisch 40 . Ich habe mich jetzt erinnert. Er ist mein Halbbruder. R: Heißt er jetzt XXXX oder XXXX ?R: Heißt er jetzt römisch 40 oder römisch 40 ? BF: Er heißt XXXX . Ich habe eine XXXX und eine XXXX bekommen, als mein Bruder gestorben ist, weil ich so regungslos gesessen bin in XXXX . Das ist nicht so wichtig.BF: Er heißt römisch 40 . Ich habe eine römisch 40 und eine römisch 40 bekommen, als mein Bruder gestorben ist, weil ich so regungslos gesessen bin in römisch 40 . Das ist nich