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{'item': 'W112 2183095-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2020 GeschäftszahlW112 2183095-1 SpruchW112 2183095-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG von XXXX , geb. XXXX , StA MAROKKO, vertreten durch XXXX gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.12.2017 nach ITALIEN zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA MAROKKO, vertreten durch römisch 40 gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.12.2017 nach ITALIEN zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG iVm § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Verfahren des Beschwerdeführers über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestaltete sich ausweislich der Verwaltungsakten wie folgt: 1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 20.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem wurde er am 21.02.2017 polizeilich erstbefragt. Dabei gab er u.a. an, dass er am 27.10.2016 in XXXX , ITALIEN, von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden und am 11.02.2017 mit dem Nachtreisezug von ITALIEN nach Österreich gekommen sei. Er wolle nicht nach ITALIEN zurück. Auch im EURODAC war eine erkennungsdienstliche Behandlung am 27.10.2016 in XXXX verzeichnet. Zu diesem wurde er am 21.02.2017 polizeilich erstbefragt. Dabei gab er u.a. an, dass er am 27.10.2016 in römisch 40 , ITALIEN, von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden und am 11.02.2017 mit dem Nachtreisezug von ITALIEN nach Österreich gekommen sei. Er wolle nicht nach ITALIEN zurück. Auch im EURODAC war eine erkennungsdienstliche Behandlung am 27.10.2016 in römisch 40 verzeichnet. 1.
  3. Mit Prognoseentscheidung vom 21.02.2017 wurde die Führung des Dublin-Verfahrens angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag das Führen von Dublin-Konsultationen mit ITALIEN zur Kenntnis gebracht. Im Zuge der medizinischen Untersuchung bei der Aufnahme in XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer XXXX ist. Da der Beschwerdeführer daraufhin Selbstmordgedanken äußerte, wurde er in die Psychiatrie eingewiesen, wo er 24.02.2017-27.02.2017 wegen akuter XXXX und des Verdachts auf XXXX stationär aufgenommen wurde. Im Zuge der medizinischen Untersuchung bei der Aufnahme in römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer römisch 40 ist. Da der Beschwerdeführer daraufhin Selbstmordgedanken äußerte, wurde er in die Psychiatrie eingewiesen, wo er 24.02.2017-27.02.2017 wegen akuter römisch 40 und des Verdachts auf römisch 40 stationär aufgenommen wurde. Am 01.03.2017 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an ITALIEN. Am 29.03.2017 wurde der Beschwerdeführer in ein Grundversorgungsquartier in XXXX überstellt. Mit Verfahrensanordnungen vom 10.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt von der Zuständigkeit ITALIENS ausgehe und dass er zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung verpflichtet sei. Am 30.05.2017 teilte Österreich ITALIEN mit, dass es der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe und dass die Überstellungsfrist mit 02.05.2017 begonnen habe. Mit Verfahrensanordnung vom 01.06.2017 erlegte das Bundesamt dem Beschwerdeführer eine periodische Meldeverpflichtung auf.Am 01.03.2017 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an ITALIEN. Am 29.03.2017 wurde der Beschwerdeführer in ein Grundversorgungsquartier in römisch 40 überstellt. Mit Verfahrensanordnungen vom 10.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt von der Zuständigkeit ITALIENS ausgehe und dass er zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung verpflichtet sei. Am 30.05.2017 teilte Österreich ITALIEN mit, dass es der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe und dass die Überstellungsfrist mit 02.05.2017 begonnen habe. Mit Verfahrensanordnung vom 01.06.2017 erlegte das Bundesamt dem Beschwerdeführer eine periodische Meldeverpflichtung auf. 1.
  4. Mit Ladung vom 12.06.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme am 21.06.2017 geladen. Dabei gab der Beschwerdeführer u.a. an, illegal nach ITALIEN eingereist zu sein und sich ca. 3 Monate lang in ITALIEN aufgehalten zu haben. In ITALIEN lebe sein Bruder, vor dem er Angst habe. Er habe in ITALIEN nicht um Asyl angesucht. Am 20.06.2017 und 22.06.2017 kam er seiner Meldeverpflichtung nicht nach. Mit Ladung vom 21.06.2017 wurde der Beschwerdeführer zur ärztlichen Untersuchung am 18.07.2017 geladen. Mit Ladung vom 25.07.2017 wurde er nochmals zur ärztlichen Untersuchung am 01.08.2017 geladen. Im Befund wurde eine XXXX und der sehr wahrscheinliche Verdacht auf eine XXXX festgestellt, aber keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome. Der Beschwerdeführer verdränge seine XXXX , diese sei noch unbehandelt. Psychotherapie sei sinnvoll, ebenso eine weitere medikamentöse Behandlung, der Beschwerdeführer nehme aber seine Tabletten nicht. Wichtiger sei jedenfalls die XXXX . Zu diesem Gutachten gab der Beschwerdeführer am 09.08.2017 eine Stellungnahme ab.Mit Ladung vom 21.06.2017 wurde der Beschwerdeführer zur ärztlichen Untersuchung am 18.07.2017 geladen. Mit Ladung vom 25.07.2017 wurde er nochmals zur ärztlichen Untersuchung am 01.08.2017 geladen. Im Befund wurde eine römisch 40 und der sehr wahrscheinliche Verdacht auf eine römisch 40 festgestellt, aber keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome. Der Beschwerdeführer verdränge seine römisch 40 , diese sei noch unbehandelt. Psychotherapie sei sinnvoll, ebenso eine weitere medikamentöse Behandlung, der Beschwerdeführer nehme aber seine Tabletten nicht. Wichtiger sei jedenfalls die römisch 40 . Zu diesem Gutachten gab der Beschwerdeführer am 09.08.2017 eine Stellungnahme ab. 1.
  5. Mit Bescheid vom 16.08.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 08.09.2017, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit ITALIENS zurück, erließ eine Anordnung der Außerlandesbringung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach ITALIEN zulässig ist.
  6. Mit Schriftsatz vom 19.09.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid. Diese langte am 25.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schriftsatz vom 04.10.2017 wurde die Beschwerde ohne Angabe von Gründen zurückgezogen. Am 04.10.2017 wurde die Überstellung des Beschwerdeführers nach XXXX , ITALIEN, für den 23.10.2017 organisiert. ITALIEN wurden am 05.10.2017 die Modalitäten der Überstellung mitgeteilt. Die Befunde des Beschwerdeführers waren beigeschlossen und auf die benötigte Medikation wurde hingewiesen. Auf Grund der Erkrankung des Beschwerdeführers wurde die Überstellung in Begleitung eines Arztes und einer Polizeiescorte vorgesehen.Am 04.10.2017 wurde die Überstellung des Beschwerdeführers nach römisch 40 , ITALIEN, für den 23.10.2017 organisiert. ITALIEN wurden am 05.10.2017 die Modalitäten der Überstellung mitgeteilt. Die Befunde des Beschwerdeführers waren beigeschlossen und auf die benötigte Medikation wurde hingewiesen. Auf Grund der Erkrankung des Beschwerdeführers wurde die Überstellung in Begleitung eines Arztes und einer Polizeiescorte vorgesehen. Mit Beschluss vom 15.11.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 20.11.2017, stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren ein.
  7. Die versuchte Festnahme des Beschwerdeführers am 21.10.2017 scheiterte. Seine Mitbewohner gaben an, dass sich der Beschwerdeführer schon seit längerem im XXXX befinde. Die behandelnde Ärztin gab an, dass der Beschwerdeführer seit 20.09.2017 im XXXX aufhältig sei und über den Entlassungstermin keine Angaben gemacht werden können. Am 21.10.2017 teilte Österreich ITALIEN mit, dass die Überstellung am 23.10.2017 nicht stattfinden werde.
  8. Die versuchte Festnahme des Beschwerdeführers am 21.10.2017 scheiterte. Seine Mitbewohner gaben an, dass sich der Beschwerdeführer schon seit längerem im römisch 40 befinde. Die behandelnde Ärztin gab an, dass der Beschwerdeführer seit 20.09.2017 im römisch 40 aufhältig sei und über den Entlassungstermin keine Angaben gemacht werden können. Am 21.10.2017 teilte Österreich ITALIEN mit, dass die Überstellung am 23.10.2017 nicht stattfinden werde. Laut dem Aktenvermerk vom 25.10.2017 gab XXXX an, dass sich der Beschwerdeführer stationär in der psychiatrischen Abteilung ( XXXX ) befinde und auf Grund des psychischen Zustandes des Asylwerbers eine Entlassung nicht absehbar sei. In diesem Aktenvermerk hielt das Bundesamt auch fest, dass das Dublin-Verfahren ausgesetzt werde, weil der Beschwerdeführer nach dem UbG im XXXX untergebracht sei. Laut dem Aktenvermerk vom 25.10.2017 gab römisch 40 an, dass sich der Beschwerdeführer stationär in der psychiatrischen Abteilung ( römisch 40 ) befinde und auf Grund des psychischen Zustandes des Asylwerbers eine Entlassung nicht absehbar sei. In diesem Aktenvermerk hielt das Bundesamt auch fest, dass das Dublin-Verfahren ausgesetzt werde, weil der Beschwerdeführer nach dem UbG im römisch 40 untergebracht sei. Am 25.10.2017 teilte Österreich ITALIEN mit, dass sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 12 Monate verlängerte, da der Beschwerdeführer festgenommen worden sei.Am 25.10.2017 teilte Österreich ITALIEN mit, dass sich die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 12 Monate verlängerte, da der Beschwerdeführer festgenommen worden sei. Laut der Aufenthaltsbestätigung vom 06.11.2017 war der Beschwerdeführer 20.09.2017-06.11.2017 in stationär im XXXX aufgenommen. Laut dem Patientenbrief vom selben Tag kam der Beschwerdeführer nach Krisenintervention zunächst freiwillig ins XXXX . Nach wenigen Tagen stationären Aufenthalts sei es zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen und der weitere Aufenthalt habe bis 04.11.2017 nach dem UbG erfolgen müssen.Laut der Aufenthaltsbestätigung vom 06.11.2017 war der Beschwerdeführer 20.09.2017-06.11.2017 in stationär im römisch 40 aufgenommen. Laut dem Patientenbrief vom selben Tag kam der Beschwerdeführer nach Krisenintervention zunächst freiwillig ins römisch 40 . Nach wenigen Tagen stationären Aufenthalts sei es zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen und der weitere Aufenthalt habe bis 04.11.2017 nach dem UbG erfolgen müssen. Mit Schreiben vom 08.11.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Befundvorlage aufgefordert. Am 13.11.2017 organisierte das Bundesamt die begleitete Überstellung des Beschwerdeführers nach XXXX , ITALIEN am 06.12.2017 und teilte ITALIEN die Modalitäten der Überstellung mit. Auf die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente wurde hingewiesen und die Befunde des Beschwerdeführers wurden mitübermittelt.Am 13.11.2017 organisierte das Bundesamt die begleitete Überstellung des Beschwerdeführers nach römisch 40 , ITALIEN am 06.12.2017 und teilte ITALIEN die Modalitäten der Überstellung mit. Auf die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente wurde hingewiesen und die Befunde des Beschwerdeführers wurden mitübermittelt.
  9. Der Beschwerdeführer wurde am 04.12.2017 um XXXX Uhr an seiner Wohnadresse festgenommen. Und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Am 05.12.2017 fand das Kontaktgespräch mit dem Abschiebeteam statt und die Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers wurde festgestellt. Am 06.12.2017 um XXXX Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Polizeianhaltezentrum abgeholt und zum Flughafen gebracht. Der Beschwerdeführer war kooperativ, Zwangsgewalt wurde nicht angewendet. Er wurde in Begleitung einer Escorte von drei Exekutivbeamten und einer Ärztin auf dem Luftweg nach ITALIEN überstellt. Der Flug dauerte von 09:40 Uhr bis 10:45 Uhr.
  10. Der Beschwerdeführer wurde am 04.12.2017 um römisch 40 Uhr an seiner Wohnadresse festgenommen. Und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Am 05.12.2017 fand das Kontaktgespräch mit dem Abschiebeteam statt und die Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers wurde festgestellt. Am 06.12.2017 um römisch 40 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Polizeianhaltezentrum abgeholt und zum Flughafen gebracht. Der Beschwerdeführer war kooperativ, Zwangsgewalt wurde nicht angewendet. Er wurde in Begleitung einer Escorte von drei Exekutivbeamten und einer Ärztin auf dem Luftweg nach ITALIEN überstellt. Der Flug dauerte von 09:40 Uhr bis 10:45 Uhr.
  11. Mit Schriftsatz vom 16.01.2018, eingebracht am folgenden Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG iVm § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion XXXX im Auftrag des Bundesamtes am 06.12.2017.
  12. Mit Schriftsatz vom 16.01.2018, eingebracht am folgenden Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion römisch 40 im Auftrag des Bundesamtes am 06.12.
  13. Darin führte er aus, dass er Staatsangehöriger des KÖNIGREICHS MAROKKO sei, nach einem mehrjährigen Aufenthalt in XXXX und Einreise in ITALIEN in das österreichische Bundesgebiet gelangt sei und am 20.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zu seiner Person liege eine EURODAC-Treffermeldung bezüglich der erkennungsdienstlichen Erfassung seiner Person am 27.10.2016 in ITALIEN vor. In Folge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.02.2017 habe das Bundesamt am 01.03.2017 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an ITALIEN gerichtet. Mit Schreiben vom 30.05.2017 habe die österreichische Dublin-Behörde ITALIEN mitgeteilt, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO Verfristung eingetreten und ITALIEN beginnend mit 02.05.2017 nunmehr zuständig für die Durchführung des entsprechenden Asylverfahrens sei. Am 21.06.2017 sei seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt erfolgt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.08.2017 sei sein Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden, dass ITALIEN für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig sei gegen ihn gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt worden, dass demzufolge eine Abschiebung nach ITALIEN gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Gegen den Bescheid sei fristgerecht Beschwerde erhoben worden, welcher die aufschiebende Wirkung aber weder von Gesetzes wegen zugekommen, noch durch das Bundesverwaltungsgericht zuerkannt worden sei, sodass es zu keiner Unterbrechung des Fristenlaufes gekommen sei. Jene Beschwerde sei mit Schreiben vom 04.10.2017 zurückgezogen worden. Dementsprechend sei jenes Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2017 eingestellt worden. Seine fristgerechte Abschiebung nach ITALIEN sei nicht erfolgt. Infolge Fristablaufes sei die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz mit 02.11.2017 auf Österreich übergegangen, weshalb sein Verfahren zuzulassen gewesen sei und ihm während des anhängigen Verfahrens ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zugekommen sei. Dennoch sei am 06.12.2017 durch Organe der Landespolizeidirektion XXXX im Auftrag des Bundesamtes seine Abschiebung nach ITALIEN erfolgt, wogegen sich die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richte. Anlässlich telefonischer Interventionen seiner seinerzeitigen Rechtsvertretung beim Bundesamt unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der (zu jenem Zeitpunkt unmittelbar bevorstehenden Abschiebung) habe das Bundesamt mitgeteilt, es sei zu einer Verlängerung der sechsmonatigen Frist auf zwölf Monate infolge „Straffälligkeit“ gekommen. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass er weder straffällig geworden sei, noch sich in Strafhaft oder Untersuchungshaft befunden habe, sondern sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der sechsmonatigen Frist infolge freiwilliger stationärer Aufnahme in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Dazu werden als Beweis seine Parteienvernehmung, der beizuschaffende Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie der beizuschaffende „Verwaltungsakt“ des Bundesverwaltungsgerichts angeboten und weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.Darin führte er aus, dass er Staatsangehöriger des KÖNIGREICHS MAROKKO sei, nach einem mehrjährigen Aufenthalt in römisch 40 und Einreise in ITALIEN in das österreichische Bundesgebiet gelangt sei und am 20.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zu seiner Person liege eine EURODAC-Treffermeldung bezüglich der erkennungsdienstlichen Erfassung seiner Person am 27.10.2016 in ITALIEN vor. In Folge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.02.2017 habe das Bundesamt am 01.03.2017 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an ITALIEN gerichtet. Mit Schreiben vom 30.05.2017 habe die österreichische Dublin-Behörde ITALIEN mitgeteilt, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO Verfristung eingetreten und ITALIEN beginnend mit 02.05.2017 nunmehr zuständig für die Durchführung des entsprechenden Asylverfahrens sei. Am 21.06.2017 sei seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt erfolgt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.08.2017 sei sein Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden, dass ITALIEN für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig sei gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt worden, dass demzufolge eine Abschiebung nach ITALIEN gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Gegen den Bescheid sei fristgerecht Beschwerde erhoben worden, welcher die aufschiebende Wirkung aber weder von Gesetzes wegen zugekommen, noch durch das Bundesverwaltungsgericht zuerkannt worden sei, sodass es zu keiner Unterbrechung des Fristenlaufes gekommen sei. Jene Beschwerde sei mit Schreiben vom 04.10.2017 zurückgezogen worden. Dementsprechend sei jenes Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2017 eingestellt worden. Seine fristgerechte Abschiebung nach ITALIEN sei nicht erfolgt. Infolge Fristablaufes sei die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz mit 02.11.2017 auf Österreich übergegangen, weshalb sein Verfahren zuzulassen gewesen sei und ihm während des anhängigen Verfahrens ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zugekommen sei. Dennoch sei am 06.12.2017 durch Organe der Landespolizeidirektion römisch 40 im Auftrag des Bundesamtes seine Abschiebung nach ITALIEN erfolgt, wogegen sich die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richte. Anlässlich telefonischer Interventionen seiner seinerzeitigen Rechtsvertretung beim Bundesamt unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der (zu jenem Zeitpunkt unmittelbar bevorstehenden Abschiebung) habe das Bundesamt mitgeteilt, es sei zu einer Verlängerung der sechsmonatigen Frist auf zwölf Monate infolge „Straffälligkeit“ gekommen. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass er weder straffällig geworden sei, noch sich in Strafhaft oder Untersuchungshaft befunden habe, sondern sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der sechsmonatigen Frist infolge freiwilliger stationärer Aufnahme in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Dazu werden als Beweis seine Parteienvernehmung, der beizuschaffende Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie der beizuschaffende „Verwaltungsakt“ des Bundesverwaltungsgerichts angeboten und weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten. Zur Zulässigkeit führt die Beschwerde aus, dass es sich bei der oben beschriebenen Amtshandlung, seiner Abschiebung, um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG handle. Die Organe der Landespolizeidirektion haben im Auftrag des Bundesamtes agiert und eine Abschiebung im Sinne des
  14. Hauptstückes des FPG vollzogen, woraus sich die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe, welches gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
  15. Hauptstück des
  16. Teiles des BFA-VG und gemäß dem
  17. und
  18. Hauptstück des FPG entscheide. § 7 BFA-VG mache die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der belangten Behörde abhängig, sondern vom vollzogenen Abschnitt des FPG. Werde daher bei der Vollziehung des
  19. Hauptstücks des FPG unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt, so sei für dagegen erhobene Beschwerden immer das Bundesverwaltungsgericht zuständig, unabhängig davon, ob das die Abschiebung anordnende Bundesamt oder die ausführende Landespolizeidirektion belangte Behörde sei. Die Amtshandlung habe am 06.12.2017 stattgefunden. Die Beschwerde werde innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen erhoben und erfolge daher fristgerecht.Zur Zulässigkeit führt die Beschwerde aus, dass es sich bei der oben beschriebenen Amtshandlung, seiner Abschiebung, um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sowie Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG handle. Die Organe der Landespolizeidirektion haben im Auftrag des Bundesamtes agiert und eine Abschiebung im Sinne des
  20. Hauptstückes des FPG vollzogen, woraus sich die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe, welches gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
  21. Hauptstück des
  22. Teiles des BFA-VG und gemäß dem
  23. und
  24. Hauptstück des FPG entscheide. Paragraph 7, BFA-VG mache die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der belangten Behörde abhängig, sondern vom vollzogenen Abschnitt des FPG. Werde daher bei der Vollziehung des
  25. Hauptstücks des FPG unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt, so sei für dagegen erhobene Beschwerden immer das Bundesverwaltungsgericht zuständig, unabhängig davon, ob das die Abschiebung anordnende Bundesamt oder die ausführende Landespolizeidirektion belangte Behörde sei. Die Amtshandlung habe am 06.12.2017 stattgefunden. Die Beschwerde werde innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen erhoben und erfolge daher fristgerecht. Begründend führt die Beschwerde aus, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer durch Organe der Landespolizeidirektion im Auftrag des Bundesamtes am 06.12.2017 vorgenommene Abschiebung nach ITALIEN gesetzlich nicht gedeckt gewesen sei und ihn- in seinem Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet während der Anhängigkeit eines inhaltlichen Verfahrens bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 mangels Vorliegens der in Abs. 2 leg.cit. normierten Ausnahmetatbestände;- in seinem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen iSd § 46 Abs. 1 FPG abgeschoben zu werden; - in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht gemäß Art. 8 EMRK auf Achtung seines Privatlebens; - hilfsweise in anderen subjektiven Rechten verletze.Begründend führt die Beschwerde aus, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer durch Organe der Landespolizeidirektion im Auftrag des Bundesamtes am 06.12.2017 vorgenommene Abschiebung nach ITALIEN gesetzlich nicht gedeckt gewesen sei und ihn, - in seinem Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet während der Anhängigkeit eines inhaltlichen Verfahrens bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 mangels Vorliegens der in Absatz 2, leg.cit. normierten Ausnahmetatbestände;, - in seinem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen iSd Paragraph 46, Absatz eins, FPG abgeschoben zu werden; , - in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht gemäß Artikel 8, EMRK auf Achtung seines Privatlebens; , - hilfsweise in anderen subjektiven Rechten verletze. Nachdem die zuständige ITALIENISCHE Behörde nicht fristgerecht auf das Aufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 01.03.2017 gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO reagiert habe und das Bundesamt ITALIEN mit Schreiben vom 30.05.2017 mitgeteilt habe, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und ITALIEN beginnend mit 02.05.2017 nunmehr zuständig für die Durchführung des entsprechenden Asylverfahrens sei, sei die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO normierte sechsmonatige Frist mit 02.11.2017 abgelaufen. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.08.2017, womit sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden sei, dass ITALIEN für die Prüfung seines Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei und gleichzeitig gegen ihn gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt worden sei, dass seine Abschiebung nach ITALIEN gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei, sei zwar fristgerecht Beschwerde erhoben worden. Dieser sei jedoch weder von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zugekommen, noch sei ihr diese durch das Bundesverwaltungsgericht zuerkannt worden. Es sei daher keine Unterbrechung des Fristenlaufes iSd Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO eingetreten. Er habe sich stets zur Verfügung der Behörden gehalten, sein Aufenthaltsort sei ihnen bekannt gewesen. Die seitens des Bundesamtes anlässlich telefonischer Interventionen seiner damaligen Rechtsvertretung geäußerte Ansicht, anstatt der sechsmonatigen Frist sei im gegenständlichen Fall eine zwölfmonatige Frist anzuwenden, da von Straffälligkeit auszugehen sei, sei insofern verfehlt, als er weder straffällig geworden sei, noch dies auch nur behauptet worden sei und er sich demzufolge weder in Strafhaft, noch in Untersuchungshaft befunden habe. Vielmehr sei er infolge freiwilliger stationärer Aufnahme in psychiatrischer Behandlung gewesen. Seine fristgerechte Abschiebung nach ITALIEN (binnen sechs Monaten ab Eintritt der Zuständigkeit ITALIENS mit 02.05.2017, sohin bis 02.11.2017) sei nicht erfolgt. Infolge Fristablaufes sei die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz mit 02.11.2017 auf Österreich übergegangen, weshalb das Verfahren zuzulassen gewesen sei und ihm während des anhängigen Verfahrens ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zugekommen sei. Dennoch sei am 06.12.2017 durch Organe der Landespolizeidirektion im Auftrag des Bundesamtes seine Abschiebung nach ITALIEN erfolgt. Die in Beschwerde gezogene Maßnahme seiner Abschiebung nach ITALIEN erweise sich daher als rechtswidrig.Nachdem die zuständige ITALIENISCHE Behörde nicht fristgerecht auf das Aufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 01.03.2017 gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO reagiert habe und das Bundesamt ITALIEN mit Schreiben vom 30.05.2017 mitgeteilt habe, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und ITALIEN beginnend mit 02.05.2017 nunmehr zuständig für die Durchführung des entsprechenden Asylverfahrens sei, sei die in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO normierte sechsmonatige Frist mit 02.11.2017 abgelaufen. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.08.2017, womit sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden sei, dass ITALIEN für die Prüfung seines Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei und gleichzeitig gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt worden sei, dass seine Abschiebung nach ITALIEN gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei, sei zwar fristgerecht Beschwerde erhoben worden. Dieser sei jedoch weder von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zugekommen, noch sei ihr diese durch das Bundesverwaltungsgericht zuerkannt worden. Es sei daher keine Unterbrechung des Fristenlaufes iSd Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO eingetreten. Er habe sich stets zur Verfügung der Behörden gehalten, sein Aufenthaltsort sei ihnen bekannt gewesen. Die seitens des Bundesamtes anlässlich telefonischer Interventionen seiner damaligen Rechtsvertretung geäußerte Ansicht, anstatt der sechsmonatigen Frist sei im gegenständlichen Fall eine zwölfmonatige Frist anzuwenden, da von Straffälligkeit auszugehen sei, sei insofern verfehlt, als er weder straffällig geworden sei, noch dies auch nur behauptet worden sei und er sich demzufolge weder in Strafhaft, noch in Untersuchungshaft befunden habe. Vielmehr sei er infolge freiwilliger stationärer Aufnahme in psychiatrischer Behandlung gewesen. Seine fristgerechte Abschiebung nach ITALIEN (binnen sechs Monaten ab Eintritt der Zuständigkeit ITALIENS mit 02.05.2017, sohin bis 02.11.2017) sei nicht erfolgt. Infolge Fristablaufes sei die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz mit 02.11.2017 auf Österreich übergegangen, weshalb das Verfahren zuzulassen gewesen sei und ihm während des anhängigen Verfahrens ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zugekommen sei. Dennoch sei am 06.12.2017 durch Organe der Landespolizeidirektion im Auftrag des Bundesamtes seine Abschiebung nach ITALIEN erfolgt. Die in Beschwerde gezogene Maßnahme seiner Abschiebung nach ITALIEN erweise sich daher als rechtswidrig. Er stelle daher durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Anträge an das Bundesverwaltungsgericht, dieses möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, feststellen, dass er am 06.12.2017 durch die beschriebene, gegen ihn gerichtete Amtshandlung (Abschiebung nach ITALIEN) in seinen Rechten verletzt worden sei, und zwar in seinem Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet während der Anhängigkeit eines inhaltlichen Verfahrens bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005, in seinem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen iSd § 46 Abs. 1 FPG abgeschoben zu werden, in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht gemäß Art. 8 EMRK auf Achtung seines Privatlebens, hilfsweise in anderen subjektiven Rechten, sowie dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß gemäß der anzuwendenden Verordnung auferlegen.Er stelle daher durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Anträge an das Bundesverwaltungsgericht, dieses möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, feststellen, dass er am 06.12.2017 durch die beschriebene, gegen ihn gerichtete Amtshandlung (Abschiebung nach ITALIEN) in seinen Rechten verletzt worden sei, und zwar in seinem Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet während der Anhängigkeit eines inhaltlichen Verfahrens bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005, in seinem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen iSd Paragraph 46, Absatz eins, FPG abgeschoben zu werden, in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht gemäß Artikel 8, EMRK auf Achtung seines Privatlebens, hilfsweise in anderen subjektiven Rechten, sowie dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß gemäß der anzuwendenden Verordnung auferlegen.
  26. Am 30.01.2018 legte das Bundesamt den Akt vor und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. In der Stellungnahme vom 31.01.2018 führte das Bundesamt aus, die Dublin lll-VO sei ein Regelwerk, das – kurz gesagt – die Zuständigkeit eines einzigen Mitgliedstaats festlege, der für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz einer Person zuständig sei. Es seien Kriterien festgelegt, anhand derer der zuständige Mitgliedstaat festgelegt werde und ein Rechtsschutzsystem für die betroffenen Personen eingerichtet. Die Dublin lll-VO werde derzeit von 32 Staaten angewendet. Die Gesetzgebung im Asyl- und Migrationsbereich in diesen 32 Staaten sei individuell geregelt. Die Dublin Ill-VO müsse somit auf alle 32 Systeme anwendbar sein. Eine Reglung, die jeder Besonderheit der nationalen System Rechnung trage, sei nicht möglich. Aus diesem Grunde bestehen in der Dublin IIl-VO sehr wohl Rechtslücken, die durch Auslegung bzw. gerichtliche Entscheidungen geschlossen werden können. Im gegenständlichen Fall betreffe diese Rechtslücke die Aussetzung der Überstellungsfrist aufgrund einer Maßnahme nach dem Unterbringungsgesetz (UbG). In der Dublin IIl-VO finde sich keine Norm, die eine Aussetzung wegen einer medizinischen Unterbringung abdecke. So sei mittels Auslegung vorgegangen worden. Eine Aussetzung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin-IIl-VO könne aus Sicht des Bundesamtes auf höchstens 1 Jahr verlängert werden, „wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte.“ Unter „Inhaftierung“ sei eine „gerichtliche Haft zu verstehen“ (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin lll-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Art. 29 K12, S. 229). Laut Mitteilung des XXXX vom 6.11.2017 habe im gegenständlichen Fall nachweislich seit 4.11.2017 eine Unterbringung der Person gemäß dem Unterbringungsgesetz stattgefunden. Über die Zulässigkeit der Unterbringung entscheide das Gericht. Im Unterbringungsverfahren sei auch eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Die gerichtliche Entscheidung ergehe in Beschlussform und sei gegenüber dem Kranken zu verkünden. Eine Unterbringung nach UbG sei somit auch als eine von Gericht angeordnete Form der Anhaltung zu verstehen und begründe daher eine Aussetzung der Überstellungsfrist gemäß Art 29 Abs. 2 Dublin lll-VO. Aufgrund der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht sei die Dauer und das Ende der Anhaltung für das Bundesamt nicht vorhersehbar. Durch eine Anhaltung nach dem UbG werde die Überstellungsfrist für einen Mitgliedstaat substantiell verkürzt und eine Überstellung sei in den meisten Fällen nicht umsetzbar. Der Behörde solle dennoch die volle Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin lll-VO zur Verfügung stehen und somit sei eine Aussetzung wegen Inhaftierung per analogiam in diesem Fall angewendet worden.In der Stellungnahme vom 31.01.2018 führte das Bundesamt aus, die Dublin lll-VO sei ein Regelwerk, das – kurz gesagt – die Zuständigkeit eines einzigen Mitgliedstaats festlege, der für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz einer Person zuständig sei. Es seien Kriterien festgelegt, anhand derer der zuständige Mitgliedstaat festgelegt werde und ein Rechtsschutzsystem für die betroffenen Personen eingerichtet. Die Dublin lll-VO werde derzeit von 32 Staaten angewendet. Die Gesetzgebung im Asyl- und Migrationsbereich in diesen 32 Staaten sei individuell geregelt. Die Dublin Ill-VO müsse somit auf alle 32 Systeme anwendbar sein. Eine Reglung, die jeder Besonderheit der nationalen System Rechnung trage, sei nicht möglich. Aus diesem Grunde bestehen in der Dublin IIl-VO sehr wohl Rechtslücken, die durch Auslegung bzw. gerichtliche Entscheidungen geschlossen werden können. Im gegenständlichen Fall betreffe diese Rechtslücke die Aussetzung der Überstellungsfrist aufgrund einer Maßnahme nach dem Unterbringungsgesetz (UbG). In der Dublin IIl-VO finde sich keine Norm, die eine Aussetzung wegen einer medizinischen Unterbringung abdecke. So sei mittels Auslegung vorgegangen worden. Eine Aussetzung der Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Dublin-IIl-VO könne aus Sicht des Bundesamtes auf höchstens 1 Jahr verlängert werden, „wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte.“ Unter „Inhaftierung“ sei eine „gerichtliche Haft zu verstehen“ vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin lll-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Artikel 29, K12, S. 229). Laut Mitteilung des römisch 40 vom 6.11.2017 habe im gegenständlichen Fall nachweislich seit 4.11.2017 eine Unterbringung der Person gemäß dem Unterbringungsgesetz stattgefunden. Über die Zulässigkeit der Unterbringung entscheide das Gericht. Im Unterbringungsverfahren sei auch eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Die gerichtliche Entscheidung ergehe in Beschlussform und sei gegenüber dem Kranken zu verkünden. Eine Unterbringung nach UbG sei somit auch als eine von Gericht angeordnete Form der Anhaltung zu verstehen und begründe daher eine Aussetzung der Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin lll-VO. Aufgrund der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht sei die Dauer und das Ende der Anhaltung für das Bundesamt nicht vorhersehbar. Durch eine Anhaltung nach dem UbG werde die Überstellungsfrist für einen Mitgliedstaat substantiell verkürzt und eine Überstellung sei in den meisten Fällen nicht umsetzbar. Der Behörde solle dennoch die volle Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin lll-VO zur Verfügung stehen und somit sei eine Aussetzung wegen Inhaftierung per analogiam in diesem Fall angewendet worden.
  27. Mit Eingabe vom 16.03.2018 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht. Nach der Wiederholung des Beschwerdevorbringens führte der Beschwerdeführer aus, dass er der Rechtsvertretung mitgeteilt habe, dass für 21.03.2018 in ITALIEN seine inhaltliche Einvernahme zu seinem Antrag auf internationalen Schutz anberaumt worden sei. Nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtverfahrensgesetzes komme einer auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützten Maßnahmenbeschwerde keine aufschiebende Wirkung zu bzw. werde dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung über die Beschwerde keine Rechtsposition eingeräumt, die ihn davor schützen würde, dass jener Mitgliedsstaat, in welchen er überstellt worden sei (hier: ITALIEN), eine inhaltliche Prüfung des Asylverfahrens durchführe bzw. durchzuführen habe. Dabei gelte es zu bedenken, dass durch seine Außerlandesbringung nach ITALIEN im Falle der abschließenden Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in ITALIEN keine Möglichkeit mehr bestehe, eine sich allenfalls aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Verfahren ergebende Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zu ermöglichen. Werde das Asylverfahren nämlich in ITALIEN abgeschlossen, bestehe keine Rechtsgrundlage mehr für die neuerliche Durchführung eines Asylverfahrens in Österreich. Andernfalls bestehe die – unionsrechtlich nicht gewünschte und gerade durch die Bestimmungen der Dublin III-VO hintanzuhaltende – Möglichkeit des Vorliegens zweier divergierender Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz durch die Behörden zweier Mitgliedstaaten. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei daher mangels nationaler Rechtsschutzmechanismen, aufgrund des unionsrechtlichen effet utile zwingend geboten. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesbezüglich festgehalten, dass sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten die unmittelbare Anwendbarkeit und den Vorrang unionsrechtlicher Bestimmungen zu beachten haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sei jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht und jede Behörde als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 AEUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleihe, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig ob sie früher oder später als das Unionsrecht ergangen sei, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lasse (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069 mit Hinweis auf EuGH 08.09.2010, Winner Wetten, Rs C-409/06, Rz 55; 24.06.2011, projektart, Rs C-476/10, Slg 2011, I-5615, Rz 48; 14.06.2012, Rs C-606/10, ANAFE, Rz 73). Der Verwaltungsgerichtshof habe, der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union folgend (vgl. hiezu z.B. VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; 21.03.2001, AW 2001/10/0017; EuGH 19.06.1990, C-213/89, Factortame Ltd; 09.11.1995, C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft; 11.01.2001, C-1/99, Kofisa Italia), bereits mehrmals nicht ausgeschlossen, auf der Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Rechtsunterworfenen eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Verleihung mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert werde (vgl. VwGH 29.06.2005, AW 2005/10/0029). Der Zweck des Verfahrens hinsichtlich vorläufigen Rechtsschutzes sei die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache. Zur Erreichung dieses Ziels müssen die begehrten Maßnahmen in dem Sinne dinglich sein, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkung entfalten müssen (VwGH 29.6.2005, AW 2005/10/0029; vgl. dazu Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014/2, 9). Der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof haben im Zusammenhang mit der Gewährung von Grundversorgung festgehalten, „dass bereits im Zuge der Beantragung eines entsprechenden Bescheides auch ein auf das Unionsrecht gestützter Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Behauptung in Betracht kommt, die unzureichende Gewährung von Grundversorgung, mithin die faktische Vorenthaltung der Leistungen, auf die der Asylwerber bis zur Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheids einen gesetzlichen Anspruch hat, widerspreche der Aufnahme-RL. Dabei geht es, so der Verwaltungsgerichtshof (unter Hinweis auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  28. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012), darum, vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen. [...] Dass ein derartiger Antrag (verbunden mit dem Antrag in der Hauptsache) an das BFA zu richten ist, das darüber – selbstredend: unverzüglich – zu entscheiden hat, beeinträchtigt nicht die Effektivität des Rechtsschutzes, sondern ermöglicht im Gegenteil der zuständigen Behörde eine sofortige Reaktion – dies freilich unter der nachprüfenden Kontrolle des mit Beschwerde anrufbaren und ebenfalls zur unverzüglichen Entscheidung verpflichteten Verwaltungsgerichtes". (VfGH 15.10.2016, A 15/2015] In vergleichbarer Weise beantrage er gegenständlich die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht, auf Gestattung der Wiedereinreise bzw. Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bis zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde gegen die erfolgte Abschiebung nach ITALIEN. So habe der Verwaltungsgerichtshof jüngst im Hinblick auf eine Maßnahmenbeschwerde betreffend die Abschiebung nach KROATIEN aufgrund der Zuständigkeit nach der Dublin III-VO erkannt, dass ein befasstes nationales Gericht in der Lage sein müsse, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren gerichtlichen Entscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0179): „Wäre ein solches - die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bindendes – Urteil des EuGH (später) ergangen, dann hätte allerdings im Rahmen der Verfahren über die Asylfolgeanträge der Revisionswerber nicht (mehr) von der Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung dieser Anträge nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausgegangen werden dürfen; vielmehr wären die Anträge von den österreichischen Behörden und Gerichten inhaltlich zu prüfen gewesen. Damit eine solche ‚Endentscheidung‘ des EuGH im Verfahren über die Asylfolgeanträge der Revisionswerber volle Wirksamkeit hätte entfalten können, wäre nach der in Rn. 18 referierten Rechtsprechung einerseits der Ausgang der erwähnten Vorabentscheidungsverfahren abzuwarten gewesen und hätte andererseits sichergestellt werden müssen, dass während der Anhängigkeit der Vorabentscheidungsverfahren nicht bereits vollendete Tatsachen durch die Behörden der Mitgliedstaaten geschaffen werden, die zu nicht wiedergutzumachenden Schäden führen. In diesem Sinn wurde auch im Beschluss VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020, Rn. 10, unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des EuGH zum Ausdruck gebracht, ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht müsse in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren gerichtlichen Entscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen. Das gilt auch für eine Verwaltungsbehörde (siehe VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, Punkt 3.1).“ Würde es ihm durch die Erlassung einer inhaltlichen Entscheidung im anderen Mitgliedsstaat (hier: ITALIEN) unmöglich gemacht, zukünftig die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in Anspruch zu nehmen, so stelle dies einen nicht wieder gut zu machenden Schaden dar. Dies sei seitens des Verwaltungsgerichtshofes in der bereits zitierten Entscheidung ebenfalls bestätigt: „In diesem Zusammenhang tritt das BVwG im angefochtenen Erkenntnis zwar der Auffassung der Revisionswerber entgegen, ihre Abschiebung könne nicht wieder rückgängig gemacht werden und führe solcherart zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden. Dabei werde nämlich – so das BVwG – übersehen, dass gemäß Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO eine irrtümliche oder rechtswidrige Überstellung auch nach deren Vollzug dadurch wieder rückgängig gemacht werden könne, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt habe, die Person unverzüglich wieder aufnehme. Das greift aber insofern zu kurz, als es nicht (nur) darum geht, ob die Revisionswerber nach einem entsprechenden Urteil des EuGH in ihren Verfahren in Kroatien hätten geltend machen können, Österreich sei zur Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zuständig, und ob sie dann nach der vom BVwG genannten Bestimmung rückzuüberstellen gewesen wären, was allerdings, worauf die Revisionswerber schon in der Beschwerde zutreffend hinwiesen, vorausgesetzt hätte, dass das Verfahren in Kroatien dann noch nicht endgültig beendet gewesen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, dass die in die Rechte der Revisionswerber eingreifende, mit Zwangsmitteln vorgenommene Abschiebung von Österreich nach Kroatien und der anschließende, gegen ihren Willen erfolgte Aufenthalt nicht mehr hätten rückgängig gemacht werden können, selbst wenn sie nach einem die Zuständigkeit Österreichs ergebenden Urteil des EuGH dorthin wieder rücküberstellt hätten werden müssen.“ Wie die Höchstgerichte ausgeführt haben, ergebe sich aus Art. 47 GRC, dass die erkennende Behörde bzw. im gegenständlichen Fall das für die Maßnahmenbeschwerde zuständige Gericht unverzüglich über den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht zu entscheiden habe. Insofern verdränge Art. 47 GRC den Anwendungsbereich der Entscheidungsfrist des § 34 VwGVG sowie die lex specialis des § 21 BFA-VG: „Dass ein derartiger Antrag [auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung, Anm.] (verbunden mit dem Antrag in der Hauptsache) an das BFA zu richten ist, das darüber – selbstredend: unverzüglich – zu entscheiden hat, beeinträchtigt nicht die Effektivität des Rechtsschutzes, sondern ermöglicht im Gegenteil der zuständigen Behörde eine sofortige Reaktion - dies freilich unter der nachprüfenden Kontrolle des mit Beschwerde anrufbaren und ebenfalls zur unverzüglichen Entscheidung verpflichteten Verwaltungsgerichtes (VfGH 15.10.2016, A 15/2015).“Nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtverfahrensgesetzes komme einer auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützten Maßnahmenbeschwerde keine aufschiebende Wirkung zu bzw. werde dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung über die Beschwerde keine Rechtsposition eingeräumt, die ihn davor schützen würde, dass jener Mitgliedsstaat, in welchen er überstellt worden sei (hier: ITALIEN), eine inhaltliche Prüfung des Asylverfahrens durchführe bzw. durchzuführen habe. Dabei gelte es zu bedenken, dass durch seine Außerlandesbringung nach ITALIEN im Falle der abschließenden Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in ITALIEN keine Möglichkeit mehr bestehe, eine sich allenfalls aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Verfahren ergebende Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zu ermöglichen. Werde das Asylverfahren nämlich in ITALIEN abgeschlossen, bestehe keine Rechtsgrundlage mehr für die neuerliche Durchführung eines Asylverfahrens in Österreich. Andernfalls bestehe die – unionsrechtlich nicht gewünschte und gerade durch die Bestimmungen der Dublin III-VO hintanzuhaltende – Möglichkeit des Vorliegens zweier divergierender Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz durch die Behörden zweier Mitgliedstaaten. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei daher mangels nationaler Rechtsschutzmechanismen, aufgrund des unionsrechtlichen effet utile zwingend geboten. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesbezüglich festgehalten, dass sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten die unmittelbare Anwendbarkeit und den Vorrang unionsrechtlicher Bestimmungen zu beachten haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sei jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht und jede Behörde als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, AEUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleihe, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig ob sie früher oder später als das Unionsrecht ergangen sei, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lasse (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069 mit Hinweis auf EuGH 08.09.2010, Winner Wetten, Rs C-409/06, Rz 55; 24.06.2011, projektart, Rs C-476/10, Slg 2011, I-5615, Rz 48; 14.06.2012, Rs C-606/10, ANAFE, Rz 73). Der Verwaltungsgerichtshof habe, der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union folgend vergleiche hiezu z.B. VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; 21.03.2001, AW 2001/10/0017; EuGH 19.06.1990, C-213/89, Factortame Ltd; 09.11.1995, C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft; 11.01.2001, C-1/99, Kofisa Italia), bereits mehrmals nicht ausgeschlossen, auf der Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Rechtsunterworfenen eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Verleihung mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert werde vergleiche VwGH 29.06.2005, AW 2005/10/0029). Der Zweck des Verfahrens hinsichtlich vorläufigen Rechtsschutzes sei die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache. Zur Erreichung dieses Ziels müssen die begehrten Maßnahmen in dem Sinne dinglich sein, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkung entfalten müssen (VwGH 29.6.2005, AW 2005/10/0029; vergleiche dazu Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014/2, 9). Der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof haben im Zusammenhang mit der Gewährung von Grundversorgung festgehalten, „dass bereits im Zuge der Beantragung eines entsprechenden Bescheides auch ein auf das Unionsrecht gestützter Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Behauptung in Betracht kommt, die unzureichende Gewährung von Grundversorgung, mithin die faktische Vorenthaltung der Leistungen, auf die der Asylwerber bis zur Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheids einen gesetzlichen Anspruch hat, widerspreche der Aufnahme-RL. Dabei geht es, so der Verwaltungsgerichtshof (unter Hinweis auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  29. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012), darum, vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen. [...] Dass ein derartiger Antrag (verbunden mit dem Antrag in der Hauptsache) an das BFA zu richten ist, das darüber – selbstredend: unverzüglich – zu entscheiden hat, beeinträchtigt nicht die Effektivität des Rechtsschutzes, sondern ermöglicht im Gegenteil der zuständigen Behörde eine sofortige Reaktion – dies freilich unter der nachprüfenden Kontrolle des mit Beschwerde anrufbaren und ebenfalls zur unverzüglichen Entscheidung verpflichteten Verwaltungsgerichtes". (VfGH 15.10.2016, A 15/2015] In vergleichbarer Weise beantrage er gegenständlich die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht, auf Gestattung der Wiedereinreise bzw. Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bis zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde gegen die erfolgte Abschiebung nach ITALIEN. So habe der Verwaltungsgerichtshof jüngst im Hinblick auf eine Maßnahmenbeschwerde betreffend die Abschiebung nach KROATIEN aufgrund der Zuständigkeit nach der Dublin III-VO erkannt, dass ein befasstes nationales Gericht in der Lage sein müsse, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren gerichtlichen Entscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0179): „Wäre ein solches - die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bindendes – Urteil des EuGH (später) ergangen, dann hätte allerdings im Rahmen der Verfahren über die Asylfolgeanträge der Revisionswerber nicht (mehr) von der Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung dieser Anträge nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ausgegangen werden dürfen; vielmehr wären die Anträge von den österreichischen Behörden und Gerichten inhaltlich zu prüfen gewesen. Damit eine solche ‚Endentscheidung‘ des EuGH im Verfahren über die Asylfolgeanträge der Revisionswerber volle Wirksamkeit hätte entfalten können, wäre nach der in Rn. 18 referierten Rechtsprechung einerseits der Ausgang der erwähnten Vorabentscheidungsverfahren abzuwarten gewesen und hätte andererseits sichergestellt werden müssen, dass während der Anhängigkeit der Vorabentscheidungsverfahren nicht bereits vollendete Tatsachen durch die Behörden der Mitgliedstaaten geschaffen werden, die zu nicht wiedergutzumachenden Schäden führen. In diesem Sinn wurde auch im Beschluss VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020, Rn. 10, unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des EuGH zum Ausdruck gebracht, ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht müsse in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren gerichtlichen Entscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen. Das gilt auch für eine Verwaltungsbehörde (siehe VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, Punkt 3.1).“ Würde es ihm durch die Erlassung einer inhaltlichen Entscheidung im anderen Mitgliedsstaat (hier: ITALIEN) unmöglich gemacht, zukünftig die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in Anspruch zu nehmen, so stelle dies einen nicht wieder gut zu machenden Schaden dar. Dies sei seitens des Verwaltungsgerichtshofes in der bereits zitierten Entscheidung ebenfalls bestätigt: „In diesem Zusammenhang tritt das BVwG im angefochtenen Erkenntnis zwar der Auffassung der Revisionswerber entgegen, ihre Abschiebung könne nicht wieder rückgängig gemacht werden und führe solcherart zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden. Dabei werde nämlich – so das BVwG – übersehen, dass gemäß Artikel 29, Absatz 3, Dublin III-VO eine irrtümliche oder rechtswidrige Überstellung auch nach deren Vollzug dadurch wieder rückgängig gemacht werden könne, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt habe, die Person unverzüglich wieder aufnehme. Das greift aber insofern zu kurz, als es nicht (nur) darum geht, ob die Revisionswerber nach einem entsprechenden Urteil des EuGH in ihren Verfahren in Kroatien hätten geltend machen können, Österreich sei zur Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zuständig, und ob sie dann nach der vom BVwG genannten Bestimmung rückzuüberstellen gewesen wären, was allerdings, worauf die Revisionswerber schon in der Beschwerde zutreffend hinwiesen, vorausgesetzt hätte, dass das Verfahren in Kroatien dann noch nicht endgültig beendet gewesen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, dass die in die Rechte der Revisionswerber eingreifende, mit Zwangsmitteln vorgenommene Abschiebung von Österreich nach Kroatien und der anschließende, gegen ihren Willen erfolgte Aufenthalt nicht mehr hätten rückgängig gemacht werden können, selbst wenn sie nach einem die Zuständigkeit Österreichs ergebenden Urteil des EuGH dorthin wieder rücküberstellt hätten werden müssen.“ Wie die Höchstgerichte ausgeführt haben, ergebe sich aus Artikel 47, GRC, dass die erkennende Behörde bzw. im gegenständlichen Fall das für die Maßnahmenbeschwerde zuständige Gericht unverzüglich über den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht zu entscheiden habe. Insofern verdränge Artikel 47, GRC den Anwendungsbereich der Entscheidungsfrist des Paragraph 34, VwGVG sowie die lex specialis des Paragraph 21, BFA-VG: „Dass ein derartiger Antrag [auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung, Anm.] (verbunden mit dem Antrag in der Hauptsache) an das BFA zu richten ist, das darüber – selbstredend: unverzüglich – zu entscheiden hat, beeinträchtigt nicht die Effektivität des Rechtsschutzes, sondern ermöglicht im Gegenteil der zuständigen Behörde eine sofortige Reaktion - dies freilich unter der nachprüfenden Kontrolle des mit Beschwerde anrufbaren und ebenfalls zur unverzüglichen Entscheidung verpflichteten Verwaltungsgerichtes (VfGH 15.10.2016, A 15 aus 2015,).“ Daher möge das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich mittels einstweiliger Anordnung vorläufig dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht auf Gestattung der Wiedereinreise bzw. auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts stattgeben.
  30. Mit Schriftsätzen vom 19.03.2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 20.03.2018 betreffend die Maßnahmenbeschwerde und stellte dem Bundesamt den Antrag vom 18.03.2018 unter einem zu. Die mündliche Verhandlung, an der das Bundesamt nicht teilnahm, gestaltete sich wie folgt: „[…] R: Warum wurde die Beschwerde [im Dublin-Verfahren] zurückgezogen? BFV: Im Detail tue ich mir schwer, eine Erklärung abzugeben, weil die Beschwerde von der damaligen Rechtsvertretung zurückgezogen wurde. Diesbezüglich müsste man Rücksprache mit der damaligen Rechtsvertretung halten. R: Die Einstellung infolge Beschwerdezurückziehung erfolgte NACH dem von Ihnen relevierten Ablauf der Überstellungsfrist. Sie berufen sich auf den effet utile des Unionsrechts: Ihnen stand ein Rechtsbehelf zur Verfügung, den Sie auch erhoben, aber zurückzogen. Was sagen Sie dazu? BFV: Dennoch bleibt es dabei, das aus heutiger Sicht notwendig sein wird, einen einstweiligen Schutz aus dem Unionsrecht zu gewähren, der im nationalen Recht nicht verfügbar ist. R: Was haben Sie nach dem von Ihnen relevierten Ende der Entscheidungsfrist gemacht, um die von Ihnen behauptete Zuständigkeit Österreichs durchzusetzen? BFV: Die Abschiebung am 06.12.2017 erfolgte sohin nach Ablauf der Überstellungsfrist und daher zu einem Zeitpunkt zu welchem nach den Vorschriften der Dublin III-VO bereits Österreich zur Durchführung des inhaltlichen Asylverfahrens zuständig gewesen wäre. Grundsätzlich war aus unserer Sicht die Zulassung des Asylverfahrens in Österreich danach amtswegig vorzunehmen. R: Das heißt, Sie haben keinen Rechtsbehelf ergriffen, bis sechs Wochen nach der Abschiebung? BFV: Ich muss auch dazu sagen, dass der Beschwerdeführer sich erst nach der Durchführung der Abschiebung an unsere Kanzlei wandte. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in einer gesundheitlichen und psychischen Ausnahmesituation befand. R: Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Asylverfahren seinem Rechtsberater, dem XXXX Vollmacht erteilt und wurde zumindest bis zur Beschwerdezurückziehung von diesem als gewillkürter Vertreter vertreten!R: Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG im Asylverfahren seinem Rechtsberater, dem römisch 40 Vollmacht erteilt und wurde zumindest bis zur Beschwerdezurückziehung von diesem als gewillkürter Vertreter vertreten! BFV: Das ändert aus meiner Sicht nichts daran, dass zum momentanen Zeitpunkt die Notwendigkeit der Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht besteht. R: Der Beschwerdeführer hat am 10.11.2017 durch seinen gewillkürten Vertreter einen Befund vorgelegt, also aktiv am Verfahren teilgenommen. Was hätte ihn verhindert einen Antrag auf Verfahrenszulassung oder ähnliches zu stellen? BFV: Auch dazu müsste ich mit der damaligen Vertretung Rücksprache halten. R: Hat der Beschwerdeführer einen Folgeasylantrag gestellt? BFV: Nein, das war aufgrund der psychischen Verfassung nicht möglich. R: Laut dem vorliegenden Befund wurde der Beschwerdeführer am 06.11.2017 in gutem Allgemeinzustand ohne Behandlungsbedürftigkeit entlassen! R: Auf die gemeinschaftsrechtlichen Grenzen des vorläufigen Rechtsschutzes beim unmittelbaren Vollzug von Unionsrecht durch Gerichte iSd Unionsrechts wird hingewiesen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 61 ff.). Wie begründen Sie vor diesem Hintergrund die Zulässigkeit Ihres Antrages auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung?R: Auf die gemeinschaftsrechtlichen Grenzen des vorläufigen Rechtsschutzes beim unmittelbaren Vollzug von Unionsrecht durch Gerichte iSd Unionsrechts wird hingewiesen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 61 ff.). Wie begründen Sie vor diesem Hintergrund die Zulässigkeit Ihres Antrages auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung? BFV: Grundsätzlich möchte ich auf den schriftlich gestellten Antrag verweisen. […] R: Wo befindet sich der Beschwerdeführer aktuell? BFV: In ITALIEN, genaueres ist mir nicht bekannt. R: Verfügen Sie über Belege diesbezüglich? BFV: Leider nein, sofern es notwendig ist, können diese organisiert werden. R: Sie behaupten eine Asyleinvernahme in ITALIEN. Können Sie diese belegen? BFV: Nein, auch hierfür bräuchte ich einige Tage, um einen Nachweis zu erbringen. R: Der Beschwerdeführer ist seit 29.03.2017 in XXXX gemeldet – bis heute!R: Der Beschwerdeführer ist seit 29.03.2017 in römisch 40 gemeldet – bis heute! BFV: Der Beschwerdeführer wurde am 06.12.2017 nach ITALIEN abgeschoben und ist seither in ITALIEN aufhältig. R: Sie erhoben am 16.01.2018 Beschwerde gegen die Abschiebung. Sie geben in der Beschwerde an, die Verlängerung der Überstellungsfrist sei „wegen Straffälligkeit“ erfolgt. Ausweislich des Aktes wurde die Verlängerung mitgeteilt, weil der Beschwerdeführer „been detained“ war! BFV: Das war eine zum damaligen Zeitpunkt mündlich erteilte Auskunft der zuständigen Referentin des BFA an die damalige Rechtsvertretung. R: Sie geben an, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Fristablaufes freiwillig in stationärer Behandlung gewesen. Haben Sie Belege dafür? BFV: Keine, die bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht schon vorgelegt wären. R: Ausweislich des Patientenbriefes des XXXX vom 06.11.2017 begab sich der Beschwerdeführer zwar am 20.09.2017 freiwillig in stationäre Behandlung, diese musste aber „nach wenigen Tagen ... bis zum 04.11.2017 nach dem UbG erfolgen“. Die Mitteilung an ITALIEN erfolgte am 25.10.2017, die Überstellungsfrist wäre ohne Verlängerung am 02.11.2017 abgelaufen. Was sagen Sie dazu?R: Ausweislich des Patientenbriefes des römisch 40 vom 06.11.2017 begab sich der Beschwerdeführer zwar am 20.09.2017 freiwillig in stationäre Behandlung, diese musste aber „nach wenigen Tagen ... bis zum 04.11.2017 nach dem UbG erfolgen“. Die Mitteilung an ITALIEN erfolgte am 25.10.2017, die Überstellungsfrist wäre ohne Verlängerung am 02.11.2017 abgelaufen. Was sagen Sie dazu? BFV: Zum derzeitigen Zeitpunkt nicht[s], ich könnte versuchen Nachweise zu erbringen. R: Wie begründen Sie, dass es sich bei einer gerichtlich angeordneten Unterbringung nach dem UbG NICHT um eine Anhaltung des Beschwerdeführers iSd Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO handelt?R: Wie begründen Sie, dass es sich bei einer gerichtlich angeordneten Unterbringung nach dem UbG NICHT um eine Anhaltung des Beschwerdeführers iSd Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO handelt? BFV: Nein, Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nennt ausdrücklich die Inhaftierung als einen der beiden Gründe[…] für die Verlängerung der Überstellungsfrist; auch der Kommentar von Filzwieser/Sprung hält fest, dass darunter gerichtliche Haft zu verstehen sein wird. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner psychischen Verfassung in der Unterbringung. Diese führt aus unserer Sicht nicht zur Verlängerung der Frist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO.BFV: Nein, Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nennt ausdrücklich die Inhaftierung als einen der beiden Gründe[…] für die Verlängerung der Überstellungsfrist; auch der Kommentar von Filzwieser/Sprung hält fest, dass darunter gerichtliche Haft zu verstehen sein wird. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner psychischen Verfassung in der Unterbringung. Diese führt aus unserer Sicht nicht zur Verlängerung der Frist nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO. R: War der Beschwerdeführer nach § 4 – 7 UbG oder nach § 8 ff UbG „in Haft“?R: War der Beschwerdeführer nach Paragraph 4, – 7 UbG oder nach Paragraph 8, ff UbG „in Haft“? BFV: Das ist mir ebenso wie die Stellungnahme unbekannt. Wenn wir dazu eine Stellungnahme abgeben sollten, wäre aus meiner Sicht die Einräumung einer Frist für die Stellungnahme und die Vorlage weiterer Nachweise notwendig. […] Die Verhandlung wird […] unterbrochen. BFV: Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht wird zurückgezogen. Der Antrag auf Stellungnahmefrist von 14 Tagen zur Vorlage der fehlenden Unterlagen und zur Replik zur Stellungnahme wird aufrechterhalten. Ich beantrage darüber [hinaus], […] das Bundesverwaltungsgericht möge die Abschiebung am 06.12.2017 für rechtswidrig erklären. R: Die beantragte Frist zur Stellungnahme wird gewährt. […] Verzichten Sie für den Fall der Einbringung der Stellungnahme auf die Fortsetzung der Verhandlung? BFV: Ja.“
  31. Mit Schreiben vom 29.03.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Bestätigung Polizeipräsidium XXXX vom 22.12.2017 und die
  32. Seite des Protokolls der Einvernahme im Asylverfahren, ITALIENISCHES XXXX , XXXX , vom 21.03.2018 in Vorlage und führte aus, dass die Bestätigung des Polizeipräsidiums XXXX als Nachweis dafür diene, dass er nach seiner am 06.12.2017 erfolgten Abschiebung am 22.12.2017 in ITALIEN einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Zusätzlich werde darin angeführt, dass die Bestätigung als vorläufige Aufenthaltsgenehmigung gelte. Die Bestätigung diene sohin als Beweis für seinen Aufenthalt in ITALIEN, wo er sich seit seiner gegenständlich als rechtswidrig bekämpften Abschiebung am 06.12.2017 durchgehend aufhalte. Die Kopie der ersten Seite des Protokolls der Einvernahme im Asylverfahren in ITALIEN vom 21.03.2018 diene zum Nachweis des Vorbringens, dass in ITALIEN bereits eine inhaltliche Befragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durchgeführt worden sei, weshalb demnächst mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Die übrigen Seiten des Protokolls seien seitens jener NGO, welche ihn in ITALIEN unterstütze, bislang nicht an seinen Vertreter in Österreich übermittelt worden. Sollten die übrigen Seiten des Protokolls noch einlangen, werden diese unaufgefordert dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden.
  33. Mit Schreiben vom 29.03.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Bestätigung Polizeipräsidium römisch 40 vom 22.12.2017 und die
  34. Seite des Protokolls der Einvernahme im Asylverfahren, ITALIENISCHES römisch 40 , römisch 40 , vom 21.03.2018 in Vorlage und führte aus, dass die Bestätigung des Polizeipräsidiums römisch 40 als Nachweis dafür diene, dass er nach seiner am 06.12.2017 erfolgten Abschiebung am 22.12.2017 in ITALIEN einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Zusätzlich werde darin angeführt, dass die Bestätigung als vorläufige Aufenthaltsgenehmigung gelte. Die Bestätigung diene sohin als Beweis für seinen Aufenthalt in ITALIEN, wo er sich seit seiner gegenständlich als rechtswidrig bekämpften Abschiebung am 06.12.2017 durchgehend aufhalte. Die Kopie der ersten Seite des Protokolls der Einvernahme im Asylverfahren in ITALIEN vom 21.03.2018 diene zum Nachweis des Vorbringens, dass in ITALIEN bereits eine inhaltliche Befragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durchgeführt worden sei, weshalb demnächst mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Die übrigen Seiten des Protokolls seien seitens jener NGO, welche ihn in ITALIEN unterstütze, bislang nicht an seinen Vertreter in Österreich übermittelt worden. Sollten die übrigen Seiten des Protokolls noch einlangen, werden diese unaufgefordert dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden. Zu bedenken sei, dass im Falle der abschließenden Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in ITALIEN keine Möglichkeit mehr bestehe, eine im gegenständlichen Verfahren festgestellte Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz wirksam geltend zu machen. Im Fall der Stattgabe der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde wäre es ihm möglich, nach Österreich zurückzukehren und hier eine Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz zu erhalten. Gleiches gelte für den Fall der Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht. Werde das Asylverfahren in ITALIEN allerdings vor Erlassung einer Entscheidung über die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde (bzw. vor Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht) abgeschlossen, bestehe keine Rechtsgrundlage mehr für die neuerliche Durchführung eines Asylverfahrens in Österreich. Andernfalls bestehe die – unionsrechtlich nicht gewünschte und gerade durch die Bestimmungen der Dublin III-VO hintanzuhaltende – Möglichkeit des Vorliegens zweier divergierender Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz durch die Behörden zweier Mitgliedstaaten. Gerade aus diesem Grund werde mit einer raschen Entscheidung im gegenständlichen Verfahren dafür Sorge zu tragen sein, dass letztendlich nicht eine unionsrechtswidrige Schutzgewährung für ihn durch ITALIEN eintrete. Beachtlich sei dabei nicht, ob er durch eine Schutzgewährung in ITALIEN materiell schlechter gestellt wäre, als im Fall der Führung eines inhaltlichen Verfahrens und Schutzgewährung in Österreich; vielmehr sei der Vorrang des Unionsrechtes (hier: die Dublin III-VO) vor nationalem Recht zu wahren, was es im gegenständlichen Fall notwendig mache, eine Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde zu treffen, bevor durch eine im angeführten ITALIENISCHEN Verfahren getroffene Entscheidung vollendete Tatsachen geschaffen werden. Es werde darauf hingewiesen, dass es sich bei den oben getroffenen Angaben zu den vorgelegten ITALIENISCH-sprachigen Dokumenten um eine Arbeitsübersetzung seines ausgewiesenen Vertreters handle; geringfügige Fehler können daher nicht ausgeschlossen werden. Weiters erstattet der Beschwerdeführer zur Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, welche im Rahmen der Verhandlung am 20.03.2018 ausgehändigt worden sei, durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Stellungnahme, in der er nach Wiederholung des Beschwerdevorbringens und der Wiedergabe der Stellungnahme des Bundesamtes ausführt, dass beide Argumente des Bundesamtes verfehlt seien: Weder lasse sich eine Unterbringung nach dem UbG unter den Begriff einer Inhaftierung iSd Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO subsumieren, noch liege hinsichtlich einer medizinisch indizierten stationären Unterbringung als Voraussetzung für eine Verlängerung der Überstellungsfrist iSd Art. 29 Dublin III-VO eine planwidrige Lücke vor, welche eine Anwendung per analogiam notwendig mache. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO normiere zunächst ausdrücklich, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten auf zwölf Monate verlängert werden könne, sofern die Überstellung „aufgrund der Inhaftierung der betroffenen Person nicht erfolgen konnte“. Auch die authentische englische Version der Verordnung nennt wörtlich das Überstellungshindernis „IMPRISONMENT“ (zu Deutsch Gefängnisstrafe oder Haft), die authentische französische Variante ein „EMPRISONNEMENT“ (zu Deutsch Haftstrafe oder Inhaftierung) als Voraussetzung für eine Fristverlängerung. In allen drei Versionen werde bereits mit dem verwendeten Terminus ein eindeutiger Konnex zu einer Anhaltung in Folge einer (vermeintlichen) Straffälligkeit hergestellt. Keinesfalls sei sohin eine medizinisch indizierte Unterbringung vom Wortlaut der Bestimmung umfasst. Auch die gängigen Kommentare zur Dublin III-VO halten fest, dass unter einer Inhaftierung iSd Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO eine gerichtliche Haft zu verstehen sei (vgl. Filzwieser/Sprung

(2014): Dublin III-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, S. 229; vgl. Hruschka/Maiani, S. 1579). Filzwieser/Sprung führen diesbezüglich zudem ausdrücklich aus, dass eine mögliche Erkrankung des Antragstellers den Fristablauf niemals hindere. Da der Unterberingung des Beschwerdeführers nach dem UbG eine (psychische) Erkrankung zugrunde gelegen sei, könne daraus keine eine Verlängerung der Überstellungsfrist resultieren. Dem Bundesamt sei zwar insofern zuzustimmen, als die Dublin III-VO tatsächlich keine Bestimmung enthalte, welche eine Verlängerung oder Unterbrechung der Überstellungsfrist in Folge einer medizinisch indizierten Unterbringung normiere. Die Annahme, dass es sich dabei um eine planwidrige Lücke handle, sei jedoch verfehlt und verkenne die Gesamtsystematik der Dublin III-VO. So werde etwa im
  1. Erwägungsgrund der Dublin III-VO wie folgt ausgeführt: „
  2. Entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere sollte das GEAS auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedsstaats umfassen." Bereits daraus ergebe sich, dass im Rahmen der Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen der Dublin III-VO versucht werde, möglichst eindeutige Kriterien zu schaffen, welche grundsätzlich einer analogen Anwendung nicht zugänglich seien. Genau dadurch solle einerseits die Verfahrensabwicklung erleichtert und andererseits für eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten gesorgt werden. Die oben erwähnte Rechtsmeinung des Bundesamtes hinsichtlich einer analogen Anwendung sei sohin im Lichte des
  3. Erwägungsgrundes der Dublin III VO als verfehlt anzusehen. Auch auf den
  4. Erwägungsgrund sei angesichts der gegenständlichen Frage einer möglichen Fristverlängerung aufgrund einer Unterbringung nach dem UbG hinzuweisen: „
  5. Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.“ Dieser Erwägungsgrund spreche die einem Verfahren nach der Dublin III-VO regelmäßig zugrunde liegenden divergierenden Interessenslagen der betroffenen Antragsteller einerseits und der Mitgliedstaaten andererseits an. Während die Mitgliedstaaten – verkürzt dargestellt – vor allem ein Interesse daran haben, nur jene Asylverfahren inhaltlich zu prüfen, für welche sie auch in Übereinstimmung mit der Dublin III-VO zuständig seien, liege den Antragstellern unter anderem daran, dass ihnen schnell und ohne unnötige Verzögerung internationaler Schutz gewährt werde. Diesem Bestreben werde insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO dazu verpflichtet werden, eine Überstellung der Antragsteller vom ersuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat vorzunehmen, sobald dies praktisch möglich sei, jedenfalls aber binnen einer Frist von sechs Monaten. Um dabei jedoch auch die Interessen der Mitgliedstaaten nicht unberücksichtigt zu lassen, führen klar den Antragstellern zuzurechnende Überstellungshindernisse jedoch zu einer Verlängerung dieser Frist. Eben auf solche, den Antragstellern zuzurechnende Überstellungshindernisse zielen die in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO normierten Ausnahmen ab: Sei ein Antragsteller aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar, so könne die Überstellungsfrist auf achtzehn Monate verlängert werden (vgl. VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0283). Auch bezüglich der fristverlängernden und gegenständlich seitens des Bundesamtes angenommenen Voraussetzung einer Inhaftierung könne es sohin aufgrund systematischer Interpretation im Lichte des
  6. Erwägungsgrundes zweifellos nur um eine dem Antragsteller in Folge seines Verhaltens zuzurechnende Inhaftierung, sohin einer Inhaftierung aufgrund von (mutmaßlicher) Straffälligkeit gehen. Eine, wenn auch gerichtlich angeordnete, Unterbringung aufgrund der gesundheitlichen Verfassung einer Person könne darunter jedoch keinesfalls verstanden werden. Andernfalls müsste wohl auch ein aufgrund einer Operation oder schweren Verletzung notwendiger stationärer Krankenhausaufenthalt zur Verlängerung der Überstellungsfrist iSd Art. 29 Dublin III-VO führen; auch in einem solchen Fall könne keine Außerlandesbringung effektuiert werden, ohne dass dies den Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates zuzurechnen sei, und auch in derartigen Fällen sei nicht absehbar, wann eine Überstellung tatsächlich durchgeführt werden könne. Eine Inhaftierung iSd Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO umfasse im Ergebnis keine Unterbringung nach dem UbG; auch eine analoge Anwendung sei ausgeschlossen. Seine verfahrensgegenständliche Abschiebung nach ITALIEN am 06.12.2017 sei daher durchgeführt worden, obwohl infolge des Fristablaufs bereits Österreich zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig gewesen sei, weshalb sie sich als rechtswidrig erweise.Weiters erstattet der Beschwerdeführer zur Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, welche im Rahmen der Verhandlung am 20.03.2018 ausgehändigt worden sei, durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Stellungnahme, in der er nach Wiederholung des Beschwerdevorbringens und der Wiedergabe der Stellungnahme des Bundesamtes ausführt, dass beide Argumente des Bundesamtes verfehlt seien: Weder lasse sich eine Unterbringung nach dem UbG unter den Begriff einer Inhaftierung iSd Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO subsumieren, noch liege hinsichtlich einer medizinisch indizierten stationären Unterbringung als Voraussetzung für eine Verlängerung der Überstellungsfrist iSd Artikel 29, Dublin III-VO eine planwidrige Lücke vor, welche eine Anwendung per analogiam notwendig mache. Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO normiere zunächst ausdrücklich, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten auf zwölf Monate verlängert werden könne, sofern die Überstellung „aufgrund der Inhaftierung der betroffenen Person nicht erfolgen konnte“. Auch die authentische englische Version der Verordnung nennt wörtlich das Überstellungshindernis „IMPRISONMENT“ (zu Deutsch Gefängnisstrafe oder Haft), die authentische französische Variante ein „EMPRISONNEMENT“ (zu Deutsch Haftstrafe oder Inhaftierung) als Voraussetzung für eine Fristverlängerung. In allen drei Versionen werde bereits mit dem verwendeten Terminus ein eindeutiger Konnex zu einer Anhaltung in Folge einer (vermeintlichen) Straffälligkeit hergestellt. Keinesfalls sei sohin eine medizinisch indizierte Unterbringung vom Wortlaut der Bestimmung umfasst. Auch die gängigen Kommentare zur Dublin III-VO halten fest, dass unter einer Inhaftierung iSd Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO eine gerichtliche Haft zu verstehen sei vergleiche Filzwieser/Sprung
(2014): Dublin III-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, S. 229; vergleiche Hruschka/Maiani, S. 1579). Filzwieser/Sprung führen diesbezüglich zudem ausdrücklich aus, dass eine mögliche Erkrankung des Antragstellers den Fristablauf niemals hindere. Da der Unterberingung des Beschwerdeführers nach dem UbG eine (psychische) Erkrankung zugrunde gelegen sei, könne daraus keine eine Verlängerung der Überstellungsfrist resultieren. Dem Bundesamt sei zwar insofern zuzustimmen, als die Dublin III-VO tatsächlich keine Bestimmung enthalte, welche eine Verlängerung oder Unterbrechung der Überstellungsfrist in Folge einer medizinisch indizierten Unterbringung normiere. Die Annahme, dass es sich dabei um eine planwidrige Lücke handle, sei jedoch verfehlt und verkenne die Gesamtsystematik der Dublin III-VO. So werde etwa im
  1. Erwägungsgrund der Dublin III-VO wie folgt ausgeführt: „
  2. Entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere sollte das GEAS auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedsstaats umfassen." Bereits daraus ergebe sich, dass im Rahmen der Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen der Dublin III-VO versucht werde, möglichst eindeutige Kriterien zu schaffen, welche grundsätzlich einer analogen Anwendung nicht zugänglich seien. Genau dadurch solle einerseits die Verfahrensabwicklung erleichtert und andererseits für eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten gesorgt werden. Die oben erwähnte Rechtsmeinung des Bundesamtes hinsichtlich einer analogen Anwendung sei sohin im Lichte des
  3. Erwägungsgrundes der Dublin römisch drei VO als verfehlt anzusehen. Auch auf den
  4. Erwägungsgrund sei angesichts der gegenständlichen Frage einer möglichen Fristverlängerung aufgrund einer Unterbringung nach dem UbG hinzuweisen: „
  5. Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.“ Dieser Erwägungsgrund spreche die einem Verfahren nach der Dublin III-VO regelmäßig zugrunde liegenden divergierenden Interessenslagen der betroffenen Antragsteller einerseits und der Mitgliedstaaten andererseits an. Während die Mitgliedstaaten – verkürzt dargestellt – vor allem ein Interesse daran haben, nur jene Asylverfahren inhaltlich zu prüfen, für welche sie auch in Übereinstimmung mit der Dublin III-VO zuständig seien, liege den Antragstellern unter anderem daran, dass ihnen schnell und ohne unnötige Verzögerung internationaler Schutz gewährt werde. Diesem Bestreben werde insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO dazu verpflichtet werden, eine Überstellung der Antragsteller vom ersuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat vorzunehmen, sobald dies praktisch möglich sei, jedenfalls aber binnen einer Frist von sechs Monaten. Um dabei jedoch auch die Interessen der Mitgliedstaaten nicht unberücksichtigt zu lassen, führen klar den Antragstellern zuzurechnende Überstellungshindernisse jedoch zu einer Verlängerung dieser Frist. Eben auf solche, den Antragstellern zuzurechnende Überstellungshindernisse zielen die in Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO normierten Ausnahmen ab: Sei ein Antragsteller aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar, so könne die Überstellungsfrist auf achtzehn Monate verlängert werden vergleiche VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0283). Auch bezüglich der fristverlängernden und gegenständlich seitens des Bundesamtes angenommenen Voraussetzung einer Inhaftierung könne es sohin aufgrund systematischer Interpretation im Lichte des
  6. Erwägungsgrundes zweifellos nur um eine dem Antragsteller in Folge seines Verhaltens zuzurechnende Inhaftierung, sohin einer Inhaftierung aufgrund von (mutmaßlicher) Straffälligkeit gehen. Eine, wenn auch gerichtlich angeordnete, Unterbringung aufgrund der gesundheitlichen Verfassung einer Person könne darunter jedoch keinesfalls verstanden werden. Andernfalls müsste wohl auch ein aufgrund einer Operation oder schweren Verletzung notwendiger stationärer Krankenhausaufenthalt zur Verlängerung der Überstellungsfrist iSd Artikel 29, Dublin III-VO führen; auch in einem solchen Fall könne keine Außerlandesbringung effektuiert werden, ohne dass dies den Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates zuzurechnen sei, und auch in derartigen Fällen sei nicht absehbar, wann eine Überstellung tatsächlich durchgeführt werden könne. Eine Inhaftierung iSd Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO umfasse im Ergebnis keine Unterbringung nach dem UbG; auch eine analoge Anwendung sei ausgeschlossen. Seine verfahrensgegenständliche Abschiebung nach ITALIEN am 06.12.2017 sei daher durchgeführt worden, obwohl infolge des Fristablaufs bereits Österreich zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig gewesen sei, weshalb sie sich als rechtswidrig erweise. Mit Schreiben vom 25.04.2018 legte der Beschwerdeführer das gesamte Protokoll der Einvernahme am 21.03.2018 in XXXX samt Übersetzung zum Nachweis dessen vor, dass in ITALIEN bereits eine inhaltliche Befragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durchgeführt worden sei, weshalb diese nun vorgelegt werde. Leider seien nur Kopien in mangelhafter Qualität verfügbar. Die Übersetzung sei pro bono von der Mitarbeiterin einer Flüchtlingshilfe-Organisation durchgeführt worden, die Translationswissenschaften studiere. Er ersuche um ehestmögliche Erlassung einer Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde. Mit Schreiben vom 25.04.2018 legte der Beschwerdeführer das gesamte Protokoll der Einvernahme am 21.03.2018 in römisch 40 samt Übersetzung zum Nachweis dessen vor, dass in ITALIEN bereits eine inhaltliche Befragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durchgeführt worden sei, weshalb diese nun vorgelegt werde. Leider seien nur Kopien in mangelhafter Qualität verfügbar. Die Übersetzung sei pro bono von der Mitarbeiterin einer Flüchtlingshilfe-Organisation durchgeführt worden, die Translationswissenschaften studiere. Er ersuche um ehestmögliche Erlassung einer Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde. Diese Schriftsätze wurden dem Bundesamt am 02.05.2018 zugestellt.
  7. Mit Schreiben vom 07.05.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Patientenbrief des XXXX vom 06.11.2017 in Kopie in Vorlage.
  8. Mit Schreiben vom 07.05.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Patientenbrief des römisch 40 vom 06.11.2017 in Kopie in Vorlage. Unter einem erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass aus dem in Kopie vorgelegten Patientenbrief vom 06.22.2017 hervorgehe, dass er sich zunächst freiwillig in stationäre Behandlung ins XXXX begeben habe, jedoch „nach wenigen Tagen“ eine Unterbringung nach dem UbG erfolgt sei. Eine konkrete Datumsangabe sei dazu nicht enthalten, weshalb die im Rahmen der Verhandlung am 20.03.2018 aufgeworfene Frage (ob er zum Zeitpunkt des Ablaufs der Überstellungsfrist freiwillig oder aufgrund einer Unterbringung nach dem UbG in stationärer Behandlung gewesen sei) anhand des Patientenbriefes nicht exakt beantwortet werden könne. Der vorgelegte Patientenbrief befinde sich (zumindest teilweise) bereits im Akt des Bundesverwaltungsgerichts und werde nun anlässlich der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2018 der Vollständigkeit halber zu Gänze vorgelegt. Mangels konkreter Informationen zur Frage, wann die Unterbringung nach dem UbG erfolgt sei, sei der Patientenbrief von ihm bisher nicht (nochmals) vorgelegt worden.Unter einem erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass aus dem in Kopie vorgelegten Patientenbrief vom 06.22.2017 hervorgehe, dass er sich zunächst freiwillig in stationäre Behandlung ins römisch 40 begeben habe, jedoch „nach wenigen Tagen“ eine Unterbringung nach dem UbG erfolgt sei. Eine konkrete Datumsangabe sei dazu nicht enthalten, weshalb die im Rahmen der Verhandlung am 20.03.2018 aufgeworfene Frage (ob er zum Zeitpunkt des Ablaufs der Überstellungsfrist freiwillig oder aufgrund einer Unterbringung nach dem UbG in stationärer Behandlung gewesen sei) anhand des Patientenbriefes nicht exakt beantwortet werden könne. Der vorgelegte Patientenbrief befinde sich (zumindest teilweise) bereits im Akt des Bundesverwaltungsgerichts und werde nun anlässlich der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2018 der Vollständigkeit halber zu Gänze vorgelegt. Mangels konkreter Informationen zur Frage, wann die Unterbringung nach dem UbG erfolgt sei, sei der Patientenbrief von ihm bisher nicht (nochmals) vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer vertrete den Rechtsstandpunkt, dass es nicht seine, sondern die Aufgabe des Bundesamtes sei, unter Vorlage geeigneter Beweismittel darzulegen, inwiefern davon auszugehen sei, dass während der Überstellungsfrist ein Sachverhalt eingetreten sein sollte, welcher zu einer Verlängerung der Frist führen würde. Er halte allerdings fest, dass – wie bereits ausführlich schriftlich dargelegt – eine Unterbringung nach dem UbG keine Inhaftierung iSd Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO darstelle und daher unabhängig von der Frage, zu welchem genauen Zeitpunkt die Unterbringung nach dem UbG erfolgt sei, mit Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz auf Österreich übergegangen sei, weshalb sich seine in Beschwerde gezogene Abschiebung nach ITALIEN nach Ablauf der Überstellungsfrist in jedem Fall als rechtswidrig erweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf das detaillierte bisherige schriftliche Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen. Nachdem eine Unterbringung nach dem UbG den Fristablauf nicht hindere, sei mit Ablauf der Überstellungsfrist eine Zuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz eingetreten, weshalb ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zugekommen und erweise sich die in Beschwerde gezogene Abschiebung als rechtswidrig. Er ersuche erneut höflichst um ehestmögliche Erlassung einer Entscheidung über die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde.Der Beschwerdeführer vertrete den Rechtsstandpunkt, dass es nicht seine, sondern die Aufgabe des Bundesamtes sei, unter Vorlage geeigneter Beweismittel darzulegen, inwiefern davon auszugehen sei, dass während der Überstellungsfrist ein Sachverhalt eingetreten sein sollte, welcher zu einer Verlängerung der Frist führen würde. Er halte allerdings fest, dass – wie bereits ausführlich schriftlich dargelegt – eine Unterbringung nach dem UbG keine Inhaftierung iSd Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO darstelle und daher unabhängig von der Frage, zu welchem genauen Zeitpunkt die Unterbringung nach dem UbG erfolgt sei, mit Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz auf Österreich übergegangen sei, weshalb sich seine in Beschwerde gezogene Abschiebung nach ITALIEN nach Ablauf der Überstellungsfrist in jedem Fall als rechtswidrig erweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf das detaillierte bisherige schriftliche Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen. Nachdem eine Unterbringung nach dem UbG den Fristablauf nicht hindere, sei mit Ablauf der Überstellungsfrist eine Zuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz eingetreten, weshalb ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zugekommen und erweise sich die in Beschwerde gezogene Abschiebung als rechtswidrig. Er ersuche erneut höflichst um ehestmögliche Erlassung einer Entscheidung über die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde.
  9. Am 15.05.2018 teilte ITALIEN auf die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2018 im Wege der Dublin-Unit mit, dass es dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 24.04.2018 in XXXX Folge gegeben habe. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in ITALIEN könne nicht bekannte gegeben werden, er müsse bei der Polizeiverwaltung in XXXX oder XXXX erfragt werden.
  10. Am 15.05.2018 teilte ITALIEN auf die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2018 im Wege der Dublin-Unit mit, dass es dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 24.04.2018 in römisch 40 Folge gegeben habe. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in ITALIEN könne nicht bekannte gegeben werden, er müsse bei der Polizeiverwaltung in römisch 40 oder römisch 40 erfragt werden. Der Beschwerdeführer könne im Wege des Dublin-Verfahrens nicht mehr von ITALIEN übernommen werden, weil ihm unter seiner in ITALIEN aktenkundigen (leicht anderen) Schreibweise seines Namens in ITALIEN internationaler Schutz gewährt worden sei und ihm vom der Polizeiverwaltung in XXXX eine Aufenthaltsbewilligung als Asylberechtigter erteilt worden sei. Er falle daher nicht mehr in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. Eine Rückübernahme sei daher nur im zwischenstaatlichen Wege möglich.Der Beschwerdeführer könne im Wege des Dublin-Verfahrens nicht mehr von ITALIEN übernommen werden, weil ihm unter seiner in ITALIEN aktenkundigen (leicht anderen) Schreibweise seines Namens in ITALIEN internationaler Schutz gewährt worden sei und ihm vom der Polizeiverwaltung in römisch 40 eine Aufenthaltsbewilligung als Asylberechtigter erteilt worden sei. Er falle daher nicht mehr in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. Eine Rückübernahme sei daher nur im zwischenstaatlichen Wege möglich.
  11. Am 11.07.2018 übermittelte das Bezirksgericht XXXX den den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 17.10.2017, mit dem die Unterbringung des Beschwerdeführers bis 17.11.2017 für zulässig erklärt wurde. Dem Beschluss zufolge war die Unterbringung des Beschwerdeführers am 06.10.2017 vorläufig für zulässig erklärt und am 06.10.2017 und 17.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden.
  12. Am 11.07.2018 übermittelte das Bezirksgericht römisch 40 den den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 17.10.2017, mit dem die Unterbringung des Beschwerdeführers bis 17.11.2017 für zulässig erklärt wurde. Dem Beschluss zufolge war die Unterbringung des Beschwerdeführers am 06.10.2017 vorläufig für zulässig erklärt und am 06.10.2017 und 17.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Das Bezirksgericht stellte fest, dass beim Beschwerdeführer eine krisenhafte Entwicklung bei XXXX im Rahmen einer XXXX vorliege. Er sei Anfang 2017 aus MAROKKO über XXXX und ITALIEN nach Österreich geflüchtet und habe in seinem Asylverfahren einen negativen Bescheid erhalten, auf Grund dessen er nach ITALIEN zurückgeführt werden solle, da er die Europäische Union in diesem Land erstmals betreten habe. Auf seiner Flucht habe er traumatisierende Erfahrungen gemacht wie etwa eine Vergewaltigung und fehlende Betreuung in ITALIEN. Er wolle keinesfalls dorthin zurück. Während seines Aufenthaltes in XXXX habe er von sich aus einen Test machen lassen, welcher ergeben habe, dass er XXXX sei. Eine weitere ihn beängstigende Befürchtung sei, dass er in ITALIEN die eingeleitete XXXX nicht weiter erhalten werde. Er leide unter XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Zur Aufnahme sei es gekommen, weil er nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen Interessen nachzugehen und weil er für den Fall der Abschiebung mit Suizid gedroht habe. Im Zuge des stationären Aufenthalts habe der Beschwerdeführer immer wieder XXXX , vor allem gegen sich selbst (durch selbstschädigendes Verhalten wie etwa XXXX ), teilweise und mittelbar aber auch gegen andere (indem er etwa XXXX habe) gerichtet haben. Nach einigen Tagen des freiwilligen Aufenthalts habe er versucht, sich mit XXXX zu strangulieren. Der Beschwerdeführer sei zeitlich diskret unscharf, sonst ausreichend orientiert. Der Antrieb sei vermindert, die Stimmung XXXX mit XXXX Färbung und XXXX Symptomatik. Der Duktus sei stockend, umständlich und wortkarg. Konzentration und Aufmerksamkeit seien reduziert, während die Mnestik nicht beeinträchtigt sei. Es gebe keine Hinweise für akustische Trugwahrnehmungen, aber XXXX . Es bestehen Spannungszustände mit Neigung zur Selbstverletzung im Rahmen einer XXXX . Weiterhin habe der Beschwerdeführer rezidivierende Suizidgedanken bei Zustand nach Suizidversuch. Während des bisherigen Aufenthalts habe noch keine wesentliche Besserung des Zustandsbildes erreicht werden können. Das rezidivierende selbstverletzende Verhalten sowie die Suizidalität bewirken ernstliche und erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers selbst durch aggressives, die Situation verkennendes Verhalten bei erheblichem Leidensdruck bestehe ernstliche und erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit auch anderer Personen. Der Beschwerdeführer wisse, dass er krank sei und sei bereit, sich behandeln zu lassen; wegen der XXXX sei aber derzeit keine Vereinbarung über die notwendige weitere stationäre Behandlung und Betreuung möglich. Konkrete und ausreichende Betreuungs- und Behandlungsinitiativen seien weder aufgezeigt worden, noch haben sie sich aus der Entscheidung ergeben.Das Bezirksgericht stellte fest, dass beim Beschwerdeführer eine krisenhafte Entwicklung bei römisch 40 im Rahmen einer römisch 40 vorliege. Er sei Anfang 2017 aus MAROKKO über römisch 40 und ITALIEN nach Österreich geflüchtet und habe in seinem Asylverfahren einen negativen Bescheid erhalten, auf Grund dessen er nach ITALIEN zurückgeführt werden solle, da er die Europäische Union in diesem Land erstmals betreten habe. Auf seiner Flucht habe er traumatisierende Erfahrungen gemacht wie etwa eine Vergewaltigung und fehlende Betreuung in ITALIEN. Er wolle keinesfalls dorthin zurück. Während seines Aufenthaltes in römisch 40 habe er von sich aus einen Test machen lassen, welcher ergeben habe, dass er römisch 40 sei. Eine weitere ihn beängstigende Befürchtung sei, dass er in ITALIEN die eingeleitete römisch 40 nicht weiter erhalten werde. Er leide unter römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Zur Aufnahme sei es gekommen, weil er nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen Interessen nachzugehen und weil er für den Fall der Abschiebung mit Suizid gedroht habe. Im Zuge des stationären Aufenthalts habe der Beschwerdeführer immer wieder römisch 40 , vor allem gegen sich selbst (durch selbstschädigendes Verhalten wie etwa römisch 40 ), teilweise und mittelbar aber auch gegen andere (indem er etwa römisch 40 habe) gerichtet haben. Nach einigen Tagen des freiwilligen Aufenthalts habe er versucht, sich mit römisch 40 zu strangulieren. Der Beschwerdeführer sei zeitlich diskret unscharf, sonst ausreichend orientiert. Der Antrieb sei vermindert, die Stimmung römisch 40 mit römisch 40 Färbung und römisch 40 Symptomatik. Der Duktus sei stockend, umständlich und wortkarg. Konzentration und Aufmerksamkeit seien reduziert, während die Mnestik nicht beeinträchtigt sei. Es gebe keine Hinweise für akustische Trugwahrnehmungen, aber römisch 40 . Es bestehen Spannungszustände mit Neigung zur Selbstverletzung im Rahmen einer römisch 40 . Weiterhin habe der Beschwerdeführer rezidivierende Suizidgedanken bei Zustand nach Suizidversuch. Während des bisherigen Aufenthalts habe noch keine wesentliche Besserung des Zustandsbildes erreicht werden können. Das rezidivierende selbstverletzende Verhalten sowie die Suizidalität bewirken ernstliche und erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers selbst durch aggressives, die Situation verkennendes Verhalten bei erheblichem Leidensdruck bestehe ernstliche und erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit auch anderer Personen. Der Beschwerdeführer wisse, dass er krank sei und sei bereit, sich behandeln zu lassen; wegen der römisch 40 sei aber derzeit keine Vereinbarung über die notwendige weitere stationäre Behandlung und Betreuung möglich. Konkrete und ausreichende Betreuungs- und Behandlungsinitiativen seien weder aufgezeigt worden, noch haben sie sich aus der Entscheidung ergeben. Aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leide und in diesem Zusammenhang sein Leben und seine Gesundheit sowie Leben und Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährde. Er könne aus medizinischer, aber auch aus tatsächlicher Sicht nicht in anderer Weise als durch Unterbringung im geschlossenen Bereich der Abteilung oder durch Beschränkung der Bewegungsfreiheit dort ausreichend ärztlich behandelt und betreut werden. Die weitere Unterbringung ohne Verlangen sei deshalb gemäß § 3 iVm § 30 Abs. 1 UbG für die Dauer bis 17.11.2017 für zulässig zu erklären gewesen, wobei die Dauer der Frist entsprechend der mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erörterten Gefährdungsprognose gewählt worden sei. Aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leide und in diesem Zusammenhang sein Leben und seine Gesundheit sowie Leben und Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährde. Er könne aus medizinischer, aber auch aus tatsächlicher Sicht nicht in anderer Weise als durch Unterbringung im geschlossenen Bereich der Abteilung oder durch Beschränkung der Bewegungsfreiheit dort ausreichend ärztlich behandelt und betreut werden. Die weitere Unterbringung ohne Verlangen sei deshalb gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, UbG für die Dauer bis 17.11.2017 für zulässig zu erklären gewesen, wobei die Dauer der Frist entsprechend der mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erörterten Gefährdungsprognose gewählt worden sei. Diese Ermittlungsergebnisse wurden den Parteien am 11.07.2018 zugestellt. Mit Erkenntnis vom 17.07.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG iVm § 46 FPG als unbegründet ab, ebenso den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz.Mit Erkenntnis vom 17.07.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG als unbegründet ab, ebenso den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz. Mit Schriftsatz vom 28.08.2018 erhob der Beschwerdeführer Revision gegen dieses Erkenntnis. Mit Erkenntnis vom 16.05.2019 gab der Verwaltungsgerichtshof der Revision statt und behob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und erkannte dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO die Überstellung der betreffenden Person erfolge, sobald dies praktisch möglich sei und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung habe. Mit dem Einlangen des mit 01.03.2017 datierten Aufnahmegesuchs sei die zweimonatige Frist für die Antwort des ersuchten Mitgliedstaates gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO ausgelöst worden. Da die zuständigen ITALIENISCHEN Behörden nicht innerhalb dieser Frist auf das Aufnahmegesuch geantwortet haben, sei die REPUBLIK ITALIEN mit Fristablauf infolge der Zustimmungsfiktion des Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO (stillschweigende Annahme) zuständig geworden. Dieser Zeitpunkt wiederum erweise sich, weil eine aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs zu keiner Zeit vorgelegen sei, als fristauslösend für den Lauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO. Das sei unbestritten am 02.05.2017 der Fall gewesen, sodass die genannte Überstellungsfrist mit Ablauf des 02.11.2017 geendet habe. Nach Art. 29 Abs. 2 erster Satz Dublin III-VO sei der zuständige Mitgliedstaat, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt werde, nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit gehe auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Im Urteil EuGH [Große Kammer] 25.10.2017, Rs. Shiri, C-201/16, habe der Gerichtshof der Europäischen Union dazu festgehalten, dass sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe, dass sie „von Rechts wegen“ einen Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat vorsehe, ohne dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig zu machen (Rn. 30). Werde der Antragsteller nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist vom ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, gehe die Zuständigkeit „von Rechts wegen“ auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Rn. 39), wobei die Überstellungsfrist auch nach Erlassung der Überstellungsentscheidung ablaufen könne (Rn. 42). In einer solchen Situation dürften die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats den Betroffenen nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellen, sondern seien verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zuständigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats anzuerkennen und unverzüglich mit der Prüfung des von dieser Person gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu beginnen (Rn. 43). In diesem Sinn habe der Verwaltungsgerichtshof schon zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 19 Abs. 4 der Dublin II-VO die Auffassung vertreten, dass der Betroffene nicht mehr in den ersuchten Mitgliedstaat überstellt werden dürfe, wenn die Überstellungsfrist versäumt werde. Die Republik Österreich sei zur Prüfung seines hier gestellten Asylantrages zuständig geworden; die in Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO zum Ausdruck gebrachte unionsrechtliche Verpflichtung, den Antrag zu prüfen, sei auf Österreich übergegangen, das nunmehr die Prüfung des Asylantrags abzuschließen gehabt hätte. Dem dargestellten Zuständigkeitsübergang bzw. der entstandenen Prüfpflicht sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die ursprüngliche (nicht fristgerecht umgesetzte) Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 von den Asylbehörden wieder aufzuheben sei. Diese Aufhebung sei unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist, auch von Amts wegen, vorzunehmen (VwGH 16.5.2013, 2012/21/0218, mit dem Hinweis auf die grundlegenden Ausführungen in Punkt
  13. und 4., insbesondere Punkt 4.2., der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses VwGH 19.6.2008, 2007/21/0509; siehe in diesem Sinn zur Dublin III-VO unter Bezugnahme auf das schon genannte EuGH-Urteil „Shiri“ etwa auch VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0081, Rn. 26 iVm Rn. 23). Es bedürfe keiner weiteren Begründung, dass die Überlegungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis, die im Wesentlichen nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 FPG, insbesondere auf die Durchführbarkeit und auf die Rechtskraft der Anordnung zur Außerlandesbringung vom
  14. August 2017 und auf das Fehlen ihrer förmlichen Aufhebung, abstellen, der dargestellten Rechtslage nicht Rechnung tragen. Infolge dieser – sowohl der Rechtsprechung des EuGH als auch des Verwaltungsgerichtshofes widersprechenden – untauglichen Begründung sei das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG jedenfalls aufzuheben gewesen. Im fortgesetzten Verfahren werde sich das BVwG somit mit der im angefochtenen Erkenntnis nicht behandelten (vorgelagerten) Frage auseinanderzusetzen haben, ob es – wie vom BFA ins Treffen geführt wurde – im Hinblick auf die gerichtlich angeordnete Unterbringung des Revisionswerbers zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist im Sinne des Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-VO gekommen sei.Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach Artikel 29, Absatz eins, UA 1 Dublin III-VO die Überstellung der betreffenden Person erfolge, sobald dies praktisch möglich sei und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung habe. Mit dem Einlangen des mit 01.03.2017 datierten Aufnahmegesuchs sei die zweimonatige Frist für die Antwort des ersuchten Mitgliedstaates gemäß Artikel 22, Absatz eins, Dublin III-VO ausgelöst worden. Da die zuständigen ITALIENISCHEN Behörden nicht innerhalb dieser Frist auf das Aufnahmegesuch geantwortet haben, sei die REPUBLIK ITALIEN mit Fristablauf infolge der Zustimmungsfiktion des Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO (stillschweigende Annahme) zuständig geworden. Dieser Zeitpunkt wiederum erweise sich, weil eine aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs zu keiner Zeit vorgelegen sei, als fristauslösend für den Lauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz eins, UA 1 Dublin III-VO. Das sei unbestritten am 02.05.2017 der Fall gewesen, sodass die genannte Überstellungsfrist mit Ablauf des 02.11.2017 geendet habe. Nach Artikel 29, Absatz 2, erster Satz Dublin III-VO sei der zuständige Mitgliedstaat, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt werde, nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit gehe auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Im Urteil EuGH [Große Kammer] 25.10.2017, Rs. Shiri, C-201/16, habe der Gerichtshof der Europäischen Union dazu festgehalten, dass sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe, dass sie „von Rechts wegen“ einen Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat vorsehe, ohne dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig zu machen (Rn. 30). Werde der Antragsteller nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist vom ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, gehe die Zuständigkeit „von Rechts wegen“ auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Rn. 39), wobei die Überstellungsfrist auch nach Erlassung der Überstellungsentscheidung ablaufen könne (Rn. 42). In einer solchen Situation dürften die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats den Betroffenen nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellen, sondern seien verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zuständigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats anzuerkennen und unverzüglich mit der Prüfung des von dieser Person gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu beginnen (Rn. 43). In diesem Sinn habe der Verwaltungsgerichtshof schon zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Artikel 19, Absatz 4, der Dublin II-VO die Auffassung vertreten, dass der Betroffene nicht mehr in den ersuchten Mitgliedstaat überstellt werden dürfe, wenn die Überstellungsfrist versäumt werde. Die Republik Österreich sei zur Prüfung seines hier gestellten Asylantrages zuständig geworden; die in Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO zum Ausdruck gebrachte unionsrechtliche Verpflichtung, den Antrag zu prüfen, sei auf Österreich übergegangen, das nunmehr die Prüfung des Asylantrags abzuschließen gehabt hätte. Dem dargestellten Zuständigkeitsübergang bzw. der entstandenen Prüfpflicht sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die ursprüngliche (nicht fristgerecht umgesetzte) Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 von den Asylbehörden wieder aufzuheben sei. Diese Aufhebung sei unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist, auch von Amts wegen, vorzunehmen (VwGH 16.5.2013, 2012/21/0218, mit dem Hinweis auf die grundlegenden Ausführungen in Punkt
  15. und 4., insbesondere Punkt 4.2., der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses VwGH 19.6.2008, 2007/21/0509; siehe in diesem Sinn zur Dublin III-VO unter Bezugnahme auf das schon genannte EuGH-Urteil „Shiri“ etwa auch VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0081, Rn. 26 in Verbindung mit Rn. 23). Es bedürfe keiner weiteren Begründung, dass die Überlegungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis, die im Wesentlichen nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG, insbesondere auf die Durchführbarkeit und auf die Rechtskraft der Anordnung zur Außerlandesbringung vom
  16. August 2017 und auf das Fehlen ihrer förmlichen Aufhebung, abstellen, der dargestellten Rechtslage nicht Rechnung tragen. Infolge dieser – sowohl der Rechtsprechung des EuGH als auch des Verwaltungsgerichtshofes widersprechenden – untauglichen Begründung sei das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG jedenfalls aufzuheben gewesen. Im fortgesetzten Verfahren werde sich das BVwG somit mit der im angefochtenen Erkenntnis nicht behandelten (vorgelagerten) Frage auseinanderzusetzen haben, ob es – wie vom BFA ins Treffen geführt wurde – im Hinblick auf die gerichtlich angeordnete Unterbringung des Revisionswerbers zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, zweiter Satz Dublin III-VO gekommen sei. Am 26.06.2019 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof die Akten an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 14.01.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag. Darin führte er aus, dass gemäß §§ 38 VwGG iVm 34 VwGVG die Entscheidungsfrist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich sechs Monate betrage, sofern die Materiengesetze keine Ausnahme dazu bestimmen. Ein solche Ausnahme treffe auf das gegenständliche Verfahren nicht zu, insbesondere sei § 58 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 2b BFA-VG idF. BGBl. I Nr. 145/2017 auf das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar. Die Beschwerde des Antragstellers sei it nunmehr seit mehr als sechs Monaten wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die Untätigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes verletze den Antragsteller in seinem Recht auf fristgerechte Entscheidung über seine Beschwerde. Der Ast. stelle durch seinen ausgewiesenen Vertreter daher die Anträge an den Verwaltungsgerichtshof, dieser möge dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Entscheidung setzen sowie gemäß den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung idgF erkennen, der zuständige Rechtsträger sei schuldig, die dem Antragsteller durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Mit Schreiben vom 14.01.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag. Darin führte er aus, dass gemäß Paragraphen 38, VwGG in Verbindung mit 34 VwGVG die Entscheidungsfrist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich sechs Monate betrage, sofern die Materiengesetze keine Ausnahme dazu bestimmen. Ein solche Ausnahme treffe auf das gegenständliche Verfahren nicht zu, insbesondere sei Paragraph 58, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, auf das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar. Die Beschwerde des Antragstellers sei it nunmehr seit mehr als sechs Monaten wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die Untätigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes verletze den Antragsteller in seinem Recht auf fristgerechte Entscheidung über seine Beschwerde. Der Ast. stelle durch seinen ausgewiesenen Vertreter daher die Anträge an den Verwaltungsgerichtshof, dieser möge dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Entscheidung setzen sowie gemäß den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung idgF erkennen, der zuständige Rechtsträger sei schuldig, die dem Antragsteller durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 22.01.2020 an, beraumte diese jedoch infolge Erkrankung der zuständigen Richterin am 21.01.2020 ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  17. Feststellungen: Der volljährige und unbescholtene Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststand, war nicht österreichischer Staatsbürger und nicht Angehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Er verfügte über keinen Aufenthaltstitel in der Europäischen Union und reiste im OKTOBER 2016 nach ITALIEN ein, wo er am 27.10.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 20.02.2017 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Österreich stellte am 01.03.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen an ITALIEN. Österreich teilte ITALIEN am 30.05.2018 mit, dass es der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Fristablauf zugestimmt habe und die Überstellungsfrist am 02.05.2017 begonnen habe. Mit Bescheid vom 16.08.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 08.09.2017, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit ITALIENS zur Verfahrensführung zurück und erließ eine Anordnung der Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer; unter einem stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach; er war nicht bereit, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 19.09.2017 Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht, die am 25.09.2017 hg. einlangte. Der Beschwerdeführer wurde am 20.09.2017 wegen Selbstmorddrohungen in die psychiatrische Abteilung des XXXX eingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 20.09.2017 wegen Selbstmorddrohungen in die psychiatrische Abteilung des römisch 40 eingewiesen. Der Beschwerdeführer zog durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 04.10.2017 die Beschwerde zurück. Am 06.10.2017 erklärte das Bezirksgericht XXXX die Unterbringung des Beschwerdeführer

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