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{'item': 'W167 2211021-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2020 GeschäftszahlW167 2211021-1 SpruchW167 2211021-1/21Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Folgender Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage:

  1. Die Antragstellerin beantragte am XXXX die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG.
  2. Die Antragstellerin beantragte am römisch 40 die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG.
  3. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt, für welche die im Spruchpunkt I. genannte gerichtlich beeidete Dolmetscherin (über Antrag der Beschwerdeführerin) bestellt wurde. Die Beziehung der nichtamtlichen gerichtlich beeideten Dolmetscherin war für die Durchführung der Verhandlung erforderlich.
  4. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt, für welche die im Spruchpunkt römisch eins. genannte gerichtlich beeidete Dolmetscherin (über Antrag der Beschwerdeführerin) bestellt wurde. Die Beziehung der nichtamtlichen gerichtlich beeideten Dolmetscherin war für die Durchführung der Verhandlung erforderlich.
  5. Die Gebührennote wurde der Antragstellerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme.
  6. Mit Beschluss vom XXXX bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin (antragsgemäß) mit EUR 149,00 (keine Verrechnung der USt). In der nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnote waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden.
  7. Mit Beschluss vom römisch 40 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin (antragsgemäß) mit EUR 149,00 (keine Verrechnung der USt). In der nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnote waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gebühren antragsgemäß zwischenzeitlich der Dolmetscherin an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Barauslagenersatz Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich vom Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (vergleiche zur vergleichbaren Situation im Berufungsverfahren: Hengstschläger/Leeb, AVG, § 76 Rz 30 mit weiteren Nachweisen).Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich vom Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (vergleiche zur vergleichbaren Situation im Berufungsverfahren: Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 76, Rz 30 mit weiteren Nachweisen). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung war die Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin erforderlich. Die Dolmetschgebühren wurden antragsgemäß der Dolmetscherin vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht Barauslagen erwachsen sind. Eine Barauslagenbefreiung ist im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht vorgesehen. Da die Antragstellerin den verfahrenseinleitenden Antrag bei der NAG-Behörde gestellt hat, waren ihr die Dolmetschgebühren in der Höhe der Anweisung aufzuerlegen, welche sie dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W167.2211021.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.