RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2020 GeschäftszahlW205 2013532-1 SpruchW205 2013532-1/41E W205 2178276-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welches in der Folge unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 05.10.2014 wies das BFA die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO hin.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 04.09.
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welches in der Folge unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 05.10.2014 wies das BFA die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO hin. Zwei Aufenthaltsbestätigungen eines österreichischen Landesklinikums vom 28.08.2014 und 11.09.2014 ist zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin von 26.08.2014 bis 28.
- sowie von 10.09.2014 bis 11.08.2014 im Krankenhaus stationär aufhältig war. Am 08.10.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab sie an, dass sie an keinen Krankheiten leiden würde. Zum Ergebnis der Altersfeststellung führte sie an, dass ihr tatsächliches Geburtsdatum - wie auch in der Erstbefragung angegeben - der XXXX sei und sie Ende des Monats 16 Jahre alt werde. Beweisen könne sie das aber nicht, sie stehe auch nicht in Kontakten zu Verwandten oder Freunden, die ihr etwas schicken könnten. In Österreich habe sie keine Verwandten und sie lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft. Zu Italien befragt führte sie aus, dass sie dort um Asyl angesucht habe, aber einen negativen Bescheid bekommen hätte. Auch ihre Beschwerde sei abgelehnt worden. Das Leben dort sei sehr schwer für sie gewesen und sie habe keinen Platz gehabt, an dem sie habe bleiben können. Sie habe auf der Straße gelebt und geschlafen, bis sie schließlich genug von dem harten Leben gehabt habe und nach Österreich gekommen sei. Hier habe man ihr mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Sie sei dann operiert worden, aber man habe kein Baby gefunden. Sie sei seither immer wieder im Spital gewesen, zuletzt am Freitag. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass sie diesen Freitag nochmals kommen solle.Am 08.10.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab sie an, dass sie an keinen Krankheiten leiden würde. Zum Ergebnis der Altersfeststellung führte sie an, dass ihr tatsächliches Geburtsdatum - wie auch in der Erstbefragung angegeben - der römisch 40 sei und sie Ende des Monats 16 Jahre alt werde. Beweisen könne sie das aber nicht, sie stehe auch nicht in Kontakten zu Verwandten oder Freunden, die ihr etwas schicken könnten. In Österreich habe sie keine Verwandten und sie lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft. Zu Italien befragt führte sie aus, dass sie dort um Asyl angesucht habe, aber einen negativen Bescheid bekommen hätte. Auch ihre Beschwerde sei abgelehnt worden. Das Leben dort sei sehr schwer für sie gewesen und sie habe keinen Platz gehabt, an dem sie habe bleiben können. Sie habe auf der Straße gelebt und geschlafen, bis sie schließlich genug von dem harten Leben gehabt habe und nach Österreich gekommen sei. Hier habe man ihr mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Sie sei dann operiert worden, aber man habe kein Baby gefunden. Sie sei seither immer wieder im Spital gewesen, zuletzt am Freitag. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass sie diesen Freitag nochmals kommen solle. Auf Aufforderung durch das BFA legte die Erstbeschwerdeführerin folgende Krankenhausbefunde vor: -Strichaufzählung Gyn.-Ambulanzkarte vom 10.10.2014 mit einer Auflistung und Kurzbeschreibung der bisherigen Termine am 27.08.2014, 03.09.2014, 10.09.2014, 14.09.2014, 16.09.201419.09.2014, 26.09.2014 und 03.10.2014; die Erstbeschwerdeführerin sei erstmals am 27.08.2014 nach Überweisung durch den Facharzt nach vaginalen Blutungen vorstellig geworden und es wurden folgende Diagnosen gestellt: "Grav II, sekundäre Amenorrhoe von 6 Wochen und 5 Tagen, Abortus completus DD gestörte Grav (EU?)"Gyn.-Ambulanzkarte vom 10.10.2014 mit einer Auflistung und Kurzbeschreibung der bisherigen Termine am 27.08.2014, 03.09.2014, 10.09.2014, 14.09.2014, 16.09.201419.09.2014, 26.09.2014 und 03.10.2014; die Erstbeschwerdeführerin sei erstmals am 27.08.2014 nach Überweisung durch den Facharzt nach vaginalen Blutungen vorstellig geworden und es wurden folgende Diagnosen gestellt: "Grav römisch zwei, sekundäre Amenorrhoe von 6 Wochen und 5 Tagen, Abortus completus DD gestörte Grav (EU?)" -Strichaufzählung Blutgruppenbefund vom 26.08.2014 -Strichaufzählung Vorläufiger Arztbrief vom 28.08.2014 mit den Diagnosen "Grav. II, 7 SSW, Ab. Complet. DD gestörte Grav. (EU)"Vorläufiger Arztbrief vom 28.08.2014 mit den Diagnosen "Grav. römisch zwei, 7 SSW, Ab. Complet. DD gestörte Grav. (EU)" -Strichaufzählung Histologischer Befund vom 01.09.2014 mit dem Ergebnis "Schwangerschaftstypisch transformiertes Corpusendometrium ohne Nachweis von Plazentazotten bei dem klinisch angegeben Abortus incompletus. Kein Anhalt von Malignität im vorliegenden Material." -Strichaufzählung Arztbrief vom 08.09.2014 mit den Diagnosen: "Abortus completus Grav. II
- SSW, nicht bestätigte Tubagravidität"Arztbrief vom 08.09.2014 mit den Diagnosen: "Abortus completus Grav. römisch zwei
- SSW, nicht bestätigte Tubagravidität" -Strichaufzählung OP-Bericht vom 01.09.2014 betreffend eine am 27.08.2014 durchgeführte diagnostische Laparoskopie und geburtshilfliche Curettage, Diagnose: "V.a. Tubargrav. DD Abortus incompletus" -Strichaufzählung Arztbrief vom 12.09.2014 mit den Diagnosen: "Verdacht auf Extrauteringravidität, Status post diagnostische Laparoskopie und Curettage am 27.08.2014"
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA traf Feststellungen zur Lage in Italien und führte aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass die volljährige Erstbeschwerdeführerin an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit oder psychischen Erkrankung leiden würde, die bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. In Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen und es sei auf Grund des kurzen Aufenthaltes auch nicht von einer besonderen Integrationsverfestigung in Österreich auszugehen. Ein von ihr im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu.Das BFA traf Feststellungen zur Lage in Italien und führte aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass die volljährige Erstbeschwerdeführerin an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit oder psychischen Erkrankung leiden würde, die bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. In Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen und es sei auf Grund des kurzen Aufenthaltes auch nicht von einer besonderen Integrationsverfestigung in Österreich auszugehen. Ein von ihr im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Der angefochtene Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin am 20.10.2014 durch persönliche Übergabe zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Verhältnisse in Italien menschenunwürdig und unzumutbar seien. Die Erstbeschwerdeführerin gehöre einer vulnerablen Gruppe an und es werde darauf in den herangezogenen Länderfeststellungen nicht eingegangen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, allenfalls durch Beiziehung eines Sachverständigen entsprechende ergänzende Erhebungen vorzunehmen. Zum Altersgutachten werde ausgeführt, dass dieses der Erstbeschwerdeführerin nicht zugegangen bzw. sprachlich nicht verständlich gemacht worden sei und insofern eine Verletzung des Rechtes auf Gehör vorliege.
- Die Beschwerdevorlage vom 24.10.2014 langte am 28.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss vom 07.11.2014, W205 2013532-1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nachdem der Aufenthaltsort der Erstbeschwerdeführerin nicht bekannt war und auch nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, wurde der Beschluss am 18.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt. Die Erstbeschwerdeführerin war von 19.11.2014 bis 10.02.2015 und von 13.05.2015 bis 20.04.2016 unbekannten Aufenthaltes.Mit Beschluss vom 07.11.2014, W205 2013532-1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nachdem der Aufenthaltsort der Erstbeschwerdeführerin nicht bekannt war und auch nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, wurde der Beschluss am 18.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt. Die Erstbeschwerdeführerin war von 19.11.2014 bis 10.02.2015 und von 13.05.2015 bis 20.04.2016 unbekannten Aufenthaltes. Mit Schreiben vom 17.05.2016 brachte der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin vor, dass "im Hinblick auf den Zeitablauf" nunmehr Österreich für die Prüfung des Asylantrages der Asylwerberin zuständig sei.
- Am XXXX wurde in Österreich die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin geboren.
- Am römisch 40 wurde in Österreich die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin geboren. Am 09.01.2017 stellte die Erstbeschwerdeführerin für die nachgeborene Zweitbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies die italienischen Behörden mit Schreiben vom 18.01.2017 gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO darauf hin, dass Italien aufgrund der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages der Mutter nun auch für den Antrag des nachgeborenen Kindes zuständig sei.Das BFA wies die italienischen Behörden mit Schreiben vom 18.01.2017 gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO darauf hin, dass Italien aufgrund der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages der Mutter nun auch für den Antrag des nachgeborenen Kindes zuständig sei. Am 28.02.2017 übermittelte die Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin eine psychosoziale Stellungnahme und führte aus, dass die Erstbeschwerdeführerin umfassender psychosozialer Betreuung und Unterstützung als alleinstehende, alleinerziehende Mutter bedürfe. Außerdem stehe die neugeborene Zweitbeschwerdeführerin in kinderärztlicher Behandlung. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EGMR Tarakhel vom 04.11.2014 wurde ausgeführt, dass zur Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung individuelle Garantien von den italienischen Behörden eingeholt werden müssten, dass die Betroffenen in einer entsprechenden Weise versorgt werden würden.Am 28.02.2017 übermittelte die Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin eine psychosoziale Stellungnahme und führte aus, dass die Erstbeschwerdeführerin umfassender psychosozialer Betreuung und Unterstützung als alleinstehende, alleinerziehende Mutter bedürfe. Außerdem stehe die neugeborene Zweitbeschwerdeführerin in kinderärztlicher Behandlung. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EGMR Tarakhel vom 04.11.2014 wurde ausgeführt, dass zur Verletzung von Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung individuelle Garantien von den italienischen Behörden eingeholt werden müssten, dass die Betroffenen in einer entsprechenden Weise versorgt werden würden. Mit Schreiben vom 13.03.2017 brachte die Kinderärztin der Zweitbeschwerdeführerin vor, dass aus medizinischen Gründen für die Zweitbeschwerdeführerin eine Aufenthaltsgenehmigung benötigt werde. Durch einen großen Nabelbruch werde voraussichtlich eine Operation nötig sein bzw. seien ständige ärztliche Kontrollen erforderlich. Am 23.10.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin zum Asylantrag ihrer Tochter vor dem BFA einvernommen. Zu ihrer Gesundheit befragt gab sie an, dass ihre Tochter ein großes Problem mit ihrem Bauchnabel habe und manchmal weine, weil der Bauchnabel so groß sei. In Italien sei das Leben sehr schwer und es wäre wesentlich schwieriger mit einem Kind. Sie habe auch den Vater ihres Kindes in Österreich kennengelernt. Sie würden sich derzeit nicht gut verstehen und sie habe ihn auf der Geburtsurkunde ihrer Tochter nicht vermerken lassen, aber er habe sie vor kurzem angerufen und wolle gerne als offizieller Vater anerkannt werden. Ob er sie unterstützen wolle, wisse sie nicht. Sie wünsche sich, dass ihre Tochter in Österreich bleiben und ein besseres Leben führen könne, als sie es gehabt habe.
- Mit Bescheid vom 27.10.2017 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass sie an keinen schweren körperlichen oder psychischen Krankheiten leiden würde, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würden. Ständige ärztliche Kontrollen bzw. notwendige Operationen seien auch in Italien verfügbar und ihr gesundheitlicher Zustand sei nicht gravierend genug, um ihrer Person eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Es würden keine stichhaltigen Gründe vorliegen, dass sie in Italien unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sei. Ein von ihr im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu.
- Mit Bescheid vom 27.10.2017 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass sie an keinen schweren körperlichen oder psychischen Krankheiten leiden würde, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würden. Ständige ärztliche Kontrollen bzw. notwendige Operationen seien auch in Italien verfügbar und ihr gesundheitlicher Zustand sei nicht gravierend genug, um ihrer Person eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Es würden keine stichhaltigen Gründe vorliegen, dass sie in Italien unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sei. Ein von ihr im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Der angefochtene Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin am 30.10.2017 zugestellt. Dagegen erhob die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Behörde gegen die amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen habe. In Italien würden für vulnerable Personen grob mangelhafte Aufnahmebedingungen und massive Mängel im Asylverfahren bestehen. Die noch äußerst junge Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin sei traumatisiert und bedürfe anhaltender psychosozialer Unterstützung und sozialpädagogischer Betreuung. Bei einer Überstellung sei mit einer Verschlechterung ihres psychischen Zustands und damit einhergehend mit einer Gefährdung des Kindeswohls der Zweitbeschwerdeführerin zu rechnen. Aufgrund der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Italien würden ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
- Die Beschwerdevorlage vom 28.11.2017 langte am 30.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben vom 08.06.2018 wurden den Beschwerdeführerinnen aktualisierte Feststellungen zur Lage in Italien mit Stand vom 19.01.2018, zusammengestellt von der Staatendokumentation, übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Unter einem wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, Zweckdienliches zur Frage der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung ihres Antrages auf internationalen Schutz vorzubringen, beispielsweise, ob sich an ihrer persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. allenfalls an ihrem Gesundheitszustand seit Beschwerdeeinbringung gravierende Veränderungen ergeben hätten. Mit Stellungnahme vom 27.07.2018 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin eine alleinstehende Frau und alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes sei und sich seit vier Jahren in Österreich befinde. Im Fall des minderjährigen Kindes sei kein Aufnahmegesuch an Italien gerichtet worden und liege somit auch keine Zustimmung zur Übernahme vor. Ferner könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr ihr Verfahren vom Jahr 2011 problemlos fortsetzen könne. Bei den Beschwerdeführerinnen handle es sich um eine besonders vulnerable Personengruppe und es sei eine adäquate Unterbringung für sie nicht gewährleistet. Eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen ohne konkrete Einzelfallzusicherung würde zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen. Mit der Stellungnahme vorgelegt wurde ein Schreiben der Kinderärztin der Zweitbeschwerdeführerin, wonach bei der Zweitbeschwerdeführerin im März 2018 eine Nabelbruchoperation habe durchgeführt werden müssen. Aus medizinischer und kinderpsychologischer Sicht sei es kontraindiziert, das Kind aus dem gewohnten Umfeld zu reißen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2018 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen als unbegründet abgewiesen.
- Mit Schreiben vom 15.11.2018 gab die italienische Dublin Behörde eine Einzelfallzusicherung für die Erstbeschwerdeführerin und ihr mj. Kind ab und teilte mit, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin am 04.12.2012 abgelehnt und ihr die endgültige Entscheidung am 09.07.2014 mitgeteilt worden sei. Die Beschwerdeführerinnen würden bei einer Überstellung nach Italien nicht in einem SPRAR - Projekt untergebracht, sondern in einem geeigneten Aufnahmezentrum.
- Der EGMR erließ eine einstweilige Maßnahme, dass die Beschwerdeführerinnen vorerst nicht aus Österreich nach Italien zu überstellen seien. Mit Schreiben vom 23.11.2018 wurde der italienischen Dublin Behörde mitgeteilt, dass die Überstellung der Beschwerdeführer verschoben wurde, da rechtliche Schritte mit aufschiebender Wirkung eingeleitet worden seien. Am 26.11.2018 teilte das BMI mit, dass vom EGMR die vorläufige Maßnahme aufgehoben worden sei.
- Mit Schreiben vom 03.12.2018 teilte die italienische Dublin Behörde mit, dass sie die Überstellung der Beschwerdeführerinnen akzeptiere.
- Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 11.02.2019 außerordentliche Revision an den VwGH.
- Der von den Beschwerdeführerinnen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 12.02.2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schreiben vom 13.02.2019 teilte die österreichische Dublin Behörde der italienischen mit, dass die Überstellung der Beschwerdeführerinnen verschoben werde, da rechtliche Schritte mit aufschiebender Wirkung eingeleitet worden seien.
- Am 24.04.2019 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim VfGH. Mit Beschluss des VfGH vom 30.04.2019 wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Erkenntnis des VfGH vom 26.06.2019, Zl. E 4602-4603/2018, wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Verletzung der Beschwerdeführerinnen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben, mit der Begründung, dass das Sicherheits- und Immigrationsdekret, das in Italien Änderungen im Asylrecht vorsehe und welches am 05.10.2018 in Kraft getreten sei, in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei. Am 24.07.2019 wurde den Beschwerdeführerinnen eine aktualisierte Kurzinformation vom 22.07.2019 der Staatendokumentation und dem bereits mit hg. Schreiben vom 22.07.2019 übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Italien nachgereicht und ihnen eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
- Mit Beschluss des VwGH vom 26.07.2019, Zl. Ra 2018/19/0649, 0650, eingelangt beim BVwG am 02.08.2019, wurde die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
- Mit Stellungnahme vom 03.09.2019 erklärten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsberater, dass ein Vaterschaftsanerkenntnis betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vorliege und, dass in Italien infolge der Salvini Dekrete unzumutbare Aufnahmebedingungen herrschen würden. Es sei unter dem Gesichtspunkt der Prävention von Menschenhandel unzulässig, die Beschwerdeführerinnen zu überstellen. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich bei ihrem Aufenthalt in Italien prostituieren bzw. ihren dortigen Unterstützern sexuell zu Diensten sein müssen, um ihr Überleben zu sichern. Genau dieses auch im aktuellen Fall einer Rückkehr nach wie vor bestehende hohe Risiko der Obdachlosigkeit bei einem schon identifizierten Opfer von Menschenhandel stelle aber nicht nur eine Verletzung von Art. 4 EMRK, sondern gleichzeitig eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wäre doch die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Mutter den Menschenhandelsnetzwerken bzw. - mechanismen wegen der drohenden Obdach- und Mittellosigkeit abermals schutzlos ausgeliefert. Die Erstbeschwerdeführerin halte sich bereits mehr als fünf Jahre in Österreich auf, was vor dem Hintergrund des § 56 AsylG allein schon ratione temporis die Rechtsvermutung fortgeschrittener Integration begründe. Wie dem beiliegenden Sozialbericht vom 02.08.2019 und insbesondere den beiliegenden Kursbesuchsbestätigungen zu entnehmen sei, habe sie trotz der Widrigkeiten des Zulassungsverfahren sämtliche angebotenen Integrationsmaßnahmen angenommen. Sie könne sich mündlich problemlos auf Deutsch verständigen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in Österreich geboren, sie spreche ausschließlich Deutsch und Englisch. Sie aus ihrem gewohnten Lebensumfeld herauszureißen, würde insbesondere in Anbetracht der für Kleinkinder völlig unzureichenden Aufnahmebedingungen in Italien eine nicht mehr hinnehmbare Verletzung des Kindeswohls darstellen. Laut den beiliegenden ärztlichen Bestätigungen bestehe bei der Zweitbeschwerdeführerin als Folge eines Nabelbruchs nach wie vor eine erhöhte Infektanfälligkeit, die häufige ärztliche Vorstellungen und eine ständige medizinische Obsorge erfordere. Damit sei fallbezogen aber in Italien in Anbetracht der Berichtslage zur medizinischen Versorgungssituation von Asylsuchenden im allgemeinen und zu vulnerablen Asylsuchenden im speziellen gerade nicht zu rechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung stelle aber die Notwendigkeit einer fortgesetzten medizinischen Behandlung im Bundesgebiet einen bereits für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erhebliche und mitunter sogar entscheidenden Gesichtspunkt dar.
- Mit Stellungnahme vom 03.09.2019 erklärten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsberater, dass ein Vaterschaftsanerkenntnis betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vorliege und, dass in Italien infolge der Salvini Dekrete unzumutbare Aufnahmebedingungen herrschen würden. Es sei unter dem Gesichtspunkt der Prävention von Menschenhandel unzulässig, die Beschwerdeführerinnen zu überstellen. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich bei ihrem Aufenthalt in Italien prostituieren bzw. ihren dortigen Unterstützern sexuell zu Diensten sein müssen, um ihr Überleben zu sichern. Genau dieses auch im aktuellen Fall einer Rückkehr nach wie vor bestehende hohe Risiko der Obdachlosigkeit bei einem schon identifizierten Opfer von Menschenhandel stelle aber nicht nur eine Verletzung von Artikel 4, EMRK, sondern gleichzeitig eine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar, wäre doch die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Mutter den Menschenhandelsnetzwerken bzw. - mechanismen wegen der drohenden Obdach- und Mittellosigkeit abermals schutzlos ausgeliefert. Die Erstbeschwerdeführerin halte sich bereits mehr als fünf Jahre in Österreich auf, was vor dem Hintergrund des Paragraph 56, AsylG allein schon ratione temporis die Rechtsvermutung fortgeschrittener Integration begründe. Wie dem beiliegenden Sozialbericht vom 02.08.2019 und insbesondere den beiliegenden Kursbesuchsbestätigungen zu entnehmen sei, habe sie trotz der Widrigkeiten des Zulassungsverfahren sämtliche angebotenen Integrationsmaßnahmen angenommen. Sie könne sich mündlich problemlos auf Deutsch verständigen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in Österreich geboren, sie spreche ausschließlich Deutsch und Englisch. Sie aus ihrem gewohnten Lebensumfeld herauszureißen, würde insbesondere in Anbetracht der für Kleinkinder völlig unzureichenden Aufnahmebedingungen in Italien eine nicht mehr hinnehmbare Verletzung des Kindeswohls darstellen. Laut den beiliegenden ärztlichen Bestätigungen bestehe bei der Zweitbeschwerdeführerin als Folge eines Nabelbruchs nach wie vor eine erhöhte Infektanfälligkeit, die häufige ärztliche Vorstellungen und eine ständige medizinische Obsorge erfordere. Damit sei fallbezogen aber in Italien in Anbetracht der Berichtslage zur medizinischen Versorgungssituation von Asylsuchenden im allgemeinen und zu vulnerablen Asylsuchenden im speziellen gerade nicht zu rechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung stelle aber die Notwendigkeit einer fortgesetzten medizinischen Behandlung im Bundesgebiet einen bereits für die Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK erhebliche und mitunter sogar entscheidenden Gesichtspunkt dar. Der Stellungnahme beigelegt waren neben diversen Asylberichten zur Lage in Italien folgende Dokumente: Die Zweitbeschwerdeführerin betreffend: -Strichaufzählung Vaterschaftsanerkennung -Strichaufzählung Medizinisches Schreiben einer FA für Kinderheilkunde vom 29.07.2019 -Strichaufzählung Medizinische Befundberichte eines Diagnosezentrums vom 27.09.2018 Betreffend die Erstbeschwerdeführerin: -Strichaufzählung Zertifikat Deutschkurs für AnfängerInnen (A1) vom 30.06.2017 -Strichaufzählung Kursbesuchsbestätigung Basisbildungskurs "Mama lernt Deutsch", Niveau: Elementare Sprachverwendung A1 vom 14.12.2017 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung Basisbildungskurs "Mama lernt Deutsch"
- Halbjahr, Niveau: Elementare Sprachverwendung A1 vom 20.06.2018 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung Basisbildungskurs "Mama lernt Deutsch"
- Halbjahr, Niveau: Elementare Sprachverwendung A1 vom 26.11.2018 -Strichaufzählung Kursbesuchsbestätigung Deutsch A1 (Teil 2 von 2) mit Prüfungsvorbereitung vom 27.03.2019 -Strichaufzählung Sozialbericht vom 02.08.2019
- Nach Auskunft einer österreichischen Justizvollzugsanstalt vom 16.10.2019 sitzt der Vater der Zweitbeschwerdeführerin wegen § 28 SMG (Vorbereitung von Suchtgifthandel) in Untersuchungshaft, auch aktuell befindet er sich in der JA Josefstadt (ZMR vom 11.02.2020). Lt. IZR ist der Betreffende in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt, lt. ZMR hat mit den Beschwerdeführerinnen zu keiner Zeit ein gemeinsamer Haushalt bestanden.
- Nach Auskunft einer österreichischen Justizvollzugsanstalt vom 16.10.2019 sitzt der Vater der Zweitbeschwerdeführerin wegen Paragraph 28, SMG (Vorbereitung von Suchtgifthandel) in Untersuchungshaft, auch aktuell befindet er sich in der JA Josefstadt (ZMR vom 11.02.2020). Lt. IZR ist der Betreffende in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt, lt. ZMR hat mit den Beschwerdeführerinnen zu keiner Zeit ein gemeinsamer Haushalt bestanden.
- Am 10.12.2019 wurden die Beschwerdeführerinnen vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen mitgeteilt, dass eine neuerliche Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Italien (nach nunmehr erfolgtem Regierungswechsel) stattgefunden habe. Weiters werde mitgeteilt, dass seitens des italienischen Staates eine aufrechte Einzelfallzusicherung für die Beschwerdeführerinnen vorliege.
- Mit Stellungnahme, eingelangt beim BVwG am 13.01.2020, wurde auf die Stellungnahme vom 03.09.2019 verwiesen und abermals auf das Vaterschaftsanerkenntnis hingewiesen. Es sei unerfindlich, wie das BVwG zur Auffassung gelange, dass die Einzelfallzusicherung vom 15.11.2018 nach wie vor aufrecht sei. Im weiteren wurden in der Stellungnahme die Aufnahmebedingungen in Italien bemängelt und abermals ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin alleinerziehende Mutter der Zweitbeschwerdeführerin sei, sie sei in ihrer Heimat Opfer von Genitalverstümmelung gewesen und sei während ihres früheren Aufenthalts in Italien zur Prostitution gezwungen worden. Der Stellungnahme beigelegt waren folgende Unterlagen: -Strichaufzählung Arztbrief vom 02.01.2020 die Zweitbeschwerdeführerin betreffend, in dem iW ausgeführt wird, sie sei dort seit der Geburt in Behandlung, ihr gesundheitlicher Zustand sei nach anfänglich starken Kolikschmerzen und dann häufige Infekte der oberen Luftwege nun zufriedenstellend, allerdings unter der Voraussetzung, dass auch ihre Lebensumstände stabil bleiben; -Strichaufzählung Klinisch-psychologische Stellungnahme vom 20.12.2019, die Erstbeschwerdeführerin betreffend, in der iW ausgeführt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin seit Juli 2019 an einer psychologischen Gesprächsgruppe für alleinerziehende Mütter teilnehme; sie habe Angstzustände, die sie nicht schlafen ließen und von traumatisierenden Erfahrungen herrührten. Es belaste sie die Angst, mitten in er Nacht gemeinsam mit ihrer Tochter abgeholt und weggebracht zu werden, und sie habe Zukunftsängste betreffend das Wohlergehen ihrer Tochter. Sie habe in Gruppensettings über erlebte Traumata nicht sprechen können, sich aber im Vergleich zur Anfangszeit sehr positiv entwickelt. Eine Rückführung nach Italien würde die jahrelange Entwicklung zunichte machen und zu einer Retraumatisierung führen, da die Erstbeschwerdeführerin massive Angst habe, in Italien in die Obdachlosigkeit zu rutschen und gezwungen würde, sich zu prostituieren, um sich und ihre Tochter mit dem Allernotwendigsten zu versorgen. Dies hätte nicht nur für sie schwerwiegende psychische und physische Folgen, sondern brächte auch ihre dreijährige Tochter in Gefahr. -Strichaufzählung Sozialarbeiterische Stellungnahme vom 24.12.2019, in der iW ausgeführt wird, die Beschwerdeführerinnen benötigten ein stabiles Umfeld, dieses sei weder im Herkunftsland noch in Italien gegeben, die Klientin habe sich gut entwickelt, eine Abschiebung würde diese Entwicklung in Österreich, ihre psychische Stabilisierung sowie ihre Integrationsbestrebungen zunichte machen. Auch das Kleinkind würde ein gewaltvoller Abbruch ihrer sozialen Beziehungen und Integrationsprozess schwer treffen und ihre frühkindliche Entwicklung schwer belasten. Es werde von einer abermaligen Entwurzelung abgeraten, die Beschwerdeführerinnen wünschten sich längerfristig in Österreich bleiben zu dürfen. -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben vom 19.12.2019 und 24.12.2019 -Strichaufzählung Reisepasskopie eines Unterstützers -Strichaufzählung Bestätigung vom Kindergarten vom 19.12.2019 -Strichaufzählung Besuchsbestätigung Kindertagesheim vom 19.12.2019
- Am 12.02.2020 wurde dem BVwG über Anfrage mitgeteilt, dass sich der Vater der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor in U-Haft befinde und ein Verhandlungstermin noch nicht anberaumt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, die am XXXX im Bundesgebiet geboren wurde. Sie sind Staatsangehörige Nigerias.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, die am römisch 40 im Bundesgebiet geboren wurde. Sie sind Staatsangehörige Nigerias. Die Erstbeschwerdeführerin reiste im Jahr 2008 aus einem Drittstaat kommend über Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort am 26.06.2008 und am 17.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge reiste sie illegal nach Österreich weiter, wo sie am 04.08.2014 für sich und am 27.10.2017 für die zwischenzeitlich im Bundesgebiet (nach)geborene Zweitbeschwerdeführerin den jeweils hier gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte. Das BFA richtete am 04.09.
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welches in der Folge unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 05.10.2014 wies das BFA die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Antragstellerinnen gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO hin.Das BFA richtete am 04.09.
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welches in der Folge unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 05.10.2014 wies das BFA die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Antragstellerinnen gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO hin. Nach der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin wies das BFA die italienischen Behörden mit Schreiben vom 18.01.2017 gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO darauf hin, dass Italien aufgrund der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages der Mutter nun auch für den Antrag des nachgeborenen Kindes zuständig sei.Nach der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin wies das BFA die italienischen Behörden mit Schreiben vom 18.01.2017 gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO darauf hin, dass Italien aufgrund der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages der Mutter nun auch für den Antrag des nachgeborenen Kindes zuständig sei. Mit Schreiben vom 15.11.2018 teilte die italienische Dublin Behörde mit, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin am 04.12.2012 abgelehnt und ihr die endgültige Entscheidung am 09.07.2014 mitgeteilt worden sei. Die italienischen Behörden haben ausdrücklich eine Einzelfallzusicherung abgegeben und versichert, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Überstellung nach Italien nicht in einem SPRAR - Projekt, sondern in einem geeigneten Aufnahmezentrum untergebracht werden, und haben der Wiederaufnahme ausdrücklich zugestimmt. Die Erstbeschwerdeführerin war von 19.11.2014 bis 10.02.2015 und von 13.05.2015 bis 20.04.2016 unbekannten Aufenthaltes. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerinnen gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerinnen sind nicht lebensbedrohlich erkrankt; sie leiden auch nicht an akuten Erkrankungen, die eine Überstellung nach Italien unzulässig machen würden. In Italien sind alle Krankheiten behandelbar und ist ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet und auch in der Praxis zugänglich. Die Zweitbeschwerdeführerin litt nach ihrer Geburt aufgrund eines Nabelbruches wiederholt an Koliken und als Kleinkind an häufigen Infekten der oberen Atemwege, ihr Gesundheitszustand hat sich mittlerweile stabilisiert. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an keinen schwereren physischen Erkrankungen, sie nimmt seit Juli 2019 an Gruppensettings für alleinerziehende Mütter teil, in denen sie über Zukunftsängste, Angst vor einer Abschiebung nach Italien, wo sie vor ihrer Weiterreise nach Österreich schlechte Lebensbedingungen vorfand, und ihrem Wunsch, in Österreich zu bleiben, berichtet. Abgesehen von den Bindungen der Beschwerdeführerinnen untereinander bestehen keine besonderen privaten, familiären oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet. Die Erstbeschwerdeführerin lernte den Vater der Zweitbeschwerdeführerin, einen nigerianischen Staatsangehörigen, in Österreich kennen. Die Beschwerdeführerinnen lebten mit diesem nie im gemeinsamen Haushalt und befinden sich in Grundversorgung. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zum Vater der Zweitbeschwerdeführerin besteht nicht, ein entstandenes persönliches Naheverhältnis zwischen dem Mann und den Beschwerdeführerinnen wurde nicht vorgebracht. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich nicht zum Aufenthalt berechtigt, er sitzt seit 21.08.2019 wegen Verdachts der Begehung von Straftaten nach § 28 SMG in Untersuchungshaft in einer österreichischen Justizvollzugsanstalt. Eine Strafverhandlung wurde noch nicht anberaumt Die Erstbeschwerdeführerin besuchte Deutschkurse auf dem Niveau A1, Zertifikate legte sie keine vor.Abgesehen von den Bindungen der Beschwerdeführerinnen untereinander bestehen keine besonderen privaten, familiären oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet. Die Erstbeschwerdeführerin lernte den Vater der Zweitbeschwerdeführerin, einen nigerianischen Staatsangehörigen, in Österreich kennen. Die Beschwerdeführerinnen lebten mit diesem nie im gemeinsamen Haushalt und befinden sich in Grundversorgung. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zum Vater der Zweitbeschwerdeführerin besteht nicht, ein entstandenes persönliches Naheverhältnis zwischen dem Mann und den Beschwerdeführerinnen wurde nicht vorgebracht. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich nicht zum Aufenthalt berechtigt, er sitzt seit 21.08.2019 wegen Verdachts der Begehung von Straftaten nach Paragraph 28, SMG in Untersuchungshaft in einer österreichischen Justizvollzugsanstalt. Eine Strafverhandlung wurde noch nicht anberaumt Die Erstbeschwerdeführerin besuchte Deutschkurse auf dem Niveau A1, Zertifikate legte sie keine vor. Das Bundesverwaltungsgericht trifft zur Lage im Mitgliedstaat folgende Feststellungen: Allgemeines zum Asylverfahren In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Im Oktober 2018 gab es mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018 (auch als "Salvini-Dekret" bzw. "Salvini-Gesetz" bekannt) einige legislative Änderungen (siehe dazu insbesondere Abschnitte
- und
- in diesem LIB, Anm.): (...) Mit Stand
- September 2019 waren in Italien 49.014 Personen in einem Asylerfahren, davon haben 26.240 Personen ihren Asylantrag im Jahr 2019 gestellt (MdI 27.9.2019). Im Jahre 2019 haben die italienischen Asylbehörden bis zum
- Juni 42.916 Asylentscheidungen getroffen, davon erhielten 4.605 Personen Flüchtlingsstatus, 2.790 subsidiären Schutz, 672 humanitären Schutz, 2.340 waren unauffindbar und 32.304 wurden negativ entschieden (MdI 7.6.2019). Mit Anfang Oktober 2019 waren in Italien 50.298 Asylanträge anhängig (SN 2.10.2019). Die Asylverfahren nehmen, inklusive Beschwerdephase, bis zu zwei Jahre in Anspruch (USDOS 13.3.2019). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf , Zugriff 27.8.2019 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno (27.9.2019): Commissione Nazionale per il Diritto di Asilo, per E-Mail -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno (7.6.2019): Commissione Nazionale per il Diritto di Asilo, https://www.camera.it/application/xmanager/projects/leg18/attachments/upload_file_doc_acquisiti/pdfs/000/001/795/REPORT_FINO_AL_07.06.2019_.pdf, Zugriff 24.9.2019 -Strichaufzählung SN - Salzburger Nachrichten (2.10.2019): Zahl der Migrantenankünfte in Italien 2019 stark rückläufig, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/zahl-der-migrantenankuenfte-in-italien-2019-stark-ruecklaeufig-77097958, Zugriff: 9.10.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004308.html, Zugriff 23.9.2019 Dublin-Rückkehrer Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Mit dieser ist dann ein Termin zu vereinbaren. Die Quästuren sind oft weit von den Ankunftsflughäfen entfernt und die Asylwerber müssen auf eigene Faust und oft auch auf eigene Kosten innerhalb weniger Tage dorthin reisen, was bisweilen problematisch sein kann (AIDA 4.2019). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
- Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch. Der Rückkehrer könnte aber auch als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden. Derartige Fälle wurden 2018 vom Flughafen Mailand Malpensa berichtet (AIDA 4.2019).
- Wenn das Verfahren eines Antragstellers suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann der Rückkehrer binnen 12 Monaten ab Suspendierung einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als 12 Monate vergangen und das Verfahren wurde beendet, kann nur ein Folgeantrag gestellt werden, für den seit Oktober 2018 verschärfte Regelungen gelten (AIDA 4.2019).
- Wurde das Verfahren des Antragstellers in der Zwischenzeit negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Wenn dem Antragsteller die negative Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht werden konnte, gilt diese seit Oktober 2018 nach 20 Tagen als zugestellt und ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich (AIDA 4.2019). ( Für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.
- "Dublin- Rückkehrer", Anm.) Mit Gesetz 132/2018 wurde der humanitäre Schutzstatus stark überarbeitet und der Zugang zu dieser Schutzform eingeschränkt. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, werden nicht erneuert (VB 22.2.2019) und können auch nicht mehr verlängert werden. Sie können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden (Aufenthaltstitel für Arbeit, Familienzusammenführung, etc. oder in einen humanitären Titel neuer Rechtslage) (VB 25.2.2019). Ansonsten läuft der Titel ab und der Aufenthalt in Italien ist nicht mehr rechtmäßig (VB 22.2.2019). (für nähere Informationen zu diesem Thema siehe Abschnitt
- "Schutzberechtigte", Anm. ) Wenn Dublin-Rückkehrer im Besitz eines humanitären Aufenthaltes waren, der nicht fristgerecht in einen der neuen Aufenthaltstitel umgewandelt wurde, sind sie zum Aufenthalt in Italien nicht mehr berechtigt und damit von der Versorgung ausgeschlossen (SFH 8.5.2019).Mit Gesetz 132 aus 2018, wurde der humanitäre Schutzstatus stark überarbeitet und der Zugang zu dieser Schutzform eingeschränkt. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, werden nicht erneuert (VB 22.2.2019) und können auch nicht mehr verlängert werden. Sie können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden (Aufenthaltstitel für Arbeit, Familienzusammenführung, etc. oder in einen humanitären Titel neuer Rechtslage) (VB 25.2.2019). Ansonsten läuft der Titel ab und der Aufenthalt in Italien ist nicht mehr rechtmäßig (VB 22.2.2019). (für nähere Informationen zu diesem Thema siehe Abschnitt
- "Schutzberechtigte", Anmerkung ) Wenn Dublin-Rückkehrer im Besitz eines humanitären Aufenthaltes waren, der nicht fristgerecht in einen der neuen Aufenthaltstitel umgewandelt wurde, sind sie zum Aufenthalt in Italien nicht mehr berechtigt und damit von der Versorgung ausgeschlossen (SFH 8.5.2019). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf , Zugriff 27.8.2019 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.5.2019): Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008993/190508-auskunft-italien.pdf, Zugriff 25.9.2019 -VB des BM.I Italien (25.2.2019): Auskunft des VB, per E-Mail -VB des BM.I Italien (22.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable In Italien gelten folgende Personenkreise als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Schwangere, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Opfer von Genitalverstümmelung und ernsthaft physisch oder psychisch Kranke sowie Alte, Behinderte und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt. In Italien ist kein eigener Identifikationsmechanismus für Vulnerable vorgegeben. Es gibt lediglich Leitfäden des Gesundheitsministeriums zu ihrer Unterstützung und sie werden im Verfahren prioritär behandelt. Die Identifizierung von Gewaltopfern ist in jeder Phase des Verfahrens durch Beamte, Betreuer oder NGOs möglich. Die zuständige erstinstanzliche Asylbehörde kann zur Absicherung eine medizinische Untersuchung verlangen. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einem Folteropfer zu tun zu haben, kann er die betreffende Person speziellen Diensten zuweisen. Wenn die Vulnerabilität eines Antragstellers festgestellt wurde, ist dessen Zugang zu angemessener medizinischer und psychologischer Versorgung und Betreuung sicherzustellen. Die NGOs Ärzte ohne Grenzen und Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) betreiben gemeinsam in Rom ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern, welche ohne Unterstützung Schwierigkeiten hätten, als Vulnerable behandelt zu werden (AIDA 4.2019). Beim Schutz von Minderjährigen sind deren Reifegrad und Entwicklung zu berücksichtigen und es ist im besten Interesse des Kindes zu handeln. Gemäß Gesetz 47/2017 kann in Ermangelung von Ausweispapieren und bei Zweifeln am Alter des Antragstellers die Staatsanwaltschaft am Jugendgericht eine soziale/medizinische Untersuchung zur Altersfeststellung anordnen. Die Untersuchung ist im multidisziplinären Ansatz von entsprechend geschulten Fachkräften durchzuführen, mit möglichst nicht-invasiven Methoden und unter Achtung der Integrität der Person. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses ist der Antragsteller als Minderjähriger zu behandeln und im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. NGOs zufolge wird Gesetz 47/2017 aber nicht effektiv umgesetzt und das Alter lediglich mittels Handwurzelröntgen festgestellt und auch keine Schwankungsbreite berücksichtigt. Bis zum Ergebnis dauert es oft Monate und in dieser Zeit wird der Betroffene oft als Erwachsener behandelt (AIDA 4.2019).Beim Schutz von Minderjährigen sind deren Reifegrad und Entwicklung zu berücksichtigen und es ist im besten Interesse des Kindes zu handeln. Gemäß Gesetz 47 aus 2017, kann in Ermangelung von Ausweispapieren und bei Zweifeln am Alter des Antragstellers die Staatsanwaltschaft am Jugendgericht eine soziale/medizinische Untersuchung zur Altersfeststellung anordnen. Die Untersuchung ist im multidisziplinären Ansatz von entsprechend geschulten Fachkräften durchzuführen, mit möglichst nicht-invasiven Methoden und unter Achtung der Integrität der Person. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses ist der Antragsteller als Minderjähriger zu behandeln und im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. NGOs zufolge wird Gesetz 47 aus 2017, aber nicht effektiv umgesetzt und das Alter lediglich mittels Handwurzelröntgen festgestellt und auch keine Schwankungsbreite berücksichtigt. Bis zum Ergebnis dauert es oft Monate und in dieser Zeit wird der Betroffene oft als Erwachsener behandelt (AIDA 4.2019). Wird den Behörden die Existenz eines unbegleiteten Minderjährigen bekannt, ist dies umgehend dem Staatsanwalt am zuständigen Jugendgericht zur Kenntnis zu bringen, damit dieses einen Vormund bestimmen kann, der für Schutz und Wohlergehen des Minderjährigen während des gesamten Asylverfahrens zuständig ist (bei negativem Ausgang auch darüber hinaus). Die Jugendgerichte führen zu diesem Zweck ein Register freiwilliger Vormunde, die von Amts wegen entsprechend geprüft und geschult werden. Bis zur Bestellung des Vormunds kann der Leiter der Unterbringung den UM beim Stellen eines Asylantrags unterstützen, aber der Vormund muss den UM auf den folgenden Stufen des Verfahrens vertreten. Ein Vormund kann maximal drei Minderjährige gleichzeitig betreuen. Derzeit ist die gebräuchlichste Vorgehensweise, dass der Bürgermeister der Gemeinde, in der der UM untergebracht ist, als Vormund eingesetzt wird und er diese Aufgabe an Personen innerhalb der Gemeinde delegiert, die mit sozialen Aufgaben betraut sind. Letztere betreuen häufig viele andere Personen in der Gemeinde und können aufgrund von Überlastung ihr Mandat nicht ordentlich wahrnehmen (AIDA 4.2019). Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Vulnerable. Ein Gesundheitscheck bei der Erstaufnahme ist vorgesehen, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können (AIDA 4.2019). Durch die Änderungen mit Gesetz 132/2018 werden vulnerable Asylwerber, mit Ausnahme von UMA, seit Oktober 2018 in den Unterbringungszentren der ersten Stufe (Erstaufnahme) untergebracht. Durch die Gesetzesänderungen wurde die Finanzierung für die Erstaufnahme reduziert, wodurch NGOs die Identifizierung und Berücksichtigung spezieller Bedürfnisse gefährdet sehen. Familien können nur dann aus der Erstaufnahme in das SIPROIMI-System transferiert werden, wenn zumindest ein Familienmitglied einen entsprechenden Schutztitel erhalten hat. Der Transfer hängt aber von mehreren Faktoren ab, wie Familienzusammensetzung, Vulnerabilität, gesundheitlichen Problemen und dem Platzangebot im SIPROIMI. Ende 2018 wurden amtliche Ausschreibungsvorgaben für die Unterbringungseinrichtungen veröffentlicht, die die Standards für die Unterbringung im gesamten Land vereinheitlichen sollen. Eingespart wird unter anderem psychologische Betreuung, welche nurmehr in Hotspots und Schubhaftzentren verfügbar ist, Rechtsberatung und kulturelle Mediation. Leistungen für Vulnerable werden auf rein freiwillige Angebote reduziert (AIDA 4.2019). Dass in der neuen Ausschreibung keine Mittel vorgesehen sind, die zur Bewältigung spezifischer psychischer und gesundheitlicher Probleme erforderlich sind, ist Gegenstand der Kritik. Der Mangel an medizinischem und psychologischem (Fach-)Personal in diesen Zentren erlaubt laut NGO-Einschätzung weder die Identifizierung vulnerabler Personen noch deren angemessene Betreuung und Behandlung, weswegen angezweifelt wird, dass der Zugang zu adäquater medizinischer und psychologischer Versorgung in Italien sichergestellt ist (SFH 8.5.2019; für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.
- "Medizinische Versorgung", Anm.).Durch die Änderungen mit Gesetz 132 aus 2018, werden vulnerable Asylwerber, mit Ausnahme von UMA, seit Oktober 2018 in den Unterbringungszentren der ersten Stufe (Erstaufnahme) untergebracht. Durch die Gesetzesänderungen wurde die Finanzierung für die Erstaufnahme reduziert, wodurch NGOs die Identifizierung und Berücksichtigung spezieller Bedürfnisse gefährdet sehen. Familien können nur dann aus der Erstaufnahme in das SIPROIMI-System transferiert werden, wenn zumindest ein Familienmitglied einen entsprechenden Schutztitel erhalten hat. Der Transfer hängt aber von mehreren Faktoren ab, wie Familienzusammensetzung, Vulnerabilität, gesundheitlichen Problemen und dem Platzangebot im SIPROIMI. Ende 2018 wurden amtliche Ausschreibungsvorgaben für die Unterbringungseinrichtungen veröffentlicht, die die Standards für die Unterbringung im gesamten Land vereinheitlichen sollen. Eingespart wird unter anderem psychologische Betreuung, welche nurmehr in Hotspots und Schubhaftzentren verfügbar ist, Rechtsberatung und kulturelle Mediation. Leistungen für Vulnerable werden auf rein freiwillige Angebote reduziert (AIDA 4.2019). Dass in der neuen Ausschreibung keine Mittel vorgesehen sind, die zur Bewältigung spezifischer psychischer und gesundheitlicher Probleme erforderlich sind, ist Gegenstand der Kritik. Der Mangel an medizinischem und psychologischem (Fach-)Personal in diesen Zentren erlaubt laut NGO-Einschätzung weder die Identifizierung vulnerabler Personen noch deren angemessene Betreuung und Behandlung, weswegen angezweifelt wird, dass der Zugang zu adäquater medizinischer und psychologischer Versorgung in Italien sichergestellt ist (SFH 8.5.2019; für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.
- "Medizinische Versorgung", Anm.). Bei UMA ist bei der Unterbringung das beste Interesse des Kindes durch Gespräche zu evaluieren und zu berücksichtigen. Alle UM, auch asylwerbende, haben Zugang zu SIPROIMI. Minderjährige, die in SIPROIMI das Erwachsenenalter erreichen, können dort bis zur finalen Entscheidung in ihrem Asylverfahren bleiben. UM, die internationalen Schutz erhalten, können noch für weitere sechs Monate im SIPROIMI bleiben (AIDA 4.2019). Ende 2018 waren in Italien 1.374 Einrichtungen nur für UM reserviert. In ihnen waren 10.787 UM untergebracht; ca. 68% davon in Einrichtungen der
- Linie (darunter SIPROIMI) und rund 28% in Erstaufnahmezentren (AIDA 4.2019). Für Jänner 2019 werden 3.730 Plätze für UM in 155 SIPROIMI-Einrichtungen berichtet. NGOs kritisieren dies als zu wenig angesichts des Bedarfs (AIDA 4.2019). Wenn es im SIPROIMI zu wenig Plätze gibt, können UM für max. 30 Tage in eigenen Erstaufnahmezentren für UM untergebracht werden. Dieses Zeitlimit wird Berichten zufolge immer wieder überschritten. UM dürfen nicht in Unterbringungszentren für Erwachsene oder Schubhaftzentren untergebracht werden. Dennoch ist es 2017 und 2018 vorgekommen, dass UM in Zentren für Erwachsene oder gar nicht untergebracht wurden (AIDA 4.2019). Es gibt Berichte über Probleme bei der Überweisung Vulnerabler und unbegleiteter Minderjähriger an geeignete Einrichtungen (USDOS 13.3.2019). In Italien herrscht Schulpflicht für Minderjährige bis zum Alter von 16 Jahren, unabhängig vom rechtlichen Status. Sie haben Zugang zu öffentlichen Schulen wie italienische Minderjährige. Der Einstieg ist zu jeder Zeit des Schuljahres möglich. Über 16-jährige können die Schule besuchen, wenn sie entsprechende eigenständige Vorbereitung auf den zu bewältigenden Stoff zeigen. Es gibt keine eigenen Klassen für Ausländer und der Ausländeranteil in den Klassen ist auf 30% begrenzt. Unterstützung beim Erwerb der Landessprache ist für die Schulen nicht verpflichtend, aber möglich (AIDA 4.2019). Laut offizieller italienischer Statistik wurden 2019 bis
- Juni 312 unbegleitete minderjährige Asylwerber im Land registriert. Mit selbem Datum waren 1.241 Anträge negativ erledigt (inkl. unzulässige), 308 Personen erhielten Flüchtlingsstatus, 104 erhielten subsidiären Schutz, 128 erhielten humanitären Schutz. 42 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (MdI 7.6.2019). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf , Zugriff 29.8.2019 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno (7.6.2019): Commissione Nazionale per il Diritto di Asilo, https://www.camera.it/application/xmanager/projects/leg18/attachments/upload_file_doc_acquisiti/pdfs/000/001/795/REPORT_FINO_AL_07.06.2019_.pdf, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004308.html, Zugriff 23.9.2019 Non-Refoulement Medienberichten zufolge wurden 2018 über 100 auf See aufgelesene Migranten nach Libyen zurückgebracht. Italienische Gerichte haben Überstellungen von afghanischen Asylwerbern in EU-Mitgliedsstaaten, in denen Asylverfahren der besagten Afghanen bereits negativ erledigt worden waren, unter Verweis auf ein Ketten-Refoulement-Risiko nach Afghanistan annulliert (AIDA 4.2019). Mit Gesetz 132/2018 wurde auch das Prinzip der sicheren Herkunftsstaaten in Italien eingeführt. Da aber bislang keine entsprechende Liste sicherer Herkunftsstaaten beschlossen wurde, wird das Konzept in der Praxis derzeit nicht angewendet (AIDA 4.2019).Mit Gesetz 132 aus 2018, wurde auch das Prinzip der sicheren Herkunftsstaaten in Italien eingeführt. Da aber bislang keine entsprechende Liste sicherer Herkunftsstaaten beschlossen wurde, wird das Konzept in der Praxis derzeit nicht angewendet (AIDA 4.2019). Es gibt Berichte über ignorierte Versuche Asyl zu beantragen und kollektive Kettenabschiebung nach Slowenien und weiter bis nach Bosnien-Herzegowina (AI 1.3.2019). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (1.3.2019): Italy: Refugees and migrants' rights under attack: Amnesty International submission for the UN Universal Periodic Review, 34th Session of the UPR Working Group, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007541/EUR3002372019ENGLISH.pdf, Zugriff 30.9.2019 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf , Zugriff 29.8.2019 Versorgung Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018 auch als "Salvini-Dekret" bzw. "Salvini-Gesetz" bekannt) gibt es auch weitgehende Änderungen im Unterbringungssystem. Das bisherige System (CARA als Erstaufnahme, SPRAR als kommunal organisierte Unterbringung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte, CAS als Notmaßnahme für Bootsflüchtlinge) wird völlig neu organisiert und nur noch zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene unterschieden (VB 19.2.2019; vgl. AIDA 4.2019).Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018 auch als "Salvini-Dekret" bzw. "Salvini-Gesetz" bekannt) gibt es auch weitgehende Änderungen im Unterbringungssystem. Das bisherige System (CARA als Erstaufnahme, SPRAR als kommunal organisierte Unterbringung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte, CAS als Notmaßnahme für Bootsflüchtlinge) wird völlig neu organisiert und nur noch zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene unterschieden (VB 19.2.2019; vergleiche AIDA 4.2019). Erstaufnahmeeinrichtungen ("prima accoglienza") werden CAS und CARA ersetzen. Zielgruppe dieser Einrichtungen sind Asylwerber (auch in einem Beschwerdeverfahren oder in Dublin-out-Verfahren bis zur Überstellung), ausdrücklich auch Dublin-Rückkehrer (VB 19.2.2019) und Vulnerable (mit Ausnahme von UMA) (SFH 8.5.2019). Fremde, die in Italien bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden in jener Region untergebracht, in welcher der Antrag ursprünglich eingebracht wurde. In allen anderen Fällen ist jene Region zuständig, in der sich der Flughafen befindet, an dem der Fremde ankommt. Für diese Erstaufnahmeeinrichtungen wurden seitens des italienischen Innenministeriums neue Ausschreibungsspezifikationen ausgearbeitet, die bereits durch den italienischen Rechnungshof genehmigt und an die Präfekturen übermittelt wurden. Die Ausschreibung und staatliche Verwaltung/Kontrolle der Einrichtungen obliegt nach wie vor den Präfekturen. Seitens des italienischen Innenministers wurde betont, dass die Einhaltung sämtlicher europarechtlicher Bestimmungen (hier insbesondere die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU) unter Wahrung der menschlichen Würde jedenfalls sichergestellt ist. Herkunft, religiöse Überzeugung, Gesundheitszustand, Vulnerabilität sowie die Familieneinheit finden Berücksichtigung. Bei den Kernleistungen (Sozialbetreuung, Information, soziokulturelle Mediation, sanitäre Einrichtungen sowie Startpaket, Taschengeld und Telefonkarte) soll es zu keiner Kürzung oder Streichung kommen. Integrationsmaßnahmen werden im neuen System nur noch Schutzberechtigten zukommen. Bei den Ausschreibungsspezifikationen wird zwischen kollektiven und individuellen (z.B. Selbstversorger) Unterbringungsplätzen unterschieden. Die Versorgung sieht unter anderem folgende Leistungen vor: -Strichaufzählung Unterbringung, Verpflegung -Strichaufzählung Sozialbetreuung, Information, linguistisch-kulturelle Mediation -Strichaufzählung notwendige Transporte -Strichaufzählung medizinische Betreuung: Erstuntersuchung, ärztliche Betreuung in den Zentren zusätzlich zum allgemeinen Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst -Strichaufzählung Hygieneprodukte -Strichaufzählung Wäschedienst oder Waschprodukte -Strichaufzählung Erstpaket (Kleidung, Bettzeug, Telefonkarte) -Strichaufzählung Taschengeld (€ 2,50/Tag/Person bis zu € 7,50/Tag für eine Kernfamilie) -Strichaufzählung Schulbedarf -Strichaufzählung usw. Nach Auskunft des italienischen Innenministeriums sind Plätze für Familien sowie allein reisende Frauen (mit Kindern) vorgesehen. In den Spezifikationen sind Personalschlüssel, Reinigungsintervalle, Melde- und Aufzeichnungsverpflichtungen des Betreibers in Bezug auf Leistungen an die Bewohner, An-/Abwesenheiten etc. festgelegt. Die Präfekturen sind zu regelmäßigen, unangekündigten Kontrollen berechtigt und verpflichtet (VB 19.2.2019). Ende 2018 wurden amtliche Ausschreibungsvorgaben für die Unterbringungseinrichtungen veröffentlicht, die die Standards für die Unterbringung im gesamten Land vereinheitlichen sollen. Die Vorgaben garantieren persönliche Hygiene, Taschengeld (Euro 2,50/Tag in der Erstaufnahme) und Euro 5,- für Telefonwertkarten, jedoch keine Integrationsmaßnahmen mehr (Italienisch-Kurse, Orientierungskurse, Berufsausbildungen oder Freizeitaktivitäten). Ebenso eingespart wird psychologische Betreuung, welche nur noch in Hotspots und Schubhaftzentren verfügbar ist. Rechtsberatung und kulturelle Mediation werden reduziert (AIDA 4.2019; vgl. SFH 8.5.2019).Ende 2018 wurden amtliche Ausschreibungsvorgaben für die Unterbringungseinrichtungen veröffentlicht, die die Standards für die Unterbringung im gesamten Land vereinheitlichen sollen. Die Vorgaben garantieren persönliche Hygiene, Taschengeld (Euro 2,50/Tag in der Erstaufnahme) und Euro 5,- für Telefonwertkarten, jedoch keine Integrationsmaßnahmen mehr (Italienisch-Kurse, Orientierungskurse, Berufsausbildungen oder Freizeitaktivitäten). Ebenso eingespart wird psychologische Betreuung, welche nur noch in Hotspots und Schubhaftzentren verfügbar ist. Rechtsberatung und kulturelle Mediation werden reduziert (AIDA 4.2019; vergleiche SFH 8.5.2019). Die sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher SPRAR) heißen ab sofort SIPROIMI ("Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati" - Schutzsystem für international Schutzberechtigte und unbegleitete minderjährige Fremde). Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, haben dort keinen Zugang mehr (AIDA 4.2019). SIPROIMI stehen nur noch Personen mit internationalem Schutz, unbegleiteten Minderjährigen, sowie Personen zur Verfügung, die nach der neuen Rechtslage einen Aufenthaltstitel wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände haben ("neue" humanitäre Titel; siehe dazu mehr in Abschnitt
- "Schutzberechtigte", Anm.). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den oben beschrieben Leistungen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019).Die sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher SPRAR) heißen ab sofort SIPROIMI ("Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati" - Schutzsystem für international Schutzberechtigte und unbegleitete minderjährige Fremde). Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, haben dort keinen Zugang mehr (AIDA 4.2019). SIPROIMI stehen nur noch Personen mit internationalem Schutz, unbegleiteten Minderjährigen, sowie Personen zur Verfügung, die nach der neuen Rechtslage einen Aufenthaltstitel wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände haben ("neue" humanitäre Titel; siehe dazu mehr in Abschnitt
- "Schutzberechtigte", Anmerkung In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den oben beschrieben Leistungen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019). Nur diejenigen asylsuchenden Personen und Inhaber eines humanitären Status, denen vor dem
- Oktober 2018 ein Platz in einem SPRAR-Zentrum zugesagt wurde, werden noch in einem SPRAR-Zentrum untergebracht (SFH 8.5.2019). Personen mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich mit Stichtag 05.10.2018 noch in einem SPRAR/SIPROIMI befanden, können dort für den vorgesehenen Zeitraum bzw. bis zum Ende des Projektzeitraumes weiterhin bleiben. Jene Fremde mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung befinden, verbleiben dort so lange, bis ihnen von der Quästur der Aufenthaltstitel ("permesso di soggiorno") übergeben wurde und werden danach aus dem Aufnahmesystem entlassen (VB 19.2.2019). In den letzten Jahren war das italienische Aufnahmesystem angesichts der zahlreichen Anlandungen von Migranten von Überforderung und dem Versuch geprägt, möglichst viele Unterbringungsplätze in möglichst kurzer Zeit zu schaffen. Dabei entstanden verschiedene Arten von Unterbringungszentren auf Projektbasis in Gemeinden, Regionen und zentraler Ebene mit nur grob festgelegt Zielgruppen. Mit der Neustrukturierung wurde ein differenziertes Aufnahmesystem geschaffen, das auch der Kritik des italienischen Rechnungshofes Rechnung trägt, der die undifferenzierte Unterbringung bzw. Erbringung insbesondere von kostspieligen Integrationsmaßnahmen an Migranten ohne dauerhaften Aufenthaltstitel bemängelt hat. So werden Asylwerber zukünftig in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Personen mit Schutzstatus bzw. einer der neuen Formen des humanitären Schutzes sowie allein reisende Minderjährige erhalten Zugang zu den sekundären Aufnahmeeinrichtungen, in denen zusätzlich integrative Leistungen angeboten werden (VB 19.2.2019). Ende 2018 wurden amtliche Ausschreibungsvorgaben für Unterbringungseinrichtungen veröffentlicht, die die Standards für die Unterbringung im gesamten Land vereinheitlichen sollen. Durch die neuen Vergabekriterien wurde auch auf den Vorwurf reagiert, dass die Aufnahmeeinrichtungen außerhalb des SPRAR keine einheitlichen Standards sicherstellen. Durch die Staffelung der Strukturen nach Unterbringungsplätzen mit entsprechend angepasstem Personalstand und Serviceleistungen kann seitens der Präfekturen im Rahmen der Vergabeverfahren auf den Bedarf und die Gegebenheiten vor Ort im jeweiligen Fall eingegangen werden, wodurch sich die Kosten von € 35/Person/Tag auf € 21/Person/Tag senken sollen. Die Vorgaben garantieren persönliche Hygiene, Taschengeld (Euro 2,50/Tag in der Erstaufnahme) und Euro 5,- für Telefonwertkarten, jedoch keine Integrationsmaßnahmen mehr (VB 19.2.2019; vgl. AIDA 4.2019). Dass eine solche Restrukturierung ohne Einbußen bei der Qualität oder dem Leistungsangebot (so der Vorwurf bzw. die Befürchtung der Kritiker) machbar ist, scheint angesichts der vorliegenden Unterlagen aus Sicht des VB nachvollziehbar (VB 19.2.2019). Kritiker meinen hingegen, die neuen Vorgaben würden zu einem Abbau von Personal in den Unterbringungseinrichtungen und zur Reduzierung der gebotenen Leistungen führen. Kleinere Zentren würden unwirtschaftlich und zur Schließung gezwungen, stattdessen würden größere, kostensenkende Kollektivzentren geschaffen (SFH 8.5.2019).35/Person/Tag auf € 21/Person/Tag senken sollen. Die Vorgaben garantieren persönliche Hygiene, Taschengeld (Euro 2,50/Tag in der Erstaufnahme) und Euro 5,- für Telefonwertkarten, jedoch keine Integrationsmaßnahmen mehr (VB 19.2.2019; vergleiche AIDA 4.2019). Dass eine solche Restrukturierung ohne Einbußen bei der Qualität oder dem Leistungsangebot (so der Vorwurf bzw. die Befürchtung der Kritiker) machbar ist, scheint angesichts der vorliegenden Unterlagen aus Sicht des VB nachvollziehbar (VB 19.2.2019). Kritiker meinen hingegen, die neuen Vorgaben würden zu einem Abbau von Personal in den Unterbringungseinrichtungen und zur Reduzierung der gebotenen Leistungen führen. Kleinere Zentren würden unwirtschaftlich und zur Schließung gezwungen, stattdessen würden größere, kostensenkende Kollektivzentren geschaffen (SFH 8.5.2019). Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten (AIDA 4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). In der Praxis haben Asylwerber jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die anhaltende Wirtschaftskrise, die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 4.2019).Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten (AIDA 4.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). In der Praxis haben Asylwerber jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die anhaltende Wirtschaftskrise, die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 4.2019). Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber. Die hohe Arbeitslosigkeit schmälert die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 13.3.2019). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf , Zugriff 19.9.2019 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.5.2019): Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008993/190508-auskunft-italien.pdf, Zugriff 25.9.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004308.html, Zugriff 23.9.2019 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail Unterbringung Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese vom Gericht zuerkannt werden und in einen solchen Fall besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. Seit Ende 2018 haben einige Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung mehr. Gemäß der Praxis in den Vorjahren erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), die bis zu einige Monate nach der Antragstellung stattfinden kann, abhängig von Region und Antragszahlen. In dieser Zeit müssen Betroffene alternative Unterbringungsmöglichkeiten finden, was problematisch sein kann. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 4.2019). Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar: CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als "Hotspots" (gemäß dem sogenannten "Hotspot-approach" der Europäischen Kommission). Diese dienen der raschen erkennungsdienstlichen Behandlung, Trennung von Asylwerbern und Migranten und ihrer entsprechenden weiteren Behandlung. Ende 2018 gab es in Italien vier Hotspots in Apulien (Taranto) und Sizilien (Lampedusa, Pozzalo, Messina), die zusammen 453 Migranten beherbergten. Zu Identifikationszwecken werden Migranten in den Hotspots oft wochenlang festgehalten, was Kritiker als ungesetzlich bezeichnen (AIDA 4.2019). Erstaufnahme Diese soll in den bereits existierenden Zentren (Centri d'accoglienza richiedenti asilo, CARA und Centri di accoglienza, CDA) und in neu festzulegenden Einrichtungen umgesetzt werden. Die Zentren sind meist groß, geografisch isoliert und der Standard der Unterbringungsbedingungen schwankt zum Teil erheblich. Derzeit gibt es 14 Erstaufnahmezentren, aber Anfang 2019 hat das Innenministerium verlautbart, die großen Zentren schließen und durch kleinere ersetzen zu wollen, weil diese leichter zu kontrollieren seien. Im Falle von Platzmangel kann auch auf temporäre Strukturen (Centri di accoglienza straordinaria, CAS) zurückgegriffen werden, das sind Notunterkünfte der Präfekturen. Die Unterbringung in einem CAS soll so kurz als möglich dauern, bis zur Unterbringung des Betreffenden in einem Erstaufnahmezentrum. Doch es gibt derzeit über 9.000 CAS in ganz Italien und sie bilden damit die Mehrheit der im Land verfügbaren Unterbringungsplätze. Auch in den CAS ist der Unterbringungsstandard stark von der betreibenden Präfektur abhängig. In der Vergangenheit wurden einige CAS stark für die dortigen Zustände kritisiert. In Zukunft sollen die Ende 2018 veröffentlichten amtlichen Ausschreibungsvorgaben für Unterbringungseinrichtungen die Standards für die Unterbringung im gesamten Land vereinheitlichen (AIDA 4.2019). Die Erstaufnahmezentren müssen seit Oktober 2018 alle Asylsuchenden, einschliesslich Vulnerabler, mit Ausnahme von UMA, aufnehmen. Die Aufnahmezentren der ersten Stufe haben infolge der neuen Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen mit erheblichen Budgetkürzungen zu kämpfen. Diese Kürzungen führen zu einer Verringerung des Personalbestands und somit einer Verschlechterung der Betreuung der Asylsuchenden (SFH 8.5.2019). Die Integration der Asylsuchenden beginnt erst nach Zuerkennung eines Schutztitels und Verlegung in ein SIPROIMI. Die Erstaufnahmeeinrichtungen bieten keine Integrationsprojekte, wie Berufsorientierung, etc. (AIDA 4.2019). (Für Informationen zu SIPROIMI siehe Abschnitt
- "Schutzberechtigte", Anm.) Private Unterbringung / NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von karitativen Organisationen bzw. Kirchen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel. Im April 2017 beherbergten außerdem über 500 Familien in Italien einen Fremden. In einer Initiative der Caritas waren im Mai 2017 rund 500 weitere Migranten privat untergebracht (AIDA 4.2019). Im Feber 2018 waren in ganz Italien geschätzt mindestens 10.000 Personen von der Unterbringung faktisch ausgeschlossen, darunter Asylwerber und Schutzberechtigte. Sie leben nicht selten in besetzen Gebäuden, von denen mittlerweile durch Involvierung von Regionen oder Gemeinden aber auch viele legalisiert wurden (MSF 8.2.2018). Informelle Siedlungen gibt es im ganzen Land, wenn auch Ende 2018 einige von den Behörden geräumt wurden (AIDA 4.2019). Auch Vertreter von UNHCR, IOM und anderer humanitärer Organisationen und NGOs, berichteten über tausende von legalen und illegalen Migranten und Flüchtlingen, die in verlassenen Gebäuden und in unzulänglichen und überfüllten Einrichtungen in Rom und anderen Großstädten leben und nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen haben (USDOS 13.3.2019). Mit Stand 30.9.2019 befanden sich in Italien 99.599 Migranten in staatlicher Unterbringung (VB 30.9.2019). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Italien verfügt außerdem über sieben Schubhaftzentrum (CPR) mit zusammen 751 Plätzen. Unbegleitete Minderjährige und Vulnerable dürfen nicht in CPR untergebracht werden, Familien hingegen schon. In der Praxis werden aber nur sehr selten Kinder in CPR untergebracht. Wenn Migranten in den Hotspots die Abgabe von Fingerabdrücken verweigern, können sie zu Identifikationszwecken für max. 180 Tage in CPR inhaftiert werden (AIDA 4.2019). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf , Zugriff 19.9.2019 -Strichaufzählung MSF - Médecins Sans Frontières (8.2.2018): "Out of sight" - Second edition, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424506.html, Zugriff 8.10.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004308.html, Zugriff 23.9.2019 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.5.2019): Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008993/190508-auskunft-italien.pdf, Zugriff 25.9.2019 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (30.9.2019): Bericht des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als "Salvini-Dekret" bzw. "Salvini-Gesetz" bekannt) wird festgelegt, dass die Erstaufnahmeeinrichtungen ("prima accoglienza"), welche CAS und CARA ersetzen sollen, ausdrücklich auch die reguläre Unterbringungsmöglichkeit für Dublin-Rückkehrer sind (VB 19.2.2019), da für Asylwerber kein Zugang zu den Zentren der zweiten Stufe (SIPROIMI-Zentren) vorgesehen ist (AIDA 4.2019). Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Februar 2015 in einem Rundbrief eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen. Im Sinne der neuen Rechtslage im Land hat Italien am
- Jänner 2019 einen neuen Rundbrief versendet und auf die geänderten Gegebenheiten reagiert. Es wird darin bestätigt, dass in Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz 132/2018, gemäß der Dublin-VO rücküberstellte Antragsteller nicht in SIPROIMI, sondern im Rahmen der Erstaufnahme (s.o.) untergebracht werden. Italien garantiert, dass diese Zentren dafür geeignet sein werden, um alle Arten von Betroffenen zu betreuen und die Einhaltung ihrer Grundrechte zu gewährleisten, vor allem die Familieneinheit und den Schutz Minderjähriger (MdI 8.1.2019; vgl. AIDA 4.2019).Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Februar 2015 in einem Rundbrief eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen. Im Sinne der neuen Rechtslage im Land hat Italien am
- Jänner 2019 einen neuen Rundbrief versendet und auf die geänderten Gegebenheiten reagiert. Es wird darin bestätigt, dass in Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz 132 aus 2018,, gemäß der Dublin-VO rücküberstellte Antragsteller nicht in SIPROIMI, sondern im Rahmen der Erstaufnahme (s.o.) untergebracht werden. Italien garantiert, dass diese Zentren dafür geeignet sein werden, um alle Arten von Betroffenen zu betreuen und die Einhaltung ihrer Grundrechte zu gewährleisten, vor allem die Familieneinheit und den Schutz Minderjähriger (MdI 8.1.2019; vergleiche AIDA 4.2019). Genauer sollen Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt hatten, bevor sie das Land verließen, vom Flughafen in die Provinz der Antragstellung überstellt werden. Dublin-Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Die Familieneinheit sollte dabei immer gewahrt bleiben. (AIDA 4.2019). Bezüglich des Verlustes des Rechtes auf Unterbringung gelten noch immer die Regeln aus dem Dekret 142/2015: Verlässt eine Person unerlaubt eine staatliche Unterbringung, so wird von einer freiwilligen Abreise ausgegangen und sie verliert das Recht auf Unterbringung. Dies gilt auch nach einer Dublin-Rückkehr (SFH 8.5.2019). Die Präfektur kann eine neuerliche Unterbringung verweigern (AIDA 4.2019). Solche Personen sind gegebenenfalls auf private oder karitative Unterbringungsmöglichkeiten bzw. Obdachlosenunterkünfte angewiesen. Hat der Rückkehrer vor der Weiterreise kein Asylgesuch in Italien gestellt und tut dies erst nach der Rückkehr, besteht das Recht auf Unterbringung ohne Einschränkung. Da sich die formelle Einbringung des Antrags aber oftmals über Wochen verzögern kann, kann bis zur Unterbringung eine entsprechende Lücke entstehen (SFH 8.5.2019; vgl. AIDA 4.2019).Bezüglich des Verlustes des Rechtes auf Unterbringung gelten noch immer die Regeln aus dem Dekret 142/2015: Verlässt eine Person unerlaubt eine staatliche Unterbringung, so wird von einer freiwilligen Abreise ausgegangen und sie verliert das Recht auf Unterbringung. Dies gilt auch nach einer Dublin-Rückkehr (SFH 8.5.2019). Die Präfektur kann eine neuerliche Unterbringung verweigern (AIDA 4.2019). Solche Personen sind gegebenenfalls auf private oder karitative Unterbringungsmöglichkeiten bzw. Obdachlosenunterkünfte angewiesen. Hat der Rückkehrer vor der Weiterreise kein Asylgesuch in Italien gestellt und tut dies erst nach der Rückkehr, besteht das Recht auf Unterbringung ohne Einschränkung. Da sich die formelle Einbringung des Antrags aber oftmals über Wochen verzögern kann, kann bis zur Unterbringung eine entsprechende Lücke entstehen (SFH 8.5.2019; vergleiche AIDA 4.2019). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf , Zugriff 29.8.2019 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno (8.1.2019): Circular Letter, per E-Mail -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.5.2019): Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008993/190508-auskunft-italien.pdf, Zugriff 25.9.2019 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als "Salvini-Dekret" bzw. "Salvini-Gesetz" bekannt) ist die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch das neue Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden ("residenza") nicht mehr vorgesehen ist. Letzteres ist grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim "Wohnsitz" zwischen "residenza" und "domicilio" (VB 19.2.2019). Nach der neuen Rechtslage ist die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des "domicilio" garantiert (CILD 1.2.2019), welcher üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit ist auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte ("tessera sanitaria") möglich, mit welcher sie Zugang zu den medizinischen Leistungen erhalten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt, die neben medizinischen Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen auch die nationalen Gesundheitsdienste entlasten sollen. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern bleibt weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen bis zu einigen Monaten Verzögerung kommen kann (AIDA 4.2019), weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), die im Zuge der Formalisierung des Asylantrags erfolgt und für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, länger dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie gemäß Artikel 35 des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda sanitaria locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 4.2019). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Laut Gesetz ist die Ticket-Befreiung auch bei niedrigem Einkommen möglich, doch durch die neue Rechtslage mit Gesetz 132/2018 kommen Asylwerber mit niedrigem Einkommen nicht in diesen Genuss, da ihnen entsprechende Bestätigungen aufgrund mangelnder verwaltungsinterner Anweisungen nicht ausgestellt werden (AIDA 4.2019).Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Laut Gesetz ist die Ticket-Befreiung auch bei niedrigem Einkommen möglich, doch durch die neue Rechtslage mit Gesetz 132 aus 2018, kommen Asylwerber mit niedrigem Einkommen nicht in diesen Genuss, da ihnen entsprechende Bestätigungen aufgrund mangelnder verwaltungsinterner Anweisungen nicht ausgestellt werden (AIDA 4.2019). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit, von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern. ASGI arbeitet auch mit anderen Institutionen zusammen und beobachtet die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Migranten auf medizinische Versorgung (AIDA 4.2019). Bei den Gesundheitsdienstleistungen in den Zentren sehen die neuen Ausschreibungskriterien in Aufnahmezentren mit bis zu 50 Plätzen durchschnittlich nur noch vier Stunden ärztliche Betreuung pro Person und Jahr vor, Pflegepersonal ist in diesen Zentren keines mehr vorgesehen. In großen Zentren (bis zu 300 Plätzen) muss ein Arzt nur noch 24 Stunden pro Woche statt wie bisher rund um die Uhr anwesend sein. Für die Zentren ist keine Unterstützung durch interne Psychologen/Psychiater mehr vorgesehen. Die soziale Unterstützung für Zentren mit bis zu 50 Plätzen wurde auf sechs Stunden pro Woche reduziert, jene für Zentren mit bis zu 300 Plätzen auf 24 Stunden pro Woche (SFH 8.5.2019). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf , Zugriff 19.9.2019 -Strichaufzählung CILD - Coalizione Italiana Libertà e Diritti Civili (1.2.2019): ANAGRAFE E DIRITTI: COSA CAMBIA COL DECRETO SALVINI. Know Your Rights, https://immigrazione.it/docs/2019/know-your-rights.pdf, Zugriff 26.2.2018 -Strichaufzählung MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.5.2019): Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008993/190508-auskunft-italien.pdf, Zugriff 25.9.2019 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail Schutzberechtigte Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Manche, aber nicht alle Questuras akzeptieren bei wohnungslosen Schutzberechtigten die Adresse einer Hilfsorganisation als Meldeadresse. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen (AIDA 4.2019). Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als "Salvini-Dekret" bzw. "Salvini-Gesetz" bekannt), wurde der humanitäre Schutz weitgehen umgestaltet. Letzterer wurde zuvor für die Dauer von zwei Jahren gewährt, wenn "besondere Gründe", insbesondere "humanitären Charakters", vorlagen. Zwischen 2014 und 2018 war der humanitäre Schutz die häufigste in Italien zuerkannte Schutzform. Nach der neuen Rechtslage ist der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen an eine restriktive und vor allem taxative Liste von Gründen gebunden, aus denen eine befristete Aufenthaltserlaubnis (unterschiedlicher Dauer) erteilt werden kann:
- für medizinische Behandlung ("cure mediche") (1 Jahr gültig; verlängerbar);
- Spezialfälle ("casi speciali" ): a) für Opfer von Gewalt oder schwerer Ausbeutung b) Für Opfer häuslicher Gewalt (1 Jahr gültig); c) bei außergewöhnlichen Katastrophen im Herkunftsland (6 Monate gültig; verlängerbar); d) in Fällen besonderer Ausbeutung eines ausländischen Arbeitnehmers, der eine Beschwerde eingereicht hat und an einem Strafverfahren gegen den Arbeitgeber mitwirkt; e) bei Handlungen von besonderem zivilem Wert (zu genehmigen vom Innenminister auf Vorschlag des zuständigen Präfekten) (2 Jahre gültig; verlängerbar); f) wenn zwar kein Schutz gewährt wurde, der Antragsteller aber faktisch nicht außer Landes gebracht werden kann ("protezione speciale" = non-refoulement). Die Territorialkommissionen der nationalen Asylbehörde sind nach der neuen Rechtslage nicht mehr für die Prüfung der humanitären Gründe zuständig. Wenn kein Asylstatus oder subsidiärer Schutz zuerkannt wird, prüfen sie nur noch, ob Gründe gegen eine Ausweisung vorliegen. Ist das der Fall, leiten sie dies an die Quästuren weiter, welche für die Prüfung der humanitären Gründe zuständig sind. Begründet wurde dieser Schritt damit, dass ein zu weiter Ermessensspielraum in der Vergangenheit zu einem Ausufern der humanitären Aufenthaltstitel geführt hat (rund 40.000 in den letzten drei Jahren), jedoch zumeist ohne dass eine soziale und berufliche Eingliederung der Betroffenen stattgefunden hätte (VB 22.2.2019). Es kommt jedoch zu keiner Aberkennung bestehender humanitärer Titel. Diejenigen, die bereits einen (alten) Titel aus humanitären Gründen zuerkannt bekommen haben, können weiterhin alle damit verbundenen Ansprüche geltend machen. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, werden jedoch nicht erneuert (VB 22.2.2019) und können auch durch rechtzeitigen Antrag nicht mehr verlängert werden. Sie können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen, in einen anderen Titel umgewandelt werden, etwa Aufenthaltstitel für Arbeit, Familienzusammenführung, etc. oder in einen humanitären Titel neuer Rechtslage (VB 25.2.2019; vgl. AIDA 4.2019). Ansonsten läuft der Titel ab und der Aufenthalt in Italien ist nicht mehr rechtmäßig (VB 22.2.2019).Es kommt jedoch zu keiner Aberkennung bestehender humanitärer Titel. Diejenigen, die bereits einen (alten) Titel aus humanitären Gründen zuerkannt bekommen haben, können weiterhin alle damit verbundenen Ansprüche geltend machen. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, werden jedoch nicht erneuert (VB 22.2.2019) und können auch durch rechtzeitigen Antrag nicht mehr verlängert werden. Sie können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen, in einen anderen Titel umgewandelt werden, etwa Aufenthaltstitel für Arbeit, Familienzusammenführung, etc. oder in einen humanitären Titel neuer Rechtslage (VB 25.2.2019; vergleiche AIDA 4.2019). Ansonsten läuft der Titel ab und der Aufenthalt in Italien ist nicht mehr rechtmäßig (VB 22.2.2019). Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen langfristigen Aufenthalt zu erhalten. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich. Schutzberechtigte dürfen sich frei im Land niederlassen, wenn sie sich selbst erhalten können. Asylwerber haben nach Zuerkennung von internationalem Schutz Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen der
- Stufe (SIPROIMI). Nähere Bestimmungen für diesen Übergang fehlen allerdings. Ein Verbleib in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder im CAS ist für Schutzberechtigte nicht vorgesehenen, kann aber je nach Zentrum für einen Tag bis hin zu mehreren Monaten gewährt werden. Die diesbezügliche Praxis ist entsprechend unterschiedlich (AIDA 4.2019). SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati) Diese Einrichtungen zur Unterbringung von Schutzberechtigten (und unbegleiteten Minderjährigen) sind der Nachfolger des vormaligen SPRAR-Systems. Es besteht mehr oder weniger aus denselben öffentlich finanzierten, kleinteiligen, dezentral organisierten und von lokalen Behörden und NGOs betriebenen Unterbringungseinrichtungen, welche auch Unterstützung und Integrationsmaßnahmen bieten. Es gibt mit Stand Jänner 2019 875 Einzelprojekte mit insgesamt 35.650 Plätzen (davon 3.730 Plätze in 155 Projekten für unbegleitete Minderjährige und 704 Plätze in 49 Projekten für psychisch beeinträchtigte Personen). International Schutzberechtigte können dort für sechs Monate ab Statuszuerkennung bleiben (AIDA 4.2019; vgl. SFH 8.5.2019). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den Leistungen der Erstaufnahme auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019).Diese Einrichtungen zur Unterbringung von Schutzberechtigten (und unbegleiteten Minderjährigen) sind der Nachfolger des vormaligen SPRAR-Systems. Es besteht mehr oder weniger aus denselben öffentlich finanzierten, kleinteiligen, dezentral organisierten und von lokalen Behörden und NGOs betriebenen Unterbringungseinrichtungen, welche auch Unterstützung und Integrationsmaßnahmen bieten. Es gibt mit Stand Jänner 2019 875 Einzelprojekte mit insgesamt 35.650 Plätzen (davon 3.730 Plätze in 155 Projekten für unbegleitete Minderjährige und 704 Plätze in 49 Projekten für psychisch beeinträchtigte Personen). International Schutzberechtigte können dort für sechs Monate ab Statuszuerkennung bleiben (AIDA 4.2019; vergleiche SFH 8.5.2019). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den Leistungen der Erstaufnahme auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019). Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. In manchen Regionen ist dieser Zugang an eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region gebunden (z.B. fünf Jahre in Friaul) (AIDA 4.2019). Manchmal ist es Asylwerbern und Flüchtlingen, die illegaler Arbeit nachgehen, besonders in großen Städten nicht möglich Wohnungen zu mieten. Oft leben sie unter schlechten Bedingungen in besetzten Gebäuden. Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren (USDOS 13.3.2019). Im Feber 2018 waren in ganz Italien geschätzt mindestens 10.000 Personen von der Unterbringung faktisch ausgeschlossen, darunter Asylwerber und Schutzberechtigte. Sie leben nicht selten in besetzen Gebäuden, von denen mittlerweile durch Involvierung von Regionen oder Gemeinden aber auch viele legalisiert wurden. Die NGO Baobab Experience betreibt in Rom ein informelles Migrantencamp und betreut nach eigenen Angaben eine steigende Zahl von Inhabern eines Schutztitels (MSF 8.2.2018). Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 4.2019). Schutzberechtigte müssen ihren Wohnsitz anmelden, um Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten. Um dieses Recht auch in der Praxis durchzusetzen, brauchen sie aber oft die Hilfe von NGOs oder Rechtsbeiständen, da in den Ämtern die diesbezügliche Rechtslage oft nicht bekannt ist (SFH 8.5.2019). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2019): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf , Zugriff 23.9.2019 -Strichaufzählung MSF - Médecins Sans Frontières (8.2.2018): "Out of sight" - Second edition, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424506.html, Zugriff 8.10.2019 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.5.2019): Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008993/190508-auskunft-italien.pdf, Zugriff 25.9.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430262.html, Zugriff 24.9.2018 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (25.2.2019): Auskunft des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (22.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail Zu den Länderfeststellungen wird zudem festgestellt, dass in der Zwischenzeit die ehemalige rechts eingeordnete Regierung mit Matteo Salvini einer neuen, links eingeordneten, Regierung aus Fünf-Sterne-Bewegung und sozialdemokratischem Partito Democratico (PD) gewichen ist, welcher eine humanere Asylpolitik zugeschrieben wird. Es ist somit nicht von einer Verschlechterung der Asylpolitik auszugehen.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien und die dortigen Asylantragstellungen sowie die Asylantragstellungen in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen im Zusammenhalt mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen. Die Feststellungen zu dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin Behörde ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden diesbezüglichen Schriftverkehr. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien einschließlich der medizinischen Versorgung im Falle von Erkrankungen werden auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO sowie Familien mit Kindern) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg sowie zum Status anerkannter Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigter getroffen. Zu den Länderfeststellungen ist zudem auszuführen, dass in der Zwischenzeit die ehemalige rechts eingeordnete Regierung mit Matteo Salvini einer neuen, links eingeordneten, Regierung aus Fünf-Sterne-Bewegung und sozialdemokratischem Partito Democratico (PD) gewichen ist. Die Asylpolitik der neuen Regierung wird als humaner eingestuft (vgl. https://www.derstandard.at/story/2000108564115/conte-regiert-mit-salvini-im-nacken vom13.09.2019;Zu den Länderfeststellungen ist zudem auszuführen, dass in der Zwischenzeit die ehemalige rechts eingeordnete Regierung mit Matteo Salvini einer neuen, links eingeordneten, Regierung aus Fünf-Sterne-Bewegung und sozialdemokratischem Partito Democratico (PD) gewichen ist. Die Asylpolitik der neuen Regierung wird als humaner eingestuft vergleiche https://www.derstandard.at/story/2000108564115/conte-regiert-mit-salvini-im-nacken vom13.09.2019; https://www.kleinezeitung.at/politik/aussenpolitik/5684553/Italien_Regierung-unter-Premier-Conte-vereidigt-Salvini-tobt, vom 05.09.2019) Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Italien den Feststellungen zu folgen. Sofern in Beschwerde und Stellungnahmen Versorgungsprobleme angesprochen werden, wird nochmals auf die im Beschwerdefall ergangene Einzelfallzusicherung Italiens verwiesen, diese ist im laufenden Konsultationsverfahren dokumentiert. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus ihren Angaben und den vorgelegten Befunden. Dass der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sich in einer österreichischen Justizvollzugsanstalt in Untersuchungshaft befindet und eine Verhandlung noch nicht anberaumt wurde, ergibt sich aus telefonischen Auskünften der Justizvollzugsanstalt vom 16.10.2019 und vom 12.02.
- Die Feststellungen zum über einjährigem Untertauchen der Erstbeschwerdeführerin seit ihrer Einreise in Österreich ergeben sich aus aktuell eingesehenen chronologischen ZMR- und GVS-Auszügen. Die Feststellungen zum Fehlen privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerinnen in Österreich basieren auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Zwar hält sich der Vater der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich auf, die Beschwerdeführerinnen leben mit diesem aber nicht im gemeinsamen Haushalt und sind von diesem weder finanziell noch in sonstiger Weise abhängig. Eine Abhängigkeit wurde zudem auch nicht behauptet. Auch in der zuletzt ergangenen Stellungnahme vom 03.09.2019 wurde lediglich das Vaterschaftsanerkenntnis vorgelegt und keine Ausführungen betreffend ein Naheverhältnis zum Vater getätigt, sodass keine schützenswerte familiäre Nahebeziehung festgestellt wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: § 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit