Obsah (14)
Art. 133§ 14§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2020 GeschäftszahlW217 2194978-2 SpruchW217 2194978-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau XXXX (in der Folge: BF) stellte am 25.10.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.1. Frau römisch 40 (in der Folge: BF) stellte am 25.10.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. 1.1. Am 12.04.2018 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, in welchem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Sachverständigengutachten habe lediglich einen GdB von 20 % ergeben. 1.2. Mit Schreiben vom 07.05.2018 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid ein. Ihr Hauptleiden sei eine Depression in Kombination mit einer Angststörung sowie Panikattacken. Es hätte ein höherer GdB festgestellt werden müssen. 1.3. Mit Beschluss vom 25.06.2018, Zl. W201 2194978-1/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 12.04.2018 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. 1.4. In der Folge wurde im Nachuntersuchungsverfahren von Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF Folgendes ausgeführt:1.4. In der Folge wurde im Nachuntersuchungsverfahren von Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF Folgendes ausgeführt: "Anamnese: 50 Jahre alte Frau, die alleine zur Begutachtung kommt. Vorgutachten vom 20.1.2018 durch Herrn Dr. XXXX , Allgemeinmediziner. 20 %. Dagegen Beschwerde eingereicht. Vom BVWG per Beschluss vom 25.6.2018 zurückgewiesen, mit der Begründung, dass lediglich ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und dieses nicht ausreichend zur Beurteilung des psychiatrischen Beschwerdebildes ist.50 Jahre alte Frau, die alleine zur Begutachtung kommt. Vorgutachten vom 20.1.2018 durch Herrn Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner. 20 %. Dagegen Beschwerde eingereicht. Vom BVWG per Beschluss vom 25.6.2018 zurückgewiesen, mit der Begründung, dass lediglich ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und dieses nicht ausreichend zur Beurteilung des psychiatrischen Beschwerdebildes ist. Frau XXXX (L.) habe nach der Pflichtschule nichts gelernt. Der Vater sei blind gewesen, Antiquitätenhändler, Sinti, die Mutter herzkrank. sie stamme eben aus der Sintifamilie mit insgesamt 10 Kindern. Sie sei die jüngste von 10, das älteste Geschwister sei 20 Jahre älter als sie und es sei so üblich, dass das jüngste Kind sich um die Eltern kümmert. Die Familie sei nicht vagabundierend sondern sesshaft gewesen. Sie habe eine uneheliche Tochter. Sie habe eben beide Eltern bis 2009 gepflegt. Dann habe sie arbeiten müssen und habe bei der XXXX den Heimhilfen-Kurs gemacht.Frau römisch 40 (L.) habe nach der Pflichtschule nichts gelernt. Der Vater sei blind gewesen, Antiquitätenhändler, Sinti, die Mutter herzkrank. sie stamme eben aus der Sintifamilie mit insgesamt 10 Kindern. Sie sei die jüngste von 10, das älteste Geschwister sei 20 Jahre älter als sie und es sei so üblich, dass das jüngste Kind sich um die Eltern kümmert. Die Familie sei nicht vagabundierend sondern sesshaft gewesen. Sie habe eine uneheliche Tochter. Sie habe eben beide Eltern bis 2009 gepflegt. Dann habe sie arbeiten müssen und habe bei der römisch 40 den Heimhilfen-Kurs gemacht. Sie habe es sehr schwer gehabt. Ihre Tochter sei von Geburt an schwerst behindert gewesen. geistig zwar normal aber körperlich. Sie seien obdachlos geworden. Die Tochter hätte dann noch dazu, zu all dem Leid, beide Beine amputiert bekommen, habe aber 3 Kinder bekommen, 7 und 9 Jahre alt. Um diese kümmere sie sich auch noch. Der Kindesvater habe die 2 Kinder sexuell missbraucht und so sei die Tochter allein obsorgeberechtigt. Derzeitige Beschwerden: Erschöpfung, Depressionen, Schlafstörungen, verminderte Belastbarkeit. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Sertalin und Trittico früher. Jetzt nehme sie mit dem Einverständnis ihrer Psychiaterin Dr. XXXX gar nichts mehr, weil sie sich unter der medikamentösen Therapie auch nicht wirklich gut gefühlt habe.Sertalin und Trittico früher. Jetzt nehme sie mit dem Einverständnis ihrer Psychiaterin Dr. römisch 40 gar nichts mehr, weil sie sich unter der medikamentösen Therapie auch nicht wirklich gut gefühlt habe. Sozialanamnese: siehe oben Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Dr. XXXX vom 18.10.2017: Depression, Anpassungsstörung,Befund Dr. römisch 40 vom 18.10.2017: Depression, Anpassungsstörung, Schlafstörung, Therapie: Sertralin 50 mg 1, Trittico 150 mg Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Nikotin: 1 Päckchen Alkohol: 0 Drogen: 0 Ernährungszustand: gut Größe: 172,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Im Bereich der Extremitäten seitengleich unauffällige Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine Koordinationsstörungen. Keine pathologischen Reflexe. Keine Pyramidenbahnzeichen. Sämtliche Steh- und Gehversuche unauffällig. Gangbild unauffällig. Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild unauffällig. Status Psychicus: Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit deprimiert, belastet, erschöpft, schlafgestört. Vermindert affizierbar und resonanzfähig. Instabil. Keine Suizidalität. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Depression mit Anpassungsstörung 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da beginnender sozialer Rückzug aber noch integriert. 03.06.01 30 2 Verlust der Gebärmutter 08.03.02 10 3 Stressinkontinenz Unterer Rahmensatz, da ohne Hinweis auf maßgeblich erhöhte Restharnbildung 08.01.06 10 4 Funktionseinschränkung im linken Hüftgelenk Unterer Rahmensatz, da lediglich geringe, endlagige funktionelle Einschränkung, Beinlängendifferenz mitberücksichtigt. 02.05.07 10 5 Morbus Hashimoto Unterer Rahmensatz, da substituiert 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden 2 bis 5 wegen fehlender wechselseitiger funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -1 Stufe Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: 1 Stufe höhere Einstufung, da das psychische Leiden höher eingestuft wurde. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: 1 Stufe Erhöhung. X Dauerzustand"römisch zehn Dauerzustand" 1.5. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs wurden von der BF Einwendungen erhoben. 1.6. Die bereits befasste Fachärztin für Psychiatrie führt in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2018 hierzu aus: "Antwort(en): Antragstellerin hat Beschwerde eingereicht, da sie anfangs nur von einem Arzt für Allgemeinmedizin begutachtet wurde und nicht von einem Arzt für Nervenheilkunde. Dem wurde aber nun Rechnung getragen und das psychische Leiden wurde auch höher eingestuft. Statt 20 % nunmehr 30 % laut Einschätzungsverordnung. Dass Antragstellerin gemeint hat, dass ihr Leiden laut EVO unter 03.06.02. mit Rahmensatz 50 -70 % einzustufen gewesen wäre, konnte deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Kriterien dafür nicht entsprochen haben. Dafür müsste unter anderem auch mindestens 1 stationärer Aufenthalt an einer Fachabteilung vorliegen, was nicht der Fall ist. Es kommt daher zu keiner weiteren Änderung." 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2018 wurde der am 25.10.2017 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung nun 30 %. Dieser Bescheid blieb unbekämpft. 3. Am 22.07.2019 begehrte die BF (erneut) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. 3.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.09.2019 wird von DDr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 18.09.2019, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:3.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.09.2019 wird von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 18.09.2019, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Letzte Begutachtung im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 07.09.2018 1 Depression mit Anpassungsstörung 30 % 2 Verlust der Gebärmutter 10 % 3 Stressinkontinenz 10 % 4 Funktionseinschränkung im linken Hüftgelenk 10% 5 Morbus Hashimoto 10 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Zwischenanamnese seit 2018: 8.5.2019: ASK re Knie, TME med. HH, Plicaresektion, Meniskusglättung Derzeitige Beschwerden: ‚Beschwerden habe ich vor allem im rechten Knie, bin derzeit in Rehabilitation, habe immer wieder Schmerzen und Schwellung. Belastungsabhängig nehmen die Schmerzen zu. Bzgl. psychischer Erkrankung war ich bisher noch in keiner stationären Therapie, nehme seit vielen Jahren Medikamente ein. Leide unter körperlichen und psychischen Belastungen am Arbeitsplatz, Stress.' Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Sertalin und Trittico Allergie:0 Nikotin:20 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXXLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Sozialanamnese: Verheiratet, 3 Kinder, lebt in Wohnung im 6. Stockwerk mit Lift plus ein Stockwerk Berufsanamnese: Heimhilfe, mobile Krankenpflege, seit 21.1.1019 Krankenstand Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgen 03.06.2019 (Diskrete, incipiente Varusgonarthrose rechts. Incipiente mediale Kniegelenksspaltverschmälerung auch links. Oberer Patellasporn links.) Ärztlicher Entlassungsbrief 27. Mai 2019 (Diagnosen bei Entlassung Med. HH- Meniskusruptur re CP ll-lll med. Komp. CP II lat. Komp, und retropat. Plica synovialisÄrztlicher Entlassungsbrief 27. Mai 2019 (Diagnosen bei Entlassung Med. HH- Meniskusruptur re CP ll-lll med. Komp. CP römisch zwei lat. Komp, und retropat. Plica synovialis Durchgeführte Maßnahmen Am 8.5.2019: ASK re Knie, TME med. HH, Plicaresektion, Meniskusglättung med. und lat) MRT Kniegelenk rechts, durchgeführt am 02.02.2019 (Zeichen einer Ruptur der Pars intermedia des lateralen Meniskus (Läsion Grad III.) und mukoiden Degeneration des Hinterhorn des medialen Meniskus (Läsion Grad ll-lll). Die übrigen Meniskusabschnitte sind unauffällig)MRT Kniegelenk rechts, durchgeführt am 02.02.2019 (Zeichen einer Ruptur der Pars intermedia des lateralen Meniskus (Läsion Grad römisch drei.) und mukoiden Degeneration des Hinterhorn des medialen Meniskus (Läsion Grad ll-lll). Die übrigen Meniskusabschnitte sind unauffällig) Dr. XXXX HNO Facharzt 25.01.2016Dr. römisch 40 HNO Facharzt 25.01.2016 Befund RZ XXXX 18. 9. 2019 (Zustand nach Arthroskopie rechtes Knie)Befund RZ römisch 40 18. 9. 2019 (Zustand nach Arthroskopie rechtes Knie) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 51a Ernährungszustand: gut Größe: 172,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: 120/70 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Oberschenkel rechts lateral 30cm, Narbe rechtes Knie Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk rechts: ggr. Überwärmung, ggr. Konturvergröberung, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/100, IR/AR 10/0/30, Knie rechts 0/3/120, links 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 5 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild ist ggr. rechts hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Depression mit Anpassungsstörung 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da beginnender sozialer Rückzug aber noch integriert. 03.06.01 30 2 Verlust der Gebärmutter 08.03.02 10 3 Stressinkontinenz Unterer Rahmensatz, da ohne Hinweis auf maßgeblich erhöhte Restharnbildung 08.01.06 10 4 Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung des Bewegungsumfangs. 02.05.18 10 5 Morbus Hashimoto Unterer Rahmensatz, da substituiert. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden 2 bis 5 wegen fehlender wechselseitiger funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden 4 des Vorgutachtens, entfällt daher Hinzukommen von Leiden 4 des aktuellen Gutachtens Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine Änderung X Dauerzustand"römisch zehn Dauerzustand" 3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2019 wurde der am 22.07.2019 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung nun 30 %. 3.3. Fristgerecht erhob die BF mit Schreiben vom 11.12.2019 Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2019. Sie brachte vor, dass ihr Hauptleiden eine Depression in Kombination mit der Angst und den Panikattacken sei. Dazugekommen sei noch das orthopädische Leiden (Knie) bzw. auch die geplante/terminierte OP für ein neues Kniegelenk. Sie sei von keinem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht worden, könne die Entscheidung nicht nachvollziehen und ersuche um eine fachärztliche Begutachtung. Neue Befunde wurden keine vorgelegt. 3.4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 19.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen.Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen. 1. Feststellungen: Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G konnten nicht festgestellt werden. Die BF ist am XXXX geboren, hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit.Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG konnten nicht festgestellt werden. Die BF ist am römisch 40 geboren, hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit. Bei der BF liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
- Depression mit Anpassungsstörung (Pos.Nr. 03.06.01, 30 % GdB)
- Verlust der Gebärmutter (Pos.Nr.08.03.02, 10 % GdB)
- Stressinkontinenz (Pos.Nr. 08.01.06, 10 % GdB)
- Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk (Pos.Nr. 02.05.18, 10 % GdB)
- Morbus Hashimoto (Pos.Nr. 09.01.01., 10 % GdB) Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 30 v.H. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung der BF in der Höhe von 30 v.H. beruhen auf den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, vom 23.09.2019, sowie von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, vom 17.09.2018 und deren Stellungnahme vom 25.10.2018.Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung der BF in der Höhe von 30 v.H. beruhen auf den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, vom 23.09.2019, sowie von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, vom 17.09.2018 und deren Stellungnahme vom 25.10.
- In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen setzen sich auf Grundlage von persönlichen Begutachtungen mit den vorgelegten Befunden, die in den Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Dem Vorbringen der BF, sie sei von keinem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht worden, ist entgegenzuhalten, dass sie sehr wohl am 07.09.2018 von einer Fachärztin für Neurologie persönlich untersucht wurde. Neue Befunde hinsichtlich einer psychiatrischen Erkrankung hat die BF jedoch keine vorgelegt. Der von ihr vorgelegte Befund Dr. XXXX vom 18.10.2017 (Depression, Anpassungsstörung, Schlafstörung) wurde bereits im Gutachten von Dr. XXXX berücksichtigt. Der auf diesem Gutachten basierende Bescheid vom 31.10.2018 blieb von der BF unbekämpft.Dem Vorbringen der BF, sie sei von keinem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht worden, ist entgegenzuhalten, dass sie sehr wohl am 07.09.2018 von einer Fachärztin für Neurologie persönlich untersucht wurde. Neue Befunde hinsichtlich einer psychiatrischen Erkrankung hat die BF jedoch keine vorgelegt. Der von ihr vorgelegte Befund Dr. römisch 40 vom 18.10.2017 (Depression, Anpassungsstörung, Schlafstörung) wurde bereits im Gutachten von Dr. römisch 40 berücksichtigt. Der auf diesem Gutachten basierende Bescheid vom 31.10.2018 blieb von der BF unbekämpft. Soweit die BF um eine fachärztliche Begutachtung ersucht, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.06.1997, 96/08/0114, zu verweisen, wonach kein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung besteht. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an. Auch das weitere Vorbringen der BF, es sei eine Operation für ein neues Kniegelenk terminisiert, ist nicht geeignet, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen. Bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens der BF ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend (vgl. etwa VwGH 26.11.2002, 2001/11/0404 und 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Hierbei ist es daher rechtlich unerheblich, dass künftig mögliche Verschlechterungen des Leidenszustandes drohen könnten, weil es auf eine aktuelle Beurteilung zum Entscheidungszeitpunkt ankommt und keine Prognose zu treffen ist, wie und unter welchen Voraussetzungen sich Funktionseinschränkungen entwickeln könnten. Im Übrigen dienen operative Eingriffe in der Regel der Besserung von Leidenszuständen, sodass eine geplante Operation eine mögliche Verbesserung des Knieleidens zur Folge haben könnte.Auch das weitere Vorbringen der BF, es sei eine Operation für ein neues Kniegelenk terminisiert, ist nicht geeignet, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen. Bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens der BF ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend vergleiche etwa VwGH 26.11.2002, 2001/11/0404 und 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Hierbei ist es daher rechtlich unerheblich, dass künftig mögliche Verschlechterungen des Leidenszustandes drohen könnten, weil es auf eine aktuelle Beurteilung zum Entscheidungszeitpunkt ankommt und keine Prognose zu treffen ist, wie und unter welchen Voraussetzungen sich Funktionseinschränkungen entwickeln könnten. Im Übrigen dienen operative Eingriffe in der Regel der Besserung von Leidenszuständen, sodass eine geplante Operation eine mögliche Verbesserung des Knieleidens zur Folge haben könnte. Pos.Nr. 03.06.01 der Einschätzungsverordnung lautet: "03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades 10 - 40 % Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 % Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung" Die Sachverständige Dr. XXXX begründete die Heranziehung von 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 03.06.01, "da beginnender Rückzug, aber noch integriert."Die Sachverständige Dr. römisch 40 begründete die Heranziehung von 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 03.06.01, "da beginnender Rückzug, aber noch integriert." In ihrer Stellungnahme vom 25.10.2018 erläuterte die Sachverständige nachvollziehbar, dass für die von der BF begehrte Heranziehung der Pos.Nr. 03.06.02 Depressive Störungen mittleren Grades Manische Störung mittleren Grades 50 - 70 % mindestens 1 stationärer Aufenthalt an einer Fachabteilung vorliegen müsste, was bei der BF nicht der Fall sei. Die genannten Sachverständigengutachten setzen sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den von der BF vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Gutachterinnen erläutern in ihren Gutachten exakt und schlüssig die Gründe, die zu der von ihnen getroffenen Einstufung führen. Diese eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Die oben dargestellten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Da ein Grad der Behinderung von dreißig
(30)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF aufgrund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W217.2194978.2.00