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{'item': 'W227 2221802-1'}

Obsah (8)§ 3§ 8§ 34§ 2§ 75§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2020 GeschäftszahlW227 2221802-1 SpruchW227 2221802-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WIN

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, brachte am
  2. Mai 2019 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Weiters legte sie seine österreichische Geburtsurkunde vor.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs.

1 i.V.m.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18. September 2020 (Spruchteil III.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum

  1. September 2020 (Spruchteil römisch drei.). Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA Folgendes fest: Seine Identität stehe fest; er sei "irakischer" (wohl gemeint: syrischer) Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Es seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Andere Fluchtgründe für das Verlassen seines Herkunftslandes hätten nicht festgestellt werden können. Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten damit, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch sei keinem seiner Familienangehörigen der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden. Da jedoch der Status von subsidiär Schutzberechtigten seinen Familienangehörigen zuerkannt worden sei, sei auch dem Beschwerdeführer dieser Status zuzuerkennen.
  2. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen die Fluchtgründe seiner Eltern ins Treffen geführt wurden.
  3. Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen die Fluchtgründe seiner Eltern ins Treffen geführt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen 1.
  5. Zum Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am XXXX in Österreich geboren.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am römisch 40 in Österreich geboren. Der minderjährige Beschwerdeführer ist unmündig und ledig. 1.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte seinem Vater XXXX , geboren am XXXX , seiner Mutter XXXX , geboren am XXXX , seinem Bruder XXXX , geboren am XXXX und seiner Schwester XXXX , geboren am XXXX , den Status von Asylberechtigten (Asylgrund:1.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte seinem Vater römisch 40 , geboren am römisch 40 , seiner Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , seinem Bruder römisch 40 , geboren am römisch 40 und seiner Schwester römisch 40 , geboren am römisch 40 , den Status von Asylberechtigten (Asylgrund: Wehrdienstverweigerung, Familienangehörige Wehrdienstverweigerer, Abstammung aus einem oppositionellen Gebiet) zu.
  8. Beweiswürdigung 2.
  9. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer basieren auf seinen vorgelegten Unterlagen. 2.
  10. Dass das Bundesverwaltungsgericht den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers den Status von Asylberechtigten zuerkannte, ergibt sich aus den h.g. Erkenntnissen vom
  11. Jänner 2020, Zlen. W227 2174703-1/10E, W227 2174697-1/7E, W227 2174699-1/5E und W227 2174707-1/5E.
  12. Rechtliche Beurteilung 3.
  13. Zur Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt A) 3.1.1.

§ 34Abs. 2 Asyl

G ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn3.1.1.

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  3. Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist ein Familienangehöriger u.a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist ein Familienangehöriger u.a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers ist. 3.1.

  1. Der minderjährige ledige Beschwerdeführer ist der Sohn von XXXX und XXXX und somit Familienangehöriger i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG.3.1.
  2. Der minderjährige ledige Beschwerdeführer ist der Sohn von römisch 40 und römisch 40 und somit Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Da das Bundesverwaltungsgericht u.a. den Eltern des Beschwerdeführers den Status von Asylberechtigten zuerkannte, war dieser Status

§ 34Abs. 2 Asyl

G auch dem Beschwerdeführer, bei dem keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, zuzuerkennen (vgl. dazu auch VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0513, m.w.N.).Da das Bundesverwaltungsgericht u.a. den Eltern des Beschwerdeführers den Status von Asylberechtigten zuerkannte, war dieser Status

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auch dem Beschwerdeführer, bei dem keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, zuzuerkennen vergleiche dazu auch VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0513, m.w.N.). Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15. November 2015 stellte, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG i.d.F. BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. auf ihn anzuwenden.Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15. November 2015 stellte, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. auf ihn anzuwenden. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.

  1. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
  2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W227.2221802.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.