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{'item': 'W249 2186810-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2020 GeschäftszahlW249 2186810-1 SpruchW249 2183471-1/18E W249 2186810-1/19E Gekürzte Ausfertigung des am 14.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER über die Beschwerden

  1. XXXX , vertreten durch XXXX und
  2. der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control Austria vom XXXX , zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts XXXX für das Jahr XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER über die Beschwerden
  3. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 und
  4. der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control Austria vom römisch 40 , zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts römisch 40 für das Jahr römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, dass die Spruchpunkte
  5. und
  6. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben wie folgt: "
  7. Als Zielvorgabe gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011 wird ein Einsparungspotential von XXXX % für den Zeitraum
  8. Jänner 2018 bis
  9. Dezember 2022 festgestellt."
  10. Als Zielvorgabe gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 wird ein Einsparungspotential von römisch 40 % für den Zeitraum
  11. Jänner 2018 bis
  12. Dezember 2022 festgestellt.
  13. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr 2018 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt:
  14. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 für das Jahr 2018 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt: i. Kosten der Netzebene 1: XXXXi. Kosten der Netzebene 1: römisch 40 ii. Kosten der Netzebene 2: XXXXii. Kosten der Netzebene 2: römisch 40 iii. Kosten der Netzebene 3: XXXXiii. Kosten der Netzebene 3: römisch 40 B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann ein Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann ein Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien sowie die weitere Verfahrenspartei und die belangte Behörde nach der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses am XXXX auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben. Eine (vollständige) schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses konnte somit unterbleiben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien sowie die weitere Verfahrenspartei und die belangte Behörde nach der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses am römisch 40 auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben. Eine (vollständige) schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses konnte somit unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W249.2186810.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.