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{'item': 'L527 2228431-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2020 GeschäftszahlL527 2228431-1 SpruchL527 2228431-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

Art 3EMRK implizieren würde.

Diese Berichte seien daher, wie der Beschwerdeführer unmittelbar anschließend ausführt, nicht geeignet, um das Ausmaß der Gefährdung, die eine Rückkehr in seinen Heimatstaat bedeuten würde, entsprechend beurteilen zu können. Anhand der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte sei es nicht abschließend möglich gewesen, die Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers zu beurteilen. (AS 275) Wären die von der Behörde herangezogenen Länderinformationen tatsächlich, wie der Beschwerdeführer behauptet, unzureichend oder nicht in ausreichendem Ausmaß vorhanden, hätte die Behörde nicht, und zwar auch nicht bei Vornahme der angeblich unterlassenen korrekten Auswertung, auf dieser Grundlage feststellen können, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung oder das

Art 3EMRK drohe.

Aus vom Beschwerdeführer zitierten Länderberichten, die sich vorwiegend mit der Situation in Bangladesch rund um die Parlamentswahl 2018 beschäftigen (AS 275 ff), ist für seinen Standpunkt überhaupt nichts zu gewinnen. Dass sich seitenweise angeführte Länderinformationen kaum auf das konkrete Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beziehen, ist nicht der Behörde (so aber AS 274), sondern dem Beschwerdeführer selbst vorzuhalten. Schließlich spricht es auch nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Begründetheit seines Vorbringens, dass dieser die angeblich mangelhaften Länderinformationen der Behörde nicht zuletzt mit einem ohnedies in diesen Länderinformationen berücksichtigten Bericht vermeintlich zu ergänzen versucht (vgl. AS 222, 277 f: Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh [29.12.2018], https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in [16.02.2020]).Hinzukommt, dass die Ausführungen zur behaupteten Mangelhaftigkeit der Länderberichte unschlüssig sind: Einerseits behauptet der Beschwerdeführer, die von der Behörde angeführten Berichte zur BNP und zur Verfolgung der Mitglieder seien jedenfalls unzureichend bzw. in ausreichendem Maß kaum vorhanden; ebenfalls unzureichend seien die Berichte bezüglich der Schutzfähigkeit durch die Sicherheitsbehörden in Bangladesch. Andererseits vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die belangte Behörde hätte bei korrekter Auswertung ihrer eigenen Länderfeststellungen die Feststellung treffen müssen, dass dem Beschwerdeführer, da er Mitglied der studentischen Fraktion der BNP sei, Verfolgung drohe und eine Rückkehr nach Bangladesch jedenfalls das

Artikel 3, EMRK implizieren würde.

Diese Berichte seien daher, wie der Beschwerdeführer unmittelbar anschließend ausführt, nicht geeignet, um das Ausmaß der Gefährdung, die eine Rückkehr in seinen Heimatstaat bedeuten würde, entsprechend beurteilen zu können. Anhand der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte sei es nicht abschließend möglich gewesen, die Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers zu beurteilen. (AS 275) Wären die von der Behörde herangezogenen Länderinformationen tatsächlich, wie der Beschwerdeführer behauptet, unzureichend oder nicht in ausreichendem Ausmaß vorhanden, hätte die Behörde nicht, und zwar auch nicht bei Vornahme der angeblich unterlassenen korrekten Auswertung, auf dieser Grundlage feststellen können, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung oder das

Artikel 3, EMRK drohe.

Aus vom Beschwerdeführer zitierten Länderberichten, die sich vorwiegend mit der Situation in Bangladesch rund um die Parlamentswahl 2018 beschäftigen (AS 275 ff), ist für seinen Standpunkt überhaupt nichts zu gewinnen. Dass sich seitenweise angeführte Länderinformationen kaum auf das konkrete Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beziehen, ist nicht der Behörde (so aber AS 274), sondern dem Beschwerdeführer selbst vorzuhalten. Schließlich spricht es auch nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Begründetheit seines Vorbringens, dass dieser die angeblich mangelhaften Länderinformationen der Behörde nicht zuletzt mit einem ohnedies in diesen Länderinformationen berücksichtigten Bericht vermeintlich zu ergänzen versucht vergleiche AS 222, 277 f: Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh [29.12.2018], https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in [16.02.2020]). Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zur vermeintlich mangelhaften Beweiswürdigung erweisen sich zudem als verfehlt und teilweise akten-/tatsachenwidrig. Der Vorwurf, die belangte Behörde habe sich mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinandergesetzt und gehe lediglich davon aus, dass das Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspreche, wie sich in der Beweiswürdigung offensichtlich erkennen lasse (AS 281), entbehrt angesichts des Inhalts des angefochtenen Bescheids (vgl. insbesondere AS 231 ff und die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts unter 2.4.2.2.) jeglicher Grundlage. Dass der Beschwerdeführer ein derart verfehltes und nicht einmal ansatzweise den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstattet, nährt zum einen weitere erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und ist zum anderen ein untrügliches Indiz dafür, dass er dem angefochtenen Bescheid keine sachlichen oder rechtlichen Argumente entgegenzusetzen hat. Soweit der Beschwerdeführer auf bestimmte einzelne Passagen in der behördlichen Beweiswürdigung eingeht, sind seine Ausführungen vielfach von Spekulationen sowie Mutmaßungen getragen und somit ohne Substanz, zudem als „nachgeschoben“ und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und/oder stehen sie bisweilen mit den bisherigen Angaben im Verfahren nicht im Einklang (AS 281). Insgesamt bestätigt sich somit gerade unter Berücksichtigung des Beschwerdeinhalts, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers konstruiert und unglaubhaft ist. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde zur Ausreise trotz angeblichen Bestehens eines Haftbefehls, zum Zeitpunkt der Ausreise und zur Erlangung des Reisepasses verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die bisherigen Erwägungen, insbesondere unter 2.

  1. Dass der Beschwerdeführer versehentlich drei Freunde statt zwei Freunden genannt habe, ist eine gänzlich substanzlose Schutzbehauptung, zumal der Beschwerdeführer weder erklärt, wie es zu diesem vermeintlichen Versehen gekommen sein sollte und seine Aussagen zu den Freunden, wie unter 2.4.2.
  2. dargestellt, auch sonst nicht stimmig waren. Dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen geradezu beliebig abändert und folglich nicht tatsächlich Erlebtes geschildert haben kann, manifestiert sich besonders deutlich darin, dass sein vermeintlicher Widersacher – nach den Angaben in der Beschwerde – der Vizedirektor des Colleges gewesen sein soll. In der Einvernahme am 18.11.2019 hatte der Beschwerdeführer nach ausgesagt, sein – mit demselben Namen genannter – Gegner sei der gewählte Collegevertreter, der das College nach außen präsentiere, ein ehemaliger Student, der nicht tatsächlich studiert habe, gewesen (AS 160 f), was freilich schon, wie unter 2.4.2.
  3. erörtert, mit der Aussage vom 31.07.2018 (Vizepräsidenten der Gegnerpartei) nicht übereinstimmt. Dass davon auszugehen sei, dass sein vermeintlicher Gegner seit der Flucht des Beschwerdeführers in der AL aufgestiegen sei, ist ausschließlich Spekulation. Außerdem ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme am 18.11.2019 nach dem Grund für den angeblich großen Einfluss seines Widersachers gefragt, keineswegs angegeben hatte, dieser sei Mitglied der Awami League. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass die Familie seines Gegners für die AL sei und die Regierungspartei befürworte. Sein angeblicher Gegner habe viele Gangs organisiert und sei deren Anführer (AS 164). Abweichend davon und somit wiederum in unglaubhafter Weise behauptet der Beschwerdeführer nunmehr, sein Gegner sei Mitglied der AL (AS 281). Die anschließenden Ausführungen zum vermeintlich wahrscheinlichsten Szenario (AS 282) erweisen sich vor diesem Hintergrund als weiteres Element eines konstruierten Vorbringens. In der Darstellung der angeblichen Motive für die weitere Inskription (AS 282), nachdem die Freunde des Beschwerdeführers, die mit ihm gemeinsam die illegalen Machenschaften des vermeintlichen Gegners aufgedeckt haben wollen, übersieht der Beschwerdeführer Entscheidendes: Ausgehend von den vom Beschwerdeführer genannten Umständen (gemeinsam mit den Freunden Aufdeckung illegaler Machenschaften, Freunde werden unauffindbar gemacht und wahrscheinlich getötet) wäre es – ungeachtet einer allfälligen Motivation für die weitere Inskription – überhaupt nicht plausibel, dass er, der Beschwerdeführer, 2015 noch maturieren und sich danach für sein Bachelorstudium inskribieren hätte können, zumal er sich – seinen Angaben folgend – bloß ein halbes Jahr (AS 67) bzw. ein Jahr (AS 163) versteckt haben will und – nach mehrheitlicher Darstellung (siehe bereits 2.3.) – erst im Sommer 2017 seinen Herkunftsstaat verlassen habe (AS 233). Der Beschwerdeführer kann auch nicht entkräften, dass es gegen die Begründetheit seines Antrags spricht, dass er sich kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2018 dem Verfahren entzogen hat. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich Schutzes vor (der Gefahr) einer Verfolgung im Herkunftsstaat bedurft, hätte er sich – auch bei allfälligen Problemen in der Unterkunft in Österreich und selbst für den Fall, dass er in Frankreich Verwandte hätte – nicht einen Monat vor einer Einvernahme, zu der er bereits geladen war, dem Verfahren entzogen. Bei Bestehen von Problemen in der Unterkunft hätte sich der Beschwerdeführer naheliegenderweise etwa an den Betreiber der Unterkunft oder an die Polizei gewandt. Wenn im Übrigen private Interessen in Gestalt von angeblich in Frankreich aufhältigen Verwandten den Ausschlag dafür geben, die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz trotz bevorstehenden Einvernahmetermins nicht abzuwarten und das Bundesgebiet zu verlassen, kann der Beschwerdeführer nicht ernsthaft Schutz vor Verfolgung gesucht haben, zumal er keineswegs davon ausgehen konnte, dass in Frankreich oder einem anderen europäischen Staat rasch oder gar positiv über einen allenfalls dort gestellten Antrag auf internationalen Schutz entschieden werde. Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zur vermeintlich mangelhaften Beweiswürdigung erweisen sich zudem als verfehlt und teilweise akten-/tatsachenwidrig. Der Vorwurf, die belangte Behörde habe sich mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinandergesetzt und gehe lediglich davon aus, dass das Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspreche, wie sich in der Beweiswürdigung offensichtlich erkennen lasse (AS 281), entbehrt angesichts des Inhalts des angefochtenen Bescheids vergleiche insbesondere AS 231 ff und die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts unter 2.4.2.2.) jeglicher Grundlage. Dass der Beschwerdeführer ein derart verfehltes und nicht einmal ansatzweise den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstattet, nährt zum einen weitere erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und ist zum anderen ein untrügliches Indiz dafür, dass er dem angefochtenen Bescheid keine sachlichen oder rechtlichen Argumente entgegenzusetzen hat. Soweit der Beschwerdeführer auf bestimmte einzelne Passagen in der behördlichen Beweiswürdigung eingeht, sind seine Ausführungen vielfach von Spekulationen sowie Mutmaßungen getragen und somit ohne Substanz, zudem als „nachgeschoben“ und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und/oder stehen sie bisweilen mit den bisherigen Angaben im Verfahren nicht im Einklang (AS 281). Insgesamt bestätigt sich somit gerade unter Berücksichtigung des Beschwerdeinhalts, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers konstruiert und unglaubhaft ist. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde zur Ausreise trotz angeblichen Bestehens eines Haftbefehls, zum Zeitpunkt der Ausreise und zur Erlangung des Reisepasses verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die bisherigen Erwägungen, insbesondere unter 2.
  4. Dass der Beschwerdeführer versehentlich drei Freunde statt zwei Freunden genannt habe, ist eine gänzlich substanzlose Schutzbehauptung, zumal der Beschwerdeführer weder erklärt, wie es zu diesem vermeintlichen Versehen gekommen sein sollte und seine Aussagen zu den Freunden, wie unter 2.4.2.
  5. dargestellt, auch sonst nicht stimmig waren. Dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen geradezu beliebig abändert und folglich nicht tatsächlich Erlebtes geschildert haben kann, manifestiert sich besonders deutlich darin, dass sein vermeintlicher Widersacher – nach den Angaben in der Beschwerde – der Vizedirektor des Colleges gewesen sein soll. In der Einvernahme am 18.11.2019 hatte der Beschwerdeführer nach ausgesagt, sein – mit demselben Namen genannter – Gegner sei der gewählte Collegevertreter, der das College nach außen präsentiere, ein ehemaliger Student, der nicht tatsächlich studiert habe, gewesen (AS 160 f), was freilich schon, wie unter 2.4.2.
  6. erörtert, mit der Aussage vom 31.07.2018 (Vizepräsidenten der Gegnerpartei) nicht übereinstimmt. Dass davon auszugehen sei, dass sein vermeintlicher Gegner seit der Flucht des Beschwerdeführers in der AL aufgestiegen sei, ist ausschließlich Spekulation. Außerdem ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme am 18.11.2019 nach dem Grund für den angeblich großen Einfluss seines Widersachers gefragt, keineswegs angegeben hatte, dieser sei Mitglied der Awami League. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass die Familie seines Gegners für die AL sei und die Regierungspartei befürworte. Sein angeblicher Gegner habe viele Gangs organisiert und sei deren Anführer (AS 164). Abweichend davon und somit wiederum in unglaubhafter Weise behauptet der Beschwerdeführer nunmehr, sein Gegner sei Mitglied der AL (AS 281). Die anschließenden Ausführungen zum vermeintlich wahrscheinlichsten Szenario (AS 282) erweisen sich vor diesem Hintergrund als weiteres Element eines konstruierten Vorbringens. In der Darstellung der angeblichen Motive für die weitere Inskription (AS 282), nachdem die Freunde des Beschwerdeführers, die mit ihm gemeinsam die illegalen Machenschaften des vermeintlichen Gegners aufgedeckt haben wollen, übersieht der Beschwerdeführer Entscheidendes: Ausgehend von den vom Beschwerdeführer genannten Umständen (gemeinsam mit den Freunden Aufdeckung illegaler Machenschaften, Freunde werden unauffindbar gemacht und wahrscheinlich getötet) wäre es – ungeachtet einer allfälligen Motivation für die weitere Inskription – überhaupt nicht plausibel, dass er, der Beschwerdeführer, 2015 noch maturieren und sich danach für sein Bachelorstudium inskribieren hätte können, zumal er sich – seinen Angaben folgend – bloß ein halbes Jahr (AS 67) bzw. ein Jahr (AS 163) versteckt haben will und – nach mehrheitlicher Darstellung (siehe bereits 2.3.) – erst im Sommer 2017 seinen Herkunftsstaat verlassen habe (AS 233). Der Beschwerdeführer kann auch nicht entkräften, dass es gegen die Begründetheit seines Antrags spricht, dass er sich kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2018 dem Verfahren entzogen hat. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich Schutzes vor (der Gefahr) einer Verfolgung im Herkunftsstaat bedurft, hätte er sich – auch bei allfälligen Problemen in der Unterkunft in Österreich und selbst für den Fall, dass er in Frankreich Verwandte hätte – nicht einen Monat vor einer Einvernahme, zu der er bereits geladen war, dem Verfahren entzogen. Bei Bestehen von Problemen in der Unterkunft hätte sich der Beschwerdeführer naheliegenderweise etwa an den Betreiber der Unterkunft oder an die Polizei gewandt. Wenn im Übrigen private Interessen in Gestalt von angeblich in Frankreich aufhältigen Verwandten den Ausschlag dafür geben, die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz trotz bevorstehenden Einvernahmetermins nicht abzuwarten und das Bundesgebiet zu verlassen, kann der Beschwerdeführer nicht ernsthaft Schutz vor Verfolgung gesucht haben, zumal er keineswegs davon ausgehen konnte, dass in Frankreich oder einem anderen europäischen Staat rasch oder gar positiv über einen allenfalls dort gestellten Antrag auf internationalen Schutz entschieden werde. Dass der Beschwerdeführer, wie er im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, sehr wohl ein stringentes und asylrelevantes Vorbringen erstattet habe (AS 282), erweist sich somit vor dem Hintergrund des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, namentlich der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, und der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Inhalt der Beschwerde als unzutreffend. Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass es keineswegs zutrifft, dass die Behörde § 18 Abs 1 AsylG 2005 nicht entsprochen hätte. Außerdem zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht konkret (siehe AS 273) oder gar zutreffend auf, sondern behauptet weitgehend pauschal, die Behörde hätte zu einem anderen für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis kommen müssen (AS 280, 284, 285); vgl. zur Erforderlichkeit, die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise darzulegen, VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/
  7. Auch hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, nähere und präzisere Angaben zu machen und der Beweiswürdigung in allen wesentlichen Punkten substantiiert entgegenzutreten, gerade nicht Gebrauch gemacht. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits umfassend dargelegt hat, sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht dazu geeignet, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu entkräften, sie bestätigen vielmehr, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers konstruiert und unglaubhaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer kein weiteres verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls er ein solches wohl in der Beschwerde erstattet hätte. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sowohl das Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.Dass der Beschwerdeführer, wie er im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, sehr wohl ein stringentes und asylrelevantes Vorbringen erstattet habe (AS 282), erweist sich somit vor dem Hintergrund des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, namentlich der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, und der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Inhalt der Beschwerde als unzutreffend. Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass es keineswegs zutrifft, dass die Behörde Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 nicht entsprochen hätte. Außerdem zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht konkret (siehe AS 273) oder gar zutreffend auf, sondern behauptet weitgehend pauschal, die Behörde hätte zu einem anderen für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis kommen müssen (AS 280, 284, 285); vergleiche zur Erforderlichkeit, die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise darzulegen, VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/
  8. Auch hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, nähere und präzisere Angaben zu machen und der Beweiswürdigung in allen wesentlichen Punkten substantiiert entgegenzutreten, gerade nicht Gebrauch gemacht. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits umfassend dargelegt hat, sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht dazu geeignet, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu entkräften, sie bestätigen vielmehr, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers konstruiert und unglaubhaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer kein weiteres verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls er ein solches wohl in der Beschwerde erstattet hätte. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sowohl das Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde. 2.4.2.
  9. Aus diesen Erwägungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den oben dargestellten und vom Beschwerdeführer nicht (substantiiert) bestrittenen Argumenten der belangten Behörde, dass sein Vorbringen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, nicht glaubhaft sei, an. Die Beweiswürdigung der Behörde erscheint dem Bundesverwaltungsgericht, wie insbesondere unter 2.4.2.
  10. bereits dargelegt, logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers individuell und konkret auseinandergesetzt. Daran anknüpfend traf sie aufgrund einleuchtender und überzeugender Erwägungen ihre Feststellungen. Die Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegenzutreten, dass Zweifel an deren Inhalt aufgekommen wären. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Behörde begründet vertretene Ansicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weder in sich schlüssig noch plausibel ist. Zutreffend erkannte die Behörde, dass das Fluchtvorbringen auf in den Raum gestellten Behauptungen beruht, die infolge Vagheit und wegen mangelnden Realitätsbezugs dem Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden vermögen. Der Beschwerdeführer konnte seine Behauptungen nicht einmal ansatzweise näher ausführen oder substantiieren. Der Behörde ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden können; beim Vorbringen handelt es sich um ein bloßes Konstrukt. (AS 231, 234) Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Bangladesch keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war und auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. 2.4.
  11. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: 2.4.3.
  12. Laut den von der belangten Behörde herangezogenen und im angefochtenen Bescheid (AS 211 bis 230) enthaltenen Länderfeststellungen wird das politische Leben in Bangladesch seit 1991 durch die Awami League und die Bangladesh Nationalist Party bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Die Korruption hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AS 216). Gewerkschaften, Studentenorganisationen und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen. Bei der bangladeschischen Parlamentswahl am 30.12.2018 erzielte die von der Awami League geprägte „Große Allianz“ einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen. Im Vorfeld der Wahl war es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Anhängern und zu hartem Vorgehen der Regierung gekommen. Von Oktober 2018 bis Anfang Dezember 2018 hatten wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei stattgefunden. (AS 211) Generell ist der Hass zwischen der Awami League und der Bangladesh Nationalist Party und den jeweiligen Anhängern Ursache für den größten Teil der Gewalt in Bangladesch. Beide Parteien sind gemeinsam mit nicht identifizierten bewaffneten Gruppen in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an. Auch von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten und Studenten) geht Gewalt aus. (AS 213) Auch wenn die öffentliche Sicherheit, insbesondere wegen der politischen Auseinandersetzungen, insgesamt fragil ist, gibt es in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete (AS 213). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem. (AS 214) Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin und Ausbildung zu verbessern und Korruption zu verringern, da Bangladeschs Sicherheitskräfte eine lange Geschichte von willkürlichen Verhaftungen, erzwungenem Verschwindenlassen und außergerichtlichen Tötungen hat (AS 216). Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung rechtlich verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste. Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach. Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos. Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während der Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Bedrohungen, Schläge, Kneecapping (Schüsse ins Bein oder Knie) und Elektroschocks sowie manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen. Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert und manchmal werden Familienmitglieder von politischen Gegnern zu Opfern. Doch auch vulnerable Gruppen und normale Bürger sind von Folter betroffen. (AS 216) Für zahlreiche Straftatbestände (z. B. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, terroristische Aktivitäten) ist die Todesstrafe vorgesehen, die in Bangladesch auch tatsächlich vollstreckt wird (AS 222 f). Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 12,1 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,04 %, die Geburtenziffer je Frau bei 2,2 %. Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen. Die offizielle Arbeitslosenrate liegt 2018 geschätzt bei 4-6 %, jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. (AS 226 f) Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen und ein staatliches Sozialversicherungssystem gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht. (AS 227 f) Die medizinische Versorgung in Bangladesch ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend. Wegen des Mangels an Ärzten und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden. Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten. Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Schätzungsweise lediglich 12 % aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem. Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet. Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet. Staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit vorhanden, behandeln Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren. Dennoch müssen die Patienten inoffizielle Zahlungen an Personal und Mittelsleute leisten, um überhaupt eine Behandlung erhalten zu können. Es ist üblich, dass Patienten notwendige medizinische Behelfe wie Spritzen, Infusionsflüssigkeiten, Verbände, Röntgenplatten und sogar chirurgische Instrumente selbst kaufen und zur Verfügung stellen. Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht. Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereitstehen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen. (AS 228 f) Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Menschenhandelsopfer kümmern. Problematisch ist, dass „erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der „International Organization for Migration“ (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten „General Diary“ gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt. (AS 229) 2.4.3.
  13. Auf Grundlage dieser Länderinformationen zeigt sich, dass sich die allgemeine Situation in Bangladesch in vielen Bereichen als problematisch darstellt. Es kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Bangladesch gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann im Ergebnis auf Grundlage der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte und im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers (insbesondere Arbeitsfähigkeit, Schulbildung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen) die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist, wenn auch auf sehr niedrigem Niveau, gewährleistet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Bangladesch insbesondere von Korruption geprägt ist und eine sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellt als in Österreich. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Im Hinblick auf sein Vorleben in Österreich sowie im Herkunftsstaat und die oben dargelegten Länderinformationen ist keine reale Gefahr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat dergleichen, abseits des nicht glaubhaften Vorbringens, auch nicht behauptet, geschweige denn mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines derartigen Risikos glaubhaft nachgewiesen. Im Hinblick auf sein Vorleben in Österreich sowie im Herkunftsstaat und die oben dargelegten Länderinformationen ist keine reale Gefahr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat d

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