1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE : I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 – bP5 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Die bP1 und bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP3-bP5 und leben in einer Lebensgemeinschaft. BP1 und bP2 brachten erstmals am 17.04.2012 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz ein. Zu den Fluchtgründen befragt gaben die bP1 und bP2 im Wesentlichen zusammengefasst an, dass bP1 Armenier und bP2 Jesidin sei und sie ohne Zustimmung der Eltern der bP2 bzw. gegen deren ausdrücklichen Willen kirchlich geheiratet hätten und deshalb Bedrohung bzw. Verfolgung durch den Vater der bP2 ausgesetzt gewesen seien. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 – bP5 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Die bP1 und bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP3-bP5 und leben in einer Lebensgemeinschaft. BP1 und bP2 brachten erstmals am 17.04.2012 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz ein. Zu den Fluchtgründen befragt gaben die bP1 und bP2 im Wesentlichen zusammengefasst an, dass bP1 Armenier und bP2 Jesidin sei und sie ohne Zustimmung der Eltern der bP2 bzw. gegen deren ausdrücklichen Willen kirchlich geheiratet hätten und deshalb Bedrohung bzw. Verfolgung durch den Vater der bP2 ausgesetzt gewesen seien. Diese ersten Anträge der bP1 und bP2 auf internationalen Schutz wurden vom damals zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BAA) jeweils mit Bescheid vom 04.05.2012
G abgewiesen und gleichzeitig
G die Ausweisung aus dem Bundesgebiet Österreich nach Armenien mit einem Ausweisungsaufschub bis 19.07.2012 aufgrund der Schwangerschaft der bP2 erlassen. Diese ersten Anträge der bP1 und bP2 auf internationalen Schutz wurden vom damals zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BAA) jeweils mit Bescheid vom 04.05.2012
Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und gleichzeitig
Paragraph 10, AsylG die Ausweisung aus dem Bundesgebiet Österreich nach Armenien mit einem Ausweisungsaufschub bis 19.07.2012 aufgrund der Schwangerschaft der bP2 erlassen. Für die in Österreich am XXXX geborene bP3 wurde der am 20.06.2012 gestellte Asylantrag im Familienverfahren mit Bescheid des BAA vom 19.07.2012 abgewiesen und die Ausweisung nach Armenien entsprechend jener von bP1 und bP2 erlassen.Für die in Österreich am römisch 40 geborene bP3 wurde der am 20.06.2012 gestellte Asylantrag im Familienverfahren mit Bescheid des BAA vom 19.07.2012 abgewiesen und die Ausweisung nach Armenien entsprechend jener von bP1 und bP2 erlassen. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom 20.03.2013, E11 426.582-1/2012/10E, E11 426.584-1/2012/8E und E11 427.884-1/2012/5E, wurden die Beschwerden
G 2005, BGBl I 2005/100, als unbegründet abgewiesen und erwuchsen am 26.03.2013 in Rechtskraft. Der eingebrachten höchstgerichtlichen Beschwerde wurde zwar die aufschiebende Wirkung zuerkannt, allerdings wurde die Behandlung dieser höchstgerichtlichen Beschwerde am Asyl- und Ausweisungsverfahren vom VfGH mit Beschluss vom 16.09.2013 abgelehnt.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom 20.03.2013, E11 426.582-1/2012/10E, E11 426.584-1/2012/8E und E11 427.884-1/2012/5E, wurden die Beschwerden
Paragraphen 3,,8 Absatz eins, Z1, 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100, als unbegründet abgewiesen und erwuchsen am 26.03.2013 in Rechtskraft. Der eingebrachten höchstgerichtlichen Beschwerde wurde zwar die aufschiebende Wirkung zuerkannt, allerdings wurde die Behandlung dieser höchstgerichtlichen Beschwerde am Asyl- und Ausweisungsverfahren vom VfGH mit Beschluss vom 16.09.2013 abgelehnt. I.2. Am 22.10.2014 stellten die bP1-bP3 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“
G, welche mit Bescheiden vom 09.09.2016 des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) abgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 03.05.2017, L523 1426582-2/11E, L523 1426584-2/9E und L523 1427884-2/9E, wurden die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.römisch eins.2. Am 22.10.2014 stellten die bP1-bP3 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, welche mit Bescheiden vom 09.09.2016 des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) abgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 03.05.2017, L523 1426582-2/11E, L523 1426584-2/9E und L523 1427884-2/9E, wurden die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. I.
Vm Abs. 1 Z 3 FPG, welche vom BFA mit Bescheiden vom 31.07.2019 abgewiesen wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass den bP eine schuldhafte Verletzung ihrer Ausreiseverpflichtung zur Last gelegt werde. Die bP seien ihrer Mitwirkungspflicht zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht nachgekommen, hätten sich durch ihr Verhalten dem Verfahren entzogen, die angeordnete Quartiernahme verweigert und seien nach Deutschland untergetaucht. Diese Entscheidungen erwuchsen mangels Beschwerdeeinbringung mit 30.08.2019 in Rechtskraft.1.6. Am 19.11.2018 stellten die bP Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG, welche vom BFA mit Bescheiden vom 31.07.2019 abgewiesen wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass den bP eine schuldhafte Verletzung ihrer Ausreiseverpflichtung zur Last gelegt werde. Die bP seien ihrer Mitwirkungspflicht zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht nachgekommen, hätten sich durch ihr Verhalten dem Verfahren entzogen, die angeordnete Quartiernahme verweigert und seien nach Deutschland untergetaucht. Diese Entscheidungen erwuchsen mangels Beschwerdeeinbringung mit 30.08.2019 in Rechtskraft. I.7. Am 06.08.2019 stellten die bP1 und bP2 für sich und ihre Kinder die nunmehr dritten Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des BFA vom 28.08.2019
P aufgetragen,
G ab dem 07.08.2019 die Unterkunftnahme in XXXX aufgetragen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2019 rechtskräftig abgewiesen.römisch eins.7. Am 06.08.2019 stellten die bP1 und bP2 für sich und ihre Kinder die nunmehr dritten Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des BFA vom 28.08.2019
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Gleichzeitig wurden den bP aufgetragen,
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG ab dem 07.08.2019 die Unterkunftnahme in römisch 40 aufgetragen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2019 rechtskräftig abgewiesen. I.8. Am 24.10.2019 brachten die bP die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte
1 Z 3 FPG ein, welche mit nunmehr angefochtenem Bescheiden des BFA vom 12.11.2019
Vm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. römisch eins.8. Am 24.10.2019 brachten die bP die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein, welche mit nunmehr angefochtenem Bescheiden des BFA vom 12.11.2019
Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Das BFA stellte fest, dass die Identitäten der bP1-bP2 nicht feststehen und diese die Behörden hinsichtlich ihrer Identität täuschen würden. Die bP1-bP2 würden der Volksgruppe der Yeziden und der Religion der Sonnenanbeter angehören, an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden sowie volljährig und strafrechtlich unbescholten sein. Zu den bP3-bP5 stellte das BFA fest, dass die Identitäten der in Österreich geborenen bP3-bP5 nicht feststehen und sie der Volksgruppe der Yeziden und der Religion der Sonnenanbeter angehören würden. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die bP seit 15.10.2018 illegal im Bundesgebiet aufhalten würden und nicht rückkehrwillig seien. Die bP hätten ihre wahre Identität verschleiert, es sei von ihnen nie versucht worden, ein entsprechendes Reisedokument zu beantragen oder an der Beschaffung eines HRZ mitzuwirken, weshalb es nicht zutreffe, dass „die Abschiebung aus tatsächlichen vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich“ sei. Den bP werde eine schuldhafte Verletzung ihrer Ausreiseverpflichtung zur Last gelegt, zumal sie weder ihrer Rückkehrverpflichtung nachgekommen seien noch an der Erlangung eines HRZ mitgewirkt hätten, die angeordnete Quartiernahme verweigert und nach Deutschland untergetaucht seien. Der am 06.08.2019 gestellte Asyl-Folgeantrag sei ohne aufenthaltsbeendende Maßnahme erstinstanzlich erlassen worden und entfalte keine aufschiebende Wirkung, weshalb die Rückkehrentscheidung aus dem Erst-Antrag vom [vom 20.08.2017, Anm.] weiterhin Bestand habe. I.
Vm Abs. 1 Z 3 FPG wurden vom BFA mit Bescheid vom 31.07.2019 abgewiesen und erwuchsen mit 30.8.2019 in Rechtskraft. Die am 19.11.2018 gestellten Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurden vom BFA mit Bescheid vom 31.07.2019 abgewiesen und erwuchsen mit 30.8.2019 in Rechtskraft. Die bP begründeten die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG vom 24.10.2019 wie folgt: „Ich bekomme keine Dokumente von meinem Herkunftsstaat“. Die bP begründeten die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG vom 24.10.2019 wie folgt: „Ich bekomme keine Dokumente von meinem Herkunftsstaat“. Die Identitäten der bP stehen mangels vorgelegter Identitätsdokumenten nicht fest und die bP täuschten die Behörden über ihre Identität. Die bP sind ihrer Mitwirkungsverpflichtung zur Erlangung eines Reisepasses oder eines Heimreisezertifikates bislang nicht nachgekommen. 2. Beweiswürdigung 2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem BVwG vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. 2.2. Mit Bescheiden des BFA vom 13.08.2018 wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz vom 20.08.2017 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der bP nach Armenien zulässig sei. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 15.10.2018 wurden die Beschwerden der bP
G iVm § 9 BFA-VG, §§ 52,46, 53 FPG und § 18 BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot mit 2 Jahren festgesetzt wurde. Die am 06.08.2019 gestellten Asyl-Folgeanträge wurden ohne aufenthaltsbeendende Maßnahme erstinstanzlich erlassen und wurden – nach Beschwerdeeinbringung – mit Erkenntnissen des BVwG vom 09.10.2019 rechtskräftig abgewiesen. Die bP haben trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung das Land nicht verlassen. Sie wurden zwar im Zuge der illegalen Ausreise aus Österreich von Deutschland nach Österreich rücküberstellt, darin ist jedoch keine Ausreise iSd § 52 Abs. 6 FPG zu sehen. Die zuletzt mit 15.10.2018 erlassene Rückkehrentscheidung ist daher – ebenso wie das befristet verhängte Einreiseverbot - nach wie vor aufrecht, zumal die bP den EU-Raum (iSd § 52 Abs. 6 FPG) nicht verlassen haben. 2.2. Mit Bescheiden des BFA vom 13.08.2018 wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz vom 20.08.2017 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der bP nach Armenien zulässig sei. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 15.10.2018 wurden die Beschwerden der bP
Paragraphen 3, 8, 57, 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52,,46, 53 FPG und Paragraph 18, BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot mit 2 Jahren festgesetzt wurde. Die am 06.08.2019 gestellten Asyl-Folgeanträge wurden ohne aufenthaltsbeendende Maßnahme erstinstanzlich erlassen und wurden – nach Beschwerdeeinbringung – mit Erkenntnissen des BVwG vom 09.10.2019 rechtskräftig abgewiesen. Die bP haben trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung das Land nicht verlassen. Sie wurden zwar im Zuge der illegalen Ausreise aus Österreich von Deutschland nach Österreich rücküberstellt, darin ist jedoch keine Ausreise iSd Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu sehen. Die zuletzt mit 15.10.2018 erlassene Rückkehrentscheidung ist daher – ebenso wie das befristet verhängte Einreiseverbot - nach wie vor aufrecht, zumal die bP den EU-Raum (iSd Paragraph 52, Absatz 6, FPG) nicht verlassen haben. 2.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1.2.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet mangels einer anderslautenden Bestimmung der Einzelrichter.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet mangels einer anderslautenden Bestimmung der Einzelrichter. Im gegenständlichen Fall findet das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, (§ 1 leg.cit.) seine Anwendung.Im gegenständlichen Fall findet das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, (Paragraph eins, leg.cit.) seine Anwendung. 3.1.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, im gegenständlichen Verfahren über Beschwerden das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, im gegenständlichen Verfahren über Beschwerden das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.3.1.5.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Duldung
Vm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Duldung
Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 3.2.1.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.2.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener ris-attachment://image001.gifSacheris-attachment://image002.gif zurückzuweisen. 3.2.1.1. Am 19.11.2018 stellten die bP Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Vm Abs. 1 Z 3 FPG, welche vom BFA mit Bescheiden vom 31.07.2019 abgewiesen wurden. Diese Entscheidungen erwuchsen mangels Beschwerdeeinbringung mit 30.08.2019 in Rechtskraft. Ein ordentliches Rechtsmittel stand nicht mehr zur Verfügung. Allfällige (künftige) außerordentliche Rechtsmittel sind hier unbeachtlich.3.2.1.1. Am 19.11.2018 stellten die bP Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG, welche vom BFA mit Bescheiden vom 31.07.2019 abgewiesen wurden. Diese Entscheidungen erwuchsen mangels Beschwerdeeinbringung mit 30.08.2019 in Rechtskraft. Ein ordentliches Rechtsmittel stand nicht mehr zur Verfügung. Allfällige (künftige) außerordentliche Rechtsmittel sind hier unbeachtlich. 3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht.In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die ris-attachment://image001.gifentschiedene Sacheris-attachment://image002.gif, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der ris-attachment://image001.gifSacheris-attachment://image002.gif als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde ris-attachment://image001.gifentschiedene Sacheris-attachment://image002.gif nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der ris-attachment://image001.gifSacheris-attachment://image002.gif nicht., In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der ris-attachment://image001.gifSacheris-attachment://image002.gif gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der ris-attachment://image001.gifSacheris-attachment://image002.gif entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783)., Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der ris-attachment://image001.gifSacheris-attachment://image002.gif des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführer auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu Recht
GVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführer auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu Recht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081). 3.2.3. § 46a.
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen worden. Dies wurde im Wesentlichen mit dem mangelnden Bemühen der bP, Reisedokumente zu erhalten, begründet. Die bP legten ihren gegenständlichen Anträgen auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG keinen nach Rechtskraft der vorangegangenen inhaltlichen Verfahren (Abweisung des Antrags vom 19.11.2018) neu entstandenen Sachverhalt zugrunde. Mit rechtskräftig gewordenen Bescheiden des BFA vom 31.07.2019 sind die von den bP gestellten Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen worden. Dies wurde im Wesentlichen mit dem mangelnden Bemühen der bP, Reisedokumente zu erhalten, begründet. Die bP haben im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt, inwiefern zum Entscheidungszeitpunkt von einer Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts auszugehen wäre, welche eine neue Entscheidung in der Sache notwendig erscheinen lassen würden. Wie beweiswürdigend ausgeführt (vgl. Punkt 2.3.) wurden bis zu den gegenständlichen Anträgen auf Ausstellung einer Duldungskarte von den bP keine Veranlassungen getroffen, die geeignet gewesen wären, ein Reisedokument zu erlangen und auch das – erst im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte – geführte Telefonat mit der armenischen Botschaft war nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Diesbezüglich sei auch darauf verwiesen, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Wie beweiswürdigend ausgeführt vergleiche Punkt 2.3.) wurden bis zu den gegenständlichen Anträgen auf Ausstellung einer Duldungskarte von den bP keine Veranlassungen getroffen, die geeignet gewesen wären, ein Reisedokument zu erlangen und auch das – erst im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte – geführte Telefonat mit der armenischen Botschaft war nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Diesbezüglich sei auch darauf verwiesen, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Da demnach weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der bP gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung der Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerden
GVG iVm § 68 AVG abzuweisen sind.Da demnach weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der bP gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung der Anträge auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG abzuweisen sind. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung3.3.1.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG., 3.3.2. Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Beschwerde tritt den Erwägungen der belangten Behörde zum Vorliegen entschiedener Sache inhaltlich nicht substantiiert entgegen und zeigt keinen nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens neu entstandenen Sachverhalt auf. Insbesondere fand sich in der Beschwerdeschrift keinerlei substantiiertes Vorbringen zu diesem Punkt bzw. eine substantiierte Bestreitung der seitens der Behörde getroffenen Erwägungen und ist der seitens der Behörde festgestellte Sachverhalt nach wie vor als aktuell und vollständig anzusehen. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage im Wesentlichen übertragbar. Zu verweisen ist beispielsweise auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.2014, Ra 2014/01/0029-4, vom 26.9.2018, Ra 2018/14/0084, und vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0318, mit welchen die außerordentlichen Revisionen in Verfahren
AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurden.Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage im Wesentlichen übertragbar. Zu verweisen ist beispielsweise auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.2014, Ra 2014/01/0029-4, vom 26.9.2018, Ra 2018/14/0084, und vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0318, mit welchen die außerordentlichen Revisionen in Verfahren
Paragraph 68, AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurden. Ebenso wird zu diesen Themenbereichen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L529.1426582.6.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.