Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 268§ 21§ 9Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2020 GeschäftszahlW108 2203469-2 SpruchW108 2203469-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Das Bezirksgericht XXXX bestellte mit Beschluss vom 09.04.2018 (7 P 8/18g) für den nunmehrigen Beschwerdeführer, der nach Festnahme am 16.01.2018 in einer Justizanstalt (vorläufig) angehalten wurde, einen Sachwalter
§ 268Abs.
3 Z 1 ABGB für sämtliche finanzielle Angelegenheiten, für Vertretungsangelegenheiten gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, für Vertretungsangelegenheiten gegenüber privaten Versicherungspartnern, für medizinische Angelegenheiten, sofern diese psychische Erkrankungen betreffen sowie für Entscheidungen über die Wohnsitznahme.1. Das Bezirksgericht römisch 40 bestellte mit Beschluss vom 09.04.2018 (7 P 8/18g) für den nunmehrigen Beschwerdeführer, der nach Festnahme am 16.01.2018 in einer Justizanstalt (vorläufig) angehalten wurde, einen Sachwalter
Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB für sämtliche finanzielle Angelegenheiten, für Vertretungsangelegenheiten gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, für Vertretungsangelegenheiten gegenüber privaten Versicherungspartnern, für medizinische Angelegenheiten, sofern diese psychische Erkrankungen betreffen sowie für Entscheidungen über die Wohnsitznahme. 2. Mit (für den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX ausgefertigter) Lastschriftanzeige vom 24.05.2018, Zl. 7 P 8/18g - VNR2, wurde dem Beschwerdeführer hierfür die Zahlung der Entscheidungsgebühr
TP 7 Z I lit. c Z 1 Gerichtsgebührengesetz (in Folge: GGG) in Höhe von EUR 134,00 vorgeschrieben.2. Mit (für den Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 ausgefertigter) Lastschriftanzeige vom 24.05.2018, Zl. 7 P 8/18g - VNR2, wurde dem Beschwerdeführer hierfür die Zahlung der Entscheidungsgebühr
TP 7 Z römisch eins Litera c, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (in Folge: GGG) in Höhe von EUR 134,00 vorgeschrieben.
- Mit Schriftsatz vom 06.06.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter einen Antrag auf Nachlass dieser Gebühr im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG ein. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Anhaltung des Beschwerdeführers sowohl die Grundversorgung als auch die bedarfsorientierte Mindestsicherung eingestellt worden seien und der Beschwerdeführer über keinerlei Einkommen verfüge. Auf seinem Konto befänden sich EUR 367,71, welche benötigt würden, um die Räumung seiner Wohnung zu organisieren, sobald feststehe, wohin er nach der Hauptverhandlung kommen werde.
- Mit Schriftsatz vom 06.06.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter einen Antrag auf Nachlass dieser Gebühr im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG ein. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Anhaltung des Beschwerdeführers sowohl die Grundversorgung als auch die bedarfsorientierte Mindestsicherung eingestellt worden seien und der Beschwerdeführer über keinerlei Einkommen verfüge. Auf seinem Konto befänden sich EUR 367,71, welche benötigt würden, um die Räumung seiner Wohnung zu organisieren, sobald feststehe, wohin er nach der Hauptverhandlung kommen werde.
- Das Landesgericht XXXX ordnete mit Urteil vom 19.06.2018 (21 Hv 8/18m)
§ 21Abs. 1 St
GB die Unterbringung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.4. Das Landesgericht römisch 40 ordnete mit Urteil vom 19.06.2018 (21 Hv 8/18m)
Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an. 5. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach § 9 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gab dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Gebühr in der Höhe von EUR 134,00
§ 9Abs.
2 GEG nachzulassen, mit Bescheid vom 03.07.2018 (Jv 52629-33a/18) nicht Folge.5. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 9, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gab dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Gebühr in der Höhe von EUR 134,00
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, mit Bescheid vom 03.07.2018 (Jv 52629-33a/18) nicht Folge. Begründend wurde ausgeführt, die behaupteten Nachlassgründe träfen nicht mehr zu, zumal sich aus dem Akt des Landesgerichtes XXXX zu 21 Hv 8/18m das Ende der Anhaltung mit 19.06.2018 ergebe.Begründend wurde ausgeführt, die behaupteten Nachlassgründe träfen nicht mehr zu, zumal sich aus dem Akt des Landesgerichtes römisch 40 zu 21 Hv 8/18m das Ende der Anhaltung mit 19.06.2018 ergebe. Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Bescheid der belangten Behörde aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG mit Beschluss vom 10.09.2018, GZ W183 2203469-1/2E,
§ 28Abs. 3 Vw
GVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Der belangten Behörde wurden Ermittlungen und Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers aufgetragen.Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Bescheid der belangten Behörde aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss vom 10.09.2018, GZ W183 2203469-1/2E,
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Der belangten Behörde wurden Ermittlungen und Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers aufgetragen. 6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren 27 P 130/18y des Bezirksgerichtes XXXX (früher: 7 P 8/18g des Bezirksgerichtes XXXX ) vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 134,00
§ 9Abs.
2 GEG nachzulassen, (abermals) nicht stattgegeben.6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren 27 P 130/18y des Bezirksgerichtes römisch 40 (früher: 7 P 8/18g des Bezirksgerichtes römisch 40 ) vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 134,00
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, (abermals) nicht stattgegeben. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger Österreichs seit 22.06.2018 Mindestsicherung beziehe und seit 04.10.2002 an verschiedenen Adressen in Österreich amtlich gemeldet sei. Die einen Nachlass
§ 9Abs.
2 GEG rechtfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am XXXX geborenen Zahlungspflichtgen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten (der Antragsteller beziehe derzeit Mindestsicherung), weshalb dem Antrag auf Nachlass ein Erfolg zu versagen sei.Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger Österreichs seit 22.06.2018 Mindestsicherung beziehe und seit 04.10.2002 an verschiedenen Adressen in Österreich amtlich gemeldet sei. Die einen Nachlass
Paragraph 9, Absatz 2, GEG rechtfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am römisch 40 geborenen Zahlungspflichtgen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten (der Antragsteller beziehe derzeit Mindestsicherung), weshalb dem Antrag auf Nachlass ein Erfolg zu versagen sei. 7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, in welcher er vorbrachte, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse von der belangten Behörde unrichtig beurteilt worden seien. Er leide seit vielen Jahren an einer schweren psychischen Erkrankung, die erste stationäre Aufnahme in Österreich sei im Jahr 2002 erfolgt. Aufgrund dessen sei er nie in der Lage gewesen, ein Erwerbseinkommen zur Bestreitung seines Lebensbedarfs zu erlangen. Zuletzt habe er einen Dauermindestsicherungsbezug gehabt, welcher durch die vorläufige Anhaltung und den Wohnsitzwechsel eingestellt worden sei. In der Folge sei ihm aufgrund des vollbetreuten Wohnplatzes rückwirkend mit 22.06.2018 zur Sicherung des Lebensunterhalts befristet ein Betrag in der Höhe von EUR 156,60 monatlich zuerkannt worden. Aufgrund seiner Beeinträchtigung und dem langjährigen Bestehen der psychischen Erkrankung seien eine Heilung, das Erlangen der Erwerbs- und Selbsterhaltungsfähigkeit und eine damit verbundene Besserung seiner wirtschaftlichen Situation, äußerst unwahrscheinlich.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er vorbrachte, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse von der belangten Behörde unrichtig beurteilt worden seien. Er leide seit vielen Jahren an einer schweren psychischen Erkrankung, die erste stationäre Aufnahme in Österreich sei im Jahr 2002 erfolgt. Aufgrund dessen sei er nie in der Lage gewesen, ein Erwerbseinkommen zur Bestreitung seines Lebensbedarfs zu erlangen. Zuletzt habe er einen Dauermindestsicherungsbezug gehabt, welcher durch die vorläufige Anhaltung und den Wohnsitzwechsel eingestellt worden sei. In der Folge sei ihm aufgrund des vollbetreuten Wohnplatzes rückwirkend mit 22.06.2018 zur Sicherung des Lebensunterhalts befristet ein Betrag in der Höhe von EUR 156,60 monatlich zuerkannt worden. Aufgrund seiner Beeinträchtigung und dem langjährigen Bestehen der psychischen Erkrankung seien eine Heilung, das Erlangen der Erwerbs- und Selbsterhaltungsfähigkeit und eine damit verbundene Besserung seiner wirtschaftlichen Situation, äußerst unwahrscheinlich. Der Beschwerde wurden der Bescheid betreffend Bewilligung der bedarfsorientierten Mindestsicherung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt XXXX vom 08.10.2014 sowie der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 11.10.2018 samt Berechnungsblatt betreffend die Zuerkennung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Höhe von 156,60 monatlich befristet bis zum 31.03.2019 angeschlossen.Der Beschwerde wurden der Bescheid betreffend Bewilligung der bedarfsorientierten Mindestsicherung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt römisch 40 vom 08.10.2014 sowie der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 11.10.2018 samt Berechnungsblatt betreffend die Zuerkennung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Höhe von 156,60 monatlich befristet bis zum 31.03.2019 angeschlossen.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Zur Feststellung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdeführer mit hg. Anordnung vom 20.01.2020 aufgefordert, einen Fragebogen auszufüllen und anzugeben, wie sich seine aktuelle Wohn- und Versorgungsituation gestalte, ob er weiterhin die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Höhe von EUR 156,60 erhalte bzw. welche anderen finanziellen Leistungen in welcher Höhe er seitens des Bundes und/oder der Länder beziehe, ob das Vorbringen in der Beschwerde, eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation sei äußerst unwahrscheinlich, nach wie vor aufrecht sei und bejahendenfalls, auf welche Beweis-/Bescheinigungsmittel sich dieses Vorbringen stütze und weshalb ihm eine Ratenzahlung des verhältnismäßig geringen geschuldeten Gerichtsgebührenbetrages von EUR 134,00 in (allenfalls sehr kleinen) Monatsraten nicht zumutbar sei.
- Mit Stellungnahme vom 03.02.2020 gab der Beschwerdeführer hierzu bekannt, monatlich EUR 410,00 zur Lebensführung zu erhalten. Dies bedeute, dass er nur EUR 95,00 pro Woche zur Verfügung habe, um sämtliche Ausgaben (Lebensmittel, Hygieneartikel, Bekleidung, öffentliche Verkehrsmittel, Handy) zu finanzieren. Folglich seien die EUR 95,00 restlos verplant und würden benötigt, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, hier würde jeder Euro fehlen. Zudem seien neben den gegenständlichen Gerichtsgebühren in der Höhe EUR 134,00 noch weitere Gerichtsgebühren in anderen Verfahren ausständig, welche vom Beschwerdeführer nicht beglichen werden könnten. Der Stellungnahme beigelegt wurden folgende Unterlagen: * Der ausgefüllte Fragebogen betreffend die Wohn- und Einkommensverhältnisse, aus welchem u.a. hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in einer teilbetreuten Wohngemeinschaft lebt und ihm für die Benützung der Unterkunft keine Kosten entstehen, er monatlich netto EUR 410,00 aus öffentlichen Leistungen erhält, der Beschwerdeführer kein Vermögen und keine Schulden hat und keine Unterhaltsansprüche und -verpflichtungen bestehen. * Der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt XXXX vom 14.11.2019 betreffend die Zuerkennung der bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 16.10.2019 in Höhe von gesamt EUR 410,00 (Verpflegung: EUR 215,00 [als anzurechnende Leistung der Grundversorgung]; Taschengeld: EUR 40,00; Steigerungsbetrag: EUR 155,00) befristet bis 31.03.2020.* Der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt römisch 40 vom 14.11.2019 betreffend die Zuerkennung der bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 16.10.2019 in Höhe von gesamt EUR 410,00 (Verpflegung: EUR 215,00 [als anzurechnende Leistung der Grundversorgung]; Taschengeld: EUR 40,00; Steigerungsbetrag: EUR 155,00) befristet bis 31.03.
- * Die Bestätigung der Caritas vom 17.06.2019, wonach der Beschwerdeführer eine Leistung durch die Grundversorgung der XXXX Landesregierung von monatlich EUR 215,00 Lebensmittelgeld erhält.* Die Bestätigung der Caritas vom 17.06.2019, wonach der Beschwerdeführer eine Leistung durch die Grundversorgung der römisch 40 Landesregierung von monatlich EUR 215,00 Lebensmittelgeld erhält. * Die ärztliche Bestätigung der Forensischen Ambulanz XXXX vom 05.06.2019, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2002 wegen psychischer Auffälligkeit in psychiatrischer Behandlung war und zumindest ab dem Jahr 2007 eine psychotische Störung diagnostiziert wurde, er an einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung, nämlich an paranoider Schizophrenie, leidet, krankheitsimmanent trotz medikamentöser Behandlung deutliche Störungen der Wahrnehmung, der Konzentration, der allgemeinen Belastbarkeit und des Affektes bestehen, eine Arbeitsfähigkeit am ersten Arbeitsmarkt beim Beschwerdeführer nicht gegeben und aufgrund des Krankheitsverlaufes auch nicht mehr zu erwarten ist.* Die ärztliche Bestätigung der Forensischen Ambulanz römisch 40 vom 05.06.2019, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2002 wegen psychischer Auffälligkeit in psychiatrischer Behandlung war und zumindest ab dem Jahr 2007 eine psychotische Störung diagnostiziert wurde, er an einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung, nämlich an paranoider Schizophrenie, leidet, krankheitsimmanent trotz medikamentöser Behandlung deutliche Störungen der Wahrnehmung, der Konzentration, der allgemeinen Belastbarkeit und des Affektes bestehen, eine Arbeitsfähigkeit am ersten Arbeitsmarkt beim Beschwerdeführer nicht gegeben und aufgrund des Krankheitsverlaufes auch nicht mehr zu erwarten ist. * Die Urkunde von VertreungsNetz - Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnvertretung, aus der ersichtlich ist, dass XXXX mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.01.2020 (27 P 130/18y) zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers, unter anderem für die Vertretung in allen Verfahren betreffend den Nachlass der hier gegenständlichen Gerichtsgebühren, bestellt wurde.* Die Urkunde von VertreungsNetz - Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnvertretung, aus der ersichtlich ist, dass römisch 40 mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.01.2020 (27 P 130/18y) zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers, unter anderem für die Vertretung in allen Verfahren betreffend den Nachlass der hier gegenständlichen Gerichtsgebühren, bestellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und lebt als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Er leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Trotz medikamentöser Behandlung ist eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers am ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben und auch nicht mehr zu erwarten. Der Beschwerdeführer lebt in einer teilbetreuten Wohngemeinschaft und seine Wohnkosten sind gedeckt. Er erhält Sozialleistungen in Höhe von monatlich EUR 410,00, die ihm zur Abdeckung der Kosten für die Lebensführung (wie für Verpflegung, Hygieneprodukte, Bekleidung, öffentliche Verkehrsmittel und Mobiltelefon) zur Verfügung stehen. Er hat kein Vermögen, keine Schulden und es bestehen keine Unterhaltsansprüche und -pflichten. Für den Beschwerdeführer ist ein Erwachsenenvertreter bestellt.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und lebt als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Er leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Trotz medikamentöser Behandlung ist eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers am ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben und auch nicht mehr zu erwarten. Der Beschwerdeführer lebt in einer teilbetreuten Wohngemeinschaft und seine Wohnkosten sind gedeckt. Er erhält Sozialleistungen in Höhe von monatlich EUR 410,00, die ihm zur Abdeckung der Kosten für die Lebensführung (wie für Verpflegung, Hygieneprodukte, Bekleidung, öffentliche Verkehrsmittel und Mobiltelefon) zur Verfügung stehen. Er hat kein Vermögen, keine Schulden und es bestehen keine Unterhaltsansprüche und -pflichten. Für den Beschwerdeführer ist ein Erwachsenenvertreter bestellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 03.02.2020 und den dieser angeschlossenen Unterlagen (siehe oben Punkt I.10.). Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein bzw. wurden vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Vorlage gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht geht von den, auch bescheinigten, Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme und im vorgelegten Fragebogen aus, zumal sich daraus eine konkrete nachvollziehbare Darstellung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergibt. Die Feststellungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers und zu seiner Arbeitsunfähigkeit folgen aus der vorgelegten Bestätigung der Forensischen Ambulanz XXXX vom 05.06.
- Die Angaben des Beschwerdeführers zu den finanziellen Leistungen, welche er erhält (Mindestsicherung, Grundversorgung) und ihm zur Lebensführung zur Verfügung stehen, sind durch den vorgelegten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt XXXX vom 14.11.2019 sowie die Bestätigung der Caritas vom 17.06.2019 bescheinigt. Die vom Beschwerdeführer im erwähnten Fragebogen dargelegte Wohnsituation und der Umstand, dass ihm keine Wohnkosten (Miete, Heizung, Strom) entstehen, steht im Einklang mit den Feststellungen des erwähnten Bescheides vom 14.11.2019 betreffend die Zuerkennung der Mindestsicherung. Dass der Beschwerdeführer kein Vermögen hat und dass keine Unterhaltsansprüche und -pflichten bestehen, ist den Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Stellungnahme vom 03.02.2020 zwar auf weitere ausständige Gerichtsgebühren bezogen, dies jedoch nicht weiter konkretisiert. Demgegenüber hat er in dem mit der Stellungnahme vorgelegten Fragebogen keine Schulden angeführt. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren obliegende Darlegungs- und Konkretisierungspflicht reicht dies zur Darlegung allfälliger relevanter, aktueller Verbindlichkeiten/Schulden nicht aus (beim Bundesverwaltungsgericht sind im Entscheidungszeitpunkt in einer anderen Gerichtsabteilung zu den Geschäftszahlen 2221751-1 und 2221753-1 Verfahren betreffend die dem Beschwerdeführer im Verfahren 003 Ps 199/2018 s des Bezirksgerichtes XXXX im Betrag von EUR 161,00 vorgeschrieben Gerichtskosten anhängig). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 03.02.2020 und den dieser angeschlossenen Unterlagen (siehe oben Punkt römisch eins.10.). Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein bzw. wurden vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Vorlage gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht geht von den, auch bescheinigten, Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme und im vorgelegten Fragebogen aus, zumal sich daraus eine konkrete nachvollziehbare Darstellung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergibt. Die Feststellungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers und zu seiner Arbeitsunfähigkeit folgen aus der vorgelegten Bestätigung der Forensischen Ambulanz römisch 40 vom 05.06.
- Die Angaben des Beschwerdeführers zu den finanziellen Leistungen, welche er erhält (Mindestsicherung, Grundversorgung) und ihm zur Lebensführung zur Verfügung stehen, sind durch den vorgelegten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt römisch 40 vom 14.11.2019 sowie die Bestätigung der Caritas vom 17.06.2019 bescheinigt. Die vom Beschwerdeführer im erwähnten Fragebogen dargelegte Wohnsituation und der Umstand, dass ihm keine Wohnkosten (Miete, Heizung, Strom) entstehen, steht im Einklang mit den Feststellungen des erwähnten Bescheides vom 14.11.2019 betreffend die Zuerkennung der Mindestsicherung. Dass der Beschwerdeführer kein Vermögen hat und dass keine Unterhaltsansprüche und -pflichten bestehen, ist den Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Stellungnahme vom 03.02.2020 zwar auf weitere ausständige Gerichtsgebühren bezogen, dies jedoch nicht weiter konkretisiert. Demgegenüber hat er in dem mit der Stellungnahme vorgelegten Fragebogen keine Schulden angeführt. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren obliegende Darlegungs- und Konkretisierungspflicht reicht dies zur Darlegung allfälliger relevanter, aktueller Verbindlichkeiten/Schulden nicht aus (beim Bundesverwaltungsgericht sind im Entscheidungszeitpunkt in einer anderen Gerichtsabteilung zu den Geschäftszahlen 2221751-1 und 2221753-1 Verfahren betreffend die dem Beschwerdeführer im Verfahren 003 Ps 199 aus 2018, s des Bezirksgerichtes römisch 40 im Betrag von EUR 161,00 vorgeschrieben Gerichtskosten anhängig). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1. Zur Rechtslage:
§ 9Abs.
2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH
- 1996, 93/17/0265;
- 1998, 98/17/0180;
- 2002, 2001/17/0176;
- 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH
- 1996, 93/17/0265;
- 1998, 98/17/0180;
- 2002, 2001/17/0176;
- 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). 3.3.
- Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.
- Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte auszugehen wäre (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).3.3.2.
- Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte auszugehen wäre vergleiche auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). 3.3.2.
- In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen, die dann vorliegen, wenn durch die Eintreibung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt gefährdet wäre (vgl. z.B. VwGH 18.09.2003, 2000/16/0319).3.3.2.
- In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen, die dann vorliegen, wenn durch die Eintreibung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt gefährdet wäre vergleiche z.B. VwGH 18.09.2003, 2000/16/0319). Derartige Gründe sind allerdings im Beschwerdefall nicht gegeben: Aus der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und zu seiner Versorgungssituation ergibt sich, er in einer teilbetreuten Wohngemeinschaft lebt, wobei seine Wohnkosten abgedeckt sind, und ihm monatlich EUR 410,00 durch Sozialleistungen (Mindestsicherung, Grundversorgung) für die Lebensführung (etwa für Verpflegung, Hygieneprodukte, Bekleidung, öffentliche Verkehrsmittel, Mobiltelefon) zur Verfügung stehen, womit sein Unterhalt und seine Versorgung, im Übrigen unabhängig von Einkünften des Beschwerdeführers aus eigener Erwerbstätigkeit, gesichert sind. Vor diesem Hintergrund kann das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG, die zu einer Unterhaltsgefährdung des Beschwerdeführers führen würde, in der Einbringung des gegenständlichen, verhältnismäßig geringen Gerichtsgebührenbetrages von EUR 134,00, nicht erblickt werden.Vor diesem Hintergrund kann das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG, die zu einer Unterhaltsgefährdung des Beschwerdeführers führen würde, in der Einbringung des gegenständlichen, verhältnismäßig geringen Gerichtsgebührenbetrages von EUR 134,00, nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer hat insbesondere (auch über explizite Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes) nicht dargelegt, dass er zur Bezahlung des Betrages in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten nicht in der Lage wäre und die Gebührenentrichtung in dieser Form für ihn noch immer mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt jedoch voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Gerade dies ist im vorliegenden Fall - auch angesichts der geringen Höhe der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr - nicht ersichtlich. Bei Abstattung des in Rede stehenden Betrages in monatlichen (sehr kleinen) Teilbeträgen kann aufgrund der damit bewirkten Reduzierung der monatlichen Zahlungsbelastung auf einen (gerade noch) zu bewältigenden Betrag nicht gesagt werden, dass dies eine Gefährdung des Unterhaltes des Beschwerdeführers mit sich bringen würde.Der Beschwerdeführer hat insbesondere (auch über explizite Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes) nicht dargelegt, dass er zur Bezahlung des Betrages in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten nicht in der Lage wäre und die Gebührenentrichtung in dieser Form für ihn noch immer mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt jedoch voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Gerade dies ist im vorliegenden Fall - auch angesichts der geringen Höhe der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr - nicht ersichtlich. Bei Abstattung des in Rede stehenden Betrages in monatlichen (sehr kleinen) Teilbeträgen kann aufgrund der damit bewirkten Reduzierung der monatlichen Zahlungsbelastung auf einen (gerade noch) zu bewältigenden Betrag nicht gesagt werden, dass dies eine Gefährdung des Unterhaltes des Beschwerdeführers mit sich bringen würde. Eine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG liegt nicht vor, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Art befindet (vgl. etwa VwGH
- 2008, 2007/16/0009). Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung bzw. Ratengewährung, aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).Eine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG liegt nicht vor, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Art befindet vergleiche etwa VwGH
- 2008, 2007/16/0009). Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung bzw. Ratengewährung, aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Wenn die belangte Behörde bei der Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht bloß vorübergehender, sondern dauernder Natur seien, darauf abgestellt hat, dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers insbesondere bei Bedachtnahme auf sein Alter (36 Jahre) und auf den Umstand, dass er derzeit Mindestsicherung beziehe, in Zukunft wieder ändern könne und deshalb eine besondere Härte im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG nicht vorliege, vermag das Beschwerdevorbringen diese Beurteilung im Ergebnis nicht zu erschüttern.Wenn die belangte Behörde bei der Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht bloß vorübergehender, sondern dauernder Natur seien, darauf abgestellt hat, dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers insbesondere bei Bedachtnahme auf sein Alter (36 Jahre) und auf den Umstand, dass er derzeit Mindestsicherung beziehe, in Zukunft wieder ändern könne und deshalb eine besondere Härte im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht vorliege, vermag das Beschwerdevorbringen diese Beurteilung im Ergebnis nicht zu erschüttern. Auch wenn sich aus der Bestätigung der Forensischen Ambulanz XXXX vom 05.06.2019 ergibt, dass aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers am ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben und aufgrund des jahrelangen Krankheitsverlaufes auch nicht mehr zu erwarten ist, ist damit noch nicht dargetan, dass sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers in Zukunft keinesfalls mehr ändern kann, zumal, auch aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, etwa seine Beschäftigung am zweiten Arbeitsmarkt möglich und zumutbar erscheint.Auch wenn sich aus der Bestätigung der Forensischen Ambulanz römisch 40 vom 05.06.2019 ergibt, dass aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers am ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben und aufgrund des jahrelangen Krankheitsverlaufes auch nicht mehr zu erwarten ist, ist damit noch nicht dargetan, dass sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers in Zukunft keinesfalls mehr ändern kann, zumal, auch aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, etwa seine Beschäftigung am zweiten Arbeitsmarkt möglich und zumutbar erscheint. Im Ergebnis kann die dargelegte wirtschaftliche/persönliche Situation des Beschwerdeführers nur die Inanspruchnahme der in § 9 Abs. 1 GEG vorgesehenen Zahlungserleichterungen (allenfalls) rechtfertigen, nicht jedoch den endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühren.Im Ergebnis kann die dargelegte wirtschaftliche/persönliche Situation des Beschwerdeführers nur die Inanspruchnahme der in Paragraph 9, Absatz eins, GEG vorgesehenen Zahlungserleichterungen (allenfalls) rechtfertigen, nicht jedoch den endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühren. 3.3.2.
- Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).3.3.2.
- Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). 3.3.2.
- Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses im Beschwerdefall nicht erfüllt. Die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld
§ 9Abs.
2 GEG zu versagen, ist nicht zu beanstanden.3.3.2.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses im Beschwerdefall nicht erfüllt. Die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld
Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, ist nicht zu beanstanden. 3.
- Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung des angefochtenen Bescheides kommt sohin nicht in Betracht. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.3.
- Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung des angefochtenen Bescheides kommt sohin nicht in Betracht. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2203469.2.00