W179 2135191-2
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2020 GeschäftszahlW179 2135191-2 SpruchW179 2134681-2/9E W179 2135190-2/3E W179 2135191-2/3E W179 2135193-2/3E W179 2135194-2/3E W179 2135195-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Ingrid ZEHETNER und Mag. Katharina DAVID als Beisitzerinnen über die Beschwerden der 1) XXXX , vormals XXXX , 2) XXXX , vormals XXXX , 3) XXXX , vormals XXXX , 4) XXXX , vormals XXXX , 5) XXXX , vormals XXXX , und 6) XXXX , vormals XXXX , alle vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom XXXX , Geschäftszahl XXXX , betreffend Widerspruch gegen Teile von angezeigten Vertragsbedingungen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Ingrid ZEHETNER und Mag. Katharina DAVID als Beisitzerinnen über die Beschwerden der 1) römisch 40 , vormals römisch 40 , 2) römisch 40 , vormals römisch 40 , 3) römisch 40 , vormals römisch 40 , 4) römisch 40 , vormals römisch 40 , 5) römisch 40 , vormals römisch 40 , und 6) römisch 40 , vormals römisch 40 , alle vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom römisch 40 , Geschäftszahl römisch 40 , betreffend Widerspruch gegen Teile von angezeigten Vertragsbedingungen:
A) Beschwerden Die Beschwerden werden für gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
B) Revision Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextBEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Bild kann nicht dargestellt werden 2. Vertragsbedingungen " XXXX ":2. Vertragsbedingungen " römisch 40 ":
Bild kann nicht dargestellt werden 3. Vertragsbedingungen " XXXX ":3. Vertragsbedingungen " römisch 40 ":
Bild kann nicht dargestellt werden In der Begründung des bekämpften Bescheides nahm die belangte Behörde an, die genannten Teile der angezeigten Geschäftsbedingungen würden Art 4 der VO (EU) 2015/2120 (in weiterer Folge TSM-VO) sowie das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verletzen.In der Begründung des bekämpften Bescheides nahm die belangte Behörde an, die genannten Teile der angezeigten Geschäftsbedingungen würden Artikel 4, der VO (EU) 2015/2120 (in weiterer Folge TSM-VO) sowie das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verletzen.
Dadurch seien die XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX im Ergebnis mit XXXX als übernehmende Gesellschaft verschmolzen worden. Die XXXX trete als Rechtsnachfolgerin in das vorliegende Verfahren ein und verweise auf das bisherige Vorbringen.Dadurch seien die römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 im Ergebnis mit römisch 40 als übernehmende Gesellschaft verschmolzen worden. Die römisch 40 trete als Rechtsnachfolgerin in das vorliegende Verfahren ein und verweise auf das bisherige Vorbringen.
Gerade die konkrete Ausgestaltung der Mindestinformation in den Geschäftsbedingungen sei zwischen der belangten Behörde und den beschwerdeführenden Parteien strittig und habe unmittelbare Auswirkungen auf die Entgeltbestimmungen- und Leistungsbeschreibungen von aktuellen und zukünftigen Produkten. Die auf dem gesetzlichen Gebot beruhende Anpassung der verwendeten Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen ändere nichts daran, dass die beschwerdeführenden Parteien jene Vertragsbedingungen, denen die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid widersprochen habe, gegenüber ihren Kunden nutzen möchte. Die beschwerdeführenden Parteien seien sohin weiterhin vom bekämpften Bescheid beschwert.7.
Mit fristgerecht übermittelter Stellungnahme vom römisch 40 führen die beschwerdeführenden Parteien aus, sie hätten nach der Abweisung ihrer Anträge, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die ursprünglich angezeigten Geschäftsbedingungen (Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen) gegenüber ihren Kunden nicht mehr verwenden können und zumindest bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren Änderungen hinsichtlich der widersprochenen Textpassagen vornehmen müssen. Jene Produkte, auf die sich die angezeigten Geschäftsbedingungen bezogen hätten, bzw Nachfolgeprodukte dieser Dienstleistungsangebote würden Kunden weiterhin angeboten. Daneben habe der bekämpfte Bescheid eine Ausstrahlungswirkung auf andere Internetprodukte der beschwerdeführenden Parteien.
Gerade die konkrete Ausgestaltung der Mindestinformation in den Geschäftsbedingungen sei zwischen der belangten Behörde und den beschwerdeführenden Parteien strittig und habe unmittelbare Auswirkungen auf die Entgeltbestimmungen- und Leistungsbeschreibungen von aktuellen und zukünftigen Produkten. Die auf dem gesetzlichen Gebot beruhende Anpassung der verwendeten Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen ändere nichts daran, dass die beschwerdeführenden Parteien jene Vertragsbedingungen, denen die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid widersprochen habe, gegenüber ihren Kunden nutzen möchte. Die beschwerdeführenden Parteien seien sohin weiterhin vom bekämpften Bescheid beschwert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien - 1) römisch 40 , vormals römisch 40 , 2) römisch 40 , vormals römisch 40 , 3) römisch 40 , vormals römisch 40 , 4) römisch 40 , vormals römisch 40 , 5) römisch 40 , vormals römisch 40 , und 6) römisch 40 , vormals römisch 40 - zeigten mit einem an die belangte Behörde gerichteten E-Mail vom römisch 40 gemäß Paragraph 25, TKG die (geänderten) Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen ihrer Dienstleistungsprodukte " römisch 40 ", " römisch 40 " und " römisch 40 " an. Die angezeigten geänderten Geschäftsbedingungen sollten ab römisch 40 gelten. Die angezeigten Geschäftsbedingungen enthielten jeweils jene Passagen, denen die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , widersprach (siehe auch die wörtliche Wiedergabe des Spruchs des bekämpften Bescheides in Pkt römisch eins.1; der hiemit gleichermaßen festgestellt wird).
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den Akt des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die erhobenen Beschwerden, sowie in die eingetroffenen Stellungnahmen und vorgelegten Beweismitteln (Firmenbuchauszügen).
Die Feststellungen entsprechen der Aktenlage, dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und dem Firmenbuch, und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Zu A) Beschwerde 3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 121a TKG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate entscheidet.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 121 a, TKG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate entscheidet.
3.2. § 25 TKG 2003, BGBl Nr 70/2003, lautete bei Erlassung des bekämpften Bescheides idF BGBl I Nr 134/2015 (also vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 78/2018) bzw lautet nach Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 78/2018 (vgl die entsprechenden Anmerkungen) auszugsweise:3.2. Paragraph 25, TKG 2003, Bundesgesetzblatt Nr 70 aus 2003,, lautete bei Erlassung des bekämpften Bescheides in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2015, (also vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2018,) bzw lautet nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2018, vergleiche die entsprechenden Anmerkungen) auszugsweise: "Geschäftsbedingungen und Entgelte § 25. (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.Paragraph 25, (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.
Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, die allein infolge einer von der Regulierungsbehörde auf Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verordnung erforderlich werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages. [Anmerkung: Dieser Satz lautet idF BGBl. I Nr. 78/2019: Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, die infolge einer Entscheidung der Behörde oder auf Grund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages.] Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesem Absatz kann die Regulierungsbehörde auch gemäß § 91 einschreiten.(3) Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Teilnehmer mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen.
Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist den Teilnehmern auf deren Verlangen zuzusenden. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung an die Teilnehmer festlegen, dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Mitteilung für den Teilnehmer transparent erfolgt. Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, die allein infolge einer von der Regulierungsbehörde auf Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verordnung erforderlich werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages. [Anmerkung: Dieser Satz lautet in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 78/2019: Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, die infolge einer Entscheidung der Behörde oder auf Grund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages.] Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesem Absatz kann die Regulierungsbehörde auch gemäß Paragraph 91, einschreiten.
2a. sofern eine Verpflichtung nach § 69 Abs. 2 besteht, über die Möglichkeit des Teilnehmers sich zu entscheiden, ob seine personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden sollen und gegebenenfalls die betreffenden Daten;2a. sofern eine Verpflichtung nach Paragraph 69, Absatz 2, besteht, über die Möglichkeit des Teilnehmers sich zu entscheiden, ob seine personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden sollen und gegebenenfalls die betreffenden Daten;
2b. die angebotenen Zahlungsmodalitäten und die durch die Zahlungsmodalität bedingten Kostenunterschiede;
Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.(6) Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Absatz eins und 2 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von acht Wochen bei Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Paragraphen 879 und 864 a ABGB oder Paragraphen 6 und 9 KSchG widersprechen. [Anmerkung: Dieser Satz lautet in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 78/2019: Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Absatz eins und 2 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von acht Wochen bei Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Paragraphen 879 und 864 a ABGB oder Paragraphen 6 und 9 KSchG oder Artikel 4, der Verordnung (EU) 2015/2120 widersprechen.] Der Widerspruch bewirkt jedenfalls die Untersagung der weiteren Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Entgeltbestimmungen.
Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
3.3. Die VO (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation (sogenannte TSM-VO) lautet auszugsweise: "Artikel 3 Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet
Dieser Absatz lässt das Unionsrecht und das mit dem Unionsrecht im Einklang stehende nationale Recht in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Inhalten, Anwendungen oder Diensten unberührt. [...] Artikel 4 Transparenzmaßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu einem offenen Internet
3.4. § 6 Abs 3 KSchG lautet:3.4. Paragraph 6, Absatz 3, KSchG lautet: "Unzulässige Vertragsbestandteile § 6. [...]Paragraph 6, [...]
3.5. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In welchen Fällen ein Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Ein Beschwerdeverfahren kann in Anlehnung an § 33 VwGG und die dazu ergangene Judikatur eingestellt werden (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).3.5. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In welchen Fällen ein Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Ein Beschwerdeverfahren kann in Anlehnung an Paragraph 33, VwGG und die dazu ergangene Judikatur eingestellt werden (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde bzw der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis - Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl etwa VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde bzw der Revision vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis - Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche etwa VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Revisionsverfahren (vgl etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0083, mwN) besteht das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden verwaltungsgerichtlichen Erledigung; das objektive Interesse des Revisionswerbers an der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof gründe in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liege vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet.
Dieses Rechtsschutzinteresse werde daher immer dann zu verneinen sein, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof sei somit zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Revisionsverfahren vergleiche etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0083, mwN) besteht das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden verwaltungsgerichtlichen Erledigung; das objektive Interesse des Revisionswerbers an der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof gründe in dessen Beschwer.
Eine derartige Beschwer liege vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet. Dieses Rechtsschutzinteresse werde daher immer dann zu verneinen sein, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.
Der Verwaltungsgerichtshof sei somit zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen.
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts müssen diese Aussagen des VwGH zum Revisionsverfahren auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren und den Entfall des Erledigungsanspruches wegen Wegfalls der Beschwer gelten.
3.6. Verfahrensgegenständlich zeigten die beschwerdeführenden Parteien als Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten der belangten Behörde ihre geänderten Vertragsbedingungen der Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen für solche Dienstleistungsansgebote mit den Titeln " XXXX ", " XXXX " und " XXXX unter pflichtgemäßer Angabe ihrer (damaligen) eigenen Namen gemäß § 25 Abs 4 Z 1 TKG 2003 an.3.6. Verfahrensgegenständlich zeigten die beschwerdeführenden Parteien als Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten der belangten Behörde ihre geänderten Vertragsbedingungen der Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen für solche Dienstleistungsansgebote mit den Titeln " römisch 40 ", " römisch 40 " und " römisch 40 unter pflichtgemäßer Angabe ihrer (damaligen) eigenen Namen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, TKG 2003 an.
Gemäß § 25 Abs 2 TKG 2003 sind solche Änderungen von Geschäftsbedingungen vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten. Der bekämpfte Bescheid erging weniger als zwei Monate nach der Anzeige. Die Beschwerde hatte gemäß § 121a Abs 1 TKG 2003 keine aufschiebende Wirkung, zumal das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf deren Zuerkennung keine Folge gab. Somit durften die in Rede stehenden geänderten Geschäftsbedingungen bis dato niemals angewendet werden.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, TKG 2003 sind solche Änderungen von Geschäftsbedingungen vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten. Der bekämpfte Bescheid erging weniger als zwei Monate nach der Anzeige. Die Beschwerde hatte gemäß Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 keine aufschiebende Wirkung, zumal das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf deren Zuerkennung keine Folge gab. Somit durften die in Rede stehenden geänderten Geschäftsbedingungen bis dato niemals angewendet werden.
Mit Bekanntgaben vom XXXX und vom XXXX erhielt das Bundesverwaltungsgericht Mitteilungen der (Rechtsnachfolgerin der) beschwerdeführenden Parteien, der zufolge mit dem Erwerb der XXXX durch die XXXX im Jahr XXXX bzw auch im Jahr XXXX operative XXXX Teil der XXXX geworden seien. In der Folge sei es innerhalb der XXXX zu internen Umstrukturierungen und Verschmelzungen gekommen, die auch die beschwerdeführenden Parteien betroffen hätten. Im Ergebnis seien die beschwerdeführenden Parteien mit der XXXX als übernehmende Gesellschaft verschmolzen worden. Die XXXX würden als Rechtsnachfolgerinnen in die vorliegenden Beschwerdeverfahren eintreten und auf das bisherige Vorbringen verweisen.Mit Bekanntgaben vom römisch 40 und vom römisch 40 erhielt das Bundesverwaltungsgericht Mitteilungen der (Rechtsnachfolgerin der) beschwerdeführenden Parteien, der zufolge mit dem Erwerb der römisch 40 durch die römisch 40 im Jahr römisch 40 bzw auch im Jahr römisch 40 operative römisch 40 Teil der römisch 40 geworden seien. In der Folge sei es innerhalb der römisch 40 zu internen Umstrukturierungen und Verschmelzungen gekommen, die auch die beschwerdeführenden Parteien betroffen hätten. Im Ergebnis seien die beschwerdeführenden Parteien mit der römisch 40 als übernehmende Gesellschaft verschmolzen worden. Die römisch 40 würden als Rechtsnachfolgerinnen in die vorliegenden Beschwerdeverfahren eintreten und auf das bisherige Vorbringen verweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hält vor diesem Hintergrund an seiner - den beschwerdeführenden Parteien mit dem oben in Pkt. I.6. erwähnten Schriftsatz vom XXXX zur Stellungnahme vorgehaltenen - Ansicht fest, dass entgegen der Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien vom XXXX aktuell keine Beschwer der Rechtsmittelwerberinnen durch den bekämpften Bescheid mehr vorliegt:Das Bundesverwaltungsgericht hält vor diesem Hintergrund an seiner - den beschwerdeführenden Parteien mit dem oben in Pkt. römisch eins.6. erwähnten Schriftsatz vom römisch 40 zur Stellungnahme vorgehaltenen - Ansicht fest, dass entgegen der Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien vom römisch 40 aktuell keine Beschwer der Rechtsmittelwerberinnen durch den bekämpften Bescheid mehr vorliegt:
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt aktuell eine rechtmäßige Anwendung der am XXXX per E-Mail angezeigten geänderten Vertragsbedingungen, denen mit dem bekämpften Bescheid widersprochen wurde, nicht mehr in Frage: Diese Vertragsbedingungen bezogen sich auf die Produkte " XXXX ", " XXXX " und " XXXX ". Nach dem mittlerweile erfolgten Erwerb der XXXX durch die XXXX , der wie dargestellt zur Verschmelzung der (ursprünglich) beschwerdeführenden Gesellschaften mit einer Gesellschaft der XXXX geführt hat, entsprechen die Produktbeschreibungen nicht mehr dem derzeitigen Namen und der nunmehr verwendeten Marke der (Rechtsnachfolgerinnen der) beschwerdeführenden Parteien (siehe dazu die Verpflichtung zur Angabe des Namens des Betreibers gemäß § 25 Abs 4 Z 1 TKG 2003).Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt aktuell eine rechtmäßige Anwendung der am römisch 40 per E-Mail angezeigten geänderten Vertragsbedingungen, denen mit dem bekämpften Bescheid widersprochen wurde, nicht mehr in Frage: Diese Vertragsbedingungen bezogen sich auf die Produkte " römisch 40 ", " römisch 40 " und " römisch 40 ".
Nach dem mittlerweile erfolgten Erwerb der römisch 40 durch die römisch 40 , der wie dargestellt zur Verschmelzung der (ursprünglich) beschwerdeführenden Gesellschaften mit einer Gesellschaft der römisch 40 geführt hat, entsprechen die Produktbeschreibungen nicht mehr dem derzeitigen Namen und der nunmehr verwendeten Marke der (Rechtsnachfolgerinnen der) beschwerdeführenden Parteien (siehe dazu die Verpflichtung zur Angabe des Namens des Betreibers gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, TKG 2003).
Veränderte Produkte müssten jedoch zu einer erneuten Anzeige geänderter Vertragsbedingungen gemäß § 25 Abs 2 TKG 2003 und damit zu einem neuen Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde betreffend die Frage eines allfälligen Widerspruchs gegen diese Vertragsbedingungen gemäß § 25 Abs 6 TKG 2003 führen.Veränderte Produkte müssten jedoch zu einer erneuten Anzeige geänderter Vertragsbedingungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, TKG 2003 und damit zu einem neuen Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde betreffend die Frage eines allfälligen Widerspruchs gegen diese Vertragsbedingungen gemäß Paragraph 25, Absatz 6, TKG 2003 führen.
Die beschwerdeführenden Parteien begründen die Fortdauer der Beschwer insbesondere mit dem Verweis darauf, dass Nachfolgeprodukte jener Produkte, die in den am XXXX angezeigten Geschäftsbedingungen genannten wurden, angeboten würden bzw dass der bekämpfte Bescheid eine Ausstrahlungswirkung auf andere Internetprodukte der beschwerdeführenden Parteien habe, zumal die konkrete Ausgestaltung der Mindestinformation in den Geschäftsbedingungen zwischen der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Parteien strittig sei.Die beschwerdeführenden Parteien begründen die Fortdauer der Beschwer insbesondere mit dem Verweis darauf, dass Nachfolgeprodukte jener Produkte, die in den am römisch 40 angezeigten Geschäftsbedingungen genannten wurden, angeboten würden bzw dass der bekämpfte Bescheid eine Ausstrahlungswirkung auf andere Internetprodukte der beschwerdeführenden Parteien habe, zumal die konkrete Ausgestaltung der Mindestinformation in den Geschäftsbedingungen zwischen der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Parteien strittig sei.
Auch dem ist wie oben entgegenzuhalten: Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, das durch die am XXXX erfolgte Anzeige von geänderten Geschäftsbedingungen ausgelöst wurde und das zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerspruchs gegen die damals angezeigten Vertragsbedingungen, die sich auf die genannten XXXX bezogen. Betreffend andere als die genannten Produkte - mögen diese auch von einer Rechtsnachfolgerin jener Gesellschaft, welche die damalige Anzeige erstattet hat, angeboten werden und mögen sich auch dieselben Regelungserfordernisse hinsichtlich der " XXXX " und der " XXXX " ergeben - muss eine gesonderte Anzeige der zur Verwendung beabsichtigten Geschäftsbedingungen mit der Möglichkeit des behördlichen Widerspruchs erfolgen.Auch dem ist wie oben entgegenzuhalten: Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, das durch die am römisch 40 erfolgte Anzeige von geänderten Geschäftsbedingungen ausgelöst wurde und das zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerspruchs gegen die damals angezeigten Vertragsbedingungen, die sich auf die genannten römisch 40 bezogen.
Betreffend andere als die genannten Produkte - mögen diese auch von einer Rechtsnachfolgerin jener Gesellschaft, welche die damalige Anzeige erstattet hat, angeboten werden und mögen sich auch dieselben Regelungserfordernisse hinsichtlich der " römisch 40 " und der " römisch 40 " ergeben - muss eine gesonderte Anzeige der zur Verwendung beabsichtigten Geschäftsbedingungen mit der Möglichkeit des behördlichen Widerspruchs erfolgen.
Der Gegenstand des durch eine solche gesonderte Anzeige ausgelösten Verwaltungsverfahrens ist jedenfalls ein anderer als der Gegenstand des hier in Rede stehenden Verfahrens.
Auf Grund der geänderten Umstände hat aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Erreichung des Verfahrensziels für die beschwerdeführenden Parteien keinen objektiven Nutzen mehr; die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung. Das Verwaltungsgericht ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides jedoch nicht berufen.
Daher war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.Daher war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
Schon deshalb war der Anregung der beschwerdeführenden Parteien, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, nicht näherzutreten.
Zu B) Revision Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Klauseln der beschwerdeführenden Parteien zu Recht widersprochen hat und damit einhergehend, inwieweit durch die dargestellten Verschmelzungen eine Fortdauer der erhobenen Beschwer der Rechtsmittelwerberinnen gegeben ist.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich als geklärt erwiesen. Es wurden ausschließlich Fragen der rechtlichen Würdigung geltend gemacht.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Die Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs 1 VwGG (vgl statt vieler VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0083, mwN).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Die Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 33, Absatz eins, VwGG vergleiche statt vieler VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0083, mwN).
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W179.2135191.2.00