RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2020 GeschäftszahlW195 2205802-1 SpruchW195 2205802-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2020 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 29.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 29.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, als Homosexueller in seiner Heimat von der Polizei gesucht zu werden. Am 25.06.2017 sei gegen ihn wegen seiner sexuellen Neigung eine Beschwerde bei der Polizei XXXX eingebracht worden. "Somit" werde der BF sowohl von der Polizei als auch von der Justiz verfolgt, weil Homosexualität unter Strafe stehe. Er habe Angst, dort weiter zu leben, weil er verurteilt werden könne. Weitere Gründe habe er nicht.Im Rahmen einer am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, als Homosexueller in seiner Heimat von der Polizei gesucht zu werden. Am 25.06.2017 sei gegen ihn wegen seiner sexuellen Neigung eine Beschwerde bei der Polizei römisch 40 eingebracht worden. "Somit" werde der BF sowohl von der Polizei als auch von der Justiz verfolgt, weil Homosexualität unter Strafe stehe. Er habe Angst, dort weiter zu leben, weil er verurteilt werden könne. Weitere Gründe habe er nicht. I.
- Am 12.06.2018 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.römisch eins.
- Am 12.06.2018 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, homosexuell zu sein. Das sei in Bangladesch rechtlich, gesellschaftlich und religiös verboten. Sein Partner habe ihn an seinem Geburtstag am 10.03.2017 besucht. Der BF hätte das Schloss zu einem Pumpenraum aufgebrochen, um dort mit seinem Partner Sex zu haben. Während sie in dem Pumpenraum miteinander geschlafen hätten, seien sie vom Besitzer der Pumpe erwischt worden. Dieser hätte damit gedroht, die Polizei und das Dorfgericht zu verständigen. Der BF und sein Partner seien sodann nach XXXX geflohen. In der Folge seien sie in die Provinz XXXX ur Familie des Partners des BF gegangen. Einige Tage später habe der Partner dem BF eröffnet, dass er die Beziehung nicht fortführen könne.Der BF und sein Partner seien sodann nach römisch 40 geflohen. In der Folge seien sie in die Provinz römisch 40 ur Familie des Partners des BF gegangen. Einige Tage später habe der Partner dem BF eröffnet, dass er die Beziehung nicht fortführen könne. Der BF habe seine Mutter angerufen und erfahren, dass er vom Dorfgericht und der Polizei gesucht werde. I.3 Mit Schreiben vom 21.06.2018 nahm der BF durch den Verein XXXX Stellung. Darin finden sich Ausführungen zur Plausibilität der Schilderungen des BF. Weiters wurden weitwendig Länderinformationen zitiert und die "rechtliche Beurteilung" unternommen, wonach der BF als Homosexueller in Bangladesch in asylrelevanter Weise verfolgt werde.römisch eins.3 Mit Schreiben vom 21.06.2018 nahm der BF durch den Verein römisch 40 Stellung. Darin finden sich Ausführungen zur Plausibilität der Schilderungen des BF. Weiters wurden weitwendig Länderinformationen zitiert und die "rechtliche Beurteilung" unternommen, wonach der BF als Homosexueller in Bangladesch in asylrelevanter Weise verfolgt werde. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten. I.
- Mit Schriftsatz vom 06.08.2018 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des - damals durch den Verein XXXX vertretenen - BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 06.08.2018 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des - damals durch den Verein römisch 40 vertretenen - BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes und der behaupteten Fluchtgründe wurde dabei zusammengefasst begründend ausgeführt, ein vom Vertreter des BF vorgelegter Länderbericht habe keine Beachtung im Verfahren gefunden. Das Ermittlungsverfahren sei ua. In Folge Nichtberücksichtigung angebotener Beweismittel mangelhaft. Das BFA habe eine mangelhafte Beweiswürdigung unternommen. Daraus resultiere eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren, in eventu, Spruchpunkt II. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, festzustellen, dass die Abschiebung nach Bangladesch auf Dauer unzulässig sei und die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu, den Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung das BFA zurückzuverweisen.Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren, in eventu, Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, festzustellen, dass die Abschiebung nach Bangladesch auf Dauer unzulässig sei und die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu, den Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung das BFA zurückzuverweisen. I.
- Mit Schreiben vom 13.09.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 13.09.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
- Mit Schreiben vom 08.01.2020 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und damit dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den30.01.2020 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 08.01.2020 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und damit dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den30.01.2020 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt. I.
- Am 30.01.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde.römisch eins.
- Am 30.01.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. Der BF, welcher aus psychischen Gründen (Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion; rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode) derzeit Medikamente (eine halbe Schlaftablette abends sowie eine Tablette Escitalopram morgens) einnimmt, konnte an der Verhandlung vor dem BVwG nach seinen Aussagen teilnehmen. Dass er auch in Bangladesch depressive Zeiten hatte, ergab sich im Laufe des Gespräches (zB. VS S 15: "weil ich psychisch etwas zerschlagen war ging ich nach XXXX "; VS S 17: "Mir gefiel nichts mehr, ich fühlte mich ohne ihn sehr schlecht"; VS 18:Der BF, welcher aus psychischen Gründen (Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion; rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode) derzeit Medikamente (eine halbe Schlaftablette abends sowie eine Tablette Escitalopram morgens) einnimmt, konnte an der Verhandlung vor dem BVwG nach seinen Aussagen teilnehmen. Dass er auch in Bangladesch depressive Zeiten hatte, ergab sich im Laufe des Gespräches (zB. VS S 15: "weil ich psychisch etwas zerschlagen war ging ich nach römisch 40 "; VS S 17: "Mir gefiel nichts mehr, ich fühlte mich ohne ihn sehr schlecht"; VS 18: "Ich war zwei Jahre in einem schlechten psychischen Zustand"). Der BF legte auch ein Schriftstück der psychosozialen Dienste Wien, sozialpsychiatrisches Ambulatorium XXXX vom XXXX vor, in dem ausgeführt wird: "Ein positiver Asylbescheid wäre für eine längerfristige Stabilisierung seines psychischen Zustandes notwendig.". Eine weitergehende Begründung oder ein näherer Befund dazu ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen."Ich war zwei Jahre in einem schlechten psychischen Zustand"). Der BF legte auch ein Schriftstück der psychosozialen Dienste Wien, sozialpsychiatrisches Ambulatorium römisch 40 vom römisch 40 vor, in dem ausgeführt wird: "Ein positiver Asylbescheid wäre für eine längerfristige Stabilisierung seines psychischen Zustandes notwendig.". Eine weitergehende Begründung oder ein näherer Befund dazu ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Kontakt zu seinen Verwandten in Bangladesch habe er über seine Mutter; sein Vater würde ihn "ignorieren". Seiner Familie ginge es finanziell mittelmäßig. Eine Konversation mit dem BF in deutscher Sprache war in der Verhandlung vor dem BVwG nur schwer möglich, da der Sprachwortschatz sehr begrenzt ist. Die Verständlichkeit der Antworten erfolgt nie mit vollen Sätzen und man musste den Antworten mit großer Aufmerksamkeit begegnen. Kinder habe er keine. In Österreich sei er "mit einem bengalischen Jungen" zusammen, sie seien "in einer körperlichen Beziehung". Sie würden nicht zusammenwohnen, sich aber einmal wöchentlich, freitags, treffen. Gefragt, was er den ganzen Tag mache, führte der BF aus, dass er "koche" und er treffe sich "mit meinen homosexuellen Freunden und amüsiere mich im XXXX ." Nachgefragt, ob dies alles sei, antwortete der BF: "Ich ging in den Deutschkurs, aber da ich etwas krank bin, habe ich damit aufhören müssen, ich werde demnächst wieder hingehen und es gutmachen." Er würde nicht mehr in den Deutschkurs gehen, weil seine "Beine und Hände" immer zu zittern anfangen würden. Er habe keine Prüfung abgelegt, aber "ich dachte mir, dass ich gleich die A2-Prüfung ablege".Kinder habe er keine. In Österreich sei er "mit einem bengalischen Jungen" zusammen, sie seien "in einer körperlichen Beziehung". Sie würden nicht zusammenwohnen, sich aber einmal wöchentlich, freitags, treffen. Gefragt, was er den ganzen Tag mache, führte der BF aus, dass er "koche" und er treffe sich "mit meinen homosexuellen Freunden und amüsiere mich im römisch 40 ." Nachgefragt, ob dies alles sei, antwortete der BF: "Ich ging in den Deutschkurs, aber da ich etwas krank bin, habe ich damit aufhören müssen, ich werde demnächst wieder hingehen und es gutmachen." Er würde nicht mehr in den Deutschkurs gehen, weil seine "Beine und Hände" immer zu zittern anfangen würden. Er habe keine Prüfung abgelegt, aber "ich dachte mir, dass ich gleich die A2-Prüfung ablege". Hinsichtlich seiner Schulausbildung gab der BF an, dass er ca. bis zu seinem 15 Lebensjahr in die Schule ging. Er habe den Abschluss in der Primärschule, aber nicht in der Sekundärstufe. Eine Berufsausbildung (Kleidungsstücke nähen, "Design hinzufügen") habe er nicht abgeschlossen. Er habe das Nähen von seinen Schwestern gelernt. In Österreich wolle er einen Beruf in der Kosmetikbranche machen. Er habe beim Reishandel seines Vaters geholfen. Da im Laufe der Zeit viele Agrargrundstücke überschwemmt worden seien, seien viele Bewohner aus dem Dorf weggezogen. Hinsichtlich der Grundstücke, dessen Eigentümer der BF zu sein behauptet, würden als "eine Art der Strafe" wegen seiner Homosexualität die Agrarflächen nicht genutzt werden. Eine Person namens XXXX (phonetisch) würde seine Grundstücke nicht bewässern.Er habe beim Reishandel seines Vaters geholfen. Da im Laufe der Zeit viele Agrargrundstücke überschwemmt worden seien, seien viele Bewohner aus dem Dorf weggezogen. Hinsichtlich der Grundstücke, dessen Eigentümer der BF zu sein behauptet, würden als "eine Art der Strafe" wegen seiner Homosexualität die Agrarflächen nicht genutzt werden. Eine Person namens römisch 40 (phonetisch) würde seine Grundstücke nicht bewässern. Derzeit lebe er in Österreich von der Unterstützung, und wenn er etwas zusätzlich benötigen würde, würde er es von seiner Mutter erhalten. Als Fluchtgrund gab der BF einzig seine behauptete Homosexualität an. Als er 12 bis 13 Jahre alt war hätte er mit einem "Hausdiener", der zur Reisernte saisonal gekommen sei, in der Nähe eines Reisfeldes zum ersten Mal homosexuelle Erfahrungen gemacht. So sei das Verhältnis mit diesem Mann entstanden und hätte vier Jahre lang - saisonal - gedauert. Nach vier Jahren sei der Erntehelfer jedoch nicht mehr gekommen. Sein Vater hätte den BF geschimpft und vorgeworfen, dass er nichts lerne und sich nicht um das Geschäft kümmern würde. Er sei immer wieder in der Ecke vom Feld gesessen und viele hätten ihn als "Hijra" beschimpft. Im Dorf würde niemand "Homosexueller" sagen, das kennen die meisten nicht, sondern sie würden Hijra sagen. Wegen dieser Beschimpfungen hätte ein junger Mann, dessen Vater reich gewesen sei, ihn kontaktiert und sie hätten ebenfalls eine sexuelle Beziehung begonnen, welche ein Jahr gedauert habe (andere, vom BF unterschriebene Aussage in der Niederschrift vor dem BFA vom XXXX , wo "drei Jahre" angegeben sind).Wegen dieser Beschimpfungen hätte ein junger Mann, dessen Vater reich gewesen sei, ihn kontaktiert und sie hätten ebenfalls eine sexuelle Beziehung begonnen, welche ein Jahr gedauert habe (andere, vom BF unterschriebene Aussage in der Niederschrift vor dem BFA vom römisch 40 , wo "drei Jahre" angegeben sind). Danach habe er am 21.02.2017 XXXX getroffen. Er habe am Shaheed Minar (Nationaldenkmal in Dhaka) im Zuge von Feierlichkeiten Blumen legen wollen. Er sei dort barfuß gewesen, ebenso wie XXXX , welcher Farbe an seinen Füßen gehabt habe. Sie hätten miteinander geplaudert, seien dann Tee trinken gewesen und in die gleiche Richtung mit dem Bus gefahren, jedoch bei unterschiedlichen Stationen ausgestiegen. In der Nacht hätten sie telefoniert und dabei hätten sie zugegeben, "dass wir homosexuell sind, ich habe ihn gefragt". Sie hätten dann über einige Tage hinweg Kontakt gehabt, bevor sie sich getroffenen hätten und zum sexuellen Akt gekommen seien.Danach habe er am 21.02.2017 römisch 40 getroffen. Er habe am Shaheed Minar (Nationaldenkmal in Dhaka) im Zuge von Feierlichkeiten Blumen legen wollen. Er sei dort barfuß gewesen, ebenso wie römisch 40 , welcher Farbe an seinen Füßen gehabt habe. Sie hätten miteinander geplaudert, seien dann Tee trinken gewesen und in die gleiche Richtung mit dem Bus gefahren, jedoch bei unterschiedlichen Stationen ausgestiegen. In der Nacht hätten sie telefoniert und dabei hätten sie zugegeben, "dass wir homosexuell sind, ich habe ihn gefragt". Sie hätten dann über einige Tage hinweg Kontakt gehabt, bevor sie sich getroffenen hätten und zum sexuellen Akt gekommen seien. Über Frage der BFV gab der BF an, dass XXXX "vier Stunden mit dem Bus" entfernt leben würde, relativierte diese Angabe jedoch mit folgenden Worten: "Wie weit könnte es dann wohl sein, vier Stunden mit dem Bus? 2.000 Kilometer?".Über Frage der BFV gab der BF an, dass römisch 40 "vier Stunden mit dem Bus" entfernt leben würde, relativierte diese Angabe jedoch mit folgenden Worten: "Wie weit könnte es dann wohl sein, vier Stunden mit dem Bus? 2.000 Kilometer?". Hinsichtlich seines konkreten Fluchtgrundes gab der BF an, dass er am 10.03.2017 anlässlich seines Geburtstages XXXX eingeladen hätte. Dieser sei um 09.00 früh zum Basar gekommen, sie hätten gefrühstückt und hätte ihm XXXX eine Flasche Wodka geschenkt, welche sie in weiterer Folge in seinem Haus konsumiert hätten. Da sie miteinander Sex haben wollten, wollten sie in den Maschinenraum der Reisbewässerungsanlage für die Agrargrundstücke gehen; es gäbe dort ein Gestell, auf dem die Person übernachten könne, welche in der Nacht die Pumpe in Betrieb nehme. Der BF hätte einen Schraubenzieher mitgenommen, um das chinesische Schloss zu knacken. Während der sexuellen Aktes sei jedoch der Besitzer der Anlage, XXXX , gekommen, hätte gerufen "Wer ist hier?", weil er Geräusche gehört habe, hätte sie entdeckt und sie geschlagen. Sie seien dann weggelaufen und hätte der BF an diesem Tag sein Dorf verlassen. Sie wären dann gemeinsam nach XXXX gegangen, sein Freund hätte ihm Kleidungsstücke gekauft. Danach seien sie in das Dorf von XXXX gegangen, wo der BF bei der Familie von XXXX einige Tage lang wohnte. Der BF habe von der Mutter von XXXX erfahren, dass dieser nach Saudi-Arabien zu seinem Bruder gehen werde, worauf der BF XXXX gefragt habe, weshalb er ihn verlasse. Dieser hätte von der Sharia gesprochen und dass seine Familie ein Verhältnis mit dem BF nie akzeptieren würde.Hinsichtlich seines konkreten Fluchtgrundes gab der BF an, dass er am 10.03.2017 anlässlich seines Geburtstages römisch 40 eingeladen hätte. Dieser sei um 09.00 früh zum Basar gekommen, sie hätten gefrühstückt und hätte ihm römisch 40 eine Flasche Wodka geschenkt, welche sie in weiterer Folge in seinem Haus konsumiert hätten. Da sie miteinander Sex haben wollten, wollten sie in den Maschinenraum der Reisbewässerungsanlage für die Agrargrundstücke gehen; es gäbe dort ein Gestell, auf dem die Person übernachten könne, welche in der Nacht die Pumpe in Betrieb nehme. Der BF hätte einen Schraubenzieher mitgenommen, um das chinesische Schloss zu knacken. Während der sexuellen Aktes sei jedoch der Besitzer der Anlage, römisch 40 , gekommen, hätte gerufen "Wer ist hier?", weil er Geräusche gehört habe, hätte sie entdeckt und sie geschlagen. Sie seien dann weggelaufen und hätte der BF an diesem Tag sein Dorf verlassen. Sie wären dann gemeinsam nach römisch 40 gegangen, sein Freund hätte ihm Kleidungsstücke gekauft. Danach seien sie in das Dorf von römisch 40 gegangen, wo der BF bei der Familie von römisch 40 einige Tage lang wohnte. Der BF habe von der Mutter von römisch 40 erfahren, dass dieser nach Saudi-Arabien zu seinem Bruder gehen werde, worauf der BF römisch 40 gefragt habe, weshalb er ihn verlasse. Dieser hätte von der Sharia gesprochen und dass seine Familie ein Verhältnis mit dem BF nie akzeptieren würde. Der BF hätte auch von seiner Mutter erfahren, dass der Besitzer des Reisbewässerungs-Maschinenraums mit Leuten zu seiner Familie gekommen wäre, dass es eine Bestrafung geben werde und es zu einem Verfahren kommen würde. Seine Familie würde sehr belästigt werden (VS 14; ähnlich BFA, AS 68: "Meine Mutter war am Weinen und sagte: ... Die Leute beleidigen uns, beleidigen deinen Vater. Die Leute wollen ein Dorfgericht involvieren und der Polizei Bescheid geben.") XXXX hätte vorgeschlagen, dass der BF nach Europa ziehen solle, welcher sich somit schlepperunterstützt auf den Weg gemacht habe.römisch 40 hätte vorgeschlagen, dass der BF nach Europa ziehen solle, welcher sich somit schlepperunterstützt auf den Weg gemacht habe. Hinsichtlich seiner Homosexualität gab der BF an, dass seine Mutter schon früh mitbekommen habe, dass er homosexuell sei. Er habe mit ihr darüber gesprochen, sie hätte deswegen immer herumgeweint. Aber er habe ihr gesagt, was sein Wille sei. Mit seinen Sexualpartnern in Bangladesch habe er ebenfalls darüber gesprochen, mit anderen Freunden jedoch nicht. Als seine Mutter es bemerkt hatte, wurde er von ihr nicht geschlagen, sondern geschimpft. Er sei ja noch klein gewesen. Ob seine Mutter dem Vater, der "gepilgert" habe, Bescheid gegeben habe, wisse er nicht. Gefragt, ob der Vater das Thema angesprochen habe, antwortete der BF "Mein Vater wollte mich schlagen und außer Haus bringen. Deshalb hat meine Mutter versucht das Thema mit ihm zu meiden", um - nachgefragt, wie alt er denn gewesen sei - sich darauf gleich wieder zu korrigieren: "Nein, nein, wenn meine Mutter es gesagt hätte, hätte er mich geschlagen und außer Haus gebracht, verstehen sie es? Ich wurde ja nie erwischt mit einem Beweis, sodass ich tatsächlich außer Haus geschmissen werden konnte." Als der BF seine Homosexualität zu verstehen begann hätte danach gleich sein Verhältnis im Alter von 12 bis 13 Jahren mit dem Reiserntehelfer begonnen. Seine Homosexualität würde er in Österreich offen ausleben. In diesem Zusammenhang verwies die BFV darauf, dass der BF vor Gericht mit Lippenstift, roten Nagellack und Armbändern in Regenbogenfarben erschienen sei. Der BF sei seit zweieinhalb Jahren in Kontakt mit XXXX . XXXX sei "alles für mich. Alle Mitarbeiter lieben mich, ich bin bei allen möglichen Festivitäten und Veranstaltungen anwesend". Seit ca einem Jahr sei " XXXX " nicht mehr da, aber dennoch würden sie schauen, "welches Fest sie veranstalten könnten, wie sie etwa das Weihnachtsprogramm gestalten würden oder dass manche mit meinen Freunden, die schon Papiere bekommen haben und manche auf ihre Papiere warten, Veranstaltungen organisieren." Er sei bei der Parade für Homosexuelle dabei gewesen und er könne mit vollem Stolz sagen, dass er als Homosexueller vertreten sei.Der BF sei seit zweieinhalb Jahren in Kontakt mit römisch 40 . römisch 40 sei "alles für mich. Alle Mitarbeiter lieben mich, ich bin bei allen möglichen Festivitäten und Veranstaltungen anwesend". Seit ca einem Jahr sei " römisch 40 " nicht mehr da, aber dennoch würden sie schauen, "welches Fest sie veranstalten könnten, wie sie etwa das Weihnachtsprogramm gestalten würden oder dass manche mit meinen Freunden, die schon Papiere bekommen haben und manche auf ihre Papiere warten, Veranstaltungen organisieren." Er sei bei der Parade für Homosexuelle dabei gewesen und er könne mit vollem Stolz sagen, dass er als Homosexueller vertreten sei. Er sei derzeit mit einem Bengalen zusammen, würde aber "mit verschiedenen Männern regelmäßig Geschlechtsverkehr" haben. Der BF führte weiters aus, dass er "im Heimatland zwar Vermögen [habe], aber hier werde ich einfach so von der XXXX , XXXX , unterstützt." Er wolle in Österreich älteren Frauen und Männern beiseite stehen, denn seine Mutter sei sehr krank.Der BF führte weiters aus, dass er "im Heimatland zwar Vermögen [habe], aber hier werde ich einfach so von der römisch 40 , römisch 40 , unterstützt." Er wolle in Österreich älteren Frauen und Männern beiseite stehen, denn seine Mutter sei sehr krank. Zur Unterstützung der Aussagen wurde der vom BF namhaft gemachte Zeuge, XXXX , einvernommen.Zur Unterstützung der Aussagen wurde der vom BF namhaft gemachte Zeuge, römisch 40 , einvernommen. Dieser führte aus, dass er beim Verein XXXX arbeite, diesen mitaufgebaut habe und im Moment auf Bildungskarenz sei. Er habe bei XXXX vor allem Community-Arbeit geleistet, Sozialberatung gemacht und bei Personen, bei denen er sicher gewesen sei, dass sie der Zielgruppe angehören, auch Rechtsberatung durchgeführt. Er habe psychoanalytische Pädagogik und Sozialpädagogik an der Universität XXXX studiert.Dieser führte aus, dass er beim Verein römisch 40 arbeite, diesen mitaufgebaut habe und im Moment auf Bildungskarenz sei. Er habe bei römisch 40 vor allem Community-Arbeit geleistet, Sozialberatung gemacht und bei Personen, bei denen er sicher gewesen sei, dass sie der Zielgruppe angehören, auch Rechtsberatung durchgeführt. Er habe psychoanalytische Pädagogik und Sozialpädagogik an der Universität römisch 40 studiert. Ende 2017 habe er den BF kennengelernt, im Rahmen der Community-Treffpunkte. Auf Grund der Häufigkeit dieser Treffen habe sich zuerst ein vertrauensvolles Beratungsverhältnis, sodann ein Sozialberatungsverhältnis aufgebaut. Da XXXX sich als eine Interessensvertretung u.a. für homosexuelle Personen verstehe, hätte diese Organisation auch ein Interesse daran, dass lediglich Personen dieser Zielgruppe als Klienten angenommen werden. Der BF sei nicht zu ihnen gekommen, weil er Rechtsberatung, Geld oder eine bessere Wohnung gesucht habe, sondern weil er "Anschluss an andere schwule/homosexuelle Personen gesucht" habe. Es sei öfters so, dass Leute auf sie zu kämen, die zwar homosexuelle Kontakte, aber "keine schwule Identität" hätten. Der BF sei so froh gewesen, dass es das gäbe und er wolle sich einbringen. Die sexuelle Orientierung sei in dem Beratungsverhältnis "das zentrale Thema". Obwohl der Zeuge in Folge seiner Bildungskarenz nicht mehr so häufig dabei sei würde er ihn dennoch dort regelmäßig treffen.Ende 2017 habe er den BF kennengelernt, im Rahmen der Community-Treffpunkte. Auf Grund der Häufigkeit dieser Treffen habe sich zuerst ein vertrauensvolles Beratungsverhältnis, sodann ein Sozialberatungsverhältnis aufgebaut. Da römisch 40 sich als eine Interessensvertretung u.a. für homosexuelle Personen verstehe, hätte diese Organisation auch ein Interesse daran, dass lediglich Personen dieser Zielgruppe als Klienten angenommen werden. Der BF sei nicht zu ihnen gekommen, weil er Rechtsberatung, Geld oder eine bessere Wohnung gesucht habe, sondern weil er "Anschluss an andere schwule/homosexuelle Personen gesucht" habe. Es sei öfters so, dass Leute auf sie zu kämen, die zwar homosexuelle Kontakte, aber "keine schwule Identität" hätten. Der BF sei so froh gewesen, dass es das gäbe und er wolle sich einbringen. Die sexuelle Orientierung sei in dem Beratungsverhältnis "das zentrale Thema". Obwohl der Zeuge in Folge seiner Bildungskarenz nicht mehr so häufig dabei sei würde er ihn dennoch dort regelmäßig treffen. Kommuniziert hätten sie größtenteils auf Englisch, gelegentlich mittels bengalischen Personen, welche gut Deutsch könnten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinenrömisch zwei.1.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali (gleichlautende Angaben in Erstbefragung AS 11 sowie bei Einvernahme vom beim BFA AS 65). Der BF ist in Bangladesch geboren und hat den größten Teil seines Lebens dort gelebt (AS 11 ff.; AS 65). Er hat in seinem Heimatland für zehn Jahre die Schule besucht (AS 11; AS 66), keinen Sekundärabschluss, und hat vor seiner Ausreise seinem Vater in der Landwirtschaft (AS 11) geholfen. Der BF ist ledig und hat keine Kinder (AS 11 ff.; AS 66). In Bangladesch halten sich die Eltern und die Familie des BF auf (AS 66). Zwischen dem BF und seinen Verwandten, zumindest mit der Mutter, besteht aufrechter regelmäßiger Kontakt. Der BF ist im Juni 2017 nicht legal in das Bundesgebiet eingereist. Er ist in die staatliche Grundversorgung einbezogen. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, verbringt den größten Teil bei XXXX , ist "mit einem bengalischen Jungen" zusammen und hat behaupteter maßen mit mehreren verschiedenen Männern Geschlechtsverkehr. Er sei mit XXXX seit zweieinhalb Jahren in Kontakt. Alle Mitarbeiter würden ihn lieben, und der BF würde bei allen möglichen Festivitäten und Veranstaltungen anwesend sein. Er würde Veranstaltungen mitorganisieren und mitarbeiten. Der BF legte Bilder von der Teilnahme an der Regenbogenparade vor.Der BF ist im Juni 2017 nicht legal in das Bundesgebiet eingereist. Er ist in die staatliche Grundversorgung einbezogen. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, verbringt den größten Teil bei römisch 40 , ist "mit einem bengalischen Jungen" zusammen und hat behaupteter maßen mit mehreren verschiedenen Männern Geschlechtsverkehr. Er sei mit römisch 40 seit zweieinhalb Jahren in Kontakt. Alle Mitarbeiter würden ihn lieben, und der BF würde bei allen möglichen Festivitäten und Veranstaltungen anwesend sein. Er würde Veranstaltungen mitorganisieren und mitarbeiten. Der BF legte Bilder von der Teilnahme an der Regenbogenparade vor. Der BF engagierte sich während seines bisherigen Aufenthaltes nicht ehrenamtlich. Der BF würde sich nach seinen Aussagen für die Pflege älterer Frauen und Männer in Österreich engagieren, was er jedoch nicht belegt hat. Der BF ist strafrechtlich in Österreich unbescholten. Der BF verfügt über geringe Deutschkenntnisse, wie auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG festgestellt werden musste. Die Hände und Beine würden immer zu zittern anfangen, er habe mit dem Deutschkurs aufhören müssen, da er "etwas krank" sei. Der BF ist in einer mittleren depressiven Phase, welche er zeitweilig bereits in Bangladesch erlebte. Er nimmt deshalb Medikamente, nämlich ein halbes Schlafpulver am Abend sowie Escitalopram (verschrieben: 1 Tablette morgens 10 mg; laut Internet, Wikipedia, gibt es die Tabletten in der Verabreichungsform von 5 mg, 10mg, 15mg und 20 mg). Das BVwG stellt fest: Der im Schreiben des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX enthaltene Satz: "Ein positiver Asylbescheid wäre für eine längerfristige Stabilisierung seines psychischen Zustandsbildes notwendig" beruht auf keinem nachvollziehbaren fachlichen Befund, der sich mit der Gesundheitshistorie oder dem gegenwärtigen Zustand des BF auseinandersetzt und ist auch nicht plausibel dargelegt. Es fehlt somit dieser Aussage jedweder Bezug, jedwede Kausalität und damit jedwede Schlüssigkeit zum vorliegenden Asylverfahren, sondern ist dies schlichtweg ein für das gegenständliche Verfahren belangloser Satz. Der BF hat nicht um ein psychologisches Gutachten ersucht und war ein solches für das erkennende Gericht weder erforderlich noch geboten.Ambulatoriums römisch 40 enthaltene Satz: "Ein positiver Asylbescheid wäre für eine längerfristige Stabilisierung seines psychischen Zustandsbildes notwendig" beruht auf keinem nachvollziehbaren fachlichen Befund, der sich mit der Gesundheitshistorie oder dem gegenwärtigen Zustand des BF auseinandersetzt und ist auch nicht plausibel dargelegt. Es fehlt somit dieser Aussage jedweder Bezug, jedwede Kausalität und damit jedwede Schlüssigkeit zum vorliegenden Asylverfahren, sondern ist dies schlichtweg ein für das gegenständliche Verfahren belangloser Satz. Der BF hat nicht um ein psychologisches Gutachten ersucht und war ein solches für das erkennende Gericht weder erforderlich noch geboten. In diesem Zusammenhang hält das Gericht fest, dass der BF vor Gericht geschminkt mit Lippenstift und an einer Hand rot lackierten Fingernägeln erschienen ist, wie die Vertreterin des BF extra im Protokoll vermerken lies. Auch trug der BF Armbänder in Regenbogenfarben, welche scheinbar von der Regenbogenparade stammen; der BF legte Bilder von seiner Teilnahme an der Regenbogenparade vor. Festgestellt wird, dass der über Antrag des BF vernommene Zeuge, ein an der Universität XXXX ausgebildeter Pädagoge (psychoanalytische Pädagogik sowie Sozialpädagogik) die Meinung vertritt, dass der BF seine sexuelle Identität in Österreich ausleben könne. Der Zeuge habe viel Erfahrung damit, weil er XXXX mitaufgebaut habe, er viel Community-Arbeit geleistet habe und XXXX versuche lediglich die Menschen zu unterstützen, welche ihrer Zielgruppe angehören; dies sei bei dem BF sicherlich der Fall, welcher "über die ganze Zeit" Anschluss gesucht habe bei der Community.Festgestellt wird, dass der über Antrag des BF vernommene Zeuge, ein an der Universität römisch 40 ausgebildeter Pädagoge (psychoanalytische Pädagogik sowie Sozialpädagogik) die Meinung vertritt, dass der BF seine sexuelle Identität in Österreich ausleben könne. Der Zeuge habe viel Erfahrung damit, weil er römisch 40 mitaufgebaut habe, er viel Community-Arbeit geleistet habe und römisch 40 versuche lediglich die Menschen zu unterstützen, welche ihrer Zielgruppe angehören; dies sei bei dem BF sicherlich der Fall, welcher "über die ganze Zeit" Anschluss gesucht habe bei der Community. I.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch eins.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: Festgestellt wird, dass sich der BF in Österreich als homosexueller Mensch geoutet hat. Festgestellt wird, dass der BF behauptet, im Alter von 12 bis 13 Jahren seine ersten homosexuellen Kontakte in Bangladesch gehabt zu haben und dass er diese sexuelle Orientierung in weiterer Folge zehn Jahre lang mit drei verschiedenen Männern in seinem Heimatland ausgelebt habe. Festgestellt wird, dass der BF behauptet, hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung zumindest mit seiner Mutter öfters, jedoch nie zu Freunden, außer seinen Sexualpartnern, gesprochen zu haben und in seiner Ortschaft als "Hijra" bezeichnet worden sei. Festgestellt wird, dass der BF nicht behauptet oder über nachfragen bestätigt, dass sein Vater mit ihm darüber gesprochen habe; gleichzeitig betont der BF, dass sein Vater in der Ortschaft seinetwegen "beleidigt" worden sei; siehe auch Feststellungen zum behaupteten G.D. Der BF behauptet, sexuelle Kontakte zu einem Reisernte-Saisonarbeiter (für vier Jahre), zu einem Sohn eines reichen Mannes in seiner Ortschaft (für ein Jahr; widersprüchlich vor BFA: drei Jahre) sowie zu einem Studenten aus einer mehrere, ca. vier-Stunden Busfahrt entfernten Ortschaft gehabt zu haben. Diesen Studenten namens XXXX habe er am 21.02.2017 bei einem öffentlich zugänglichen Nationaldenkmal Shaheed Minar kennengelernt, wo er Blumen niederlegen wollte. Sie beide seien barfuß gewesen und es sei dem BF aufgefallen, dass XXXX mit einer roten Farbe umrandete Füße gehabt habe (VS 15). Er hätte ihn danach gefragt und XXXX habe ihm geantwortet, dass er homosexuell sei und der BF dies nicht verstehen würde (BVA AS 70; anders in VS 15: in der Nacht, als sie miteinander telefonierten, gaben sie einander zu, dass sie homosexuell seien).Diesen Studenten namens römisch 40 habe er am 21.02.2017 bei einem öffentlich zugänglichen Nationaldenkmal Shaheed Minar kennengelernt, wo er Blumen niederlegen wollte. Sie beide seien barfuß gewesen und es sei dem BF aufgefallen, dass römisch 40 mit einer roten Farbe umrandete Füße gehabt habe (VS 15). Er hätte ihn danach gefragt und römisch 40 habe ihm geantwortet, dass er homosexuell sei und der BF dies nicht verstehen würde (BVA AS 70; anders in VS 15: in der Nacht, als sie miteinander telefonierten, gaben sie einander zu, dass sie homosexuell seien). Festgestellt wird, dass nach Aussage des BF am 10.03.2017 anlässlich des Geburtstages des BF sein Freund XXXX um 09.00 früh (aus der mit dem Bus vier Stunden entfernten Ortschaft) beim Basar angekommen sei und sie gefrühstückt hätten. Nachdem sie zu Hause weitergefeiert sowie im weiteren Verlauf eine Flasche Wodka getrunken hätten wollten sie miteinander Sex haben und seien dazu in den Maschinenraum der Bewässerungsanlage, welche XXXX gehöre, gewaltsam eingebrochen (bewusst mitgenommener Schraubenzieher, Aufbruch eines chinesischen Schlosses; detaillierte Schilderung BFA AS 67; BVwG VS 13f). Dieser habe sie, als er den Maschinenraum visitierte, bei sexuellen Handlungen betreten, nachdem er gerufen habe "Wer ist hier?". XXXX habe deswegen eine G.D veranlasst (BFA AS 71).Festgestellt wird, dass nach Aussage des BF am 10.03.2017 anlässlich des Geburtstages des BF sein Freund römisch 40 um 09.00 früh (aus der mit dem Bus vier Stunden entfernten Ortschaft) beim Basar angekommen sei und sie gefrühstückt hätten. Nachdem sie zu Hause weitergefeiert sowie im weiteren Verlauf eine Flasche Wodka getrunken hätten wollten sie miteinander Sex haben und seien dazu in den Maschinenraum der Bewässerungsanlage, welche römisch 40 gehöre, gewaltsam eingebrochen (bewusst mitgenommener Schraubenzieher, Aufbruch eines chinesischen Schlosses; detaillierte Schilderung BFA AS 67; BVwG VS 13f). Dieser habe sie, als er den Maschinenraum visitierte, bei sexuellen Handlungen betreten, nachdem er gerufen habe "Wer ist hier?". römisch 40 habe deswegen eine G.D veranlasst (BFA AS 71). Der BF sei gemeinsam mit XXXX geflohen, um wenige Tage später bei dessen Familie für einige Zeit zu wohnen. Da jedoch sein Studentenfreund XXXX nach dem Studium zu dessen Bruder nach Saudi-Arabien gehen sollte und eine Beziehung mit diesem Freund somit nicht aussichtsreich war sei der BF schlepperunterstützt nach Europa geflohen, wo er in Österreich am 29.06.2017 um Asyl angesucht habe.Der BF sei gemeinsam mit römisch 40 geflohen, um wenige Tage später bei dessen Familie für einige Zeit zu wohnen. Da jedoch sein Studentenfreund römisch 40 nach dem Studium zu dessen Bruder nach Saudi-Arabien gehen sollte und eine Beziehung mit diesem Freund somit nicht aussichtsreich war sei der BF schlepperunterstützt nach Europa geflohen, wo er in Österreich am 29.06.2017 um Asyl angesucht habe. Zusammenfassend wird hinsichtlich des behaupteten fluchtauslösenden Ereignisses festgestellt, dass der BF am 10.03.2017 nach eigenen Angaben einen Einbruch in den Maschinenraum einer Reisbewässerungsanlage mit vorsätzlicher Sachbeschädigung verübt hat, und als er vom Besitzer gestellt wurde, geflohen ist. Festgestellt wird, dass der BF vorlegte (jeweils in Kopie einer englischen Übersetzung) ein behauptetes G.D. vom 24.05.2017 gegen den Vater des BF, angezeigt vom XXXX , dem Besitzer der Reisfeldbewässerungsanlage, weil die beiden wegen des Vorfalles vom 10.03.2017 eine Auseinandersetzung im Basar gehabt hätten. Weiters wurde vorgelegt ein behauptetes G.D. von XXXX gegen den BF vom 25.06.2017, in der besagter Vorfall vom 10.03.2017 geschildert werde.Festgestellt wird, dass der BF vorlegte (jeweils in Kopie einer englischen Übersetzung) ein behauptetes G.D. vom 24.05.2017 gegen den Vater des BF, angezeigt vom römisch 40 , dem Besitzer der Reisfeldbewässerungsanlage, weil die beiden wegen des Vorfalles vom 10.03.2017 eine Auseinandersetzung im Basar gehabt hätten. Weiters wurde vorgelegt ein behauptetes G.D. von römisch 40 gegen den BF vom 25.06.2017, in der besagter Vorfall vom 10.03.2017 geschildert werde. Dass der BF in Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund seiner behaupteten sexuellen Orientierung unmittelbaren Bedrohungen ausgesetzt wäre, kann nicht festgestellt werden. II.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: Rechtsschutz/Justizwesen: Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen "Common Law". Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem "High Court", der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem "Appellate Court", dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 12.2018). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 12.2018). Gemäß einer Verfassungsänderung hat das Parlament seit 2014 das Recht, oberste Richter abzusetzen (USDOS 20.4.2018). Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB 12.2018). Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftliche Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 12.2018). Quellen: * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 * FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019 * ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Allgemeine Menschenrechtslage: Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 12.2018; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 12.2018).Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 12.2018; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 12.2018). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 12.2018a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwinden lassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen und Folter (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 sollen nach Angaben der bangladeschischen Menschenrechtsorganisation Odhikar 117 Personen durch Sicherheitskräfte getötet, 13 Personen dabei zu Tode gefoltert bzw. geprügelt worden sein (Odhikar 12.1.2018). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 12.2018, siehe auch Abschnitt 5). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen weiters, auch aufgrund des Fehlens von Rechenschaftspflicht, Einschränkungen der Bürgerrechte inklusive der Rede- und Pressefreiheit, der Aktivitäten von NGOs, ein Mangel an Freiheit, um an politischen Prozessen teilzunehmen, Korruption, Gewalt und Diskriminierung basierend auf Geschlecht, Religion, Kaste, Stamm, inklusive indigener Personen, sexueller Orientierung und Genderidentität. Auch Menschenhandel, Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte und schlimme Formen der Kinderarbeit sind weiterhin ernsthafte Probleme (USDOS 20.4.2018). Die meisten NGOs können uneingeschränkt arbeiten, jedoch werden Gruppen, die als übermäßig regierungskritisch gelten, überwacht und schikaniert und ihnen werden regelmäßig notwendige behördliche Genehmigungen verweigert (FH 1.2018; für mehr Informationen zu NGOs siehe Abschnitt 8). Im April brachte die EU während der jährlichen bilateralen Menschenrechtskonsultationen ihre Besorgnis über Berichte über außergerichtliche Tötungen und gewaltsames Verschwindenlassen zum Ausdruck und forderte von der Regierung das Problem der Gewalt und Belästigung von Gewerkschaftern anzugehen (HRW 17.1.2019). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, es wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 20.4.2018). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung und Blasphemie juristisch zu verfolgen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018).Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, es wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 20.4.2018). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung und Blasphemie juristisch zu verfolgen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Die Regierung unternimmt Anstrengungen den "Prevention and Suppression of Human Trafficking Act (PSHTA)" von 2012 umzusetzen, erreicht aber noch nicht die Minimalstandards zur Verhinderung von Menschenhandel. Für 2017 hat die Regierung 778 Fälle von Menschenhandel gemeldet, wobei ein Vergleich mit den Jahren davor nicht möglich ist. Verurteilungen sind selten, da nicht ausreichend Ressourcen für die Ermittlungen in allen Fällen bereitgestellt werden. Für Frauen und Kinder, die Opfer von Menschenhandel waren, stellt die Regierung für maximal fünf Tage Unterkunft in Schutzhäusern zur Verfügung. NGOs kritisieren, dass die Unterstützung nicht ausreichend ist und die Gefahr neuerlich Opfer zu werden hoch ist. NGOs unterstützen männliche Opfer, bieten jedoch keine Unterkunft an (USDOS 28.6.2018). Quellen: * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 5.3.2019 * HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019 * ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. * Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 * UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 5.3.2019 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 * USDOS - US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives: A-C, S 89ff, https://www.state.gov/documents/organization/282800.pdf, Zugriff 28.2.2019 Relevante Bevölkerungsgruppen: SOGI - Sexuelle Orientierung und Genderidentität: Homosexuelle Handlungen sind illegal und können nach § 377 des "Bangladesh Penal Code, 1860" (BPC) mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe bestraft werden (ILGA 5.2017; vgl. USDOS 20.4.2018; AA 27.10.2017). Gerichtsverfahren oder Verurteilungen von Homosexuellen sind allerdings nicht bekannt (ÖB 12.2018). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) berichteten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 20.4.2018).Homosexuelle Handlungen sind illegal und können nach Paragraph 377, des "Bangladesh Penal Code, 1860" (BPC) mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe bestraft werden (ILGA 5.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018; AA 27.10.2017). Gerichtsverfahren oder Verurteilungen von Homosexuellen sind allerdings nicht bekannt (ÖB 12.2018). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) berichteten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 20.4.2018). Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 12.2018). Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet (FH 1.2018); diese bleiben meist straflos (HRW 1.2018; vgl. AA 27.10.2017).Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 12.2018). Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet (FH 1.2018); diese bleiben meist straflos (HRW 1.2018; vergleiche AA 27.10.2017). Eine besondere Rolle kommt dem "dritten Geschlecht" zu, den so genannten "Hijras", Eunuchen und Personen mit unterentwickelten oder missgebildeten Geschlechtsorganen. Diese Gruppe ist aufgrund einer langen Tradition auf dem indischen Subkontinent im Bewusstsein der Gesellschaft präsent und quasi etabliert. Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Übergriffen und massiver gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 27.10.2018). Im November 2013 wurde das "dritte Geschlecht" offiziell anerkannt und Hijras können sich seither entsprechende Ausweise ausstellen lassen (ILGA 5.2017; vgl. HRW 17.1.2019), jedoch bleibt die Umsetzung der Richtlinien, insbesondere beim Zugang zu Sozialhilfe schwach (HRW 17.1.2019).Eine besondere Rolle kommt dem "dritten Geschlecht" zu, den so genannten "Hijras", Eunuchen und Personen mit unterentwickelten oder missgebildeten Geschlechtsorganen. Diese Gruppe ist aufgrund einer langen Tradition auf dem indischen Subkontinent im Bewusstsein der Gesellschaft präsent und quasi etabliert. Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Übergriffen und massiver gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 27.10.2018). Im November 2013 wurde das "dritte Geschlecht" offiziell anerkannt und Hijras können sich seither entsprechende Ausweise ausstellen lassen (ILGA 5.2017; vergleiche HRW 17.1.2019), jedoch bleibt die Umsetzung der Richtlinien, insbesondere beim Zugang zu Sozialhilfe schwach (HRW 17.1.2019). LGBT-Organisationen, insbesondere für Lesben, sind selten (USDOS 20.4.2018). Es gibt keine NGO für sexuelle Orientierung und Geschlechteridentität in Bangladesch, dafür aber NGOs wie "Boys of Bangladesh", die "Bhandu Social Welfare Society" und online Gemeinschaften wie "Roopbaan", das lesbische Netzwerk "Shambhab" und "Vivid Rainbow" (ILGA 5.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 * HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019 * ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (5.2017): State Sponsored Homophobia 2017: A world survey of sexual orientation laws: criminalisation, protection and recognition, https://www.ecoi.net/en/file/local/1399981/90_1495430692_ilga-state-sponsored-homophobia-2017-web-corr.pdf, S 121f, Zugriff 28.2.2019 * ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Bewegungsfreiheit: Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (FH 1.2018; vgl. AA 27.10.2017). Rechtliche Hindernisse, sich in anderen Landesteilen, mit Ausnahme der Chittagong Hill Tracts, niederzulassen, bestehen nicht. Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte (AA 27.10.2017). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox's Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 12.2018).Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (FH 1.2018; vergleiche AA 27.10.2017). Rechtliche Hindernisse, sich in anderen Landesteilen, mit Ausnahme der Chittagong Hill Tracts, niederzulassen, bestehen nicht. Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte (AA 27.10.2017). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox's Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 12.2018). Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 12.2018; vgl. FH 1.2018; AA 27.10.2017). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die nur für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerung bei der Reisepassausstellung (ÖB 12.2018). Auch manche Oppositionspolitiker berichten von langen Verzögerungen bei der Erneuerung von Reisepässen, zusätzlich von Belästigungen und Verzögerungen an Flughäfen (USDOS 20.4.2018). Seit Ende November 2015 können die alten, handgeschriebenen Pässe nicht mehr für Flugreisen genutzt werden (AA 27.10.2017). Ein Ausreiseverbot besteht für Verdächtige an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 (ÖB 12.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 12.2018; vergleiche FH 1.2018; AA 27.10.2017). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die nur für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerung bei der Reisepassausstellung (ÖB 12.2018). Auch manche Oppositionspolitiker berichten von langen Verzögerungen bei der Erneuerung von Reisepässen, zusätzlich von Belästigungen und Verzögerungen an Flughäfen (USDOS 20.4.2018). Seit Ende November 2015 können die alten, handgeschriebenen Pässe nicht mehr für Flugreisen genutzt werden (AA 27.10.2017). Ein Ausreiseverbot besteht für Verdächtige an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 (ÖB 12.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahre brauchen keinen gesetzlichen Vertreter um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars (ÖB 12.2018). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 12.2018; vgl. AA 27.10.2017).Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 12.2018; vergleiche AA 27.10.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 * ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Grundversorgung: Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 27.10.2017). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 12,1 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,04 %, die Geburtenziffer je Frau bei 2,2 % (AA 12.2018). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 26.7.2017). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung, erwirtschaftet jedoch nur knapp ein Sechstel des Bruttoinlandsproduktes. Die Landwirtschaft wird zu 80 % von Reisanbau dominiert. (GIZ 12.2018b; vgl. CIA 19.2.2019). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 12.2018b), auf den 2017 geschätzt 29,3 % des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 % der Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftet 2017 ca. 56 % des BIP (CIA 19.2.2019).Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 26.7.2017). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung, erwirtschaftet jedoch nur knapp ein Sechstel des Bruttoinlandsproduktes. Die Landwirtschaft wird zu 80 % von Reisanbau dominiert. (GIZ 12.2018b; vergleiche CIA 19.2.2019). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 12.2018b), auf den 2017 geschätzt 29,3 % des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 % der Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftet 2017 ca. 56 % des BIP (CIA 19.2.2019). Über 10 % Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung haben Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch (GIZ 12.2018b), die im Finanzjahr 2016/17 ca. 13 Milliarden US-Dollar ausmachten (CIA 19.2.2019). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das "Bureau of Manpower, Employment and Training" (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 27.10.2017). Die offizielle Arbeitslosenrate liegt 2018 geschätzt bei 4-6 %, jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Vor allem in der Landwirtschaft ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 % der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Einen staatlichen Mindestlohn gibt es nicht. Die Durchsetzung von arbeitsrechtlichen Standards erfolgt lediglich sporadisch (ÖB 12.2018). Brände und Gebäudeeinstürze mit zahlreichen Toten kommen immer wieder vor; insbesondere in der Textilindustrie, wo Bauordnungen lax sind und gefährliche Chemikalien nicht ordnungsgemäß gelagert werden (Al Jazeera 21.2.2019). Die Bevölkerung Bangladeschs erfährt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, aufgrund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevölkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplätze und besser bezahlte Arbeitsplätze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren Städten ist oft lückenhaft bzw. ist ein Anschluss an öffentliche Versorgungsnetzwerke noch nicht vollzogen. Die Strukturen werden zusätzlich temporär belastet, wenn Saisonarbeiter für einige Zeit in die Städte ziehen und dort Arbeitsplätze und Unterkünfte suchen. Die nötige Infrastruktur wird in vielen Gebieten ausgebaut, allerdings kann das Tempo dieses Ausbaus noch nicht mit der Bevölkerungsdynamik mithalten. Aktuell sind ungefähr 60 % aller Haushalte an das staatliche Stromnetz angeschlossen (GIZ 12.2018b). Mit dem etwas höheren Wirtschaftswachstum der vergangenen Jahre kam es zu einer Beschleunigung der Inflation mit geschätzten 6 % für
- Die Preissteigerungen bei Lebensmittel von bis zu 70 % treffen besonders den armen Teil der Bevölkerung. Die Regierungen versuchen, mit staatlichen Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen gegenzusteuern, fördern damit aber hauptsächlich Ineffizienz. Allerdings verfügt Bangladesch über ein hervorragendes Netz an Mikrokreditinstitutionen, welche Millionen Bangladeschis effektiv bei ihrem Weg aus der Armut unterstützen (ÖB 12.2018). Mikrokreditinstitute bieten Gruppen und Individuen ohne Zugang zum herkömmlichen Finanzsystem die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen (GIZ 12.2018b). Das bekannteste davon ist die Grameen Bank, die 1976 in Bangladesch durch den späteren Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus gegründet wurde. Die Grameen Bank, deren Konzept von zahlreichen weiteren Institutionen aufgegriffen und auch in anderen Ländern umgesetzt wurde, gewährt Kredite ohne die banküblichen materiellen Sicherheiten und setzt stattdessen vor allem auf die soziale Komponente, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Die Kreditnehmerinnen, die kaum unternehmerische Erfahrung und zumeist einen sehr niedrigen Bildungsstand haben, sollen auch langfristig beraten und unterstützt werden, um ein realistisches Konzept entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können - so zumindest ist es vorgesehen. Bei seriösen Programmen sind auch Schulungen über Grundlagen der Unternehmensführung enthalten ("finanzielle Alphabetisierung") (IP 6.3.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). * AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (12.2018): Bangladesch - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206278, Zugriff 27.2.2019 * Al Jazeera (21.2.2019): Worst building disasters in Bangladesh, https://www.aljazeera.com/news/2019/02/timeline-worst-building-disasters-bangladesh-190221050555909.html, Zugriff 28.2.2019 * CIA - Central Intelligence Agency (19.2.2019): The World Factbook - Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 27.2.2019 * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2018b): Bangladesch - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/bangladesch/wirtschaft-entwicklung, Zugriff 27.2.2019 * IP - Idealism Prevails (6.3.2018): Mikrokredite: Kann Armut durch Unternehmertum überwunden werden?, https://www.idealismprevails.at/mikrokredite-kann-armut-durch-unternehmertum-ueberwunden-werden, Zugriff 27.2.2019 * ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. Sozialbeihilfen: Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 27.10.2017). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen (ÖB 12.2018). Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 27.10.2017; vgl. ÖB 12.2018), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 27.10.2017).Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 27.10.2017). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen (ÖB 12.2018). Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 27.10.2017; vergleiche ÖB 12.2018), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 27.10.2017). Eine Alterspension in der Höhe von 500 Taka wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 600 Taka wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 % für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 % des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). * USSSA - U.S. Social Security Administration (3.2017): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 - Bangladesh, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/bangladesh.pdf, Zugriff 27.2.2019 * ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgung in Bangladesch ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend (AA 25.2.2019; vgl. AA 27.10.2017). Wegen des Mangels an Ärzten und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden (AA 25.2.2019). Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten. Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Schätzungsweise lediglich 12 % aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 12.2018).Die medizinische Versorgung in Bangladesch ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend (AA 25.2.2019; vergleiche AA 27.10.2017). Wegen des Mangels an Ärzten und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden (AA 25.2.2019). Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten. Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Schätzungsweise lediglich 12 % aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 12.2018). In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können (AA 27.10.2018). In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 27.10.2017; vgl. ÖB 12.2018). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden. Wohlhabende Bangladescher und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (AA 27.10.2017). Der Großteil der armen Landbevölkerung ist auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 12.2018).In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können (AA 27.10.2018). In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 27.10.2017; vergleiche ÖB 12.2018). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden. Wohlhabende Bangladescher und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (AA 27.10.2017). Der Großteil der armen Landbevölkerung ist auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 12.2018). Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (AA 27.10.2017). Ärztlichen Auskünften zufolge sind, im Gegensatz zu ambulanten Behandlungen, längerfristige psychologische und psychiatrische Behandlungen und Betreuungen in Bangladesch nur schwer zu gewährleisten. Nach Erfahrungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind diese Behandlungen sehr teuer. In ländlichen Gebieten sind sie nicht möglich (AA 27.10.2017). Vor allem NGOs und Entwicklungshilfeinstitutionen sind um Verbesserungen der medizinischen Versorgung bemüht, z.B. durch Impfprogramme für Kinder gegen weit verbreitete Krankheiten wie Tuberkulose. Bangladesch hat nur eine niedrige Rate an HIV/Aids-Infizierten gilt aber als potenziell stark gefährdetes Land (ÖB 12.2018). Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet (AA 27.10.2017). Staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit vorhanden, behandeln Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren (ÖB 12.2018; vgl. MedCOI 7.6.2017). Dennoch müssen die Patienten inoffizielle Zahlungen an Personal und Mittelsleute leisten, um überhaupt eine Behandlung erhalten zu können (MedCOI 7.6.2017). Es ist üblich, dass Patienten notwendige medizinische Behelfe wie Spritzen, Infusionsflüssigkeiten, Verbände, Röntgenplatten und sogar chirurgische Instrumente selbst kaufen und zur Verfügung stellen (MedCOI 28.3.2018).Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet (AA 27.10.2017). Staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit vorhanden, behandeln Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren (ÖB 12.2018; vergleiche MedCOI 7.6.2017). Dennoch müssen die Patienten inoffizielle Zahlungen an Personal und Mittelsleute leisten, um überhaupt eine Behandlung erhalten zu können (MedCOI 7.6.2017). Es ist üblich, dass Patienten notwendige medizinische Behelfe wie Spritzen, Infusionsflüssigkeiten, Verbände, Röntgenplatten und sogar chirurgische Instrumente selbst kaufen und zur Verfügung stellen (MedCOI 28.3.2018). Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 27.10.2017). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereitstehen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (USSSA 3.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.2.2019): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 27.2.2019 * AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). * MedCOI / Belgian Immigration Office (28.3.2018): Question & Answer BDA-
- * MedCOI / Belgian Immigration Office (7.6.2017): Question & Answer BDA-
- * ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. * USSSA - U.S. Social Security Administration (3.2017): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 - Bangladesh, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/bangladesh.pdf, Zugriff 27.2.2019 Rückkehr: Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 27.10.2017) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 27.10.2017; vgl. ÖB 12.2018). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr (ÖB 12.2018).Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 27.10.2017) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 27.10.2017; vergleiche ÖB 12.2018). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr (ÖB 12.2018). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der "International Organization for Migration" (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 27.10.2017). IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM Dhaka betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt (AA 27.10.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). * ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. Dokumente: Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 27.10.2017; vgl. UKHO 9.2017). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher in Frage. Im Jahr 2015 wurde bekannt, dass einer größeren Zahl von Personen unberechtigt Dienstpässe zur Ausreise in die Türkei ausgestellt wurden. Bengalische Dienstpassinhaber können visumfrei in die Türkei einreisen. Es kann unterstellt werden, dass die Dunkelziffer solcher Vorkommnisse hoch ist (AA 27.10.2017).Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 27.10.2017; vergleiche UKHO 9.2017). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher in Frage. Im Jahr 2015 wurde bekannt, dass einer größeren Zahl von Personen unberechtigt Dienstpässe zur Ausreise in die Türkei ausgestellt wurden. Bengalische Dienstpassinhaber können visumfrei in die Türkei einreisen. Es kann unterstellt werden, dass die Dunkelziffer solcher Vorkommnisse hoch ist (AA 27.10.2017). Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 27.10.2017; vgl. UKHO 9.2017). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 12.2018). Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 27.10.2017). Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB 12.2018).Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 27.10.2017; vergleiche UKHO 9.2017). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 12.2018). Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 27.10.2017). Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB 12.2018). Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Seit Ende November 2015 können die alten, handgeschriebenen Pässe nicht mehr für Flugreisen genutzt werden. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 27.10.2017). Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier (AA 27.10.2017), sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen festgestellt (ÖB 12.2018). In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. "First Information Report", "Charge Sheet" oder Haftbefehl vor (AA 27.10.2017). Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen (ÖB 12.2016). In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 27.10.2017; vgl. ÖB 12.2018).Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier (AA 27.10.2017), sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen festgestellt (ÖB 12.2018). In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. "First Information Report", "Charge Sheet" oder Haftbefehl vor (AA 27.10.2017). Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen (ÖB 12.2016). In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 27.10.2017; vergleiche ÖB 12.2018). Gemäß mehrerer befragter Quellen im Rahmen einer Fact Finding Mission (FFM) des britischen Innenministeriums (UK Home Office) sei es schwierig, unwahre Zeitungsberichte veröffentlichen zu lassen (UKHO 9.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). * ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. * UKHO - UK Home Office (9.2017): Report of a Home Office Fact - Finding Mission Bangladesh, September 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1422109/1226_1516198190_bangladesh-ffm-report.pdf, Zugriff 28.2.2019 II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen (AS 11; AS 65), im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden.römisch zwei.2.
- Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen (AS 11; AS 65), im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden. Die Identität des BF konnte - mangels Vorliegens geeigneter Identitätsnachweise - seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden und der im Spruch angeführte Name und das angeführte Geburtsdatum des BF dienen lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. Die vorgelegte Geburtsurkunde (AS 52) reicht mangels applizierten Lichtbild zum Treffen einer Feststellung betreffend die Identität des BF nicht hin. Auch das BFA bediente sich der im Spruch angegeben Daten lediglich zur Zuordnung des BF im Administrativverfahren (vgl. AS 117) und dies wurde in der Beschwerde ebenso nicht moniert.Die Identität des BF konnte - mangels Vorliegens geeigneter Identitätsnachweise - seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden und der im Spruch angeführte Name und das angeführte Geburtsdatum des BF dienen lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. Die vorgelegte Geburtsurkunde (AS 52) reicht mangels applizierten Lichtbild zum Treffen einer Feststellung betreffend die Identität des BF nicht hin. Auch das BFA bediente sich der im Spruch angegeben Daten lediglich zur Zuordnung des BF im Administrativverfahren vergleiche AS 117) und dies wurde in der Beschwerde ebenso nicht moniert. Die Feststellungen zur Herkunft des BF (geboren und gelebt in Bangladesch, AS 11 ff.; AS 65), seiner absolvierten Schulausbildung, seinem Familienstand und seinen in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen legte ebenso bereits das BFA dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, diese decken sich mit dem vom BF im Verfahren mehrfach übereinstimmend getätigten Angaben (vgl. AS 11; AS 66) und wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten.Die Feststellungen zur Herkunft des BF (geboren und gelebt in Bangladesch, AS 11 ff.; AS 65), seiner absolvierten Schulausbildung, seinem Familienstand und seinen in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen legte ebenso bereits das BFA dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, diese decken sich mit dem vom BF im Verfahren mehrfach übereinstimmend getätigten Angaben vergleiche AS 11; AS 66) und wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Die im Juni 2017 erfolgte illegale Einreise des BF ist aktenkundig. Dass der BF in die staatliche Grundversorgung einbezogen ist und er in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, geht aus einer Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register (Grundversorgungs-Informationssystem, Fremdeninformationssystem, Zentrales Melderegister, Strafregister) hervor. Dass der BF in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist und sich während seines bisherigen Aufenthaltes nicht ehrenamtlich engagiert hat, gab dieser selbst bereits vor dem BFA zu Protokoll (AS 67). In diesem Zusammenhang hält das BVwG fest, dass die Aussage des BF in der Beschwerdeverhandlung, er würde "gerne mit meiner Kraft älteren Frauen und Männern beiseite stehen, denn meine Mutter ist sehr krank, aber hier würde ich mit meiner ganzen Kraft all dem beiseite stehen", sich somit um die Pflege älterer Menschen in Österreich engagieren wollen, keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, weil der BF diesbezüglich keinerlei Bemühungen oder gar eine Bestätigung vorbrachte. Vielmehr führte der BF, befragt, was er den ganzen Tag über mache, aus: "Ich koche und treffe mich mit meinen homosexuellen Freunden und amüsiere mich im XXXX .". Dass der BF keine Möglichkeit hätte, sich um die Pflege älterer Menschen nicht zu kümmern, hat dieser nicht behauptet und hätte er für eine derartige ehrenamtliche Tätigkeit seine Kontakte zu seiner rechtsfreundlichen Vertretung, nämlich der XXXX , beanspruchen können.In diesem Zusammenhang hält das BVwG fest, dass die Aussage des BF in der Beschwerdeverhandlung, er würde "gerne mit meiner Kraft älteren Frauen und Männern beiseite stehen, denn meine Mutter ist sehr krank, aber hier würde ich mit meiner ganzen Kraft all dem beiseite stehen", sich somit um die Pflege älterer Menschen in Österreich engagieren wollen, keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, weil der BF diesbezüglich keinerlei Bemühungen oder gar eine Bestätigung vorbrachte. Vielmehr führte der BF, befragt, was er den ganzen Tag über mache, aus: "Ich koche und treffe mich mit meinen homosexuellen Freunden und amüsiere mich im römisch 40 .". Dass der BF keine Möglichkeit hätte, sich um die Pflege älterer Menschen nicht zu kümmern, hat dieser nicht behauptet und hätte er für eine derartige ehrenamtliche Tätigkeit seine Kontakte zu seiner rechtsfreundlichen Vertretung, nämlich der römisch 40 , beanspruchen können. Dass der BF über private Anknüpfungspunkte in Österreich in nennenswertem Ausmaß verfügt, war seinen diesbezüglich getätigten Angaben nicht zu entnehmen. Dass er mit vier Bengalen in einer Zweizimmerwohnung lebt und sonst Kontakte zu ein bis zwei bengalischen Staatsangehörigen hat, hat er vor dem BFA angegeben (AS 67). Auch dem Beschwerdeschriftsatz lassen sich keine darüber hinausgehenden substantiierten Ausführungen dahingehend entnehmen. Ebenso wurden im Laufe des Verfahrens auch keine weiteren Stellungnahmen abgegeben bzw. Unterlagen vorgelegt, aus denen anderes hervorgehen würde und sind die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der BF im Bundesgebiet über keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte verfügt (Bescheid AS 151 ff.), nicht zu beanstanden. Dass der BF am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich - mit Ausnahme seines Engagements für XXXX - teilnimmt, konnte mangels diesbezüglicher Angaben des BF bzw. der Vorlage von entsprechenden Unterlagen jedenfalls nicht festgestellt werden.Auch dem Beschwerdeschriftsatz lassen sich keine darüber hinausgehenden substantiierten Ausführungen dahingehend entnehmen. Ebenso wurden im Laufe des Verfahrens auch keine weiteren Stellungnahmen abgegeben bzw. Unterlagen vorgelegt, aus denen anderes hervorgehen würde und sind die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der BF im Bundesgebiet über keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte verfügt (Bescheid AS 151 ff.), nicht zu beanstanden. Dass der BF am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich - mit Ausnahme seines Engagements für römisch 40 - teilnimmt, konnte mangels diesbezüglicher Angaben des BF bzw. der Vorlage von entsprechenden Unterlagen jedenfalls nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen ebenso auf dessen eigenen Angaben vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht (AS 64). Das dem BVwG vorgelegte Schreiben des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vom XXXX ist kein medizinisches Sachverständigen-Gutachten und kommt der Meinung, dass "ein positiver Asylbescheid für eine längerfristige Stabilisierung seines psychischen Zustandsbildes notwendig" wäre, keinerlei tiefere medizinische Bedeutung zu. Dies erhellt schon daraus, dass der BF selbst aussagte bereits in Bangladesch über längere Zeiträume hinweg immer wieder psychische Beeinträchtigungen gehabt zu haben. Aus dem Länderbericht zu Bangladesch ist zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung für psychologische und psychiatrische Behandlung und Betreuung in Bangladesch nur schwer zu gewährleisten ist, weil sie auch sehr teuer wären. Eine für den BF lebensbedrohliche Erkrankung wurde jedoch vom BF nicht behauptet und weist auch die Verschreibung einer halben Schlaftablette pro Tag sowie eine geringe Dosis (10 mg) eines Medikamentes gegen eine rezidivierende depressive Störung (Wiederkehr depressiver Symptome) nicht auf eine derartig schwere, lebensbedrohliche Erkrankung hin.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen ebenso auf dessen eigenen Angaben vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht (AS 64). Das dem BVwG vorgelegte Schreiben des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 vom römisch 40 ist kein medizinisches Sachverständigen-Gutachten und kommt der Meinung, dass "ein positiver Asylbescheid für eine längerfristige Stabilisierung seines psychischen Zustandsbildes notwendig" wäre, keinerlei tiefere medizinische Bedeutung zu. Dies erhellt schon daraus, dass der BF selbst aussagte bereits in Bangladesch über längere Zeiträume hinweg immer wieder psychische Beeinträchtigungen gehabt zu haben. Aus dem Länderbericht zu Bangladesch ist zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung für psychologische und psychiatrische Behandlung und Betreuung in Bangladesch nur schwer zu gewährleisten ist, weil sie auch sehr teuer wären. Eine für den BF lebensbedrohliche Erkrankung wurde jedoch vom BF nicht behauptet und weist auch die Verschreibung einer halben Schlaftablette pro Tag sowie eine geringe Dosis (10 mg) eines Medikamentes gegen eine rezidivierende depressive Störung (Wiederkehr depressiver Symptome) nicht auf eine derartig schwere, lebensbedrohliche Erkrankung hin. II.2.
- Dem Fluchtvorbringen des BF wegen seiner Homosexualität in Bangladesch verfolgt worden zu sein, und deshalb behördlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, konnte der BF nicht glaubhaft machen.römisch zwei.2.
- Dem Fluchtvorbringen des BF wegen seiner Homosexualität in Bangladesch verfolgt worden zu sein, und deshalb behördlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, konnte der BF nicht glaubhaft machen. II.2.2.
- Es ist nicht glaubhaft, dass der BF mit zwölf oder 13 Jahren eine Vorliebe für weibliche Kleidung und Kosmetikartikel bekommen hätte und immer mit Mädchen beisammen gewesen sei und ihn alle deshalb als "Hijra" (Transvestit) bezeichnet hätten. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA konnte ein besonderer ("intersexueller") Kleidungsstil festgestellt werden. Vor dem BFA trug der BF für Männer übliche Kleidung.römisch zwei.2.2.
- Es ist nicht glaubhaft, dass der BF mit zwölf oder 13 Jahren eine Vorliebe für weibliche Kleidung und Kosmetikartikel bekommen hätte und immer mit Mädchen beisammen gewesen sei und ihn alle deshalb als "Hijra" (Transvestit) bezeichnet hätten. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA konnte ein besonderer ("intersexueller") Kleidungsstil festgestellt werden. Vor dem BFA trug der BF für Männer übliche Kleidung. In der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG war der BF, wie die BFV extra protokollieren ließ, geschminkt mit Lippenstift und roten Fingernägeln an einer Hand. Das BVwG kann aus dem Umstand, dass ein Mann in der Verhandlung vor Gericht Lippenstift und auf dser linken Hand rote Fingernägeln trägt, somit Dinge, welche leicht vor und nach einer Verhandlung aufzutragen und zu entfernen sind, keinerlei Beweis für die Ausrichtung eines Menschen und dessen sexuelle Orientierung erkennen. Vielmehr erscheint dies ein untauglicher, weil verkrampfter Versuch einer Inszenierung vor Gericht zu sein, um damit eine behauptete Homosexualität des BF zu untermauern. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass der BF vor dem BFA Fotos von einem Straßenfest der " XXXX " vorlegte, auf denen er als Einziger mit normaler Straßenbekleidung abgebildet ist, alle anderen Personen sind "verkleidet". Auch auf den Fotos der Weihnachtsfeier der XXXX ist der BF unauffällig gekleidet. Überhaupt lässt sich für den BF durch die Vorlage dieser Lichtbilder nichts gewinnen, weil diese in keiner Weise eine homosexuelle Neigung des BF nahelegen. Die Teilnahme an der Regenbogenparade oder das Tragen eines Lippenstiftes sind kein Beweis für die Homosexualität eines Menschen, auch nicht an einer Hand rot lackierte Fingernägel (dass nicht an beiden Händen rote Fingernägel zu bemerken waren lässt eher auf Ungeübtheit schließen)In der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG war der BF, wie die BFV extra protokollieren ließ, geschminkt mit Lippenstift und roten Fingernägeln an einer Hand. Das BVwG kann aus dem Umstand, dass ein Mann in der Verhandlung vor Gericht Lippenstift und auf dser linken Hand rote Fingernägeln trägt, somit Dinge, welche leicht vor und nach einer Verhandlung aufzutragen und zu entfernen sind, keinerlei Beweis für die Ausrichtung eines Menschen und dessen sexuelle Orientierung erkennen. Vielmehr erscheint dies ein untauglicher, weil verkrampfter Versuch einer Inszenierung vor Gericht zu sein, um damit eine behauptete Homosexualität des BF zu untermauern. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass der BF vor dem BFA Fotos von einem Straßenfest der " römisch 40 " vorlegte, auf denen er als Einziger mit normaler Straßenbekleidung abgebildet ist, alle anderen Personen sind "verkleidet". Auch auf den Fotos der Weihnachtsfeier der römisch 40 ist der BF unauffällig gekleidet. Überhaupt lässt sich für den BF durch die Vorlage dieser Lichtbilder nichts gewinnen, weil diese in keiner Weise eine homosexuelle Neigung des BF nahelegen. Die Teilnahme an der Regenbogenparade oder das Tragen eines Lippenstiftes sind kein Beweis für die Homosexualität eines Menschen, auch nicht an einer Hand rot lackierte Fingernägel (dass nicht an beiden Händen rote Fingernägel zu bemerken waren lässt eher auf Ungeübtheit schließen) Das BVwG sieht hingegen die Aussage des vom BF namhaft gemachten Zeugen durchaus als glaubwürdig an, auch weil dieser eine einschlägige Berufsausbildung vorweisen kann. Jedoch muss bei der Bewertung der Aussage mitberücksichtigt werden, dass der Zeuge selbst betonte, am Aufbau von XXXX wesentlich mitgewirkt zu haben. Die Zielsetzung des Vereines nicht nur als Interessensvertretung ihrer Zielgruppen in der Gesellschaft wahrgenommen zu werden, sondern auch den Personen ihrer Zielgruppen Unterstützung angedeihen zu lassen, ist durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig. Das BVwG geht deshalb davon aus, dass der Zeuge diese Intention entsprechend zu unterstützen versuchte, noch dazu bei einem Menschen, der von sich aus behauptet, dass alle Mitarbeiter von XXXX ihn lieben würden, er auch gerne und jederzeit mithelfe Veranstaltungen zu organisieren und XXXX in Österreich seine Familie sei. Das BVwG versteht diese Haltung des Zeugen und würdigt dessen ernsthaften Zugang zur Wahrheitsfindung, indem die Darstellung, dass der BF sich in Österreich als homosexueller Mensch geoutet hat, als glaubwürdig ansieht. Eine Aussage des Zeugen hinsichtlich der Situation des BF in Bangladesch wegen der behaupteten homosexuellen Vorfälle hat der Zeuge, welcher davon auch keine direkten und unmittelbaren Kenntnisse hat, jedoch nicht getroffen.Das BVwG sieht hingegen die Aussage des vom BF namhaft gemachten Zeugen durchaus als glaubwürdig an, auch weil dieser eine einschlägige Berufsausbildung vorweisen kann. Jedoch muss bei der Bewertung der Aussage mitberücksichtigt werden, dass der Zeuge selbst betonte, am Aufbau von römisch 40 wesentlich mitgewirkt zu haben. Die Zielsetzung des Vereines nicht nur als Interessensvertretung ihrer Zielgruppen in der Gesellschaft wahrgenommen zu werden, sondern auch den Personen ihrer Zielgruppen Unterstützung angedeihen zu lassen, ist durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig. Das BVwG geht deshalb davon aus, dass der Zeuge diese Intention entsprechend zu unterstützen versuchte, noch dazu bei einem Menschen, der von sich aus behauptet, dass alle Mitarbeiter von römisch 40 ihn lieben würden, er auch gerne und jederzeit mithelfe Veranstaltungen zu organisieren und römisch 40 in Österreich seine Familie sei. Das BVwG versteht diese Haltung des Zeugen und würdigt dessen ernsthaften Zugang zur Wahrheitsfindung, indem die Darstellung, dass der BF sich in Österreich als homosexueller Mensch geoutet hat, als glaubwürdig ansieht. Eine Aussage des Zeugen hinsichtlich der Situation des BF in Bangladesch wegen der behaupteten homosexuellen Vorfälle hat der Zeuge, welcher davon auch keine direkten und unmittelbaren Kenntnisse hat, jedoch nicht getroffen. Das behauptete fluchtauslösende Momentum am 10.03.2017, nämlich die Entdeckung des BF bei einer sexuellen Handlung mit seinem Freund durch den Besitzer des Maschinenraumes zur Reisbewässerung, ist nach Ansicht des BVwG vielschichtiger als vom BF und der BFV dargestellt. Tatsache ist, dass der BF nach eigenen Angaben den Maschinenraum mit Gewalt aufgebrochen hat, somit vorsätzlich einen Einbruch und eine Sachbeschädigung durchführte. Dass der Besitzer des Maschinenraumes über diesen Vorfall ein G.D. sowie, wie aus den Schilderungen des BF hervorkam, ein Dorfgericht entscheiden lassen wollte, nachdem der Vater des BF jedoch den Sohn nicht zur Rechenschaft zog, diesen ebenfalls mit einem G.D anzeigte, ist denkmöglich und erklärbar. Die "Sanktion", dass die behaupteten Agrarflächen des BF von dem Besitzer des Maschinenraumes, in den der BF unter Gewaltanwendung eingebrochen ist, nunmehr nicht bewässert werden, muss nicht, wie die BFV behauptete, eine (ausschließliche) Sanktion wegen der sexuellen Orientierung des BF sein, sondern könnte durchaus allein auf die Tatsache, dass der BF in den Maschinenraum eingebrochen ist, zurückzuführen sein. Es wäre auch dem Besitzer des Maschinenraumes kein Vorwurf dahingehend zu machen, dass er eben nicht haben will, dass jemand in den Maschinenraum, welcher zur notwendigen Bewässerung der Reisfelder vorhanden ist, einbricht, um sich dort mit seinem Freund sexuell zu vergnügen. Dass der Besitzer dem BF zugerufen habe, "ihr werdet eure Strafe bekommen, ich werde das einbringen und der Polizei bekannt geben", erscheint in der Gesamtsituation nachvollziehbar. Vielmehr deutet einiges darauf hin, dass sowohl dieser Einbruch als auch die damit verbundene behauptete sexuelle Handlung insgesamt zu einer Reaktion des BF geführt hat, welche man - zusammengefasst - damit erklären kann, dass er sich der Situation nicht stellen wollte. Der BF und die BFV übersehen offensichtlich in ihrer Bewertung des geschilderten Vorfalles, dass ein Einbruch und eine vorsätzliche Sachbeschädigung auch in Österreich strafbar wären, und die Anzeige eines derartigen Vorfalles keine asylrelevante Verfolgung ist. Dass der Besitzer des Maschinenraumes diese Straftat - samt Begleiterscheinungen - anzeigt, ist verständlich, insbesondere wenn die Begründung für diese Straftat den Wunsch nach Ausführung homosexueller Handlungen beinhaltet, welche der Besitzer offensichtlich nicht goutiert. Der BF hat selbst in seinen Ausführungen mehrfach dargelegt, dass er im Alter von 12 bis 13 Jahren seine ersten homosexuellen Erfahrungen mit einem saisonalen Reiserntehelfer hatte und dies über einen Zeitraum von vier Jahren. Darüber hinaus hätte er - zumindest ein weiteres Jahr, in den Aussagen vor dem BFA drei Jahre - homosexuellen Kontakt zu dem Sohn eines reichen Dorfbewohners gehabt. Schon vor diesem Zeitpunkt hätte man ihn ihm Dorf als "Hijra" bezeichnet, also schilderte der BF, dass man über die sexuelle Orientierung des BF im Dorf verschiedene Vermutungen oder Äußerungen wahrnehmen konnte. Von einer asylrelevanten "Verfolgung" hat der BF in diesem Zusammenhang nicht berichtet. Berichtet hat der BF hingegen davon, dass er und der dritte Mann, mit dem er homosexuellen Kontakt hatte, sich anlässlich einer Festivität am 21.02.2017 beim Shaheed Minar, einem öffentlichen Nationaldenkmal erstmalig getroffen hätten. Sie beide seien barfüßig gewesen, und der BF habe die rot gefärbten Füße des späteren Freundes gesehen und gefragt, was dies bedeute. Dieser habe ihm gesagt, dass dies ein Zeichen seiner Homosexualität sei und der BF dies nicht verstehen würde. Diese Schilderung ist für die Beurteilung des gegenständlichen Falles insoferne bedeutsam, weil der BF selbst in seinen Aussagen deutlich vor Augen führt, dass eine öffentliche Darstellung und ein zur Schau tragen von Zeichen hinsichtlich Homosexualität in Bangladesch in diesem Fall nicht von vornherein zu einer asylrelevanten Verfolgung führte. Das offene und sichtbare Bekenntnis des späteren Freundes des BF im Zusammenhang mit Feierlichkeiten vor einem öffentlichen Nationaldenkmal hatte keinerlei Verfolgung nach sich gezogen, sondern seien die beiden Männer nach dem Hinlegen von Blumen noch in ein Teehaus gegangen, bevor sie ihre Heimreise mit dem Bus angetreten seien. Der BF schilderte insgesamt einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren, in denen er seine homosexuellen Neigungen in Bangladesch ausleben konnte, ohne einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. II.2.2.
- Abgesehen davon, dass das Vorbringen des BF zu den behaupteten fluchtauslösenden Umständen nur einseitig dargestellt wurden, waren aus den folgenden Gründen auch die vom BF im Verfahren getätigten Angaben betreffend seine Lebensumstände in Bangladesch (als homosexuell orientierter Mann) erheblich in Zweifel zu ziehen, womit im Ergebnis auch nicht festgestellt werden konnte, dass der BF - wie von ihm als Kern seines Fluchtvorbringens vorgebracht - in Bangladesch ein Leben als heimlich homosexuell orientierter Mann geführt hat:römisch zwei.2.2.
- Abgesehen davon, dass das Vorbringen des BF zu den behaupteten fluchtauslösenden Umständen nur einseitig dargestellt wurden, waren aus den folgenden Gründen auch die vom BF im Verfahren getätigten Angaben betreffend seine Lebensumstände in Bangladesch (als homosexuell orientierter Mann) erheblich in Zweifel zu ziehen, womit im Ergebnis auch nicht festgestellt werden konnte, dass der BF - wie von ihm als Kern seines Fluchtvorbringens vorgebracht - in Bangladesch ein Leben als heimlich homosexuell orientierter Mann geführt hat: Zwar gab der BF vor dem BFA an, dass er schon im Alter von zwölf oder 13 Jahren erstmals bemerkt habe, homosexuell zu sein, und auch sexuelle Kontakte mit Männern gehabt habe, doch tätigte der BF abgesehen davon jedoch keine konkreten Angaben dazu, wie sich sein Leben als homosexuell orientierter Mann über einen Zeitraum von fast zehn Jahren in Bangladesch im Detail dargestellt hätte. Auch wenn der BF auf entsprechendes Nachfragen nähere Einzelheiten zu von ihm behaupteten Partnerschaften mit anderen Männern vor dem BFA (AS 67 ff.) zu Protokoll gab, stellen sich diese Angaben - insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die homosexuellen Partnerschaften des BF zu zumindest drei verschiedenen Männern über einen (beträchtlichen) Zeitraum bestanden hätten - in einer Gesamtschau dennoch als nicht ausreichend substantiiert, weil - letztlich - allgemein und oberflächlich gehalten, dar. Hinsichtlich seiner Lebensumstände (als homosexuell orientierter Mann) beschränkte sich der BF im Ergebnis im Wesentlichen lediglich darauf, seine sexuelle Neigung ständig verstecken haben zu müssen. Dies steht jedoch wiederum im Widerspruch zu seinen Angaben, dass sein vermeintlicher weiblicher Kleidungsstil unangenehm aufgefallen wäre und er aus diesem Grund gemobbt worden wäre (AS 69). II.2.2.
- Im Ergebnis erweckte der BF mit seinen Angaben vor der Behörde sowie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren damit den Eindruck, auf Grundlage der vorherrschenden - vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannten, schwierigen - Situation für Homosexuelle in Bangladesch eine ihn individuell, konkret betreffende Verfolgungsgefährdung konstruieren zu wollen, insbesondere, weil er eine Straftat (vorsätzlicher Einbruch und Sachbeschädigung) begangen hatte. Mit dieser Einschätzung steht auch im Einklang, dass der BF hinsichtlich seiner behaupteten Partnerschaften lediglich vage Angaben machte. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, wonach sich das Vorbringen des BF zu den behaupteten fluchtauslösenden Umständen als nicht asylrelevante Handlung dargestellt hat, ist dem BF hinsichtlich seines Fluchtvorbringens, in Bangladesch einer Verfolgungsgefährdung auf Grund einer (vermeintlichen) homosexuellen Orientierung ausgesetzt zu sein, im Ergebnis die Glaubwürdigkeit abzusprechen (zur Frage einer in Bangladesch bestehenden generellen Verfolgungsgefährdung für homosexuell orientierte Männer vgl. zudem Punkt II.3.1.
- in der rechtlichen Beurteilung).römisch zwei.2.2.
- Im Ergebnis erweckte der BF mit seinen Angaben vor der Behörde sowie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren damit den Eindruck, auf Grundlage der vorherrschenden - vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannten, schwierigen - Situation für Homosexuelle in Bangladesch eine ihn individuell, konkret betreffende Verfolgungsgefährdung konstruieren zu wollen, insbesondere, weil er eine Straftat (vorsätzlicher Einbruch und Sachbeschädigung) begangen hatte. Mit dieser Einschätzung steht auch im Einklang, dass der BF hinsichtlich seiner behaupteten Partnerschaften lediglich vage Angaben machte. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, wonach sich das Vorbringen des BF zu den behaupteten fluchtauslösenden Umständen als nicht asylrelevante Handlung dargestellt hat, ist dem BF hinsichtlich seines Fluchtvorbringens, in Bangladesch einer Verfolgungsgefährdung auf Grund einer (vermeintlichen) homosexuellen Orientierung ausgesetzt zu sein, im Ergebnis die Glaubwürdigkeit abzusprechen (zur Frage einer in Bangladesch bestehenden generellen Verfolgungsgefährdung für homosexuell orientierte Männer vergleiche zudem Punkt römisch zwei.3.1.
- in der rechtlichen Beurteilung). An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass der BF in Österreich mit dem Verein XXXX in Kontakt getreten ist. Hinsichtlich der Teilnahme an Veranstaltungen dieses Vereins, wovon der BF Lichtbilder in Vorlage gebracht hat, ist zu sagen, dass eine Teilnahme an der Veranstaltung nicht nur homosexuellen Personen vorbehalten ist und auch dieser Umstand eine homosexuelle Orientierung des BF allein für sich genommen nicht belegt. Allerdings ist dem BF auf Grund der Aussage des von ihm namhaft gemachten Zeugen zuzugestehen, dass der BF sich in Österreich als homosexueller Mann geoutet hat.An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass der BF in Österreich mit dem Verein römisch 40 in Kontakt getreten ist. Hinsichtlich der Teilnahme an Veranstaltungen dieses Vereins, wovon der BF Lichtbilder in Vorlage gebracht hat, ist zu sagen, dass eine Teilnahme an der Veranstaltung nicht nur homosexuellen Personen vorbehalten ist und auch dieser Umstand eine homosexuelle Orientierung des BF allein für sich genommen nicht belegt. Allerdings ist dem BF auf Grund der Aussage des von ihm namhaft gemachten Zeugen zuzugestehen, dass der BF sich in Österreich als homosexueller Mann geoutet hat. II.2.
- Die allgemeine Lage im Herkunftsland des BF ergibt sich aus dem bereits vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - das dem BF im Beschwerdeverfahren in der aktuellen Fassung erneut zu Stellungnahme übermittelt wurde - und den darin angeführten Quellen. Darin wird eine Vielzahl von Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Bangladesch zeigen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird nicht verkannt, dass- unter Berücksichtigung der diesbezüglich herangezogenen Berichten - nicht ausgeschlossen werden kann, dass Homosexuelle in Bangladesch etwaigen Diskriminierungen ausgesetzt sind (vgl. zur Asylrelevanz dieser Diskriminierungen erneut die Ausführungen unter Punkt II.3.1.1.).römisch zwei.2.
- Die allgemeine Lage im Herkunftsland des BF ergibt sich aus dem bereits vom BFA herangez