Obsah (12)
§ 68§ 21Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 23Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2020 GeschäftszahlW199 2120729-2 SpruchW 199 2120729-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 68Abs.
1 AVG als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde
§ 21Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz und § 15b Asyl
G 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins
Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz und Paragraph 15 b, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 20.1.2014 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Competence Center Eisenstadt) am nächsten Tag gab er an, er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der ethnischen Gruppe der Kurden an, heiße XXXX und sei am XXXX in Aleppo in Syrien geboren. Seine letzte Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei " XXXX " gewesen. Er habe seine Reisebewegung Anfang Jänner 2014 in XXXX im Irak begonnen. Als Fluchtgrund gab er an, das Leben im Irak sei nicht auszuhalten. Sein Vater sei schwer krank, er selbst brauche Geld und wolle in Dänemark bei seinem Bruder als Pizzakoch arbeiten. Politisch werde er nicht verfolgt. "Sonst" habe er keine "weiteren" Fluchtgründe.1.1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 20.1.2014 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Competence Center Eisenstadt) am nächsten Tag gab er an, er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der ethnischen Gruppe der Kurden an, heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in Aleppo in Syrien geboren. Seine letzte Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei " römisch 40 " gewesen. Er habe seine Reisebewegung Anfang Jänner 2014 in römisch 40 im Irak begonnen. Als Fluchtgrund gab er an, das Leben im Irak sei nicht auszuhalten. Sein Vater sei schwer krank, er selbst brauche Geld und wolle in Dänemark bei seinem Bruder als Pizzakoch arbeiten. Politisch werde er nicht verfolgt. "Sonst" habe er keine "weiteren" Fluchtgründe. Am Beginn der Niederschrift - aber nach deren Inhalt offenbar erst am Ende der Befragung eingefügt - ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer während der Einvernahme gegenüber der Dolmetscherin angegeben habe, er habe falsche Angaben gemacht, weil er in Österreich nicht registriert werden wolle. Unter der Überschrift "Richtigstellung" wird sodann (also noch bevor die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben werden) als sein Name XXXX , als sein Geburtsdatum der XXXX , als sein Geburtsort XXXX im Irak und als sein Wohnort XXXX im Irak genannt. Eine Staatsangehörigkeit ist hier nicht vermerkt.Am Beginn der Niederschrift - aber nach deren Inhalt offenbar erst am Ende der Befragung eingefügt - ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer während der Einvernahme gegenüber der Dolmetscherin angegeben habe, er habe falsche Angaben gemacht, weil er in Österreich nicht registriert werden wolle. Unter der Überschrift "Richtigstellung" wird sodann (also noch bevor die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben werden) als sein Name römisch 40 , als sein Geburtsdatum der römisch 40 , als sein Geburtsort römisch 40 im Irak und als sein Wohnort römisch 40 im Irak genannt. Eine Staatsangehörigkeit ist hier nicht vermerkt. Anfragen, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am 5.2.2014, am 19.2.2014, am 21.2.2014 und am 18.3.2014 an das Zentrale Melderegister richtete, ergaben, dass für den Beschwerdeführer keine Daten für eine Meldeauskunft vorlagen. 1.1.
- Mit Bescheid vom 18.3.2014, 1000705905 VZ: 1409853, wies das Bundesamt den Asylantrag
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I);
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II).
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG), und
§ 52Abs.
9 FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung
§ 46FPG zulässig sei.
Weiters sprach es aus, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III). Im Kopf des Bescheides wird als Staatsangehörigkeit angegeben: "ungeklärt alias Syrien".1.1.2. Mit Bescheid vom 18.3.2014, 1000705905 VZ: 1409853, wies das Bundesamt den Asylantrag
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG BGBl. römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins);
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG), und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Weiters sprach es aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei). Im Kopf des Bescheides wird als Staatsangehörigkeit angegeben: "ungeklärt alias Syrien". Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX (Staatsangehörigkeit "ungeklärt alias Syrien") am 18.3.2014 durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch
§ 23Abs. 2 Zustell
G zugestellt. Er brachte dagegen kein Rechtsmittel ein.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 (Staatsangehörigkeit "ungeklärt alias Syrien") am 18.3.2014 durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch
Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG zugestellt. Er brachte dagegen kein Rechtsmittel ein. Am 27.5.2014 hielt das Bundesamt fest, dass sich Österreich
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 2013 Nr. L 180, 31 ff. (in der Folge: Dublin-III-V) verpflichtet habe, den Beschwerdeführer (im Betreff als " XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Irak alias Syrien" bezeichnet), der sich derzeit in Dänemark aufhalte, zu übernehmen. Er werde am 4.6.2014 nach Österreich überstellt werden. Am 4.6.2014 hielt das Stadtpolizeikommando Schwechat fest, dass der Beschwerdeführer am 4.6.2014 angegeben habe, er wolle nicht in Österreich sein, er habe in Dänemark um Asyl angesucht und wolle dorthin zurückkehren. Er stimme zu, dass er im Sondertransit auf dem Flughafen niederschriftlich befragt werde. Der Beschwerdeführer wurde in den Sondertransit überstellt.Am 27.5.2014 hielt das Bundesamt fest, dass sich Österreich
der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 2013 Nr. L 180, 31 ff. (in der Folge: Dublin-III-V) verpflichtet habe, den Beschwerdeführer (im Betreff als " römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Irak alias Syrien" bezeichnet), der sich derzeit in Dänemark aufhalte, zu übernehmen. Er werde am 4.6.2014 nach Österreich überstellt werden. Am 4.6.2014 hielt das Stadtpolizeikommando Schwechat fest, dass der Beschwerdeführer am 4.6.2014 angegeben habe, er wolle nicht in Österreich sein, er habe in Dänemark um Asyl angesucht und wolle dorthin zurückkehren. Er stimme zu, dass er im Sondertransit auf dem Flughafen niederschriftlich befragt werde. Der Beschwerdeführer wurde in den Sondertransit überstellt. 1.2.
- Am 4.6.2014 stellte der Beschwerdeführer einen - zweiten - Asylantrag. Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando Schwechat) auf dem Flughafen Wien-Schwechat am nächsten Tag gab er an, er sei am XXXX in " XXXX (Flüchtlingslager), Irak" geboren, sei iranischer Staatsangehöriger und gehöre der ethnischen Gruppe der Kurden an. Er habe Österreich nach der Entscheidung über seinen (ersten) Asylantrag verlassen, weil sich alle seine Familienangehörigen in Dänemark befänden und er in Österreich keine Verwandten habe. Die dänischen Behörden hätten ihn nach Österreich überstellt. Einen Asylantrag stelle er nun, weil er weder in seine Heimat Iran noch in den Irak zurückkehren könne. Auf die Frage, ob und welche neuen Fluchtgründe er habe, führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei im Iran politisch tätig und Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan des Iran gewesen. Er habe mit seiner Familie Anfang der achtziger Jahre aus dem Iran fliehen müssen, die Familienangehörigen seien Flüchtlinge im Irak gewesen. Dort sei der Beschwerdeführer im Flüchtlingslager XXXX geboren worden und habe dort bis 2004 oder 2005 gewohnt. Nach dem Sturz Saddam Husseins habe die Familie aus Angst vor Terroristen aus dem Lager flüchten müssen und sich nach Kurdistan-Irak abgesetzt. Dort seien sie vom Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in einem Flüchtlingslager namens XXXX registriert und untergebracht worden. Der Beschwerdeführer habe als Flüchtling keine Rechte gehabt und auch seine Schulausbildung nicht fortsetzen können. Die Lebensumstände im Lager seien unerträglich und menschenunwürdig gewesen. Im Flüchtlingslager seien der Strom und die Wasserversorgung sehr schlecht. Er sei Anhänger von XXXX ; würde er in den Iran zurückkehren, dann werde er vom iranischen Regime hingerichtet. Im Irak habe er keine Dokumente erhalten und von den dortigen kurdischen Behörden keine Unterstützung zum Leben bekommen.1.2.
- Am 4.6.2014 stellte der Beschwerdeführer einen - zweiten - Asylantrag. Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando Schwechat) auf dem Flughafen Wien-Schwechat am nächsten Tag gab er an, er sei am römisch 40 in " römisch 40 (Flüchtlingslager), Irak" geboren, sei iranischer Staatsangehöriger und gehöre der ethnischen Gruppe der Kurden an. Er habe Österreich nach der Entscheidung über seinen (ersten) Asylantrag verlassen, weil sich alle seine Familienangehörigen in Dänemark befänden und er in Österreich keine Verwandten habe. Die dänischen Behörden hätten ihn nach Österreich überstellt. Einen Asylantrag stelle er nun, weil er weder in seine Heimat Iran noch in den Irak zurückkehren könne. Auf die Frage, ob und welche neuen Fluchtgründe er habe, führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei im Iran politisch tätig und Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan des Iran gewesen. Er habe mit seiner Familie Anfang der achtziger Jahre aus dem Iran fliehen müssen, die Familienangehörigen seien Flüchtlinge im Irak gewesen. Dort sei der Beschwerdeführer im Flüchtlingslager römisch 40 geboren worden und habe dort bis 2004 oder 2005 gewohnt. Nach dem Sturz Saddam Husseins habe die Familie aus Angst vor Terroristen aus dem Lager flüchten müssen und sich nach Kurdistan-Irak abgesetzt. Dort seien sie vom Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in einem Flüchtlingslager namens römisch 40 registriert und untergebracht worden. Der Beschwerdeführer habe als Flüchtling keine Rechte gehabt und auch seine Schulausbildung nicht fortsetzen können. Die Lebensumstände im Lager seien unerträglich und menschenunwürdig gewesen. Im Flüchtlingslager seien der Strom und die Wasserversorgung sehr schlecht. Er sei Anhänger von römisch 40 ; würde er in den Iran zurückkehren, dann werde er vom iranischen Regime hingerichtet. Im Irak habe er keine Dokumente erhalten und von den dortigen kurdischen Behörden keine Unterstützung zum Leben bekommen. Die Frage, seit wann ihm die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, beantwortete der Beschwerdeführer damit, die Fluchtgründe seien immer noch dieselben. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 9.7.2014 legte der Beschwerdeführer Kopien der Bescheinigungen des Flüchtlingshochkommissärs zu seiner und seiner Familie Registrierung als iranische Flüchtlinge im Irak vor. Der Beschwerdeführer gab - wie es im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.5.2018, L506 2120729-1/35E (in der Folge: Erkenntnis vom 30.5.2018), wiedergegeben wird - zu seinem ersten Asylantrag in Österreich an [BF = Beschwerdeführer], "er habe keinen diesbezüglichen Antrag stellen wollen, doch sei er dazu gezwungen worden. Auch habe er keine Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht, da er in eine Zelle gesperrt worden sei und man ihm gesagt habe, er werde eingesperrt werden, wenn er keine Angaben mache. Auch habe er den arabisch und den kurdisch-kurmanci Dolmetscher nicht verstanden. Bereits nach einer Nacht sei er nach Dänemark weitergereist. Auch habe er sich mit dem Dublin Gesetz' nicht ausgekannt. Gefragt, warum der den Irak verlassen habe, führte der BF aus, er wisse nicht, zu welchem Staat er gehöre und habe er sein ganzes Leben in einem Flüchtlingslager im Irak verbracht. Die dortigen Umstände seien schlecht gewesen und habe er für den Unterhalt der Familie sorgen müssen, da sein Vater nicht mehr arbeiten habe können. Sein Vater sei Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei des Iran und er selbst sei Anhänger der XXXX . Sie hätten auch keine Unterstützung im Irak durch UNHCR bekommen. Er habe in verschiedenen Flüchtlingslagern gewohnt, bis er im Jahr 2013, genauer könne er es zeitlich nicht einordnen, den Irak verlassen habe. Die schlechten Umstände aufgrund derer er den Irak verlassen habe, hätten sich im Flüchtlingslager weiter verschlechtert; es gebe kein Benzin und keinen Strom."Gefragt, warum der den Irak verlassen habe, führte der BF aus, er wisse nicht, zu welchem Staat er gehöre und habe er sein ganzes Leben in einem Flüchtlingslager im Irak verbracht. Die dortigen Umstände seien schlecht gewesen und habe er für den Unterhalt der Familie sorgen müssen, da sein Vater nicht mehr arbeiten habe können. Sein Vater sei Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei des Iran und er selbst sei Anhänger der römisch 40 . Sie hätten auch keine Unterstützung im Irak durch UNHCR bekommen. Er habe in verschiedenen Flüchtlingslagern gewohnt, bis er im Jahr 2013, genauer könne er es zeitlich nicht einordnen, den Irak verlassen habe. Die schlechten Umstände aufgrund derer er den Irak verlassen habe, hätten sich im Flüchtlingslager weiter verschlechtert; es gebe kein Benzin und keinen Strom." Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Niederösterreich in Traiskirchen) am 30.4.2015 gab der Beschwerdeführer - wie es im Erkenntnis vom 30.5.2018 wiedergegeben wird - an [BF = Beschwerdeführer], "dass er iranischer Staatsbürger, jedoch noch nie im Iran gewesen sei und habe er nie einen Reisepass besessen. Außer der Bescheinigung der UNHCR Registrierung habe er keine weiteren Dokumente. Der BF erklärte, er habe im ersten Verfahren falsche Identitätsdaten angegeben, da er in Dänemark um Asyl ansuchen habe wollen. Er habe neune Jahre die Schule besucht und habe als Satellitentechniker gearbeitet. Der BF führte über Befragen, ob er einer politischen Partei angehöre, an, er sei Anhänger der XXXX Partei. Er habe der Partei geholfen, sei zu Versammlungen gegangen und habe die Parteizeitung im Flüchtlingslager verteilt."dass er iranischer Staatsbürger, jedoch noch nie im Iran gewesen sei und habe er nie einen Reisepass besessen. Außer der Bescheinigung der UNHCR Registrierung habe er keine weiteren Dokumente. Der BF erklärte, er habe im ersten Verfahren falsche Identitätsdaten angegeben, da er in Dänemark um Asyl ansuchen habe wollen. Er habe neune Jahre die Schule besucht und habe als Satellitentechniker gearbeitet. Der BF führte über Befragen, ob er einer politischen Partei angehöre, an, er sei Anhänger der römisch 40 Partei. Er habe der Partei geholfen, sei zu Versammlungen gegangen und habe die Parteizeitung im Flüchtlingslager verteilt. Zu seinen Ausreisegründen erklärte der BF, er sei XXXX Jahre alt und habe bislang keine Dokumente erhalten. Er habe im Irak keine Rechte und bekomme von den dortigen Behörden auch keine Dokumente. Auch sei er von den Behörden immer diskriminiert worden. Er wolle in Europa Schutz und Hilfe und hier eine Ausbildung absolvieren.Zu seinen Ausreisegründen erklärte der BF, er sei römisch 40 Jahre alt und habe bislang keine Dokumente erhalten. Er habe im Irak keine Rechte und bekomme von den dortigen Behörden auch keine Dokumente. Auch sei er von den Behörden immer diskriminiert worden. Er wolle in Europa Schutz und Hilfe und hier eine Ausbildung absolvieren. Zu Diskriminierungen befragt, gab der BF an, er sei nach dem Schulabbruch nirgends aufgenommen worden, da ein Staatsbürgerschaftsnachweis dafür verlangt werde. Auch sei er an Kontrollstützpunkten immer wieder streng kontrolliert worden, da er nur im Besitz der vorgelegten Bescheinigung gewesen sei und sei diese nicht als Identitätsnachweis anerkannt worden. Wegen seiner Betätigungen für die Partei habe er keine Probleme gehabt, da er kein Mitglied gewesen sei. Seine Familie habe wegen Armut und Hunger den Iran verlassen und sei danach sein Vater im Irak politisch tätig geworden. Nachgefragt, ob er alle Gründe für die Antragstellung genannt habe, bejahte dies der BF und erklärte, er habe alles angeführt; befragt zum Falle seiner Rückkehr in den Iran gab der BF an, sein Vater sei bei der Demokratischen Partei Kurdistan des Iran und würde er im Rückkehrfall in den Iran verhaftet werden, bis sich dieser den Behörden stelle." Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Niederösterreich) am 10.12.2015 wurde der Beschwerdeführer gefragt, was genau er für die XXXX -Partei gemacht und welche Tätigkeiten er für sie verrichtet habe. Er gab an, er sei Anhänger der XXXX gewesen; wenn die Partei etwas von ihm gebraucht habe, sei er für sie da gewesen. Auf die Aufforderung, konkreter zu antworten, erläuterte der Beschwerdeführer, er sei beruflich als Satellitenempfangtechniker tätig gewesen und habe der XXXX geholfen, wenn sie Veranstaltungen durchgeführt habe. Er habe dort alles gemacht, was zu tun gewesen sei. Auf die neuerliche Aufforderung, Tätigkeiten für die Partei zu nennen, gab der Beschwerdeführer an, er habe oft Satellitenanlagen repariert, an Treffen der Partei teilgenommen sowie für die Veranstaltungen Tische organisiert und sie aufgestellt. Von Zeit zu Zeit habe er die Parteizeitung erhalten und mit einem Parteimitglied namens XXXX nach XXXX gebracht. Sie hätten jedes Mal einen Stoß an solchen Zeitungen bekommen. In XXXX habe XXXX diese Zeitungen verteilt. Er habe den Beschwerdeführer gebeten, mit ihm hinzufahren. Auf die Frage nach dem Grund dafür gab der Beschwerdeführer an, XXXX habe gewusst, dass er selbst ein Anhänger der XXXX sei und dass es ihn freue, etwas für diese Partei zu tun. Daher habe er den Beschwerdeführer darum gebeten. XXXX sei immer mit dem Auto vom Flüchtlingslager XXXX nach XXXX und wieder zurückgefahren. Dort sei eine Parteizentrale der XXXX gewesen und dort habe er die Zeitungen erhalten. Er habe den Beschwerdeführer immer wieder gefragt, ob er mitfahre, damit er selbst nicht alleine fahren müsse. Auf den Vorhalt, er habe das Flüchtlingslager in der letzten Einvernahme " XXXX " genannt, gab der Beschwerdeführer an, so heiße es offiziell, allgemein sage man aber wegen des naheliegenden Dorfes oftmals auch XXXX dazu. XXXX habe diese Zeitungen dann selbst verteilt, der Beschwerdeführer aber nicht. Er habe selbst ab und zu in der Zeitung gelesen, aber eher nur wenig. Sie habe über die Lage in Kurdistan und über die Arbeiter im Iran berichtet. In XXXX habe der Beschwerdeführer die Zeitung ab und zu durchgeblättert.Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Niederösterreich) am 10.12.2015 wurde der Beschwerdeführer gefragt, was genau er für die römisch 40 -Partei gemacht und welche Tätigkeiten er für sie verrichtet habe. Er gab an, er sei Anhänger der römisch 40 gewesen; wenn die Partei etwas von ihm gebraucht habe, sei er für sie da gewesen. Auf die Aufforderung, konkreter zu antworten, erläuterte der Beschwerdeführer, er sei beruflich als Satellitenempfangtechniker tätig gewesen und habe der römisch 40 geholfen, wenn sie Veranstaltungen durchgeführt habe. Er habe dort alles gemacht, was zu tun gewesen sei. Auf die neuerliche Aufforderung, Tätigkeiten für die Partei zu nennen, gab der Beschwerdeführer an, er habe oft Satellitenanlagen repariert, an Treffen der Partei teilgenommen sowie für die Veranstaltungen Tische organisiert und sie aufgestellt. Von Zeit zu Zeit habe er die Parteizeitung erhalten und mit einem Parteimitglied namens römisch 40 nach römisch 40 gebracht. Sie hätten jedes Mal einen Stoß an solchen Zeitungen bekommen. In römisch 40 habe römisch 40 diese Zeitungen verteilt. Er habe den Beschwerdeführer gebeten, mit ihm hinzufahren. Auf die Frage nach dem Grund dafür gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 habe gewusst, dass er selbst ein Anhänger der römisch 40 sei und dass es ihn freue, etwas für diese Partei zu tun. Daher habe er den Beschwerdeführer darum gebeten. römisch 40 sei immer mit dem Auto vom Flüchtlingslager römisch 40 nach römisch 40 und wieder zurückgefahren. Dort sei eine Parteizentrale der römisch 40 gewesen und dort habe er die Zeitungen erhalten. Er habe den Beschwerdeführer immer wieder gefragt, ob er mitfahre, damit er selbst nicht alleine fahren müsse. Auf den Vorhalt, er habe das Flüchtlingslager in der letzten Einvernahme " römisch 40 " genannt, gab der Beschwerdeführer an, so heiße es offiziell, allgemein sage man aber wegen des naheliegenden Dorfes oftmals auch römisch 40 dazu. römisch 40 habe diese Zeitungen dann selbst verteilt, der Beschwerdeführer aber nicht. Er habe selbst ab und zu in der Zeitung gelesen, aber eher nur wenig. Sie habe über die Lage in Kurdistan und über die Arbeiter im Iran berichtet. In römisch 40 habe der Beschwerdeführer die Zeitung ab und zu durchgeblättert. Auf die Frage, warum er selbst nicht Mitglied der Partei geworden sei, da er doch "so ein großer Anhänger dieser Partei" gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe damals selbst nicht Mitglied werden wollen. Auf die Frage nach den Zielen der Partei gab er an, sie kämpfe gegen das iranische Regime. Er sei kein Mitglied, sodass er das Programm der Partei kennen würde, sondern sei nur ein Anhänger gewesen und habe an Treffen teilgenommen. Er wisse aber, dass diese Partei "die Befreiung Kurdistan des Iran" zum Ziel habe. Der Sitz der Parteispitze sei in XXXX gewesen. Auf die Frage nach der Funktion seines Vaters in dieser Partei gab der Beschwerdeführer an, jener sei nicht Mitglied der XXXX -Partei gewesen, sondern der KDP des Iran. Auf die Frage, ob er noch immer Mitglied dieser Organisation sei, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei derzeit krank und könne nicht aktiv an den Aktivitäten der Partei teilnehmen. Er sei ihm Flüchtlingslager XXXX gewesen. Andere Familienmitglieder gehörten nicht irgendeiner politischen Partei an.Auf die Frage, warum er selbst nicht Mitglied der Partei geworden sei, da er doch "so ein großer Anhänger dieser Partei" gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe damals selbst nicht Mitglied werden wollen. Auf die Frage nach den Zielen der Partei gab er an, sie kämpfe gegen das iranische Regime. Er sei kein Mitglied, sodass er das Programm der Partei kennen würde, sondern sei nur ein Anhänger gewesen und habe an Treffen teilgenommen. Er wisse aber, dass diese Partei "die Befreiung Kurdistan des Iran" zum Ziel habe. Der Sitz der Parteispitze sei in römisch 40 gewesen. Auf die Frage nach der Funktion seines Vaters in dieser Partei gab der Beschwerdeführer an, jener sei nicht Mitglied der römisch 40 -Partei gewesen, sondern der KDP des Iran. Auf die Frage, ob er noch immer Mitglied dieser Organisation sei, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei derzeit krank und könne nicht aktiv an den Aktivitäten der Partei teilnehmen. Er sei ihm Flüchtlingslager römisch 40 gewesen. Andere Familienmitglieder gehörten nicht irgendeiner politischen Partei an. 1.2.
- Mit Bescheid vom 15.1.2016, 1000705905 - 14683698/BMI-BFA_NOE_RD, wies das Bundesamt den Asylantrag
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I);
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt II).
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG, und
§ 52Abs.
9 FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung "nach Iran"
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
Weiters sprach es aus, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Begründend führte es - wie es im Erkenntnis vom 30.5.2018 wiedergegeben wird - aus [BF = Beschwerdeführer; BFA = Bundesamt],1.2.2. Mit Bescheid vom 15.1.2016, 1000705905 - 14683698/BMI-BFA_NOE_RD, wies das Bundesamt den Asylantrag
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins);
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung "nach Iran"
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Weiters sprach es aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte es - wie es im Erkenntnis vom 30.5.2018 wiedergegeben wird - aus [BF = Beschwerdeführer; BFA = Bundesamt], "dass die Identität des BF nicht feststehe, dieser iranischer Staatsangehöriger sei, der kurdischen Volksgruppe angehöre, Sunnit sei und sein Leben als registrierter Flüchtling im Irak verbracht habe. Der BF habe sein Leben in verschiedenen kurdischen Flüchtlingslagern im Irak verbracht. Er sei Sympathisant der XXXX -Partei, habe diesbezüglich keine Probleme gehabt und habe er keine exilpolitischen Aktivitäten gesetzt. Politische Verfolgung habe weder im Iran noch im Irak festgestellt werden können."dass die Identität des BF nicht feststehe, dieser iranischer Staatsangehöriger sei, der kurdischen Volksgruppe angehöre, Sunnit sei und sein Leben als registrierter Flüchtling im Irak verbracht habe. Der BF habe sein Leben in verschiedenen kurdischen Flüchtlingslagern im Irak verbracht. Er sei Sympathisant der römisch 40 -Partei, habe diesbezüglich keine Probleme gehabt und habe er keine exilpolitischen Aktivitäten gesetzt. Politische Verfolgung habe weder im Iran noch im Irak festgestellt werden können. Beweiswürdigend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Die geltend gemachten Ausreisegründe hätten sich lediglich auf den Irak bezogen und handle es sich beim Irak nicht um den Herkunftsstaat des BF. Als entscheidungsrelevanter Faktor sei der Iran zu werten und habe der BF mit iranischen Behörden bislang keine Probleme gehabt. Die Ausreisegründe der Eltern in den 1980er Jahren seien Armut und Hunger aufgrund des damals herrschenden Krieges gewesen und habe sich seitdem viel verändert. Hinsichtlich der XXXX Partei sei der BF nicht Mitglied, sondern nur Sympathisant und habe er keine Führungsrolle inne, sondern habe ab und zu mitgeholfen, die Parteizeitung zu transportieren, wobei auch keine Kontrollen stattgefunden hätten. Es sei davon auszugehen, dass keine allzugroße Nähe zu dieser Partei bestehe und habe der BF selbst angegeben, bislang keinerlei Probleme gehabt zu haben. Die Fühler des iranischen Geheimdienstes seien weitläufig und wäre dieser bereits tätig geworden, wenn er eine potentielle Gefährdung im BF oder seiner Familie gesehen hätte, jedoch habe der BF keine derartigen Vorfälle erwähnt.Hinsichtlich der römisch 40 Partei sei der BF nicht Mitglied, sondern nur Sympathisant und habe er keine Führungsrolle inne, sondern habe ab und zu mitgeholfen, die Parteizeitung zu transportieren, wobei auch keine Kontrollen stattgefunden hätten. Es sei davon auszugehen, dass keine allzugroße Nähe zu dieser Partei bestehe und habe der BF selbst angegeben, bislang keinerlei Probleme gehabt zu haben. Die Fühler des iranischen Geheimdienstes seien weitläufig und wäre dieser bereits tätig geworden, wenn er eine potentielle Gefährdung im BF oder seiner Familie gesehen hätte, jedoch habe der BF keine derartigen Vorfälle erwähnt. Auch aus der Mitgliedschaft des Vaters des BF zur PDK könne keine Gefährdungslage für den BF erkannt werden, da der BF selbst keine Nähe oder Sympathie zu dieser Partei erwähnt habe und der Vater krankheitsbedingt' für diese nicht mehr aktiv sei; auch sei die Mitgliedschaft des Vaters zur Partei zweifelhaft und habe der BF diese nie als Anlassfall für das Fluchtvorbringen genannt. Dass der BF bereit sei, nicht immer die Wahrheit anzugeben, sei auch aus dem Umstand ersichtlich, dass dieser in seinem ersten Verfahren falsche Angaben zu seiner Person getätigt habe, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei dem nunmehrigen Vorbringen des BF um ein Konstrukt handle. Ferner seien staatliche Repressionen gegenüber der kurdischen Ethnie nicht zwangsläufige Bestandteile der allgemeinen Gepflogenheiten im Iran. Der iranische Staat gehe jedoch gegen kurdische Aktivisten wie die XXXX -Partei vor, doch bestehe im Falle des BF weder eine Mitgliedschaft noch sonst Gründe, um diesen als Aktivisten mit dieser Organisation in Zusammenhang zu bringen.Ferner seien staatliche Repressionen gegenüber der kurdischen Ethnie nicht zwangsläufige Bestandteile der allgemeinen Gepflogenheiten im Iran. Der iranische Staat gehe jedoch gegen kurdische Aktivisten wie die römisch 40 -Partei vor, doch bestehe im Falle des BF weder eine Mitgliedschaft noch sonst Gründe, um diesen als Aktivisten mit dieser Organisation in Zusammenhang zu bringen. Aus dem Vorbringen des BF haben sich keinerlei Anhaltspunkt dafür ergeben, dass eine konkret gegen den BF gerichtete asylrelevante Verfolgung im Iran zu befürchten sei; es sei davon auszugehen, dass der BF den Irak aufgrund der dort erlebten Einschränkungen als Flüchtling verlassen habe, um sich so ein sozial besser gestelltes Leben in Europa zu ermöglichen. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle."Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle." Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.1.2016 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 2.2.2016 eine Beschwerde ein, deren Inhalt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 30.5.2018 wie folgt wiedergibt [BF = Beschwerdeführer]: "Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Behörde ohne nähere Erläuterung davon ausgehe, dass der BF iranischer Staatsbürger sei, jedoch hätte diese dazu Ermittlungen durchführen müssen. Er besitze derzeit weder die iranische noch die irakische Staatsbürgerschaft und sei daher wie ein Staatenloser zu behandeln. Das iranische Regime greife gegen Anhänger der XXXX hart durch und sei der BF Sympathisant und habe Hilfstätigkeiten für die Partei verrichtet und sei der iranische Geheimdienst weit verzweigt und über die Tätigkeiten des BF informiert; er sei bislang im Irak nicht belangt worden, da aus politischen Gründen im Irak bloß die großen Fische' festgenommen werden würden.Das iranische Regime greife gegen Anhänger der römisch 40 hart durch und sei der BF Sympathisant und habe Hilfstätigkeiten für die Partei verrichtet und sei der iranische Geheimdienst weit verzweigt und über die Tätigkeiten des BF informiert; er sei bislang im Irak nicht belangt worden, da aus politischen Gründen im Irak bloß die großen Fische' festgenommen werden würden. Auch die Tatsache, dass der Vater des BF aktives Mitglied der PDK gewesen sei, bringe den BF im Iran in große Gefahr und würden auch Familienmitglieder von Verdächtigen belangt werden, wozu auf einen englischsprachigen Bericht, DIS/DRC, 30 September 2013 verwiesen wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Beschiedes wurde ausgeführt, dass der BF über kein soziales Netzwerk im Iran verfüge und noch nie iranischen Boden betreten hätte; ferner sei er Angehöriger der kurdischen Minderheit und als solcher starken Diskriminierungen im Iran ausgesetzt und könne er sich im Iran unter diesen Umständen keine Existenz aufbauen."Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Beschiedes wurde ausgeführt, dass der BF über kein soziales Netzwerk im Iran verfüge und noch nie iranischen Boden betreten hätte; ferner sei er Angehöriger der kurdischen Minderheit und als solcher starken Diskriminierungen im Iran ausgesetzt und könne er sich im Iran unter diesen Umständen keine Existenz aufbauen." Den Inhalt einer Beschwerdeergänzung vom 15.4.2016 gibt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 30.5.2018 dahin wieder, dass darin [BF = Beschwerdeführer] "die Angaben des BF detalliert und auf diverse diesbezügliche Quellen verwiesen wurde", und fährt in der Wiedergabe fort [BF = Beschwerdeführer; BFA = Bundesamt]: "Seine Eltern seien vom Iran in den Irak geflüchtet, da der Vater des BF politisch tätig gewesen und aufgrund dessen verfolgt worden sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie das BFA zur Ansicht gelange, dass der BF iranischer Staatsangehöriger sei und habe er zu keiner Zeit einen iranischen Staatsbürgerschaftsnachweis besessen. Auch habe der BF niemals behauptet, iranischer Staatsbürger zu sein und handle es sich um einen Fehler im Einvernahmeprotokoll und habe er lediglich angegeben, dass sein Vater iranischer Staatsbürger sei. Auch sei der BF Sunnite und würden solche im Iran diskriminiert werden. Auch wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe drohe dem BF im Falle seiner Abschiebung in den Iran asylrelevante Bedrohung, da Kurden im Iran im Alltag diskriminiert werden würden; auch habe der BF aufgrund der Tatsache, dass er Sympathisant der XXXX Partei sei, asylrelevante Verfolgung zu befürchten."Auch wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe drohe dem BF im Falle seiner Abschiebung in den Iran asylrelevante Bedrohung, da Kurden im Iran im Alltag diskriminiert werden würden; auch habe der BF aufgrund der Tatsache, dass er Sympathisant der römisch 40 Partei sei, asylrelevante Verfolgung zu befürchten." 1.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.5.2018
"§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § und 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet" ab, "dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.'"1.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.5.2018
"§ 3 Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph und 57 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet" ab, "dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.'" In diesem Erkenntnis traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen [BF = Beschwerdeführer]: "Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, moslemischen Glaubens (Sunnit) und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Die Eltern des Beschwerdeführers haben nach der iranischen Revolution im Jahr 1979 den Iran verlassen und leben im Irak als Flüchtlinge; dass diese den Iran aus indivi[d]uellen politischen Gründen verlassen haben, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer, welcher im Irak aufgewachsen ist und dort auch fallweise gearbeitet hat, wurde durch UNHCR prima facie, d.h. ohne Durchführung einer umfassenden Einzelfallprüfung der Asyleinschluss- und Ausschlussgründe im Irak als Flüchtling registriert und liegen UNHCR keine Informationen zu den individuellen Fluchtgründen des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer verfügt über zwei Onkel und zwei Tanten im Iran und steht die Familie des Beschwerdeführers zu diesen Verwandten in Kontakt. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Dänemark. [...] Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat den Staat seines bisherigen Aufenthaltes, den Irak, aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten und benachteiligten Lage der Flüchtlinge verlassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie in seinem Herkunftsstaat Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung im Iran ausgesetzt sein wird. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig; er leidet an einer Anpassungsstörung sowie an einer depressiven Störung und befindet sich in psychotherapeutischer Behnadlung. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstige nahe Bezugspersonen. Der Beschwerdeführer lebt von der staatlichen Grundversorgung, hat einen Deutschkurs besucht und die A1-Prüfung abgelegt. Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Weitere maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz', noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran festzustellen ist."Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz', noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran festzustellen ist." Danach traf das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zur Situation im Iran und führte sodann beweiswürdigend aus [BF = Beschwerdeführer; BFA = Bundesamt; BVwG = Bundesverwaltungsgericht]: "Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft bzw. zum bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Tätigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit resultiert aus dem aktuellen in das Verfahren integrierte Länderinformationsblatt Iran, aus Art. 976 Ziffer 2 des iranischen Civil Code, dem Länderinformationsblatt Iran' der International Organzation für Migration (IOM) aus dem Jahr 2016 und der Auskunft der Staatendokumentation des BFA vom 11.12.2017, welche auch in der Anfragebeantwortung des UNHCR vom 04.05.2018 an das BVwG Bestätigung findet."Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft bzw. zum bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Tätigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit resultiert aus dem aktuellen in das Verfahren integrierte Länderinformationsblatt Iran, aus Artikel 976, Ziffer 2 des iranischen Civil Code, dem Länderinformationsblatt Iran' der International Organzation für Migration (IOM) aus dem Jahr 2016 und der Auskunft der Staatendokumentation des BFA vom 11.12.2017, welche auch in der Anfragebeantwortung des UNHCR vom 04.05.2018 an das BVwG Bestätigung findet. Die Feststellung bezüglich des bisherigen Lebens des BF im Irak resultiert aus den diebezüglich glaubwürdigen Angaben des BF in Verbindung mit der von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten UNHCR-Registrierung in Kopie mit der Gültigkeitsdauer 01.12.2004-31.12.2005, 23.05.2010-23.05.2011, 16.06.2013-16.06.2014 (AS 49-55, AS 147) sowie aus der Übersetzung des seitens des BF in Original vorgelegten Gesundheitsbuches und der Anfragebeantwortung des UNHCR vom 04.05.
- Die Feststellungen hinsichtlich der prima facie Registrierung des BF im Irak als Flüchtling resultiert aus einer Anfragebeantwortung des UNHCR vom 04.05.2018, hg. eingelangt am 07.05.2018 und ist der BF in seiner Stellungnahme dieser nicht substantiiert entgegengetreten, wenn er dazu anmerkt, dass es nicht sein könne, dass zuletzt am 7.8.2016 seine Registrierung verifiziert worden sei, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich befand. [...] Die Feststellungen zu den familiären und zu den privaten Verhältnissen des BF im Irak, zu seinen Verwandten im Iran und in Dänemark sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu dessen Bindungen zu Österreich gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie aus den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen (Kurzbrief einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie hinsichtlich einer Befunderhebung am 12.10.2017, vorgelegt in der hg. mündlichen Verhandlung sowie hinsichtlich einer Befunderhebung am 23.3.2018, vorgelegt in der Stellungnahme vom 06.04.2018). Die Feststellungen zum Besuch eines Deutschkurses sowie zur Ablegung der A1-Prüfung ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Kursbesuchsbestätigung vom 16.10.2017, Gymnasium XXXX , A1 Zertifikat vom 05.03.2018).Die Feststellungen zum Besuch eines Deutschkurses sowie zur Ablegung der A1-Prüfung ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Kursbesuchsbestätigung vom 16.10.2017, Gymnasium römisch 40 , A1 Zertifikat vom 05.03.2018). Die festgestellte Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem hg. erstellten aktuellen Strafregisterauszug. [...] Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Staates seines bisherigen Aufenthaltes, Irak, und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, Iran, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in den Erstbefragungen, in den Einvernahmen vor dem BFA, auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie auf dessen Angaben in der hg. mündlichen Beschwerdeverhandlung. [...] Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen aus dem Irak, welche sich in seiner dortigen benachteiligten Situation in einem Flüchtlingscamp erschöpfen, sind als nachvollziehbar und glaubwürdig zu qualifizieren. Die Ausführungen des BF, wonach er im Falle einer Einreise in den Iran einer asylrelevanten Gefährdung aufgrund seiner Tätigkeit für eine kurdische Partei im Irak ausgesetzt sei, sind als unglaubwürdig zu qualifizieren. [...] Der Beschwerdeführer hat erklärt, den Irak aufgrund der dortigen schlechten allgemeinen Lage der Flüchtlinge in den Camps verlassen zu haben. [...] Im gegenständlichen Verfahren hat sich nicht ergeben, dass der BF, wie dieser unter anderem behauptete, staatenlos ist, weshalb [...] auch nicht der Irak als bisheriger gewöhnlicher Aufenthaltsstaat im Hinblick auf eine asylrelevante Gefährdung zu prüfen ist. Aus den hg. Ermittlungen resultiert klar, dass der BF die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, weshalb das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner politischen Tätigkeit im Irak hinsichtlich einer zu erstellenden Gefährdungsprognose für den Herkunftsstaat Iran zu prüfen ist. [...] Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des Iran angegeben, dort aufgrund seiner politischen Tätigkeit im Irak verfolgt sowie als Sunnit und Kurde diskriminiert zu werden. [...] Die Angaben des BF sind jedoch in zentralen Punkten mit Ungereimtheiten und Widersprüchen behaftet. Schon im Hinblick auf die Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit traten im Zuge der beiden Asylverfahren erhebliche nachfolgend aufzuzeigende Divergenzen auf. Im nunmehrigen zweiten Asylverfahren gab der BF in der Erstbefragung hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit Iran' an (AS 7), auch in der behördlichen Einvernahme erklärte der BF dezidiert, Mein Vater stammt aus dem Iran, ich war aber selbst noch nie im Iran. Ich bin also iranischer Abstammung und daher auch iranischer Staatsbürger' (AS 121), wohingegen er im Beschwerdeverfahren und auch in der hg. Verhandlung dem widersprechend ausführte, staatenlos zu sein. In der hg. Verhandlung zur angegebenen iranischen Staatsbürgerschaft im behördlichen Verfahren befragt, führte der BF aus, die Beamten hätten dies behauptet, doch sei er tatsächlich in einem Flüchtlingslager im Irak geboren worden. Dem wiederum widersprechend führte der BF jedoch auch in der hg. Verhandlung eingangs aus, im Iran geboren worden zu sein und dort auch gewohnt zu haben (Für die Beamten war es nicht akzeptabel, dass ich keine Staatsbürgerschaft habe und wurde ich gefragt, wo ich geboren bin und gewohnt habe. Da ich im Iran geboren bin und dort auch gewohnt habe, haben die Beamten zu meiner Staatsbürgerschaft Iran' vermerkt.'). Wenn in der Stellungnahme der Vertreterin des BF vom 03.11.2017 dazu erklärt wird, es handle sich um ein Missverständnis und habe der BF ein Geburtenbuch aus dem Irak vorgelegt, so ist dem zu entgegnen, dass die betreffende Angabe des BF in der hg. Verhandlung deutlich war, wonach er im Iran geboren sei und dort gelebt habe (S. 4 Verhandlungsschrift), woran er auch nach enstprechender Rückübersetzung nichts änderte, sodass nicht von einem ein Missverständnis seitens des BF ausgegangen werden kann. Wenn in der obzitierten Stellungnahme von einem Geburtenbuch aus dem Irak die Rede ist, so ist damit wohl das im behördlichen Verfahren vorgelegte Gesundheitsbuch des BF aus dem Irak gemeint, aus dem jedoch der Geburtsort [...] nicht leserlich hervorgeht. Die Ausführungen des BF zu seiner Staatsangehörigkeit sind sohin in einer Gesamtschau der betreffenden Angaben des BF in den beiden Asylverfahren, im Zuge derer mehrere verschiedene Staatsangehörigkeiten seitens des BF behauptet bzw. protokolliert wurden (Syrien, Irak, Iran, staatenlos), stark divergierend. Aufgrund der länderkundlichen Feststellungen der Staatendokumentation des BFA, der Einsichtnahme in Art. 976 Z 2 des iranischen Civil Code und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 11.12.2017 und des UNHCR vom 04.05.2018 im konkreten Fall war jedoch festzustellen, dass der BF iranischer Staatsürger ist und kann der BF der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 11.12.2017 zufolge bei einem iranischen Konsulat, der Civil Status Registration Organization oder gegebenenfalls über ein Gericht eine entsprechende Identitätskarte erlangen bzw. musste der Vater des BF verpflichtend über ein solches Dokument über ein iranisches Konsulat oder direkt über die Civil Status Registration Organization ansuchen bzw. kann sich der BF lt. dem Länderinformationsblatt Iran 2016 der IOM bei der Polizei +10 melden, sollte er tatsächlich über keine gültigen iranischen Dokumente verfügen.Aufgrund der länderkundlichen Feststellungen der Staatendokumentation des BFA, der Einsichtnahme in Artikel 976, Ziffer 2, des iranischen Civil Code und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 11.12.2017 und des UNHCR vom 04.05.2018 im konkreten Fall war jedoch festzustellen, dass der BF iranischer Staatsürger ist und kann der BF der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 11.12.2017 zufolge bei einem iranischen Konsulat, der Civil Status Registration Organization oder gegebenenfalls über ein Gericht eine entsprechende Identitätskarte erlangen bzw. musste der Vater des BF verpflichtend über ein solches Dokument über ein iranisches Konsulat oder direkt über die Civil Status Registration Organization ansuchen bzw. kann sich der BF lt. dem Länderinformationsblatt Iran 2016 der IOM bei der Polizei +10 melden, sollte er tatsächlich über keine gültigen iranischen Dokumente verfügen. Aufgrund der obzitierten Angabe des BF im behördlichen Verfahren (AS 121), womit er dezidiert erklärte, iranischer Staatsangehöriger zu sein, ist davon auszugehen, dass der BF auch selbst davon ausgeht bzw. dass dieser in Kenntnis darüber ist, iranischer Staatsbürger zu sein und sind die Angaben des BF hinsichtlich seiner syrischen Staatsangehörigkeit bzw. die behauptete Staatenlosigkeit als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die divergierenden Angaben des BF machen vielmehr evident, dass dieser nicht davor Abstand nimmt, nicht den Tatsachen entsprechende Angaben zu treffen, wenn er sich daraus Vorteile erwartet, was auch die im folgenden aufzuzeigende Vorgehensweise des BF anlässlich seines ersten Asylverfahrens in Österreich veranschaulicht. Auch den Angaben des BF zu seiner politischen Tätigkeit im Irak und vor allem seiner diesbezüglichen Befürchtungen hinsichtlich einer Einreise in den Iran ist aus nachfolgenden beweiswürdigenden Überlegungen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Die Vorgehensweise des BF anlässlich seines ersten Asylverfahrens in Österreich entspricht nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht dem Verhalten einer Person, welche tatsächlich Schutz vor Verfolgung sucht. So gab der BF anlässlich seines ersten Behördenkontaktes in Österreich, seinen eigenen Angaben zufolge, einen falschen Namen, ein falsches Geburtsdatum und eine falsche Staatsangehörigkeit - er erklärte vorerst, syrischer Staatsbürger zu sein und aus Aleppo zu stammen - an (AS 17). Der BF erklärte dazu in der hg. Verhandlung, es sei ihm von anderen Asylwerbern geraten worden, falsche Angaben zu machen, wenn er nach Dänemark reisen wolle. Diese Angaben revidierte der BF zwar noch von sich aus in derselben Erstbefragung, und erklärte zum Verlassen des Irak, dass er Geld brauche und er in Dänemark bei seinem Bruder als Pizzakoch arbeiten wolle (AS 25); der BF erklärte dezidiert, politisch nicht verfolgt zu werden. Er habe falsche Angaben hinsichtlich seiner persönlichen Daten gemacht, da er in Österreich nicht registriert werden wolle (AS 17). In weiterer Folge verließ der BF Österreich und reiste nach Dänemark, und wurde aufgrund der Dublin III-VO nach Österreich rücküberstellt. Aus den Unterlagen der dänischen Behörden geht hervor, dass dort der BF unter einem anderen Namen ( XXXX ) als im gegenständlichen Verfahren und unter der Staatsangehörigkeit Iran' registriert war (AS 25). Anlässlich seiner Befragung nach seiner Rücküberstellung aus Dänemark im Sondertransitraum des Flughafens Schwechat am 04.06.2014 erklärte der BF dezidiert, nicht in Österreich sein, sondern wieder nach Dänemark zu wollen.Aus den Unterlagen der dänischen Behörden geht hervor, dass dort der BF unter einem anderen Namen ( römisch 40 ) als im gegenständlichen Verfahren und unter der Staatsangehörigkeit Iran' registriert war (AS 25). Anlässlich seiner Befragung nach seiner Rücküberstellung aus Dänemark im Sondertransitraum des Flughafens Schwechat am 04.06.2014 erklärte der BF dezidiert, nicht in Österreich sein, sondern wieder nach Dänemark zu wollen. In der hg. Verhandlung wurde der BF gefragt, warum er nicht in einem sicheren Staat wie Österreich registriert werden wollte, wo er doch im späteren Verfahren erklärte, Gründe für eine Antragstellung auf internationalen Schutz zu haben, und gab er dazu an, Verwandte in Dänemark und Schweden zu haben und habe er auch in Österreich keine Fingerabdrücke abgeben wollen. Bereits die Angabe verschiedener Identitäten und Staatsangehörigkeiten und die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren, indem der BF nach der Asylantragstellung in Österreich nach Dänemerk reiste, sind dazu geeigent, die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF im weiteren Verfahren erheblich in Zweifel zu ziehen [...] Ferner ist darauf zu verweisen, dass hinsichtlich der angegebenen politischen Tätigkeit des Vaters des BF Divergenzen im Vorbringen des BF auftraten. So erklärte der BF in der Erstbefragung des behördlichen Verfahrens (AS 11), dass sein Vater im Iran politisch tätig und Mitglied der DPKI gewesen sei und habe dieser Anfang der Achzigerjahre fliehen müssen. Auch in der Beschwerdeergänzung erklärte der BF, dass die Familie wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters den Iran habe verlassen müssen. Dem widersprechend führte der BF in der behördlichen Einvernahme auf die Frage, warum seine Familie den Iran verlassen habe, jedoch aus, dass seine Familie wegen Armut und Hunger den Iran verlassen habe und sei sein Vater erst danach im Irak politisch tätig gewesen (AS 133). In der hg. Verhandlung gab der BF dazu an, die Leute, die in den Achzigerjahren geflüchtet seien - es handle sich dabei um rd. 12.000 Familien -, seien als politisch aktiv abgestempelt worden; sein Vater sei im Iran nicht politisch aktiv gewesen, es sei ihm jedoch unterstellt worden. Der BF wurde in der hg. Verhandlung auch mehrmals zu konkreten Problemen seiner Familie mit dem iranischen Regime befragt und antwortete darauf lediglich ausweichend. Illustrativ sei dazu auf folgende Angaben des BF in der hg. Verhandlung verwiesen: VR: Gab es konkrete Probleme Ihrer Familie? BF: Sie haben ein politisches Problem gehabt. VR: Welches Problem konkret? BF: Sie waren in Verbindung mit der kurdischen Partei, deswegen wurden sie vom Iran unter Druck gesetzt. Die wirtschaftliche Lage war äußerst schlecht. VR: Sie haben heute angegeben, Ihre Familie hat die politische Aktivität erst im Lager im Irak aufgenommen? BF: Diese Verbindung im Iran war damals nicht so eng mit der Partei. Es war eine übliche Sache für alle Grenzbewohner. Es war auch ein Teil des Problems. Vor allem aber hat sie die Armut und die Unterdrückung durch die iransiche Regierung zum Verlassen des Landes veranlasst. VR: Warum wurden Sie von der iranischen Regierung unterdrückt? BF: Es betraf alle in der Grenzregion, nicht nur meine Familie. 12.000 Familien wurden damals vertrieben. VR: Was war der Grund für die Vertreibung? BF: Diese Situation ist an der Grenze Iran/Irak stärker, das ist schon ewig so. VR: Hat Ihre Familie konkrete Probleme mit den iranischen Behörden? BF: Sie waren nicht bewaffnet, aber es reichte, auf grund der Sympathie mit der Partei im Iran.' Die zitierten Antworten des BF machen deutlich, dass dieser keine konkreten und substantiierten Angaben auf die ihm gestellten Fragen zu treffen vermochte, sondern kann daraus vielmehr der Schluss gezogen werden, dass die Angaben des BF zu einer individuellen Gefährdung seiner Familie durch die iransichen Behörden nicht glaubwürdig sind, hat dieser dazu trotz mehrfachem Nachfragen keine diesbzüglichen konkreten Angaben gemacht. Aus der zitierten Passage der hg. Verhandlung kann ferner geschlossen werden, dass die Familie des BF bis dato keinen konkreten und individuellen Problemen mit den iranischen Behörden ausgesetzt war, woraus sich in weiterer Folge kein erhöhtes Gefährdungspotential für den BF selbst ergibt. Der BF erwähnte ferner erstmals in der hg. Verhandlung und erst über konkretes Befragen, ob sonst jemand aus der Familie politisch aktiv gewesen sei, dass sein Bruder, der in Dänemark aufhältig sei, dort den Status eines Konventionsflüchtlings innehabe und sei auch dieser für die PDKI aktiv gewesen, wobei dessen Aktivitäten, so der BF, jenen des BF sehr ähnlich gewesen seien. Darin ist eine deutliche Steigerung im Vorbringen des BF zu erblicken, hätte er doch bei Zutreffen dieser Umstände diese bereits in seinen ursprünglichen Angaben erwähnt, da dies unter Umständen nicht unerbehblich für eine allfällige Rückkehrgefährdung des BF in den Iran sein könnte; dies ist jedoch nicht geschehen, sodass das nunmehrige, erst sehr spät im Verfahren erwähnte Vorbringen als unglaubwürdige Steigerung zu betrachten ist. Diese Ansicht findet einmal mehr darin Bestätigung, als der BF im behördlichen Verfahren die Frage, ob noch andere Familienmitglieder einer politischen Partei angehören, dezidiert verneinte (AS 183), ohne die nunmehr erstmals in der hg. Verhandlung erwähnten Aktivitäten seines Bruders anzugeben. Auch die Glaubwürdigkeit der seitens des BF behaupteten Aktivitäten für die von ihm genannte kurdische Partei ist erheblich anzuzweifeln, hat doch der BF über Aufforderung, aus eigenem zu erzählen, wie es zu seiner Anhängerschaft gekommen sei und über Aufforderung, die Ideologie und Ziele der Partei zu benennen, lediglich allgemein angegeben: Als wir in das Flüchtlingslager nach XXXX gekommen sind. Ich habe Interesse gehabt, dieser Partei zu helfen. Sie haben auch uns im Flüchtlingslager besucht. Sie haben uns auch zu Veranstaltungen abgeholt. Mein Interesse wurde geweckt; ich bin nunmehr Sympathisant dieser Partei.'Auch die Glaubwürdigkeit der seitens des BF behaupteten Aktivitäten für die von ihm genannte kurdische Partei ist erheblich anzuzweifeln, hat doch der BF über Aufforderung, aus eigenem zu erzählen, wie es zu seiner Anhängerschaft gekommen sei und über Aufforderung, die Ideologie und Ziele der Partei zu benennen, lediglich allgemein angegeben: Als wir in das Flüchtlingslager nach römisch 40 gekommen sind. Ich habe Interesse gehabt, dieser Partei zu helfen. Sie haben auch uns im Flüchtlingslager besucht. Sie haben uns auch zu Veranstaltungen abgeholt. Mein Interesse wurde geweckt; ich bin nunmehr Sympathisant dieser Partei.' Auch über Fragewiederholung war der BF nicht in der Lage, Angaben zur Ideologie und den Zielen der Partei zu treffen, sondern gab dazu lediglich allgemein an, diese kämpfe für die Rechte der Kurden im Iran. Auch die allgmeine Antwort des BF zu seinen konkreten Aktivitäten für die Partei erschöpfte sich darin, dass er bei Bühnenaufstellungen, dem Verteilen von Zeitungen und anderen allgemeinen Tätigkeiten geholfen habe, ohne jedoch Details zu benennen. Dass der BF, wie dieser angab, von 2007 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 als Sympathisant für die Partei, wenn auch nur im untergeordneten Bereich tätig war, kann aufgrund der diesbezüglichen allgemeinen und unsubstantiierten Angaben des BF nicht nachvollzogen werden, kann doch gerade bei Personen, welche ein Naheverhältnis zu einer Partei haben, sich mit Parteizielen identifizieren und auch für eine Partei arbeiten, selbst wenn die Tätigkeiten nur untergeordneter Natur sind, davon ausgegangen werden, dass diese umfassend und eigeninitiativ ihre Überzeugung und Aktivitäten schildern, was beim BF weder vor dem BFA noch in der hg. Verhandlung der Fall war. Zu den Angaben des BF vor dem BFA ist ferner zu bemerken, dass dieser dreimal nach seinen Tätigkeiten für die Partei befragt wurde, da die jeweiligen Antworten ausweichend und unkonkret waren (illustrativ sei dazu auf AS 179 verwiesen: LA: Was haben Sie genau für die XXXX -Partei gemacht? Welche Tätigkeiten verrichteten Sie für diese Partei?Dass der BF, wie dieser angab, von 2007 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 als Sympathisant für die Partei, wenn auch nur im untergeordneten Bereich tätig war, kann aufgrund der diesbezüglichen allgemeinen und unsubstantiierten Angaben des BF nicht nachvollzogen werden, kann doch gerade bei Personen, welche ein Naheverhältnis zu einer Partei haben, sich mit Parteizielen identifizieren und auch für eine Partei arbeiten, selbst wenn die Tätigkeiten nur untergeordneter Natur sind, davon ausgegangen werden, dass diese umfassend und eigeninitiativ ihre Überzeugung und Aktivitäten schildern, was beim BF weder vor dem BFA noch in der hg. Verhandlung der Fall war. Zu den Angaben des BF vor dem BFA ist ferner zu bemerken, dass dieser dreimal nach seinen Tätigkeiten für die Partei befragt wurde, da die jeweiligen Antworten ausweichend und unkonkret waren (illustrativ sei dazu auf AS 179 verwiesen: LA: Was haben Sie genau für die römisch 40 -Partei gemacht? Welche Tätigkeiten verrichteten Sie für diese Partei? VP: Ich war Anhänger der XXXX und wenn die Partei was von mir brauchte, war ich für die Partei da.VP: Ich war Anhänger der römisch 40 und wenn die Partei was von mir brauchte, war ich für die Partei da. LA: Um welche Tätigkeiten handelte es sich dabei? Antworten Sie konkreter! VP: Ich war beruflich als Satellitenempfangtechniker tätig und ich habe der XXXX geholfen als sie Veranstaltungen gemacht haben und ich habe dort alles gemacht, was dort zu tun war.LA: Um welche Tätigkeiten handelte es sich dabei? Antworten Sie konkreter! VP: Ich war beruflich als Satellitenempfangtechniker tätig und ich habe der römisch 40 geholfen als sie Veranstaltungen gemacht haben und ich habe dort alles gemacht, was dort zu tun war. LA: Jetzt frage ich Sie zum
- Mal, nennen Sie die Tätigkeiten, welche Sie für diese Partei verrichtet hatten? VP: Ich habe oft für sie Satellitenanlagen repariert. Ich habe an Treffen der Partei teilgenommen. Ich habe für die Veranstaltungen Tische organisiert und aufgestellt. Von Zeit zu Zeit habe ich die Parteizeitung erhalten und habe ich diese mit einem Parteimitglied namens XXXX nach XXXX gebracht. Nachgefragt - wir hatten jedes mal einen Stoß an solchen Zeitungen bekommen. LA: Was sollten Sie dann in XXXX mit diesen Zeitungen machen? VP: Dort hat XXXX diese Zeitungen verteilt.'LA: Jetzt frage ich Sie zum
- Mal, nennen Sie die Tätigkeiten, welche Sie für diese Partei verrichtet hatten? VP: Ich habe oft für sie Satellitenanlagen repariert. Ich habe an Treffen der Partei teilgenommen. Ich habe für die Veranstaltungen Tische organisiert und aufgestellt. Von Zeit zu Zeit habe ich die Parteizeitung erhalten und habe ich diese mit einem Parteimitglied namens römisch 40 nach römisch 40 gebracht. Nachgefragt - wir hatten jedes mal einen Stoß an solchen Zeitungen bekommen. LA: Was sollten Sie dann in römisch 40 mit diesen Zeitungen machen? VP: Dort hat römisch 40 diese Zeitungen verteilt.' Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens des BF geschilderten Geschehnisse es dem BF ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus darzulegen. Eine derartige Vorgangsweise entspricht auch den Erfahrungswerten der erkennenden Richterin und werden gerade freie, emotionale Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details auch als sog. Realkennzeichen' einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik Glaubwürdigkeitsprüfung', welche die erkennende Richterin besuchte, genannt. In der hg. Verhandlung fiel ferner auf, dass der BF nicht in der Lage war, seine Gründe für die Asylantragstellung von sich aus und unter Nennung von Details und Gefühlslagen darzulegen, sondern ergab sich das diesbezügliche Vorbringen aus den kurzen Antworten auf die dem BF gestellten Fragen. Die Angaben des BF sind als abstrakt und emotional distanziert zu werten und sind die Antworten auf die dem BF gestellten Fragen oft als ausweichend und unsubstantiiert zu qualifizieren. Eine solche Art der Darlegung der Ausreisegründe lässt bereits erhebliche Zweifel daran entstehen, dass der BF die geschilderten Geschehnisse persönlich erlebt bzw. den von ihm geschilderten Aktivitäten tatsächlich nachgegangen ist und wird dadurch im vorliegenden Fall die Ansicht der erkennenden Richterin zusätzlich untermauert. Ferner ist in diesem Zusammenhang auch auf die hg. länderkundlichen Feststellungen zu verweisen, wonach Sympathisanten der betreffenden Partei das Parteiradio hören, XXXX TV schauen und sich an Aktivitäten beteiligen, die von XXXX empfohlen werden.Ferner ist in diesem Zusammenhang auch auf die hg. länderkundlichen Feststellungen zu verweisen, wonach Sympathisanten der betreffenden Partei das Parteiradio hören, römisch 40 TV schauen und sich an Aktivitäten beteiligen, die von römisch 40 empfohlen werden. Aktivitäten wie das Hören des Parteiradios oder das Schauen von XXXX TV hat der BF im bisherigen Verfahren und auch über konkrete Frage, in der hg. Verhandung, was er im Zuge seiner Anhängerschaft gemacht habe, nicht erwähnt.Aktivitäten wie das Hören des Parteiradios oder das Schauen von römisch 40 TV hat der BF im bisherigen Verfahren und auch über konkrete Frage, in der hg. Verhandung, was er im Zuge seiner Anhängerschaft gemacht habe, nicht erwähnt. Auch, wenn der BF über einen Zeitraum von sechs Jahren, wie er behauptet hat, Sympathisant war, hätte er doch aufgrund des Hörens des Parteiradios und des Sehens von XXXX TV sowie dem Besuch von Parteiveranstaltungen jedenfalls substantiiertere Angaben zu Zielen und Ideologie der Partei machen können, was jedoch nicht der Fall war. Vielmehr hat der BF im behördlichen Verfahren selbst angegeben, er kenne das Programm der Partei nicht, da er nicht Mitglied sei (AS 181).Auch, wenn der BF über einen Zeitraum von sechs Jahren, wie er behauptet hat, Sympathisant war, hätte er doch aufgrund des Hörens des Parteiradios und des Sehens von römisch 40 TV sowie dem Besuch von Parteiveranstaltungen jedenfalls substantiiertere Angaben zu Zielen und Ideologie der Partei machen können, was jedoch nicht der Fall war. Vielmehr hat der BF im behördlichen Verfahren selbst angegeben, er kenne das Programm der Partei nicht, da er nicht Mitglied sei (AS 181). Ebenso steigerte der BF sein Vorbringen insofern eklatant, als er in der hg. Verhandlung erstmals behauptete, er sei im Fernsehen und zwar auf Rojhalat TV, anlässlich von Veranstaltungen öfter gezeigt worden. Diese Angabe traf der BF im übrigen auch nicht von sich aus, sondern erst über die Frage der erkennenden Richterin, inwieweit die iranischen Behörden von den Aktivitäten des BF erfahren haben sollten. Als Erklärung für das bisherige Unterbleiben dieser Angabe, welche sich doch auf einen zentralen Punkt im Vorbringen des BF und nicht bloß auf einen nebensächlichen Aspekt bezieht, führte der BF ins Treffen, dass er bislang nicht danach gefragt worden sei. Dies ist jedoch keine plausible Erklärung für das bisherige Unterbleiben der aus der Sicht des BF doch nicht unwesentlichen Angabe und kann davon ausgegangen werden, dass der BF, der eingangs des Verfahrens auch über die Bedeutung seiner Angaben manuduziert worden war, diese bei tatsächlichem Zutreffen bereits von sich aus in seinen Einvernahmen vor dem BFA oder spätestens in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid dargelegt hätte, was jedoch nicht geschehen ist. Vielmehr hat der BF nach Rückübersezung der behördlichen Niederschriften seine Angaben als richtig und vollständig bezeichnet und dies mit seiner Unterschrift bestätigt (AS 137, 139, 183,185) und auf die Frage, ob er zum Verfahren alles vorbringen konnte oder er noch etwas hinzufügen wolle, bemerkt, dass er alles gesagt habe (AS 137). Im Lichte dieser Ausführungen sind die Angaben des BF zur Präsenz des BF in Fernsehberichten als Steigerung im Vorbringen und in weiterer Folge als unglaubwürdig zu qualifizieren. [...] Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass die Ausführungen des BF, wonach er für eine kurdische Partei im Irak aktiv war und aufgrund dessen in den Fokus der iransichen Behörden geraten ist, als unglaubwürdig zu qualifizieren sind, wobei jedoch, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, auch im Falle der Glaubwürdigkeit der angegebenen Tätigkeiten des BF und auch seines Vaters für eine kurdische Partei im Irak keine asylrelevante Gefährdung des BF im Iran zu prognostizieren ist." Im Rahmen der Beweiswürdigung zu den Länderfeststellungen führte das Bundesverwaltungsgericht ua. aus [BF = Beschwerdeführer; BFA = Bundesamt]: "Wenn in der Stellungnahme vom 03.11.2017 moniert wird, dass die länderkundlichen Feststellungen keine Informationen über die Lage der Kurden enthalten, die Im Irak geboren und noch nie im Iran gewesen sind, so ist dazu festzuhalten, dass die Staatendokumentation des BFA auf entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes zum individuellen Fall des BF in der Anfragebeantwortung vom 11.12.2017 auf die allgemeine Lage der Kurden, welche in den hg. länderkundlichen Feststellungen enthalten ist, und dem BF auch zur Kenntnis gebracht wurden, verwies, weshalb das erkennende Gericht nicht davon ausgeht, dass der BF aufgrund der Umstände seines Falles (Verlassen des Iran durch die Familie des BF nach der iranischen Revolution im Jahr 1979, der prima facie Registrierung durch UNHCR und seines bisherigen Aufenthaltes außerhalb des Iran) im Hinblick auf seine Ethnie im Falle der Einreise in den Iran einer besonderen Gefährdung im Iran ausgesetzt ist. [...] Wenn darauf verwiesen wird, dass im Iran für einen Zugang zum Gesundheitssystem und zum Arbeitsmarkt eine Geburtsurkunde notwenig ist, welche der BF jedoch nicht vorlegen kann, so ist auf die diesbezüglchen Feststellungen, welche sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 11.12.2017 ergben, zu verweisen, wonach der Vater eines Kindes verpflichtet ist, eine Identitätskarte zu beantragen und ist es auch dem BF unbenommen, selbst eine solche unter Vorlage ensprechender Dokumente, welche die iransiche Staatsangehörigkeit des Vaters belegen, zu beantragen. Dass der Vater des BF über keine Papiere verfüge, die dessen Staatsbürgerschaft nachweisen, hat der BF zwar über Befragen durch seine Vertreterin angegeben, doch ist es zum einen nicht plausibel, dass der Vater, der auch in der UNHCR Registrierung als iranischer Staatsbürger aufscheint, ohne Papiere in den Irak ausgereist ist und dort als iransicher Staatsbürger registriert wird; zum anderen kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass dieser im Iran als iranischer Staatsbürger registriert ist, weshalb der Nachweis der iransichen Staatsbürgerschaft des Vaters auch möglich ist. Auch hat der BF, entgegen der Angaben in der Stellungnahme nicht glaubwürdig vorbringen können, dass die Familie aufgrund unterstellter politischer Gesinnung den Iran verlassen hat; auf die entsprechenden beweiswürdigenden Ausführungen im hg. Erkenntnis sei verwiesen. Aus der dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderinformation der International Organization for Migration (IOM) zur Islamischen Republik Iran aus dem Jahr 2016 ergibt sich überdies, dass sich Rückkehrer, die über keine gültigen iranischen Dokumente verfügen, an die Polizeibehörde (Police+10) wenden können, um solche zu beantragen (http://epolice.ir/news.php & http://www.epishkhan.ir). Nach hg. Ansicht ist kein Grund ersichtlich, warum dies nicht auch für den BF möglich sein sollte. In der aktuellen Stellungnahme vom 06.04.2018 wird auf die obzitierte Stellungnahme verwiesen und angemerkt, dass sich aus der Staatendokumentation ergibt, dass kurdischen Aktivisten oft separatistische Tendenzen unterstelllt werden und gegen sie hart vorgegangen wird. Dies trifft jedoch auf den BF aufgrund der hg. beweiswürdigenden Überlegungen, welche die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zum Ergebnis hatten, nicht zu. In diesem Zusammenhang ist ferner zu bemerken, dass der BF nunmehr über einen Zeitraum von knapp vier Jahren in Österreich aufhältig ist, ohne Aktivitäten in irgendeiner Form für eine kurdische Partei anzugeben, was einmal mehr ein starkes Indiz für kein existentes Naheverhältnis des BF zu einer kurdischen Partei darstellt." Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht ua. aus [BF = Beschwerdeführer; BFA = Bundesamt; BFV = Beschwerdeführervertreter]: "Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie während seines Aufenthalts in Lagern im Irak als Flüchtling von UNHCR registriert worden sind, was durch die seitens des BF in Kopie vorgelegten jeweils auf ein Jahr befriststen Schriftstücke belegt wurde. Durch diese Schriftstücke ist der BF aber nicht im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt worden. Mit dem in der Vorschrift genannten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge' ist das Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
- Juli 1951 in Verbindung mit dem Protokoll vom
- Januar 1967 gemeint (Genfer Konvention). Diesem Abkommen sind eine große Zahl von Staaten beigetreten. Es obliegt allerdings jeweils dem Vertragsstaat, über die Flüchtlingseigenschaft von Personen, die sich auf seinem Hoheitsgebiet befinden, zu entscheiden [...]. Der Irak hat nach hg. Amtswissen das Abkommen nicht unterzeichnet. Der BF brachte auch keine Unterlagen in Vorlage, wonach staatliche irakische Stellen deutlich gemacht haben, dass sie aufgrund der Registrierung durch den UNHCR den BF als Flüchtling im Sinne des o. a. Abkommens ansehen. Ein vom Irak zum Nachweis seines Flüchtlingsstatus ausgestellter Flüchtlingsausweis nach Art. 28 der Genfer Konvention liegt nicht vor.Durch diese Schriftstücke ist der BF aber nicht im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt worden. Mit dem in der Vorschrift genannten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge' ist das Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
- Juli 1951 in Verbindung mit dem Protokoll vom
- Januar 1967 gemeint (Genfer Konvention). Diesem Abkommen sind eine große Zahl von Staaten beigetreten. Es obliegt allerdings jeweils dem Vertragsstaat, über die Flüchtlingseigenschaft von Personen, die sich auf seinem Hoheitsgebiet befinden, zu entscheiden [...]. Der Irak hat nach hg. Amtswissen das Abkommen nicht unterzeichnet. Der BF brachte auch keine Unterlagen in Vorlage, wonach staatliche irakische Stellen deutlich gemacht haben, dass sie aufgrund der Registrierung durch den UNHCR den BF als Flüchtling im Sinne des o. a. Abkommens ansehen. Ein vom Irak zum Nachweis seines Flüchtlingsstatus ausgestellter Flüchtlingsausweis nach Artikel 28, der Genfer Konvention liegt nicht vor. In diesem Konnex sei auch auf die nachzitierte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes verwiesen, in welchem ausgeführt wird, wie folgt: Die Registrierung durch den UNHCR als Flüchtling beruht vielmehr auf der Entscheidung des UNHCR, eine Hilfe suchende Person als sog. Mandats-Flüchtling' anzusehen. Eine derartige Regelung ist nach der Satzung des UNHCR möglich. Nach dieser Satzung ist der Hohe Kommissar aufgerufen, unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen dafür zu sorgen, dass die Flüchtlinge internationalen Schutz erhalten. Die in der Satzung des UNHCR vorgenommene Definition des Flüchtlings ist dabei nicht völlig identisch mit der Definition des Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention. Der UNHCR geht mithin davon aus, dass Flüchtlinge, die seinem Schutz unterstehen (Mandats-Flüchtlinge) den Schutz genießen ungeachtet dessen, ob sie sich in einem Land befinden, das Vertragspartei des Abkommens von 1951 und/oder des Protokolls von 1967 war und ungeachtet der Tatsache, ob sie von ihrem Gastland als Flüchtling im Sinne eines dieser Vertragswerke anerkannt worden sind. Es kann mithin eine Person gleichzeitig ein Mandats-Flüchtling und auch ein Flüchtling im Sinne des Abkommens von 1951 oder des Protokolls von 1967 sein [...]; ebenso gut kann ein Flüchtling aber auch nur ein Mandats-Flüchtling und nicht auch zugleich ein Flüchtling im Sinne des Abkommens von 1951/des Protokolls von 1967 sein. Schon aus der im UNHCR-Handbuch enthaltenen Definition des Mandats-Flüchtlings' ergibt sich, dass die bloße Registrierung als Mandats-Flüchtling nicht auch zwangsläufig die Rechtsstellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention beinhaltet. Dieses hat der UNHCR auf entsprechende Anfrage im vorliegenden Verfahren auch nochmals ausdrücklich in seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2004 zum Ausdruck gebracht und ausgeführt, dass die UNHCR-Mandats-Anerkennung, die bei der Klägerin prima facie' erfolgt sei, keine Bindungswirkung für ein im Bundesgebiet betriebenes Asylverfahren beinhalte, ihr jedoch eine starke Indizwirkung beikomme (vgl. dazu auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 07.12.2005, Az 11 LB 193/04: amtlicher Leitsatz: Die Anerkennung durch den UNHCR als Mandatsflüchtling führt nicht zu Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 2 2.Alt. AufenthG).In diesem Konnex sei auch auf die nachzitierte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes verwiesen, in welchem ausgeführt wird, wie folgt: Die Registrierung durch den UNHCR als Flüchtling beruht vielmehr auf der Entscheidung des UNHCR, eine Hilfe suchende Person als sog. Mandats-Flüchtling' anzusehen. Eine derartige Regelung ist nach der Satzung des UNHCR möglich. Nach dieser Satzung ist der Hohe Kommissar aufgerufen, unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen dafür zu sorgen, dass die Flüchtlinge internationalen Schutz erhalten. Die in der Satzung des UNHCR vorgenommene Definition des Flüchtlings ist dabei nicht völlig identisch mit der Definition des Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention. Der UNHCR geht mithin davon aus, dass Flüchtlinge, die seinem Schutz unterstehen (Mandats-Flüchtlinge) den Schutz genießen ungeachtet dessen, ob sie sich in einem Land befinden, das Vertragspartei des Abkommens von 1951 und/oder des Protokolls von 1967 war und ungeachtet der Tatsache, ob sie von ihrem Gastland als Flüchtling im Sinne eines dieser Vertragswerke anerkannt worden sind. Es kann mithin eine Person gleichzeitig ein Mandats-Flüchtling und auch ein Flüchtling im Sinne des Abkommens von 1951 oder des Protokolls von 1967 sein [...]; ebenso gut kann ein Flüchtling aber auch nur ein Mandats-Flüchtling und nicht auch zugleich ein Flüchtling im Sinne des Abkommens von 1951/des Protokolls von 1967 sein. Schon aus der im UNHCR-Handbuch enthaltenen Definition des Mandats-Flüchtlings' ergibt sich, dass die bloße Registrierung als Mandats-Flüchtling nicht auch zwangsläufig die Rechtsstellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention beinhaltet. Dieses hat der UNHCR auf entsprechende Anfrage im vorliegenden Verfahren auch nochmals ausdrücklich in seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2004 zum Ausdruck gebracht und ausgeführt, dass die UNHCR-Mandats-Anerkennung, die bei der Klägerin prima facie' erfolgt sei, keine Bindungswirkung für ein im Bundesgebiet betriebenes Asylverfahren beinhalte, ihr jedoch eine starke Indizwirkung beikomme vergleiche dazu auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 07.12.2005, Az 11 LB 193/04: amtlicher Leitsatz: Die Anerkennung durch den UNHCR als Mandatsflüchtling führt nicht zu Abschiebungsschutz nach Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 2.Alt. AufenthG). Im Lichte der soeben zitierten gerichtlichen Entscheidung, in der kein Abschiebeschutz erteilt wurde und in Verbindung mit der aktuellen telefonsichen Auskunft des UNHCR an das Bundesverwaltungsgericht vom 23.04.2018, wonach eine prima facie Registrierung keine starke Indizwirkung für das gegenständlche Verfahren entfaltet, ist sohin aus der prima facie Registrierung des BF im Neugeborenenalter im gegenständlichen Fall - eine solche ist in casu lt. Anfragebeantwortung des UNHCR vom 04.05.2018 erfolgt - in Verbindung mit den hg. beweiswürdigenden Überlegungen für das Verfahren des BF nichts hinsichtlich einer Gewährung von internationalem Schutz zu gewinnen. Im Gegensatz zur Registrierung als Mandatsflüchtlingen, der eine Einzelfallprüfung vorausgeht und der infolgedessen in einem weiteren Verfahren starke Indizwirkung zukommt, erfolgt bei einer prima facie Registrierung keine individuelle Prüfung, weshalb in einem späteren Verfahren einer solchen Registrierung keine starke Indizwirkung zukommt. Zur prima facie Registrierung ist der Vollständigeit halber auch auf folgende Ausführungen des UNHCR zu verweisen: Wenn Flüchtlinge in großer Zahl über die Grenze ins Land strömen, ist es kaum machbar, wenn nicht gar unmöglich, Asylanträge einzeln zu prüfen, selbst wenn Zweifel bestehen, ob Personen als Flüchtlinge anerkannt werden sollen. Wenn die Umstände, unter denen Menschen in Massen fliehen, darauf hinweisen, dass die Mitglieder der Gruppe einzeln als Flüchtlinge angesehen werden könnten, ist es für das Asylland eine vernünftige Lösung, sich des Gruppenverfahrens, der so genannten .Prima-facie.-Feststellung, zu bedienen. Das gibt die Möglichkeit, den Bedürftigen grundlegenden Schutz und Beistand zu leisten, bis eine dauerhafte Lösung gefunden ist, ohne sich zuvor mit der Frage ihres Status nach der Genfer Flüchtlingskonvention und deren Protokoll zu befassen [...]. Was bedeutet prima-facie' Anerkennung? Die prima-facie Anerkennung - also die Feststellung nach dem ersten Eindruck' - wird im Falle von Massenfluchtbewegungen angewendet, wenn die Prüfung im Einzelfall aus offensichtlichen Gründen praktisch nicht durchführbar ist. Diese Vorgehensweise wird seit den sechziger Jahren praktiziert, als das Amt des UNHCR erstmals mit großen Flüchtlingswellen, vor allem in Afrika, konfrontiert war. Wie im UNHCR-Handbook for Emergencies (Handbuch für Notsituationen) ausgeführt, muss sehr oft schnell gehandelt werden - noch bevor die Rechtsstellung abgeklärt werden kann - um für sofortigen Schutz zu sorgen. Wenn die Schutzsuchenden unter die Zuständigkeit von UNHCR fallen, muss das Amt laut seiner Satzung tätig werden. Außerdem geht es darum, eine Behandlung im Einklang mit allgemein anerkannten humanitären Grundsätzen zu gewährleisten, ohne direkt auf den Status der Hilfesuchenden einzugehen. Kurz gesagt: Im Zweifel handle! (Trainingsbaustein,TB 2
- Auflage, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Trainingmit TRAININGSBAUSTEIN TB 2, FESTSTELLUNG DER FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT Training mit 1989 UNHCR Training Service Case postale 2500 CH-1211 Genève 2 Dépôt Internet: http://www.unhcr.ch, Übersetzung und Druck der deutschen Ausgabe: UNHCR Österreich Dezember 2002 Siehe Dokument auf beiden Websites: Internet: http://www.unhcr.at (Wien) Internet: http://www.unhcr.de (Berlin) [...) [...] Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte weder aufgrund seiner Registrierung als Mandatsflüchtling noch aufgrund seiner vorgebrachten Gründe eine asylrelevante Verfolgung darzutun. [...] Die erkennende Richterin lässt die in das Verfahren integrierten länderkundlichen Feststellungen zur Volksgruppe der Kurden, auf die auch in den Stellungnahmen des BF verwiesen wird und wonach Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ohne bestimmte Gründe verfolgt, festgenommen und mit mehrjähriger Haft bestraft werden bzw. Diskriminierungen ausgesetzt sind, nicht unberücksichtigt, doch hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern konkret seine Person von davon betroffen sei. Auch, wenn Angehörige der Gruppe der Kurden den aktuellen Ausführungen der Staatendokumentation des BFA zufolge teilweise Diskriminierungen ausgesetzt sein mögen, so kann daraus nicht auf eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK geschlossen werden. [...] Auch erfolgte in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 11.12.2017 im gegenständlichen Fall zur Frage einer besonderen Rückkehrgefährdung aufgrund der Umstände des konkreten Falles (Eltern aus der Grenzregion Iran/Irak haben in den 80er Jahren Iran verlassen; BF in irakischem Flüchtlingscamp aufgewachsen, Kurde, Sunnit) infolge dessen erstmaliger Einreise des BF in den Iran und der dort von ihm zu gewärtigenden Situation ein Verweis auf die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen, sodass nicht von einer bedonderen Gefährdung des BF infolge der individuellen Umstände des konkreten Falles ausgegangen werden kann. [...] Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass sich aus den aktuellen länderkundlichen Informationen, welche sich aus verschiendenen voneinander unabhängigen Quellen ergeben, zur Thematik Kurden keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige dieser Ethnie und dieses Stammes schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung iSd GFK ausgesetzt wären. Auch aus dem seitens des BF vorgelegten Quellenmaterial aus dem Jahr 2015 ist nichts anderes abzuleiten. Auch die Hinweise in den Stellungnahmen und derBeschwerdeergänzung des BFV auf die länderkundlichen Feststellungen, wonach unter politisch Verfolgten verhältnismäßig viele Kurden seien und Befürchtungen existent seien, dass Kurden künftig vermehrt Repressalien ausgesetzt sein könnten, nicht zuletzt, um Sympathiekundgebungen mit den verstärkten Unabhängigkeitsbestrebungen der irakischen Kurden hintanzuhalten und Menschen, die sich für Minderheitentrechte einsetzen, bedroht, festgenommen und bestraft werden, vermögen daran nichts zu ändern, hat der BF in diesem Zusammenhang doch kein konkretes individuelles Verfolgungselement glaubwürdig darlegen können. [...] [...] Selbige Ausführungen [...] treffen auch hinsichtlich der Zugehörigkeit des BF zur sunnitischen Religionsgemeinschaft, welche den länderkundlichen Feststellungen nach faktisch diskriminiert werden, was ihre Religionsausübung betrifft, zu. [...] Sollte entgegen der hg. Ansicht dennoch von der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF, wonach im Irak sein Vater für die PDKI und er selbst für die kurdischen Partei XXXX tätig gewesen seien, ausgegangen werden, so ist daraus dennoch keine asylrelevante Gefährdung für den BF abzuleiten. [...][...] Sollte entgegen der hg. Ansicht dennoch von der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF, wonach im Irak sein Vater für die PDKI und er selbst für die kurdischen Partei römisch 40 tätig gewesen seien, ausgegangen werden, so ist daraus dennoch keine asylrelevante Gefährdung für den BF abzuleiten. [...] Vor dem BFA erklärte der BF, sein Vater sei Mitglied der PDKI (AS 79), doch sei dieser nicht aktiv, da er krank sei (AS 183); auch in der hg. Verhandlung erklärte der BF, dass sein Vater an Asthma leide, doch habe er der Partei geholfen, als er noch gesund gewesen sei, indem dieser Zeitungen und Werbung für die Partei verteilt habe. Aufgrund dieser Angaben kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater des BF in das Blickfeld des iransichen Geheimdienstes geraten ist, handelt es sich zum einen bei den seitens des BF angegebenen Aktivitäten nicht um eine exponierte herausragende Tätigkeit des Vaters und hat der BF zum anderen angegeben, dass sein Vater auch nicht mehr für die Partei aktiv sei. Aus der behaupteten und unbescheinigt gebliebenen Tätigkeit des Vaters des BF, welcher nicht exponiert, sondern allenfalls im niederschwelligen Bereich für eine Kurdenpartei aktiv war, ist sohin nicht auf ein erhöhres Gefährdungsrisiko für den BF zu schließen und treffen die nachfolgenden Ausführungen auch auf die Person des Vaters des BF zu. [...] Der BF erklärte vor dem BFA, hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Partei, er sei lediglich Anhänger der Partei (AS 179) und kein Mitglied der Partei gewesen (AS 133); er habe die Parteizeitung transportiert und sei diese von einer anderen Person verteilt worden, jedoch nicht vom BF selbst, der die Zeitung lediglich ab und zu durchgeblättert habe. Er habe damals auch nicht Mitglied werden wollen. Im Beschwerdeverfahren legte der BF mit Schriftsatz vom 08.02.2016 eine Ausweiskarte Revolutionäre Organisation der Arbeiter Iransich Kurdistan; Komitee für Sympathisanten' mit der Gültigkeitsdauer vom 01.07.2015 bis 01.07.2016 vor. Bereits die Gültigkeitsdauer, welche sich auf einen Zeitraum bezieht, als der BF bereits in Österreich war, lässt erhebliche Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit dieser Karte entstehen; auch die Tatsache, dass der BF über Befragen in der hg. Verhandlung, wann er den Ausweis erhalten habe, erklärte, dass er diesen im Irak vor seiner Ausreise erhalten habe, ist nicht mit der darauf vermerkten Gültigkeitsdauer in Einklang zu bringen. Erst über entsprechenden Vorhalt gab der BF an, er habe mit der XXXX -Organisation Kontakt aufgenommen, nachdem man im behördlichen Verfahren einen Parteiausweis verlangt habe, woraufhin sie ihm die Karte nachgeschickt hätten; andererseits gab der BF ebenso in der hg. Verhandlung an, er habe seinen jüngeren Bruder damit beauftragt, ihm die Karte zu besorgen.Bereits die Gültigkeitsdauer, welche sich auf einen Zeitraum bezieht, als der BF bereits in Österreich war, lässt erhebliche Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit dieser Karte entstehen; auch die Tatsache, dass der BF über Befragen in der hg. Verhandlung, wann er den Ausweis erhalten habe, erklärte, dass er diesen im Irak vor seiner Ausreise erhalten habe, ist nicht mit der darauf vermerkten Gültigkeitsdauer in Einklang zu bringen. Erst über entsprechenden Vorhalt gab der BF an, er habe mit der römisch 40 -Organisation Kontakt aufgenommen, nachdem man im behördlichen Verfahren einen Parteiausweis verlangt habe, woraufhin sie ihm die Karte nachgeschickt hätten; andererseits gab der BF ebenso in der hg. Verhandlung an, er habe seinen jüngeren Bruder damit beauftragt, ihm die Karte zu besorgen. Die soeben aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Angaben des BF zum Erhalt der Karte und die Tatsache, dass sich diese nicht auf den Zeitraum, in dem der BF für die XXXX seinen Angaben zufolge tätig gewesen sein will, sondern auf einen Zeitraum, in dem der BF bereits in Österreich im Asylverfahren war, bezieht, lässt im Lichte der bisherigen beweiswürdigenden Ausführungen den Schluss zu, dass es sich hiebei allenfalls um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, welches nichts zur tatsächlichen Tätigkeit des BF oder sein Verhältnis zur Partei auszusagen vermag. Auch hat der BF diese Karte erst spät im Verfahren und erst nach Erhalt des behördlichen Bescheides, mit dem sein Antrag in allen Punkten abgewiesen worden war, in Vorlage gebracht, obwohl er eingangs des Verfahrens hinsichtlich der Vorlage von Beweismitteln manuduziert worden war, und ist diese Vorgehensweise des BF nicht dazu geeignet, seinen Angaben mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Auch die Erklärung auf die Frage, warum er anlässlich der Antragstellung keinen aktuellen Ausweis bei sich gehabt habe, wonach er Angst vor dem Verlust der Dokumente gehabt habe, ist nicht plausibel, musste dem BF doch die Bedeutung eines solchen Beweismittels im Verfahren von Anfang an klar sein.Die soeben aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Angaben des BF zum Erhalt der Karte und die Tatsache, dass sich diese nicht auf den Zeitraum, in dem der BF für die römisch 40 seinen Angaben zufolge tätig gewesen sein will, sondern auf einen Zeitraum, in dem der BF bereits in Österreich im Asylverfahren war, bezieht, lässt im Lichte der bisherigen beweiswürdigenden Ausführungen den Schluss zu, dass es sich hiebei allenfalls um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, welches nichts zur tatsächlichen Tätigkeit des BF oder sein Verhältnis zur Partei auszusagen vermag. Auch hat der BF diese Karte erst spät im Verfahren und erst nach Erhalt des behördlichen Bescheides, mit dem sein Antrag in allen Punkten abgewiesen worden war, in Vorlage gebracht, obwohl er eingangs des Verfahrens hinsichtlich der Vorlage von Beweismitteln manuduziert worden war, und ist diese Vorgehensweise des BF nicht dazu geeignet, seinen Angaben mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Auch die Erklärung auf die Frage, warum er anlässlich der Antragstellung keinen aktuellen Ausweis bei sich gehabt habe, wonach er Angst vor dem Verlust der Dokumente gehabt habe, ist nicht plausibel, musste dem BF doch die Bedeutung eines solchen Beweismittels im Verfahren von Anfang an klar sein. Auch in der hg. Verhandlung bezeichnete sich der BF als Sympathisant der Partei. Als solcher vermochte der BF jedoch nicht, konkrete und substantiiierte Angaben zur Ideologie und zu Zielen der Partei zu treffen, sondern erklärte über entsprechende Frage und Wiederholung der Frage lediglich, die Partei kämpfe um die Rechte der Kurden im Iran. Da seine Eltern auch Iraner seien, fühle er sich zum kurdischen Volk im Iran zugehörig und habe er bei Vorbereitungen für Veranstalungen, bei Bühnenaufstellungen und beim Verteilen der Zeitung geholfen. Im Lichte der wenigen und unsubstantiierten Angaben des BF zu Parteizielen und Ideologie und zu den von ihm beschriebenen Aktivitäten, welche sich in Hilfstätigkeiten erschöpften und sich im unterschwelligen Bereich bewegten sowie zur Aussage des BF vor dem BFA, woanch er nicht den Wunsch gehabt habe, Mitglied zu werden und auch die Zeitung nur ab und zu durchgeblättert habe und er kein Mitglied sei, sodass er das Parteiprogramm kenne (AS 181) und er auch aufgrund seiner Tätigkeit keine Probleme gehabt habe, kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nach außen hin bemerkbar in Erscheinung getreten ist bzw. eine exponierte Position bekleidet hat, die die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen hätte. Vielmehr hat der BF durch seine Angaben selbst verdeutlicht, dass sein Interesse an der Partei nicht groß genug war, um eine Mitgliedschaft anzustreben oder zumindest die Inhalte der Parteizeitung zu studieren. Dass der BF in keinem Naheverhältnis zur Partei steht, wird auch dadurch evident, dass er im Rahmen seines knapp vierjährigen Aufenthaltes in Österreich keinerlei diesbezügliche Inter[e]ssen oder Aktivitäten dargetan hat. [...] Der Beschwerdeführer ist insgesamt betrachtet mit den dargelegten Ausführungen vor dem BFA und in der hg. Verhandlung nicht als überzeugtes und aktives Mitglied einer Oppositionspartei nach außen in Erscheinung getreten, weshalb in weiterer Folge nicht davon ausgegangen werden kann, dass die von ihm geschilderte Aktivität den iranischen Behörden bekannt ist und ein Interesse der Behörden an seiner Person begründet. Die erkennende Richterin lässt zwar die länderkundlichen Feststellungen nicht unberücksichtigt, wonach Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann in den Iran zurückkehren, von Repressionen bedroht sein können und der iranische Geheimdienst VEVAK primär gegen oppositionelle Exil-Aktivitäten arbeitet. Auch ist zu berücksichtigen, dass neben der XXXX weitere kurdische Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte stehen.Die erkennende Richterin lässt zwar die länderkundlichen Feststellungen nicht unberücksichtigt, wonach Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann in den Iran zurückkehren, von Repressionen bedroht sein können und der iranische Geheimdienst VEVAK primär gegen oppositionelle Exil-Aktivitäten arbeitet. Auch ist zu berücksichtigen, dass neben der römisch 40 weitere kurdische Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte stehen. Es ist jedoch aufgrund der Angaben des BF zu seinen exilpolitischen Aktivitäten, welche sich in den bereits zitierten niederschwelligen Aktivitäten im Irak erschöpfen und seit seiner Ausreise im Jahr 2013 nicht fortgesetzt wurden, nicht davon auszugehen, dass dies allein für die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrlevanten Verfolgung (die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht - VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069) durch die iranischen Behörden im Rückkehrfall des BF in den Iran ausreicht und ist diese Aktivität nicht einer öffentlichen regimekritischen Äußerung, wie in den Länderfeststellungen erwähnt, gleichzuhalten. [...] Eine Möglichkeit, aufgrund der genannten im Flüchtlingslager im Irak gesetzten Aktivitäten des BF, welche in Österreich keinerlei Fortsetzung fanden, in das Blickfeld der iranischen Behörden zu gelangen und im Rückkehrfall asylrelevanter Gefährdung ausgesetzt zu sein, ist im Lichte der obzitierten Judikatur und auch der einschlägigen Länderfeststellungen, auch, wenn es sich bei der Organisation um die XXXX , einer Organisaion, die im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte steht, handeln mag, zu verneinen.Eine Möglichkeit, aufgrund der genannten im Flüchtlingslager im Irak gesetzten Aktivitäten des BF, welche in Österreich keinerlei Fortsetzung fanden, in das Blickfeld der iranischen Behörden zu gelangen und im Rückkehrfall asylrelevanter Gefährdung ausgesetzt zu sein, ist im Lichte der obzitierten Judikatur und auch der einschlägigen Länderfeststellungen, auch, wenn es sich bei der Organisation um die römisch 40 , einer Organisaion, die im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte steht, handeln mag, zu verneinen. Selbst wenn bereits im Hinblick auf die Feststellungen zur Organisation XXXX eine abgeschwächte Form der Aktivitäten für eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit sprechen mag, so ist nach hg. Ansicht bei der Betrachtung des konkreten Einzelfalles, das Versehen von Hilfstätigkeiten für die Partei im untergeordneten Bereich, welche spätestens im Jahr 2013 beendet wurde ohne besonderes Engagement für diese und ohne Mitglied dieser Partei zu sein und die Vorlage des Ausweises nicht geeigent, eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Person des BF zu begründen.Selbst wenn bereits im Hinblick auf die Feststellungen zur Organisation römisch 40 eine abgeschwächte Form der Aktivitäten für eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit sprechen mag, so ist nach hg. Ansicht bei der Betrachtung des konkreten Einzelfalles, das Versehen von Hilfstätigkeiten für die Partei im untergeordneten Bereich, welche spätestens im Jahr 2013 beendet wurde ohne besonderes Engagement für diese und ohne Mitglied dieser Partei zu sein und die Vorlage des Ausweises nicht geeigent, eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Person des BF zu begründen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist es im Lichte der bisherigen Ausführungen im Falle des BF für die Begründung einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit erforderlich, dass einfache Mitglieder oder Sympathisanten und untergeordnete Aktivitäten für kurdische exiloppositionelle Gruppen erkennbar und identifizierbar öffentlichkeitswirksam nach außen treten, sodass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in den iransichen Behörden und Sicherheitskräften erkannt und identifiziert werden können und darüber hinaus wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates existent ist. Dafür sind nach hg. Ansicht jedoch die seitens des BF beschriebenen Aktivitäten und seine eher distanzierte Haltung zur Partei sowie die Vorlage eines Ausweises nicht ausreichend. Zu jenem Schreiben sei angemerkt, dass dieses nach hg. Ansicht als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, war doch der BF zum Zeitpunkt der Ausstellung bereits nicht mehr im Irak aufhältig. Die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen waren als unglaubwürdig zu qualifizieren. Dem vorgelegten Schreiben kommt im Lichte des bisher Gesagten lediglich ein geringer Beweiswert zu. Es ist nicht als realistisch anzusehen, dass jede Person, welche an Veranstaltungen der kurdischen Exilopposition teilnimmt, als möglicher Regimefeind erkannt und verfolgt wird. Ferner reicht auch allein die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers nicht zur Annahme aus, er hätte deswegen bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung zu befürchten, zumal im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass sich der Beschwerdeführer besonders hervorgetan oder exponiert hätte. [...] [...] Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall aufgrund der dargelegten Erwägungen zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass iranische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. [...] Der Beschwedeführer hat angegeben und auch belegt, dass er an einer Angststörung, einer Anpassungsstörung sowie an einer depressiven Störung leidet und diesbezüglich in Österreich in medikamentöser Behandlung steht und eine Psychotherapie besucht. [...] Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). [...] Dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise erhebliche Kosten' verursachen, ist
der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). [...] Dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise erhebliche Kosten' verursachen, ist
der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend. Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des BF im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung in den Iran und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde. Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung in den Iran
der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall nicht vor. Durch eine Abschiebung des BF wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Iran jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Iran den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Auch wurde seitens des BF nicht belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen sowie den Ergebnissen des ergänzenden Erhebungsersuchens nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum real risk' betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die BF keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung im Iran hat.Durch eine Abschiebung des BF wird Artikel 3, EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Iran jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Iran den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Auch wurde seitens des BF nicht belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen sowie den Ergebnissen des ergänzenden Erhebungsersuchens nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum real risk' betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die BF keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung im Iran hat. In Bezug auf den Gesundheitszustand des BF ergibt sich somit vor dem Hintergrund der [...] Rechtsprechung des EGMR auch nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände (very exceptional circumstances') gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Fallbezogen erreicht die von der belangten Behörde festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung des BF nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. [...]In Bezug auf den Gesundheitszustand des BF ergibt sich somit vor dem Hintergrund der [...] Rechtsprechung des EGMR auch nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände (very exceptional circumstances') gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Fallbezogen erreicht die von der belangten Behörde festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung des BF nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. [...] In der vorgebrachten und seit dem Jahr 2017 belegten depressiven Störung und Angst- bzw. Anpassungsstörung des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Inanspruchnahme von zwei verschiedenen Medikamenten und einer Psychotherapie ist daher kein Abschiebehindernis zu erblicken, zumal unter Zugrundelegung der obigen Judikaturlinien auf diesen konkreten Fall bei rechtlicher Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der mitgeteilten, in der persönlichen Sphäre des BF liegenden, Fakten nicht davon ausgegangen werden kann, dass die gesundheitlichen Beschwerden von hinreichender Gravität wären, um in den Einzugsbereich von Art 3 EMRK zu gelangen. Der BF gab an, zwei verschiedene Medikamente hinsichtlich seiner Erkrankung einzunehmen und eine Psychotherapie zu besuchen.In der vorgebrachten und seit dem Jahr 2017 belegten depressiven Störung und Angst- bzw. Anpassungsstörung des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Inanspruchnahme von zwei verschiedenen Medikamenten und einer Psychotherapie ist daher kein Abschiebehindernis zu erblicken, zumal unter Zugrundelegung der obigen Judikaturlinien auf diesen konkreten Fall bei rechtlicher Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der mitgeteilten, in der persönlichen Sphäre des BF liegenden, Fakten nicht davon ausgegangen werden kann, dass die gesundheitlichen Beschwerden von hinreichender Gravität wären, um in den Einzugsbereich von Artikel 3, EMRK zu gelangen. Der BF gab an, zwei verschiedene Medikamente hinsichtlich seiner Erkrankung einzunehmen und eine Psychotherapie zu besuchen. Wie sich auch aus den weiteren aktuellen Länderberichten zum Iran ergibt, ist dort die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet und sind die entsprechenden Medikamente, sohin auch Psychopharmaka leistbar und leicht zugänglich. Dem hg. Amtswissen zufolge ist es im Iran möglich und leistbar, eine Psychotherapie zu machen. Es gibt viele Krankenhäuser für psychische Erkrankungen und über 600 Spezialisten für Psychiatrie in Teheran. Die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung im Iran sind nicht hoch, und auch Medikamente sind leicht zugänglich. Es gibt finanzielle Unterstützung von Seite des iranischen Staates, wenn der Antragsteller psychotherapeutische Behandlung benötigt. Therapien in Universitätskrankenhäusern werden von der Sozialversicherung gedeckt. Dass der Beschwerdeführer an einer schweren Erkrankung leidet, welche im Iran nicht behandelbar ist oder dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung in den Iran in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht. Nach der einschlägigen Judikatur des EGMR kann in diesem Zusammenhang prinzipiell nur ein schwerer Leidenszustand bei fehlender medizinischer Versorgung im Zielstaat
Art. 3EMRK relevant sein.
Bei körperlichen Erkrankungen sind im Allgemeinen nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand bedeutsam.Dass der Beschwerdeführer an einer schweren Erkrankung leidet, welche im Iran nicht behandelbar ist oder dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung in den Iran in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht. Nach der einschlägigen Judikatur des EGMR kann in diesem Zusammenhang prinzipiell nur ein schwerer Leidenszustand bei fehlender medizinischer Versorgung im Zielstaat
Artikel 3, EMRK relevant sein.
Bei körperlichen Erkrankungen sind im Allgemeinen nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand bedeutsam. Der Beschwerdeführer leidet zum hg. Entscheidungszeitpunkt sohin unter keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde. [...] Aus den beim BF diagnostizierten Anpassungsstörung und depressiven Störung ergibt sich sohin kein Abschiebehindernis. Nach den getroffenen Länderfeststellungen herrscht im Iran nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der BF bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt werden würde. [...] Bei dem BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann und verfügt er im Herkunftsstaat auch über Angehörige (jew. Zwei Tanten und Onkeln, zu denen die Kernfamilie des BF in Kontakt steht). Es sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener im Iran keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte, hat er dies doch bisher auch im Irak getan. Er ist zwar nicht im Iran aufgewachsen, doch wurde im Umfeld von kurdischen Staatsangehörigen des Iran sozialisiert und ist, einem Mann im Alter des BF auch durchaus zuzumuten, sich in einer neuen Umgebung innerhalb des Irans niederzulassen und sich dort eine Existenz aufzubauen." Sodann begründete das Bundesverwaltungsgericht die weiteren Spruchpunkte. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.5.2018 zu Handen seines damaligen Vertreters zugestellt. Mit Beschluss vom 9.10.2018, E 3775/2018, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Beschluss vom 21.12.2018 wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision gegen jenes Erkenntnis zurück.Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.5.2018 zu Handen seines damaligen Vertreters zugestellt. Mit Beschluss vom 9.10.2018, E 3775 aus 2018,, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Beschluss vom 21.12.2018 wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision gegen jenes Erkenntnis zurück. 1.3. Mit Mandatsbescheid vom 18.6.2018 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer
§ 57Abs. 1 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen.1.3. Mit Mandatsbescheid vom 18.6.2018 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.6.2018 ausgefolgt und damit zugestellt. Mit Schreiben vom 28.6.2018 teilte der Beschwerdeführer - sich auf diesen Mandatsbescheid beziehend - mit, dass er sich derzeit in psychotherapeutischer Behandlung in Wiener Neustadt befinde und regelmäßige psychiatrische Kontrollen notwendig seien. Er ersuche daher um Unterbringung an einer näher genannten Adresse in Schwechat. Darüber hinaus teilte er mit, dass er sich "verpflichtungsgemäß" am 25.6.2018 an die iranische Botschaft gewandt habe. Dort sei ihm erklärt worden, dass ihm kein Reisedokument ausgestellt werden könne; eine schriftliche Bestätigung werde ihm jedoch nicht ausgestellt. Beigelegt war eine Bestätigung der "Caritas" (des Familienzentrums Wiener Neustadt) vom 3.4.2018, wonach der Beschwerdeführer "hierorts" in interkultureller psychotherapeutischer Betreuung sei. Nach einer beratenden Abklärungsphase habe sich auf Grund der bisherigen Lebensumstände ("kein Heimatland, aufgewachsen in Camps, Verfolgung, ...") und der deshalb auftretenden psychischen Beeinträchtigungen "eine hohe Dringlichkeit und Notwendigkeit für dieses weitere Vorgehen" gezeigt. Der Beschwerdeführer erscheine auch regelmäßig zu den psychiatrischen Kontrollen bei einer mit dem Familienzentrum zusammenarbeitenden namentlich genannten Psychiaterin. Mit Schreiben vom 17.8.2016 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt mit, dass er sich nun bereits zweimal, zuletzt am 2.8.2018, an die iranische Vertretungsbehörde in Wien gewandt und um Ausstellung eines Reisedokuments und Klärung der Frage ersucht habe, ob er eines erhalten könne. Jedes Mal habe er aber die Antwort erhalten, es könne ihm keine diesbezügliche Information erteilt werden. Zum Beweis beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme eines namentlich genannten Freundes, der ihn am 2.8.2018 zur Vertretungsbehörde begleitet habe. 2.1.
- Am 4.7.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Schwechat-Fremdenpolizei) am selben Tag gab er an, er hätte sich nach seinem negativen Bescheid vom 30.5.2018 (gemeint ist das Erkenntnis von diesem Tag) in einem Lager in Tirol aufhalten müssen (gemeint ist die Betreuungseinrichtung, in der Unterkunft zu nehmen dem Beschwerdeführer im Mandatsbescheid vom 18.6.2018 aufgetragen worden war), sei aber in Wien bei einem Freund geblieben. Er habe sich im Jänner 2019 - nur auf der Durchreise - in der Bundesrepublik Deutschland und in Dänemark aufgehalten. Seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert ("derzeit so wie schon damals"; er sei als Kurde im Irak nicht anerkannt). Man wolle ihn weder im Irak noch im Iran oder in der Türkei. Neu hinzugekommen sei, dass er im Irak Mitglied der XXXX -Partei gewesen sei und deshalb mit dem dort herrschenden Regime Probleme gehabt habe (damit dürfte die irakische Regierung gemeint sein). Andere Fluchtgründe habe er nicht. Auf die Frage nach seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in seine Heimat gab der Beschwerdeführer an, im Irak würde er keine Dokumente erhalten, im Iran würde er große Probleme mit der Regierung bekommen, weil er Mitglied der XXXX -Partei im Irak sei, eines erklärten Feindes der iranischen Obrigkeit. Er befürchte daher, im Iran getötet oder ins Gefängnis geworfen zu werden. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, erklärte der Beschwerdeführer, er habe den Umstand, dass er im Irak bei der XXXX -Partei sei, schon in seinem ersten Asylverfahren bekannt gegeben. Damals sei ihm nicht geglaubt worden; er habe aber nunmehr "einen Ausweis dieser Partei (im Jahre 2016)" besorgt und könne ihn auch vorlegen.2.1.
- Am 4.7.201