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{'item': 'W205 2213753-1'}

Obsah (23)§ 5Art. 133Art.18Art. 29§ 61Art. 17§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 46Artikel 27Art. 4Art. 3Art. 8§ 10§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2020 GeschäftszahlW205 2213753-1 SpruchW205 2213753-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLAS

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 31.08.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegt ein EURODAC-Treffer (Kategorie 1, Asylantragstellung) zu Ungarn vom 09.09.2015 und zu Schweden vom 18.09.2015 vor. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (31.08.2018) gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX im Iran geboren worden und sei Staatsangehöriger von Afghanistan. Es würden seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder in Österreich leben. Der Beschwerdeführer leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden.Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (31.08.2018) gab der Beschwerdeführer an, er sei am römisch 40 im Iran geboren worden und sei Staatsangehöriger von Afghanistan. Es würden seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder in Österreich leben. Der Beschwerdeführer leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jahr 2015 gefasst und als Zielland Norwegen gehabt. Er sei jedoch in Schweden geblieben, da die Polizei ihn dort aufgehalten habe. Er sei vom Iran, wo er gelebt habe, über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich, Deutschland, Dänemark nach Schweden gereist, habe hier drei Jahre lang gelebt und sei seit dem 30.08.2018 in Österreich. In Schweden sei es sehr gut gewesen, er sei dort in die Schule gegangen und habe diese beenden wollen. Am Ende habe er einen negativen Bescheid erhalten und sei aus dem Flüchtlingsheim geschmissen worden. Deshalb habe er nicht mehr bleiben können, sei acht Monate bei Freunden gewesen und habe sich dann entschieden, nach Österreich zu gehen, weil seine Familie hier lebe. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er im Iran geboren sei, sein Vater sei Drogenverkäufer gewesen und habe ihn immer geschlagen. Sein Vater habe viele Schulden gehabt, die Leute hätten auch ihn gekannt und ihn bedroht. Daher habe er das Land verlassen. In Schweden sei er zum Christentum konvertiert und sei getauft worden. Auch deshalb könne er nicht zurück. Mit Schreiben vom 06.09.2018 wurde dem BFA eine Vollmachtsbekanntgabe übermittelt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren worden sei. Bei Einreise in Schweden hätte er dieses Geburtsdatum angegeben und auch seine Mutter habe bei ihrer Einvernahme vor dem BFA dieses Geburtsdatum genannt. Deshalb sei der Beschwerdeführer minderjährig und es handle sich um ein Familienverfahren iSd AsylG. Daher sei dem Beschwerdeführer sowie seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester der Asylstatus zuzuerkennen. Der Asylantrag sei somit zuzulassen, eine Anwendung des Dublin Verfahrens sei nicht zulässig. Das vom BFA angenommene Geburtsdatum entspreche nicht dem tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers, allenfalls werde beantragt, eine Altersfeststellung vorzunehmen.Mit Schreiben vom 06.09.2018 wurde dem BFA eine Vollmachtsbekanntgabe übermittelt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren worden sei. Bei Einreise in Schweden hätte er dieses Geburtsdatum angegeben und auch seine Mutter habe bei ihrer Einvernahme vor dem BFA dieses Geburtsdatum genannt. Deshalb sei der Beschwerdeführer minderjährig und es handle sich um ein Familienverfahren iSd AsylG. Daher sei dem Beschwerdeführer sowie seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester der Asylstatus zuzuerkennen. Der Asylantrag sei somit zuzulassen, eine Anwendung des Dublin Verfahrens sei nicht zulässig. Das vom BFA angenommene Geburtsdatum entspreche nicht dem tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers, allenfalls werde beantragt, eine Altersfeststellung vorzunehmen. Diesem Schreiben war die niederschriftliche Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers vom 29.08.2017 beigefügt. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 07.09.2018 ein auf Art. 34 Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Schweden.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 07.09.2018 ein auf Artikel 34, Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Schweden. Mit Schreiben vom 12.09.2018 teilte die schwedische Dublin- Behörde mit, dass der Beschwerdeführer bei ihnen mit dem Geburtsdatum XXXX geführt sei. Der Beschwerdeführer habe dort am 18.09.2015 um Asyl angesucht und angegeben, dass seine Mutter und seine drei Schwestern in einem Flüchtlingsheim in Österreich sei, habe allerdings erklärt, dass er mit ihnen nicht wiedervereint werden wolle. Weiters teilte die schwedische Dublin-Behörde mit, dass sie ein Konsultationsverfahren mit Ungarn geführt hätte und Ungarn ihnen eine negative Antwort gegeben habe. Am 01.10.2017 wurde der schwedische Asylantrag des Beschwerdeführers negativ entschieden und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan ausgesprochen. Gegen diese Entscheidung wurde am 07.02.2018 Berufung eingelegt.Mit Schreiben vom 12.09.2018 teilte die schwedische Dublin- Behörde mit, dass der Beschwerdeführer bei ihnen mit dem Geburtsdatum römisch 40 geführt sei. Der Beschwerdeführer habe dort am 18.09.2015 um Asyl angesucht und angegeben, dass seine Mutter und seine drei Schwestern in einem Flüchtlingsheim in Österreich sei, habe allerdings erklärt, dass er mit ihnen nicht wiedervereint werden wolle. Weiters teilte die schwedische Dublin-Behörde mit, dass sie ein Konsultationsverfahren mit Ungarn geführt hätte und Ungarn ihnen eine negative Antwort gegeben habe. Am 01.10.2017 wurde der schwedische Asylantrag des Beschwerdeführers negativ entschieden und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan ausgesprochen. Gegen diese Entscheidung wurde am 07.02.2018 Berufung eingelegt. Am 18.09.2018 bat die österreichische Dublin-Behörde Schweden um Bekanntgabe der Gründe, warum das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, welches sie bei ihrem Informationsersuchen vom 18.08.2016 mit XXXX 2000 angegeben hätte, auf den XXXX 1999 geändert worden sei, ob diesbezüglich eine medizinische Untersuchung durchgeführt worden sei.Am 18.09.2018 bat die österreichische Dublin-Behörde Schweden um Bekanntgabe der Gründe, warum das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, welches sie bei ihrem Informationsersuchen vom 18.08.2016 mit römisch 40 2000 angegeben hätte, auf den römisch 40 1999 geändert worden sei, ob diesbezüglich eine medizinische Untersuchung durchgeführt worden sei. Mit Antwortschreiben vom 24.09.2018 teilte Schweden mit, dass eine medizinische Untersuchung durchgeführt worden sei, mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer 18 Jahre oder älter sei. Daher sei sein Geburtsdatum am 04.12.2017 aufgrund des medizinischen Ergebnisses geändert worden. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 09.09.2015 in Ungarn um Asyl angesucht habe und auch dort nicht behauptet hätte, ein Minderjähriger zu sein. Seine Aliasidentität in Ungarn sei XXXX , geb. XXXX 1996, StA. Afghanistan, gewesen.Mit Antwortschreiben vom 24.09.2018 teilte Schweden mit, dass eine medizinische Untersuchung durchgeführt worden sei, mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer 18 Jahre oder älter sei. Daher sei sein Geburtsdatum am 04.12.2017 aufgrund des medizinischen Ergebnisses geändert worden. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 09.09.2015 in Ungarn um Asyl angesucht habe und auch dort nicht behauptet hätte, ein Minderjähriger zu sein. Seine Aliasidentität in Ungarn sei römisch 40 , geb. römisch 40 1996, StA. Afghanistan, gewesen. In der Folge richtete das BFA am 24.09.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden. Mit Schreiben vom 04.10.2018 stimmte die schwedische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art.18Abs.

1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu.In der Folge richtete das BFA am 24.09.2018 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden. Mit Schreiben vom 04.10.2018 stimmte die schwedische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 25.10.2018 im Beisein eines Rechtsberaters und eines gewillkürten Vertreters die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage sehe, die Befragung zu absolvieren. Er sei zwar untersucht worden und habe Schlaftabletten erhalten, habe aber keine Unterlagen darüber, warum er diese bekommen habe. Am heutigen Tag habe er einen Termin bei einem Arzt in seiner Betreuungsstelle. Er nehme regelmäßig Schlaftabletten. Der Vertreter brachte vor, dass das eigentliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX 2000 sei. In Schweden sei eine Altersfeststellung durchgeführt worden. Aufgrund dieser habe der Beschwerdeführer den XXXX 1999 als Geburtsdatum erhalten. Es werde daher der Antrag gestellt, in Österreich eine Altersfeststellung durchzuführen.Der Vertreter brachte vor, dass das eigentliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers der römisch 40 2000 sei. In Schweden sei eine Altersfeststellung durchgeführt worden. Aufgrund dieser habe der Beschwerdeführer den römisch 40 1999 als Geburtsdatum erhalten. Es werde daher der Antrag gestellt, in Österreich eine Altersfeststellung durchzuführen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Mutter, drei Schwestern und ein Bruder in Österreich aufhältig seien. Mit diesen wohne er nicht im gemeinsamen Haushalt. Befragt, warum er die Beweismittel betreffend seiner Mutter und Schwester vorgelegt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er damit beweisen wolle, dass sie ihn brauchen würden. Darauf hingewiesen, dass sich aus dem Entlassungsbrief der Mutter ergebe, dass diese keiner professionellen Hilfe bedürfe, erklärte der Beschwerdeführer, dass das stimme, seine Mutter könne nicht arbeiten und keine Gewichte heben. Nachgefragt, ob ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass wenn er hin und wieder Geld brauche, er zehn bis fünfzehn Euro von seiner Mutter bekomme. Hin und wieder, wenn er seine Familie besuche, bereite seine Mutter Essen für ihn zu und er schlafe dort. Ein zwei Tage pro Woche verbringe er hier in der Betreuungsstelle, den Rest sei er bei seiner Mutter. Befragt, warum er im Jahr 2017 einer Familienzusammenführung nicht zugestimmt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er damals auf eine Antwort der Behörde gewartete habe. Damals habe er mit seinem Vertreter gesprochen und dieser habe ihm gesagt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit einen positiven Bescheid erhalten würde, deshalb habe er nicht zugestimmt. Sodann wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Zustimmung für die Übernahme durch Schweden bereits vorliege. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass er drei Jahre in Schweden verbracht habe. Er sei nicht dumm und nicht naiv, dass er drei Jahre lang in einem Land die Schule besucht habe und die Sprache gelernt habe. Sie hätten sein Alter nicht akzeptiert, hätten festgestellt, dass er älter sei. Obwohl er dort zum Christentum konvertiert sei, hätten sie ihm einen negativen Bescheid ausgestellt. Wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, wäre er dort geblieben, da er dort die Schule besucht habe, sich weiterbilden und "etwas werden" hätte können. Nachdem er den negativen Bescheid erhalten habe, habe er Angst bekommen. Deshalb sei er hier, seine Familie sei auch hier und würde ihn brauchen. Die Behörden dort hätten ihn gezwungen, dieses Alter zu akzeptieren. Sie hätten gesagt: "Entweder akzeptieren Sie dieses Alter oder wir schicken Sie zur Untersuchung." Nachgefragt, ob in Schweden also eine Untersuchung zur Feststellung des Alters durchgeführt worden sei, bejahte dies der Beschwerdeführer. Eine Untersuchung habe stattgefunden, aber er akzeptiere diese überhaupt nicht. Die Ärzte hätten sich dort geweigert, die Minderjährigen zu untersuchen, weil sie gemeint hätten, dass das nur Vermutungen seien und nicht richtig wäre. Deshalb seien sie in ein anderes Bundesland geschickt und untersucht worden. Befragt, was einer Außerlandesbringung seiner Person nach Schweden entgegenstehe, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter und seine Schwester ihn brauchen würde. Außerdem könne er wegen seines Alters und seines negativen Bescheids nicht nach Schweden zurück. Das ihm persönlich ausgefolgte Länderinformationsblatt zu Schweden habe er nicht gelesen. Der Beschwerdeführer gab noch an, dass er in Schweden keine Unterkunft gehabt habe. Er habe bei einer christlichen Familie gelebt, die ihm eine Unterkunft gegeben habe und mit der er immer noch Kontakt habe. Die Behörden hätten ihm vorgeschlagen, dass er nach Norden fahren solle, dort gäbe es ein Heim für Volljährige. Dort hätte er aber keine Schule besuchen können. Deshalb hätten ihm diese Freunde die Möglichkeit gegeben, vor Ort zu bleiben und weiterhin die Schule zu besuchen. Er wisse nicht, was die schwedischen Behörden mit seinem negativen Bescheid und mit seinem falsch geschätzten Alter bezwecken würden. Die Flüchtlinge in Frankreich seien zumeist zuvor in Schweden gewesen, anscheinend gebe es ein Problem mit dem System in Schweden, das bewirke, dass die Flüchtlinge das Land verlassen würden. Sodann gab der Vertreter des Beschwerdeführers folgende Stellungnahme ab: "Sowohl der Antragsteller als auch seine Mutter habe unabhängig voneinander das Geburtsdatum des Antragstellers mit XXXX 2000 angegeben. Erst mit der Altersfeststellung in Schweden wurde das aktuelle Geburtsdatum festgesetzt. Jedoch wurde auch bei dieser Altersfeststellung festgehalten, dass diese nicht mit 100% Wahrscheinlichkeit stimmt. Es wird deshalb beantragt nochmals eine Altersfeststellung durchzuführen. Des Weiteren besteht zwischen dem Antragsteller, seiner Mutter und seinen Schwestern, welche in Österreich aufhältig sind ein intensives Naheverhältnis. Schon im Iran hat ein intensives Familienleben bestanden. So haben sie gemeinsam in einem Haus gelebt. Auch in Österreich hat der Antragsteller jeden Tag Kontakt mit seiner Familie. Es besucht diese auch und bekommt von der Familie Essen und eine geringe finanzielle Unterstützung. Er kümmert sich um seine Mutter, die nicht mehr in der Lage ist alleine Tätigkeiten im Haushalt durchzuführen und um seine Schwester, bei der Multiple Sklerose festgestellt wurde. Zwischen dem Antragsteller und seiner Familie besteht ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Diese unterstützen sich auch in mentaler Hinsicht und so würde eine Überstellung des Antragstellers nach Schweden eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8 EMRK darstellen. Es wird also ein Antrag auf Zulassung und eine Altersfeststellung in Österreich gestellt.""Sowohl der Antragsteller als auch seine Mutter habe unabhängig voneinander das Geburtsdatum des Antragstellers mit römisch 40 2000 angegeben. Erst mit der Altersfeststellung in Schweden wurde das aktuelle Geburtsdatum festgesetzt. Jedoch wurde auch bei dieser Altersfeststellung festgehalten, dass diese nicht mit 100% Wahrscheinlichkeit stimmt. Es wird deshalb beantragt nochmals eine Altersfeststellung durchzuführen. Des Weiteren besteht zwischen dem Antragsteller, seiner Mutter und seinen Schwestern, welche in Österreich aufhältig sind ein intensives Naheverhältnis. Schon im Iran hat ein intensives Familienleben bestanden. So haben sie gemeinsam in einem Haus gelebt. Auch in Österreich hat der Antragsteller jeden Tag Kontakt mit seiner Familie. Es besucht diese auch und bekommt von der Familie Essen und eine geringe finanzielle Unterstützung. Er kümmert sich um seine Mutter, die nicht mehr in der Lage ist alleine Tätigkeiten im Haushalt durchzuführen und um seine Schwester, bei der Multiple Sklerose festgestellt wurde. Zwischen dem Antragsteller und seiner Familie besteht ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Diese unterstützen sich auch in mentaler Hinsicht und so würde eine Überstellung des Antragstellers nach Schweden eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8 EMRK darstellen. Es wird also ein Antrag auf Zulassung und eine Altersfeststellung in Österreich gestellt." Es wurden folgende Dokumente vorgelegt: -Strichaufzählung Schwedische Karte mit den Daten des Beschwerdeführers -Strichaufzählung Befundbericht eines österreichischen Krankenhauses vom 22.05.2017 und Ambulanzbericht eines österreichischen Krankenhauses vom 11.07.2017, die Schwester des Beschwerdeführers betreffend -Strichaufzählung Terminvereinbarung für psychologische Beratungen (unklar wen betreffend) -Strichaufzählung Fachärztlicher Befundbericht vom 16.05.2017, die Mutter des Beschwerdeführers betreffend -Strichaufzählung Patientenbrief und Entlassungsbrief vom 18.10.2018, die Mutter des Beschwerdeführers betreffend Mit Schreiben vom 27.11.2018 setzte die österreichische Dublin Behörde Schweden davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei, weshalb sich die Überstellungsfrist

Art. 29Abs.

2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängere.Mit Schreiben vom 27.11.2018 setzte die österreichische Dublin Behörde Schweden davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei, weshalb sich die Überstellungsfrist

Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängere.

Dem Abschlussbericht vom 12.12.2018 einer österreichischen Landespolizeidirektion ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Besitz von Suchtmittel gewesen und dieses ihm abgenommen worden sei. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden

Art.18Abs.

1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde

§ 61Abs.

1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Schweden zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde

Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Schweden zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Schweden traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert): Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Migrationsverket o.D.; vgl. AIDA 3.2017, USDOS 2.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Migrationsverket o.D.; vergleiche AIDA 3.2017, USDOS 2.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 -Strichaufzählung Migrationsverket (o.D.): Protection and asylum in Sweden, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-inSweden.html, Zugriff 16.2.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 Sweden, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395739.html, Zugriff 16.2.2018 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer in Schweden haben Zugang zum Asylverfahren laut Dublin-III-VO. Auch haben sie Zugang zu Versorgung wie andere Asylwerber auch. Eine Ausnahme bilden hierbei lediglich Rückkehrer mit bereits vorhandener abschließend negativer Entscheidung bis zur Effektuierung dieser Entscheidung (Migrationsverket 19.9.2016). Wenn ein Dublin-Rückkehrer nach Schweden kommt, werden neue Asylanträge auf jeden Fall entgegengenommen. Wenn eine frühere Entscheidung in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden ist, werden entsprechende Maßnahmen gesetzt (EASO 24.10.2017). Wen das Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers in Schweden noch läuft, wird er entsprechend untergebracht und das Verfahren beschleunigten geführt. Dublin-Rückkehrer mit einer rechtskräftig negativen Entscheidung in Schweden können zur Außerlandesbringung geschlossen untergebracht werden (AIDA 3.2017). Wenn ein Dublin-Rückkehrer mit negativer Asylentscheidung

ärztlichem Attest gesundheitlich nicht für die Außerlandesbringung geeignet ist, wird diese ausgesetzt. Solange der Betreffende bei der Asylbehörde registriert ist, hat er das Recht auf Unterbringung. Im Falle einer Nicht-Registrierung bei der Asylbehörde, ist die Gemeinde, in welcher der Antragssteller seinen Wohnsitz hat, für die Unterbringung zuständig (Migrationsverket 3.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail -Strichaufzählung Migrationsverket (3.1.2018): Anfragebeantwortung, per E-Mail -Strichaufzählung Migrationsverket (19.9.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail Versorgung Asylwerber haben in Schweden generell Zugang zu Versorgung. Im Falle von Folgeanträgen besteht jedoch nur ein eingeschränktes Recht darauf. Wenn Antragssteller über eigene finanzielle Mittel verfügen, müssen sie diese zuerst aufbrauchen. Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine, die deutlich niedriger ist als die Sozialhilfe für schwedische Staatsangehörige. Das monatliche Taschengeld für Asylwerber beträgt in einem Unterbringungszentrum mit Verpflegung zwischen 60 und 76,50 Euro. Im Falle einer privaten Unterkunft liegt es zwischen 194 und 225 Euro. Für besondere Ausgaben (z.B. Winterkleidung, Brillen, teilweise auch zur Deckung medizinischer Kosten) kann eine Sonderzulage beantragt werden. Asylwerber haben nach Erfüllung bestimmter Kriterien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne dass es für sie eine Arbeitsgenehmigung erforderlich wäre (AIDA 3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 Unterbringung Die schwedische Asylbehörde bietet bei Bedarf kostenlose Unterbringungsmöglichkeiten während des Asylverfahrens an. Auch private Unterbringung bei Freunden oder Verwandten ist möglich. Individuelle Bedürfnisse werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Familien werden immer getrennt von anderen Asylwerbern und in eigenen Zimmern untergebracht (AIDA 3.2017). Die schwedische Asylbehörde verfügt in 290 Gemeinden über diverse Unterbringungsmöglichkeiten, in denen Ende 2016 63.063 Asylwerber beherbergt wurden. Dabei handelt es sich meist um angemietete Privathäuser und -wohnungen. 35.449 Asylwerber haben 2016 eine private Unterkunft gehabt und 24.196 Personen befanden sich aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit oder aus anderen Gründen in speziellen Unterbringungszentren (AIDA 3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass

Art.18Abs.

1 lit. d Dublin-III-VO Schweden für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, zumal Schweden

dieser Bestimmung ausdrücklich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO Schweden für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, zumal Schweden

dieser Bestimmung ausdrücklich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer sei in Schweden einer schwedischen Altersuntersuchung unterzogen worden und es gebe keinen Zweifel an der festgestellten Volljährigkeit zu zweifeln. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten, bestehe kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden.Der Beschwerdeführer sei in Schweden einer schwedischen Altersuntersuchung unterzogen worden und es gebe keinen Zweifel an der festgestellten Volljährigkeit zu zweifeln. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten, bestehe kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, Asyl

G sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben.

  1. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter rechtzeitig Beschwerde und hielt fest, dass die gegenständlich bekämpfte Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei. Der VfGH habe in wiederholter und gefestigter Rechtsprechung betont, dass auch im Asylverfahren stets eine vierwöchige Rechtsmittelfrist einzuräumen sei. Mit Schriftsatz vom 27.01.2019 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger nach Österreich gekommen sei. Seine Familie könne dies bezeugen, es sei aktenkundig. Es gelte im Verfahren stets der Antragszeitpunkt, zu diesem sei der Beschwerdeführer minderjährig gewesen, Österreich hätte somit den Antrag sofort zulassen müssen. Die Konsultation mit Schweden sei unrichtig und minderwertig gewesen, da die österreichische Behörde Schweden nicht mitgeteilt habe, dass es Familienangehörige in Österreich gebe und diese sogar die Minderjährigkeit zum Antragszeitpunkt bezeugen könnten.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2019 wurde der Beschwerde gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2019 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  4. Am 26.07.2019 langte eine Vollmachtsbekanntgabe ein.
  5. Mit Stellungnahme, eingelangt beim BVwG am 12.08.2019, wurde vorgebracht, dass die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sei. Seine Mutter und seine Geschwister hätten bereits den Asylstatus. Seine Mutter habe bereits bei ihrer Einvernahme am 29.08.2017 angegeben, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2000 geboren sei. Auch der Beschwerdeführer habe in Schweden angegeben, dass er minderjährig sei. Jedoch sei sein Geburtsdatum, welches in Schweden angenommen worden sei, hier in Österreich von den Behörden ohne jegliche Überprüfung weiterhin übernommen worden. Dass der Beschwerdeführer im Iran geboren sei und die Mutter das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wisse und angegeben habe, zeige auch, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am XXXX 2000 geboren sei. Wenn das Gericht weiterhin Zweifel am Alter des Beschwerdeführers habe, werde ersucht eine Altersfeststellung durchführen zu lassen.römisch 40 2000 geboren sei. Auch der Beschwerdeführer habe in Schweden angegeben, dass er minderjährig sei. Jedoch sei sein Geburtsdatum, welches in Schweden angenommen worden sei, hier in Österreich von den Behörden ohne jegliche Überprüfung weiterhin übernommen worden. Dass der Beschwerdeführer im Iran geboren sei und die Mutter das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wisse und angegeben habe, zeige auch, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am römisch 40 2000 geboren sei. Wenn das Gericht weiterhin Zweifel am Alter des Beschwerdeführers habe, werde ersucht eine Altersfeststellung durchführen zu lassen. Der Stellungnahme beigelegt waren eine eidesstaatliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers und das Einvernahmeprotokoll der Mutter des Beschwerdeführers.
  6. Mit Schreiben vom 08.01.2020 ersuchte das BVwG das BFA auszuführen, auf welche Weise in Schweden eine Altersfeststellung durchgeführt werde und ob beim Beschwerdeführer konkret ein multifaktorielles Altersgutachten durchgeführt worden sei.
  7. Mit Antwortschreiben vom 13.01.2020 führte das BFA aus, dass die Art und Weise, in welcher die schwedische Asylbehörde eine Altersfeststellung durchführe, vom BFA nicht ermittelt würden, da der Grundsatz des wechselseitigen Vertrauens zwischen EU-Mitgliedstaaten in Bezugs auf Dublin-III Konsultationen vorliege. Der Beschwerdeführer habe bei Antragstellung sein Geburtsdatum mit XXXX 1999 angegeben. Mit diesem sei er bereits zur Antragstellung volljährig gewesen. Spätere Einsprüche gegen diese Angabe, welche dem Beschwerdeführer nach Beendigung der Erstbefragung dokumentiert rückübersetzt worden sei, seien nicht höher zu werten als der Beweischarakter der eigenen Aussage während der Einvernahme. Sofern darauf hingewiesen worden sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers das Geburtsdatum mit XXXX 2000 angegeben habe, sei darauf hinzuweisen, dass diese Aussage bis zum heutigen Zeitpunkt mit keinem geeignetem Beweismittel untermauert worden sei. Es hätten sich seitens des verfahrensführenden Referenten keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Aus diesen Gründen seien keine multifaktorielle Altersfeststellung durch das BFA durchgeführt worden.römisch 40 1999 angegeben. Mit diesem sei er bereits zur Antragstellung volljährig gewesen. Spätere Einsprüche gegen diese Angabe, welche dem Beschwerdeführer nach Beendigung der Erstbefragung dokumentiert rückübersetzt worden sei, seien nicht höher zu werten als der Beweischarakter der eigenen Aussage während der Einvernahme. Sofern darauf hingewiesen worden sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers das Geburtsdatum mit römisch 40 2000 angegeben habe, sei darauf hinzuweisen, dass diese Aussage bis zum heutigen Zeitpunkt mit keinem geeignetem Beweismittel untermauert worden sei. Es hätten sich seitens des verfahrensführenden Referenten keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Aus diesen Gründen seien keine multifaktorielle Altersfeststellung durch das BFA durchgeführt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.09.2015 in Ungarn und am 18.09.2015 in Schweden einen Asylantrag. Am 31.08.2018 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in Schweden nach einer medizinischen Untersuchung mit XXXX 1999 festgesetzt. Festgestellt wird somit die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet.Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in Schweden nach einer medizinischen Untersuchung mit römisch 40 1999 festgesetzt. Festgestellt wird somit die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet. Das BFA richtete am 07.09.2018 ein Informationsersuchen gem. Art 34 Dublin-III-VO und am 24.09.2018 ein Wiederaufnahmegesuch

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin-III-VO an Schweden, dem die schwedische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 04.10.2018 gem. Art.°18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 07.09.2018 ein Informationsersuchen gem. Artikel 34, Dublin-III-VO und am 24.09.2018 ein Wiederaufnahmegesuch

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO an Schweden, dem die schwedische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 04.10.2018 gem. "Art".°18 Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte. Mit Schreiben vom 27.11.2018 setzte die österreichische Dublin Behörde Schweden davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts ist, weshalb sich die Überstellungsfrist

Art. 29Abs.

2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängerte.Mit Schreiben vom 27.11.2018 setzte die österreichische Dublin Behörde Schweden davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts ist, weshalb sich die Überstellungsfrist

Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängerte.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2019 wurde der Beschwerde gem.°§ 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Schweden an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer leidet an keinen gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt und keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in Österreich aufhältigen Familie (Mutter, Geschwister). Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bei seiner Asylantragstellung in Schweden am 18.09.2015 explizit angab, nicht zu seiner Familie nach Österreich zu wollen.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise des Beschwerdeführers ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich der Asylantragstellung in Schweden und Ungarn ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem vorhandenen EURODAC-Treffer. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ergibt sich aus folgenden Nachweisen: Bei seiner Erstbefragung bei seiner Asylantragstellung am 31.08.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX 1999 geboren worden sei und er somit volljährig war. Auch bei seiner Asylantragstellung in Ungarn am 09.09.2015 hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, minderjährig zu sein, sondern führte den XXXX 1996 als Geburtsdatum an, wie sich aus dem Schreiben der schwedischen Dublin Behörde vom 24.09.2018 entnehmen lässt. In Schweden wurde der Beschwerdeführer einer medizinischen Untersuchung zum Alter unterzogen, mit dem Ergebnis, dass er achtzehn Jahre oder älter ist. Der Beschwerdeführer selbst räumte in seiner Einvernahme am 25.10.2018 selbst ein, dass in Schweden eine medizinische Untersuchung zur Feststellung des Alters durchgeführt worden sei. Aufgrund des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Dublin-VO, dass die jeweiligen nationalen Asylrechtsstandards den Anforderungen der GFK und EMRK entsprechen (vgl. aus der seit VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mittlerweile stRsp zB: VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113, Rz 56; VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109), ist - worauf das BFA zutreffend in seiner Stellungnahme vom 13.1.2020 hinwies - von einer seitens aller Mitgliedstaaten gleichermaßen bestehenden Befähigung zur ordnungsgemäßen Rechtsanwendung auszugehen und kein Anlass gegeben, neuerlich ein Altersgutachten zu erstellen. Genau dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten untereinander ist auch die Grundlage dafür, dass Asylverfahren - ungeachtet unterschiedlicher Ausgestaltungen der jeweiligen staatlichen Asylverfahrensvorschriften - nicht in den verschiedenen Mitgliedstaaten neu aufgerollt werden.Bei seiner Erstbefragung bei seiner Asylantragstellung am 31.08.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 1999 geboren worden sei und er somit volljährig war. Auch bei seiner Asylantragstellung in Ungarn am 09.09.2015 hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, minderjährig zu sein, sondern führte den römisch 40 1996 als Geburtsdatum an, wie sich aus dem Schreiben der schwedischen Dublin Behörde vom 24.09.2018 entnehmen lässt. In Schweden wurde der Beschwerdeführer einer medizinischen Untersuchung zum Alter unterzogen, mit dem Ergebnis, dass er achtzehn Jahre oder älter ist. Der Beschwerdeführer selbst räumte in seiner Einvernahme am 25.10.2018 selbst ein, dass in Schweden eine medizinische Untersuchung zur Feststellung des Alters durchgeführt worden sei. Aufgrund des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Dublin-VO, dass die jeweiligen nationalen Asylrechtsstandards den Anforderungen der GFK und EMRK entsprechen vergleiche aus der seit VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mittlerweile stRsp zB: VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113, Rz 56; VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109), ist - worauf das BFA zutreffend in seiner Stellungnahme vom 13.1.2020 hinwies - von einer seitens aller Mitgliedstaaten gleichermaßen bestehenden Befähigung zur ordnungsgemäßen Rechtsanwendung auszugehen und kein Anlass gegeben, neuerlich ein Altersgutachten zu erstellen. Genau dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten untereinander ist auch die Grundlage dafür, dass Asylverfahren - ungeachtet unterschiedlicher Ausgestaltungen der jeweiligen staatlichen Asylverfahrensvorschriften - nicht in den verschiedenen Mitgliedstaaten neu aufgerollt werden. Dass, wie in der Beschwerde behauptet, die Konsultationen mit Schweden unrichtig und minderwertig wären, da die österreichische Behörde Schweden nicht mitgeteilt hätte, dass es Familienangehörige in Österreich gäbe, ist nicht richtig. So ergibt sich aus der Mitteilung der schwedischen Behörde vom 12.09.2018, dass der Beschwerdeführer bei seiner Asylantragstellung in Schweden selbst angegeben hat, dass seine Mutter und Geschwister in Österreich aufhältig seien, er allerdings nicht zu ihnen nach Österreich wolle. Diese Angabe unterstrich er auch bei der Einvernahme am 25.10.2018 in Österreich. Hier gab er an, dass er die Antwort der Behörde abwarten wollte und er erst, als er einen negativen Bescheid erhalten habe, Angst bekommen und weiter nach Österreich habe wollen. Der Vollständigkeitshalber ist auch zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer drei Jahre in Schweden aufgehalten hat und er dort während der gesamten Zeit den XXXX 1999 als Geburtsdatum führte, ohne sich je um Berichtigung zu bemühen. Auch gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme in Österreich an, dass er keine Unterkunft in Schweden gehabt und er bei einer christlichen Familie gelebt hätte. Die Behörde hätte ihm vorgeschlagen, dass er nach Norden fahren solle, dort gebe es ein Heim für Volljährige. Laut eigenen Angaben habe er allerdings nicht dahinfahren wollen, da er dort keine Schule besuchen hätte können. Mit keinen Worten erwähnte der Beschwerdeführer, dass er minderjährig gewesen wäre und deshalb nicht in einem Heim für Volljährige untergebracht habe werden wollen.Der Vollständigkeitshalber ist auch zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer drei Jahre in Schweden aufgehalten hat und er dort während der gesamten Zeit den römisch 40 1999 als Geburtsdatum führte, ohne sich je um Berichtigung zu bemühen. Auch gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme in Österreich an, dass er keine Unterkunft in Schweden gehabt und er bei einer christlichen Familie gelebt hätte. Die Behörde hätte ihm vorgeschlagen, dass er nach Norden fahren solle, dort gebe es ein Heim für Volljährige. Laut eigenen Angaben habe er allerdings nicht dahinfahren wollen, da er dort keine Schule besuchen hätte können. Mit keinen Worten erwähnte der Beschwerdeführer, dass er minderjährig gewesen wäre und deshalb nicht in einem Heim für Volljährige untergebracht habe werden wollen. Was die eidesstaatliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers sowie ihre Angaben bei ihrer Einvernahme am 29.08.2017 betrifft, wird zwar nicht verkannt, dass die Mutter hierbei stets angab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2000 geboren worden sei, und die Einvernahme etwa ein Jahr vor Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich erfolgte. Wie aber bereits dargelegt verbietet es nach Auffassung des BVwG das oben angeführten Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, (bei unverändertem Sachverhalt) die in einem Mitgliedstaat bereits durchgeführten Beweisverfahren hier zu den Zuständigkeitsvoraussetzungen nach der Dublin -VO im nächsten Mitgliedstaat neu auf aufzurollen.Was die eidesstaatliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers sowie ihre Angaben bei ihrer Einvernahme am 29.08.2017 betrifft, wird zwar nicht verkannt, dass die Mutter hierbei stets angab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2000 geboren worden sei, und die Einvernahme etwa ein Jahr vor Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich erfolgte. Wie aber bereits dargelegt verbietet es nach Auffassung des BVwG das oben angeführten Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, (bei unverändertem Sachverhalt) die in einem Mitgliedstaat bereits durchgeführten Beweisverfahren hier zu den Zuständigkeitsvoraussetzungen nach der Dublin -VO im nächsten Mitgliedstaat neu auf aufzurollen. Zusammengefasst kann daher ausgeführt werden, dass vor diesem Hintergrund allein die Aussage der Mutter zu keiner neuen diesbezüglichen Beweisaufnahme zu führen hat. Die Feststellungen zur familiären und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus seinem Vorbringen. Der Kontakt zu seiner in Österreich aufhältigen Mutter und den Geschwistern erschöpft sich in wenigen Besuchen, es liegt kein gemeinsamer Haushalt vor, ebenso wenig eine (wechselseitige) finanzielle oder sonstige Abhängigkeit, so dass damit insgesamt keine enge Nahebeziehung vorhanden ist. Dies lässt sich auch daraus erkennen, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, nicht zu seiner Familie nach Österreich wollte, sondern lieber drei Jahre allein in Schweden lebte, bis er den negativen Bescheid in Schweden erhalten hat. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen zu seiner Mutter und einer seiner Schwestern, kann keine Abhängigkeit erkannt werden. So lässt sich aus dem Fachärztlichen Befundbericht vom 16.05.2017 zwar erkennen, dass die Mutter unter Angst und Depressionen leidet, ihr dagegen Medikamente verschrieben wurden und so eine Stabilisierung erreicht werden konnte. Dem Patientenbrief und dem Entlassungsbrief vom 18.10.2018 ist zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers zudem unter "Menometrorrhagie" (Anm. BVwG: abnorme und starke Gebärmutterblutung) litt, sie konnte aber aus der stationären Betreuung entlassen werden, da sie selbständig war und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege mehr bedurfte. Die Schwester des Beschwerdeführers, wie aus dem Ambulanzbericht vom 11.07.2017 klar hervorgeht, leidet an Multipler Sklerose und steht dagegen in Behandlung. Sie hat allerdings sowohl ihre Mutter als auch ihre Geschwister in Österreich, die sie betreuen können und ist nicht auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen.Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen zu seiner Mutter und einer seiner Schwestern, kann keine Abhängigkeit erkannt werden. So lässt sich aus dem Fachärztlichen Befundbericht vom 16.05.2017 zwar erkennen, dass die Mutter unter Angst und Depressionen leidet, ihr dagegen Medikamente verschrieben wurden und so eine Stabilisierung erreicht werden konnte. Dem Patientenbrief und dem Entlassungsbrief vom 18.10.2018 ist zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers zudem unter "Menometrorrhagie" Anmerkung BVwG: abnorme und starke Gebärmutterblutung) litt, sie konnte aber aus der stationären Betreuung entlassen werden, da sie selbständig war und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege mehr bedurfte. Die Schwester des Beschwerdeführers, wie aus dem Ambulanzbericht vom 11.07.2017 klar hervorgeht, leidet an Multipler Sklerose und steht dagegen in Behandlung. Sie hat allerdings sowohl ihre Mutter als auch ihre Geschwister in Österreich, die sie betreuen können und ist nicht auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Schweden auch Feststellungen zur schwedischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Schweden ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der schwedischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. Dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, dem sich entnehmen lässt, dass er zuletzt bis 13.11.2018 an einer näher genannten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet war und nach diesem Zeitpunkt erst wieder am 06.03.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: "§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: "Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 16 Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen." Artikel 29 Modalitäten und Fristen

(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese

Artikel 27Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist." Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Schwedens ergibt. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Schwedens zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers jedenfalls in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründet:In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Schwedens zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers jedenfalls in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO begründet: Schweden hat (nach ursprünglich illegaler Einreise in Ungarn) ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bekundet und ist in der Folge bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt Schwedens

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO und wurde Schweden nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."Schweden hat (nach ursprünglich illegaler Einreise in Ungarn) ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bekundet und ist in der Folge bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt Schwedens

Artikel 17

, Absatz eins, Dublin III-VO und wurde Schweden nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen." Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Schwedens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Die Überstellungsfrist wurde zunächst aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers verlängert und innerhalb der verlängerten Frist durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den hg. Beschluss vom 06.02.2019 unterbrochen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels enger familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und 17 Absatz 2, (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels enger familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, die nach Art. 16 Dublin-III-VO grundsätzlich Beachtung finden könnten, da sich die asylberechtigte Mutter und die Geschwister, hier aufhalten, ist festzuhalten, dass sich aus der Aktenlage keine besonders berücksichtigungswürdige Situation ergibt, die die Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO rechtfertigen kann. Die Rechtfertigung für die Zuständigkeitsregel des Art. 16 Dublin-III-VO ist darin gelegen, dass dieser familiäre Konstellationen beschreibt, in denen regelmäßig eine Zusammenführung bzw. Nicht-Trennung abhängiger Personen aus menschenrechtlichen Erwägungen erfolgen soll. Die Norm umfasst die wesentlichsten Lebenssachverhalte, die eine Person - unter jeweiliger Beachtung ihrer individuellen soziokulturellen Lebenssituation - in einer solchen Weise verletzlich machen könnten, sodass die Zusammenführung mit bestimmten engen Bezugspersonen humanitäre Pflicht wird. Entscheidendes Kriterium für die Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 2 Dublin-III-VO ist somit das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses, zu dem weitere Umstände (Unterstützungsfähigkeit) hinzutreten müssen (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K3 zu Art. 16). Aus dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen wäre, um bei seinen Verwandten sein zu können, lässt sich kein berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis erkennen, zumal nicht dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer oder seine Verwandten, derart pflegebedürftig wären, dass sie ihren Alltag ohne die Hilfe des Beschwerdeführers nicht bewältigen könnten.Soweit der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, die nach Artikel 16, Dublin-III-VO grundsätzlich Beachtung finden könnten, da sich die asylberechtigte Mutter und die Geschwister, hier aufhalten, ist festzuhalten, dass sich aus der Aktenlage keine besonders berücksichtigungswürdige Situation ergibt, die die Anwendung von Artikel 16, Dublin-III-VO rechtfertigen kann. Die Rechtfertigung für die Zuständigkeitsregel des Artikel 16, Dublin-III-VO ist darin gelegen, dass dieser familiäre Konstellationen beschreibt, in denen regelmäßig eine Zusammenführung bzw. Nicht-Trennung abhängiger Personen aus menschenrechtlichen Erwägungen erfolgen soll. Die Norm umfasst die wesentlichsten Lebenssachverhalte, die eine Person - unter jeweiliger Beachtung ihrer individuellen soziokulturellen Lebenssituation - in einer solchen Weise verletzlich machen könnten, sodass die Zusammenführung mit bestimmten engen Bezugspersonen humanitäre Pflicht wird. Entscheidendes Kriterium für die Zuständigkeit nach Artikel 16, Absatz 2, Dublin-III-VO ist somit das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses, zu dem weitere Umstände (Unterstützungsfähigkeit) hinzutreten müssen (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K3 zu Artikel 16,). Aus dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen wäre, um bei seinen Verwandten sein zu können, lässt sich kein berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis erkennen, zumal nicht dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer oder seine Verwandten, derart pflegebedürftig wären, dass sie ihren Alltag ohne die Hilfe des Beschwerdeführers nicht bewältigen könnten. Im Hinblick auf Art. 17 Dublin-III-VO verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers bei seiner Mutter und den Geschwistern in Österreich für ihn wünschenswert wäre, doch kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es im Rahmen seines Ermessensspielraumes mangels besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Gründe von der Anwendung dieser Norm Abstand genommen hat.Im Hinblick auf Artikel 17, Dublin-III-VO verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers bei seiner Mutter und den Geschwistern in Österreich für ihn wünschenswert wäre, doch kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es im Rahmen seines Ermessensspielraumes mangels besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Gründe von der Anwendung dieser Norm Abstand genommen hat. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Art. 3und/oder Art.

8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Artikel 3

, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausreichende Feststellungen zum schwedischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO nach Schweden überstellt werden, aufgrund der schwedischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Schweden jemals konkret geltend machte.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Schweden jemals konkret geltend machte. In Schweden sind- auch für Dublin-Rückkehrer - Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden, die während des Asylverfahrens sowie nach Ablehnung eines Asylantrages bis zum Ende der Ausreisefrist zur Verfügung stehen. Dublin-Rückkehrer haben in Schweden Zugang zum Asylverfahren sowie zu Versorgung. Auch im Falle von Folgeanträgen besteht - wenn auch eingeschränkt - ein Recht auf Versorgung. Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Bei der Einvernahme am 25.10.2018 gab er lediglich an, Schlaftabletten zu nehmen und einen Termin beim Arzt zu haben. Medizinische Unterlagen legte er keine vor. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Es halten sich zwar die Mutter und die Geschwister in Österreich auf, aber es liegt bloß ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erwachsenen vor, das schon seiner Art nach nicht als eng zu bezeichnen ist, da der Beschwerdeführer selbst in Schweden angab, nicht zu seiner Familie nach Österreich zu wollen (vgl. Beweiswürdigung). Es wurde zwar behauptete, dass die Mutter den Beschwerdeführer mit Essen und einem kleinen Taschengeld unterstützen würde, es besteht jedoch kein gemeinsamer Haushalt und der Beschwerdeführer nimmt Leistungen aus dem Grundversorgungssystem in Anspruch. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und den hier lebenden Verwandten besteht daher nicht.Es halten sich zwar die Mutter und die Geschwister in Österreich auf, aber es liegt bloß ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erwachsenen vor, das schon seiner Art nach nicht als eng zu bezeichnen ist, da der Beschwerdeführer selbst in Schweden angab, nicht zu seiner Familie nach Österreich zu wollen vergleiche Beweiswürdigung). Es wurde zwar behauptete, dass die Mutter den Beschwerdeführer mit Essen und einem kleinen Taschengeld unterstützen würde, es besteht jedoch kein gemeinsamer Haushalt und der Beschwerdeführer nimmt Leistungen aus dem Grundversorgungssystem in Anspruch. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und den hier lebenden Verwandten besteht daher nicht. Sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch die Verwandten des Beschwerdeführers mussten sich zudem bewusst sein, dass der Beschwerdeführer nach der Zurückweisung des vorliegenden unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz nicht mit der weiteren Gestattung des Aufenthaltes in Österreich rechnen konnte.

Art. 3Abs.

1 letzter Satz Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Union zwecks Einbringung von Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll.

Artikel 3

, Absatz eins, letzter Satz Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Union zwecks Einbringung von Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können [VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293]. Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt [VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124]) als bei Weitem kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Es liegen sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11), da der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers nur eine sehr kurze Dauer aufweist. Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Insgesamt steht dem Interesse des Beschwerdeführers am Zusammenleben mit seinen in Österreich lebenden Verwandten somit Folgendes gegenüber: Seine festgestellte Volljährigkeit; die festgestellte Zuständigkeit Schwedens zur Prüfung des Asylantrages; die fehlende wechselseitige Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten; die zumutbare Aufrechterhaltung des privaten Kontaktes etwa durch Telefonate, und zwar so, wie er bereits in der Zeit bestand, als der Beschwerdeführer noch nicht ins Bundesgebiet gereist war; die Tatsache, dass der Beschwerdeführer drei Jahre in Schweden verbrachte und nicht zu seiner Familie nach Österreich überstellt werden wollte; der kurze, andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich; und zentral das Faktum, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der Unzuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Asylantrages nach Österreich gekommen war. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer nicht begründeter Maßen erwarten konnte, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten, musste ihm sowie seiner Mutter und seinen Geschwistern daher bereits im Zeitpunkt seiner Einreise klar gewesen sein, dass der gemeinsame Verbleib in Österreich sehr unsicher sein würde. Wiegt man all diese genannten Umstände gegeneinander ab, zeigt sich, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von den Verwandten zum Zwecke der effektiven Umsetzung der Dublin-III-VO zulässig ist. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Ausweisung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Ausweisung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird.

Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG war gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wurde, und es auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG gab.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG war gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wurde, und es auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG gab. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W205.2213753.1.00

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