Obsah (12)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 2Art. 3§ 46a§ 9RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2020 GeschäftszahlW211 2222682-1 SpruchW211 2222682-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA a
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am XXXX .2019 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er zusammengefasst angab, zum Christentum übergetreten zu sein. Einmal habe der Geheimdienst eine christliche Feier in seiner Wohnung gestürmt.
- Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am römisch 40 .2019 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er zusammengefasst angab, zum Christentum übergetreten zu sein. Einmal habe der Geheimdienst eine christliche Feier in seiner Wohnung gestürmt. Am XXXX .2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und insbesondere zu seinen Daten und seinen Familienangehörigen im Iran befragt.Am römisch 40 .2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und insbesondere zu seinen Daten und seinen Familienangehörigen im Iran befragt. Am XXXX .2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut einvernommen und führte dabei zusammengefasst und soweit wesentlich aus, im Iran noch über seine Frau, seine beiden Kinder, über seine Eltern und Geschwister zu verfügen. Er habe zwei Geschäfte, die vermietet seien, und zwei Wohnungen im Iran. Das Geschäft sei nunmehr geräumt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, ca. sechs Monate vor seiner Ankunft in Österreich Interesse am Christentum entwickelt zu haben. Er habe an christlichen Versammlungen teilgenommen, wobei zwei in seinem Haus stattgefunden hätten. Bei der zweiten Versammlung bei ihm zu Hause seien Sicherheitskräfte gekommen, wobei der Beschwerdeführer draußen vor dem Haus gewesen sei. Als er gesehen habe, wie sich die Sicherheitskräfte Zugang zum Haus verschafft hätten, sei er weggefahren und habe seine Frau angerufen. Er habe sich dann zwei Monate an einem gebirgigen Ort versteckt. Seine Frau sei von den Sicherheitskräften mitgenommen und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe dann auch eine Vorladung zu Gericht bekommen, später auch noch ein Gerichtsurteil. Ausgereist sei der Beschwerdeführer schließlich mithilfe eines Schleppers in die Türkei. Der Beschwerdeführer interessiere sich nunmehr für die katholische Kirche; er besuche eine Kirche und nehme Religionsunterricht.Am römisch 40 .2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut einvernommen und führte dabei zusammengefasst und soweit wesentlich aus, im Iran noch über seine Frau, seine beiden Kinder, über seine Eltern und Geschwister zu verfügen. Er habe zwei Geschäfte, die vermietet seien, und zwei Wohnungen im Iran. Das Geschäft sei nunmehr geräumt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, ca. sechs Monate vor seiner Ankunft in Österreich Interesse am Christentum entwickelt zu haben. Er habe an christlichen Versammlungen teilgenommen, wobei zwei in seinem Haus stattgefunden hätten. Bei der zweiten Versammlung bei ihm zu Hause seien Sicherheitskräfte gekommen, wobei der Beschwerdeführer draußen vor dem Haus gewesen sei. Als er gesehen habe, wie sich die Sicherheitskräfte Zugang zum Haus verschafft hätten, sei er weggefahren und habe seine Frau angerufen. Er habe sich dann zwei Monate an einem gebirgigen Ort versteckt. Seine Frau sei von den Sicherheitskräften mitgenommen und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe dann auch eine Vorladung zu Gericht bekommen, später auch noch ein Gerichtsurteil. Ausgereist sei der Beschwerdeführer schließlich mithilfe eines Schleppers in die Türkei. Der Beschwerdeführer interessiere sich nunmehr für die katholische Kirche; er besuche eine Kirche und nehme Religionsunterricht. Am selben Tag wurde auch eine Zeugin einvernommen, die den Beschwerdeführer auf die Taufe vorbereitete.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Schließlich wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und ihm in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
- Mit Schriftsatz vom XXXX .2019 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2019 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein.
- Mit Schreiben vom XXXX .2019 wurden der Beschwerdeführer und das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2019 wurden der Beschwerdeführer und das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2020 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und eine Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom XXXX .2020 für die Teilnahme entschuldigt. Der Beschwerdeführer und die Zeugin wurden ausführlich befragt, und aktuelle Länderberichte ins Verfahren eingebracht.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 2020 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und eine Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom römisch 40 .2020 für die Teilnahme entschuldigt. Der Beschwerdeführer und die Zeugin wurden ausführlich befragt, und aktuelle Länderberichte ins Verfahren eingebracht.
- Am XXXX 2020 langte eine Stellungnahme der Vertretung des Beschwerdeführers zu den Länderinformationen ein.
- Am römisch 40 2020 langte eine Stellungnahme der Vertretung des Beschwerdeführers zu den Länderinformationen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein XXXX geborener, volljähriger iranischer Staatsangehöriger.Der Beschwerdeführer ist ein römisch 40 geborener, volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in der Umgebung von Isfahan. Dort leben noch sein Vater, seine Frau, seine beiden minderjährigen Kinder und drei Brüder. Seine Mutter lebt in XXXX . Mit seinen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer in Kontakt: seine Frau und seine Kinder leben von den Mieteinnahmen aus zwei Geschäften. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem noch über zwei Häuser im Iran; und seine Frau arbeitet in einer Apotheke.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 in der Umgebung von Isfahan. Dort leben noch sein Vater, seine Frau, seine beiden minderjährigen Kinder und drei Brüder. Seine Mutter lebt in römisch 40 . Mit seinen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer in Kontakt: seine Frau und seine Kinder leben von den Mieteinnahmen aus zwei Geschäften. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem noch über zwei Häuser im Iran; und seine Frau arbeitet in einer Apotheke. Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre die Schule, absolvierte dann den Wehrdienst und arbeitete als Automechaniker und später als Schweißer. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.
- Zum Leben in Österreich: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er lebt nunmehr ca. elf Monate in Österreich.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er lebt nunmehr ca. elf Monate in Österreich. Er verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Der Beschwerdeführer besuchte im Jahr 2019 einen A1/1 Deutschkurs, nahm an einem Erste Hilfe-Kurs und an einer Informationsveranstaltung des ÖIF teil. Er engagiert sich auch in seiner Unterkunftgemeinde dahingehend, dass er seit Anfang Oktober 2019 regelmäßig an den XXXX -Veranstaltungen einer kirchlichen Organisation teilnimmt und auch bei Veranstaltungsorganisation tatkräftig mitwirkt. Er ist außerdem ein Chormitglied des ÖH XXXX , nimmt an Yogakursen teil und arbeitete ehrenamtlich vom XXXX .2019 bis XXXX .2020 in einem Seniorenheim mit (Begleitung und Mithilfe bei der Essensausgabe). Von der Pastoralassistentin, dem Dechant und einem Mitglied des Pfarrgemeinderats wird der Beschwerdeführer als ernsthaft bei der Sache und begeisterter Ministrant sowie freundlich, offen und hilfsbereit beschrieben. Er war 2020 auch bei den Sternsingern dabei.Der Beschwerdeführer besuchte im Jahr 2019 einen A1/1 Deutschkurs, nahm an einem Erste Hilfe-Kurs und an einer Informationsveranstaltung des ÖIF teil. Er engagiert sich auch in seiner Unterkunftgemeinde dahingehend, dass er seit Anfang Oktober 2019 regelmäßig an den römisch 40 -Veranstaltungen einer kirchlichen Organisation teilnimmt und auch bei Veranstaltungsorganisation tatkräftig mitwirkt. Er ist außerdem ein Chormitglied des ÖH römisch 40 , nimmt an Yogakursen teil und arbeitete ehrenamtlich vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 in einem Seniorenheim mit (Begleitung und Mithilfe bei der Essensausgabe). Von der Pastoralassistentin, dem Dechant und einem Mitglied des Pfarrgemeinderats wird der Beschwerdeführer als ernsthaft bei der Sache und begeisterter Ministrant sowie freundlich, offen und hilfsbereit beschrieben. Er war 2020 auch bei den Sternsingern dabei. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation Iran Aus den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ergibt sich Folgendes: Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb" (ÖB Teheran 12.2018, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2019). Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 12.1.2019). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vgl. AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2019).Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb" (ÖB Teheran 12.2018, vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2019). Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 12.1.2019). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vergleiche AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2019). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 12.1.2019). Laut der iranischen NGO Article 18 wurden von Jänner bis September 2018 37 Konvertiten zu Haftstrafen wegen "Missionsarbeit" verurteilt (HRW 17.1.2019). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 12.2018). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 12.2018). Die Schließungen der "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie - obwohl sie verboten sind - trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.2.2019). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch "lowprofile" Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen, und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden i.d.R. aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt - oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 12.2018). Die Regierung nutzt Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen, und drängt sie dazu, das Land zu verlassen (Open doors 2019). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder andere Personen im Glauben zu unterrichten, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018). Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 29.5.2018). Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 12.1.2019). Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 12.2018). Dokumente (einschließlich Überprüfung): Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB Teheran 12.2018; vgl. AA 12.1.2019), z.B. ein echtes Stammbuch (Shenasname), in das Privatpersonen eine nicht existierende Ehefrau eintragen (AA 12.1.2019). Die vorgelegten Dokumente sind in den meisten Fällen echt, der Inhalt gefälscht oder verfälscht. Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden. Die Überprüfung von Dokumenten von Afghanen (Aufenthaltsbestätigungen, Arbeitserlaubnis,...) ist auch kaum möglich, da deren Erfassung durch die staatlichen Behörden selten erfolgt, viele illegal im Land sind, geduldet werden und sich auch die Wohnorte häufig ändern. Allfällige allgemeine Erhebungen durch den Vertrauensanwalt führen daher zu nicht wirklich belastbaren, da nicht überprüfbaren Aussagen. Die afghanische Botschaft hat laut UNHCR jedenfalls kürzlich begonnen, Identitätsnachweise an afghanische Personen in Iran auszustellen (ÖB Teheran 12.2018).Dokumente (einschließlich Überprüfung): Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB Teheran 12.2018; vergleiche AA 12.1.2019), z.B. ein echtes Stammbuch (Shenasname), in das Privatpersonen eine nicht existierende Ehefrau eintragen (AA 12.1.2019). Die vorgelegten Dokumente sind in den meisten Fällen echt, der Inhalt gefälscht oder verfälscht. Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden. Die Überprüfung von Dokumenten von Afghanen (Aufenthaltsbestätigungen, Arbeitserlaubnis,...) ist auch kaum möglich, da deren Erfassung durch die staatlichen Behörden selten erfolgt, viele illegal im Land sind, geduldet werden und sich auch die Wohnorte häufig ändern. Allfällige allgemeine Erhebungen durch den Vertrauensanwalt führen daher zu nicht wirklich belastbaren, da nicht überprüfbaren Aussagen. Die afghanische Botschaft hat laut UNHCR jedenfalls kürzlich begonnen, Identitätsnachweise an afghanische Personen in Iran auszustellen (ÖB Teheran 12.2018). 1.
- Der Beschwerdeführer besucht in Österreich eine Taufvorbereitung bei der katholischen Kirche. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 von iranischen Sicherheitsbehörden als Teilnehmer bzw. Gastgeber bei bzw. von Hauskirchenversammlungen identifiziert wurde, es zu einer Stürmung einer christlichen Versammlung in seinem Haus gekommen ist, und der Beschwerdeführer daraufhin eine Vorladung und eine Verurteilung vom Gericht bekommen hat. Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem Christentum im Iran kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer heute einen Glauben aus tiefer innerer Überzeugung ausleben möchte, der ihn ins Visier der iranischen Sicherheitsbehörden bringen würde. 1.
- Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahme durch das BFA ( XXXX .2019, XXXX 2019) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX 2020), der Beschwerdeschriftsatz, das LIB 2019 zum Iran, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, der Strafregisterauszug sowie der Verwaltungsakt zum Asylverfahren.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahme durch das BFA ( römisch 40 .2019, römisch 40 2019) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( römisch 40 2020), der Beschwerdeschriftsatz, das LIB 2019 zum Iran, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, der Strafregisterauszug sowie der Verwaltungsakt zum Asylverfahren. 2.
- Zu folgenden Feststellungen unter oben
- wird weiter näher ausgeführt wie folgt: 2.2.
- Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Die Feststellungen zum Geburtsjahr und zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich nicht zweifelhaften Angaben des Beschwerdeführers und Feststellungen aus den Vorverfahren und dem angefochtenen Bescheid sowie der Kopie der Dokumente. Andere Informationen dazu werden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Das gleiche gilt für die Feststellungen zum Herkunftsort, zu den Familienangehörigen im Iran, zu den Einkommensverhältnissen im Iran, zur Schulbildung und zur Berufstätigkeit, die ebenfalls auf den unstrittigen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens fußen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen machte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht geltend. 2.2.
- Die Angaben des Beschwerdeführers zu fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sind gleichbleibend und glaubhaft, weshalb dazu Feststellungen erfolgen konnten. Die Feststellungen zum sonstigen Leben in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auf den diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen (Deutschkursbestätigung der Volkshochschule vom XXXX .2019, Deutschpass, Bestätigung ÖIF vom XXXX .2020, Bestätigung XXXX aus dem Jänner 2020, Bestätigung ÖH XXXX vom XXXX .2020, Bestätigung XXXX vom XXXX .2020, Vereinbarung über ehrenamtliche Arbeit/Seniorenheim ohne Datum, Bescheinigung Rotes Kreuz vom XXXX .2019, Empfehlungsschreiben Frau XXXX aus dem Jänner 2020, Empfehlungsschreiben Dechant XXXX vom XXXX .2019, Empfehlungsschreiben XXXX vom XXXX .2020).2.2.
- Die Angaben des Beschwerdeführers zu fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sind gleichbleibend und glaubhaft, weshalb dazu Feststellungen erfolgen konnten. Die Feststellungen zum sonstigen Leben in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auf den diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen (Deutschkursbestätigung der Volkshochschule vom römisch 40 .2019, Deutschpass, Bestätigung ÖIF vom römisch 40 .2020, Bestätigung römisch 40 aus dem Jänner 2020, Bestätigung ÖH römisch 40 vom römisch 40 .2020, Bestätigung römisch 40 vom römisch 40 .2020, Vereinbarung über ehrenamtliche Arbeit/Seniorenheim ohne Datum, Bescheinigung Rotes Kreuz vom römisch 40 .2019, Empfehlungsschreiben Frau römisch 40 aus dem Jänner 2020, Empfehlungsschreiben Dechant römisch 40 vom römisch 40 .2019, Empfehlungsschreiben römisch 40 vom römisch 40 .2020). Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, gründet sich auf einen Auszug aus dem Strafregister. 2.2.
- Die Länderfeststellungen unter 1.
- beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran mit Stand 06/2019 und da wiederum auf den folgenden Einzelquellen:2.2.
- Die Länderfeststellungen unter 1.
- beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran mit Stand 06 aus 2019, und da wiederum auf den folgenden Einzelquellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung Open Doors
(2019): Weltverfolgungsindex 2019 Länderprofil Iran, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436871.html, Zugriff 3.6.2019 An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel. Die Stellungnahme der Vertretung vom XXXX .2020 zu den Länderberichten stellt sich nicht gegen die Inhalte der Länderfeststellungen.Die Stellungnahme der Vertretung vom römisch 40 .2020 zu den Länderberichten stellt sich nicht gegen die Inhalte der Länderfeststellungen. 2.2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Taufvorbereitung im Rahmen der Katholischen Kirche besucht, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben, den Angaben der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung sowie auf der Vorlage des Katechumenprotokolls mit dem Ansuchen auf Zulassung für die Taufe vom XXXX 2019.2.2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Taufvorbereitung im Rahmen der Katholischen Kirche besucht, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben, den Angaben der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung sowie auf der Vorlage des Katechumenprotokolls mit dem Ansuchen auf Zulassung für die Taufe vom römisch 40
- Der Beschwerdeführer konnte jedoch seine Befürchtung, wegen seines christlichen Glaubens im Iran bereits gefährdet gewesen zu sein bzw. im Falle einer Rückkehr gefährdet zu sein, nicht glaubhaft machen. Zum eigentlich fluchtauslösenden Vorbringen führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus wie folgt (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll): " [...] R: Warum haben Sie den Iran verlassen? P: Ich hatte einen Freund, mit dem ich arbeitete. Über ihn habe ich das Christentum kennengelernt. Zu dieser Zeit war meine Mutter krank. Sie hatte Brustkrebs. Ich habe mir große Sorgen um sie gemacht. Mein Freund hat mir vorgeschlagen, mit ihm in die Kirche zu gehen, was ich auch tat. Ich hatte ein sehr gutes Gefühl dabeigehabt. Er hat mich insgesamt dreimal in eine Hauskirche mitgenommen und insgesamt zweimal fand es bei mir zu Hause statt. Beim ersten Mal war es kein Problem und alles war okay. Beim zweiten Mal sagte mir der Priester, dass ich draußen warten solle, um sozusagen Wache zu halten. Wie gesagt, ich war draußen. In meinem Auto saßen zwei weitere Personen, die mit dem Christentum nichts zu tun hatten. Auf einmal sah ich ein paar Personen in zivil, die über die Mauer unseres Hauses hineinkamen. Ich bin sofort zu meinem Auto gelaufen und mit diesen zwei weiteren Personen davongefahren. Daraufhin habe ich meine Frau angerufen und ihr von der Situation berichtet. Ich habe dann mein Telefon abgedreht. Eine von den zwei Personen ist ausgestiegen. Mit dem anderen bin ich in ein gebirgiges Gebiet gefahren. Ich bin dort für zwei Monate geblieben. Ich habe dann einen Brief, der mit XXXX .1397 datiert wurde, bekommen. Der Brief war von einem Gericht in Isfahan. Ich hätte mich am XXXX .1397 vorstellen müssen. Meine Frau war zwei Tage verhaftet. Alle meine Freunde, die bei mir waren, wurden verhaftet. Meine Frau wurde deswegen freigelassen, weil sie an der christlichen Veranstaltung nicht teilgenommen hatte. Bevor ich zu diesem Termin im Gericht gehen sollte, habe ich mir überlegt, dass ich nur dann hingehen werde, wenn meine Freunde freigelassen werden. Nachdem das nicht passiert ist, habe ich Angst bekommen und habe mich entschieden, das Land zu verlassen. Ich bin dann mit Hilfe eines Freundes nach XXXX gefahren und ab dann mit Hilfe von einem Schlepper in die Türkei gegangen. Ich war dann zwei Monate in der Türkei. Von dort dann mit zwei weiteren Personen und mit einem weißen LKW bin ich weitergefahren. Nach vier Tagen Autofahrt war ich dann in Österreich. [...]"P: Ich hatte einen Freund, mit dem ich arbeitete. Über ihn habe ich das Christentum kennengelernt. Zu dieser Zeit war meine Mutter krank. Sie hatte Brustkrebs. Ich habe mir große Sorgen um sie gemacht. Mein Freund hat mir vorgeschlagen, mit ihm in die Kirche zu gehen, was ich auch tat. Ich hatte ein sehr gutes Gefühl dabeigehabt. Er hat mich insgesamt dreimal in eine Hauskirche mitgenommen und insgesamt zweimal fand es bei mir zu Hause statt. Beim ersten Mal war es kein Problem und alles war okay. Beim zweiten Mal sagte mir der Priester, dass ich draußen warten solle, um sozusagen Wache zu halten. Wie gesagt, ich war draußen. In meinem Auto saßen zwei weitere Personen, die mit dem Christentum nichts zu tun hatten. Auf einmal sah ich ein paar Personen in zivil, die über die Mauer unseres Hauses hineinkamen. Ich bin sofort zu meinem Auto gelaufen und mit diesen zwei weiteren Personen davongefahren. Daraufhin habe ich meine Frau angerufen und ihr von der Situation berichtet. Ich habe dann mein Telefon abgedreht. Eine von den zwei Personen ist ausgestiegen. Mit dem anderen bin ich in ein gebirgiges Gebiet gefahren. Ich bin dort für zwei Monate geblieben. Ich habe dann einen Brief, der mit römisch 40 .1397 datiert wurde, bekommen. Der Brief war von einem Gericht in Isfahan. Ich hätte mich am römisch 40 .1397 vorstellen müssen. Meine Frau war zwei Tage verhaftet. Alle meine Freunde, die bei mir waren, wurden verhaftet. Meine Frau wurde deswegen freigelassen, weil sie an der christlichen Veranstaltung nicht teilgenommen hatte. Bevor ich zu diesem Termin im Gericht gehen sollte, habe ich mir überlegt, dass ich nur dann hingehen werde, wenn meine Freunde freigelassen werden. Nachdem das nicht passiert ist, habe ich Angst bekommen und habe mich entschieden, das Land zu verlassen. Ich bin dann mit Hilfe eines Freundes nach römisch 40 gefahren und ab dann mit Hilfe von einem Schlepper in die Türkei gegangen. Ich war dann zwei Monate in der Türkei. Von dort dann mit zwei weiteren Personen und mit einem weißen LKW bin ich weitergefahren. Nach vier Tagen Autofahrt war ich dann in Österreich. [...]" Es fällt bei der Schilderung des Beschwerdeführers dieses Vorfalls auf, dass es bereits wenig nachvollziehbar und unplausibel ist, wenn der Beschwerdeführer ausführt, zwar als Wache bei der Versammlung in seiner Wohnung abgestellt gewesen zu sein, beim Bemerken der Sicherheitskräfte aber den Teilnehmer_innen der Hauskirche gegenüber keine Warnung ausgesprochen zu haben, sondern einfach davon gefahren zu sein, um dann die Ehefrau anzurufen. Der Anruf bei der Ehefrau hätte auch dann noch mehr Sinn gemacht, wenn sich diese im Haus, das von den Sicherheitskräften gestürmt worden sein soll, aufgehalten, hätte. Dass dies so gewesen sei, ließ auch das Einvernahmeprotokoll vom XXXX .2019 schließen, wenn dort auf AS 145 (S. 7 des Protokolls) vermerkt ist, dass "man meine Frau auch mit[genommen hat]. Meine Frau wurde zwei Tage danach freigelassen, weil meine Frau hat nicht an der Versammlung teilgenommen, sie war bei uns zu Hause im Obergeschoss und die Versammlung fand im Untergeschoss statt."Der Anruf bei der Ehefrau hätte auch dann noch mehr Sinn gemacht, wenn sich diese im Haus, das von den Sicherheitskräften gestürmt worden sein soll, aufgehalten, hätte. Dass dies so gewesen sei, ließ auch das Einvernahmeprotokoll vom römisch 40 .2019 schließen, wenn dort auf AS 145 (S. 7 des Protokolls) vermerkt ist, dass "man meine Frau auch mit[genommen hat]. Meine Frau wurde zwei Tage danach freigelassen, weil meine Frau hat nicht an der Versammlung teilgenommen, sie war bei uns zu Hause im Obergeschoss und die Versammlung fand im Untergeschoss statt." In der Verhandlung wurde dazu folgendes gesagt (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll): " [...] R: War Ihre Frau dabei? P: Nein. R: Wo war Ihre Frau? P: Die Veranstaltung war im Erdgeschoss und meine Frau war im Obergeschoss. R: Wieso haben Sie die Teilnehmer der Hauskirche bei Ihnen zu Hause nicht gewarnt, als der Geheimdienst ins Haus eingedrungen ist? P: Das alle ist schnell passiert. Ich glaube, es hat alles ca. 30 Sekunden gedauert bis der Geheimdienst über die Mauer ins Haus eindrang und ich davonlief. Ich war sehr schockiert. Ich hatte Angst. Ich konnte nur noch meine Frau telefonisch verständigen und habe dann mein Telefon abgedreht. R: Wäre es nicht Ihr Job gewesen die Leute zu warnen? Waren Sie nicht deshalb vor der Tür? P: Das ist richtig., das war meine Aufgabe. Ich dachte, dass die Polizisten mit Uniform und Polizeiautos kommen. Das war aber nicht der Fall. Das Ganze ist mit den Personen in zivil passiert und ich hatte große Angst. R: Wie konnte Ihre Frau den Geheimdienst davon überzeugen, dass sie nicht an der Versammlung teilgenommen hat? P: Beim ersten Mal war ja nicht dieser Vorfall und meine Frau war zu Hause. Der Vorfall war bei der zweiten Versammlung bei mir, da war meine Frau nicht zu Hause. R: Als der Vorfall war, war Ihre Frau nicht zu Hause? P: Ja. Sie war unterwegs, ich weiß nicht wo, aber sie war nicht zu Hause. R: Ich verstehe nicht, warum Sie dann Ihre Frau zuerst anrufen und nicht die Leute warnen? P: Erstens habe ich nicht sofort meine Frau angerufen, sondern erst nach ca. 15 Minuten, nachdem ich ein wenig weg war von zu Hause. Zweitens, wenn ich meine Freunde angerufen hätte, hätte die Polizei das herausgefunden. R: Sie haben bei der Behörde gesagt (AS 153): "Das einzige war, dass ich meine Frau kontaktiert habe. Ich sagte, sie [meine Frau] soll die Teilnehmer verständigen". Wie ist das zu verstehen? P: Ich habe meine Frau angerufen und gebeten, dass sie nach Hause fahren solle, falls das Haus von den Geheimdienstlern durchsucht werden sollte. Ich sagte, sie solle schnell nach Hause, weil die Beamten bei uns zu Hause waren. R: Wieso schicken Sie Ihre Frau zum Geheimdienst nach Hause? Das gefährdet Ihre Frau doch? P: Sie wäre nicht in Gefahr gewesen, weil sie nicht aktiv war, was das Christentum betrifft. Ich habe sie angerufen und gebeten nach Hause zu fahren, um zu schauen, was nun passiert. R: Sie haben auf der AS 145 gesagt: "Meine Frau wurde zwei Tage danach freigelassen, weil meine Frau hat nicht an der Versammlung teilgenommen, sie war bei uns zu Hause im Obergeschoss und die Versammlung fand im Untergeschoss statt". Das klingt für mich danach, als hätten Sie damals gesagt, dass sie im Haus war. P: Ich weiß, dass zum Beginn der Veranstaltung beim zweiten Mal meine Frau mit dem Auto weggefahren ist und ich weiß auch, dass ich nach dem Vorfall meine Frau angerufen und über diesen Vorfall verständigt habe. Wo sie tatsächlich zum Zeitpunkt des Telefonates mit mir war, kann ich nicht sagen. [...]" Damit schildert der Beschwerdeführer jedoch den Vorfall, an dem Sicherheitskräfte eine christliche Versammlung in seinem Haus gestürmt haben sollen, und die Rolle seiner Frau dabei, im Rahmen der Einvernahme bei der Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unterschiedlich: so lässt sich dem Protokoll der Einvernahme vom XXXX .2019 auf den AS 145 und 153 eher entnehmen, die Frau des Beschwerdeführers sei bei jener Versammlung im oberen Stock gewesen; der Beschwerdeführer habe sie angerufen und ihr gesagt, er werde das Handy ausschalten, und sie solle die Teilnehmer_innen warnen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde hingegen gesagt, seine Frau sei an dem Tag gar nicht zu Hause gewesen; der Beschwerdeführer habe sie erst nach ca. einer Viertelstunde angerufen und ihr gesagt, sie solle schnell nach Hause fahren, denn es wären dort Geheimdienstler, sie solle schauen, was da passiere. Damit erzählt der Beschwerdeführer jedoch einen für sein fluchtauslösendes Vorbringen sehr relevanten Vorfall signifikant unterschiedlich in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Damit schildert der Beschwerdeführer jedoch den Vorfall, an dem Sicherheitskräfte eine christliche Versammlung in seinem Haus gestürmt haben sollen, und die Rolle seiner Frau dabei, im Rahmen der Einvernahme bei der Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unterschiedlich: so lässt sich dem Protokoll der Einvernahme vom römisch 40 .2019 auf den AS 145 und 153 eher entnehmen, die Frau des Beschwerdeführers sei bei jener Versammlung im oberen Stock gewesen; der Beschwerdeführer habe sie angerufen und ihr gesagt, er werde das Handy ausschalten, und sie solle die Teilnehmer_innen warnen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde hingegen gesagt, seine Frau sei an dem Tag gar nicht zu Hause gewesen; der Beschwerdeführer habe sie erst nach ca. einer Viertelstunde angerufen und ihr gesagt, sie solle schnell nach Hause fahren, denn es wären dort Geheimdienstler, sie solle schauen, was da passiere. Damit erzählt der Beschwerdeführer jedoch einen für sein fluchtauslösendes Vorbringen sehr relevanten Vorfall signifikant unterschiedlich in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Eine weitere Unklarheit betrifft den chronologischen Ablauf der Flucht des Beschwerdeführers dahingehend, dass er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .2019 zu Protokoll gab, dass er im Iran eine Firma für Schweißerarbeiten gehabt habe. Seine Frau habe nach seiner Flucht den Antrag auf Auflösung der Firma gestellt. Die Sachen [aus der Firma] seien im Lager eines Freundes zurzeit. Nachgefragt habe er kein Geschäft mehr. Nachgefragt habe er es ausgeräumt. Die Firma sei in einem Lager gelegen; er habe das Geschäft selbst ausgeräumt und die Sachen selbst weggebracht. Auf die Frage, wie lange vor der Ausreise der Beschwerdeführer sein Geschäft ausgeräumt und geschlossen habe, meinte dieser, er habe bis 2 - 3 Tage vor seiner Ausreise weitergearbeitet. Nachgefragt gab er an, dass er die letzten 2 - 3 Tage vor seiner Ausreise Pause gemacht habe. Seine Familie habe nach seiner Ausreise das Geschäft geräumt.Eine weitere Unklarheit betrifft den chronologischen Ablauf der Flucht des Beschwerdeführers dahingehend, dass er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 .2019 zu Protokoll gab, dass er im Iran eine Firma für Schweißerarbeiten gehabt habe. Seine Frau habe nach seiner Flucht den Antrag auf Auflösung der Firma gestellt. Die Sachen [aus der Firma] seien im Lager eines Freundes zurzeit. Nachgefragt habe er kein Geschäft mehr. Nachgefragt habe er es ausgeräumt. Die Firma sei in einem Lager gelegen; er habe das Geschäft selbst ausgeräumt und die Sachen selbst weggebracht. Auf die Frage, wie lange vor der Ausreise der Beschwerdeführer sein Geschäft ausgeräumt und geschlossen habe, meinte dieser, er habe bis 2 - 3 Tage vor seiner Ausreise weitergearbeitet. Nachgefragt gab er an, dass er die letzten 2 - 3 Tage vor seiner Ausreise Pause gemacht habe. Seine Familie habe nach seiner Ausreise das Geschäft geräumt. Dem gegenüber brachte der Beschwerdeführer bei der Behörde, aber auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor, er habe sich vor seiner Ausreise zwei Monate im Iran versteckt gehalten. Auf diese Inkonsistenz seines Vorbringens angesprochen meinte der Beschwerdeführer wie folgt (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll): "[...] R: Bis wie lange vor Ihrer Ausreise haben Sie noch gearbeitet? P: Ein oder zwei Tage vor diesen Vorfall habe ich gearbeitet. R: Sie haben auf der AS 143 gesagt: "Ich habe zwei bis drei Tage vor meiner Ausreise gearbeitet". Das haben Sie zweimal hintereinander gesagt. Es ging dabei darum, das Geschäft auszuräumen. P: Die Information stimmt nicht, wie es im Protokoll steht. In diesen zwei Monaten, als ich versteckt war, konnte ich doch nicht arbeiten. R: Warum haben Sie dann das Geschäft ausgeräumt und die Sachen ins Lager gebracht? P: Um die Räumung hat sich meine Familie gekümmert, nicht ich selbst. Nach meiner Flucht. R: Sie haben beim BFA damals gesagt: "Die Firma lag in einem Lager. Ich habe selbst mein Geschäft ausgeräumt und die Sachen selbst weggebracht". Dann wurde gefragt, wie lange vor Ihrer Ausreise Sie das Geschäft geräumt haben, darauf sagten Sie: "Ich habe bis 2 bis 3 Tage vor meiner Ausreise weitergearbeitet... Meine Familie hat nach meiner Ausreise das Geschäft geräumt". P: Das ist falsch protokolliert worden. Liegt auch vielleicht daran, dass es falsch übersetzt wurde. Ich weiß, dass sich meine Frau bzw. meine Familie um die Räumung meiner Sachen im Geschäft gekümmert haben. [...]" Aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers geht eine Erklärung für die auf AS 143 zweifach notierte Information, der Beschwerdeführer habe bis 2 -3 Tage vor seiner Ausreise gearbeitet bzw. die letzten 2 - 3 Tage vor seiner Ausreise Pause gemacht habe, nicht hervor. Wenn der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage durch die erkennende Richterin Verständnisschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bei der belangten Behörde am XXXX .2019 releviert, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer solche Verständnisprobleme bei der Behörde selbst nicht angab, sondern dort bestätigte, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher problemlos war (AS 167), aber auch in der Beschwerde Verständnisschwierigkeiten oder Fehler im Protokoll nicht erwähnt wurden (vgl. AS 347ff). Am Anfang der mündlichen Beschwerdeverhandlung nach eventuellen Fehlern im Protokoll befragt, gab der Beschwerdeführer ebenfalls nicht an, den Dolmetscher damals nicht gut verstanden zu haben. Seine monierten Korrekturen betrafen nun auch die vorher angesprochenen Passagen nicht. Die erkennende Richterin geht daher davon aus, dass die in der Beschwerdeverhandlung später angeführten sprachlichen Probleme mit dem Dolmetscher bei der belangten Behörde eine Schutzbehauptung nach der Besprechung zweier Widersprüche in der Verhandlung darstellen.Wenn der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage durch die erkennende Richterin Verständnisschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bei der belangten Behörde am römisch 40 .2019 releviert, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer solche Verständnisprobleme bei der Behörde selbst nicht angab, sondern dort bestätigte, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher problemlos war (AS 167), aber auch in der Beschwerde Verständnisschwierigkeiten oder Fehler im Protokoll nicht erwähnt wurden vergleiche AS 347ff). Am Anfang der mündlichen Beschwerdeverhandlung nach eventuellen Fehlern im Protokoll befragt, gab der Beschwerdeführer ebenfalls nicht an, den Dolmetscher damals nicht gut verstanden zu haben. Seine monierten Korrekturen betrafen nun auch die vorher angesprochenen Passagen nicht. Die erkennende Richterin geht daher davon aus, dass die in der Beschwerdeverhandlung später angeführten sprachlichen Probleme mit dem Dolmetscher bei der belangten Behörde eine Schutzbehauptung nach der Besprechung zweier Widersprüche in der Verhandlung darstellen. Schließlich legte der Beschwerdeführer bereits bei der belangten Behörde Ausdrucke von Fotos einer gerichtlichen Ladung, die seinem Vater zugestellt worden sein soll (AS 155), und eines gerichtlichen Urteils, das dem Vater des Beschwerdeführers vorgelegt worden sei (AS 163), vor. Diese Unterlagen wurden nicht im Original vorgelegt, ebenso wenig wurden die Nachrichten vorgelegt, mit denen der Beschwerdeführer die Fotos dieser Unterlagen bekommen haben soll. Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, sich diese Unterlagen - bzw. zumindest die Ladung, die seinem Vater ausgehändigt worden sein soll - im Original zuschicken zu lassen, kann deswegen nicht angenommen werden, weil sich der Beschwerdeführer sehr wohl seinen Personalausweis, den Militärausweis und die Geburtsurkunde nach Österreich nachschicken ließ (vgl. dazu Ankündigung im Protokoll vom XXXX .2019, AS 49;Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, sich diese Unterlagen - bzw. zumindest die Ladung, die seinem Vater ausgehändigt worden sein soll - im Original zuschicken zu lassen, kann deswegen nicht angenommen werden, weil sich der Beschwerdeführer sehr wohl seinen Personalausweis, den Militärausweis und die Geburtsurkunde nach Österreich nachschicken ließ vergleiche dazu Ankündigung im Protokoll vom römisch 40 .2019, AS 49; Bestätigung über die Sicherstellung vom XXXX 2019, AS 57;Bestätigung über die Sicherstellung vom römisch 40 2019, AS 57; Dokumentkopien im Akt AS59 ff; Aktenvermerk vom XXXX 2019, AS 75). Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung erneut verdeutlicht, dass die Dokumente für das Verfahren wichtig sind und ihm eine Frist für die Zusendung der Originale bzw. zum Nachweis der Nachricht, mit der ihm die Fotos der Unterlagen geschickt wurden, erteilt. Weder langten die Originale noch zB Ausdrucke der Originalnachrichten der Zusendung der Fotos der Ladung und des Urteils innerhalb der gesetzten Frist bei Gericht ein. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang noch, dass der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung meinte, er habe nicht gewusst, dass diese Dokumente für das Verfahren wichtig seien; er habe eben nicht daran gedacht, sie sich schicken zu lassen (vgl. S. 12 des Verhandlungsprotokolls). Aus diesen Angaben lässt sich die Vermutung ableiten, dem Beschwerdeführer seien diese Unterlagen - und was sie bedeuten könnten - nicht wichtig. Den Länderfeststellungen lässt sich schließlich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass gefälschte bzw. mit gefälschten Angaben erstellte Dokumente im Iran einfach erhältlich sind.Dokumentkopien im Akt AS59 ff; Aktenvermerk vom römisch 40 2019, AS 75). Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung erneut verdeutlicht, dass die Dokumente für das Verfahren wichtig sind und ihm eine Frist für die Zusendung der Originale bzw. zum Nachweis der Nachricht, mit der ihm die Fotos der Unterlagen geschickt wurden, erteilt. Weder langten die Originale noch zB Ausdrucke der Originalnachrichten der Zusendung der Fotos der Ladung und des Urteils innerhalb der gesetzten Frist bei Gericht ein. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang noch, dass der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung meinte, er habe nicht gewusst, dass diese Dokumente für das Verfahren wichtig seien; er habe eben nicht daran gedacht, sie sich schicken zu lassen vergleiche S. 12 des Verhandlungsprotokolls). Aus diesen Angaben lässt sich die Vermutung ableiten, dem Beschwerdeführer seien diese Unterlagen - und was sie bedeuten könnten - nicht wichtig. Den Länderfeststellungen lässt sich schließlich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass gefälschte bzw. mit gefälschten Angaben erstellte Dokumente im Iran einfach erhältlich sind. Im Lichte der einerseits nur sehr oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Teilnahme an christlichen Versammlungen im Iran, der fehlenden Angaben dazu, warum er deswegen bereits ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten sein soll sowie der oben dargestellten Inkonsistenzen des Vorbringens ist die mangelnde Vorlage der Unterlagen als Original bzw. der Nachrichten, mit denen der Beschwerdeführer die Fotos der Unterlagen erhalten haben soll, dahingehend zu werten, als dass diese mangelnde "Provenienz" der Unterlagen Zweifel auf die Echtheit und Authentizität der Ladung und des Urteils werfen müssen. Diese Unterlagen sind daher nicht geeignet, die Schwächen des angeblich fluchtauslösenden Vorbringens - nämlich die mangelnde Plausibilität und die faktischen Widersprüche und Inkonsistenzen - abzufedern. Der Beschwerdeführer konnte daher das Vorbringen, es habe eine Stürmung einer christlichen Versammlung beim Beschwerdeführer zu Hause durch Sicherheitskräfte gegeben, der Beschwerdeführer habe fliehen können, sei später zu Gericht geladen und vom Gericht verurteilt worden, nicht glaubhaft machen, weshalb dazu keine positiven Feststellungen erfolgen konnten. Schließlich kann aber auch ein auf einer tiefen inneren Überzeugung beruhender christlicher Glaube, der nunmehr in Österreich entwickelt, verfestigt und gelebt wurde und wird, nicht angenommen werden. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer christlichen Religion ist, selbst wenn man entgegen der in den vorigen Absätzen dargestellten Beweiswürdigung tatsächlich von einer Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem Christentum im Iran ausgehen möchte, insgesamt noch sehr jung. In Österreich besuchte er seit Mai 2019 eine Taufvorbereitung - zuerst in seiner ersten Unterkunftgemeinde, und seit Oktober 2019 in seiner nunmehrigen Gemeinde. Seitens der erkennenden Richterin wird nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer in seiner nunmehrigen Gemeinde regelmäßig an der Taufvorbereitung teilnimmt, auch die Gottesdienste besucht, dabei sogar ministriert und auch regelmäßig zB am Pfarrkaffee teilnimmt. Trotzdem ergab die mündliche Beschwerdeverhandlung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nur über eine rudimentäre Kenntnis seiner neu, freiwillig und bewusst gewählten Religion verfügt, obwohl er regelmäßig Vorbereitungskurse besucht: Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll: "[...] R: Welcher Religion gehören Sie nunmehr an? P: Ich bin Christ. R: Welche Art Christ? P: Katholik. R: Warum katholisch? P: Das ist die originale Religion, die von der Zeit Jesus bis jetzt nicht geändert wurde. Es ist die komplette Version des Christentums. R: Wie ist der religiöse Hintergrund Ihrer Familie im Iran? P: Meine Eltern sind Muslime. Ich bin auch als Moslem geboren und aufgewachsen. Meine Frau interessiert sich auch für das Christentum und lebt zurzeit im Iran. Die Kinder sind noch konfessionsfrei, ihnen kann ich nicht sagen, welche Religion sie annehmen sollen, weil sie noch jung sind. R: Sie sagen, Ihre Frau interessiert sich für das Christentum. Wie hat sich das geäußert? P: Ich habe ihr vom Christentum erzählt. Es hat ihr gut gefallen. Ich kann ihr nicht aufzwingen das Christentum anzunehmen, deswegen meine ich, dass sie frei ist. R: Sie sagten, Sie haben von Ihrer Frau vom Christentum erzählt. Was genau haben Sie ihr erzählt? P: Ich habe ihr von den Geschichten von Jesus Christus erzählt, auch über den Unterschied im Verhalten zwischen den Muslimen und Christen. Grundsätzlich erzählte ich ihr immer das, was ich selbst in der Klasse lernte. R: Was haben Sie damals konkret gelernt? P: Wie gesagt, ich habe ihr aus der Bibel vorgelesen und die Geschichten, die ich auch im Buch fand. Vieles über die Art und Weise der Ehe im Christentum, über die Familie, über die Eltern und über die Beziehung zwischen den Menschen. Grundsätzlich alles, was ich auch vom Priester gelernt habe. R: Was genau haben Sie daraus gezogen und gelernt? Was waren die Inhalte zur Ehe, zur Familie, zu den Eltern? P: Was die Eltern betrifft geht es um den Respekt im Umgang mit den Eltern, so wie es in den 10 Geboten steht. Was die Ehe betrifft ist im Iran die Polygamie erlaubt, das ist im Christentum nicht erlaubt. Im Christentum ist eine Scheidung nur im Falle eines Ehebrechens erlaubt. Und über die Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen. R: Wie schaut diese Gleichberechtigung aus? P: Dass die Frauen kein Recht auf die Scheidung haben. Die Frauen haben einen niedrigeren Stellenwert in der Gesellschaft. Die Polygamie ist erlaubt. Die Scheidung ist nur im Falle eines Ehebrechens erlaubt im Christentum. Das Christentum ist voller Liebe, Zuneigung und Aufrichtigkeit, das funktioniert alles nach freier Wahl. Im Islam ist alles nur mit Gewalt. R: In welchem Stadium der Taufvorbereitung sind Sie? P: Ich bin jetzt gerade dabei zu lernen. Ich schaue mir auch in der Kirche an, wie eine Taufe vorbereitet bzw. durchgeführt wird. Ich besuche auch die Kurse in der Kirche und lerne auch aus der Bibel. R: In welcher Sprache findet die Taufvorbereitung statt? P: Meine Deutschkenntnisse sind schwach. Ich tue mir schwer, den Inhalt dort zu verstehen. Meine afghanischen bzw. iranischen Freunde, die mehr Deutsch verstehen, helfen mir beim Verstehen. R: Das heißt, die Taufvorbereitung ist auf Deutsch? P: Ja. R: Haben Sie eine Bibel? P: Ja. R: In welcher Sprache haben Sie die Bibel? P: In Farsi. P: Was haben Sie zuletzt in der Taufvorbereitung besprochen? Was war das Thema beim letzten Treffen? P: Ich habe keinen speziellen Taufkurs. Ich lerne lediglich aus der Bibel. Das letzte Mal war ich in Begleitung von Fr. XXXX. Ich war bei der Taufe eines Freundes und habe mir dies angeschaut.P: Ich habe keinen speziellen Taufkurs. Ich lerne lediglich aus der Bibel. Das letzte Mal war ich in Begleitung von Fr. römisch 40 . Ich war bei der Taufe eines Freundes und habe mir dies angeschaut. R: Ich dachte, Sie besuchen eine Taufvorbereitung? Das ist ein Kurs mit regelmäßigen Zeiten und Themen, die bezüglich der Taufe besprochen werden. Ist das nicht richtig? P: Es ist kein spezieller Taufkurs, sondern wir lernen alles von der Bibel, und darunter ist auch etwas über die Taufe drinnen. R: Wenn mir die Z schreibt, Sie besuchen seit 10/2019 das Katechumenat - besuchen Sie das nun?R: Wenn mir die Z schreibt, Sie besuchen seit 10 aus 2019, das Katechumenat - besuchen Sie das nun? P: Das ist der Kurs für die Taufe. R: Besuchen Sie also einen Taufkurs? P: Ja. R: Beim letzten Taufkurs vor der heutigen Verhandlung: welche Themen haben Sie besprochen? P: Es ging um die Geschichten in der Bibel. Jedes Mal wählt die Z ein Kapitel bzw. eine Stelle der Bibel aus. Es wird auf Deutsch unterrichtet und in Farsi übersetzt. R: Was konkret - welche Stelle, Kapitel und Thema - wurde beim letzten Taufkurs besprochen? P denkt nach: Ich kann mich nicht genau daran erinnern, das war vor zwei Wochen. Ich weiß nur das die Z ein bisschen darüber erklärt hat. R: Was hat die Z erklärt? Worüber wurde gesprochen? P denkt nach: Ich kann mich nicht erinnern. R: Was sind Ihre Lieblingsstellen der Bibel? P: Die Stellen in Matthäus über Jesus Christus, wo er mit ein paar anderen nicht guten Personen zusammen gegessen hat. Er wurde kritisiert, warum er das tut. Eine andere Stelle, wo es um die verlorenen Schafe geht. Es wurde gefragt, wenn man 100 Schafe hat und eines ist verloren gegangen, ob man dem nicht nachgeht. Das würde sinngemäß bedeuten, dass man diejenigen, die den Weg zu Gott verloren haben, wieder auf den richtigen Weg steuern sollte. R: Was bedeutet Ihnen die Taufe? P: Das bedeutet für mich eine große Veränderung in meinem Leben. Ich habe freiwillig gebeichtet, das bedeutet für mich, Vergebung der Sünden, Anfang eines neuen Lebens und eine neue Geburt im Christentum. R: Was meinen Sie damit, wenn Sie sagen, dass Sie freiwillig gebeichtet haben? P: Ich meine damit mein Glaubensbekenntnis zum Christentum. R: Was ist Ihnen am katholischen Glauben besonders wichtig? P: Es gefällt mir alles im Katholizismus, nämlich die Taufe, das Lernen der christlichen Inhalte, die psychische Unterstützung seitens des Papstes und die Vollkommenheit des Katholizismus und dass es unverändert geblieben ist. R: Was meinen Sie damit, dass der Katholizismus unverändert geblieben ist? P: Damit meine ich, dass das Christentum im katholischen Zweig von der Entstehung bis zum heutigen Tage gleichgeblieben ist, was die Lehre betrifft, und sich nach Jesus Christus richtet. R: Lernen Sie in der Taufvorbereitung nicht über die Geschichte des katholischen Glaubens und der Kirche? P: Doch, ich lerne über die Geschichte, nämlich über die Geburt Jesus Christus, und das ist der Weg des Christentums bis zum heutigen Tag, nämlich im Jahr
- Das ist der Weg Jesus Christus. R: Sie haben erzählt, dass Sie die heilige Messe besuchen. Was sind Teile der heiligen Messe, die Sie wichtig finden bzw. Sie besonders ansprechen? P: Ich liebe besonders den Teil mit Brot und Wein, als Zeichen von Blut und Körper von Jesus Christus. Ich mag alle Teile der Veranstaltung, aber am liebsten habe ich den Teil, wo alle Hand in Hand gemeinsam beten und Brot und Wein vom Priester verteilt wird. R: Was bedeutet das für Sie, dass man Laib und Blut von Jesu Christi zu sich nimmt? P: Das Gebet vom Priester gefällt mir besonders gut, wenn er das Brot als Zeichen des Körpers Jesus und den Wein als Zeichen seines Blutes verteilt. Ich bekomme es noch nicht, weil ich nicht getauft wurde. Dabei habe ich aber ein sehr schönes Gefühl, und ich habe das Gefühl, dass die ganze Veranstaltung in Anwesenheit von Jesus stattfindet. R: An welchen weiteren kirchlichen Aktivitäten nehmen Sie teil? P: Am Sonntag, wenn ich in die Kirche gehe, ziehe ich die weiße Kleidung an, wenn die Anzahl der Teilnehmer nicht genug ist. Bei der Kaffeepause helfe ich bei den Vorbereitungen bzw. beim Aufräumen und abwaschen. Zu Weihnachten habe ich Körbe mit Blumen und Kerzen befüllt. Da habe ich paar Tage geholfen. Mit der Z habe ich auch zwei Tage lang Geld für Afrika gesammelt. In der Kirche helfe ich überall mit Liebe, wenn es notwendig ist. R: Was meinen Sie, Sie ziehen die weiße Kleidung an? P: Wie man auf dem Bild sieht, ziehe ich die selbe Kleidung an und stehe neben dem Priester. R: Haben Sie auch eine Aufgabe, wenn Sie das machen? P: Ab und zu trage ich die Kerze oder halte das Buch vor ihm, während er die Hände hochhält und betet, und alles was noch notwendig ist. R: Lassen Sie irgendwelche Glaubensgrundsätze in Ihr tägliches Leben einfließen und wenn ja, wie und welche? P: Die 10 Gebote spielen eine besonders große Rolle in meinem Leben. Ich lebe mit dem Heiligen Geist und Gott. Alles gehört ihm und alles, was wir haben, ist von ihm und ich lebe mit ihm. R: Welche der 10 Gebote sind Ihnen besonders wichtig und warum? P: Die Eltern und die Nachbarn respektieren, den Gott als alleinigen Gott zu verehren. Ich lüge nicht, ich begehe keinen Ehebruch und begehe auch keinen Mord. [...]" Die Zeugin, die die Taufvorbereitung mit dem Beschwerdeführer macht, sagte in der Beschwerdeverhandlung unter anderem: "[...] R: In der Gruppe des P, was ist da gerade das Thema? Z: Letztes Mal haben wir die 10 Gebote im Alten Testament und die Bergpredigt im Neuen Testament gemacht. Davor war die Weihnachtsgeschichte. Das, was jahreszeitlich ansteht, behandeln wir auch im Katechumenat. R: Wird in der Taufvorbereitung der P auch die Geschichte der Glaubensentwicklung durchgenommen? P: Ja. Ich bin sehr kritisch und sehr kirchenkritisch. Zum Beispiel, Frauen in der Kirche sind bei mir oft ein Thema, oder der Zölibat ist ein Thema. Es war z.B. eine Frage der P: die Trennung der katholischen und evangelischen Kirche, wann das war, warum das war und was der Unterschied ist. Da kommen wir auch zum Thema Priesterinnen und Zölibat. [...]" Bei den Angaben des Beschwerdeführers fällt auf, dass er tatsächlich nur sehr oberflächliche und vage Aussagen zu seinem neuen Glauben machen kann, nach denen unklar bleiben muss, auf welcher Basis der Beschwerdeführer aus freier Wahl und aus innerer Überzeugung seine neue Religion gewählt haben will. Wenn er angibt, er hätte bereits im Iran seiner Frau vom Christentum erzählt und ihr weitergegeben, was er selbst gelernt habe, so kann er in weiterer Folge nicht sagen, was er gelernt habe will, also was er seiner Frau konkret weitergegeben haben will, abgesehen davon, dass im Islam die Polygamie erlaubt ist, im Christentum aber nicht. Bereits hier kann nicht nachvollzogen werden, aus welchen konkreten Gründen sich der Beschwerdeführer im Iran für das Christentum interessiert haben soll und was er auch aus einer Beschäftigung mit dem Christentum für sich mitgenommen haben will. Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit dem Christentum im Iran wird daher bereits nicht glaubhaft gemacht. Nunmehr wird zwar jedenfalls anerkannt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner katholischen Gemeinde engagiert, an den Treffen teilnimmt und sich dabei auch wohl und gut aufgehoben fühlt. Aber: in der Verhandlung danach gefragt, welche Themen zuletzt in der Taufvorbereitung besprochen worden seien, meinte er, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Die Zeugin klärt später darüber auf, dass es um die zehn Gebote im Alten Testament und um die Bergpredigt gegangen sei; davor, um die Weihnachtsgeschichte. Auch bleiben die Angaben des Beschwerdeführers zu bevorzugten Stellen/Geschichten in der Bibel und zur Taufe an der Oberfläche und vermitteln nicht den Eindruck einer höheren Auseinandersetzung mit der neuen Religion. Während auch von der erkennenden Richterin nicht angezweifelt wird, dass der Beschwerdeführer ministriert, so scheint seine eigene Wahrnehmung dazu eher distanziert und beinahe unbewusst. Es wird an dieser Stelle nicht übersehen, dass die Zeugin in der Verhandlung nachvollziehbar angab, dass sie bei der Taufvorbereitung auf die Mitarbeit und Übersetzung von Teilnehmer_innen, die schon gut Deutsch sprechen, angewiesen ist, und dass es bei der Übersetzung auch zu Interpretationen durch die Übersetzer_innen kommen kann (vgl. Verhandlungsprotokoll vom XXXX .2020). Die Sprachbarriere bei der Taufvorbereitung und Wissensvermittlung muss sich jedenfalls darauf auswirken, wie und wie rasch sich ein neuer Gläubiger mit den Grundlagen seines Glaubens auseinandersetzen kann. Außerdem wird eben gerade die erst kurze Zeit der näheren Beschäftigung mit dem Glauben nicht verkannt. Die erkennende Richterin versuchte darauf in der Verhandlung gerade dahingehend Rücksicht zu nehmen, dass eben kein faktisches Wissen abgefragt wurde, sondern zuletzt besprochene Themen, Lieblingsstellen, Eindrücke aus der Messe, und ähnliches. Im Ergebnis blieb aber der Beschwerdeführer auch hierbei, also bei der Erzählung seiner persönlichen Eindrücke, außerordentlich oberflächlich und konnte schließlich nicht den Eindruck erwecken, sich mit Grundlagen seiner neu gewählten Religion bereits in einem Ausmaß auseinandergesetzt zu haben, die für eine bewusste Entscheidung für oder gegen diese Religion jedoch maßgeblich erscheint.Es wird an dieser Stelle nicht übersehen, dass die Zeugin in der Verhandlung nachvollziehbar angab, dass sie bei der Taufvorbereitung auf die Mitarbeit und Übersetzung von Teilnehmer_innen, die schon gut Deutsch sprechen, angewiesen ist, und dass es bei der Übersetzung auch zu Interpretationen durch die Übersetzer_innen kommen kann vergleiche Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 .2020). Die Sprachbarriere bei der Taufvorbereitung und Wissensvermittlung muss sich jedenfalls darauf auswirken, wie und wie rasch sich ein neuer Gläubiger mit den Grundlagen seines Glaubens auseinandersetzen kann. Außerdem wird eben gerade die erst kurze Zeit der näheren Beschäftigung mit dem Glauben nicht verkannt. Die erkennende Richterin versuchte darauf in der Verhandlung gerade dahingehend Rücksicht zu nehmen, dass eben kein faktisches Wissen abgefragt wurde, sondern zuletzt besprochene Themen, Lieblingsstellen, Eindrücke aus der Messe, und ähnliches. Im Ergebnis blieb aber der Beschwerdeführer auch hierbei, also bei der Erzählung seiner persönlichen Eindrücke, außerordentlich oberflächlich und konnte schließlich nicht den Eindruck erwecken, sich mit Grundlagen seiner neu gewählten Religion bereits in einem Ausmaß auseinandergesetzt zu haben, die für eine bewusste Entscheidung für oder gegen diese Religion jedoch maßgeblich erscheint. Die erkennende Richterin will damit weder die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, sich in der Gemeinschaft wohl zu fühlen, noch die jedenfalls glaubhaften Angaben der Zeugin im Verfahren unberücksichtigt lassen. Dass der Beschwerdeführer sich gerne in der von ihm gewählten Gemeinschaft aufhält, ist auf einer emotionalen und sozialen Ebene jedenfalls nachvollziehbar, muss aber nicht unbedingt ein Hinweis auf eine innere Glaubensüberzeugung sein. Und während die Zeugin nachvollziehbar davon berichtet, dass sie von einem gefühlsmäßigen Verstehen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine neue Religion ausgeht, so wird diese Aussage keineswegs verkannt, kann aber nicht aufheben, dass der Beschwerdeführer bisher nur rudimentäre Kenntnisse bzw. nur ein rudimentäres Verständnis für seine neue Religion mitbringt, die nicht darauf hindeuten, dass er sich in einem solchen Maße damit auseinandersetzt hat, das eine tiefe innere Glaubensentscheidung initiieren könnte. Einer Entscheidung für eine bestimmte Religion im Erwachsenenalter muss - trotz des grundsätzlich inneren Vorgangs einer Glaubensentwicklung - ein auch nur in Ansätzen vorhandener nachvollziehbarer gedanklicher Entscheidungsprozess zugrunde liegen. Wenn nun aber nachvollziehbare Gründe für die Wahl einer bestimmten Religion sowie Grundkenntnisse zu dieser Religion fehlen, kann von diesem Entscheidungsprozess nicht mehr ausgegangen werden. In diesem Lichte muss schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers gesehen werden, dass er seinen neuen Glauben auch im Iran ausleben wollen würde. Die oben begründete Feststellung einer fehlenden Tiefe dieser inneren Überzeugung legt den Schluss nahe, dass im Falle einer Rückkehr in den Iran ein Ausleben des Glaubens nicht erfolgen müsste. Wenn der Beschwerdeführer meint, er müsse im Iran missionieren, so kann nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer selbst erst über rudimentäre Kenntnisse zu seiner gewählten Religion verfügt, weshalb unklar bleiben muss, welche Inhalte der Beschwerdeführer weitergeben wollen würde. Seine Angabe, missionieren zu wollen, wird daher unter der Einschränkung gesehen, dass der Beschwerdeführer selbst nur wenig über die Religion weiß, und ein Glaubensübertritt aus einem tiefen inneren Drang heraus eben nicht geglaubt werden kann. Schließlich postete der Beschwerdeführer - hier in Österreich - auf Facebook unter seinem eigenen Namen, aber ohne Gesichtsfoto, Posts mit christlichen Inhalten. Diese Nachrichten können einerseits eine innere Glaubensüberzeugung nicht bestätigen. Darüber hinaus, in Hinblick auf eine allfällige Gefährdung im Falle einer Rückkehr, gehen die Länderinformationen davon aus, dass, wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media Kanälen, einschließlich Facebook, berichtet, die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen können. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein "high profile" Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird er wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden. Gegenständlich wird eben nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran als mit dem Christentum in Kontakt stehend wahrgenommen wurde; auch haben sich im Verfahren keine Hinweise auf eine sonstige politisch auffallende Verhaltensweise ergeben. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer daher bereits im Visier der Behörden stand oder steht bzw. "high profile" sein soll, kamen im Verfahren nicht hervor. Die in der Verhandlung gezeigten Posts zeigten nun auch weder eine aktionistische Auseinandersetzung mit Unterschieden zwischen dem Islam und dem Christentum, noch ausdrücklich missionarische Tendenzen. Übrig bleibt daher, dass der Beschwerdeführer hier in Österreich christliche Inhalte auf seinem Facebook Profil gepostet hat, was nun doch dazu führen könnte, dass er im Falle einer Rückkehr befragt würde. Da jedoch in seinem Fall weder von einer Konversion aus tiefer innerer Überzeugung, noch davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer bereits ins Visier der Behörden gelangt ist, können hier zu prüfende und entsprechend schwerwiegende Konsequenzen seiner Posts im Falle einer Rückkehr in den Iran auf Basis der Länderinformation nicht angenommen und damit nicht festgestellt werden. 2.2.
- Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, ergibt sich in erster Linie aus der persönlichen Situation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig; er besuchte die Schule bis zur Matura, arbeitete als Automechaniker und Schweißer, besitzt zwei Häuser im Iran sowie zwei Geschäfte, die vermietet sind. Im Iran leben noch die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers, seine Eltern und drei Brüder. Seine Frau arbeitet außerdem in einer Apotheke. Mit seinen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer in Kontakt. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder aus sonstigen Gründen einer Gefährdung seiner körperlichen oder psychischen Integrität unterliegen könnte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Asylabweisung: Rechtsgrundlagen:
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: Asyl
G 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH vom
- Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom
- September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom
- November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom
- Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH vom
- Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom
- September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom
- November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom
- Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Der Beschwerdeführer konnte eine bereits erfolgte Bedrohung im Iran durch Sicherheitskräfte wegen einer Konversion zum Christentum, aber auch ein in Österreich stattgefunden habender Übertritt zum katholischen Glauben aus tiefer innerer Überzeugung nicht glaubhaft machen. Eine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr in den Iran durch die iranischen Behörden wegen einer Konversion zum Christentum - und damit wegen der Religion - kann daher nicht angenommen werden. Andere asylrelevante Gründe wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus der Länderinformation. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Andere asylrelevante Gründe wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus der Länderinformation. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
- Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN, VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf Diakité und Elgafaji).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN, VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf Diakité und Elgafaji). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, I. vs Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, römisch eins. vs Schweden, Nr. 61204/09). Aus dem Verfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohen würde. Er ist gesund und arbeitsfähig, genoss eine Schulausbildung, arbeitete als Automechaniker und Schweißer, besitzt zwei Häuser und hat Einnahmen aus der Vermietung zweier Geschäfte. Schließlich verfügt der Beschwerdeführer im Iran noch über seine Kernfamilie, mit der er in Kontakt steht. Im Verfahren haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer durch diese keine Unterstützung für eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erhalten würde.Aus dem Verfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohen würde. Er ist gesund und arbeitsfähig, genoss eine Schulausbildung, arbeitete als Automechaniker und Schweißer, besitzt zwei Häuser und hat Einnahmen aus der Vermietung zweier Geschäfte. Schließlich verfügt der Beschwerdeführer im Iran noch über seine Kernfamilie, mit der er in Kontakt steht. Im Verfahren haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer durch diese keine Unterstützung für eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erhalten würde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.3 Zum Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, zur Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung, zur Frist für die freiwillige Ausreise3.3 Zum Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG, zur Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung, zur Frist für die freiwillige Ausreise 3.3.1. Nach § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist weiter eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).3.3.1. Nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist weiter eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. 3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist
§ 9Abs.
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren durchgängig vor, über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet zu verfügen, und sind solche auch amtswegig nicht hervorgekommen, sodass ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens zu verneinen ist. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise ca. 11 Monate in Österreich auf. Er besucht einen A1/1 Sprachkurs, absolvierte einen Erste Hilfe-Kurs, beteiligt sich an Aktivitäten in seiner Pfarre, ist Chormitglied, macht Yoga und arbeitete ehrenamtlich in einem Seniorenheim. Der Beschwerdeführer wird als freundlich, offen und hilfsbereit beschrieben und knüpfte während seines Aufenthalts in Österreich Freundschaften und sonstige soziale Kontakte. Nichtsdestotrotz steht diesem Aufenthalt gegenüber, dass der Beschwerdeführer ca. 40 Lebensjahre im Iran verbrachte, dort zur Schule ging, Berufsausbildungen absolvierte und arbeitete. Er verfügt in der Heimat über seine gesamte Kernfamilie, darunter seine Frau und seine beiden Kinder, und über sonstige verfestigte soziale Bindungen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist damit bereits relativ kurz, um von einer Entwicklung privater Interessen an einem Verbleib im Sinne des Art. 8 EMRK sprechen zu können. Während er in Österreich sicher Bekanntschaften schloss und sich strafgerichtlich wohlverhielt, können seine Interessen an einem Verbleib in Österreich insbesondere wegen der kurzen Aufenthaltsdauer und der dafür nicht außergewöhnlichen Integrationsbemühungen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und an einem geordneten Fremdenwesen nicht überwiegen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl dazu VfSlg 17.516/2005