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{'item': 'W237 2184737-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2020 GeschäftszahlW237 2184737-1 SpruchW237 2184734-1/10E W237 2184731-1/9E W237 2184735-1/13E W237 2184737-1/11E Gekürzte Ausfertigung des am 31.01.20

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch XXXXrömisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch römisch 40 XXXX , gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 30.12.2017, Zl. 831880307-1773083, 2.) vom 30.12.2017, Zl. 831880405-1773075, 3.) vom 04.01.2018, Zl. 1031024901-14946826, und 4.) vom 30.12.2017, Zl. 831880503-1773067, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2020 zu Recht:römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 30.12.2017, Zl. 831880307-1773083, 2.) vom 30.12.2017, Zl. 831880405-1773075, 3.) vom 04.01.2018, Zl. 1031024901-14946826, und 4.) vom 30.12.2017, Zl. 831880503-1773067, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2020 zu Recht: A)

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
  2. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
  3. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
  4. Den Beschwerdeführern wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
  5. Die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
  6. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses stellte.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses stellte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W237.2184737.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.