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{'item': 'W245 2172890-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.02.2020 GeschäftszahlW245 2172890-1 SpruchW245 2172890-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zahl: XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nachZahl: römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge auch "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge auch "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Im Rahmen der am 31.10.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er Afghanistan wegen der Taliban und des Krieges verlassen habe. Die Lage in seinem Dorf sei sehr schlecht und viele Dorfbewohner seien von den Taliban getötet worden. Es gebe Krieg. Sie seien in ihrer Wohnung eingesperrt worden, weshalb sie nicht arbeiten bzw. in die Schule hätten gehen können. Deshalb habe sein Vater entschieden, dass er das Land verlassen müsse. Er wisse nicht, warum nur er alleine sein Land habe verlassen müssen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban.römisch eins.
  4. Im Rahmen der am 31.10.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er Afghanistan wegen der Taliban und des Krieges verlassen habe. Die Lage in seinem Dorf sei sehr schlecht und viele Dorfbewohner seien von den Taliban getötet worden. Es gebe Krieg. Sie seien in ihrer Wohnung eingesperrt worden, weshalb sie nicht arbeiten bzw. in die Schule hätten gehen können. Deshalb habe sein Vater entschieden, dass er das Land verlassen müsse. Er wisse nicht, warum nur er alleine sein Land habe verlassen müssen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban. I.
  5. Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "belangte Behörde", auch "bB") das Geburtsdatum des BF unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten von DDr. Ernst RUDOLF vom 26.05.2016, mit 30.08.1998 fest.römisch eins.
  6. Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "belangte Behörde", auch "bB") das Geburtsdatum des BF unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten von DDr. Ernst RUDOLF vom 26.05.2016, mit 30.08.1998 fest. I.
  7. Der nunmehr volljährige BF wurde am 18.07.2017 und am 19.09.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "belangte Behörde", auch "bB") einvernommen.römisch eins.
  8. Der nunmehr volljährige BF wurde am 18.07.2017 und am 19.09.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "belangte Behörde", auch "bB") einvernommen. Dabei gab der BF zusammengefasst an, dass die finanzielle Situation und vor allem die Sicherheitslage im Dorf schlecht seien. Die Taliban seien immer wieder gekommen und hätten Almosen und Spenden verlangt. Sein Vater habe nichts gehabt, deshalb hätten sie ihn mehrmals vor den Leuten geschlagen. Die Taliban hätten dem Vater zudem gesagt, dass sie seinen Sohn, also den BF, mitnehmen würden. Er wisse aber nicht mehr, wann das genau gewesen sei. Aus Angst um ihn, habe ihn sein Vater schlussendlich weggeschickt. Es würden dort auch Jugendliche von Kommandanten unter dem Vorwand, dass sie für die Taliban arbeiten sollen, mitgenommen werden. In Wirklichkeit würden sie jedoch sexuell missbraucht werden. Davor habe er auch Angst gehabt. Sein Vater habe ihm aus Angst davor nicht erlaubt, das Haus zu verlassen. I.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die bB den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die bB den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). I.
  11. Mit Verfahrensanordnung vom 22.09.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.römisch eins.
  12. Mit Verfahrensanordnung vom 22.09.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. I.
  13. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 03.10.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde.römisch eins.
  14. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 03.10.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde. I.
  15. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch "BVwG") am 09.10.2017 von der bB vorgelegt.römisch eins.
  16. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch "BVwG") am 09.10.2017 von der bB vorgelegt. I.
  17. Am 30.05.2018 wurde dem BVwG bekannt gegeben, dass der BF Rechtsanwältin Mag.a Nadja LORENZ Vollmacht erteilt und mit seiner Vertretung beauftragt hat.römisch eins.
  18. Am 30.05.2018 wurde dem BVwG bekannt gegeben, dass der BF Rechtsanwältin Mag.a Nadja LORENZ Vollmacht erteilt und mit seiner Vertretung beauftragt hat. I.
  19. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 04.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Vertreterin persönlich teilnahm. Ein Vertreter der bB nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.
  20. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 04.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Vertreterin persönlich teilnahm. Ein Vertreter der bB nahm an der Verhandlung nicht teil. I.
  21. Am 15.06.2018 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu den vom Gericht übermittelten Länderinformationen.römisch eins.
  22. Am 15.06.2018 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu den vom Gericht übermittelten Länderinformationen. I.
  23. Am 04.09.2018 wurde dem BVwG ein Abschlussbericht der LPD Niederösterreich vom 28.08.2018 zur Kenntnis gebracht, wonach aufgrund eines Vorfalles am 06.07.2018 der Verdacht bestehe, dass der BF eine Körperverletzung begangen habe. Von der Verfolgung des BF wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB trat die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau am 17.10.2018 unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig zurück.römisch eins.
  24. Am 04.09.2018 wurde dem BVwG ein Abschlussbericht der LPD Niederösterreich vom 28.08.2018 zur Kenntnis gebracht, wonach aufgrund eines Vorfalles am 06.07.2018 der Verdacht bestehe, dass der BF eine Körperverletzung begangen habe. Von der Verfolgung des BF wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB trat die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau am 17.10.2018 unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig zurück. I.
  25. Im Zuge der Ladung vom 23.12.2019 wurde dem BF aktualisiertes Länderberichtsmaterial mit der Möglichkeit übermittelt, bis längstens drei Tage vor dem anberaumten Verhandlungstermin dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist langte beim BVwG eine Stellungnahme samt einer Urkundenvorlage ein.römisch eins.
  26. Im Zuge der Ladung vom 23.12.2019 wurde dem BF aktualisiertes Länderberichtsmaterial mit der Möglichkeit übermittelt, bis längstens drei Tage vor dem anberaumten Verhandlungstermin dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist langte beim BVwG eine Stellungnahme samt einer Urkundenvorlage ein. I.
  27. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 10.01.2020 die zweite öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der wiederum der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Vertreterin persönlich teilnahm. Ein Vertreter der bB nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.
  28. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 10.01.2020 die zweite öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der wiederum der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Vertreterin persönlich teilnahm. Ein Vertreter der bB nahm an der Verhandlung nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  29. Feststellungen:römisch zwei.
  30. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
  31. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.
  32. Zum sozialen Hintergrund des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Usbekisch. Zudem spricht er Dari.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Usbekisch. Zudem spricht er Dari. Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf XXXX , Distrikt XXXX in der Provinz Faryab geboren. Er hat bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf XXXX gelebt. Der BF hat Afghanistan Ende August bzw. Anfang September 2015 verlassen.Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz Faryab geboren. Er hat bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf römisch 40 gelebt. Der BF hat Afghanistan Ende August bzw. Anfang September 2015 verlassen. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund. In seinem Herkunftsstaat besuchte der BF eine Koranschule. Er hat weder eine Berufsausbildung noch Berufserfahrung. Er half seinem Vater auf den landwirtschaftlichen Grundstücken. Der BF verfügt über kein Vermögen. Er war in seinem Herkunftsstaat nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des BF, bestehend aus seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinem jüngeren Bruder, lebt in XXXX . Seine leibliche Mutter ist infolge einer Krankheit verstorben. Der Vater des BF ist Landwirt. Die Familie des BF besitzt ein Haus und die wirtschaftliche Lage ist mittel. Weiters hat der BF noch zwei ältere Brüder, welche verheiratet sind und im Nachbarort XXXX in Afghanistan leben, und zwei ältere Schwestern, die ebenfalls verheiratet sind und mit ihren Schwiegerfamilien in der Provinz Faryab wohnen.Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des BF, bestehend aus seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinem jüngeren Bruder, lebt in römisch 40 . Seine leibliche Mutter ist infolge einer Krankheit verstorben. Der Vater des BF ist Landwirt. Die Familie des BF besitzt ein Haus und die wirtschaftliche Lage ist mittel. Weiters hat der BF noch zwei ältere Brüder, welche verheiratet sind und im Nachbarort römisch 40 in Afghanistan leben, und zwei ältere Schwestern, die ebenfalls verheiratet sind und mit ihren Schwiegerfamilien in der Provinz Faryab wohnen. Der BF hat väterlicherseits zwei Onkel und drei Tanten sowie mütterlicherseits eine Tante und einen Onkel. Der BF hat keinen Kontakt zu Familienangehörigen, Freunden oder sonstigen Personen in Afghanistan. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Von einer Verfolgung des BF wegen des Vergehens der leichten Körperverletzung trat die Staatsanwaltschaft unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig zurück. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv. Es wird festgestellt, dass der BF persönlich nicht glaubwürdig ist. II.1.
  33. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.
  34. Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er Afghanistan wegen der Taliban und des Krieges verlassen habe. Die Lage in seinem Dorf sei sehr schlecht und viele Dorfbewohner seien von den Taliban getötet worden. Es gebe Krieg. Sie seien in ihrer Wohnung eingesperrt worden, weshalb sie nicht arbeiten bzw. in die Schule hätten gehen können. Deshalb habe sein Vater entschieden, dass er das Land verlassen müsse. Er wisse nicht, warum nur er alleine sein Land habe verlassen müssen. Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und nicht plausibel erwiesen hat.Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er Afghanistan wegen der Taliban und des Krieges verlassen habe. Die Lage in seinem Dorf sei sehr schlecht und viele Dorfbewohner seien von den Taliban getötet worden. Es gebe Krieg. Sie seien in ihrer Wohnung eingesperrt worden, weshalb sie nicht arbeiten bzw. in die Schule hätten gehen können. Deshalb habe sein Vater entschieden, dass er das Land verlassen müsse. Er wisse nicht, warum nur er alleine sein Land habe verlassen müssen. Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und nicht plausibel erwiesen hat. Der BF war vor seiner Ausreise aus Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung oder Bedrohung - etwa durch die Taliban - ausgesetzt. Festgestellt wird, dass aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan eine konkrete Bedrohung bzw. Verfolgung des BF nicht abgeleitet werden kann. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. II.1.
  35. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:römisch zwei.1.
  36. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF: Eine Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz Faryab ist nicht möglich. Dem BF könnte dort bei einer Rückkehr aufgrund der dort herrschenden schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Dem BF steht jedoch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Der BF hat bis zu seiner Ausreise nicht in Mazar-e Sharif gelebt. Der BF kann Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Eine sichere Rückkehr nach Mazar-e Sharif ist für den BF möglich. Die grundlegende Versorgung der afghanischen Bevölkerung ist in Mazar-e Sharif gewährleistet. Dem BF stehen bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif eine vorübergehende Unterkunft (Teehäuser), Trinkwasser, sanitäre Anlagen und lebensnotwendige Nahrungsmittel zur Verfügung. Die Gesundheitsversorgung ist in Mazar-e Sharif durch Krankenhäuser bzw. Gesundheitszentren sowie durch zwei Einrichtungen zur Betreuung von psychischen Krankheiten sichergestellt. Ferner ist Mazar-e Sharif ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein Industriezentrum mit großen Produktionsbetrieben und einer großen Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen. Die allgemeinen Umstände in Mazar-e Sharif ermöglichen eine Rückkehr dorthin. Der BF läuft im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART II erklärt.Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART römisch zwei erklärt. Bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif wird der BF beim Aufbau einer Existenzgrundlage nicht von Familienangehörigen bzw. sonstigen Personen unterstützt. Der BF verfügt über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit. Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif ausschließen, gibt es nicht. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF. Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. II.1.
  37. Zum Leben des BF in Österreich:römisch zwei.1.
  38. Zum Leben des BF in Österreich: Der BF hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Seit Beginn des Jahres 2016 hat der BF zur österreichischen Gastfamilie XXXX Kontakt. Mit Familie XXXX verbringt der BF viel Zeit, insbesondere mit XXXX . XXXX lernte mit ihm anfangs Deutsch. Sie unterstützte ihn bei den Kursen und kochte für ihn. Im Gegenzug half der BF XXXX im Haushalt und im Garten. Der BF besucht sie nunmehr fast täglich. Sie besuchen gemeinsam u.a. Veranstaltungen, Konzerte und Museen. Zwischen dem BF und der Familie XXXX , insbesondere XXXX , besteht ein Naheverhältnis, welches jedoch keine besonderen Merkmale der Abhängigkeit aufweist; der BF ist von seiner Gastfamilie XXXX finanziell unabhängig. Es besteht zwischen den BF und der XXXX kein Familienleben.Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Seit Beginn des Jahres 2016 hat der BF zur österreichischen Gastfamilie römisch 40 Kontakt. Mit Familie römisch 40 verbringt der BF viel Zeit, insbesondere mit römisch 40 . römisch 40 lernte mit ihm anfangs Deutsch. Sie unterstützte ihn bei den Kursen und kochte für ihn. Im Gegenzug half der BF römisch 40 im Haushalt und im Garten. Der BF besucht sie nunmehr fast täglich. Sie besuchen gemeinsam u.a. Veranstaltungen, Konzerte und Museen. Zwischen dem BF und der Familie römisch 40 , insbesondere römisch 40 , besteht ein Naheverhältnis, welches jedoch keine besonderen Merkmale der Abhängigkeit aufweist; der BF ist von seiner Gastfamilie römisch 40 finanziell unabhängig. Es besteht zwischen den BF und der römisch 40 kein Familienleben. Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern, insbesondere zu seinen Schulkameraden und seinen Fußballkollegen, und zu Afghanen. Es bestehen keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z. B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften). Während seines Aufenthalte in Österreich hatte der BF kurze Zeit eine Freundin. Derzeit hat der BF keine Freundin. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der BF Mitglied im Fußballverein XXXX und nimmt an zahlreichen Veranstaltungen (Ausflüge, Begegnungscafés, Museumsbesuche, Hilfsarbeiten im Vereinslokal usw.) des Vereines " XXXX " teil. In seiner Freizeit spielt der BF Fußball, geht Rad fahren, laufen und trifft seine Freunde; sie gehen zu XXXX , in die Pizzeria oder in die Disco. Außerdem nimmt er Privatunterricht und lernt für die Schule. Zudem nahm er an Hobbyläufen teil. Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch zahlreiche Referenzschreiben belegt. Daraus ist zu entnehmen, dass er von seinem Umfeld in Österreich als strebsam, bescheiden und hilfsbereit wahrgenommen wird.Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern, insbesondere zu seinen Schulkameraden und seinen Fußballkollegen, und zu Afghanen. Es bestehen keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z. B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften). Während seines Aufenthalte in Österreich hatte der BF kurze Zeit eine Freundin. Derzeit hat der BF keine Freundin. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der BF Mitglied im Fußballverein römisch 40 und nimmt an zahlreichen Veranstaltungen (Ausflüge, Begegnungscafés, Museumsbesuche, Hilfsarbeiten im Vereinslokal usw.) des Vereines " römisch 40 " teil. In seiner Freizeit spielt der BF Fußball, geht Rad fahren, laufen und trifft seine Freunde; sie gehen zu römisch 40 , in die Pizzeria oder in die Disco. Außerdem nimmt er Privatunterricht und lernt für die Schule. Zudem nahm er an Hobbyläufen teil. Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch zahlreiche Referenzschreiben belegt. Daraus ist zu entnehmen, dass er von seinem Umfeld in Österreich als strebsam, bescheiden und hilfsbereit wahrgenommen wird. Der BF besucht zwischenzeitlich Deutschkurse und weist dies durch Teilnahmebestätigungen nach. Er verfügt über ein A2-Deutschzertifikat und ist in der Lage, auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens auf Deutsch zu kommunizieren. Da der BF keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage. Er hat zahlreiche gemeinnützige bzw. ehrenamtliche Aufgaben übernommen. So war er etwa für die XXXX im Bereich der Straßenreinigung und der Reinigung von Parkanlagen tätig.Da der BF keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage. Er hat zahlreiche gemeinnützige bzw. ehrenamtliche Aufgaben übernommen. So war er etwa für die römisch 40 im Bereich der Straßenreinigung und der Reinigung von Parkanlagen tätig. Seit dem Schuljahr 2018/2019 besucht der BF die Schule in Österreich. Zuerst besuchte er als außerordentlicher Schüler die Handelsakademie Horn. Seit September 2019 absolviert er die einjährige Wirtschaftsfachschule (EWF) in Horn.Seit dem Schuljahr 2018 aus 2019, besucht der BF die Schule in Österreich. Zuerst besuchte er als außerordentlicher Schüler die Handelsakademie Horn. Seit September 2019 absolviert er die einjährige Wirtschaftsfachschule (EWF) in Horn. II.1.
  39. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.
  40. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (Länderinformationsblatt für Afghanistan (in der Folge auch "LIB") vom 13.11.2019, Seite 12). II.1.5.
  41. Sicherheitslage:römisch zwei.1.5.
  42. Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019, Seite 18). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89ff; LIB 13.11.2019, Seite 18ff). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden sind, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen, um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau (LIB 13.11.2019, Seite 19). Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registriert. Im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen (LIB 13.11.2019, Seite 24). Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angiffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 01.06.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 01.12.2018 und 15.05.2019 waren es 6 HPAs (LIB 13.11.2019, Seite 25). II.1.5.
  43. Regierungsfeindliche Gruppierungen:römisch zwei.1.5.
  44. Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB 13.11.2019, Seite 26). II.1.5.2.
  45. Talibanrömisch zwei.1.5.2.
  46. Taliban Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB 13.11.2019, Seite 26; Seite 29). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest seien Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB 13.11.2019, Seite 27). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019, Seite 27). II.1.5.2.
  47. Haqani-Netzwerkrömisch zwei.1.5.2.
  48. Haqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB 13.11.2019, Seite 27). II.1.5.2.
  49. Islamischer Staat (IS/Daesh)römisch zwei.1.5.2.
  50. Islamischer Staat (IS/Daesh) Islamischer Staat Khorasan Provinz: Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB 13.11.2019, Seite 27f). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungsziele bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab, konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB 13.11.2019, Seite 29). II.1.5.2.
  51. Al-Qaidarömisch zwei.1.5.2.
  52. Al-Qaida Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB 13.11.2019, Seite 29). II.1.5.
  53. Sicherheitsbehörden:römisch zwei.1.5.
  54. Sicherheitsbehörden: Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police) (LIB 13.11.2019, Seite 249). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert (LIB 13.11.2019, Seite 250). Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB 13.11.2019, Seite 251). II.1.5.
  55. Lage in der Herkunftsprovinz Faryab des BF:römisch zwei.1.5.
  56. Lage in der Herkunftsprovinz Faryab des BF: II.1.5.4.
  57. Grundinformationen:römisch zwei.1.5.4.
  58. Grundinformationen: Die Provinz Faryab liegt im Nordwesten Afghanistans. In der Provinz leben rund 1.089.228 Menschen. Zusammen mit Sar-e Pul ist Faryab eine der beiden Provinzen mit usbekischer Mehrheit in Afghanistan. Darüber hinaus leben in der Provinz Tadschiken/Aimaqs, Paschtunen, Hazara, Moghol und andere kleinere Ethnien (LIB 13.11.2019, Seite 81 f). II.1.5.4.
  59. Erreichbarkeit:römisch zwei.1.5.4.
  60. Erreichbarkeit: Ein Teil der Ring Road führt durch Faryab und verbindet die Provinz mit der Nachbarprovinz Jawzjan und schließlich Mazar-e Sharif in Balkh. Trotz erheblicher Finanzierung seit 2005 waren im September 2017 nur rund 15% eines geplanten 233 Kilometer langen Abschnitts der Ring Road zwischen dem Distrikt Qaisar in Faryab und dem Ort Laman in Badghis fertiggestellt. SIGAR führte das Projektversagen hauptsächlich auf Sicherheitsprobleme zurück und schätzte die Aussichten auf eine zeitnahe Fertigstellung aufgrund zunehmender Unsicherheit in der Region als düster ein. Faryab hat strategische Bedeutung, da es die westlichen Teile Afghanistans mit dem Norden verbindet (LIB 13.11.2019, Seite 82). II.1.5.4.
  61. Sicherheitslage:römisch zwei.1.5.4.
  62. Sicherheitslage: Faryab gehörte im Jänner 2019 zu den relativ volatilen Provinzen im Norden Afghanistans. Taliban-Kämpfer sind in einigen der unruhigen Distrikte der Provinz aktiv, wo sie oft versuchen, Angriffe auf Regierungsinstitutionen und Sicherheitseinrichtungen durchzuführen. Die Gewalt nahm in der vormals friedlichen nördlichen Region in den vergangenen Jahren zu, nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die Aufständischen im Süden und Osten des Landes vorgingen. Faryab hat strategische Bedeutung, da es die westlichen Teile Afghanistans mit dem Norden verbindet(LIB 13.11.2019, Seite 82). II.1.5.
  63. Lage in der Provinz Balkh bzw. in der Provinzhauptstadtrömisch zwei.1.5.
  64. Lage in der Provinz Balkh bzw. in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif: II.1.5.5.
  65. Grundinformationen:römisch zwei.1.5.5.
  66. Grundinformationen: Balkh liegt im Norden Afghanistans. Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (LIB 13.11.2019, Seite 60 f.). Im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2019 kamen rund 30.000 Binnenvertriebe in die Provinz Balkh (LIB 13.11.2019, Seite 60 f.) II.1.5.5.
  67. Erreichbarkeit:römisch zwei.1.5.5.
  68. Erreichbarkeit: Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB 13.11.2019, Seite 61 und 336). II.1.5.5.
  69. Sicherheitslage:römisch zwei.1.5.5.
  70. Sicherheitslage: Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren (LIB 13.11.2019, Seite 62). Im Jahr 2018 wurden 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
  71. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, Seite 63). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, Seite 89 und 92 f.). II.1.5.5.
  72. Versorgungslage:römisch zwei.1.5.5.
  73. Versorgungslage: Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwendigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). II.1.5.5.
  74. Wirtschaftslage:römisch zwei.1.5.5.
  75. Wirtschaftslage: Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen. Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (LIB 13.11.2019, Seite 61 und 336) II.1.5.5.
  76. Medizinische Versorgung:römisch zwei.1.5.5.
  77. Medizinische Versorgung: In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. Weiters gibt es in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB 13.11.2019, Seite 347 und 351 f.).In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. Weiters gibt es in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB 13.11.2019, Seite 347 und 351 f.). II.1.5.
  78. Bewegungsfreiheitrömisch zwei.1.5.
  79. Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB 13.11.2019, Seite 327). II.1.5.
  80. Meldewesenrömisch zwei.1.5.
  81. Meldewesen Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB 13.11.2019, Seite 328). II.1.5.
  82. Allgemeine Menschenrechtslagerömisch zwei.1.5.
  83. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB 13.11.2019, Seite 264). II.1.5.
  84. Korruption:römisch zwei.1.5.
  85. Korruption: Die Korruption ist in Afghanistan sehr hoch. Es bestehen zwar strafrechtliche Sanktionen gegen Korruption, diese werden jedoch nicht effektiv umgesetzt. Korruption findet in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens statt, unter anderem in der Justiz, bei der Beschaffung von Gütern, bei Staatseinnahmen und bei der Bereitstellung von Leistungen des Staates (LIB 13.11.2019, Seite 254 f.). II.1.5.
  86. Medizinische Versorgung:römisch zwei.1.5.
  87. Medizinische Versorgung: Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt (LIB 13.11.2019, Seite 344). Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden (LIB 13.11.2019, Seite 350). II.1.5.
  88. Wirtschaftrömisch zwei.1.5.
  89. Wirtschaft Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (LIB 13.11.2019, Seite 333). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen, wobei Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen können. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB 13.11.2019, Seite 334 f.). Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarktes. Der Arbeitsmarkt besteht Großteiles aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 29 f.). II.1.5.
  90. Rückkehrer:römisch zwei.1.5.
  91. Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, Seite 353). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, Seite 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, Seite 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, Seite 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, Seite 355). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019, Seite 355). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, Seite 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, Seite 356). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). In Kabul und im Umland sowie in Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Die Lebenshaltungskosten sind für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul höher als in ländlichen Gebieten (LIB 13.11.2019, S. 359). Es ist auch möglich an Stelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten, da dies billiger ist. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen, um dort eingelassen zu werden (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 31). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019, Seite 362). II.1.5.
  92. Ethnische Minderheiten:römisch zwei.1.5.
  93. Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). II.1.5.13.
  94. Usbeken:römisch zwei.1.5.13.
  95. Usbeken: Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans und umfasst etwa 9% der Gesamtbevölkerung. Usbeken sind Sunniten und leben vorwiegend im Norden des Landes, wo sie gemeinsam mit den Turkmenen den größten Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens kontrollieren. Sie siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar-e Sharif, Kabul, Kandahar, Lashkargah u. a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari-sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben dem Usbekischen in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Die usbekische Minderheit ist im nationalen Durchschnitt mit etwa 8% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. (LIB 13.11.2019, S. 293 f). II.1.5.
  96. Religionen:römisch zwei.1.5.
  97. Religionen: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80-89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 13.11.2019, S. 277). Sunniten sind allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in Afghanistan weder psychischen noch physischen Bedrohungen ausgesetzt. II.1.5.
  98. Apostaten (Abfall vom Islam):römisch zwei.1.5.
  99. Apostaten (Abfall vom Islam): Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie oder der Strafverfolgung bei Blasphemie. Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, sind Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (LIB 13.11.2109, S. 285f). Es gibt viele Personen die freitags nicht beten oder während des Ramadans nicht fasten. Dies ist eine heiklere Angelegenheit in den ländlichen Gebieten, als in den städtischen Gebieten. Für das Nichtbeten des Freitagsgebetes werden solche Personen nicht bestraft und von den staatlichen Behörden nicht angewiesen, dies zu tun. Für das Nichtfasten während des Ramadans würden staatliche Behörden bzw. die Gesellschaft dem Nichtfastenden-des-Ramadan anraten und anweisen den Ramadan einzuhalten. Die Gesellschaft behandelt dies als kleine Vergehen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan, 12.07.2017, S. 5f). Für gebürtige Muslime ist ein Leben in der afghanischen Gesellschaft möglich, ohne, dass sie den Islam praktizieren würden und auch dann, wenn sie Apostaten oder Konvertiten sind. Solche Personen sind dann in Sicherheit, wenn diese Stillschweigen bewahren. Es kann zu einer Gefährdung kommen, wenn öffentlich bekannt wird, dass diese aufgehört haben an den Islam zu glauben (Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation von Apostaten, christlichen Konvertiten, Personen, die Kritik am Islam äußern, 01.06.2017, Seite 7). Apostasie und Blasphemie stellen Kapitalverbrechen dar, bei denen Todesstrafe droht. In beiden Fällen haben die Betroffenen vor Gericht drei Tage Zeit um ihre "Tat" zu widerrufen (Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation von Apostaten, christlichen Konvertiten, Personen, die Kritik am Islam äußern, 01.06.2017, Seite. 14). II.1.5.
  100. Rekrutierung durch die Taliban:römisch zwei.1.5.
  101. Rekrutierung durch die Taliban: Menschen schließen sich den Taliban zum einen aus materiellen und wirtschaftlichen Gründen zum anderen aus kulturellen und religiösen Gründen an. Die Rekruten sind durch Armut, fehlende Chancen und die Tatsache, dass die Taliban relativ gute Löhne bieten, motiviert. Es spielt auch die Vorstellung, dass die Behörden und die internationale Gemeinschaft den Islam und die traditionellen Standards nicht respektieren würden, eine zentrale Rolle, wobei sich die Motive überschneiden. Bei Elitetruppen sind beide Parameter stark ausgeprägt. Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junger Männer, deren Motiv der Wunsch nach Rache, Heldentum gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen sind. Aus Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlenden Zukunftsperspektiven schließen sich viele den Taliban an (Bericht Landinfo, Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017 [in der Folge kurz "Landinfo-Rekrutierung durch Taliban"], Seite 12-13). Die Billigung der Taliban in der Bevölkerung ist nicht durch religiöse Radikalisierung bedingt, sondern Ausdruck der Unzufriedenheit über Korruption und Misswirtschaft (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 14). Die Taliban sind aktiver als bisher bemüht Personen mit militärischem Hintergrund sowie mit militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Taliban versuchen daher das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte auf ihre Seite zu ziehen. Da ein Schwerpunkt auf militärisches Wissen und Erfahrungen gelegt wird, ist mit einem Anstieg des Durchschnittsalters zu rechnen (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 8). Durch das Anwerben von Personen mit militärischem Hintergrund bzw. von Mitgliedern der Sicherheitskräfte erhalten Taliban Waffen, Uniformen und Wissen über die Sicherheitskräfte. Auch Personen die über Knowhow und Qualifikationen verfügen (z.B. Reparatur von Waffen), können von Interesse für die Taliban sein (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 18). Die Mehrheit der Taliban sind Paschtunen. Die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen ist weniger üblich. Um eine breitere Außenwirkung zu bekommen, möchte die Talibanführung eine stärkere multiethnische Bewegung entwickeln. Die Zahl der mobilisierten Hazara ist unerheblich, nur wenige Kommandanten der Hazara sind mit Taliban verbündet. Es ist für die Taliban wichtig sich auf die Rekruten verlassen zu können (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 11). Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zwangsrekrutierung ist noch kein herausragendes Merkmal für den Konflikt. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 18). Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 19). Im Kontext Afghanistans verläuft die Grenze zwischen Jungen und Mann fließend. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind Faktoren wie Pubertät, Bartwuchs, Mut, Unabhängigkeit, Stärke und die Fähigkeit die erweiterte Familie zu repräsentieren. Der Familienälteste ist das Oberhaupt, absolute Loyalität gegenüber getroffenen Entscheidungen wird vorausgesetzt. Kinder unterstehen der Obrigkeit der erweiterten Familie. Es stünde im Widerspruch mit der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband "herauslösen" (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 20). II.
  102. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  103. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, der Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (in der Folge kurz "Erstbefragung" bezeichnet), der Einvernahme des BF vom 19.09.2017durch die bB (in der Folge kurz "Niederschrift" bezeichnet), der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid der bB, der ersten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 04.06.2018 (in der Folge kurz "
  104. Verhandlungsprotokoll" bezeichnet), der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 10.01.2020 (in der Folge kurz "
  105. Verhandlungsprotokoll" bezeichnet), der Einvernahme der Zeugen der im Verfahren vorgelegten Dokumente, , das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellungen zum Auftreten des BF in der Beschwerdeverhandlung ergeben sich aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. Im vorliegenden Fall ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten, dass es sich beim BF im Antragszeitpunkt und bei der Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um einen Minderjährigen gehandelt hat. Die vorgebrachte Fluchtgeschichte und allfällige Widersprüche und Ungereimtheiten sind unter diesem Aspekt zu würdigen. II.2.
  106. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.2.
  107. Zum sozialen Hintergrund des BF: Die Feststellungen zur Identität (Name) des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl.
  108. Verhandlungsprotokoll, Seite 6;
  109. Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren, da seine Identität - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden konnte.Die Feststellungen zur Identität (Name) des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche
  110. Verhandlungsprotokoll, Seite 6;
  111. Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren, da seine Identität - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden konnte. Die Feststellung zum Alter beruht auf einem Gutachten zur Altersfeststellung (siehe oben 0 sowie AS 65 ff). Diesem Gutachten ist der BF auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Zudem ist das vorliegende Gutachten vollständig, frei von Widersprüchen und schlüssig. Es entspricht den Denkansätzen und Erfahrungen des täglichen Lebens. Auch wurde dies in der Beschwerde des BF nicht bestritten. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Usbekisch bzw. Dari (vgl. Niederschrift, Seite 5;
  112. Verhandlungsprotokoll, Seite 7;
  113. Verhandlungsprotokoll, Seite 7).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Usbekisch bzw. Dari vergleiche Niederschrift, Seite 5;
  114. Verhandlungsprotokoll, Seite 7;
  115. Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Der Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Afghanistan ergibt sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben des BF im Verfahren (vgl. Erstbefragung, Seite 4;
  116. Verhandlungsprotokoll, Seite 8).Der Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Afghanistan ergibt sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vergleiche Erstbefragung, Seite 4;
  117. Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl.
  118. Verhandlungsprotokoll, Seite 3;
  119. Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Während des Verfahrens führte der BF wiederholt aus, dass er gesund sei. Eine lebensbedrohliche Krankheit konnte nicht festgestellt werden und es war die entsprechende Feststellung zu treffen. Auch ist eine akute Behandlung des BF nicht erforderlich, darüber hinaus benötigt der BF keine medizinische Behandlung in Österreich, welche er in seinem Herkunftsland nicht bekommen könnte. Zudem ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich der Gesundheitszustand des BF im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Schließlich konnten in der Beschwerdeverhandlung vom erkennenden Gericht keine sichtbaren gesundheitlichen Einschränkungen des BF wahrgenommen werden (
  120. Verhandlungsprotokoll, Seite 19; 2.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche
  121. Verhandlungsprotokoll, Seite 3;
  122. Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Während des Verfahrens führte der BF wiederholt aus, dass er gesund sei. Eine lebensbedrohliche Krankheit konnte nicht festgestellt werden und es war die entsprechende Feststellung zu treffen. Auch ist eine akute Behandlung des BF nicht erforderlich, darüber hinaus benötigt der BF keine medizinische Behandlung in Österreich, welche er in seinem Herkunftsland nicht bekommen könnte. Zudem ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich der Gesundheitszustand des BF im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Schließlich konnten in der Beschwerdeverhandlung vom erkennenden Gericht keine sichtbaren gesundheitlichen Einschränkungen des BF wahrgenommen werden (
  123. Verhandlungsprotokoll, Seite 19;
  124. Verhandlungsprotokoll, Seite 18). Aus vorstehendem Grund bestehen keine Zweifel an der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des BF. In diesem Zusammenhang erklärte der BF ausdrücklich selbst, dass er in der Lage sei, zu arbeiten (siehe
  125. Verhandlungsprotokoll, Seite 11). Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF, wie Schul- und Berufsausbildung, seiner Berufserfahrung sowie zu seiner Vermögenslage und Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren (vgl. Niederschrift, Seite 5;
  126. Verhandlungsprotokoll, Seite 7) sowie aus der Beschwerde und aus den Stellungnahmen vom 15.06.2018 und 07.01.2020.Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF, wie Schul- und Berufsausbildung, seiner Berufserfahrung sowie zu seiner Vermögenslage und Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren vergleiche Niederschrift, Seite 5;
  127. Verhandlungsprotokoll, Seite 7) sowie aus der Beschwerde und aus den Stellungnahmen vom 15.06.2018 und 07.01.
  128. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. Niederschrift, Seite 4;
  129. Verhandlungsprotokoll, Seite 9 ff).Die Feststellungen zur familiären Situation des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche Niederschrift, Seite 4;
  130. Verhandlungsprotokoll, Seite 9 ff). Der BF führte wiederholt im Verfahren aus, dass er keinen Kontakt zu Personen in Afghanistan hat (vgl. Niederschrift, Seite 5;
  131. Verhandlungsprotokoll, Seite 11;
  132. Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Deshalb war die entsprechende Feststellung zu treffen.Der BF führte wiederholt im Verfahren aus, dass er keinen Kontakt zu Personen in Afghanistan hat vergleiche Niederschrift, Seite 5;
  133. Verhandlungsprotokoll, Seite 11;
  134. Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Deshalb war die entsprechende Feststellung zu treffen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf den Angaben des BF, welche durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug verifiziert wurden. Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan nicht vorbestraft ist, keine Probleme mit den Behörden hatte und dass er politisch nicht aktiv ist, sind seinen glaubhaften Aussagen dahingehend zu entnehmen (vgl. Niederschrift, Seite 6;
  135. Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Dass die Staatsanwaltschaft von der einer Verfolgung des BF wegen des Vergehens der leichten Körperverletzung zurückgetreten ist, kann der Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 17.10.2018 entnommen werden (siehe auch 0).Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf den Angaben des BF, welche durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug verifiziert wurden. Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan nicht vorbestraft ist, keine Probleme mit den Behörden hatte und dass er politisch nicht aktiv ist, sind seinen glaubhaften Aussagen dahingehend zu entnehmen vergleiche Niederschrift, Seite 6;
  136. Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Dass die Staatsanwaltschaft von der einer Verfolgung des BF wegen des Vergehens der leichten Körperverletzung zurückgetreten ist, kann der Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 17.10.2018 entnommen werden (siehe auch 0). II.2.
  137. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.2.
  138. Zu den Fluchtgründen des BF: Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vor dem BVwG abgeführten Verfahren und im Besonderen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und ausdrücklich zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des BF objektiv nicht geeignet, einen asylrelevanten Grund zu begründen, da es unschlüssig und zu wesentlichen Punkten widersprüchlich ist: II.2.2.
  139. Zum Fluchtvorbringen des BF im Rahmen der Erstbefragung:römisch zwei.2.2.
  140. Zum Fluchtvorbringen des BF im Rahmen der Erstbefragung: Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die bB und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung zunächst an, dass er Afghanistan wegen der Taliban und des Krieges verlassen habe. Die Lage in seinem Dorf sei sehr schlecht und viele Dorfbewohner seien von den Taliban getötet worden. Es gebe Krieg. Sie seien in ihrer Wohnung eingesperrt worden, weshalb sie nicht arbeiten bzw. in die Schule hätten gehen können. Deshalb habe sein Vater entschieden, dass er das Land verlassen müsse (Erstbefragung, Seite 6).Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die bB und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung zunächst an, dass er Afghanistan wegen der Taliban und des Krieges verlassen habe. Die Lage in seinem Dorf sei sehr schlecht und viele Dorfbewohner seien von den Taliban getötet worden. Es gebe Krieg. Sie seien in ihrer Wohnung eingesperrt worden, weshalb sie nicht arbeiten bzw. in die Schule hätten gehen können. Deshalb habe sein Vater entschieden, dass er das Land verlassen müsse (Erstbefragung, Seite 6). In der Einvernahme vor der bB bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG ergänzte der BF sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass die Taliban von seinem vermögenslosen Vater immer wieder "Almosen und Spenden" verlangt, diesen folglich auch geschlagen hätten und gedroht hätten, den BF mitzunehmen (vgl. Niederschrift, Seite 6 f;
  141. Verhandlungsprotokoll, Seite 15). Zudem gab der BF erstmals in der Beschwerdeverhandlung an, dass die Taliban ihn in den Tschihad hätten schicken wollen (Zwangsrekrutierung).In der Einvernahme vor der bB bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG ergänzte der BF sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass die Taliban von seinem vermögenslosen Vater immer wieder "Almosen und Spenden" verlangt, diesen folglich auch geschlagen hätten und gedroht hätten, den BF mitzunehmen vergleiche Niederschrift, Seite 6 f;
  142. Verhandlungsprotokoll, Seite 15). Zudem gab der BF erstmals in der Beschwerdeverhandlung an, dass die Taliban ihn in den Tschihad hätten schicken wollen (Zwangsrekrutierung). Zugestanden wird, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern - langjährigen Erfahrungswerten entsprechend - nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Unter derartige Tatsachen ist mit Sicherheit eine konkrete persönliche Verfolgung wie etwa die physischen Auseinandersetzungen zwischen dem Vater und den Taliban und eine potenzielle Zwangsrekrutierung des BF zu subsumieren. Wenn der BF derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnte, so ist davon auszugehen, nachdem der BF diese Fluchtgründe erst später im Rahmen der Einvernahme vor der bB bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entsprechen. Ferner änderte der BF auch maßgeblich sein Vorbringen nach der Erstbefragung: Führte der BF bei der Erstbefragung noch aus, dass die Taliban viele Dorfbewohner getötet hätten, erwähnte der BF dies im späteren Verfahren nicht mehr. Auch die Minderjährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Geschehnisse sowie während der Erstbefragung führt nicht dazu, dass der BF nicht in der Lage gewesen wäre, zumindest einzelne Aspekte der persönlichen Bedrohung bzw. Verfolgung in der Erstbefragung zu erwähnen. Darüber hinaus tätigte der BF weitere unplausible, unstimmige und widersprüchliche Angaben, die das Vorbringen des BF ebenso als unglaubhaft erscheinen lassen. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige Angaben des BF eingegangen: II.2.2.
  143. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF durch die Taliban:römisch zwei.2.2.
  144. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF durch die Taliban: In diesem Zusammenhang führte der BF im Verfahren aus, dass sein Vater durch die Taliban bedroht worden sei; darüber hinaus sei auch der BF mittelbar zur Teilnahme am Tschihad aufgehordert worden. II.2.2.2.
  145. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des Vaters durch die Taliban:römisch zwei.2.2.2.
  146. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des Vaters durch die Taliban: Wie bereits oben ausgeführt, zeigte der BF im Rahmen der Erstbefragung keine Bedrohung bzw. Verfolgung seines Vaters durch die Taliban auf (siehe oben Punkt 0). In der Einvernahme vor dem BFA schilderte der BF dann, die Taliban seien immer wieder gekommen, um "Almosen und Spenden" zu verlangen. Weil jedoch der Vater angesichts seiner finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen sei, den Taliban etwas zu geben, sei er mehrmals geschlagen worden (Niederschrift, Seite 6). Dabei erwähnte der BF nicht, dass der Vater jemals etwas gespendet habe. Auch den Ausführungen in der Beschwerde ist zu entnehmen, dass sich der Vater des BF massiv geweigert habe, die Taliban zu unterstützen (Beschwerde, Seite 2 f). Nichtsdestotrotz erwähnt der BF später in der ersten Beschwerdeverhandlung, dass der Vater den Taliban sehr wohl Spenden gegeben habe, welche jedoch für die Letzteren nicht ausreichend gewesen wären (
  147. Verhandlungsprotokoll, Seite 15). Weitere widersprüchliche Angaben tätigte der BF zum Vorfall zwischen seinem Vater und den Taliban: Zunächst berichtete der BF während seiner Befragung vor dem BFA, dass sein Vater mehrmals von den Taliban vor Leuten geschlagen worden sei (Niederschrift, Seite 6 f). In der Beschwerde wurde hingegen nur ein öffentlicher Übergriff auf den Vater thematisiert (Beschwerde, Seite 3). Ferner führte der BF in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auf die tiefergehende Nachfrage seiner Rechtsvertreterin, wie die Bedrohungen gegenüber dem Vater konkret ausgesehen hätten, aus, dass die Taliban dessen Vater sogar einmal öffentlich geschlagen hätten. Dies sei der Auslöser für die Flucht des BF gewesen (
  148. Verhandlungsprotokoll, Seite 17). Festzuhalten ist somit, dass der BF nicht in der Lage war, wesentliche Details, nämlich ob es lediglich einen physischen Angriff auf den Vater oder mehrere Angriffe gegeben habe bzw. wie oft konkrete Bedrohungen erfolgt seien, einheitlich darzulegen. Insgesamt liegen hier sehr divergierende Angaben des BF vor, die aufzeigen, dass er durchwegs nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Nachdem der BF zu wesentlichen Teilen seiner Fluchtgeschichte keine übereinstimmenden Angaben tätigen konnte, bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens. Besonders wurde bei dieser Beurteilung auf den Blickwinkel der Schilderungen und die Tatsache, dass der BF als Minderjähriger seinen Herkunftsstaat verlassen hat und er lediglich Erzählungen seines Vaters widergeben konnte, Bedacht genommen. II.2.2.2.
  149. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen einer drohenden Zwangsrekrutierung:römisch zwei.2.2.2.
  150. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen einer drohenden Zwangsrekrutierung: Wie bereits oben ausgeführt, zeigte der BF im Rahmen der Erstbefragung keine Bedrohung bzw. Verfolgung wegen einer Zwangsrekrutierung auf (siehe oben Punkt II.2.2.1). Erstmals in der Beschwerdeverhandlung führte der BF aus, dass die Taliban gedroht hätten, den BF in den Tschihad zu schicken (
  151. Verhandlungsprotokoll, Seite 8 und 17). Weiters führte der BF in seiner Stellungnahme am 15.06.2018 aus, dass er durch seine Flucht aus Afghanistan einer Zwangsrekrutierung entzogen hätte (OZ 9, Stellungnahme vom 15.06.2018, Seite 2). Dieses verspätete und sohin gesteigerte Vorbringen kann vor dem Hintergrund, dass der BF bei seinen vorhergehenden Einvernahmen ausreichend Gelegenheit dazu hatte diese Ereignisse darzulegen, lediglich dahingehend gewertet werden, dass er versuchte seinem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen. Kein Asylwerber würde wohl eine sich ihm bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorrübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Dies kann ebenso nur als Versuch eine aussichtslose Fluchtgeschichte mit neuem Gewicht auszustatten, gewertet werden.Wie bereits oben ausgeführt, zeigte der BF im Rahmen der Erstbefragung keine Bedrohung bzw. Verfolgung wegen einer Zwangsrekrutierung auf (siehe oben Punkt römisch zwei.2.2.1). Erstmals in der Beschwerdeverhandlung führte der BF aus, dass die Taliban gedroht hätten, den BF in den Tschihad zu schicken (
  152. Verhandlungsprotokoll, Seite 8 und 17). Weiters führte der BF in seiner Stellungnahme am 15.06.2018 aus, dass er durch seine Flucht aus Afghanistan einer Zwangsrekrutierung entzogen hätte (OZ 9, Stellungnahme vom 15.06.2018, Seite 2). Dieses verspätete und sohin gesteigerte Vorbringen kann vor dem Hintergrund, dass der BF bei seinen vorhergehenden Einvernahmen ausreichend Gelegenheit dazu hatte diese Ereignisse darzulegen, lediglich dahingehend gewertet werden, dass er versuchte seinem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen. Kein Asylwerber würde wohl eine sich ihm bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorrübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Dies kann ebenso nur als Versuch eine aussichtslose Fluchtgeschichte mit neuem Gewicht auszustatten, gewertet werden. Darüber hinaus sind die Angaben des BF, dass die Taliban gedroht hätten, ihn mitzunehmen und ihm in diesem Zusammenhang eine Zwangsrekrutierung drohen würde (OZ 9, Stellungnahme vom 15.06.2018, Seite 2), nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen. So ist diesen zu entnehmen, dass die Taliban nunmehr bemüht sind Personen mit militärischem Wissen, Erfahrung sowie mit militärischen Fertigkeiten, wie das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte, zu rekrutieren. Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen. Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen. Da der BF weder über militärisches Wissen noch über militärische Erfahrung verfügt und Zwangsrekrutierungen durch die Taliban nicht üblich sind, steht das Fluchtvorbringen in Widerspruch zu den Länderfeststellungen und ist daher nicht glaubhaft. II.2.2.2.
  153. Abschließende Bemerkungen zur Bedrohung und zur Verfolgung durch die Taliban:römisch zwei.2.2.2.
  154. Abschließende Bemerkungen zur Bedrohung und zur Verfolgung durch die Taliban: Der BF hat weder in der Erstbefragung noch im gesamten darauffolgenden Verfahren von sich aus eine direkte Verfolgung seiner Person durch die Taliban angegeben. Er gab vielmehr ausdrücklich an, dass er in Afghanistan niemals von den Taliban persönlich konkret bedroht oder verfolgt worden sei. Auch habe er keinen persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt. Die im Zuge des Verfahrens dargelegten Vorfälle würden auf Erzählungen seines Vaters basieren (
  155. Verhandlungsprotokoll, Seite 17). Der BF stützte sein Vorbringen daher lediglich auf eine indirekte Bedrohung seiner Person durch die Taliban aufgrund einer potenziellen Zwangsrekrutierung seiner Person. In diesem Zusammenhang war der BF nicht in der Lage, wesentlichste Teile, seiner ohnehin auffallend oberflächlich gehaltenen Fluchtgeschichte, übereinstimmend wiederzugeben (siehe oben Punkt 0 und 0.). Zudem ist zu beachten, dass der BF bei der Befragung durch die bB noch ausführte, dass der ausschlaggebende Grund seiner Ausreise die schlechte Sicherheitslage gewesen sei (Niederschrift, Seite 8) und offenbar nicht eine konkrete Bedrohung bzw. Verfolgung durch die Taliban. Darüber hinaus ist der BF in der ersten Beschwerdeverhandlung von seiner früheren Aussage vor dem BFA, sein Vater habe ihm aus Angst nicht erlaubt, das Haus zu verlassen, abgewichen. Der BF gab in der ersten Beschwerdeverhandlung nämlich an, deshalb zu Hause gewesen zu sein, weil die Taliban den Schulbesuch nicht erlaubt hätten (vgl. Niederschrift, Seite 7;
  156. Verhandlungsprotokoll, Seite 7).Darüber hinaus ist der BF in der ersten Beschwerdeverhandlung von seiner früheren Aussage vor dem BFA, sein Vater habe ihm aus Angst nicht erlaubt, das Haus zu verlassen, abgewichen. Der BF gab in der ersten Beschwerdeverhandlung nämlich an, deshalb zu Hause gewesen zu sein, weil die Taliban den Schulbesuch nicht erlaubt hätten vergleiche Niederschrift, Seite 7;
  157. Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Ferner ist noch festzuhalten, dass der BF Afghanistan auch nicht aufgrund seines eigenen Willensentschlusses verlassen hat, sondern weil sein Vater so für ihn entschieden hat (Niederschrift, Seite 7). Dass eine plötzliche und überstürzte Flucht aufgrund einer unmittelbaren Bedrohung aus Sicht des BF daher erforderlich war, kann daher nicht angenommen werden. Aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche und der evidenten Steigerung des Vorbringens zur Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban, ist davon auszugehen, dass die Ausführungen des BF ein reines Konstrukt darstellen. Auch das nicht weiter substantiierte Vorbringen des BF, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Übergriffe der Taliban fürchte, da sie ihn aufgrund seines - durch den Aufenthalt in Europa geprägten - Dialekts erkennen würden (vgl.
  158. Verhandlungsprotokoll, Seite 11 und 16) oder ihm aufgrund einer verinnerlichten liberalen religiösen Einstellung Apostasie unterstellt werden könne (Stellungnahme vom 07.01.2020, Seite 9), ist mangels Konkretisierung im Hinblick auf das Bestehen eines exponierten Risikos der Bedrohung oder Verfolgung nicht geeignet, um eine Gefährdungslage, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss und den insoweit notwendigen Grad an Intensität erreicht um von rechtlicher Relevanz zu sein, zu begründen. Letztlich beruhen die diesbezüglichen Angaben des BF nur auf Annahmen auf Grund der allgemeinen Situation in Afghanistan. Eine in der Person des BF gelegene Individualisierung im Sinne einer besonders erhöhten Gefahrenlage vermag er damit nicht darzulegen. Entsprechendes gilt für die Behauptung, wonach er sexuell missbraucht werden könnte (Niederschrift, Seite 7). Aus welchem Grund gerade der - mittlerweise volljährige - BF in den besonderen Fokus der Aufständischen rücken sollte, erklärt er nicht.Auch das nicht weiter substantiierte Vorbringen des BF, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Übergriffe der Taliban fürchte, da sie ihn aufgrund seines - durch den Aufenthalt in Europa geprägten - Dialekts erkennen würden vergleiche
  159. Verhandlungsprotokoll, Seite 11 und 16) oder ihm aufgrund einer verinnerlichten liberalen religiösen Einstellung Apostasie unterstellt werden könne (Stellungnahme vom 07.01.2020, Seite 9), ist mangels Konkretisierung im Hinblick auf das Bestehen eines exponierten Risikos der Bedrohung oder Verfolgung nicht geeignet, um eine Gefährdungslage, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss und den insoweit notwendigen Grad an Intensität erreicht um von rechtlicher Relevanz zu sein, zu begründen. Letztlich beruhen die diesbezüglichen Angaben des BF nur auf Annahmen auf Grund der allgemeinen Situation in Afghanistan. Eine in der Person des BF gelegene Individualisierung im Sinne einer besonders erhöhten Gefahrenlage vermag er damit nicht darzulegen. Entsprechendes gilt für die Behauptung, wonach er sexuell missbraucht werden könnte (Niederschrift, Seite 7). Aus welchem Grund gerade der - mittlerweise volljährige - BF in den besonderen Fokus der Aufständischen rücken sollte, erklärt er nicht. Zur Apostasie wird angemerkt, dass der BF wiederholt im Verfahren angab, Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zu sein (
  160. Verhandlungsprotokoll, Seite 9; OZ 9 Stellungnahme vom 13.06.2018, Seite 2). Weiters zeigte der BF sowohl in der ersten als auch in zweiten Beschwerdeverhandlung keine konkrete Bedrohung dahingehend auf, dass er aufgrund einer verinnerlichten liberalen religiösen Einstellung Apostasie unterstellt werden könnte (
  161. Verhandlungsprotokoll, Seite 15 ff. sowie
  162. Verhandlungsprotokoll, Seite 8 ff). Insgesamt liegt sohin ein gesteigertes Vorbringen vor. Dies kann ebenso nur als Versuch eine aussichtslose Fluchtgeschichte mit neuem Gewicht auszustatten, gewertet werden. Schließlich ergibt sich aus den vorliegenden Länderinformationen keine konkrete Bedrohung oder Verfolgung von Menschen in Afghanistan, welche ihren Glauben nicht aktiv ausüben (siehe Punkt 0). Aufgrund seines Vorbringens ist es dem BF - unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Erstbefragung und seines geringen Bildungshintergrundes - nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus vorstehenden Gründen konnte das Vorbringen des BF nicht als Sachverhalt festgestellt werden. II.2.2.
  163. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen seiner Lebensweise in Österreich:römisch zwei.2.2.
  164. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen seiner Lebensweise in Österreich: Dahingehend deutete der BF erstmals in der Stellungnahme vom 15.06.2018 an, im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Lebensweise in Österreich und seines westlichen Erscheinungsbildes im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt zu sein (Stellungnahme vom 15.06.2018, Seite 2 und Seite 16). Abgesehen davon, dass der BF ein dahingehendes Vorbringen in der wenige Tage zuvor stattgefundenen Beschwerdeverhandlung nicht erwähnte - dort gab er lediglich in einem Nebensatz an, man könne ihn aufgrund seines Dialektes erkennen, dass er sich in Europa aufgehalten habe (siehe dazu Pkt. 0) - blieben seine dahingehenden Ausführungen in der zweiten Beschwerdeverhandlung (
  165. Verhandlungsprotokoll, Seite 10 f.) und in der Stellungnahme vom 07.01.2020 (siehe Seite 2,7 und 9), lediglich vage und unkonkret. Der BF muss sich daher eine Steigerung seines Vorbringens vorhalten lassen, die sein diesbezügliches Vorbringen insgesamt in Zweifel zieht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF nicht bereits in der Einvernahme vor der bB oder in der ersten mündlichen Verhandlung diesbezügliche Ausführungen tätigte, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF nicht in der Lage gewesen wäre, bereits dort ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Darüber hinaus ist auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan zu entnehmen, dass Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen werden, jedoch keine Fälle bekannt sind, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (siehe Punkt 0). Vor diesem Hintergrund ist mangels Konkretisierung im Hinblick auf das Bestehen eines exponierten Risikos der Bedrohung oder Verfolgung nicht geeignet, um eine Gefährdungslage, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss und den insoweit notwendigen Grad an Intensität erreicht, um von rechtlicher Relevanz zu sein, zu begründen. Letztlich beruhen die diesbezüglichen Angaben des BF nur auf Annahmen auf Grund der allgemeinen Situation in Afghanistan. Eine in der Person des BF gelegene Individualisierung im Sinne einer besonders erhöhten Gefahrenlage vermag er damit nicht darzulegen. Insgesamt betrachtet lässt sich somit keine Verfolgungshandlung aus dem Vorbringen des BF schließen. Daher war festzustellen, dass der BF aufgrund seiner Lebensweise in Österreich keiner konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist. II.2.2.
  166. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen der allgemeinen Sicherheitslage:römisch zwei.2.2.
  167. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen der allgemeinen Sicherheitslage: Auch das nicht weiter substantiierte Vorbringen des BF, dass er auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren könne, weil dort Krieg herrsche und die Sicherheitslage schlecht sei und es dort viele Gefahren gebe, ist mangels Konkretisierung im Hinblick auf das Bestehen eines exponierten Risikos der Bedrohung oder Verfolgung nicht geeignet, um eine Gefährdungslage, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss und den insoweit notwendigen Grad an Intensität erreicht um von rechtlicher Relevanz zu sein, zu begründen. II.2.2.
  168. Zusammenfassung zum Fluchtvorbringen des BF:römisch zwei.2.2.
  169. Zusammenfassung zum Fluchtvorbringen des BF: Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich, dass eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkrete gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen bei einer Rückkehr für wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch wenn der BF in seiner Person eine oder mehrere Risikoprofile der (notorischen) UNHCR-Richtlinien (siehe Punkt III.A. der Richtlinien vom
  170. August 2018) erfüllen würde, führt dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF zu keinem Zeitpunkt eine konkrete auf seine Person bezogene Verfolgung im Verfahren glaubhaft machen konnte.Auch wenn der BF in seiner Person eine oder mehrere Risikoprofile der (notorischen) UNHCR-Richtlinien (siehe Punkt römisch drei.A. der Richtlinien vom
  171. August 2018) erfüllen würde, führt dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF zu keinem Zeitpunkt eine konkrete auf seine Person bezogene Verfolgung im Verfahren glaubhaft machen konnte. II.2.
  172. Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des BF:römisch zwei.2.
  173. Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des BF: Die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers ist insbesondere dann beeinträchtigt, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht, respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Das widersprüchliche, gesteigerte und unplausible Vorbringen führt nicht nur zur Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe (siehe oben Punkt 0), sondern indiziert - wie im vorliegenden Fall - auch die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des BF. Unter Berücksichtigung des widersprüchlichen, gesteigerten und unplausiblen Vorbringens hinterließ der BF in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich völlig unglaubwürdigen Eindruck. Die evidente Bedeutung des persönlichen Eindrucks hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen betont (siehe z. B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.05.1999, Zl. 98/20/0505). Ferner ist bei Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu beachten. In diesem Zusammenhang war der BF nicht in der Lage, zu der Organisation und den Kosten seiner Reise sowie zum Verlust seiner Identitätsdokumente und zu seinem Reiseziel konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben zu machen.Ferner ist bei Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu beachten. In diesem Zusammenhang war der BF nicht in der Lage, zu der Organisation und den Kosten seiner Reise sowie zum Verlust seiner Identitätsdokumente und zu seinem Reiseziel konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben zu machen. So gab der BF unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich bei seiner Erstbefragung an, er habe die Fluchtreise selbst organisiert und sich hierfür EUR 400,-- ausgeborgt (Erstbefragung, Seite 5). Nach etwa zwei Jahren meinte er bei seiner Einvernahme vor der bB, sein Vater habe alles organisiert und er wisse dazu nichts weiter. Außerdem habe er zum damaligen Zeitpunkt nur EUR 20,-- in der Tasche gehabt (Niederschrift, Seite 6). Erwähnenswert sind des Weiteren die divergierenden Ausführungen des BF zum Verlust seiner Identitätsdokumente: Bei der Einvernahme vor der bB und bei Befragung des BF im Zuge der Erstellung des Sachverständigengutachtens behauptete er, er habe seine Unterlagen alle auf dem Fluchtweg verloren, während er in der ersten Beschwerdeverhandlung angab, er habe eine Tazkira in seiner Reisetasche mitgehabt, die er jedoch ins Meer geworfen habe, weil das Schlauchboot zu schwer gewesen sei (vgl. Niederschrift, Seite 5; medizinisches Sachverständigengutachten vom 26.05.2016, Seite 4;
  174. Verhandlungsschrift, Seite 7).Erwähnenswert sind des Weiteren die divergierenden Ausführungen des BF zum Verlust seiner Identitätsdokumente: Bei der Einvernahme vor der bB und bei Befragung des BF im Zuge der Erstellung des Sachverständigengutachtens behauptete er, er habe seine Unterlagen alle auf dem Fluchtweg verloren, während er in der ersten Beschwerdeverhandlung angab, er habe eine Tazkira in seiner Reisetasche mitgehabt, die er jedoch ins Meer geworfen habe, weil das Schlauchboot zu schwer gewesen sei vergleiche Niederschrift, Seite 5; medizinisches Sachverständigengutachten vom 26.05.2016, Seite 4;
  175. Verhandlungsschrift, Seite 7). Entsprechend den Ausführungen des BF im Rahmen der Erstbefragung, sei Österreich von Anfang an das Zielland des BF gewesen. Er habe nur so viel Geld gehabt, wie viel er bis nach Österreich gebraucht habe (Erstbefragung, Seite 5). Demgegenüber verneinte der BF bei der Einvernahme des BFA in der Folge dann die Frage, ob Österreich sein Zielland gewesen wäre und fügte ergänzend hinzu, er habe nur nach Europa gewollt (Niederschrift, Seite 6). Bei den bisherigen, nicht übereinstimmenden Angaben wird nicht verkannt, dass der BF zum Zeitpunkt der Geschehnisse und bei seiner Erstbefragung noch minderjährig war und die Dichte seines Vorbringens im Zuge der Erstbefragung nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020 mwN). Nach allgemeiner Lebenserfahrung darf aber von einem gesunden jungen zu diesem Zeitpunkt aber bereits beinahe volljährigem Mann, unabhängig von dessen jeweiligen Bildungsniveau, erwartet werden, dass er diese einschneidenden Erlebnisse betreffend seine Ausreise, die zu einem radikalen Wechsel seiner Lebensumstände führte, auch in entsprechend schlüssiger wie auch detailreicher Weise zu präsentieren vermag.Bei den bisherigen, nicht übereinstimmenden Angaben wird nicht verkannt, dass der BF zum Zeitpunkt der Geschehnisse und bei seiner Erstbefragung noch minderjährig war und die Dichte seines Vorbringens im Zuge der Erstbefragung nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020 mwN). Nach allgemeiner Lebenserfahrung darf aber von einem gesunden jungen zu diesem Zeitpunkt aber bereits beinahe volljährigem Mann, unabhängig von dessen jeweiligen Bildungsniveau, erwartet werden, dass er diese einschneidenden Erlebnisse betreffend seine Ausreise, die zu einem radikalen Wechsel seiner Lebensumstände führte, auch in entsprechend schlüssiger wie auch detailreicher Weise zu präsentieren vermag. Darüber hinaus gab der BF in der zweiten Beschwerdeverhandlung an, es laufe in Österreich kein strafrechtliches Verfahren gegen ihn und er habe auch sonst keine Probleme mit Behörden gehabt (
  176. Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Besonders schwerwiegend ist dabei, dass er das gegen ihn aufgrund eines Vorfalles am 06.07.2018 eingeleitete Verfahren wegen des Vergehens einer Körperverletzung überhaupt nicht erwähnt, was offensichtlich auf ein mangelndes Rechtsbewusstsein des BF hindeutet. Diese Angaben des BF entsprechen nicht der Wahrheit, da dem erkennenden Gericht zur Kenntnis gebracht wurde, dass zunächst gegen den BF der Verdacht auf leichte Körperverletzung gegeben war und sodann die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr zurückgetreten wurde (Abschlussbericht der XXXX vom 28.08.2018; Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 17.10.2018).Darüber hinaus gab der BF in der zweiten Beschwerdeverhandlung an, es laufe in Österreich kein strafrechtliches Verfahren gegen ihn und er habe auch sonst keine Probleme mit Behörden gehabt (
  177. Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Besonders schwerwiegend ist dabei, dass er das gegen ihn aufgrund eines Vorfalles am 06.07.2018 eingeleitete Verfahren wegen des Vergehens einer Körperverletzung überhaupt nicht erwähnt, was offensichtlich auf ein mangelndes Rechtsbewusstsein des BF hindeutet. Diese Angaben des BF entsprechen nicht der Wahrheit, da dem erkennenden Gericht zur Kenntnis gebracht wurde, dass zunächst gegen den BF der Verdacht auf leichte Körperverletzung gegeben war und sodann die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr zurückgetreten wurde (Abschlussbericht der römisch 40 vom 28.08.2018; Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 17.10.2018). Aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben des BF zum Fluchtvorbringen und den sonstigen dargelegten Umständen, war festzustellen, dass der BF persönlich unglaubwürdig ist. II.2.
  178. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:römisch zwei.2.
  179. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF: Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des BF in seinem Herkunftsstaat ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Afghanistan - aus den o.a. Länderberichten und dem übrigen in das Verfahren eingeführten Berichtsmaterial in Zusammenschau mit den vom BF glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. Aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz ist eine Rückkehr dorthin nicht möglich (siehe Punkt 0). Aufgrund der bestehenden Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif (siehe dazu Punkt 0 und Punkt V. EASO Country Guidance von Juni 2019 sowie den notorischen EASO Afghanistan Security Situation im Juni 2019, Punkt 2.5) ist eine Rückkehr des BF dorthin möglich. Auch ist die Stadt Mazar-e Sharif über den Luftweg aufgrund des vorhandenen internationalen Flughafens gut bzw. sicher erreichbar.Aufgrund der bestehenden Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif (siehe dazu Punkt 0 und Punkt römisch fünf. EASO Country Guidance von Juni 2019 sowie den notorischen EASO Afghanistan Security Situation im Juni 2019, Punkt 2.5) ist eine Rückkehr des BF dorthin möglich. Auch ist die Stadt Mazar-e Sharif über den Luftweg aufgrund des vorhandenen internationalen Flughafens gut bzw. sicher erreichbar. Bezüglich der Versorgungslage in Mazar-e Sharif ist aus den festgestellten Länderberichten bzw. aus dem EASO Country Guidance von Juni 2019 zu entnehmen, dass eine Lebensmittelknappheit in der Provinz Balkh nicht besteht. Auch haben die meisten Leute Zugang zu erschlossenen Wasserquellen. Zudem besteht die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten bzw. stehen alternativ auch günstige Unterkünfte in Teehäusern zur Verfügung. Schließlich ist die medizinische Versorgung in Krankenhäusern, Gesundheitszentren und zwei psychischen Einrichtungen in Mazar-e Sharif gewährleistet; ebenso gibt es dort die Möglichkeit, Medikamente zu besorgen (siehe dazu Punkt 0, 0 sowie Punkt V. EASO Country Guidance von Juni 2019). Insgesamt ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in der Stadt Mazar-e Sharif nicht grundsätzlich gegeben ist. Auch ist aus den EASO Country Guidance von Juni 2019 (Punkt V.) zu entnehmen, dass aufgrund der allgemeinen Umstände in der Stadt Mazar-e Sharif eine Ansiedlung zumutbar ist.Bezüglich der Versorgungslage in Mazar-e Sharif ist aus den festgestellten Länderberichten bzw. aus dem EASO Country Guidance von Juni 2019 zu entnehmen, dass eine Lebensmittelknappheit in der Provinz Balkh nicht besteht. Auch haben die meisten Leute Zugang zu erschlossenen Wasserquellen. Zudem besteht die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten bzw. stehen alternativ auch günstige Unterkünfte in Teehäusern zur Verfügung. Schließlich ist die medizinische Versorgung in Krankenhäusern, Gesundheitszentren und zwei psychischen Einrichtungen in Mazar-e Sharif gewährleistet; ebenso gibt es dort die Möglichkeit, Medikamente zu besorgen (siehe dazu Punkt 0, 0 sowie Punkt römisch fünf. EASO Country Guidance von Juni 2019). Insgesamt ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in der Stadt Mazar-e Sharif nicht grundsätzlich gegeben ist. Auch ist aus den EASO Country Guidance von Juni 2019 (Punkt römisch fünf.) zu entnehmen, dass aufgrund der allgemeinen Umstände in der Stadt Mazar-e Sharif eine Ansiedlung zumutbar ist. Der BF verfügt über keine Ortskenntnisse in Mazar-e Sharif, da er sich dort nie aufgehalten hat (
  180. Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden und jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand undzu seiner Schulausbildung unter Punkt
  181. verwiesen. Hierbei ist außerdem hervorzuheben, dass der BF in Österreich die Möglichkeit genutzt hat, eine staatliche Schule zu besuchen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage ist, in seinem Herkunftsstaat seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft zu befriedigen. Eine konkrete Unterstützung durch Familienangehörige bei einer Rückkehr ist im Verfahren nicht hervorgekommen (
  182. Verhandlungsprotokoll, Seite 9;
  183. Verhandlungsprotokoll, Seite 9 ff). Jedoch hat der BF die Möglichkeit, eine Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich wurde der BF in der Beschwerdeverhandlung in Kenntnis gesetzt (
  184. Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Da der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, ist er - entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 07.01.2020 - mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sowie mit der Sprache vertraut (
  185. Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Darüber hinaus hat der BF auch in Österreich einen afghanischen Freundeskreis (
  186. Verhandlungsprotokoll, Seite 11). Es ist daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Einkommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage geraten wird. Dafür spricht zuletzt auch die Tatsache, dass der BF als schon als Minderjähriger in der Lage war, völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen musste. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif führte der BF aus, dass er aufgrund der Schwierigkeiten vor den Taliban geflüchtet sei (vgl.
  187. Verhandlungsprotokoll, Seite 11 f). Aufgrund dieser Gefährdungssituation sei eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht möglich. Dieses Vorbringen des BF ist, wie vorher ausführlich dargestellt, nicht glaubhaft. Insgesamt konnte der BF eine Bedrohungs- bzw. Verfolgungsgefahr sowie potenzielle neue Formen einer Bedrohung bzw. Verfolgung nicht glaubhaft machen (siehe dazu Punkt II.2.2.).Hinsichtlich einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif führte der BF aus, dass er aufgrund der Schwierigkeiten vor den Taliban geflüchtet sei vergleiche
  188. Verhandlungsprotokoll, Seite 11 f). Aufgrund dieser Gefährdungssituation sei eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht möglich. Dieses Vorbringen des BF ist, wie vorher ausführlich dargestellt, nicht glaubhaft. Insgesamt konnte der BF eine Bedrohungs- bzw. Verfolgungsgefahr sowie potenzielle neue Formen einer Bedrohung bzw. Verfolgung nicht glaubhaft machen (siehe dazu Punkt römisch zwei.2.2.). Zudem gab der BF an, dass aufgrund fehlender sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte eine Rückkehr nach Afghanistan und somit nach Mazar-e Sharif nicht möglich sei (
  189. Verhandlungsprotokoll, Seite 9 f). Mit diesem Vorbringen wird auf allgemein bestehende konfliktbezogene Risiken verwiesen, die jedoch nicht geeignet sind, eine reale Gefahr existenzbedrohender Umstände in exponentieller Weise zu begründen. Insgesamt konnte der BF eine Gefährdungssituation nicht aufzeigen, der er im Falle einer Rückkehr in exponierter Weise ausgesetzt wäre. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. Gesundheitszustand, Schulausbildung, Berufserfahrung usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr des BF nach Afghanistan möglich ist. Darüber hinaus ist auch der Verweis auf allgemein bestehende konfliktbezogene Risiken in seinem Herkunftsstaat - gemäß den Ausführungen in den Stellungnahmen vom 15.06.2018 und vom 07.01.2020 - nicht geeignet, um eine reale Gefahr existenzbedrohender Umstände in exponentieller Weise, die der BF auf Grund individueller Eigenschaften besonders befürchten müsste und die daher eine Reintegration ausschließen, zu begründen. In diesem Zusammenhang wird nur auf bloße mögliche Szenarien verwiesen, ohne darzulegen, warum diese in der Person des BF in signifikantem Ausmaß verwirklicht werden würden, sodass er von den möglichen Risiken besonders betroffen ist. Wie sich aus den herkunftslandbezogenen Feststellungen ergibt, kann unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. Schulausbildung, Wohn- und Arbeitssituation, usw.) nicht geschlossen werden, dass eine Rückführung generell auszuschließen wäre. II.2.
  190. Zum Leben des BF in Österreich:römisch zwei.2.
  191. Zum Leben des BF in Österreich: Dahingehende Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung sowie der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem. Die Aufenthaltsdauer ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Einreise (Erstbefragung, Seite 2). Dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat, folgt aus seinen Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren (vgl. Niederschrift, Seite 8;
  192. Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Dass zwischen dem BF und der Familie XXXX und insbesondere Luzia XXXX ein Naheverhältnis besteht, welches besondere Merkmale der Abhängigkeit aufweist, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zwar konnten die einvernommenen Zeuginnen, XXXX und XXXX , sowie der BF glaubhaft machen, dass sie viel Zeit miteinander verbringen, doch sind im Verfahren keine Anhaltspunkte einer besonderen Abhängigkeit etwa in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich; der BF ist von seiner Gastfamilie finanziell unabhängig. Aus diesem Grund war festzustellen, dass ein Familienleben des BF in Österreich nicht vorliegt. Es wird seitens der erkennenden Gerichtes nicht verkannt, dass sich der BF in seiner Freizeit um die Mutter von XXXX kümmert, und er dadurch die Familienangehörigen der Familie XXXX entlastet bzw. unterstützt und diese ihn als eine Art "Enkelsohn" ansehe. Alleine aus diesem Umstand kann jedoch nicht auf ein Naheverhältnis geschlossen werden, dass besondere Merkmale der Abhängigkeit aufweist.Dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat, folgt aus seinen Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren vergleiche Niederschrift, Seite 8;
  193. Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Dass zwischen dem BF und der Familie römisch 40 und insbesondere Luzia römisch 40 ein Naheverhältnis besteht, welches besondere Merkmale der Abhängigkeit aufweist, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zwar konnten die einvernommenen Zeuginnen, römisch 40 und römisch 40 , sowie der BF glaubhaft machen, dass sie viel Zeit miteinander verbringen, doch sind im Verfahren keine Anhaltspunkte einer besonderen Abhängigkeit etwa in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich; der BF ist von seiner Gastfamilie finanziell unabhängig. Aus diesem Grund war festzustellen, dass ein Familienleben des BF in Österreich nicht vorliegt. Es wird seitens der erkennenden Gerichtes nicht verkannt, dass sich der BF in seiner Freizeit um die Mutter von römisch 40 kümmert, und er dadurch die Familienangehörigen der Familie römisch 40 entlastet bzw. unterstützt und diese ihn als eine Art "Enkelsohn" ansehe. Alleine aus diesem Umstand kann jedoch nicht auf ein Naheverhältnis geschlossen werden, dass besondere Merkmale der Abhängigkeit aufweist. Die Feststellungen zu den sozialen Beziehungen (Freunde, etc.) sowie zum Verhalten des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF, der Zeugin XXXX und der Zeugin XXXX in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den zahlreichen vorgelegten Referenzschreiben. Aus diesen Schreiben ist - zusammenfassend - zu entnehmen, dass der BF von seinem sozialen Umfeld als ein strebsamer, bescheidener und hilfsbereiter junger Mann wahrgenommen wird. (vgl.
  194. Verhandlungsprotokoll, Seite 14;
  195. Verhandlungsprotokoll, Seite 11 f). Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse ist der BF in der Lage, auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens zu kommunizieren. Diese Feststellung beruht auf den vorgelegten Teilnahmebestätigungen und Zertifikaten sowie auf den vom Gericht im Zuge der Verhandlung wahrgenommenen Fähigkeiten des BF, auf Deutsch zu kommunizieren (vgl.
  196. Verhandlungsprotokoll, Seite 4 f und Seite 14; 2.Die Feststellungen zu den sozialen Beziehungen (Freunde, etc.) sowie zum Verhalten des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF, der Zeugin römisch 40 und der Zeugin römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den zahlreichen vorgelegten Referenzschreiben. Aus diesen Schreiben ist - zusammenfassend - zu entnehmen, dass der BF von seinem sozialen Umfeld als ein strebsamer, bescheidener und hilfsbereiter junger Mann wahrgenommen wird. vergleiche
  197. Verhandlungsprotokoll, Seite 14;
  198. Verhandlungsprotokoll, Seite 11 f). Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse ist der BF in der Lage, auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens zu kommunizieren. Diese Feststellung beruht auf den vorgelegten Teilnahmebestätigungen und Zertifikaten sowie auf den vom Gericht im Zuge der Verhandlung wahrgenommenen Fähigkeiten des BF, auf Deutsch zu kommunizieren vergleiche
  199. Verhandlungsprotokoll, Seite 4 f und Seite 14;
  200. Verhandlungsprotokoll, Seite 5 f und Seite 11). Die Feststellungen zu seiner wirtschaftlichen Integration (Schulausbildungen, Einstellungszusagen, ehrenamtlichen und gemeinnützigen Tätigkeiten, etc.) ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Dokumenten (vgl.
  201. Verhandlungsprotokoll, Seite 14;
  202. Verhandlungsprotokoll, Seite 11).Die Feststellungen zu seiner wirtschaftlichen Integration (Schulausbildungen, Einstellungszusagen, ehrenamtlichen und gemeinnützigen Tätigkeiten, etc.) ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Dokumenten vergleiche
  203. Verhandlungsprotokoll, Seite 14;
  204. Verhandlungsprotokoll, Seite 11). II.2.
  205. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.2.
  206. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Dahingehend wurde Beweis erhoben durch Einsicht in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 13.11.2019 (auch "LIB 13.11.2019"); Bericht EASO, Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018; ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019; Bericht Landinfo, Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan, 12.07.2017 und Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation von Apostaten, christlichen Konvertiten, Personen, die Kritik am Islam äußern, 01.06.
  207. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorl

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