GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, stellte am
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren vorgebracht, sie weigere sich ihrer Wehrdienstpflicht in Eritrea nachzukommen und drohe ihr insofern asylrelevante Verfolgung. Dazu stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aufgrund der Länderberichte selbst fest, dass (auch) Frauen in Eritrea einer Wehrdienstpflicht unterliegen würden und Wehrdienstverweigerung mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft werde. Die Haftbedingungen seien zum Teil unmenschlich hart und lebensbedrohlich. Das geltende Strafgesetz verbiete zwar Folter. Trotzdem werde Folter gegenüber Gefangenen, insbesondere während der Befragung angewandt. Auch sollen Deserteure, Wehrdienstflüchtige und Wehrdienstverweigerer verschiedener religiöser Gruppen physisch und psychisch misshandelt werden. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung eines Wehrdienstflüchtlings nach Eritrea sei zudem eine Verschärfung der Strafe aufgrund der illegalen Ausreise nicht auszuschließen, wobei schon die Haftdauer für "nur" illegale Ausreise zwischen einigen Monaten und 2 Jahren dauern kann. Angesichts dieser - auf Länderberichten beruhenden - eigenen Feststellungen der belangten Behörde kann die im angefochtenen Bescheid enthaltene Annahme der belangten Behörde, ein der Beschwerdeführerin drohender Militärdienst sei nicht glaubhaft, nicht nachvollzogen werden. Zwar wird nicht verkannt, dass laut den eigenen (auf den Länderberichten beruhenden) Feststellungen der belangten Behörde, Frauen mit Kindern bessere Möglichkeiten zur gänzlichen Freistellung oder früheren Entlassung vom Nationaldienst hätten. Ob und in welchem Ausmaß eine solche (bloße) Möglichkeit auch für die Beschwerdeführerin (gesichert) anzunehmen (gewesen) sei, wurde von der belangten Behörde jedoch im gesamten Verfahren unbeachtet gelassen und das, obwohl die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Befragung vor der belangten Behörde mehrmals auf ihre Mutter und deren Wehrdienstpflicht trotz Mutterschaft hingewiesen hat. Allein der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin - wie von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angeführt - angesichts ihrer Mutterschaft um keine solche Ausnahme vom Nationaldienst bemüht habe, trifft jedenfalls keine Aussage über das auch tatsächliche Vorliegen einer solchen Ausnahme, zumal die Beschwerdeführerin ihre Untätigkeit mit den negativen Erfahrungen ihrer Mutter sogar begründet hat. Sonstige Anhaltspunkte, die gegen die - laut den Länderberichten bestehende - generelle Wehrdienstpflicht der Beschwerdeführerin im konkreten Einzelfall sprechen würden, sind nicht hervorgekommen und wurden solche von der belangten Behörde im gesamten Verfahren auch in keiner Weise ermittelt. Dass die Beschwerdeführerin - wie von der belangten Behörde vorgetragen - ihre drohende Wehrdienstpflicht nicht detailliert geschildert habe, kann angesichts des vorliegenden Befragungsprotokolls einerseits nicht nachempfunden werden und im Übrigen andererseits eine laut den Länderberichten zweifellos bestehende generelle Wehrdienstpflicht der Beschwerdeführerin ohnedies nicht entkräften bzw. umgekehrt auch nicht als Indiz einer Ausnahme davon gewertet werden. Insofern verwundert es auch nicht, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Überprüfung einer der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr allfällig drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK von einer fehlenden Wehrdienstpflicht der Beschwerdeführerin letztlich sogar selbst nicht (mehr) zweifelsfrei ausgeht ("Sofern Sie Ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet hätten und aufgrund Ihrer Mutterschaft nicht freigestellt wären, kann davon ausgegangen werden, dass Sie zum Nationaldienst einberufen werden, ...").Insofern verwundert es auch nicht, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Überprüfung einer der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr allfällig drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK von einer fehlenden Wehrdienstpflicht der Beschwerdeführerin letztlich sogar selbst nicht (mehr) zweifelsfrei ausgeht ("Sofern Sie Ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet hätten und aufgrund Ihrer Mutterschaft nicht freigestellt wären, kann davon ausgegangen werden, dass Sie zum Nationaldienst einberufen werden, ..."). Die belangte Behörde hat es daher im vorliegenden Fall unterlassen, sich mit einer die Beschwerdeführerin (nicht) treffenden Wehrdienstpflicht im konkreten Einzelfall und damit mit dem immer vorgetragenen Fluchtgrund der Beschwerdeführerin geeignet und vor allem unter Einbeziehung der Länderberichte nachvollziehbar auseinanderzusetzen. Dies ist insofern beachtlich, als - wie oben wiedergegeben - Wehrdienstverweigerung in Eritrea mit "harschen" Strafen und damit im Falle einer Rückkehr sehr wohl mit allfälliger asylrelevanter Verfolgung verbunden sein kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung nämlich dann zukommen, wenn das Verhalten des Asylwerbers auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrundeliegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (VwGH, 21.3.2002, 99/20/0401 u.v.m.). Die bereits dargestellte und mit einer Verweigerung des Militärdienstes einhergehende drohende harte Bestrafung in Eritrea kann nicht als legitimes Mittel eines Staates zur Durchsetzung der Wehrpflicht verstanden werden (VwGH, 21.02.2017, Ra 2016/18/0203 u. w.). Hinzu kommt, dass diese Unverhältnismäßigkeit der Sanktion auf der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruht und damit - wie oben aufgezeigt - Asylrelevanz begründet. Den Feststellungen der belangten Behörde ist nämlich zu entnehmen, dass Eritrea ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst nicht kennt. Schon allein damit wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass allfällige politische oder religiöse Beweggründe von Wehrdienstverweigerern in Eritrea nicht toleriert werden (siehe dazu ausführlich VwGH, 21.3.2002, 99/20/0401). Dafür spricht auch der Umstand, dass die Art der Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea vom Nationaldienst-Status des Rückkehrenden abhängig gemacht wird und lediglich im Falle einer freiwilligen, sich zum Staat bekennenden Rückkehr ("Reuebekenntnis", "Diaspora-Status") der Nationaldienst-Status zumindest vorerst keine Rolle spielt. Es kann daher nicht angezweifelt werden, dass Eritrea Wehrdienstverweigerung als gegen den Staat gerichtet und damit als oppositionelle Gesinnung versteht und insofern übermäßig streng bestraft (siehe VwGH, 27.09.2001, 99/20/0409, wonach schon die übermäßige Strenge einer in den Gesetzen des Herkunftsstaates vorgesehenen Bestrafung als mögliches Indiz dafür gewertet werden kann, dass dem Täter eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und dies der Grund für die Höhe der Strafdrohung sei). Angesichts dieser Ausführungen kann der (hilfsweisen) Beurteilung der belangten Behörde, eine die Beschwerdeführerin allfällig drohende Strafverfolgung sei ohnedies nicht politisch motiviert und damit nicht asylrelevant, nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, sich mit der (immer) geltend gemachten Verfolgung der Beschwerdeführerin in Eritrea eingehend und vor allem nachvollziehbar zu befassen. Dadurch, dass sie dies - entgegen ihrer in § 18 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht - geeignet unterlassen hat, ist der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, sich mit der (immer) geltend gemachten Verfolgung der Beschwerdeführerin in Eritrea eingehend und vor allem nachvollziehbar zu befassen. Dadurch, dass sie dies - entgegen ihrer in Paragraph 18, AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht - geeignet unterlassen hat, ist der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088). Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, auseinanderzusetzen, dazu konkrete und geeignete Ermittlungsschritte, sei es durch gezielte Befragung der Beschwerdeführerin, durch Einholung von entsprechenden Länderberichten oder sonstiger sich daraus ergebender weiterer Ermittlungsschritte zu setzen und die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse einer ernsthaften und nachvollziehbaren Prüfung zu unterziehen Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
GVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). 2. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W256.2190018.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.