4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asy (BFA), Regionaldirektion Wien vom 19.12.2018, wurde der Beschwerdeführer (BF) zur Abgabe eine Stellungnahme aufgefordert. Grund dafür war, dass es beabsichtig sei, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde einer Frist von 2 Wochen, ab Zustellung, eingeräumt.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asy (BFA), Regionaldirektion Wien vom 19.12.2018, wurde der Beschwerdeführer (BF) zur Abgabe eine Stellungnahme aufgefordert. Grund dafür war, dass es beabsichtig sei, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde einer Frist von 2 Wochen, ab Zustellung, eingeräumt. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Rechtsvertreter (RV) des BF durch persönliche Übernahme am 03.01.2020 rechtmäßig zugestellt, wurde gegen den BF
1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen.
3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat von Amtswegen erteilt.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Rechtsvertreter Regierungsvorlage des BF durch persönliche Übernahme am 03.01.2020 rechtmäßig zugestellt, wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat von Amtswegen erteilt. Mit dem am 03.02.2020 beim BFA, eingelangten und mit 21.01.2020 datierten Schriftsatz (Postaufgabe am 31.01.2020), erhob der BF, durch seine RV, die Beschwerde gegen den genannten Bescheid des BFA. Darin wurde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an das BFA zur Verfahrensergänzung und Neuerlassung zurückzuverweisen. Die Anträge wurden zusammengefasst damit begründet, dass es sich beim BF um keinen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle, das der BF zwar eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, diese jedoch ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht in Anspruch genommen habe. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2020 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger, wer mit einem EWR-Bürger, einem Schweizer Bürger oder einem Österreicher, der sein unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommen zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, verheiratet ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger, wer mit einem EWR-Bürger, einem Schweizer Bürger oder einem Österreicher, der sein unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommen zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, verheiratet ist. Der BF ehelichte zwar am 19.01.2018 eine österreichische Staatsbürgerin, jedoch nimmt diese nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch bzw. hatte sie es nicht in Anspruch genommen sodass die gegenständige Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
FPG rechtswidrig ist.Der BF ehelichte zwar am 19.01.2018 eine österreichische Staatsbürgerin, jedoch nimmt diese nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch bzw. hatte sie es nicht in Anspruch genommen sodass die gegenständige Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG rechtswidrig ist. Insgesamt war der belangten Behörde aber auch vorzuwerfen, dass sie die bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes geforderte Genauigkeit und Sorgfalt jedenfalls vermissen ließ und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nur völlig unzureichend begründet hat. Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des Aufenthaltsverbotes erweist sich des Weiteren der damit zusammenhängende Ausspruch der Gewährung eines 1-monatigen Durchsetzungsaufschub ebenso als rechtswidrig. Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erweist, war
Vm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erweist, war
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Der Vollständigkeit halber ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot) durch die belangte Behörde - jedenfalls unter Beachtung der Rechtsansicht des BVwG in der vorliegenden Entscheidung - nicht entgegensteht. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2228500.1.00
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