Vm Abs. 2 des ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht
VG unterlag sowie in der Zeit vom 01.02.2004 bis 29.02.2004 und vom 01.04.2004 bis 30.04.2004 nicht Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Vm Abs. 2 des ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht
VG unterlag, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch die römisch 40 gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (römisch 40 ), (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, römisch 40 ) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , Zl. BVE römisch 40 , mit der in teilweiser Stattgebung der Beschwerde festgestellt wurde, dass römisch 40 auf Grund seiner Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.03.2004 bis 31.03.2004 und vom 01.05.2004 bis 27.05.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag sowie in der Zeit vom 01.02.2004 bis 29.02.2004 und vom 01.04.2004 bis 30.04.2004 nicht Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird
GVG) stattgegeben und festgestellt, dass XXXX auf Grund der Tätigkeit als Zeitungszusteller für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.02.2004 - 27.05.2009 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall - und Pensionsversicherung
1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht
VG unterlag.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und festgestellt, dass römisch 40 auf Grund der Tätigkeit als Zeitungszusteller für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.02.2004 - 27.05.2009 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall - und Pensionsversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz eins, lit. A AlVG unterlag. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, XXXX (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass XXXX (in Folge XXXX) aufgrund seiner Beschäftigung als Dienstnehmer der Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG im Zeitraum 1.2.2004 bis 27.05.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Vm Abs. 2 des ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht
VG unterlag.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass römisch 40 (in Folge römisch 40 ) aufgrund seiner Beschäftigung als Dienstnehmer der Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG im Zeitraum 1.2.2004 bis 27.05.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.
VG unterlag. In der Zeit vom 1.2.2004 bis 29.2.2004 und vom 1.4.2004 bis 30.4.2004 unterlag XXXX aufgrund seiner Tätigkeit nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pension-und Unfallversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung
VG.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , Zl. BVE römisch 40 , wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1.3.2004 bis 31.3.2004 und vom 1.5.2004 bis 27.05.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pension-und Unfallversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. In der Zeit vom 1.2.2004 bis 29.2.2004 und vom 1.4.2004 bis 30.4.2004 unterlag römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pension-und Unfallversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Mit BGBI. l Nr. 8/2019 wurde das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG geändert und Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen.Mit BGBI. l Nr. 8 aus 2019, wurde das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG geändert und Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen. Konkret wurde dem § 5 Abs. 1 ASVG folgende Z. 17 angefügt:Konkret wurde dem Paragraph 5, Absatz eins, ASVG folgende Ziffer 17, angefügt: Ausnahmen von der Vollversicherung § 5.
1 Z. 2 ASVG ist § 5 Abs. 1 Z 17 ASVG mit 1. Juli 2019 in Kraft getreten.
Paragraph 722, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG mit 1. Juli 2019 in Kraft getreten.
der ausdrücklichen Anordnung des § 722 Abs. 2 ASVG ist § 5 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 8/2019 auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.
der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 722, Absatz 2, ASVG ist Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 8 aus 2019, auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt. Gegenständlich wurde mit dem bekämpften Bescheid (Beschwerdevorentscheidung vom XXXX) im ersten Spruchteil festgestellt, dass XXXX vom 01.03.2004 - 31.03.2004 und vom 01.05.2004 bis 27.05.2009 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin
1 Z 1 und Abs. 2 ASVG der Pflichtversicherung der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung
1 lia a AIVG unterliegt. Im zweiten Spruchteil der Beschwerdevorentscheidung wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass XXXX in der Zeit vom 1.2.2004 bis 29.2.2004 und vom 1.4.2004 bis 30.4.2004 aufgrund seiner Tätigkeit nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pension- und Unfallversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung
VG unterlag.Gegenständlich wurde mit dem bekämpften Bescheid (Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ) im ersten Spruchteil festgestellt, dass römisch 40 vom 01.03.2004 - 31.03.2004 und vom 01.05.2004 bis 27.05.2009 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG der Pflichtversicherung der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, lia a AIVG unterliegt. Im zweiten Spruchteil der Beschwerdevorentscheidung wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass römisch 40 in der Zeit vom 1.2.2004 bis 29.2.2004 und vom 1.4.2004 bis 30.4.2004 aufgrund seiner Tätigkeit nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pension- und Unfallversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Das die Beschwerdevorentscheidung bestätigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde vom Verwaltungsgerichtshof behoben, über die (die Sache des gegenständlichen Verfahrens bildende) Beschwerde liegt daher keine rechtskräftige Entscheidung "in Verwaltungssachen" vor. Unstrittig ist, dass XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von der Beschwerdeführerin mit der Zustellung von Zeitungen (an Abonnenten) beauftragt war. Da bisher für den im Spruch genannten Zeitraum keine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich der Tätigkeit des XXXX für die Beschwerdeführerin als Zeitungszusteller vorliegt und damit über die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation (Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG) noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist § 5 Abs 1 Z 17 ASVG auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden.Unstrittig ist, dass römisch 40 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von der Beschwerdeführerin mit der Zustellung von Zeitungen (an Abonnenten) beauftragt war. Da bisher für den im Spruch genannten Zeitraum keine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich der Tätigkeit des römisch 40 für die Beschwerdeführerin als Zeitungszusteller vorliegt und damit über die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation (Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG) noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, ASVG auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden. Es war daher aufgrund der geänderten Rechtslage festzustellen, dass RUDOLF H aufgrund seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller für die Beschwerdeführerin vom 01.02.2004 - 27.05.2009 nicht der Versicherungspflicht gem. § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterlag.Es war daher aufgrund der geänderten Rechtslage festzustellen, dass RUDOLF H aufgrund seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller für die Beschwerdeführerin vom 01.02.2004 - 27.05.2009 nicht der Versicherungspflicht gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterlag. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I412.2126485.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.