VG) von Frau XXXX im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerden der römisch 40 , FN römisch 40 , und Frau römisch 40 , SVNR römisch 40 , beide vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Salzburger Gebietskrankenkasse) vom 10.02.2016, GZ. 046-Dr. römisch 40 /WR 06/16, betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) von Frau römisch 40 im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2016 wurde festgestellt, dass Frau XXXX im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgrund der für die XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei W. bzw. bP W.) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Dienstnehmerin der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterliegt.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2016 wurde festgestellt, dass Frau römisch 40 im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgrund der für die römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei W. bzw. bP W.) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Dienstnehmerin der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der im Betrieb der beschwerdeführenden Partei W. durchgeführten Sozialversicherungsprüfung im Sinne des § 41a ASVG (in der Folge kurz GPLA) festgestellt worden sei, dass die im prüfungsrelevanten Zeitraum als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung (Teilversicherung in der Unfallversicherung
a ASVG für geringfügig beschäftigte Angestellte
2 ASVG) gemeldete täglich von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie an den meisten Nachmittagen von 14 00 bis 17:30 Uhr im Betrieb tätig gewesen sei. Die Mitbeteiligte sei im Betrieb entscheidungsbefugt und zuständig für Personalangelegenheiten, den Wareneinkauf, die Abwicklung von Bestellungen sowie (teilweise) den Verkauf. In den Jahren 2010 und 2011 sei ausschließlich die MB G. für den Verkauf im Geschäft zuständig gewesen, ab 2012 habe Herr XXXX (in der Folge Neffe bzw. Herr N.) im Ausmaß von 15 Stunden pro Woche in der Verkaufsabteilung mitgeholfen. Die Feststellungen beruhten auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA und stützten sich insbesondere auf den Aktenvermerk des Prüforganes vom 2.2.2015, die niederschriftlichen Aussagen von Frau XXXX (in der Folge Frau O.) vom 23.2.2015, Frau XXXX (in der Folge Frau B.) vom 23.2.2015, der MB G. vom 24.2.2015, von Herrn XXXX vom 12.3.2015 sowie die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 9.6.2015.Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der im Betrieb der beschwerdeführenden Partei W. durchgeführten Sozialversicherungsprüfung im Sinne des Paragraph 41 a, ASVG (in der Folge kurz GPLA) festgestellt worden sei, dass die im prüfungsrelevanten Zeitraum als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung (Teilversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG für geringfügig beschäftigte Angestellte
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) gemeldete täglich von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie an den meisten Nachmittagen von 14 00 bis 17:30 Uhr im Betrieb tätig gewesen sei. Die Mitbeteiligte sei im Betrieb entscheidungsbefugt und zuständig für Personalangelegenheiten, den Wareneinkauf, die Abwicklung von Bestellungen sowie (teilweise) den Verkauf. In den Jahren 2010 und 2011 sei ausschließlich die MB G. für den Verkauf im Geschäft zuständig gewesen, ab 2012 habe Herr römisch 40 (in der Folge Neffe bzw. Herr N.) im Ausmaß von 15 Stunden pro Woche in der Verkaufsabteilung mitgeholfen. Die Feststellungen beruhten auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA und stützten sich insbesondere auf den Aktenvermerk des Prüforganes vom 2.2.2015, die niederschriftlichen Aussagen von Frau römisch 40 (in der Folge Frau O.) vom 23.2.2015, Frau römisch 40 (in der Folge Frau B.) vom 23.2.2015, der MB G. vom 24.2.2015, von Herrn römisch 40 vom 12.3.2015 sowie die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 9.6.2015. Dass die MB G. als Chefin gelte und erste Ansprechperson unter anderem in Personalangelegenheiten sei, werde durch die Aussagen der befragten Mitarbeiter Frau O., Frau B. und des Neffen untermauert. Auch der Tätigkeitsbereich gehe klar aus den Aussagen der Befragten hervor. Hinsichtlich der Arbeitszeiten der MB G. habe die im Zeitraum von 2.2.2011 bis 5.2.2012 im Betrieb beschäftigt gewesene Frau O. ausgesagt, „Die MB G. war immer um 8:00 Uhr im Geschäft, maximal ein paar Minuten später, bis Mittag auf alle Fälle, soweit ich danach aus Gesprächen mit XXXX (in der Folge Herr K.) wahrgenommen habe, war sie am Nachmittag dann wieder da. Von einer 40 Stundenwoche war die MB G. (in meiner Zeit) sicher 80 % im Geschäft, wenn nicht mehr. Ohne die MB G. würde das Geschäft gar nicht laufen“. Der im Betrieb seit 3.10.2011 beschäftigte Neffe der MB G. gab gegenüber dem Prüforgan an, seine Tante sei täglich von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 bis 17:00 oder 17:30 im Betrieb, außer wenn sie krank sei. Mittwochnachmittag arbeite sie nicht, dies sei ihr freier Nachmittag.Dass die MB G. als Chefin gelte und erste Ansprechperson unter anderem in Personalangelegenheiten sei, werde durch die Aussagen der befragten Mitarbeiter Frau O., Frau B. und des Neffen untermauert. Auch der Tätigkeitsbereich gehe klar aus den Aussagen der Befragten hervor. Hinsichtlich der Arbeitszeiten der MB G. habe die im Zeitraum von 2.2.2011 bis 5.2.2012 im Betrieb beschäftigt gewesene Frau O. ausgesagt, „Die MB G. war immer um 8:00 Uhr im Geschäft, maximal ein paar Minuten später, bis Mittag auf alle Fälle, soweit ich danach aus Gesprächen mit römisch 40 (in der Folge Herr K.) wahrgenommen habe, war sie am Nachmittag dann wieder da. Von einer 40 Stundenwoche war die MB G. (in meiner Zeit) sicher 80 % im Geschäft, wenn nicht mehr. Ohne die MB G. würde das Geschäft gar nicht laufen“. Der im Betrieb seit 3.10.2011 beschäftigte Neffe der MB G. gab gegenüber dem Prüforgan an, seine Tante sei täglich von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 bis 17:00 oder 17:30 im Betrieb, außer wenn sie krank sei. Mittwochnachmittag arbeite sie nicht, dies sei ihr freier Nachmittag. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird § 5 Abs. 2 ASVG mit den in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 geltenden Werten zitiert sowie festgehalten, dass aufgrund des gegenständlich zur Anwendung kommenden Kollektivvertrages für Angestellte in Handelsbetrieben das Dienstverhältnis der MB G. jedenfalls der Pflichtvollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
1 und 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterliegt und kein geringfügiges darstellt.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird Paragraph 5, Absatz 2, ASVG mit den in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 geltenden Werten zitiert sowie festgehalten, dass aufgrund des gegenständlich zur Anwendung kommenden Kollektivvertrages für Angestellte in Handelsbetrieben das Dienstverhältnis der MB G. jedenfalls der Pflichtvollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterliegt und kein geringfügiges darstellt. In der von der bP W. sowie der MB G. fristgerecht erhobenen Beschwerde wird ein über das Ausmaß von 10 Stunden pro Monat hinausgehendes Arbeitsverhältnis der MB G. zur beschwerdeführenden Partei W. bestritten und vorgebracht, dass selbst wenn die MB G. in Einzelfällen mehr als 10 Stunden pro Monat anwesend gewesen sein sollte, dies freiwillig und nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt sei. Die MB G sei insbesondere keinen Weisungen unterworfen gewesen und habe auch keine Anwesenheitsverpflichtung bestanden. Eine Vollbeschäftigung der MB G sei bereits aufgrund der Tatsache, dass diese ihre - Pflegegeld der Stufe 6 beziehende - Mutter gepflegt habe, zeitlich gar nicht möglich gewesen und seien die Aussagen der Zeugen zu den Arbeitszeiten sohin unrichtig. Die MB G besuche im Übrigen seit zwölf Jahren am Dienstagvormittag einen Turnkurs und sei sie im Gebäude der beschwerdeführenden Partei W. auch deshalb anzutreffen, da sie dort ihren Bruder bzw. ihre Schwägerin besuche, die in einer Wohnung über den Geschäftsräumlichkeiten wohnten. Der Neffe sei nur sporadisch anwesend und sei es daher nicht nachvollziehbar, woher er die Anwesenheitszeiten seiner Tante wissen wolle. Entgegen der Aussage von Frau O. habe die MB G. weder Rechnungen noch Lieferscheine geschrieben, tatsächlich habe Herr R. die Rechnungen geschrieben und den Verkauf gemacht. Frau O. habe nur von Montag bis Mittwoch, jeweils 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, im Betrieb gearbeitet, weshalb sie nicht wahrnehmen habe können, ob die MB G. nachmittags bzw. am Donnerstag und Freitag im Geschäft gewesen sei. Im Übrigen kämen pro Tag bloß ein bis zwei Kunden in das Geschäft, weshalb die Unterstützung der MB G. in dem behaupteten Ausmaß nicht erforderlich gewesen sei. Frau XXXX (in der Folge Frau B.). sei bloß bis April 2009 bei der beschwerdeführenden Partei W. tätig gewesen, weshalb ihre Aussage für den prüfungsrelevanten Zeitraum nicht von Relevanz sein könne.In der von der bP W. sowie der MB G. fristgerecht erhobenen Beschwerde wird ein über das Ausmaß von 10 Stunden pro Monat hinausgehendes Arbeitsverhältnis der MB G. zur beschwerdeführenden Partei W. bestritten und vorgebracht, dass selbst wenn die MB G. in Einzelfällen mehr als 10 Stunden pro Monat anwesend gewesen sein sollte, dies freiwillig und nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt sei. Die MB G sei insbesondere keinen Weisungen unterworfen gewesen und habe auch keine Anwesenheitsverpflichtung bestanden. Eine Vollbeschäftigung der MB G sei bereits aufgrund der Tatsache, dass diese ihre - Pflegegeld der Stufe 6 beziehende - Mutter gepflegt habe, zeitlich gar nicht möglich gewesen und seien die Aussagen der Zeugen zu den Arbeitszeiten sohin unrichtig. Die MB G besuche im Übrigen seit zwölf Jahren am Dienstagvormittag einen Turnkurs und sei sie im Gebäude der beschwerdeführenden Partei W. auch deshalb anzutreffen, da sie dort ihren Bruder bzw. ihre Schwägerin besuche, die in einer Wohnung über den Geschäftsräumlichkeiten wohnten. Der Neffe sei nur sporadisch anwesend und sei es daher nicht nachvollziehbar, woher er die Anwesenheitszeiten seiner Tante wissen wolle. Entgegen der Aussage von Frau O. habe die MB G. weder Rechnungen noch Lieferscheine geschrieben, tatsächlich habe Herr R. die Rechnungen geschrieben und den Verkauf gemacht. Frau O. habe nur von Montag bis Mittwoch, jeweils 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, im Betrieb gearbeitet, weshalb sie nicht wahrnehmen habe können, ob die MB G. nachmittags bzw. am Donnerstag und Freitag im Geschäft gewesen sei. Im Übrigen kämen pro Tag bloß ein bis zwei Kunden in das Geschäft, weshalb die Unterstützung der MB G. in dem behaupteten Ausmaß nicht erforderlich gewesen sei. Frau römisch 40 (in der Folge Frau B.). sei bloß bis April 2009 bei der beschwerdeführenden Partei W. tätig gewesen, weshalb ihre Aussage für den prüfungsrelevanten Zeitraum nicht von Relevanz sein könne. Nach Vorlage der Beschwerde fand am 13.01.2020, 14.01.2020 und 06.02.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der Herr XXXX (in der Folge GF M.), Frau XXXX (in der Folge MB G.), Herr XXXX (in der Folge Neffe bzw. Herr N.) sowie die ehemaligen Mitarbeiterinnen Frau XXXX (in der Folge Frau R.) und Frau XXXX (in der Folge Frau O.) einvernommen wurden.Nach Vorlage der Beschwerde fand am 13.01.2020, 14.01.2020 und 06.02.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der Herr römisch 40 (in der Folge GF M.), Frau römisch 40 (in der Folge MB G.), Herr römisch 40 (in der Folge Neffe bzw. Herr N.) sowie die ehemaligen Mitarbeiterinnen Frau römisch 40 (in der Folge Frau R.) und Frau römisch 40 (in der Folge Frau O.) einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG mit einem Entgelt iHv EUR 61,00 brutto im Monat
der Auskunft des Neffen sowie die GPLA-Ermittlungen. Die bP W. sowie die MB G. behaupten das Nichtvorliegen eines einen Entgeltanspruch über der Geringfügigkeitsgrenze bedingenden Beschäftigungsausmaßes der MB G. Diesem Vorbringen kann jedoch aufgrund nachstehender Erwägungen nicht gefolgt werden: Von zentraler Bedeutung ist die Auskunft des Neffen vom 02.02.2015 zu den Arbeitszeiten der MB G., die er spontan und frei von Überlegungen hinsichtlich ev. Konsequenzen tätigte. Diese Erstangaben sind im Sinne der Judikatur als der Wahrheit näher stehend anzusehen als zeitferne Angaben (vgl. unter vielen VwGH vom 20.04.2006, 2005/15/0147). Hinzukommt, dass der Neffe seine Zeitangaben nicht nur mündlich mitteilte, sondern sogar mit Firmenstempel und Unterschrift auf der diesbezüglich handschriftlich angefertigten Notiz des Prüforgans bekräftigte. Ein Vorgehen, das angesichts des Bildungsgrades des Neffen, als wohlüberlegt anzusehen ist, sohin eine Handlung mit der eine der Wahrheit entsprechende Aussage getroffen wurde. Der Neffe gab als Arbeitszeiten zudem nicht – wie von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgebracht – die Geschäftsöffnungszeiten an oder sagte, dass sie „eh immer“ da sei, sondern nannte abweichende Zeiten und berücksichtigte sogar, dass die MB G. an einem Tag in der Woche turnen geht (auch wenn das Turnen zeitlich nicht ganz korrekt von ihm zugeordnet wurde). Der in der mündlichen Verhandlung vom Neffen unternommene Versuch, seine Erstangabe als „genervte“ Reaktion auf die Fragerei des Prüforgans hinzustellen, da er bei einer Arbeit unterbrochen und mit dem Kopf komplett woanders gewesen sei, überzeugte nicht; überdies wurde vom Prüforgan das Vorliegen einer „aufgewühlten“ Stimmung des Neffen bei seinem Besuch am 02.02.2015 nicht bestätigt, sondern ausgeführt „Wenn ich gefragt werde, ob er empört, genervt oder gestresst gewirkt habe, so gebe ich an, es war ein ganz normales Gespräch, derartige Regungen habe ich nicht wahrgenommen.“Von zentraler Bedeutung ist die Auskunft des Neffen vom 02.02.2015 zu den Arbeitszeiten der MB G., die er spontan und frei von Überlegungen hinsichtlich ev. Konsequenzen tätigte. Diese Erstangaben sind im Sinne der Judikatur als der Wahrheit näher stehend anzusehen als zeitferne Angaben vergleiche unter vielen VwGH vom 20.04.2006, 2005/15/0147). Hinzukommt, dass der Neffe seine Zeitangaben nicht nur mündlich mitteilte, sondern sogar mit Firmenstempel und Unterschrift auf der diesbezüglich handschriftlich angefertigten Notiz des Prüforgans bekräftigte. Ein Vorgehen, das angesichts des Bildungsgrades des Neffen, als wohlüberlegt anzusehen ist, sohin eine Handlung mit der eine der Wahrheit entsprechende Aussage getroffen wurde. Der Neffe gab als Arbeitszeiten zudem nicht – wie von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgebracht – die Geschäftsöffnungszeiten an oder sagte, dass sie „eh immer“ da sei, sondern nannte abweichende Zeiten und berücksichtigte sogar, dass die MB G. an einem Tag in der Woche turnen geht (auch wenn das Turnen zeitlich nicht ganz korrekt von ihm zugeordnet wurde). Der in der mündlichen Verhandlung vom Neffen unternommene Versuch, seine Erstangabe als „genervte“ Reaktion auf die Fragerei des Prüforgans hinzustellen, da er bei einer Arbeit unterbrochen und mit dem Kopf komplett woanders gewesen sei, überzeugte nicht; überdies wurde vom Prüforgan das Vorliegen einer „aufgewühlten“ Stimmung des Neffen bei seinem Besuch am 02.02.2015 nicht bestätigt, sondern ausgeführt „Wenn ich gefragt werde, ob er empört, genervt oder gestresst gewirkt habe, so gebe ich an, es war ein ganz normales Gespräch, derartige Regungen habe ich nicht wahrgenommen.“ Zu betonen ist, dass sich der vom Neffen am 02.02.2015 angegebene Aufgabenbereich „Einkauf“ auch mit seiner in Anwesenheit des Prüforgans gegenüber einem Kunden getätigten Äußerung (vgl. AV vom 02.02.2015 „…hierfür [Bestellungen] die Chefin zuständig sei. Der Verkäufer sagte, die Chefin ist zuständig für den Einkauf, ist aber momentan nicht da“) und den Aussagen der Dienstnehmerinnen O. und B. deckt. Frau O. erklärte in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie sie auf den in ihrer niederschriftlichen Aussage vom 23.02.2015 beschriebenen Tätigkeitsbereich („MB G.s Tätigkeiten waren: Bestellen, Rechnungen schreiben, Verkauf und mit Frau R. die Buchhaltung machen.“) gekommen sei, wie folgt: „Wenn ich da war und gemerkt habe, sie bestellt etwas per Telefon, das habe ich mitbekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass man die in den Büroräumen geführten Gespräche verstanden hat, da die Tür zum Büro der MB G. immer offen stand. Dass sie Rechnungen geschrieben hat, weiß ich deshalb, weil man es mitbekommt, wenn man so nahe im Büro sitzt. Wenn ich zum Beispiel jetzt zu der Dame von der GKK sehe, sehe ich auch, dass sie jetzt im Akt blättert, nichts Anderes ist im Büro. Nachgefragt gebe ich an, dass es auch Gespräche zwischen Herrn K. und der MB G. über Rechnungen gegeben hat.“ Frau O. überzeugte in der mündlichen Verhandlung durch ihr offenes, unbefangenes Verhalten, glaubhaft schilderte sie die ihr in Erinnerung gebliebenen Wahrnehmungen.Zu betonen ist, dass sich der vom Neffen am 02.02.2015 angegebene Aufgabenbereich „Einkauf“ auch mit seiner in Anwesenheit des Prüforgans gegenüber einem Kunden getätigten Äußerung vergleiche AV vom 02.02.2015 „…hierfür [Bestellungen] die Chefin zuständig sei. Der Verkäufer sagte, die Chefin ist zuständig für den Einkauf, ist aber momentan nicht da“) und den Aussagen der Dienstnehmerinnen O. und B. deckt. Frau O. erklärte in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie sie auf den in ihrer niederschriftlichen Aussage vom 23.02.2015 beschriebenen Tätigkeitsbereich („MB G.s Tätigkeiten waren: Bestellen, Rechnungen schreiben, Verkauf und mit Frau R. die Buchhaltung machen.“) gekommen sei, wie folgt: „Wenn ich da war und gemerkt habe, sie bestellt etwas per Telefon, das habe ich mitbekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass man die in den Büroräumen geführten Gespräche verstanden hat, da die Tür zum Büro der MB G. immer offen stand. Dass sie Rechnungen geschrieben hat, weiß ich deshalb, weil man es mitbekommt, wenn man so nahe im Büro sitzt. Wenn ich zum Beispiel jetzt zu der Dame von der GKK sehe, sehe ich auch, dass sie jetzt im Akt blättert, nichts Anderes ist im Büro. Nachgefragt gebe ich an, dass es auch Gespräche zwischen Herrn K. und der MB G. über Rechnungen gegeben hat.“ Frau O. überzeugte in der mündlichen Verhandlung durch ihr offenes, unbefangenes Verhalten, glaubhaft schilderte sie die ihr in Erinnerung gebliebenen Wahrnehmungen. Der in der mündlichen Verhandlung aufgrund Krankheit verlesenen Aussage der Dienstnehmerin B. vor der belangten Behörde vom 23.02.2015 ist gleichfalls zu entnehmen, dass der MB G. der Wareneinkauf oblag und sie Rechnungen schrieb. Nicht bestritten wird, dass die MB G. aufgrund ihres im Laufe der Jahrzehnte angesammelten Spezialwissens im Verkauf bzw. der Beratung tätig war, auch wenn der diesbezügliche Zeitaufwand etwa seitens des GF M. reduziert dargestellt wird, wie „Sie bearbeitet spezielle Kundenanfragen, das heißt, wir hatten im Laufe der Zeit Produkte, über die nur mehr meine Schwester Bescheid weiß. Kommen solche Anfragen, dann gibt meine Schwester Auskunft. Wenn sie im Geschäft war, dann ist sie geholt worden, wenn sie nicht da war, dann wurde dies aufgeschrieben und sie rief dann zurück. Sonst nicht wirklich Aufregendes. Sie kommt immer noch weniger in die Firma.“ Die in Vorlage gebrachten Rechnungen und Lieferscheine stehen dem festgestellten Aufgabenbereich der MB G. nicht entgegen, wobei betreffend Verkauf im Geschäftslokal festzuhalten ist, dass im gegenständlichen Zeitraum außer der MB G. nur drei bzw. 4 Personen im Büro arbeiteten: die nicht im Verkauf tätige Frau R. nur von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, die nicht im Verkauf tätige Frau O. nur von Mo bis Mi von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, der Neffe sporadisch und Herr K. vollbeschäftigt. Selbst wenn nun die Kundenfrequenz nicht sehr hoch gewesen ist, so musste das Büro auch nachmittags besetzt sein, insbesondere bei krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit von Herrn K. Zieht man des Weiteren in Betracht, dass Herr K. gerade einmal seine Lehre abgeschlossen hatte, so ist eine vollkommen eigenständige Bearbeitung von Rechnungen, Lieferscheinen, etc. bzw. ein ev. Spezialwissen erforderlicher Verkauf von Maschinen nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar. Als nicht nachvollziehbar ist die Erklärung des GF M. zu bezeichnen, er sei in der Hauptsache in den Aufgabenbereich der MB G. eingearbeitet worden und hätten aufgrund der sodann benutzten Software die Lieferantenbestellungen viel effizienter abgewickelt werden können. Widersprüchlich dazu die Angabe der MB G., wonach die EDV Modernisierung bereits ein bis zwei Jahre vor ihrer Pensionierung stattgefunden habe, sie das Wirtschaftsprogramm – in dem Kunden, Lieferanten, Produkte gespeichert waren - bedienen habe könne und auch die Lieferantenbestellungen mit Hilfe dieses Programmes durchgeführt wurden. Auf Nachfrage, ob dies heiße, er habe den Aufgabenbereich der MB G., die vor ihrer Pensionierung 38,5 Stunden gearbeitet habe, übernommen, erklärte der GF M, dass Frau R. – wie auch von der MB G. behauptet - einen Teil übernommen habe. Dieser Erklärung kann jedoch vor dem Hintergrund der Aussage von Frau R., wonach sie eigentlich immer nur Buchhalterin gewesen sei und sich ihr Aufgabenbereich auch nach der Pensionierung der MB G. nicht verändert hat, nicht gefolgt werden. Frau R. bestritt zudem entschieden, je im Bereich Lieferantenbestellungen, Verrechnung tätig gewesen zu sein. Wenn die Zeugin R. ausführt, die MB G. hätte aufgrund der Ausstattung ihres ehemaligen Büros mit Schränken keinen Platz mehr zum Arbeiten gehabt, so ist nicht nachvollziehbar, warum dann Platz für die von der MB G. behauptete Erledigung von Privatangelegenheiten oder für die Kontrolle von Bankbelegen wg. des Verdachts der Bezahlung von privaten Rechnungen des GF M. gewesen sein sollte. Die vom Neffen bestätigten Arbeitszeiten der MB G. korrespondieren mit den Beobachtungen der Zeugin O. an ihren Arbeitstagen; so nahm sie wahr, dass die MB G. um 08:00 Uhr, maximal ein paar Minuten später im Geschäft war und zu Mittag – als sie ihre Arbeit beendete – wieder weg war. Wenn die Zeugin im Büro arbeitete, sah sie die MB G. fast täglich in dem durch eine Glasscheibe getrennten Raum sitzen. Obwohl sie selbst nur halbtags beschäftig war, ist ihre Annahme, die MB G. sei am Nachmittag anwesend gewesen, als schlüssig zu bezeichnen: „Aber ich weiß aus Gesprächen mit Herrn K., dass die MB G. am Nachmittag wieder im Büro war, dies aus folgenden Grund: ‚Zur Vorbereitung… nachmittags kommt eh die MB G. und macht das.‘ […] Ich war am Nachmittag nie da aber aus dem Kontext, wenn man spricht war für mich klar, dass die MB G. nachmittags da ist, aber ich weiß es nicht.“ Auch Frau B. spricht in ihrer niederschriftlichen Aussage vor der belangten Behörde vom 23.02.2015, dass sie die Anwesenheit der MB G. auf ca. 30 Stunden die Woche schätze. Auch wenn nun die Beschäftigung der Frau B. bei der bP W. schon Mitte 2009 endete, so zeigen ihre niederschriftlichen Ausführungen doch, dass die MB G. noch Jahre nach ihrer Pensionierung einen Aufgabenbereich erfüllte und ihre Arbeitszeit nicht mit einer geringfügigen Beschäftigung korrelierte. Dass die MB G. nach ihrer Pensionierung
Aussage der Zeugin R. auch erst um 09:00 oder 09:30 gekommen ist, ist angesichts der Stellung der MB G. in der Firma glaubhaft und zeugt von gewisser zeitlicher Flexibilität, vermag aber an dem einen Entgeltanspruch über der Geringfügigkeitsgrenze bedingenden Beschäftigungsausmaß der MB G. keinen Zweifel zu begründen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde seitens der MB G. vorgebracht, dass sie sich zwar sehr viel in der Firma aufgehalten habe, aber dies hauptsächlich um Abstand von der Pflege ihrer demenzkranken Mutter zu gewinnen, sie nur ungefähr zwei bis drei Stunden pro Woche tätig gewesen sei, sie in der Firma vielmehr ihre Privatangelegenheiten erledigt habe, Freunde empfangen habe, auf einen Kaffee zu ihrer Schwägerin in den ersten Stock gegangen sei, usw. Abgesehen von der diesbezüglich widersprüchlich argumentierenden Beschwerde, wonach der MB G. gerade aufgrund der Pflege der Mutter eine Vollbeschäftigung zeitlich nicht möglich gewesen sei, widerspricht es – selbst vor dem Hintergrund der schwierigen Lebenssituation der MB G. und ihrer langjährigen Dienste - der allgemeinen Lebenserfahrung, sich ohne berufliche Tätigkeit in einem derart großen zeitlichen Ausmaß in einer Firma aufzuhalten, selbst wenn man Besuche bei der Schwägerin, „Turntascheholen“, etc. berücksichtigt. Nebenbei bemerkt, ist auch die Erklärung der MB G. „Nachdem ich 25 % Anteile an der Firma habe, habe ich die Bankbelege kontrolliert und mir bei Bedarf eine Lieferantenrechnung zeigen lassen. Ich habe meinem Bruder schon vertraut, aber Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Es kann ja sein, dass eine Privatrechnung bezahlt worden ist“, angesichts des bestätigten guten Verhältnisses der Geschwister nicht als schlüssig oder glaubhaft zu bezeichnen. Der Tätigkeitsbereich der MB G. im gegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus einer zusammenfassenden Würdigung der Einvernahme des GF M., der MB G., des Neffen, der Frau O. und der Frau R., wobei eine gewisse Unschärfe hinsichtlich der von der MB G. gemeinsam mit Frau R. durchgeführten Arbeiten an der getroffenen Einschätzung nichts zu ändern vermag; diesbezüglich wird insbesondere auch auf die niederschriftliche Aussage der MB G. vom 24.02.2015 „Ich unterstütze Frau R. in den Verwaltungsaufgaben“ hingewiesen. Der Wahrheitsgehalt ihrer Ausführungen vom 24.02.2015 wurde von der MB G. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt Setzt man schließlich sämtliche Aussagen unter Berücksichtigung des von den Akteuren im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks zueinander in Relation, so ist vom Vorliegen eines einen Entgeltanspruch über der Geringfügigkeitsgrenze bedingenden Beschäftigungsausmaßes der MB G. jedenfalls auszugehen. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden; als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer
G 1988 lohnsteuerpflichtig ist (mit hier nicht anzuwendenden Ausnahmen).Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden; als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer
Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist (mit hier nicht anzuwendenden Ausnahmen). Nach § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen: 2. Dienstnehmer und ihnen
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);2. Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); Nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn esNach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2125676.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.