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{'item': 'L501 2125676-1'}

Obsah (13)§ 4§ 28Art. 133§ 7§ 5§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2020 GeschäftszahlL501 2125676-1 SpruchL501 2125676-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

§ 4Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) von Frau XXXX im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerden der römisch 40 , FN römisch 40 , und Frau römisch 40 , SVNR römisch 40 , beide vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Salzburger Gebietskrankenkasse) vom 10.02.2016, GZ. 046-Dr. römisch 40 /WR 06/16, betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) von Frau römisch 40 im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2016 wurde festgestellt, dass Frau XXXX im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgrund der für die XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei W. bzw. bP W.) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Dienstnehmerin der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterliegt.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2016 wurde festgestellt, dass Frau römisch 40 im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgrund der für die römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei W. bzw. bP W.) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Dienstnehmerin der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der im Betrieb der beschwerdeführenden Partei W. durchgeführten Sozialversicherungsprüfung im Sinne des § 41a ASVG (in der Folge kurz GPLA) festgestellt worden sei, dass die im prüfungsrelevanten Zeitraum als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung (Teilversicherung in der Unfallversicherung

§ 7Z. 3 lit.

a ASVG für geringfügig beschäftigte Angestellte

§ 5Abs.

2 ASVG) gemeldete täglich von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie an den meisten Nachmittagen von 14 00 bis 17:30 Uhr im Betrieb tätig gewesen sei. Die Mitbeteiligte sei im Betrieb entscheidungsbefugt und zuständig für Personalangelegenheiten, den Wareneinkauf, die Abwicklung von Bestellungen sowie (teilweise) den Verkauf. In den Jahren 2010 und 2011 sei ausschließlich die MB G. für den Verkauf im Geschäft zuständig gewesen, ab 2012 habe Herr XXXX (in der Folge Neffe bzw. Herr N.) im Ausmaß von 15 Stunden pro Woche in der Verkaufsabteilung mitgeholfen. Die Feststellungen beruhten auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA und stützten sich insbesondere auf den Aktenvermerk des Prüforganes vom 2.2.2015, die niederschriftlichen Aussagen von Frau XXXX (in der Folge Frau O.) vom 23.2.2015, Frau XXXX (in der Folge Frau B.) vom 23.2.2015, der MB G. vom 24.2.2015, von Herrn XXXX vom 12.3.2015 sowie die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 9.6.2015.Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der im Betrieb der beschwerdeführenden Partei W. durchgeführten Sozialversicherungsprüfung im Sinne des Paragraph 41 a, ASVG (in der Folge kurz GPLA) festgestellt worden sei, dass die im prüfungsrelevanten Zeitraum als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung (Teilversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG für geringfügig beschäftigte Angestellte

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) gemeldete täglich von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie an den meisten Nachmittagen von 14 00 bis 17:30 Uhr im Betrieb tätig gewesen sei. Die Mitbeteiligte sei im Betrieb entscheidungsbefugt und zuständig für Personalangelegenheiten, den Wareneinkauf, die Abwicklung von Bestellungen sowie (teilweise) den Verkauf. In den Jahren 2010 und 2011 sei ausschließlich die MB G. für den Verkauf im Geschäft zuständig gewesen, ab 2012 habe Herr römisch 40 (in der Folge Neffe bzw. Herr N.) im Ausmaß von 15 Stunden pro Woche in der Verkaufsabteilung mitgeholfen. Die Feststellungen beruhten auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA und stützten sich insbesondere auf den Aktenvermerk des Prüforganes vom 2.2.2015, die niederschriftlichen Aussagen von Frau römisch 40 (in der Folge Frau O.) vom 23.2.2015, Frau römisch 40 (in der Folge Frau B.) vom 23.2.2015, der MB G. vom 24.2.2015, von Herrn römisch 40 vom 12.3.2015 sowie die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 9.6.2015. Dass die MB G. als Chefin gelte und erste Ansprechperson unter anderem in Personalangelegenheiten sei, werde durch die Aussagen der befragten Mitarbeiter Frau O., Frau B. und des Neffen untermauert. Auch der Tätigkeitsbereich gehe klar aus den Aussagen der Befragten hervor. Hinsichtlich der Arbeitszeiten der MB G. habe die im Zeitraum von 2.2.2011 bis 5.2.2012 im Betrieb beschäftigt gewesene Frau O. ausgesagt, „Die MB G. war immer um 8:00 Uhr im Geschäft, maximal ein paar Minuten später, bis Mittag auf alle Fälle, soweit ich danach aus Gesprächen mit XXXX (in der Folge Herr K.) wahrgenommen habe, war sie am Nachmittag dann wieder da. Von einer 40 Stundenwoche war die MB G. (in meiner Zeit) sicher 80 % im Geschäft, wenn nicht mehr. Ohne die MB G. würde das Geschäft gar nicht laufen“. Der im Betrieb seit 3.10.2011 beschäftigte Neffe der MB G. gab gegenüber dem Prüforgan an, seine Tante sei täglich von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 bis 17:00 oder 17:30 im Betrieb, außer wenn sie krank sei. Mittwochnachmittag arbeite sie nicht, dies sei ihr freier Nachmittag.Dass die MB G. als Chefin gelte und erste Ansprechperson unter anderem in Personalangelegenheiten sei, werde durch die Aussagen der befragten Mitarbeiter Frau O., Frau B. und des Neffen untermauert. Auch der Tätigkeitsbereich gehe klar aus den Aussagen der Befragten hervor. Hinsichtlich der Arbeitszeiten der MB G. habe die im Zeitraum von 2.2.2011 bis 5.2.2012 im Betrieb beschäftigt gewesene Frau O. ausgesagt, „Die MB G. war immer um 8:00 Uhr im Geschäft, maximal ein paar Minuten später, bis Mittag auf alle Fälle, soweit ich danach aus Gesprächen mit römisch 40 (in der Folge Herr K.) wahrgenommen habe, war sie am Nachmittag dann wieder da. Von einer 40 Stundenwoche war die MB G. (in meiner Zeit) sicher 80 % im Geschäft, wenn nicht mehr. Ohne die MB G. würde das Geschäft gar nicht laufen“. Der im Betrieb seit 3.10.2011 beschäftigte Neffe der MB G. gab gegenüber dem Prüforgan an, seine Tante sei täglich von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 bis 17:00 oder 17:30 im Betrieb, außer wenn sie krank sei. Mittwochnachmittag arbeite sie nicht, dies sei ihr freier Nachmittag. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird § 5 Abs. 2 ASVG mit den in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 geltenden Werten zitiert sowie festgehalten, dass aufgrund des gegenständlich zur Anwendung kommenden Kollektivvertrages für Angestellte in Handelsbetrieben das Dienstverhältnis der MB G. jedenfalls der Pflichtvollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs.

1 und 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterliegt und kein geringfügiges darstellt.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird Paragraph 5, Absatz 2, ASVG mit den in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 geltenden Werten zitiert sowie festgehalten, dass aufgrund des gegenständlich zur Anwendung kommenden Kollektivvertrages für Angestellte in Handelsbetrieben das Dienstverhältnis der MB G. jedenfalls der Pflichtvollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterliegt und kein geringfügiges darstellt. In der von der bP W. sowie der MB G. fristgerecht erhobenen Beschwerde wird ein über das Ausmaß von 10 Stunden pro Monat hinausgehendes Arbeitsverhältnis der MB G. zur beschwerdeführenden Partei W. bestritten und vorgebracht, dass selbst wenn die MB G. in Einzelfällen mehr als 10 Stunden pro Monat anwesend gewesen sein sollte, dies freiwillig und nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt sei. Die MB G sei insbesondere keinen Weisungen unterworfen gewesen und habe auch keine Anwesenheitsverpflichtung bestanden. Eine Vollbeschäftigung der MB G sei bereits aufgrund der Tatsache, dass diese ihre - Pflegegeld der Stufe 6 beziehende - Mutter gepflegt habe, zeitlich gar nicht möglich gewesen und seien die Aussagen der Zeugen zu den Arbeitszeiten sohin unrichtig. Die MB G besuche im Übrigen seit zwölf Jahren am Dienstagvormittag einen Turnkurs und sei sie im Gebäude der beschwerdeführenden Partei W. auch deshalb anzutreffen, da sie dort ihren Bruder bzw. ihre Schwägerin besuche, die in einer Wohnung über den Geschäftsräumlichkeiten wohnten. Der Neffe sei nur sporadisch anwesend und sei es daher nicht nachvollziehbar, woher er die Anwesenheitszeiten seiner Tante wissen wolle. Entgegen der Aussage von Frau O. habe die MB G. weder Rechnungen noch Lieferscheine geschrieben, tatsächlich habe Herr R. die Rechnungen geschrieben und den Verkauf gemacht. Frau O. habe nur von Montag bis Mittwoch, jeweils 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, im Betrieb gearbeitet, weshalb sie nicht wahrnehmen habe können, ob die MB G. nachmittags bzw. am Donnerstag und Freitag im Geschäft gewesen sei. Im Übrigen kämen pro Tag bloß ein bis zwei Kunden in das Geschäft, weshalb die Unterstützung der MB G. in dem behaupteten Ausmaß nicht erforderlich gewesen sei. Frau XXXX (in der Folge Frau B.). sei bloß bis April 2009 bei der beschwerdeführenden Partei W. tätig gewesen, weshalb ihre Aussage für den prüfungsrelevanten Zeitraum nicht von Relevanz sein könne.In der von der bP W. sowie der MB G. fristgerecht erhobenen Beschwerde wird ein über das Ausmaß von 10 Stunden pro Monat hinausgehendes Arbeitsverhältnis der MB G. zur beschwerdeführenden Partei W. bestritten und vorgebracht, dass selbst wenn die MB G. in Einzelfällen mehr als 10 Stunden pro Monat anwesend gewesen sein sollte, dies freiwillig und nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt sei. Die MB G sei insbesondere keinen Weisungen unterworfen gewesen und habe auch keine Anwesenheitsverpflichtung bestanden. Eine Vollbeschäftigung der MB G sei bereits aufgrund der Tatsache, dass diese ihre - Pflegegeld der Stufe 6 beziehende - Mutter gepflegt habe, zeitlich gar nicht möglich gewesen und seien die Aussagen der Zeugen zu den Arbeitszeiten sohin unrichtig. Die MB G besuche im Übrigen seit zwölf Jahren am Dienstagvormittag einen Turnkurs und sei sie im Gebäude der beschwerdeführenden Partei W. auch deshalb anzutreffen, da sie dort ihren Bruder bzw. ihre Schwägerin besuche, die in einer Wohnung über den Geschäftsräumlichkeiten wohnten. Der Neffe sei nur sporadisch anwesend und sei es daher nicht nachvollziehbar, woher er die Anwesenheitszeiten seiner Tante wissen wolle. Entgegen der Aussage von Frau O. habe die MB G. weder Rechnungen noch Lieferscheine geschrieben, tatsächlich habe Herr R. die Rechnungen geschrieben und den Verkauf gemacht. Frau O. habe nur von Montag bis Mittwoch, jeweils 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, im Betrieb gearbeitet, weshalb sie nicht wahrnehmen habe können, ob die MB G. nachmittags bzw. am Donnerstag und Freitag im Geschäft gewesen sei. Im Übrigen kämen pro Tag bloß ein bis zwei Kunden in das Geschäft, weshalb die Unterstützung der MB G. in dem behaupteten Ausmaß nicht erforderlich gewesen sei. Frau römisch 40 (in der Folge Frau B.). sei bloß bis April 2009 bei der beschwerdeführenden Partei W. tätig gewesen, weshalb ihre Aussage für den prüfungsrelevanten Zeitraum nicht von Relevanz sein könne. Nach Vorlage der Beschwerde fand am 13.01.2020, 14.01.2020 und 06.02.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der Herr XXXX (in der Folge GF M.), Frau XXXX (in der Folge MB G.), Herr XXXX (in der Folge Neffe bzw. Herr N.) sowie die ehemaligen Mitarbeiterinnen Frau XXXX (in der Folge Frau R.) und Frau XXXX (in der Folge Frau O.) einvernommen wurden.Nach Vorlage der Beschwerde fand am 13.01.2020, 14.01.2020 und 06.02.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der Herr römisch 40 (in der Folge GF M.), Frau römisch 40 (in der Folge MB G.), Herr römisch 40 (in der Folge Neffe bzw. Herr N.) sowie die ehemaligen Mitarbeiterinnen Frau römisch 40 (in der Folge Frau R.) und Frau römisch 40 (in der Folge Frau O.) einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP W. ist im Firmenbuch unter der FN XXXX eingetragen; im verfahrensgegenständlichen Zeitraum waren die MB G., ihr nicht mehr im Betrieb tätiger Vater XXXX , ihre als Geschäftsführer im Außendienst tätigen Brüder XXXX (in der Folge GF M.) und XXXX zu jeweils 25% Gesellschafter der bP W. Die bP W. ist im Firmenbuch unter der FN römisch 40 eingetragen; im verfahrensgegenständlichen Zeitraum waren die MB G., ihr nicht mehr im Betrieb tätiger Vater römisch 40 , ihre als Geschäftsführer im Außendienst tätigen Brüder römisch 40 (in der Folge GF M.) und römisch 40 zu jeweils 25% Gesellschafter der bP W. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum befanden sich die Geschäftsräumlichkeiten der bP in XXXX und bestanden aus einem kleinen Verkaufsraum, dem Büro, dem Lager und einem kleinen Raum neben dem Lager. Der Verkaufsraum lag unmittelbar neben dem Büro, weshalb ein Kundenbesuch in den Büroräumen akustisch wahrgenommen werden konnte. Das Büro bestand aus zwei durch eine Glasscheibe voneinander getrennten Zimmern; in dem einen Zimmer befand sich der Arbeitsplatz der MB G., in dem anderen Zimmer die Arbeitsplätze der Dienstnehmer XXXX (in der Folge Herr K.), O. und R. bzw. bis 2009 von B (vollbeschäftigt). Der Neffe der MB G. hatte seinen Schreibtisch bei den Dienstnehmern. Oberhalb der Büroräumlichkeiten befand sich die Wohnung des GF M.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum befanden sich die Geschäftsräumlichkeiten der bP in römisch 40 und bestanden aus einem kleinen Verkaufsraum, dem Büro, dem Lager und einem kleinen Raum neben dem Lager. Der Verkaufsraum lag unmittelbar neben dem Büro, weshalb ein Kundenbesuch in den Büroräumen akustisch wahrgenommen werden konnte. Das Büro bestand aus zwei durch eine Glasscheibe voneinander getrennten Zimmern; in dem einen Zimmer befand sich der Arbeitsplatz der MB G., in dem anderen Zimmer die Arbeitsplätze der Dienstnehmer römisch 40 (in der Folge Herr K.), O. und R. bzw. bis 2009 von B (vollbeschäftigt). Der Neffe der MB G. hatte seinen Schreibtisch bei den Dienstnehmern. Oberhalb der Büroräumlichkeiten befand sich die Wohnung des GF M. Im relevanten Zeitraum arbeiteten im Büro der bP W. neben der MB G. Herr K. (vollbeschäftigt), Frau R. (Mo bis Frei 08:00 -12:00 Uhr) und Frau O.(Mo bis Mi 08:00 – 12:00 Uhr), ab Oktober 2011 auch der Neffe mit 15 Wochenstunden. Aufgabenbereich im relevanten Zeitraum: Frau R. oblag die Buchhaltung der bP W., sie bediente das Telefon und ging auch ab und zu in den Verkaufsraum um Kunden zu begrüßen, verkaufte jedoch nicht. Frau O. bereitete Waren für den Versand vor (Verpackung), druckte Lieferscheine auf, machte die Ablage und sortierte Kataloge; verkauft hat sie nicht. Herr K. schrieb u.a. Lieferscheine, Rechnungen und war im Verkauf. Der Neffe war 2011 vorwiegend für das Marketing zuständig, baute den Onlineshop und den Katalog für die bP W. auf. Gelegentlich hat er Kollegen im Verkaufsraum bzw. im Lager unterstützt bzw. half „wo Not am Mann war“. Die MB W. arbeitete von ca. 1971 bis zu ihrer Pensionierung am 01.09.2004 im Büro der bP W. Während sie vor ihrer Pensionierung im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden zur Vollversicherung nach dem ASVG gemeldet war, war sie nach ihrer Pensionierung sowie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin

§ 5Abs. 2 ASVG mit einem Entgelt iHv EUR 61,00 brutto im Monat

(2010)bzw. EUR 62,50
(2011)bzw. EUR 64,75
(2012)bzw. EUR 67,73
(2013)gemeldet. Diese Entlohnung entspricht unter Anwendung des auch für die Nachverrechnung herangezogenen Kollektivvertrages für Angestellte in Handelsbetrieben einem Beschäftigungsausmaß von nur 1 bis 1,5 Stunden pro Woche. Tatsächlich hat die MB G. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die bP W. jedoch Tätigkeiten in einem weit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegenden Ausmaß verrichtet, ihr Beschäftigungsausmaß hat jedenfalls einen über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgeltanspruch begründet. Die MB W. arbeitete von ca. 1971 bis zu ihrer Pensionierung am 01.09.2004 im Büro der bP W. Während sie vor ihrer Pensionierung im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden zur Vollversicherung nach dem ASVG gemeldet war, war sie nach ihrer Pensionierung sowie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG mit einem Entgelt iHv EUR 61,00 brutto im Monat

(2010)bzw. EUR 62,50
(2011)bzw. EUR 64,75
(2012)bzw. EUR 67,73
(2013)gemeldet. Diese Entlohnung entspricht unter Anwendung des auch für die Nachverrechnung herangezogenen Kollektivvertrages für Angestellte in Handelsbetrieben einem Beschäftigungsausmaß von nur 1 bis 1,5 Stunden pro Woche. Tatsächlich hat die MB G. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die bP W. jedoch Tätigkeiten in einem weit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegenden Ausmaß verrichtet, ihr Beschäftigungsausmaß hat jedenfalls einen über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgeltanspruch begründet. Die Aufgaben der MB G. umfassten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum u.a. die Bereiche Verkauf, Beratung, Bestellwesen, Lieferscheine, Rechnungen, Kontrolle von Belegen. Im Zuge der gegenständlichen GPLA betreffend den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 wurden seitens der bP W. keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorlegt. Das die Prüfung durchführende Organ stattete in der Folge der bP W. am 02.02.2015 einen Besuch ab. Als es den Verkaufsraum betrat, wurde gerade ein Kunde bedient und bekam es mit, dass dem Kunden erklärt wurde, dass die für Bestellungen bzw. für den Einkauf zuständige Chefin momentan nicht anwesend sei. Der im Geschäft anwesende zweite Verkäufer (Herr K.) bestätigte dem Prüfer auf dessen Frage, dass er Herr K. sei und teilte ihm mit, dass weder die MB G. noch die beiden Geschäftsführer anwesend seien. Der Prüfer verabschiedete sich hierauf und suchte das Geschäft kurze Zeit später erneut auf. Der zuvor den Kunden bedient habende Verkäufer verneinte die Frage des Prüfers, ob er Herr N. (Neffe der Mitbeteiligten) sei. Hierauf stellte sich der Prüfer vor und fragte erneut mit wem er es zu tun habe. Herr N. (Neffe der Mitbeteiligten) bestätigte sodann, dass er doch Herr N. sei und gab auf Befragen die Öffnungszeiten mit Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr bekannt. Nachgefragt teilte er dann mit, dass die MB G. eine der Chefs und zuständig für den Einkauf sei. Sie arbeite immer - außer wenn sie krank sei - von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und - ausgenommen mittwochs -immer von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2020, 14.01.2020 und 06.02.2020 unter Einschluss und Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde, beinhaltend insbesondere die Niederschriften mit den Dienstnehmern der bP W., den Aktenvermerk des Prüforgans vom 02.02.2015, die vom Neffen der MB G. mit Firmenstempel und Unterschrift bestätigten handschriftlichen Aufzeichnungen des Prüforgans zu den Firmenöffnungszeiten und den Arbeitszeiten der MB G.

der Auskunft des Neffen sowie die GPLA-Ermittlungen. Die bP W. sowie die MB G. behaupten das Nichtvorliegen eines einen Entgeltanspruch über der Geringfügigkeitsgrenze bedingenden Beschäftigungsausmaßes der MB G. Diesem Vorbringen kann jedoch aufgrund nachstehender Erwägungen nicht gefolgt werden: Von zentraler Bedeutung ist die Auskunft des Neffen vom 02.02.2015 zu den Arbeitszeiten der MB G., die er spontan und frei von Überlegungen hinsichtlich ev. Konsequenzen tätigte. Diese Erstangaben sind im Sinne der Judikatur als der Wahrheit näher stehend anzusehen als zeitferne Angaben (vgl. unter vielen VwGH vom 20.04.2006, 2005/15/0147). Hinzukommt, dass der Neffe seine Zeitangaben nicht nur mündlich mitteilte, sondern sogar mit Firmenstempel und Unterschrift auf der diesbezüglich handschriftlich angefertigten Notiz des Prüforgans bekräftigte. Ein Vorgehen, das angesichts des Bildungsgrades des Neffen, als wohlüberlegt anzusehen ist, sohin eine Handlung mit der eine der Wahrheit entsprechende Aussage getroffen wurde. Der Neffe gab als Arbeitszeiten zudem nicht – wie von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgebracht – die Geschäftsöffnungszeiten an oder sagte, dass sie „eh immer“ da sei, sondern nannte abweichende Zeiten und berücksichtigte sogar, dass die MB G. an einem Tag in der Woche turnen geht (auch wenn das Turnen zeitlich nicht ganz korrekt von ihm zugeordnet wurde). Der in der mündlichen Verhandlung vom Neffen unternommene Versuch, seine Erstangabe als „genervte“ Reaktion auf die Fragerei des Prüforgans hinzustellen, da er bei einer Arbeit unterbrochen und mit dem Kopf komplett woanders gewesen sei, überzeugte nicht; überdies wurde vom Prüforgan das Vorliegen einer „aufgewühlten“ Stimmung des Neffen bei seinem Besuch am 02.02.2015 nicht bestätigt, sondern ausgeführt „Wenn ich gefragt werde, ob er empört, genervt oder gestresst gewirkt habe, so gebe ich an, es war ein ganz normales Gespräch, derartige Regungen habe ich nicht wahrgenommen.“Von zentraler Bedeutung ist die Auskunft des Neffen vom 02.02.2015 zu den Arbeitszeiten der MB G., die er spontan und frei von Überlegungen hinsichtlich ev. Konsequenzen tätigte. Diese Erstangaben sind im Sinne der Judikatur als der Wahrheit näher stehend anzusehen als zeitferne Angaben vergleiche unter vielen VwGH vom 20.04.2006, 2005/15/0147). Hinzukommt, dass der Neffe seine Zeitangaben nicht nur mündlich mitteilte, sondern sogar mit Firmenstempel und Unterschrift auf der diesbezüglich handschriftlich angefertigten Notiz des Prüforgans bekräftigte. Ein Vorgehen, das angesichts des Bildungsgrades des Neffen, als wohlüberlegt anzusehen ist, sohin eine Handlung mit der eine der Wahrheit entsprechende Aussage getroffen wurde. Der Neffe gab als Arbeitszeiten zudem nicht – wie von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgebracht – die Geschäftsöffnungszeiten an oder sagte, dass sie „eh immer“ da sei, sondern nannte abweichende Zeiten und berücksichtigte sogar, dass die MB G. an einem Tag in der Woche turnen geht (auch wenn das Turnen zeitlich nicht ganz korrekt von ihm zugeordnet wurde). Der in der mündlichen Verhandlung vom Neffen unternommene Versuch, seine Erstangabe als „genervte“ Reaktion auf die Fragerei des Prüforgans hinzustellen, da er bei einer Arbeit unterbrochen und mit dem Kopf komplett woanders gewesen sei, überzeugte nicht; überdies wurde vom Prüforgan das Vorliegen einer „aufgewühlten“ Stimmung des Neffen bei seinem Besuch am 02.02.2015 nicht bestätigt, sondern ausgeführt „Wenn ich gefragt werde, ob er empört, genervt oder gestresst gewirkt habe, so gebe ich an, es war ein ganz normales Gespräch, derartige Regungen habe ich nicht wahrgenommen.“ Zu betonen ist, dass sich der vom Neffen am 02.02.2015 angegebene Aufgabenbereich „Einkauf“ auch mit seiner in Anwesenheit des Prüforgans gegenüber einem Kunden getätigten Äußerung (vgl. AV vom 02.02.2015 „…hierfür [Bestellungen] die Chefin zuständig sei. Der Verkäufer sagte, die Chefin ist zuständig für den Einkauf, ist aber momentan nicht da“) und den Aussagen der Dienstnehmerinnen O. und B. deckt. Frau O. erklärte in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie sie auf den in ihrer niederschriftlichen Aussage vom 23.02.2015 beschriebenen Tätigkeitsbereich („MB G.s Tätigkeiten waren: Bestellen, Rechnungen schreiben, Verkauf und mit Frau R. die Buchhaltung machen.“) gekommen sei, wie folgt: „Wenn ich da war und gemerkt habe, sie bestellt etwas per Telefon, das habe ich mitbekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass man die in den Büroräumen geführten Gespräche verstanden hat, da die Tür zum Büro der MB G. immer offen stand. Dass sie Rechnungen geschrieben hat, weiß ich deshalb, weil man es mitbekommt, wenn man so nahe im Büro sitzt. Wenn ich zum Beispiel jetzt zu der Dame von der GKK sehe, sehe ich auch, dass sie jetzt im Akt blättert, nichts Anderes ist im Büro. Nachgefragt gebe ich an, dass es auch Gespräche zwischen Herrn K. und der MB G. über Rechnungen gegeben hat.“ Frau O. überzeugte in der mündlichen Verhandlung durch ihr offenes, unbefangenes Verhalten, glaubhaft schilderte sie die ihr in Erinnerung gebliebenen Wahrnehmungen.Zu betonen ist, dass sich der vom Neffen am 02.02.2015 angegebene Aufgabenbereich „Einkauf“ auch mit seiner in Anwesenheit des Prüforgans gegenüber einem Kunden getätigten Äußerung vergleiche AV vom 02.02.2015 „…hierfür [Bestellungen] die Chefin zuständig sei. Der Verkäufer sagte, die Chefin ist zuständig für den Einkauf, ist aber momentan nicht da“) und den Aussagen der Dienstnehmerinnen O. und B. deckt. Frau O. erklärte in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie sie auf den in ihrer niederschriftlichen Aussage vom 23.02.2015 beschriebenen Tätigkeitsbereich („MB G.s Tätigkeiten waren: Bestellen, Rechnungen schreiben, Verkauf und mit Frau R. die Buchhaltung machen.“) gekommen sei, wie folgt: „Wenn ich da war und gemerkt habe, sie bestellt etwas per Telefon, das habe ich mitbekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass man die in den Büroräumen geführten Gespräche verstanden hat, da die Tür zum Büro der MB G. immer offen stand. Dass sie Rechnungen geschrieben hat, weiß ich deshalb, weil man es mitbekommt, wenn man so nahe im Büro sitzt. Wenn ich zum Beispiel jetzt zu der Dame von der GKK sehe, sehe ich auch, dass sie jetzt im Akt blättert, nichts Anderes ist im Büro. Nachgefragt gebe ich an, dass es auch Gespräche zwischen Herrn K. und der MB G. über Rechnungen gegeben hat.“ Frau O. überzeugte in der mündlichen Verhandlung durch ihr offenes, unbefangenes Verhalten, glaubhaft schilderte sie die ihr in Erinnerung gebliebenen Wahrnehmungen. Der in der mündlichen Verhandlung aufgrund Krankheit verlesenen Aussage der Dienstnehmerin B. vor der belangten Behörde vom 23.02.2015 ist gleichfalls zu entnehmen, dass der MB G. der Wareneinkauf oblag und sie Rechnungen schrieb. Nicht bestritten wird, dass die MB G. aufgrund ihres im Laufe der Jahrzehnte angesammelten Spezialwissens im Verkauf bzw. der Beratung tätig war, auch wenn der diesbezügliche Zeitaufwand etwa seitens des GF M. reduziert dargestellt wird, wie „Sie bearbeitet spezielle Kundenanfragen, das heißt, wir hatten im Laufe der Zeit Produkte, über die nur mehr meine Schwester Bescheid weiß. Kommen solche Anfragen, dann gibt meine Schwester Auskunft. Wenn sie im Geschäft war, dann ist sie geholt worden, wenn sie nicht da war, dann wurde dies aufgeschrieben und sie rief dann zurück. Sonst nicht wirklich Aufregendes. Sie kommt immer noch weniger in die Firma.“ Die in Vorlage gebrachten Rechnungen und Lieferscheine stehen dem festgestellten Aufgabenbereich der MB G. nicht entgegen, wobei betreffend Verkauf im Geschäftslokal festzuhalten ist, dass im gegenständlichen Zeitraum außer der MB G. nur drei bzw. 4 Personen im Büro arbeiteten: die nicht im Verkauf tätige Frau R. nur von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, die nicht im Verkauf tätige Frau O. nur von Mo bis Mi von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, der Neffe sporadisch und Herr K. vollbeschäftigt. Selbst wenn nun die Kundenfrequenz nicht sehr hoch gewesen ist, so musste das Büro auch nachmittags besetzt sein, insbesondere bei krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit von Herrn K. Zieht man des Weiteren in Betracht, dass Herr K. gerade einmal seine Lehre abgeschlossen hatte, so ist eine vollkommen eigenständige Bearbeitung von Rechnungen, Lieferscheinen, etc. bzw. ein ev. Spezialwissen erforderlicher Verkauf von Maschinen nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar. Als nicht nachvollziehbar ist die Erklärung des GF M. zu bezeichnen, er sei in der Hauptsache in den Aufgabenbereich der MB G. eingearbeitet worden und hätten aufgrund der sodann benutzten Software die Lieferantenbestellungen viel effizienter abgewickelt werden können. Widersprüchlich dazu die Angabe der MB G., wonach die EDV Modernisierung bereits ein bis zwei Jahre vor ihrer Pensionierung stattgefunden habe, sie das Wirtschaftsprogramm – in dem Kunden, Lieferanten, Produkte gespeichert waren - bedienen habe könne und auch die Lieferantenbestellungen mit Hilfe dieses Programmes durchgeführt wurden. Auf Nachfrage, ob dies heiße, er habe den Aufgabenbereich der MB G., die vor ihrer Pensionierung 38,5 Stunden gearbeitet habe, übernommen, erklärte der GF M, dass Frau R. – wie auch von der MB G. behauptet - einen Teil übernommen habe. Dieser Erklärung kann jedoch vor dem Hintergrund der Aussage von Frau R., wonach sie eigentlich immer nur Buchhalterin gewesen sei und sich ihr Aufgabenbereich auch nach der Pensionierung der MB G. nicht verändert hat, nicht gefolgt werden. Frau R. bestritt zudem entschieden, je im Bereich Lieferantenbestellungen, Verrechnung tätig gewesen zu sein. Wenn die Zeugin R. ausführt, die MB G. hätte aufgrund der Ausstattung ihres ehemaligen Büros mit Schränken keinen Platz mehr zum Arbeiten gehabt, so ist nicht nachvollziehbar, warum dann Platz für die von der MB G. behauptete Erledigung von Privatangelegenheiten oder für die Kontrolle von Bankbelegen wg. des Verdachts der Bezahlung von privaten Rechnungen des GF M. gewesen sein sollte. Die vom Neffen bestätigten Arbeitszeiten der MB G. korrespondieren mit den Beobachtungen der Zeugin O. an ihren Arbeitstagen; so nahm sie wahr, dass die MB G. um 08:00 Uhr, maximal ein paar Minuten später im Geschäft war und zu Mittag – als sie ihre Arbeit beendete – wieder weg war. Wenn die Zeugin im Büro arbeitete, sah sie die MB G. fast täglich in dem durch eine Glasscheibe getrennten Raum sitzen. Obwohl sie selbst nur halbtags beschäftig war, ist ihre Annahme, die MB G. sei am Nachmittag anwesend gewesen, als schlüssig zu bezeichnen: „Aber ich weiß aus Gesprächen mit Herrn K., dass die MB G. am Nachmittag wieder im Büro war, dies aus folgenden Grund: ‚Zur Vorbereitung… nachmittags kommt eh die MB G. und macht das.‘ […] Ich war am Nachmittag nie da aber aus dem Kontext, wenn man spricht war für mich klar, dass die MB G. nachmittags da ist, aber ich weiß es nicht.“ Auch Frau B. spricht in ihrer niederschriftlichen Aussage vor der belangten Behörde vom 23.02.2015, dass sie die Anwesenheit der MB G. auf ca. 30 Stunden die Woche schätze. Auch wenn nun die Beschäftigung der Frau B. bei der bP W. schon Mitte 2009 endete, so zeigen ihre niederschriftlichen Ausführungen doch, dass die MB G. noch Jahre nach ihrer Pensionierung einen Aufgabenbereich erfüllte und ihre Arbeitszeit nicht mit einer geringfügigen Beschäftigung korrelierte. Dass die MB G. nach ihrer Pensionierung

Aussage der Zeugin R. auch erst um 09:00 oder 09:30 gekommen ist, ist angesichts der Stellung der MB G. in der Firma glaubhaft und zeugt von gewisser zeitlicher Flexibilität, vermag aber an dem einen Entgeltanspruch über der Geringfügigkeitsgrenze bedingenden Beschäftigungsausmaß der MB G. keinen Zweifel zu begründen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde seitens der MB G. vorgebracht, dass sie sich zwar sehr viel in der Firma aufgehalten habe, aber dies hauptsächlich um Abstand von der Pflege ihrer demenzkranken Mutter zu gewinnen, sie nur ungefähr zwei bis drei Stunden pro Woche tätig gewesen sei, sie in der Firma vielmehr ihre Privatangelegenheiten erledigt habe, Freunde empfangen habe, auf einen Kaffee zu ihrer Schwägerin in den ersten Stock gegangen sei, usw. Abgesehen von der diesbezüglich widersprüchlich argumentierenden Beschwerde, wonach der MB G. gerade aufgrund der Pflege der Mutter eine Vollbeschäftigung zeitlich nicht möglich gewesen sei, widerspricht es – selbst vor dem Hintergrund der schwierigen Lebenssituation der MB G. und ihrer langjährigen Dienste - der allgemeinen Lebenserfahrung, sich ohne berufliche Tätigkeit in einem derart großen zeitlichen Ausmaß in einer Firma aufzuhalten, selbst wenn man Besuche bei der Schwägerin, „Turntascheholen“, etc. berücksichtigt. Nebenbei bemerkt, ist auch die Erklärung der MB G. „Nachdem ich 25 % Anteile an der Firma habe, habe ich die Bankbelege kontrolliert und mir bei Bedarf eine Lieferantenrechnung zeigen lassen. Ich habe meinem Bruder schon vertraut, aber Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Es kann ja sein, dass eine Privatrechnung bezahlt worden ist“, angesichts des bestätigten guten Verhältnisses der Geschwister nicht als schlüssig oder glaubhaft zu bezeichnen. Der Tätigkeitsbereich der MB G. im gegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus einer zusammenfassenden Würdigung der Einvernahme des GF M., der MB G., des Neffen, der Frau O. und der Frau R., wobei eine gewisse Unschärfe hinsichtlich der von der MB G. gemeinsam mit Frau R. durchgeführten Arbeiten an der getroffenen Einschätzung nichts zu ändern vermag; diesbezüglich wird insbesondere auch auf die niederschriftliche Aussage der MB G. vom 24.02.2015 „Ich unterstütze Frau R. in den Verwaltungsaufgaben“ hingewiesen. Der Wahrheitsgehalt ihrer Ausführungen vom 24.02.2015 wurde von der MB G. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt Setzt man schließlich sämtliche Aussagen unter Berücksichtigung des von den Akteuren im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks zueinander in Relation, so ist vom Vorliegen eines einen Entgeltanspruch über der Geringfügigkeitsgrenze bedingenden Beschäftigungsausmaßes der MB G. jedenfalls auszugehen. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Auszug aus den entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriftenrömisch zwei.3.
  2. Auszug aus den entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriften Nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden; als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer

§ 47Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ESt

G 1988 lohnsteuerpflichtig ist (mit hier nicht anzuwendenden Ausnahmen).Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden; als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer

Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist (mit hier nicht anzuwendenden Ausnahmen). Nach § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen: 2. Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);2. Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); Nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn esNach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es

  1. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 366,33 (Wert 2010) bzw. € 374,02 (Wert 2011) bzw. €376,26 (Wert 2012) bzw. € 386,80 (Wert 2013) Nach § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliegen die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten der Teilversicherung in der Unfallversicherung.Nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegen die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten der Teilversicherung in der Unfallversicherung. Nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben. II.3.
  2. Unabhängig von der tatsächlich erfolgten Meldung als Dienstnehmerin wird in der Beschwerde das Vorliegen einer Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs. 2 ASVG mit den Argumenten bestritten, die MB G. habe keine Verpflichtung getroffen, zu bestimmten Zeiten im Betrieb anwesend zu sein, und selbst wenn sie – was bestritten werde – anwesend gewesen wäre, so wäre dies auf rein freiwilliger Basis ohne jeglicher Verpflichtung und ohne eine Arbeitstätigkeit zu entfalten gewesen, auch sei sie keinen Weisungen unterlegen.römisch zwei.3.
  3. Unabhängig von der tatsächlich erfolgten Meldung als Dienstnehmerin wird in der Beschwerde das Vorliegen einer Dienstnehmereigenschaft iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG mit den Argumenten bestritten, die MB G. habe keine Verpflichtung getroffen, zu bestimmten Zeiten im Betrieb anwesend zu sein, und selbst wenn sie – was bestritten werde – anwesend gewesen wäre, so wäre dies auf rein freiwilliger Basis ohne jeglicher Verpflichtung und ohne eine Arbeitstätigkeit zu entfalten gewesen, auch sei sie keinen Weisungen unterlegen. II.3.2.
  4. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (vgl. unter vielen VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0093, und vom 15.07.2013, 2013/08/0124). Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (vgl. VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0247, mwN).römisch zwei.3.2.
  5. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor vergleiche unter vielen VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0093, und vom 15.07.2013, 2013/08/0124). Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann vergleiche VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0247, mwN). Beide Konstellationen sind schon im Hinblick auf die der MB G. laut dem GF M. zukommende Aufgabe, nämlich der Bearbeitung von Kundenanfragen zu Produkten über die nur sie mehr aufgrund ihrer langen Betriebszugehörigkeit Bescheid wusste, nicht gegeben bzw. haben sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. II.3.2.2 Nach Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.römisch zwei.3.2.2 Nach Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. VwGH 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.Dies hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist vergleiche VwGH 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein.Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein. Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Das Vorliegen eines freien Dienstvertrages, dem die genannte Richtigkeitsvermutung zukommen könnte, wurde nicht behauptet. Somit hat vorliegend die genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung und den oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen. Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (vgl. VwGH vom 15.05.2013, 2013/08/0051, und vom 25.06.2013, 2013/08/0093, jeweils mwN). Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl. nochmals VwGH 2013/08/0079, mwN).Somit hat vorliegend die genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung und den oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen. Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden vergleiche VwGH vom 15.05.2013, 2013/08/0051, und vom 25.06.2013, 2013/08/0093, jeweils mwN). Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses vergleiche nochmals VwGH 2013/08/0079, mwN). Die MB G. arbeitete in einem von der bP W. für ihre unternehmerischen Zwecke organisierten, in den wesentlichen Grundzügen genau umrissenen Rahmen. Sie übte ihre Tätigkeit hauptsächlich während der kommunikativen Kernzeiten an einem Schreibtisch im Büro der bP W. bzw. im Verkaufsladen aus und stand auch in ständigem Austausch mit den DienstnehmerInnen der bP W. Die MB G. konnte ihre Arbeitszeit zwar weithin selbst bestimmen, die Arbeitserbringung orientierte sich aber trotzdem im Kern an den Öffnungszeiten bzw. den betrieblichen Bedürfnissen der bP (vgl. VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0202, vom 10.06.2009, 2006/08/0177, und vom 17.10.2012, 2010/08/0012).Die MB G. arbeitete in einem von der bP W. für ihre unternehmerischen Zwecke organisierten, in den wesentlichen Grundzügen genau umrissenen Rahmen. Sie übte ihre Tätigkeit hauptsächlich während der kommunikativen Kernzeiten an einem Schreibtisch im Büro der bP W. bzw. im Verkaufsladen aus und stand auch in ständigem Austausch mit den DienstnehmerInnen der bP W. Die MB G. konnte ihre Arbeitszeit zwar weithin selbst bestimmen, die Arbeitserbringung orientierte sich aber trotzdem im Kern an den Öffnungszeiten bzw. den betrieblichen Bedürfnissen der bP vergleiche VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0202, vom 10.06.2009, 2006/08/0177, und vom 17.10.2012, 2010/08/0012). Daran ändert es auch nichts, wenn die bP W. in ihrer Ablauforganisation der MB G. Freiräume - insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung - einräumte, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung auch dann vorliegen kann, wenn der Beschäftigte auf Grund einer Vereinbarung, einer Betriebsübung oder der Art der Beschäftigung den Beginn und die Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann; ob diese Selbstbestimmung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigten liegen, eingeräumt wurde, ist dabei irrelevant (vgl. VwGH vom 16.09.1997, 93/08/0171).Daran ändert es auch nichts, wenn die bP W. in ihrer Ablauforganisation der MB G. Freiräume - insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung - einräumte, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung auch dann vorliegen kann, wenn der Beschäftigte auf Grund einer Vereinbarung, einer Betriebsübung oder der Art der Beschäftigung den Beginn und die Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann; ob diese Selbstbestimmung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigten liegen, eingeräumt wurde, ist dabei irrelevant vergleiche VwGH vom 16.09.1997, 93/08/0171). Auch das Nichthervorkommen von Weisungen im Verfahren schadet nicht; es ist vielmehr davon auszugehen, dass die MB G. vor dem Hintergrund des Vertrauensverhältnisses zum GF M., ihres jahrzehntelangen Arbeitsverhältnisses sowie der daraus gewonnenen fachlichen Qualifikation von sich aus wusste, wie sie sich zu bewegen und zu verhalten hatte, sodass die Erteilung von Weisungen durch die "stille Autorität" des Dienstgebers ersetzt werden konnte. Im Ergebnis kann daher das Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit bei der hier gegebenen Tätigkeit bejaht werden. Es liegt eine für eine Einbindung in die betriebliche Organisation des Dienstgebers und die Substitution von persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" charakteristische Eingliederung der Arbeitskraft in eine vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation vor (vgl. VwGH vom 17.01.1995, 93/08/0092, vom 04.06.2008, 2007/08/0252, vom 15.05.2013, 2013/08/0051). Auch das Nichthervorkommen von Weisungen im Verfahren schadet nicht; es ist vielmehr davon auszugehen, dass die MB G. vor dem Hintergrund des Vertrauensverhältnisses zum GF M., ihres jahrzehntelangen Arbeitsverhältnisses sowie der daraus gewonnenen fachlichen Qualifikation von sich aus wusste, wie sie sich zu bewegen und zu verhalten hatte, sodass die Erteilung von Weisungen durch die "stille Autorität" des Dienstgebers ersetzt werden konnte. Im Ergebnis kann daher das Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit bei der hier gegebenen Tätigkeit bejaht werden. Es liegt eine für eine Einbindung in die betriebliche Organisation des Dienstgebers und die Substitution von persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" charakteristische Eingliederung der Arbeitskraft in eine vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation vor vergleiche VwGH vom 17.01.1995, 93/08/0092, vom 04.06.2008, 2007/08/0252, vom 15.05.2013, 2013/08/0051). Zusammenfassend kann der belangten Behörde sohin nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt ist, die MB G. ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt gewesen. II.3.
  6. Strittig ist schließlich das Ausmaß der Beschäftigung und damit die Frage, ob die MB G. der Vollversicherung oder nur der Teilversicherung nach § 7 Z 3 lit. a iVm. § 5 Abs. 2 ASVG unterlegen ist. Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH vom 04.09.2013, 2013/08/0110).römisch zwei.3.
  7. Strittig ist schließlich das Ausmaß der Beschäftigung und damit die Frage, ob die MB G. der Vollversicherung oder nur der Teilversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ASVG unterlegen ist. Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand vergleiche VwGH vom 04.09.2013, 2013/08/0110). Für die Beurteilung der Versicherungspflicht der MB G. als Dienstnehmerin nach § 4 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 2 ASVG ist sohin entscheidend, ob das ihr für ihre Tätigkeit für die bP W. gebührende Entgelt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG überschritten hat oder nicht. Diese monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug in den Jahren 2010 bis 2013 zwischen € 366,33 (Wert 2010) und € 386,80 (Wert 2013).Für die Beurteilung der Versicherungspflicht der MB G. als Dienstnehmerin nach Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist sohin entscheidend, ob das ihr für ihre Tätigkeit für die bP W. gebührende Entgelt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschritten hat oder nicht. Diese monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug in den Jahren 2010 bis 2013 zwischen € 366,33 (Wert 2010) und € 386,80 (Wert 2013). Bereits bei Zugrundelegung einer (zweifelsfrei gegebenen) 15 Stunden Woche wären diese Grenzwerte bei Heranziehung des Kollektivvertrages überschritten. Die MB G. unterlag daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Vollversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2125676.1.00

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