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{'item': 'L501 2125676-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2020 GeschäftszahlL501 2125676-2 SpruchL501 2125676-2/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde wurde die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die mit Beitragsabrechnung vom 16.06.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen zu entrichten. Nach Vorlage der mit Schriftsatz vom 11.03.2016 erhobenen Beschwerde fand am 13.01.2020, 14.01.2020 und 06.02.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der u.a. Herr XXXX (in der Folge GF M.), Frau XXXX (in der Folge MB G.), Herr XXXX als Vertreter der XXXX (in der Folge Kanzlei B.) und Herr XXXX als Vertreter der XXXX (in der Folge Kanzlei A.) einvernommen wurden.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde wurde die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, die mit Beitragsabrechnung vom 16.06.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen zu entrichten. Nach Vorlage der mit Schriftsatz vom 11.03.2016 erhobenen Beschwerde fand am 13.01.2020, 14.01.2020 und 06.02.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der u.a. Herr römisch 40 (in der Folge GF M.), Frau römisch 40 (in der Folge MB G.), Herr römisch 40 als Vertreter der römisch 40 (in der Folge Kanzlei B.) und Herr römisch 40 als Vertreter der römisch 40 (in der Folge Kanzlei A.) einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Im Zuge der im Betrieb der bP durchgeführten Sozialversicherungsprüfung im Sinne des § 41a ASVG wurde eine von Herrn XXXX unterfertigte Vollmacht der Kanzlei A. vorgelegt, in der festgehalten wird, dass ihr seitens der bP für die Erhebung/Sozialversicherungsprüfung eine die Zustellbevollmächtigung iSd § 9 ZustellG umfassende Vollmacht iSd § 88 WTBG/§ 8 RAO erteilt wurde und diese bis auf Widerruf auch im Falle eines anschließenden AVG-Verfahrens im Zusammenhang mit der gegenständlichen Erhebung/Sozialversicherungsprüfung aufrecht bleibt. Sowohl das Deckblatt der GPLA-Prüfung als auch die Niederschrift über die Schlussbesprechung wurden am 09.06.2015 von Herrn XXXX unterfertigt; auf die o.a. gesonderte Vollmachterklärung wird auf dem Deckblatt hingewiesen. Die Vollmacht wurde seitens der bP nicht widerrufen.Im Zuge der im Betrieb der bP durchgeführten Sozialversicherungsprüfung im Sinne des Paragraph 41 a, ASVG wurde eine von Herrn römisch 40 unterfertigte Vollmacht der Kanzlei A. vorgelegt, in der festgehalten wird, dass ihr seitens der bP für die Erhebung/Sozialversicherungsprüfung eine die Zustellbevollmächtigung iSd Paragraph 9, ZustellG umfassende Vollmacht iSd Paragraph 88, WTBG/§ 8 RAO erteilt wurde und diese bis auf Widerruf auch im Falle eines anschließenden AVG-Verfahrens im Zusammenhang mit der gegenständlichen Erhebung/Sozialversicherungsprüfung aufrecht bleibt. Sowohl das Deckblatt der GPLA-Prüfung als auch die Niederschrift über die Schlussbesprechung wurden am 09.06.2015 von Herrn römisch 40 unterfertigt; auf die o.a. gesonderte Vollmachterklärung wird auf dem Deckblatt hingewiesen. Die Vollmacht wurde seitens der bP nicht widerrufen. Der Kanzlei B. wurde von der bP keine Vollmacht zur Vertretung vor der belangten Behörde erteilt und war bzw. ist auch keine bei der belangten Behörde hinterlegt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde von der belangten Behörde an die bP „vertreten durch die Kanzlei B.“ adressiert. Es liegen zwei Postrückscheine vor, auf einem scheint als Empfänger die bP auf, auf dem anderen die Kanzlei B. Der an die bP als Empfänger im formellen Sinn gesandte Bescheid wurde gemäß dem Postrückschein hinterlegt, der an die Kanzlei B. wurde von einem Arbeitnehmer am 16.02.2016 übernommen, gescannt und in der Databox der Kanzlei elektronisch archiviert. Der Originalbescheid wurde vernichtet. Da der verfahrensgegenständliche Bescheid von der Kanzlei B. keinem offenen Verfahren zugeordnet werden konnte, wurde er der bP per E-Mail übermittelt. Der Kanzlei A. ist der Bescheid nicht im Original zugekommen. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2020, 14.01.2020 und 06.02.2020 unter Einschluss und Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde. Der als Zeuge vernommene XXXX als Vertreter der Kanzlei B. legte nachvollziehbar dar, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vernichtet wurde. Herr XXXX als Vertreter der Kanzlei A. bezeugte glaubhaft, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid nicht im Original zugegangen ist.Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2020, 14.01.2020 und 06.02.2020 unter Einschluss und Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde. Der als Zeuge vernommene römisch 40 als Vertreter der Kanzlei B. legte nachvollziehbar dar, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vernichtet wurde. Herr römisch 40 als Vertreter der Kanzlei A. bezeugte glaubhaft, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid nicht im Original zugegangen ist. II.
  5. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) II.3.
  7. Auszug aus den entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriftenrömisch zwei.3.
  8. Auszug aus den entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriften § 10

(1)AVG Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. […]Paragraph 10,
(1)AVG Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. […] § 9.
(3)ZustellG Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. [ ]Paragraph 9,
(3)ZustellG Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. [ ] II.3.2 Gegenständlich lag im gesamten Verfahren – und zwar bereits vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides - unzweifelhaft eine Vollmacht lautend auf die Kanzlei A. vor. In der mündlichen Verhandlung wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die von der bP der Kanzlei A. erteilte Vollmacht nicht widerrufen wurde sowie die Kanzlei B. von der belangten Behörde zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigte der Partei angesehen wurde.römisch zwei.3.2 Gegenständlich lag im gesamten Verfahren – und zwar bereits vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides - unzweifelhaft eine Vollmacht lautend auf die Kanzlei A. vor. In der mündlichen Verhandlung wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die von der bP der Kanzlei A. erteilte Vollmacht nicht widerrufen wurde sowie die Kanzlei B. von der belangten Behörde zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigte der Partei angesehen wurde. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen - gegenständlich die Kanzlei A. - als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten „tatsächlich zugekommen“ ist (vgl. VwGH vom 09.03.2018, Ra 2017/02/0263); d.h. die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Bescheides - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt hierfür nicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstückes (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. VwGH vom 20.11.2019, Fr 2018/15/0011).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen - gegenständlich die Kanzlei A. - als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten „tatsächlich zugekommen“ ist vergleiche VwGH vom 09.03.2018, Ra 2017/02/0263); d.h. die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Bescheides - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt hierfür nicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstückes (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht vergleiche VwGH vom 20.11.2019, Fr 2018/15/0011). Verfahrensgegenständlich wurde der Bescheid der bP zugestellt, der Kanzlei A. ist er jedoch unstrittig nicht tatsächlich zugekommen. Eine Heilung nach § 9 Abs. 3 ZustellG konnte folglich nicht eintreten.Verfahrensgegenständlich wurde der Bescheid der bP zugestellt, der Kanzlei A. ist er jedoch unstrittig nicht tatsächlich zugekommen. Eine Heilung nach Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG konnte folglich nicht eintreten. Der Bescheid wurde des Weiteren auch der Kanzlei B. zugestellt. Die Zustellung einer Erledigung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag allerdings gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei. In Einparteienverfahren - wie dem verfahrensgegenständlichen - ist ein Bescheid aber erst mit seiner rechtswirksamen Zustellung als erlassen anzusehen. Nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121 mwN). Da verfahrensgegenständlich sohin eine Heilung nicht möglich war, ist der Bescheid als nicht erlassen anzusehen und die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend das Vorliegen einer Zustellvollmacht sowie die Konsequenzen bei unterlassener Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der gegenständlich nicht abgewichen wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend das Vorliegen einer Zustellvollmacht sowie die Konsequenzen bei unterlassener Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der gegenständlich nicht abgewichen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2125676.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.