Vm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von EUR 1.300,-- nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Bernhard KISPERT, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Oberösterreichische Gebietskrankenkasse) vom 18.01.2018, Beitragskontonummer römisch 40 , Zeichen VS – VP 20800, wegen Beitragszuschlag
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von EUR 1.300,-- nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.01.2018 wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) als Dienstgeberin verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,-- zu entrichten. Der beiliegende Prüfbericht der Finanzpolizei vom 24.11.2017 wurde zu einem integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 20.11.2017 um 11:30 Uhr festgestellt worden sei, dass Herr XXXX (in der Folge MB) bei der bP beschäftigt sei, ohne bei der belangten Behörde gemeldet zu sein.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.01.2018 wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) als Dienstgeberin verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,-- zu entrichten. Der beiliegende Prüfbericht der Finanzpolizei vom 24.11.2017 wurde zu einem integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 20.11.2017 um 11:30 Uhr festgestellt worden sei, dass Herr römisch 40 (in der Folge MB) bei der bP beschäftigt sei, ohne bei der belangten Behörde gemeldet zu sein. Dem beiliegenden Strafantrag der Finanzpolizei ist zu entnehmen, dass bei einer Kontrolle am 20.11.2017 um 11:30 Uhr in XXXX zwei Personen in einem Firmenfahrzeug der bP angetroffen worden seien, nämlich der zur Sozialversicherung gemeldete tunesische Staatsangehörige XXXX (in der Folge Fahrer W.M.) als Lenker und der MB als Beifahrer. Der MB habe auf Befragen mitgeteilt, dass er zur Probe als Zusteller für die bP arbeite. Dem beiliegenden Strafantrag der Finanzpolizei ist zu entnehmen, dass bei einer Kontrolle am 20.11.2017 um 11:30 Uhr in römisch 40 zwei Personen in einem Firmenfahrzeug der bP angetroffen worden seien, nämlich der zur Sozialversicherung gemeldete tunesische Staatsangehörige römisch 40 (in der Folge Fahrer W.M.) als Lenker und der MB als Beifahrer. Der MB habe auf Befragen mitgeteilt, dass er zur Probe als Zusteller für die bP arbeite. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP vor, dass dem MB am 20.11.2017 die Möglichkeit gegeben worden sei, in einem Zeitfenster von maximal drei Stunden einen Dienstnehmer der bP bei der Arbeit zu begleiten, um so einen Eindruck von der Tätigkeit eines Lebensmittelzustellers zu gewinnen. Ein entgeltliches „Schnuppern“ habe jedenfalls nicht stattgefunden. Aus advokatorischer Vorsicht werde zusätzlich die Höhe des Beitragszuschlages bestritten, zumal es sich um den ersten Meldeverstoß der bP handle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. […]
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. […]
F BGBl I Nr. 2007/31 können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Abs. 2 leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Abs 8 ASVG ist auf Meldepflichten, welche die Beitragszeiträume vor dem 1.1.2019 betreffen, weiterhin § 113 ASVG in der am 31.12.2018 geltenden Fassung anzuwenden.
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2007/31 können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Absatz 2, leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Paragraph 689, Absatz 8, ASVG ist auf Meldepflichten, welche die Beitragszeiträume vor dem 1.1.2019 betreffen, weiterhin Paragraph 113, ASVG in der am 31.12.2018 geltenden Fassung anzuwenden. II.3.2. Vorliegen einer
Vorliegen einer
Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages die Vorfrage des Vorliegens einer
ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen.Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages die Vorfrage des Vorliegens einer
Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen. Unstrittig ist, dass sich der MB um ca. 08:00 Uhr an dem für die Auslieferung vom verfahrensgegenständlich relevanten Standort der Firma A. in Linz einfand, das Beladen der Fahrzeuge beobachtete, den Tunesier bei dessen Zustellfahrt begleitete und von diesem über die bei der Zustellfahrt vorzunehmenden Handlungen sowie die Bedienung von GPS und Bankomatgerät instruiert wurde. Bestätigt ist zudem, dass der MB von der Finanzpolizei am 20.11.2017 um 11:30 Uhr in XXXX im Fahrzeug angetroffen wurde und der Tunesier dem zuständigen Dienstnehmer der bP über die Eignung des MB als Zusteller berichtete.Unstrittig ist, dass sich der MB um ca. 08:00 Uhr an dem für die Auslieferung vom verfahrensgegenständlich relevanten Standort der Firma A. in Linz einfand, das Beladen der Fahrzeuge beobachtete, den Tunesier bei dessen Zustellfahrt begleitete und von diesem über die bei der Zustellfahrt vorzunehmenden Handlungen sowie die Bedienung von GPS und Bankomatgerät instruiert wurde. Bestätigt ist zudem, dass der MB von der Finanzpolizei am 20.11.2017 um 11:30 Uhr in römisch 40 im Fahrzeug angetroffen wurde und der Tunesier dem zuständigen Dienstnehmer der bP über die Eignung des MB als Zusteller berichtete.
ständiger Rechtsprechung ist bereits im mehrstündigen "Mitfahren" die Arbeitsaufnahme - wenn auch bloß zur Probe – gelegen, selbst wenn es nur um das gegenseitige "Ansehen" und um das Kennenlernen der Route und der konkreten Tätigkeit geht (vgl. u.a. VwGH vom 14.02.2013, 2012/08/0023). Vorliegend hat der MB den Tunesier nach dem Beobachten des Beladens der Fahrzeuge auf der Fahrt ins Mühlviertel aber nicht nur begleitet, sondern wurde er von ihm auch in die mit der Auslieferungsfahrt verbundenen konkreten Tätigkeiten eingeführt und lernte er den Umgang mit GPS und Bankomatgerät durch praktische Handhabung. Es liegt sohin eine über die Teilnahme an der Zustellfahrt hinausgehende Einschulung vor, die im Sinne der Judikatur als Teil der Betriebsarbeit anzusehen ist. Wenn die bP vorbringt, sie habe durch das „Schnuppern“ keinen wie immer gearteten Vorteil erzielt, so ist sie einerseits auf die zeit- und kostensparende Einschulung durch das Schnuppern und die Rückmeldung des Tunesiers über die Eignung des MB für die konkrete Tätigkeit zu verweisen.
ständiger Rechtsprechung ist bereits im mehrstündigen "Mitfahren" die Arbeitsaufnahme - wenn auch bloß zur Probe – gelegen, selbst wenn es nur um das gegenseitige "Ansehen" und um das Kennenlernen der Route und der konkreten Tätigkeit geht vergleiche u.a. VwGH vom 14.02.2013, 2012/08/0023). Vorliegend hat der MB den Tunesier nach dem Beobachten des Beladens der Fahrzeuge auf der Fahrt ins Mühlviertel aber nicht nur begleitet, sondern wurde er von ihm auch in die mit der Auslieferungsfahrt verbundenen konkreten Tätigkeiten eingeführt und lernte er den Umgang mit GPS und Bankomatgerät durch praktische Handhabung. Es liegt sohin eine über die Teilnahme an der Zustellfahrt hinausgehende Einschulung vor, die im Sinne der Judikatur als Teil der Betriebsarbeit anzusehen ist. Wenn die bP vorbringt, sie habe durch das „Schnuppern“ keinen wie immer gearteten Vorteil erzielt, so ist sie einerseits auf die zeit- und kostensparende Einschulung durch das Schnuppern und die Rückmeldung des Tunesiers über die Eignung des MB für die konkrete Tätigkeit zu verweisen. Das von der bP angestrebte Ziel, nämlich zu unterbinden, dass ein potentieller Dienstnehmer bereits kurz nach Arbeitseintritt bemerkt, dass ihm die Tätigkeit nicht gefällt und das Arbeitsverhältnis nach kürzester Zeit wieder beendet, ist gegenständlich nicht von Relevanz; diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass in einem Probearbeitsverhältnis ohnehin die Möglichkeit zu dessen jederzeitiger Auflösung ohne Begründung besteht (VwGH 14.03.2013, 2010/08/0229). Die zu beurteilende Tätigkeit des MB am Kontrolltag begründete folglich eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung.Die zu beurteilende Tätigkeit des MB am Kontrolltag begründete folglich eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung. II.3.3. Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, ASVG Die bP hat es folglich unterlassen, den bei ihr beschäftigten Dienstnehmer
Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Hinsichtlich der Höhe ist auszuführen, dass die Anmeldung zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war, sodass die Folgen des Meldeverstoßes
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161). Die bP hat es folglich unterlassen, den bei ihr beschäftigten Dienstnehmer
Paragraph 33, ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Hinsichtlich der Höhe ist auszuführen, dass die Anmeldung zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war, sodass die Folgen des Meldeverstoßes
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161). Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zur gegenständlichen Rechtsfrage Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurde und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zur gegenständlichen Rechtsfrage Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurde und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2191667.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.