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{'item': 'L501 2191667-1'}

Obsah (9)§ 113§ 28Art. 133§ 6§ 17Art. 130§ 33§ 689§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2020 GeschäftszahlL501 2191667-1 SpruchL501 2191667-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von EUR 1.300,-- nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Bernhard KISPERT, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Oberösterreichische Gebietskrankenkasse) vom 18.01.2018, Beitragskontonummer römisch 40 , Zeichen VS – VP 20800, wegen Beitragszuschlag

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von EUR 1.300,-- nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.01.2018 wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) als Dienstgeberin verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,-- zu entrichten. Der beiliegende Prüfbericht der Finanzpolizei vom 24.11.2017 wurde zu einem integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 20.11.2017 um 11:30 Uhr festgestellt worden sei, dass Herr XXXX (in der Folge MB) bei der bP beschäftigt sei, ohne bei der belangten Behörde gemeldet zu sein.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.01.2018 wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) als Dienstgeberin verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,-- zu entrichten. Der beiliegende Prüfbericht der Finanzpolizei vom 24.11.2017 wurde zu einem integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 20.11.2017 um 11:30 Uhr festgestellt worden sei, dass Herr römisch 40 (in der Folge MB) bei der bP beschäftigt sei, ohne bei der belangten Behörde gemeldet zu sein. Dem beiliegenden Strafantrag der Finanzpolizei ist zu entnehmen, dass bei einer Kontrolle am 20.11.2017 um 11:30 Uhr in XXXX zwei Personen in einem Firmenfahrzeug der bP angetroffen worden seien, nämlich der zur Sozialversicherung gemeldete tunesische Staatsangehörige XXXX (in der Folge Fahrer W.M.) als Lenker und der MB als Beifahrer. Der MB habe auf Befragen mitgeteilt, dass er zur Probe als Zusteller für die bP arbeite. Dem beiliegenden Strafantrag der Finanzpolizei ist zu entnehmen, dass bei einer Kontrolle am 20.11.2017 um 11:30 Uhr in römisch 40 zwei Personen in einem Firmenfahrzeug der bP angetroffen worden seien, nämlich der zur Sozialversicherung gemeldete tunesische Staatsangehörige römisch 40 (in der Folge Fahrer W.M.) als Lenker und der MB als Beifahrer. Der MB habe auf Befragen mitgeteilt, dass er zur Probe als Zusteller für die bP arbeite. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP vor, dass dem MB am 20.11.2017 die Möglichkeit gegeben worden sei, in einem Zeitfenster von maximal drei Stunden einen Dienstnehmer der bP bei der Arbeit zu begleiten, um so einen Eindruck von der Tätigkeit eines Lebensmittelzustellers zu gewinnen. Ein entgeltliches „Schnuppern“ habe jedenfalls nicht stattgefunden. Aus advokatorischer Vorsicht werde zusätzlich die Höhe des Beitragszuschlages bestritten, zumal es sich um den ersten Meldeverstoß der bP handle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP beliefert im Auftrag des XXXX -Onlineshop (in der Folge A.) österreichweit innerhalb bestimmter Zeitfenster sowohl Privatkunden als auch Businesskunden mit Lebensmittel. Mit Zeitfenster sind jene Zeiträume gemeint, innerhalb derer die Kunden der Firma A. die Zustellung der Waren begehren können. Die Auslieferung vom verfahrensgegenständlich relevanten Standort der Firma A. in Linz erfolgt seitens der bP mit fünf Fahrzeugen und acht Fahrern. Pro Fahrzeug ist immer nur ein Zusteller im Einsatz und werden dabei touren- bzw. tagesabhängig zwischen 20 und 300 Kilometer zurückgelegt. Über eine EDV-Schnittstelle erkennt die Disposition der bP die pro Zeitfenster erforderlichen Touren und schickt die entsprechende Anzahl von Zustellern zum jeweiligen Auslieferungsort der Firma A. Für die Vormittagstour kommen die Fahrer zwischen 08:00 Uhr und 08:30 Uhr zum gegenständlich relevanten Standort der Firma A., erhalten dort eine Liste der von ihnen „anzufahrenden“ Postleitzahlen, suchen sich sodann aus einer Box die dazugehörigen Lieferscheine heraus und beladen anschließend das Fahrzeug mit den entsprechenden Waren. Die Fahrzeuge sind mit GPS Geräten ausgestattet. Die Fahrer stellen die Waren nicht nur zu, sondern obliegt ihnen auch das Inkasso; dabei wird zwischen Barzahlung und Zahlung mit Bankomatkarte unterschieden. Auf dem seitens der Firma A. bereitgestellten Abrechnungsprotokolle wird vermerkt, welcher Kunde bar bezahlt hat und welcher mit Bankomatkarte. Für den Kunden besteht aber auch die Möglichkeit, die Ware bereits vorab im Onlineshop zu bezahlen. Wenn der Kunde nicht zu Hause ist, nicht bezahlen kann, die Ware beanstandet, dann wird die Bestellung vom Fahrer storniert und die Ware wieder mitgenommen. Der Kunde erhält den Originallieferschein, die Firma A. das Duplikat.Die bP beliefert im Auftrag des römisch 40 -Onlineshop (in der Folge A.) österreichweit innerhalb bestimmter Zeitfenster sowohl Privatkunden als auch Businesskunden mit Lebensmittel. Mit Zeitfenster sind jene Zeiträume gemeint, innerhalb derer die Kunden der Firma A. die Zustellung der Waren begehren können. Die Auslieferung vom verfahrensgegenständlich relevanten Standort der Firma A. in Linz erfolgt seitens der bP mit fünf Fahrzeugen und acht Fahrern. Pro Fahrzeug ist immer nur ein Zusteller im Einsatz und werden dabei touren- bzw. tagesabhängig zwischen 20 und 300 Kilometer zurückgelegt. Über eine EDV-Schnittstelle erkennt die Disposition der bP die pro Zeitfenster erforderlichen Touren und schickt die entsprechende Anzahl von Zustellern zum jeweiligen Auslieferungsort der Firma A. Für die Vormittagstour kommen die Fahrer zwischen 08:00 Uhr und 08:30 Uhr zum gegenständlich relevanten Standort der Firma A., erhalten dort eine Liste der von ihnen „anzufahrenden“ Postleitzahlen, suchen sich sodann aus einer Box die dazugehörigen Lieferscheine heraus und beladen anschließend das Fahrzeug mit den entsprechenden Waren. Die Fahrzeuge sind mit GPS Geräten ausgestattet. Die Fahrer stellen die Waren nicht nur zu, sondern obliegt ihnen auch das Inkasso; dabei wird zwischen Barzahlung und Zahlung mit Bankomatkarte unterschieden. Auf dem seitens der Firma A. bereitgestellten Abrechnungsprotokolle wird vermerkt, welcher Kunde bar bezahlt hat und welcher mit Bankomatkarte. Für den Kunden besteht aber auch die Möglichkeit, die Ware bereits vorab im Onlineshop zu bezahlen. Wenn der Kunde nicht zu Hause ist, nicht bezahlen kann, die Ware beanstandet, dann wird die Bestellung vom Fahrer storniert und die Ware wieder mitgenommen. Der Kunde erhält den Originallieferschein, die Firma A. das Duplikat. Die bP ist stets auf der Suche nach Personal und schaltet entsprechende Ausschreibungen beim AMS bzw. auf diversen Plattformen. Interessierte Bewerber aus den Bundesländern melden sich zumeist telefonisch bei den zuständigen Mitarbeitern der bP in der Zentrale in Wien und werden von diesen über die Zustelltätigkeit in groben Zügen informiert. Möchte ein Bewerber bei der bP anfangen, dann wird er aufgefordert, erst einmal einen Tag lang einen Zusteller bei seiner Tour zu begleiten. Es ist nicht möglich, ohne Schnuppertag bei der bP als Zusteller angestellt zu werden. Die Bewerber nehmen in der Folge als Beifahrer an einer Tour für ca. 2 bis 3 Stunden teil, erleben dadurch den Ablauf einer Zustellfahrt und werden dabei vom Fahrer über die Handhabung des GPS-Gerätes, der Zahlungsmodalitäten, die Tagesabrechnung, die Retourwaren, den Umgang mit den Kunden etc. belehrt. Die bei der bP angestellten Fahrer sind über die Begleitung durch einen „Schnupperer“ nicht sehr glücklich, da die Prozesse durch Erklärung der bei der Zustellung einzuhaltenden Schritte langsamer werden. Nach Beendigung des „Schnupperns“ berichtet der Fahrer dem hierfür zuständigen Dienstnehmer der bP wie geschickt sich der Bewerber angestellt hat bzw. was dieser von der Zustelltätigkeit so hält. Meldet der Fahrer, dass er den „Schnupperer“ für nicht geeignet hält, dann wird er wahrscheinlich nicht aufgenommen werden. Es wurden schon „Schnuppperer“ nach Absolvierung des „Schnupperns“ von der bP abgelehnt und nicht als Zusteller aufgenommen. Es gibt Fälle (u.a. jenen des tunesischen Staatsangehörigen), in denen bereits nach dem ersten Schnuppertag das Dienstverhältnis unmittelbar aufgenommen wird, der „Schnupperer“ sogleich alleine unterwegs ist und kein weiterer Einschulungstag stattfindet. Es gibt Fälle, in denen nach dem ersten Schnuppertag der „Schnupperer“ als Angestellter der bP andere Fahrer noch einen zweiten oder dritten Tag begleitet. Der MB war auf Arbeitsuche, weshalb er sich aufgrund der Stellenausschreibung bei der bP fernmündlich über die Position informierte. Ihm wurde mitgeteilt, er möge sich am 20.11.2017 um ca. 08:00 Uhr beim verfahrensgegenständlich relevanten Standort der Firma A. in Linz einfinden. Ein dort anwesender Vorarbeiter der bP fotografierte mit einem Handy die von dem MB vorgelegten Unterlagen, u.a seinen Personalausweis, die E-Card, etc. und trug ihm auf, er solle beim Beladen der Fahrzeuge zusehen und anschließend den tunesischen Fahrer W.M. begleiten. W.M. belehrte ihn über das Absperren bzw. Be- und Entladen des Fahrzeugs, den Abstellort des Fahrzeugs, das Lagern bzw. Abstellen der Waren, den Umgang mit den Kunden bzw. wie viel Zeit pro Kunde eingeplant werden sollte. Er zeigte ihm die Handhabung des GPS Gerätes sowie des Bankomatgerätes und ließ ihn an den Geräten probieren. Der MB gab Adressen in das GPS Gerät, Zahlen in das Bankomatgerät ein. Der MB sprach zu dieser Zeit sehr schlecht Deutsch, sodass die Unterhaltung mehr stichwortartig bzw. anhand praktischer Beispiele erfolgte. Der MB wurde - ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein - am 20.11.2017 um 11:30 Uhr in XXXX von Organen der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei) als Beifahrer des Tunesiers in einem Fahrzeug der bP angetroffen.Der MB wurde - ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein - am 20.11.2017 um 11:30 Uhr in römisch 40 von Organen der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei) als Beifahrer des Tunesiers in einem Fahrzeug der bP angetroffen. Nach Abschluss der Schnupperfahrt meldete der Tunesier dem hierfür zuständigen Dienstnehmer der bP, dass der MB Interesse an der Arbeit habe, er motiviert sei, sein Problem die mangelhaften Deutschkenntnisse wären. Der MB arbeitete anschließend als zur Sozialversicherung gemeldeter Zusteller für die bP. Der MB wurde von der bP mit Eingabe vom 20.11.2017 um 17:51 Uhr als Arbeiter ab dem 21.11.2017 – somit ab dem der Kontrolle folgenden Tag – beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Es handelt sich um die erste Meldepflichtverletzung. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 unter Einschluss und Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das kotrollierende Organ der Finanzpolizei, der GF der bP, Herr XXXX , der MB, Fahrer W.M., Herr XXXX (in der Folge DN C.), Frau XXXX (in der Folge DN F.) einvernommen. Die Feststellung ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus den Aussagen der Vernommenen sowie dem Akteninhalt.Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 unter Einschluss und Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das kotrollierende Organ der Finanzpolizei, der GF der bP, Herr römisch 40 , der MB, Fahrer W.M., Herr römisch 40 (in der Folge DN C.), Frau römisch 40 (in der Folge DN F.) einvernommen. Die Feststellung ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus den Aussagen der Vernommenen sowie dem Akteninhalt. II.
  5. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Auszug aus den entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriftenrömisch zwei.3.
  2. Auszug aus den entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriften Nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. […]

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. […]

§ 113Abs. 1 Z 1 ASVG id

F BGBl I Nr. 2007/31 können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Abs. 2 leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

§ 689

Abs 8 ASVG ist auf Meldepflichten, welche die Beitragszeiträume vor dem 1.1.2019 betreffen, weiterhin § 113 ASVG in der am 31.12.2018 geltenden Fassung anzuwenden.

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2007/31 können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Absatz 2, leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 689, Absatz 8, ASVG ist auf Meldepflichten, welche die Beitragszeiträume vor dem 1.1.2019 betreffen, weiterhin Paragraph 113, ASVG in der am 31.12.2018 geltenden Fassung anzuwenden. II.3.2. Vorliegen einer

§ 33ASVG meldepflichtigen Beschäftigungrömisch zwei.3.2.

Vorliegen einer

Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages die Vorfrage des Vorliegens einer

§ 33

ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen.Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages die Vorfrage des Vorliegens einer

Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen. Unstrittig ist, dass sich der MB um ca. 08:00 Uhr an dem für die Auslieferung vom verfahrensgegenständlich relevanten Standort der Firma A. in Linz einfand, das Beladen der Fahrzeuge beobachtete, den Tunesier bei dessen Zustellfahrt begleitete und von diesem über die bei der Zustellfahrt vorzunehmenden Handlungen sowie die Bedienung von GPS und Bankomatgerät instruiert wurde. Bestätigt ist zudem, dass der MB von der Finanzpolizei am 20.11.2017 um 11:30 Uhr in XXXX im Fahrzeug angetroffen wurde und der Tunesier dem zuständigen Dienstnehmer der bP über die Eignung des MB als Zusteller berichtete.Unstrittig ist, dass sich der MB um ca. 08:00 Uhr an dem für die Auslieferung vom verfahrensgegenständlich relevanten Standort der Firma A. in Linz einfand, das Beladen der Fahrzeuge beobachtete, den Tunesier bei dessen Zustellfahrt begleitete und von diesem über die bei der Zustellfahrt vorzunehmenden Handlungen sowie die Bedienung von GPS und Bankomatgerät instruiert wurde. Bestätigt ist zudem, dass der MB von der Finanzpolizei am 20.11.2017 um 11:30 Uhr in römisch 40 im Fahrzeug angetroffen wurde und der Tunesier dem zuständigen Dienstnehmer der bP über die Eignung des MB als Zusteller berichtete.

ständiger Rechtsprechung ist bereits im mehrstündigen "Mitfahren" die Arbeitsaufnahme - wenn auch bloß zur Probe – gelegen, selbst wenn es nur um das gegenseitige "Ansehen" und um das Kennenlernen der Route und der konkreten Tätigkeit geht (vgl. u.a. VwGH vom 14.02.2013, 2012/08/0023). Vorliegend hat der MB den Tunesier nach dem Beobachten des Beladens der Fahrzeuge auf der Fahrt ins Mühlviertel aber nicht nur begleitet, sondern wurde er von ihm auch in die mit der Auslieferungsfahrt verbundenen konkreten Tätigkeiten eingeführt und lernte er den Umgang mit GPS und Bankomatgerät durch praktische Handhabung. Es liegt sohin eine über die Teilnahme an der Zustellfahrt hinausgehende Einschulung vor, die im Sinne der Judikatur als Teil der Betriebsarbeit anzusehen ist. Wenn die bP vorbringt, sie habe durch das „Schnuppern“ keinen wie immer gearteten Vorteil erzielt, so ist sie einerseits auf die zeit- und kostensparende Einschulung durch das Schnuppern und die Rückmeldung des Tunesiers über die Eignung des MB für die konkrete Tätigkeit zu verweisen.

ständiger Rechtsprechung ist bereits im mehrstündigen "Mitfahren" die Arbeitsaufnahme - wenn auch bloß zur Probe – gelegen, selbst wenn es nur um das gegenseitige "Ansehen" und um das Kennenlernen der Route und der konkreten Tätigkeit geht vergleiche u.a. VwGH vom 14.02.2013, 2012/08/0023). Vorliegend hat der MB den Tunesier nach dem Beobachten des Beladens der Fahrzeuge auf der Fahrt ins Mühlviertel aber nicht nur begleitet, sondern wurde er von ihm auch in die mit der Auslieferungsfahrt verbundenen konkreten Tätigkeiten eingeführt und lernte er den Umgang mit GPS und Bankomatgerät durch praktische Handhabung. Es liegt sohin eine über die Teilnahme an der Zustellfahrt hinausgehende Einschulung vor, die im Sinne der Judikatur als Teil der Betriebsarbeit anzusehen ist. Wenn die bP vorbringt, sie habe durch das „Schnuppern“ keinen wie immer gearteten Vorteil erzielt, so ist sie einerseits auf die zeit- und kostensparende Einschulung durch das Schnuppern und die Rückmeldung des Tunesiers über die Eignung des MB für die konkrete Tätigkeit zu verweisen. Das von der bP angestrebte Ziel, nämlich zu unterbinden, dass ein potentieller Dienstnehmer bereits kurz nach Arbeitseintritt bemerkt, dass ihm die Tätigkeit nicht gefällt und das Arbeitsverhältnis nach kürzester Zeit wieder beendet, ist gegenständlich nicht von Relevanz; diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass in einem Probearbeitsverhältnis ohnehin die Möglichkeit zu dessen jederzeitiger Auflösung ohne Begründung besteht (VwGH 14.03.2013, 2010/08/0229). Die zu beurteilende Tätigkeit des MB am Kontrolltag begründete folglich eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung.Die zu beurteilende Tätigkeit des MB am Kontrolltag begründete folglich eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung. II.3.3. Vorschreibung eines Beitragszuschlages

§ 113ASVGrömisch zwei.3.3.

Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, ASVG Die bP hat es folglich unterlassen, den bei ihr beschäftigten Dienstnehmer

§ 33ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Hinsichtlich der Höhe ist auszuführen, dass die Anmeldung zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war, sodass die Folgen des Meldeverstoßes

der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161). Die bP hat es folglich unterlassen, den bei ihr beschäftigten Dienstnehmer

Paragraph 33, ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Hinsichtlich der Höhe ist auszuführen, dass die Anmeldung zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war, sodass die Folgen des Meldeverstoßes

der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161). Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zur gegenständlichen Rechtsfrage Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurde und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zur gegenständlichen Rechtsfrage Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurde und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2191667.1.00

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