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{'item': 'L514 2209062-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2020 GeschäftszahlL514 2209062-1 SpruchL514 2209059-1/10E, L514 2209059-1/10E L514 2209062-1/10E L514 2209066-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Gekürzte Ausfertigung der am 31.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisse Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, der XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, und der XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Mag. Julia HASLINGER (Verein Menschenrechte), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, Zlen. XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerden des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, und der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Mag. Julia HASLINGER (Verein Menschenrechte), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, Zlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2020, zu Recht erkannt: A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
  2. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
  3. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf
  4. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf
  5. Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.
  6. Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L514.2209062.1.00

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