RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2020 GeschäftszahlL515 2184641-1 SpruchL515-2184643-1/17E L515-2184640-1/20E L515-2184641-1/14E Schriftliche Ausfertigung des am 5.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA der Republik Georgien, vertreten durch RA Dr. WAGENEDER Benno, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA der Republik Georgien, vertreten durch RA Dr. WAGENEDER Benno, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18
(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF 14 Tage beträgt.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF 14 Tage beträgt. Das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot gem. § 53 FPG wird gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.Das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot gem. Paragraph 53, FPG wird gem. Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ersatzlos behoben. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Georgien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. am XXXX , diese vertreten durch RA Dr. WAGENEDER Benno, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA der Republik Georgien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. WAGENEDER Benno, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18
(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Entscheidung in Bezug auf den festgestellten Herkunftsstaat der Republik Georgien zu erlassen ist.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Entscheidung in Bezug auf den festgestellten Herkunftsstaat der Republik Georgien zu erlassen ist. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind Staatsan-gehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise (bP1 und bP2) in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich bzw. nach der Geburt (bP3) in den Jahren 2014 (bP1 und bP2) bzw. 2015 (bP3) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. bP1 besitzt neben der georgischen auch die russische Staatsbürgerschaft.römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind Staatsan-gehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise (bP1 und bP2) in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich bzw. nach der Geburt (bP3) in den Jahren 2014 (bP1 und bP2) bzw. 2015 (bP3) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. bP1 besitzt neben der georgischen auch die russische Staatsbürgerschaft. I.1.
- Die männliche bP2 und die weibliche bP1 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP3.römisch eins.1.
- Die männliche bP2 und die weibliche bP1 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP
- I.1.
- bP1 brachte im Wesentlichen vor, russische Staatsbürgerin zu sein und der Ethnie der Osseten anzugehören. Sie hätte aufgrund der ethnischen Spannungen in der Vergangenheit mit ihren Eltern Georgien verlassen müssen und wäre in die Russische Föderation übersiedelt. Sie hätte die russische Staatsbürgerschaft erhalten und hätte in der Russischen Föderation keine Probleme gehabt. Aufgrund ihrer Ethnie wäre es ihr nicht möglich, in der Republik Georgien mit der bP2 und bP3 ein Familienleben zu führen.römisch eins.1.
- bP1 brachte im Wesentlichen vor, russische Staatsbürgerin zu sein und der Ethnie der Osseten anzugehören. Sie hätte aufgrund der ethnischen Spannungen in der Vergangenheit mit ihren Eltern Georgien verlassen müssen und wäre in die Russische Föderation übersiedelt. Sie hätte die russische Staatsbürgerschaft erhalten und hätte in der Russischen Föderation keine Probleme gehabt. Aufgrund ihrer Ethnie wäre es ihr nicht möglich, in der Republik Georgien mit der bP2 und bP3 ein Familienleben zu führen. bP2 brachte vor, ein Anhänger der Nationalen Bewegung zu sein und nach dem politischen Wandel in Georgien deswegen Übergriffen und Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein. Weiters wäre es ihr einerseits aufgrund ihrer georgischen Staatsangehörigkeit nicht möglich in der Russischen Föderation bzw. wegen der Ethnie der bP1 in Georgien mit der bP1 und der bP3 im Familienverband zu leben. In Bezug auf die bP3 beriefen sich die bP auf den gemeinsamen Familienverband. I.1.3.
- Zum Vorbringen und verfahrensrechtlichen Schicksal der bP1römisch eins.1.3.
- Zum Vorbringen und verfahrensrechtlichen Schicksal der bP1 In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): „… Sie sind ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 05.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie gaben an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein. Sie gaben an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein. Am 07.12.2014 wurden sie von Beamten der PI XXXX niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund befragt Folgendes an:Am 07.12.2014 wurden sie von Beamten der PI römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund befragt Folgendes an: … Wir sind aus familiären Gründen geflüchtet. Ich habe mit der Familie meines Mannes Probleme, mein Mann hat mit meiner Familie Probleme. Mein Leben war nicht in Gefahr, aber das Leben meines Mannes war in Gefahr. Hauptsächlich bin ich geflüchtet, weil mein Mann große Probleme hatte und von zu Hause flüchten wollte. Mein Mann wollte mit mir und unserem ungeborenen Kind nach Europa. Aus diesem Grund bin ich mit ihm mitgekommen. Das war mein Fluchtgrund. … Zu Ihren Rückkehrbefürchtungen gaben Sie an: „Ich habe Angst um das Leben meines Mannes. Mein Mann war ein Mitglied der ehemaligen Regierungspartei „Nationale Bewegung“. Nach dem Machtwechsel wurde er mehrmals zusammengeschlagen. Er wurde auch mehrmals von Polizisten bedroht.“ und „Ich persönlich befürchte sowieso keinerlei Sanktionen, aber mein Mann hätte sicherlich wieder Probleme.“ Sie wurden am 20.10.2017 im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin der Sprache Georgisch von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gestalteten sich die wesentlichen Passagen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme wie folgt:„ …Sie wurden am 20.10.2017 im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin der Sprache Georgisch von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gestalteten sich die wesentlichen Passagen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme wie folgt:, „ … F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor. A.: Ich lege Folgendes vor: Prüfungszeugnis für A1 und A2 Deutschprüfung, Teilnahmebestätigungen an den Deutschkursen, Originalgeburtsurkunde XXXX .A.: Ich lege Folgendes vor: Prüfungszeugnis für A1 und A2 Deutschprüfung, Teilnahmebestätigungen an den Deutschkursen, Originalgeburtsurkunde römisch 40 . Anm.: Eine Übernahmebestätigung wird ausgestellt und der AW übergeben. Anmerkung, Eine Übernahmebestätigung wird ausgestellt und der AW übergeben. … F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. A.: Danke, sehr gut. … F.: Können Sie Deutsch. A.: Ich habe die A2 Prüfung bereits abgelegt. F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei. A.: Ja, ich spreche georgisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der Sprache Georgisch durchgeführt wird. F.: Welche Sprachen, außer georgisch, sprechen Sie noch. A.: Ich spreche auch noch russisch, ossetisch verstehe ich, kann es aber nicht sprechen. Meine Muttersprache ist Georgisch. Meine ganze Verwandtschaft spricht georgisch. … Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger der Russischen Föderation, gehöre der Volksgruppe der Osseten und dem orthodoxen Glauben an. Ich bin verheiratet und habe ein Kind. F.: Wie heißt ihr Ehemann und Kind. Bitte geben Sie auch deren Geburtsdaten und aktuellen Wohnort an. A.: Meine Familie ist mit mir hier in Österreich. Meine Mann heißt XXXX , er ist am XXXX und Georgischer Staatsangehörige, mein Sohn XXXX wurde am XXXX geboren und ist unbestimmter Staatsbürgerschaft.A.: Meine Familie ist mit mir hier in Österreich. Meine Mann heißt römisch 40 , er ist am römisch 40 und Georgischer Staatsangehörige, mein Sohn römisch 40 wurde am römisch 40 geboren und ist unbestimmter Staatsbürgerschaft. … F.: Ist ihr Kind gesund. A.: Er hat öfter Bronchitis und war auch schon im Krankenhaus deswegen. Nachgefragt gebe ich an, er bekommt nicht dauernd Medikamente, nur wenn es ihm schlecht geht, besonders im Winter. F.: Wann und wo haben Sie geheiratet. (Heiratsurkunde) A.: Im XXXX in XXXX vor ziemlich genau fünf Jahren, also im XXXX 2012.A.: Im römisch 40 in römisch 40 vor ziemlich genau fünf Jahren, also im römisch 40
- F.: Wie haben Sie sich kennengelernt. (Ort, Datum,… Frau aus Ossetien) A.: Bei einer Hochzeit von unseren Freunden in XXXX .A.: Bei einer Hochzeit von unseren Freunden in römisch 40 . F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie. A.: Ich wurde in XXXX , Georgien geboren und bin 1992 bei Beginn der Unruhen in Ossetien, mit meinen Eltern und der ganzen Verwandtschaft nach Nordossetien übersiedelt. A.: Ich wurde in römisch 40 , Georgien geboren und bin 1992 bei Beginn der Unruhen in Ossetien, mit meinen Eltern und der ganzen Verwandtschaft nach Nordossetien übersiedelt. … F.: Sind Ihre Eltern georgische Staatsbürger. A.: Nein, sie sind ebenfalls russische Staatsbürger, so wie meine ganze übrige Verwandtschaft. … F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie. A.: Ich habe zuerst in XXXX , Georgien die Grundschule besucht und nach unserem Umzug die Grundschule in XXXX weiter besucht. Ich habe dann circa im Jahr 1997 einen Fernabschluss in der Schule in XXXX gemacht. Ich habe erst später begonnen in einer Fabrik in XXXX , diese hieß „ XXXX “ zu arbeiten. Ich war als Fließbandarbeiterin beschäftigt. Dort habe ich ca. 7-8 Jahre gearbeitet, bis
- Dann habe ich gekündigt weil ich schwanger war. Gewohnt habe ich in XXXX und XXXX , je nachdem wie es sich bei der Schichtarbeit ausgegangen ist. Das war immer monatsweise. A.: Ich habe zuerst in römisch 40 , Georgien die Grundschule besucht und nach unserem Umzug die Grundschule in römisch 40 weiter besucht. Ich habe dann circa im Jahr 1997 einen Fernabschluss in der Schule in römisch 40 gemacht. Ich habe erst später begonnen in einer Fabrik in römisch 40 , diese hieß „ römisch 40 “ zu arbeiten. Ich war als Fließbandarbeiterin beschäftigt. Dort habe ich ca. 7-8 Jahre gearbeitet, bis
- Dann habe ich gekündigt weil ich schwanger war. Gewohnt habe ich in römisch 40 und römisch 40 , je nachdem wie es sich bei der Schichtarbeit ausgegangen ist. Das war immer monatsweise. … F.: Haben Sie jemals an der gleichen Adresse gelebt? A.: Nein, wir haben uns immer nur kurz getroffen. Erst in Österreich leben wir zusammen. … F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen. A.: So im November
- F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen. A.: Am 29.11.2014, es war kurz vor der Geburt. F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig. A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX , XXXX , XXXX , XXXX . A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . F.: Seit wann haben Sie dort gelebt. A.: Ich war nur diese eine Nacht dort. Ich war nach unserer Heirat nur 1-2 Monate dort, dann habe ich wieder in XXXX gewohnt. Es war für mich unmöglich dort zu wohnen, weil ich Ossetin bin. Nachgefragt gebe ich an, die Schwiegermutter war gegen mich, denn sie ist eine Patriotin. Für mich war die Situation dort unerträglich.A.: Ich war nur diese eine Nacht dort. Ich war nach unserer Heirat nur 1-2 Monate dort, dann habe ich wieder in römisch 40 gewohnt. Es war für mich unmöglich dort zu wohnen, weil ich Ossetin bin. Nachgefragt gebe ich an, die Schwiegermutter war gegen mich, denn sie ist eine Patriotin. Für mich war die Situation dort unerträglich. … F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. A.: Ja, meine Familie ist deswegen nach Nordossetien übersiedelt, und nach meiner Heirat wurde ich von der ganzen Verwandtschaft meines Mannes abgelehnt. … F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. … A.: Der Hauptgrund ist, dass ich in Georgien nicht in Ruhe leben kann und mein Mann kommt nicht nach Russland, er kann dort nicht leben, weil zwischen Russland und Georgien eine angespannte Situation herrscht. F.: Wollen Sie noch etwas dazu sagen, etwas näher erklären. A.: Das ist es eigentlich. Das ist unser Problem. Nachgefragt gebe ich an, ich kann in Georgien nicht leben, weil ich von der Verwandtschaft meines Mannes abgelehnt werde. Generell ist es für Osseten eine sehr unangenehme Situation. Man kann nicht wirklich gemeinsam wohnen, wenn man in einer gemischten Partnerschaft ist. … F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Das gleiche, weswegen wir vorher ausgereist sind. Ich müsste mit meinem Kind in Russland in XXXX leben.A.: Das gleiche, weswegen wir vorher ausgereist sind. Ich müsste mit meinem Kind in Russland in römisch 40 leben. … F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? A.: Nein. Ich helfe aber manchmal wenn meine Hilfe benötigt wird, zum Beispiel habe ich für kranke Kinder vor kurzem gebacken. F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung? A.: Außer den Deutschkursen nicht. F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A.: Ich lebe von der Grundversorgung. F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. ...“ I.1.3.
- Zum Vorbringen und verfahrensrechtlichen Schicksal der bP2römisch eins.1.3.
- Zum Vorbringen und verfahrensrechtlichen Schicksal der bP2 In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP2 im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): „… Sie sind ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 05.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie gaben an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und georgischer Staatsangehörigkeit zu sein. Sie gaben an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und georgischer Staatsangehörigkeit zu sein. Am 07.12.2014 wurden sie von Beamten der PI XXXX niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund befragt Folgendes an:Am 07.12.2014 wurden sie von Beamten der PI römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund befragt Folgendes an: … „Meine Frau und ich hatten 2 Gründe, dass Land zu verlassen. Zum ersten Grund: Meine Frau ist Russische Staatsbürgerin. Sie stammt aus Ossetien. Ossetien hat bis 2008 zu Georgien gehört. In einem Blitzkrieg im Jahr 2008 hat Russland diese Region annektiert. Seit dieser Zeit sind die Bewohner von Ossetien nicht mehr georgische sondern russische Staatsbürger. Vor ca. 4 Jahren lernte ich meine Frau kennen, vor drei Jahren heirateten wir. Meine Frau stammt aus Ossetien, ich stamme aus Georgien. Aufgrund des oben angeführten Konfliktes zwischen Russland und Georgien, haben meine Frau und ich große Probleme. Meine Frau wird in Georgien nicht akzeptiert, ich werde in Russland nicht akzeptiert. Meine Frau wird von der Bevölkerung, aber auch von meinen Nachbarn und sogar von meiner Familie nicht akzeptiert und sehr schlecht behandelt. Außerdem bekam ich nur immer jeweils für 3 Monate befristete Visa für den Aufenthalt in Russland. Als ein Georgier, welcher aus dem Kaukasus stammt, werde ich in Russland gehasst. Aufgrund des Konfliktes in einem Geschäft in Russland wurde ich dort auch von russischen Staatsbürgern geschlagen. Es war nicht möglich, ein normales Familienleben zu führen. Zum zweiten Grund: Ich war ein Anhänger der Partei „Nationale Bewegung“ in Georgien. Nach dem Machtwechsel im Jahr 2012 bekamen alle Anhänger dieser Partei Probleme, darunter eben auch ich. Ich wurde mehrmals von mir unbekannten Männern zusammengeschlagen, ich glaube es waren Mitglieder der Partei „Georgischer Traum“. Das letzte Mal wurde ich am XXXX 2014 geschlagen.Ich wurde mehrmals von mir unbekannten Männern zusammengeschlagen, ich glaube es waren Mitglieder der Partei „Georgischer Traum“. Das letzte Mal wurde ich am römisch 40 2014 geschlagen. … Zu Ihren Rückkehrbefürchtungen gaben Sie an: „Ich habe Angst, dass ich wieder zusammengeschlagen werde. Da meine Frau und ich ein Kind erwarten, habe ich Angst, dass mein Kind nicht in Sicherheit aufwachsen kann, da uns ein normales Familienleben eben in Georgien nicht möglich ist.“ Sie wurden am 20.10.2017 im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin der Sprache Georgisch von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gestalteten sich die wesentlichen Passagen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme wie folgt:„…Sie wurden am 20.10.2017 im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin der Sprache Georgisch von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gestalteten sich die wesentlichen Passagen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme wie folgt:, „… F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. A.: Ich habe Pankreaditis, ich war eine Woche im Krankenhaus in XXXX , das war vor ein paar Monaten. Die Unterlagen habe ich zuhause.A.: Ich habe Pankreaditis, ich war eine Woche im Krankenhaus in römisch 40 , das war vor ein paar Monaten. Die Unterlagen habe ich zuhause. F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. A.: Nein. F.: Nehmen Sie Medikamente. A.: Ich nehme Tabletten, wenn ich Schmerzen habe, wie die Tabletten heißen weiß ich nicht. …A.: Ich nehme Tabletten, wenn ich Schmerzen habe, wie die Tabletten heißen weiß ich nicht. , … F.: Seit wann leiden Sie an der Erkrankung. A.: Seit 2013, ich hatte eine Pankreas-Operation (Bauchspeicheldrüse) in Georgien. Die Bauchspeicheldrüse wurde nicht entfernt, sondern die Bauchhöhle von den giftigen Flüssigkeiten befreit. Es gibt eigentlich dafür keine Behandlung, es ist eine chronische Krankheit und man muss Diät halten. F.: Welche Behandlung erhielten Sie im Heimatland. Seit wann erhielten Sie diese? A.: Ich hatte dort diese eine Operation Ende Sommer 2013, ein Monat bin ich dann noch zuhause im Bett gelegen und 2-3 Monate habe ich noch Injektionen bekommen. Welche genau, weiß ich nicht. Dann ging es mir wieder besser. Manchmal habe ich noch Schmerzen. … F.: Waren die Medikamente, welche Sie in Georgien erhielten, kostenlos? A.: Nein, ich musste diese kaufen, das war aber kein Problem. F.: War die Behandlung, die Operation, welche Sie in Georgien erhielten, kostenlos? A.: Ja, denn das war eine Notoperation. Notfälle werden immer gratis behandelt. F.: Welche Sprachen, außer georgisch, sprechen Sie noch. A.: Ich spreche noch ein bisschen Russisch. … F.: Warum sprechen Sie Russisch, wo haben Sie das gelernt. A.: Ich habe es in der Schule gelernt. F.: Waren Sie schon einmal in Russland. A.: Meine Frau kommt aus dem Nordkaukasus und das gehört schon zur Russischen Föderation, deswegen war ich dort. … Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Georgien, gehöre der Volksgruppe der Georgier und dem orthodoxen Glauben an. Ich bin verheiratet und habe ein Kind. … F.: Wie heißen die Schwiegereltern. A.: XXXX und XXXX .A.: römisch 40 und römisch 40 . F.: Wo und wovon leben die Schwiegereltern (Beruf des Schwiegervaters). A.: Sie leben in XXXX in NOrdossetien, sie sind beide Pensionisten.A.: Sie leben in römisch 40 in NOrdossetien, sie sind beide Pensionisten. F.: Hat Ihre Gattin Geschwister (Beruf und Wohnort). A.: Nein. F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf. A.: Seit dem 05.12.
- F.: Wann und von welcher Behörde wurde Ihr Reisepass ausgestellt. A.: Er wurde vom Passamt in XXXX , im XXXX ausgestellt, das Datum weiß ich nicht. Er war noch gültig, als ich ausgereist bin.A.: Er wurde vom Passamt in römisch 40 , im römisch 40 ausgestellt, das Datum weiß ich nicht. Er war noch gültig, als ich ausgereist bin. F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat. A.: Dort liegen meine Geburtsurkunde und mein Personalausweis an meiner Heimatadresse, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dort leben noch meine Mutter, meine Schwester und meine Nichte.A.: Dort liegen meine Geburtsurkunde und mein Personalausweis an meiner Heimatadresse, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dort leben noch meine Mutter, meine Schwester und meine Nichte. F.: Haben Sie einen Führerschein. A.: Ja. F.: Wo ist der Führerschein. A.: Er ist zuhause an der Asylunterkunft. Ich wusste nicht, dass ich ihn abgeben muss. Anm.: AW wird angewiesen, diesen innerhalb einer Woche nachzureichen.Anmerkung, AW wird angewiesen, diesen innerhalb einer Woche nachzureichen. … F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie. A.: Ich habe in XXXX zehn Jahre die Grundschule Nr. XXXX (Zeitraum 1987 bis 1996) und dann habe ich ein Jahr pausiert, dann ein Jahr XXXX , drei Jahre das College XXXX in Tiflis besucht (Zeitraum 1998 bis 2000). Das ist eine technische Schule, Fachrichtung XXXX . Ich bin Ingenieur, Baumeister. Ich habe dann fünf Jahre bei XXXX als Montagetechniker für das Internet in XXXX gearbeitet. Wann weiß ich nicht, es war nicht gleich nach der Schule. Es war nach 2008, ich glaube bis
- Danach habe ich auf Baustellen Wohnungen und Häuser selbständig renoviert.A.: Ich habe in römisch 40 zehn Jahre die Grundschule Nr. römisch 40 (Zeitraum 1987 bis 1996) und dann habe ich ein Jahr pausiert, dann ein Jahr römisch 40 , drei Jahre das College römisch 40 in Tiflis besucht (Zeitraum 1998 bis 2000). Das ist eine technische Schule, Fachrichtung römisch 40 . Ich bin Ingenieur, Baumeister. Ich habe dann fünf Jahre bei römisch 40 als Montagetechniker für das Internet in römisch 40 gearbeitet. Wann weiß ich nicht, es war nicht gleich nach der Schule. Es war nach 2008, ich glaube bis
- Danach habe ich auf Baustellen Wohnungen und Häuser selbständig renoviert. … F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise. A.: Ich habe als Renovierer selbständig gearbeitet. Ich hatte keine Firma. F.: Haben Sie diese Tätigkeit bis zur Ihrer Ausreise ausgeführt. A.: Ja. … F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen. A.: Das weiß ich nicht. F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen. A.: Ich weiß nicht mehr welches Datum es war. F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig. A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX , XXXX , XXXX , XXXX .A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . … F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. … A.: Meine Frau hatte Probleme mit meiner Familie in Georgien. Sie ist nicht Georgierin sondern Ossetin und die Umgebung war aggressiv gegenüber ihr gestimmt. Ich konnte auch nicht in Russland leben, weil Russen und Osseten die Georgier nicht mögen. Das ist das Problem. … F.: In der Ersteinvernahme haben Sie noch einen zweiten Asylgrund angegeben, stimmt das nicht mehr? A.: Der oben angegebene Grund ist der Hauptgrund. Wir waren dauernd im Stress und meine Krankheit war auch ein Grund. Ich wollte irgendwo mit meiner Familie in Ruhe leben. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Unsere Familie könnte zerfallen, ich meine meine Frau und mich. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich habe in Österreich nur meine Frau und mein Kind. … F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung? A.: Ich besuche aktuell einen Deutschkurs für A
- Ich habe ihn aber noch nicht abgeschlossen. F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A.: Ich lebe von der Grundversorgung. F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. …“ Die bP3 berief sich auf die Gründe der Eltern bzw. auf den gemeinsamen Familienverband. Relevante Erkrankungen in Bezug auf die bP3 wurden nicht vorgebracht. bP2 wies die Identität durch die Vorlage eines georgischen Führerscheins, welcher von der bB nicht als Fälschung qualifiziert wurde, nach. bP1 wies weder ihre Identität, noch ihre Staatsbürgerschaft nach. I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (bP2) bzw. der Russischen Föderation (bP1 und bP3) nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien (bP2) bzw. die Russische Föderation (bP1 und bP3) gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde in Bezug auf bP2 gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde in Bezug auf bP 2 festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Bezug auf bP1 und bP3 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP2 ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen.römisch eins.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (bP2) bzw. der Russischen Föderation (bP1 und bP3) nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien (bP2) bzw. die Russische Föderation (bP1 und bP3) gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde in Bezug auf bP2 gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde in Bezug auf bP 2 festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Bezug auf bP1 und bP3 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Gem. Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP2 ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen. I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung bzw. sonstiger Repressalien als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung bzw. sonstiger Repressalien als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus: (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): „… Ihren Angaben bezüglich Ihrer familiären Schwierigkeiten und bezüglich der Anfeindungen durch die Familie Ihres Ehegatten wird Glauben geschenkt, wenn auch die Gründe dafür dahingestellt bleiben. Aus den Länderfeststellungen und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation gibt es keine Repressalien oder Benachteiligungen oder systematische Diskriminierung von Südosseten in Georgien, auch nicht von Georgiern in Nordossetien, insbesondere im Hinblick auf Mischehen. Auch im Hinblick auf die Gewährung von staatlicher Unterstützung, von Sozialeinrichtungen, Schulen, Arbeitsstellen etc. gibt es gemäß Artikel 10 des georgischen Gesetzes über den rechtlichen Status von Ausländern keine Benachteiligungen. Nach Berichten über die Beziehungen zwischen Georgiern und Osseten leben diese auch nach dem Russisch-Georgischen-Krieg in Georgien friedlich nebeneinander, auch sind keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten bzw. Gewaltakte gegen Osseten bekannt. Auch ist die Einreise für Georgier in die Russische Föderation und umgekehrt die Einreise für Staatsangehörige der Russischen Föderation nach Georgien jederzeit möglich Es konnten insgesamt keine Hinweise darauf gefunden werden, dass Osseten in Georgien einer Verfolgung oder Diskriminierung ausgesetzt wären. Bei der Beurteilung des Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass der Asylwerber – menschlich durchaus verständlich – ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann. Ihrem gesamten Verhalten und allen Ihren Aussagen vor der Behörde war keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu entnehmen, auch gaben Sie dahingehend nichts an. Eine Bedrohungssituation konnte von der Behörde nicht erkannt werden. Sie werden in der Russischen Föderation nicht verfolgt und auch nicht bedroht. Es steht Ihnen und Ihrem Ehegatten frei, sich entweder in Georgien oder der Russischen Föderation gemäß den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben niederzulassen. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben. Sie sind nach Österreich gereist um hier mit Ihrer Familie zu leben. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer bedrohlichen oder ausweglosen Situation ausgesetzt wären. Da Ihnen im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie über zahlreiche Anknüpfungspunkte verfügen, keine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen, auf Ihre Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“ behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, weil eine landesweite allgemein, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, nicht gegeben ist. Sie sind eine junge, gesunde, arbeitsfähige, mobile Frau und kommen aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Sie sind auch keinem Personenkreis angehörig, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Sie sind selbsterhaltungsfähig. Sie haben vor dem Verlassen Ihres Herkunftslandes für Ihr Einkommen durch Ihre Tätigkeit als Fließbandarbeiterin gesorgt und damit Ihren Lebensunterhalt bestritten. Es ist Ihnen im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite z.B. Hilfsorganisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Sie sind Mitglied einer umfangreichen Familie, welche im Falle der Rückkehr als soziales Auffangnetz zur Verfügung stünde, die Wohnmöglichkeit in der Eigentumswohnung Ihrer Eltern steht Ihnen nach wie vor offen. Sie kamen gemeinsam mit Ihrem Gatten für die Schleppungskosten in Höhe von 6.000 Euro selbst auf, weil Sie nach Ihren Angaben in der Russischen Föderation immer Arbeit hatten und das Geld gespart hatten. Sie können sich aber auch - wie in der Länderfeststellung ausgeführt - an die Vielzahl von Hilfsorganisationen wenden, sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation ist gewährleistet. Es ist Ihnen auch zuzumuten, dass Sie sich an diese Einrichtungen wenden, sollten Sie nicht in der Lage sein, sich um Ihre Bedürfnisse selbst zu kümmern. Aufgrund dieses Umstandes und den Informationen in den Länderinformationsblättern und Fragebeantwortungen zur Russischen Föderation geht das Bundesamt davon aus, dass Sie in der Lage sein werden, in Ihrer Heimat ein adäquates Leben auch mit Ihrem Ehegatten und Ihrem Sohn führen zu können. Es ist nicht ersichtlich, wieso Sie in der Russischen Föderation nicht in der Lage sein sollten, sich ein neues Leben aufzubauen. …“ (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): „… Als Grund für Ihre Ausreise aus Georgien führten Sie an, dass es Probleme aufgrund der Ehe mit Ihrer Gattin gegeben hätte. Da Ihre Gattin Ossetin und Sie Georgier wären, hätten sie Probleme mit der Akzeptanz Ihrer Mitmenschen; insbesondere ihrer Familie und Nachbarn in Georgien gehabt. Ihre Gattin wäre sogar von Ihrer eigenen Familie nicht akzeptiert und sehr schlecht behandelt worden, weil sie Ossetin ist. Auch die Umgebung insgesamt war Ihrer Frau gegenüber aggressiv gestimmt. Sie wiederum würden als Georgier nur immer jeweils für 3 Monate befristete Visa für die Russische Föderation erhalten. Sie können auch nicht in Russland leben, weil Russen und Osseten die Georgier nicht mögen. Sie geben an, dass deswegen ein normales Familienleben zu führen nicht möglich wäre. Ihre Frau erwartete bereits das gemeinsame Kind, sie wären deswegen im Stress gewesen und sie beide wollten irgendwo leben. Auch Ihre Krankheit war ein Grund zur Ausreise. Ihren Angaben bezüglich Ihrer familiären Schwierigkeiten und bezüglich der Anfeindungen Ihrer Ehegattin durch Ihre Familienmitglieder wird Glauben geschenkt, wenn auch die Gründe dafür dahingestellt bleiben. Aus den Länderfeststellungen und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation gibt es keine Repressalien oder Benachteiligungen oder systematische Diskriminierung von Südosseten in Georgien, insbesondere im Hinblick auf Mischehen. Auch im Hinblick auf die Gewährung von staatlicher Unterstützung, von Sozialeinrichtungen, Schulen, Arbeitsstellen etc. gibt es gemäß Artikel 10 des georgischen Gesetzes über den rechtlichen Status von Ausländern keine Benachteiligungen. Nach Berichten über die Beziehungen zwischen Georgiern und Osseten leben diese auch nach dem Russisch-Georgischen-Krieg in Georgien friedlich nebeneinander, auch sind keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten bzw. Gewaltakte gegen Osseten bekannt. Es konnten insgesamt keine Hinweise darauf gefunden werden, dass Osseten in Georgien einer Verfolgung oder Diskriminierung ausgesetzt wären. Bei der Beurteilung des Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass der Asylwerber – menschlich durchaus verständlich – ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann. Ihrem gesamten Verhalten und allen Ihren Aussagen vor der Behörde war keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu entnehmen, auch gaben Sie dahingehend nichts an. Eine Bedrohungssituation konnte von der Behörde nicht erkannt werden. Sie werden in Georgien nicht verfolgt und auch nicht bedroht. Es steht Ihnen und Ihrem Ehegatten frei, sich entweder in Georgien oder der Russischen Föderation gemäß den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben niederzulassen. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben. Sie sind nach Österreich gereist um hier mit Ihrer Frau zu leben. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer bedrohlichen oder ausweglosen Situation ausgesetzt wären. Da Ihnen im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie über zahlreiche Anknüpfungspunkte verfügen, keine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen, auf Ihre Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“ behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, weil eine landesweite allgemein, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, nicht gegeben ist. Sie sind ein junger, gesunder, arbeitsfähiger, mobiler Mensch und kommen aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Sie sind auch keinem Personenkreis angehörig, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Sie sind selbsterhaltungsfähig. Sie haben vor dem Verlassen Ihres Herkunftslandes für Ihr Familieneinkommen durch Renovierungsarbeiten an Häusern und Wohnungen gesorgt; haben den Wehrdienst abgeleistet. Sie haben weiters als Montagearbeiter in einem großen Betrieb gearbeitet und damit Ihren Lebensunterhalt bestritten. Es ist Ihnen im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite z.B. Hilfsorganisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Sie sind Mitglied einer umfangreichen Familie, welche im Falle der Rückkehr als soziales Auffangnetz zur Verfügung stünde, die Wohnmöglichkeit in der Eigentumswohnung Ihrer Mutter steht Ihnen nach wie vor offen. Sie kamen gemeinsam mit Ihrer Gattin für die Schleppungskosten in Höhe von 6.000 Euro selbst auf, weil Sie nach Ihren Angaben in Georgien meistens Arbeit hatten und das Geld gespart hatten. Sie können sich aber auch - wie in der Länderfeststellung ausgeführt - an die Vielzahl von Hilfsorganisationen wenden, sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Georgien ist gewährleistet. Es ist Ihnen auch zuzumuten, dass Sie sich an diese Einrichtungen wenden, sollten Sie nicht in der Lage sein, sich um Ihre Bedürfnisse selbst zu kümmern. Aufgrund dieses Umstandes und den Informationen in den Länderinformationsblättern und Fragebeantwortungen zu Georgien geht das Bundesamt davon aus, dass Sie in der Lage sein werden, in Ihrer Heimat ein adäquates Leben auch mit Ihrer Ehegattin und Ihrem Sohn führen zu können. Es ist nicht ersichtlich, wieso Sie in Georgien nicht in der Lage sein sollten, sich ein neues Leben aufzubauen. Betreffend die medizinische Versorgung in Georgien sind die Länderinformationsblätter unstrittig. Die medizinische Versorgung in Georgien ist grundsätzlich und weitgehend gesichert. Zudem gaben Sie an, Sie wären weder in Behandlung noch Therapie, eine Monate zurückliegende Bauchspeicheldrüsenentzündung wurde im Krankenhaus XXXX behandelt. Dazu legten Sie einen Arztbrief vom 20.10.2016 vor. Betreffend die medizinische Versorgung in Georgien sind die Länderinformationsblätter unstrittig. Die medizinische Versorgung in Georgien ist grundsätzlich und weitgehend gesichert. Zudem gaben Sie an, Sie wären weder in Behandlung noch Therapie, eine Monate zurückliegende Bauchspeicheldrüsenentzündung wurde im Krankenhaus römisch 40 behandelt. Dazu legten Sie einen Arztbrief vom 20.10.2016 vor. In Georgien hätten Sie 2013 deswegen ebenfalls bereits Behandlung erhalten. Sie mussten in Georgien zwar die Medikamente kaufen, das war aber kein Problem. Die Behandlung und Operation in Georgien war kostenlos, denn Notfälle würden in Georgien immer gratis behandelt. Sie wurden im Zuge Ihres Aufenthaltes im Krankenhaus in XXXX dahingehend belehrt, dass eine absolute Alkoholkarenz in Ihrem Fall dringend empfohlen ist. Dauermedikation haben sie keine erhalten. Auch in der Einvernahme vor der ho. Behörde gaben Sie an, sie müssten Diät halten. Sie sind sich also Ihrer eigenen Verantwortung im Hinblick auf Ihre gesundheitlichen Probleme durchaus im Klaren und es liegt an Ihnen, gesundheitliche Probleme hintanzuhalten.Sie wurden im Zuge Ihres Aufenthaltes im Krankenhaus in römisch 40 dahingehend belehrt, dass eine absolute Alkoholkarenz in Ihrem Fall dringend empfohlen ist. Dauermedikation haben sie keine erhalten. Auch in der Einvernahme vor der ho. Behörde gaben Sie an, sie müssten Diät halten. Sie sind sich also Ihrer eigenen Verantwortung im Hinblick auf Ihre gesundheitlichen Probleme durchaus im Klaren und es liegt an Ihnen, gesundheitliche Probleme hintanzuhalten. …“ Sowohl in Bezug auf die bP1 als auch in Bezug auf die bP2 ging die bB davon aus, dass diese aus einem Staat stammen, in dem die Grundversorgung gesichert ist und die bP über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Darüber hinaus steht es ihnen frei, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und verfügen beide bP über eine berufliche Qualifikation. Es kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon ausgegangen werden, dass die bP übe reine Existenzgrundlage verfügen. In Bezug auf die bP 3 ging die bB davon aus, dass deren Pflege und Unterhalt durch ihre Eltern gesichert ist. Die vorgebrachte Staatsangehörigkeit der bP1 und bP2 wurde seitens der bP nicht in Zweifel gezogen. Da in Bezug auf die bP3 ging die bB davon aus, dass sie einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der Russischen Staatsbürgerschaft hätte, weshalb von der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation auszugehen sei.Die vorgebrachte Staatsangehörigkeit der bP1 und bP2 wurde seitens der bP nicht in Zweifel gezogen. Da in Bezug auf die bP3 ging die bB davon aus, dass sie einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der Russischen Staatsbürgerschaft hätte, weshalb von der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation auszugehen sei., I.2.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch eins.2.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. I.2.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Russischen Föderation traf die belangte Behörde ebenfalls ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in der Russischen Föderation im Wesentlichen ebenso von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der russische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Es ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese in etlichen Bereichen als problematisch darstellt, sich hieraus jedoch keine wesentlichen Beeinträchtigungen für die bP1 und bP3 ergeben. Insbesondere finden keine flächendeckenden und systematischen Repressalien ethnischer Minderheiten statt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Russischen Föderation die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. römisch eins.2.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Russischen Föderation traf die belangte Behörde ebenfalls ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in der Russischen Föderation im Wesentlichen ebenso von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der russische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Es ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese in etlichen Bereichen als problematisch darstellt, sich hieraus jedoch keine wesentlichen Beeinträchtigungen für die bP1 und bP3 ergeben. Insbesondere finden keine flächendeckenden und systematischen Repressalien ethnischer Minderheiten statt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Russischen Föderation die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien bzw. die Russische Föderation und die Abschiebung dorthin zulässig ist. römisch eins.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien bzw. die Russische Föderation und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde in Bezug auf die bP2 die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde in Bezug auf die bP2 die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Ebenso bestünden in Bezug auf die bP3 gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG gebieten, dies ergebe sich insbesondere im Lichte einer richtlinienkonformen Interpretation des § 53 FPG (vgl. Art. 11 der RückführungsRL).Ebenso bestünden in Bezug auf die bP3 gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, FPG gebieten, dies ergebe sich insbesondere im Lichte einer richtlinienkonformen Interpretation des Paragraph 53, FPG vergleiche Artikel 11, der RückführungsRL). I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt bzw. bekräftigt. Unter Verweis auf Quellen aus den Jahren 2002 – 2005 [die Sekundärquellen auf die sie sich beziehen, sind zum Teil noch älter als die Primärquellen) wurde vorgebracht, dass Angehörige der Minderheit der Osseten in Zentralgeorgien sich mit Repressalien und Schikanen bis hin zu Vertreibungen und einer antiossetischen Politik durch die Zentralregierung konfrontiert sehen. Insgesamt wäre die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen, insbesondere erweise sich das erlassene Einreiseverbot als rechtswidrig. Ebenso hätte die bB ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es wurde ua. beantragt, die Beschwerde in Bezug auf die bP2 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Beschwerden insgesamt abzuweisen. Der Beschwerde wurde ein Empfehlungsschreiben eine Mitarbeiterin der XXXX , der Unterkunftgeber der bP, und der Deutschlehrerinnen der bP1 und bP
- Dies führen an, dass die bP bemüht wären, die deutsche Sprache zu erlernen und die allgemeinen anerkannte Verhaltensregeln zu beachten.Der Beschwerde wurde ein Empfehlungsschreiben eine Mitarbeiterin der römisch 40 , der Unterkunftgeber der bP, und der Deutschlehrerinnen der bP1 und bP
- Dies führen an, dass die bP bemüht wären, die deutsche Sprache zu erlernen und die allgemeinen anerkannte Verhaltensregeln zu beachten. I.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde der Beschwerde in Bezug auf die bP2 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde der Beschwerde in Bezug auf die bP2 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.
- Mit Schreiben vom 18.10.2019 wurden die bP seitens des ho. Gerichts aufgefordert, ihr bisheriges Vorbringen zu bescheinigen und wurde ihnen weiteres die Gelegenheit eingeräumt, sich zur vom ho. Gericht angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien, sowie zur ihren privaten und familiären Verhältnissen zu äußern.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 18.10.2019 wurden die bP seitens des ho. Gerichts aufgefordert, ihr bisheriges Vorbringen zu bescheinigen und wurde ihnen weiteres die Gelegenheit eingeräumt, sich zur vom ho. Gericht angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien, sowie zur ihren privaten und familiären Verhältnissen zu äußern. Mit entsprechenden Antwortschreiben brachten die bP zu ihren vorgetragenen Ausreisegründen keine weiteren Bescheinigungsmittel vor, insbesondere bescheinigte die bP1 ihre Identität weiterhin nicht. Zu ihren privaten und familiären Anknüpungspunkten legten sie folgende Schreiben vor (Auszug aus dem entsprechenden Schreiben): • Schreiben des Stadtamtes XXXX am Inn vom 13.03.2019 über die Bewerbung von Herrn XXXX ,• Schreiben des Stadtamtes römisch 40 am Inn vom 13.03.2019 über die Bewerbung von Herrn römisch 40 , • Zertifikat der XXXX für Frau XXXX vom Juni 2019,• Zertifikat der römisch 40 für Frau römisch 40 vom Juni 2019, • Schulnachricht der XXXX für Frau XXXX vom 05.07.2019,• Schulnachricht der römisch 40 für Frau römisch 40 vom 05.07.2019, • Beschäftigungsbewilligung des AMS XXXX für Herrn XXXX vom• Beschäftigungsbewilligung des AMS römisch 40 für Herrn römisch 40 vom 30.07.2019, • Meldung der Beschäftigungsaufnahme vom 30.07.2019 sowie Bestätigung über Versicherungsanmeldung vom 06.08.2019 betreffend Herrn XXXX ,• Meldung der Beschäftigungsaufnahme vom 30.07.2019 sowie Bestätigung über Versicherungsanmeldung vom 06.08.2019 betreffend Herrn römisch 40 , • Empfehlungsschreiben von Frau XXXX vom 15.10.2019,• Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 vom 15.10.2019, • Empfehlungsschreiben von Frau XXXX vom• Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 vom 21.10.2019, • Empfehlungsschreiben von Frau XXXX vom 22.10.2019,• Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 vom 22.10.2019, • Empfehlungsschreiben von Herrn XXXX vom 22.10.2019,• Empfehlungsschreiben von Herrn römisch 40 vom 22.10.2019, • Empfehlungsschreiben von Frau XXXX vom 22.10.2019,• Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 vom 22.10.2019, • Anmeldebestätigung der XXXX zur ÖIF- Integrationsprüfung Deutsch A2 für Herrn XXXX vom 22.10.2019,• Anmeldebestätigung der römisch 40 zur ÖIF- Integrationsprüfung Deutsch A2 für Herrn römisch 40 vom 22.10.2019, • Anmeldebestätigung der XXXX zum Deutschkurs A2 Teil 2 für Herrn XXXX vom 22.10.2019,• Anmeldebestätigung der römisch 40 zum Deutschkurs A2 Teil 2 für Herrn römisch 40 vom 22.10.2019, • Empfehlungsschreiben/Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit von Frau XXXX vom 23.10.2019,• Empfehlungsschreiben/Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit von Frau römisch 40 vom 23.10.2019, • Bestätigung der XXXX für Herrn XXXX vom 23.10.2019,• Bestätigung der römisch 40 für Herrn römisch 40 vom 23.10.2019, • Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit im Begegnungszentrum XXXX vom 23.10.2019,• Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit im Begegnungszentrum römisch 40 vom 23.10.2019, • Empfehlungsschreiben von Frau XXXX vom 23.10.2019,• Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 vom 23.10.2019, • Schulbesuchsbestätigung der XXXX für Frau XXXX vom 23.10.2019,• Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 für Frau römisch 40 vom 23.10.2019, • Stellungnahme Kindergarten Stadt für XXXX vom 23.10.2019,• Stellungnahme Kindergarten Stadt für römisch 40 vom 23.10.2019, • Schreiben von Frau Dr.med. XXXX vom 23.10.2019,• Schreiben von Frau Dr.med. römisch 40 vom 23.10.2019, • Empfehlungsschreiben von Herrn XXXX vom 24.10.2019,• Empfehlungsschreiben von Herrn römisch 40 vom 24.10.2019, • Empfehlungsschreiben von Bürgermeister XXXX vom 23.10.2019.• Empfehlungsschreiben von Bürgermeister römisch 40 vom 23.10.
- bP2 legte weiters eine Einstellungszusage vor. Mit Schreiben vom 21.1.2019 übermittelte die bB von der Republik Georgien ausgestellte Ersatzreisedokumente für die Abschiebung nach Georgien. Nach der Durchführung ergänzender Ermittlungen wurde seitens des ho. Gerichts am 5.11.2019 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der zugestellten Ladungen wurden den bP nochmals die aktuellen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien, sowie in der Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… RI: Wurden Ihnen diese Einvernahmen [Anm.: bei der bB] auch Rückübersetzt? P1: Mündlich schon aber nicht schriftlich. RI: Sind Ihnen da irgendwelche Unregelmäßigkeiten in Vergleich zu Ihren Angaben aufgefallen? P1: Betreffend des Berufs gab es einen Fehler. P2: Dieser Fehler ist uns erst später aufgefallen. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? … P1: Ich sehe das auch so, dass unser Sohn einen zusätzlichen Grund darstellt. Ich kann nicht zurück nach Georgien, mein Mann kann nicht zurück nach Russland. Ich möchte sagen, dass sich die Lage nicht verbessert hat und das Problem besteht nach wie vor. P2: Ein Problem das dazu gekommen ist, ist unser Sohn, der überhaupt kein russisch spricht. Er hat auch Schwierigkeiten georgisch zu sprechen. Auch deutsch kann er nicht ausgezeichnet aber er hat mit den anderen Sprachen Schwierigkeiten. RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie mit Ihrem Kind? P1: in Georgisch. … RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde oder in der Beschwerdeschrift ergänzen? P1: Nein es ist alles gleich. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert? P1: Ich besuche nach wie vor eine Schule, mein Mann arbeitet. Ich habe auch Zusagen, im Fall, wenn ich in Zukunft arbeiten darf würde ich auch leicht einen Arbeitgeber finden. … Einzelne Befragung der P Befragung der P1 … RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Wir haben gegen die Entscheidung berufen, weil wir damit nicht einverstanden waren. Wir wären nicht nach Österreich gekommen, wenn wir kein Problem gehabt hätten. RI: Was würde Sie in Georgien konkret erwarten? P: Also ich sehe mich überhaupt nicht in Georgien. Ich kann mir das nicht vorstellen nach Georgien zurückzukehren, weil ich ja von dort verjagt wurde. Ich habe bereits diesen Versuch gemacht in Tiflis zu leben und zwar nach meiner Heirat. Aber ich hatte dort nur Probleme wegen meiner Nationalität als Ossetin. Ich wurde bereits als Kind aus Georgien vertrieben. Es ist eine Sache, wenn man als Tourist nach Georgien kommt aber zum Leben kann ich mir dieses Land nicht vorstellen. RI: Was würde Sie in der Russischen Föderation erwarten? P: Nach Russland kann ich ganz normal reisen, auch mit meinem Kind aber mein Mann hätte dort ein Problem. Leider ist es im Leben nicht so wie es in der Presse geschildert wird. … RI: Wo lebten Sie in Georgien? P: In XXXX . Bis 1992 habe ich dort gelebt dann gab es Unruhen und Krieg. Meine Mutter wurde dann von der Arbeit gekündigt. Mein Vater hat als Feuerwehrmann gearbeitet und als Ossete wurde er sofort nach XXXX geschickt wo er von der georgischen Seite als Geisel genommen wurde. P: In römisch 40 . Bis 1992 habe ich dort gelebt dann gab es Unruhen und Krieg. Meine Mutter wurde dann von der Arbeit gekündigt. Mein Vater hat als Feuerwehrmann gearbeitet und als Ossete wurde er sofort nach römisch 40 geschickt wo er von der georgischen Seite als Geisel genommen wurde. RI: Sprechen Sie ossetisch? P: Ja. Die Muttersprache von meinem Vater ist ossetisch. Jetzt spreche ich georgisch, weil wir immer georgisch gesprochen haben. RI: Wie sind Sie nach außen hin von einem ethnischen Georgier unterscheidbar? P: Ich weiß nicht ob ich als typische Ossetin aussehe ich glaube ich sehe wie ein Kaukasierin aus. RI: Es gibt in Georgien nach wie vor eine Ossetische Minderheit die dort unbehelligt lebt. P: Das trifft nicht auf die Osseten zu, die Kontakt mit der XXXX Region und Vladikavkas haben.P: Das trifft nicht auf die Osseten zu, die Kontakt mit der römisch 40 Region und Vladikavkas haben. RI: Es gibt auch in Tiflis genug Osseten die dort ein normales Leben führen. P: Es gibt aber auch andere die so wie ich weggehen mussten und kein normales Leben dort führen konnten. Ich kann ein konkretes Beispiel nennen, meine Cousine war mit einem Georgier verheiratet und lebte in XXXX und nach dem Krieg war es so das meine Cousine zusammen mit ihrer Tochter in XXXX blieb und ihr Mann und ihr Sohn gingen in XXXX bei Tiflis. So wurde die Familie zerstört.P: Es gibt aber auch andere die so wie ich weggehen mussten und kein normales Leben dort führen konnten. Ich kann ein konkretes Beispiel nennen, meine Cousine war mit einem Georgier verheiratet und lebte in römisch 40 und nach dem Krieg war es so das meine Cousine zusammen mit ihrer Tochter in römisch 40 blieb und ihr Mann und ihr Sohn gingen in römisch 40 bei Tiflis. So wurde die Familie zerstört. RI: Von welcher Staatsbürgerschaft gehen Sie in Bezug auf Ihr Kind aus? P: Er ist russisch. Ich gehe von der russischen Staatsbürgerschaft aus aber vielleicht geht sein Vater von der Georgischen aus. RI: Seitens der belangten Behörde wurden Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation getroffen. Im Lichte des aktuellen LIB der bB geht das ho. Gericht davon aus, dass diese in Bezug auf Ihre Person noch aktuell sind. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Ich alleine hatte in Russland gar keine Probleme ich habe dort kein Asyl benötigt. Ich habe dort ein ganz normales Leben geführt bis unser gemeinsames Problem aufgetreten ist. RI: Haben Sie irgendeinen Bezug zu Südossetien? P: Einen sehr engen Bezug. Meine Tanten, Cousins und Cousinen väterlicherseits Leben in Südossetien. Jetzt natürlich nicht aber damals war ich sehr oft in Südossetien in XXXX .P: Einen sehr engen Bezug. Meine Tanten, Cousins und Cousinen väterlicherseits Leben in Südossetien. Jetzt natürlich nicht aber damals war ich sehr oft in Südossetien in römisch 40 . RI: Wollen Sie sich weitergehend zu den Gründen des Kindes äußern? P: Weil er zusammen mit uns lebt hier in Österreich. P legt vor: ● Empfehlungsschreiben und Bescheinigungen werden in Kopie zum Akt genommen Befragung der P2 … RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Als Begründung kann ich mich erinnern wurde angeführt, dass sowohl Georgien als auch Russland stabile, blühende Länder sind wo Menschenrechte und Rechte von Minderheiten nicht verletzt werden. Die Tatsache ist aber, dass man in Georgien weder der Polizei noch dem Gericht Vertrauen schenken kann, sie sind korrupt, käuflich. Das Land wird von einer einzigen Person namens Ivanishvili regiert. RI: Was würde Sie in Georgien konkret erwarten? P: Man kann es schwer im Voraus sagen was mich dort erwarten wird. RI: Was würde Sie in der Russischen Föderation erwarten? P: Es ist eine Schwierige Frage und es ist auch schwierig eine Antwort auf diese Frage zu geben. Es kann sein, dass ich am nächsten Tag, wenn ich in Russland ankomme, verprügelt werden, dann fragen Sie mich von wem ich verprügelt werde. Wenn ich sage ich werde umgebracht dann fragen Sie mich von wem ich umgebracht werde. Ich kann eines sagen, ich werde nich[t] in einem Land leben können, dessen Bürger mir mit Aggression entgegentreten. In einem Land, dessen Streitkräfte Gebiete meines Landes besetzt haben, in einem Land dessen Politiker täglich mein Land bedrohen. Es hat auch im Jahr 2008 niemand erwartet, dass der Krieg ausbricht, dass kam auch aus heiterem Himmel. Wie gesagt, es kann sein das einen Monat lang nichts passiert, es kann sein das ich sofort umgebracht oder verprügelt werde. Man kann das im Voraus sehr schwer sagen. RI: Wie lange waren Sie insgesamt in der russischen Föderation aufhältig? P: Es waren ganz kurze Aufenthalte aber insgesamt vielleicht vier Monate aber genau kann ich das nicht sagen. RI: In der Russischen Föderation leben etwa zwei bis drei Millionen Südkaukasier als Arbeitsemigranten. P: Haben Sie auch Statistiken wie viele vertrieben wurden, wie viele umgebracht wurden? RI: Von welcher Staatsangehörigkeit gehen Sie in Bezug auf Ihr Kind aus? P: Von der russischen. Momentan besitzt er gar keine Staatsbürgerschaft aber normalerweise hängt das mit der Staatsbürgerschaft der Mutter zusammen. RI: Sie befinden sich seit mehreren Jahren in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig –sei es erfolgreich oder erfolglos- unternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können? P: Ich habe versucht die Beweismittel zu beschaffen aber die Probleme die ich geschildert habe, ist es schwer diese mit Dokumenten zu untermauern. RI: Wie haben Sie versucht, welche Beweismittel zu beschaffen? P: Wie gesagt Unterlagen zu beschaffen war unmöglich. RI: Was haben Sie versucht, auch wenn es erfolglos war? P: Aus Österreich etwas zu unternehmen war unmöglich. RI: Die Nationale Bewegung hat eine Homepage mit Kontaktmöglichkeit. Haben Sie mit ihr Kontakt aufgenommen? P: Ich wollte keinen Kontakt mehr zu diesen Menschen. Ich wollte ein ruhiges Leben zusammen mit meiner Familie führen. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Ich weiß nicht was ich dazu sagen soll. Ich habe ja bis jetzt keinen Kontakt zu den Rückkehrern gehabt und weiß nicht was einen erwartet. RI: Wollen Sie sich weitergehend zu den Gründen Ihres Kindes äußern? P: Mein Sohn hat sich an das Leben in Österreich gewöhnt und hat sehr viele gute Freunde. Er besucht den Kindergarten und lernt die Sprache. Was am wichtigsten ist, er hat beide seine Elternteile bei sich. Weitere gemeinsame Befragung der P RI an P1: Welche konkreten, aktuellen Probleme hatten Sie in Georgien? P1: Diskriminierung wegen meiner Zugehörigkeit zur ossetischen Volksgruppe. RI: Wie hat sich die Diskriminierung ausgewirkt? P1: Erniedrigungen. Deshalb habe ich es nicht lange ausgehalten und bin schnell ausgereist. RI: Schildern Sie diese Diskriminierungen konkret. P1: Ich wurde ossetische Kuh genannt und vieles andere. RI: Welche konkreten Probleme hatten Sie konkret in der russischen Föderation? P2: Ich wurde beschimpft, wenn man mich auf der Straße georgisch sprechen gehört hat. Ich wurde auch verprügelt, das habe ich auch erwähnt. Man hat Aggression mir gegenüber gezeigt. RI: Sie wurden in Russland verprügelt? P2: Ja. Fragen des RI an BehV: Die bB ging in Bezug auf die P3 von der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation aus. Wie kommt die bB zu dieser Einschätzung? P: Das BFA stütze sich dabei auf Artikel 12 des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes. BehV zitiert Absatz 1 wonach das Kind eines russischen Staatsbürgers das Recht auf die russische Staatsbürgerschaft hat. Die bB teilte per E-mail dem ho. Gericht mit, dass feststehe, dass die bP1 russische Staatsbürgerin sei und in Bezug auf die P Heimreisezertifikate vorliegen würden (das ho. Gericht weist darauf hin, dass es die Einschätzung, die StA stünde entgegen den Behauptungen der P fest, zumal auch sie behauptete, russische StA zu sein). Die bB übermittelte in Bezug auf die P ausschließlich Ersatzreisedokumente für die Abschiebung nach Georgien. Liegen solche –zumindest teilweise- auch in Bezug auf die Russische Föderation vor? P: Die gibt es nicht, da alle drei Beschwerdeführer von der georgischen Botschaft als georgische Staatsangehörige identifiziert wurden. RI stellt fest: Das georgische Staatsbürgerschaftsgesetz sieht zum Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Geburt vor, dass ein Kind dann georgischer Staatsbürger ist, wenn zumindest ein Elternteil georgischer Staatsbürger ist. Dies gilt auch dann, wenn das Kind um Ausland geboren wurde und der andere Elternteil nicht georgischer Staatsbürger ist. Das russische Staatsbürgerschaftsgesetz sieht zum Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Geburt vor, dass ein Kind, welches im Ausland geboren wurde und ein Elternteil russischer Staatsbürger, der andere jedoch Staatsbürger eines anderen Staates ist, dann russischer Staatsbürger ist, wenn das Kind sonst staatenlos werden würde. Aus den oa. Ausführungen ergibt sich somit, dass die P3 Staatsbürger der Republik Georgien ist. Was sagen Sie dazu? P1: Ich bin ja russische Staatsbürgerin und ich bin ein Elternteil und ein Kind hat ein Recht darauf die russische Staatsbürgerschaft zu haben, wenn ein Elternteil die russische Staatsbürgerschaft hat. RI: Was sagen Sie zu der Aussage des BehV, dass Sie als georgische Staatsbürger identifiziert wurden? P1: Ich bin keine georgische Staatsangehörige. Das Schubabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Georgien sieht vor, dass die Republik Georgien nicht nur georgische Staatsbürger, sondern auch deren Ehegatten und minderjährige Kinder übernimmt. Fragen des RV: RV an P1: Wie war die Haltung der Familie Ihres Mannes zu Ihnen?Regierungsvorlage an P1: Wie war die Haltung der Familie Ihres Mannes zu Ihnen? P1: Sehr schlecht. Ich habe mich nicht als normaler Mensch gefühlt. Ich wurde auch von der Familie diskriminiert. RV: Wurden dort Schimpfwörter verwendet und wenn ja welche?Regierungsvorlage, Wurden dort Schimpfwörter verwendet und wenn ja welche? P1: Ja. Es waren keine schönen Wörter. RV an P1: Haben Sie nicht eine gemeinsame Wohnung mit Ihren Mann gefunden?Regierungsvorlage an P1: Haben Sie nicht eine gemeinsame Wohnung mit Ihren Mann gefunden? P1: Man bleibt trotzdem in engen Kontakt egal ob man in der Nähe wohnt oder weiter weg. RV: Hatten Sie als binationales paar Probleme eine Wohnung zu finden?Regierungsvorlage, Hatten Sie als binationales paar Probleme eine Wohnung zu finden? P1: Wir haben es nicht mal versucht, weil es keinen Sinn gemacht hätte. RV: Hatten Sie Probleme am Arbeitsmarkt in Georgien?Regierungsvorlage, Hatten Sie Probleme am Arbeitsmarkt in Georgien? P1: Ich war insgesamt zwei Monate dort und ich habe es nicht einmal versucht. Ich weiß wie die Situation mit der Beschäftigung der ossetischen und russischen Bürger ist. RV: Ihr Mann ist Anhänger einer bestimmten georgischen Partei gewesen. Wie stand diese zu der Minderheit der Osseten?Regierungsvorlage, Ihr Mann ist Anhänger einer bestimmten georgischen Partei gewesen. Wie stand diese zu der Minderheit der Osseten? P1: Damals war die Situation der angespannt auch was die Beziehung zu Osseten anbelang. RV wiederholt die FrageRegierungsvorlage wiederholt die Frage P1: Das weiß ich nicht. Ich kann nur berichten was mich persönlich betroffen hat. Aber ich weiß, dass diese Partei gegen Osseten war. RV: Wie kann sich das mit Ihrem Mann vereinbaren, der dieser Partei angehört?Regierungsvorlage, Wie kann sich das mit Ihrem Mann vereinbaren, der dieser Partei angehört? P1: Es ist so, dass in privaten Beziehungen die Politik keine Rolle spielt. Soblad sich die Politik in private Beziehungen einmischt, werden Ehen zerstört und Familien auseinandergerissen. RV: Sie waren bei der Hochzeit einer Freundin als Touristin? Hatten Sie damals keine Bedenken nach Georgien zu reisen?Regierungsvorlage, Sie waren bei der Hochzeit einer Freundin als Touristin? Hatten Sie damals keine Bedenken nach Georgien zu reisen? P1: Ja ich war als Touristin bei der Hochzeit. Wenn man als Touristin nach Georgien reist und fließend georgisch spricht, hat man keine Probleme. Hätte ich ossetisch gesprochen wäre es ein Problem gewesen. Das Problem zwischen Osseten und Georgiern besteht nach wie vor und nimmt bis jetzt kein Ende. RV an P2: Ab wann haben Sie gemerkt das Ihre Frau keine Georgierin, sondern Ossetin ist?Regierungsvorlage an P2: Ab wann haben Sie gemerkt das Ihre Frau keine Georgierin, sondern Ossetin ist? P2: Als wir Bekanntschaft auf der Hochzeit gemacht haben, wusste ich dass sie aus Ossetien angereist ist, habe ich es erfahren. Ich habe es ihr auch angesehen. RV: War seine Familie mit der Hochzeit einverstanden und war sie dabei?Regierungsvorlage, War seine Familie mit der Hochzeit einverstanden und war sie dabei? P1: Es war keine richtige Hochzeit mit Gästen. Wir waren nur zu viert, wir und zwei Trauzeugen. RV: Warum mag Ihre Familie Ihre Frau nicht?Regierungsvorlage, Warum mag Ihre Familie Ihre Frau nicht? P2: Während des ossetisch-georgischen Konfliktes sind viele Georgier im Krieg gefallen auch viele Verwandte von uns. Es wurden uns Gebiete weggenommen. Meine Mutter war dazu noch Anhängerin des ersten Präsidenten Georgiens Zviad Gamsachurdia, sie ist Zviadistin und diese mögen die Osseten nicht. … BehV legt vor: Schreiben des georgischen Innenministeriums wonach P1 zwar in georgischen Registern nicht aufscheint, sich die Republik Georgien gemäß Artikel 2 des Schubabkommen EU-GE zur Übernahme aller drei P bereit erklärt. Weiters wird ein Vaterschaftsanerkenntnis in Bezug auf P2 vorgelegt, in welchem die Staatsangehörigkeit der P1 als georgisch dokumentiert wurde. P2: Ich verstehe die Logik nicht. Wenn wir nicht aufscheinen, warum will uns dann der Georgische Staat als Staatsbürger aufnehmen? P1: Mich würde interessieren was der russische Staat dazu sagt, weil ich bin ja russische Staatsbürgerin. Fragen des BehV: BehV: Haben Sie bei dem Termin vor der georgischen Botschaft irgendwelche Dokumente vorgelegt? P1: Wann war das? BehV: Sie haben einen Termin vor der georgischen Botschaft gehabt. P1: Nein, ich weiß davon nichts. BehV: Haben Sie jemals irgendwelche georgischen Dokumente besessen? P1: Ich bin in Georgien geboren. BehV: Welche Dokumente gibt es? P1: Vielleicht eine Geburtsurkunde, sonst keine. BehV: Verfügt der georgische Staat Fotos von Ihnen? P1: Bei der Grenzkontrolle wird man fotografiert und da wurde auch mein Reisepass kopiert. BehV: War das bei der Reise nach Österreich? P1: Nein, als ich nach Georgien kam nach der Heirat. BehV hat keine weiteren Fragen. Ausführungen des RI: Zusammengefasst ist aufgrund der aktuellen Quellenlage anzuführen, dass in Georgien Minderheiten rechtlich mit der Mehrheitsbevölkerung gleichgestellt sind und staatlicherseits nicht gezielt diskriminiert werden, im Alltag eine Benachteiligung von Angehörigen von Minderheiten vorkommen kann (vgl. etwa Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien). Berichte über eine gezielte Verfolgung von Minderheiten liegen nicht vor. Laut Volkszählung 2014 leben ca. 4.000 Osseten in der Großstadt Tiflis (mehr als 1 Mio. Einwohner). Diese leben dort sichtlich unbehelligt.Zusammengefasst ist aufgrund der aktuellen Quellenlage anzuführen, dass in Georgien Minderheiten rechtlich mit der Mehrheitsbevölkerung gleichgestellt sind und staatlicherseits nicht gezielt diskriminiert werden, im Alltag eine Benachteiligung von Angehörigen von Minderheiten vorkommen kann vergleiche etwa Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien). Berichte über eine gezielte Verfolgung von Minderheiten liegen nicht vor. Laut Volkszählung 2014 leben ca. 4.000 Osseten in der Großstadt Tiflis (mehr als 1 Mio. Einwohner). Diese leben dort sichtlich unbehelligt. In Bezug auf die Russische Föderation ist auf Basis der Quellenlage anzuführen, dass es sich hierbei um einen Vielvölkerstaat handelt und die verschiedenen Ethnien –mit vereinzelten Ausnahmen friedlich zusammen- bzw. nebeneinander leben. In der Vergangenheit kam es in Bezug auf Südkaukasier vor allem in den Großstädten, wie XXXX oder St. Peterburg zu Übergriffen, im Süden Russlands, wo eine verhältnismäßig hohe Zahl an Südkaukasiern siedelt, stellt sich die Lage entspannter dar. Von einer landesweiten, systematischen Verfolgung von Südkaukasiern kann in der Russischen Föderation nicht ausgegangen werden.In Bezug auf die Russische Föderation ist auf Basis der Quellenlage anzuführen, dass es sich hierbei um einen Vielvölkerstaat handelt und die verschiedenen Ethnien –mit vereinzelten Ausnahmen friedlich zusammen- bzw. nebeneinander leben. In der Vergangenheit kam es in Bezug auf Südkaukasier vor allem in den Großstädten, wie römisch 40 oder St. Peterburg zu Übergriffen, im Süden Russlands, wo eine verhältnismäßig hohe Zahl an Südkaukasiern siedelt, stellt sich die Lage entspannter dar. Von einer landesweiten, systematischen Verfolgung von Südkaukasiern kann in der Russischen Föderation nicht ausgegangen werden. Sowohl die russischen als auch die georgischen fremdenrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass der Ehegatte bzw. das minderjährige Kind eines Staatsbürgers ein Aufenthaltsrecht im Land haben, woraus sich ergibt, dass die bP sowohl in der Russischen Föderation als auch in der Republik Georgien leben können. P2: Warum habe ich dann kein längeres als dreimonatiges Visum ausgestellt bekommen von der russischen Föderation und warum durfte ich dann drei Monate lang nicht einreisen? Wenn Putin, der unberechenbar ist, morgen Grenzen schließt, was ja nicht auszuschließen ist, was mache ich dann? Er hat ja auch Flüge nach Georgien gestrichen und verboten. Ich war ja bei der russischen Botschaft und habe dort Visum beantragt. Ich bekam nur ein dreimonatiges Visum. Außerdem ist es mit so langen Wartezeiten verbunden, wenn man ein Visum beantragt. Es kann sein, auch wenn man ein Visum ausgestellt bekommt, dass man dann eineinhalb Monate warten muss, bis man einreisen kann. RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.RI fragt den Regierungsvorlage um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung. RV: Ich verweise auf das Schicksal des Schriftsellers Zaza Burchuladze dessen Romane von georgischen Extremisten verbrannt und im Fernsehen angeprangert wurden. Im Sommer 2012 wurde er von Unbekannten angegriffen und musste mit seiner Familie nach Deutschland fliehen. Die Sicherheitsbehörden waren offenbar nicht in der Lage ihn zu schützen. In Georgien sind verschiedene Gruppen aktiv die einen militanten Ethnonationalismus verfolgen. Wie zum Beispiel die Gruppe georgischer Marsch oder Georgien Power. Letztere betreibt eine Facebookseite mit rund 25.000 Followern. Diese Gruppe bekämpft zum Beispiel sexuelle Minderheiten aber auch sonstige als liberale bezeichnete Persönlichkeiten. Beantragt wird die Einholung einer Auskunft der Staatendokumentation zur Zahl der minderheitenfeindlichen Übergriffe in Georgien im Zeitraum 2017-
- In Georgien spielt die Großfamilie als Auffangnetz eine große Bedeutung. Die Familie XXXX lehnt diese Eheschließung ab und wird daher die BF bei einer Rückkehr im Stich lassen. Regierungsvorlage, Ich verweise auf das Schicksal des Schriftsellers Zaza Burchuladze dessen Romane von georgischen Extremisten verbrannt und im Fernsehen angeprangert wurden. Im Sommer 2012 wurde er von Unbekannten angegriffen und musste mit seiner Familie nach Deutschland fliehen. Die Sicherheitsbehörden waren offenbar nicht in der Lage ihn zu schützen. In Georgien sind verschiedene Gruppen aktiv die einen militanten Ethnonationalismus verfolgen. Wie zum Beispiel die Gruppe georgischer Marsch oder Georgien Power. Letztere betreibt eine Facebookseite mit rund 25.000 Followern. Diese Gruppe bekämpft zum Beispiel sexuelle Minderheiten aber auch sonstige als liberale bezeichnete Persönlichkeiten. Beantragt wird die Einholung einer Auskunft der Staatendokumentation zur Zahl der minderheitenfeindlichen Übergriffe in Georgien im Zeitraum 2017-
- In Georgien spielt die Großfamilie als Auffangnetz eine große Bedeutung. Die Familie römisch 40 lehnt diese Eheschließung ab und wird daher die BF bei einer Rückkehr im Stich lassen. RV legt RI ein Buch des Zaza Burchuladze zur Ansicht vor.Regierungsvorlage legt RI ein Buch des Zaza Burchuladze zur Ansicht vor. RI fragt den BehV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung. BehV: Es wird die Abweisung der Beschwerde beantragt, da aus Sicht des Bundesamtes keine Gründe im Sinne der GFK glaubhaft werden konnten und die gesamte Familie in der Republik Georgien unbehelligt leben könnte. Zudem ist Georgien ein sicherer Herkunftsstaat. RI fragt die Parteien, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen. P1: Ich habe nur noch eine Bitte, ich hatte eine sehr tragische Kindheit und so wie ich ahne und sehe, wird das gleiche Schicksal auch mein Kind treffen. Sie können sich nicht vorstellen, was ich alles in meinem Leben durchgemacht habe. Ich werde in Georgien weder in einem Jahr noch in fünf Jahren leben können, das ist unmöglich. Was schlagen Sie vor soll ich mein Kind alleine ohne Mutter dort zurücklassen? Auch wenn Georgien bereit ist mich aufzunehmen, ich bin nicht bereit nach Georgien zu gehen. Warum haben Sie sich nicht erkundigt wie es in Russland ist? Ich verstehe, dass Sie als Richter Gesetze befolgen müssen aber Sie sind auch ein Mensch und das spielt doch auch mit. P2: Ich kann mich meiner Frau nur anschließen. Ich möchte Sie bitten uns zu ermöglichen, dass wir hierbleiben und leben dürfen. Dass wir auch legal arbeiten gehen dürfen und uns selbst versorgen können. …“ Im Rahmen der Verhandlung legten die bP weitere Bescheinigungen über ihre Teilnahme am sozialen Leben in ihrem Umfeld teil. bP1 legte auch eine Bestätigung vor, dass sie Reinigungsarbeiten übernommen hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien Bei der bP2 handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. bP1 gehört der Volksgruppe der Osseten an und wurde in Georgien geboren. Sie übersiedelte im Jahre 1992 mit ihrer Familie in die Russische Föderation. Sie ist russische und georgische Staatsbürgerin. Sie spricht die russische und georgische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. bP3 ist das Kind von bP1 und bP2 und wurde in Österreich geboren. Sie ist Staatsbürger der Republik Georgien. Im Familienverband wird georgisch gesprochen. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, nicht invalide, arbeitsfähige Menschen. Sowohl in Bezug auf die Russische Föderation als auch in Bezug auf die Republik Georgien ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Alle drei bP besitzen die georgische Staatsbürgerschaft und ist in Bezug auf alle drei bP davon auszugehen, dass die oa. Ausführungen für sie in Bezug auf die Republik Georgien gelten. Aufgrund der (zusätzlichen) russischen Staatsbürgerschaft der bP1 gelten in Bezug auf sie auch die Ausführungen in Bezug auf die Russische Föderation. Die bP2 leidet –behauptetermaßen, jedoch unbescheinigt an Pankreatitis. Sie wurde bereits in Georgien und in Österreich behandelt. Gegenwärtig nimmt sie bei auftretenden Schmerzen Tabletten ein. Die Erkrankung der bP ist mit keiner unmittelbaren Lebensgefahr oder einen qualvollen Zustand verbunden und hängt die Ausprägung der Schwere der Symptome vom Ernährungs- bzw. Trinkverhalten der bP1 ab (vgl. hierzu auch https://www.netdoktor.at/krankheit/pankreatitis-7360). Die Erkrankung war nach Angaben der bP2 nicht ausreisekausal und die Behandlung in Georgien erschwinglich.Die bP2 leidet –behauptetermaßen, jedoch unbescheinigt an Pankreatitis. Sie wurde bereits in Georgien und in Österreich behandelt. Gegenwärtig nimmt sie bei auftretenden Schmerzen Tabletten ein. Die Erkrankung der bP ist mit keiner unmittelbaren Lebensgefahr oder einen qualvollen Zustand verbunden und hängt die Ausprägung der Schwere der Symptome vom Ernährungs- bzw. Trinkverhalten der bP1 ab vergleiche hierzu auch https://www.netdoktor.at/krankheit/pankreatitis-7360). Die Erkrankung war nach Angaben der bP2 nicht ausreisekausal und die Behandlung in Georgien erschwinglich. Die von bP2 genannte Erkrankung ist in Georgien behandelbar und hat sie auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu übernehmen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Die volljährigen bP haben Zugang zum georgischen und zum und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Die bP1 hat jedenfalls ebenso Zugang zum russischen Arbeitsmarkt und bestehen keine Hinweise, dass die bP2 im Falle eines gewünschten Zuganges zum Arbeitsmarkt als Gatte einer russischen Staatsbürgerin vor unüberwindbaren Hindernissen stünde. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf das georgische Unterstützungsprogramm für Rückkehrer verwiesen Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP3 ist durch deren Eltern gesichert. Alle 3 bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau in Georgien über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. bP1 verfügt auch in der Russischen Föderation über eine entsprechende Existenzgrundlage. Die bP1 und bP2 halten sich etwas mehr als 5 Jahre und die bP3 seit ihrer Geburt im Jahre 2015 kurz nach der Einreise ihrer Eltern im Bundesgebiet auf. Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien bzw. in der Russischen Föderation und sich sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. bP1 und bP2 reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Die bP leben von der Grundversorgung und haben bP1 und bP2 einen Deutschkurs besucht. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Gem. Art. 30 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Georgien gelten die bP1 und bP2 als georgische Staatsbürger, da sie nach dem 31.3.1975 geboren wurden und sich zu den Stichtagen des 31.3.1993 bzw. 21.12.1991 in Georgien aufhältig waren. Für die bP1 gilt dies jedenfalls so lange, bis sie gegenüber den georgischen Behörden die russische Staatsbürgerschaft nachgewiesen hat, was zum Zeitpunkt der Verkündung des gegen-ständlichen Erkenntnisses nicht der Fall war.Gem. Artikel 30, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Georgien gelten die bP1 und bP2 als georgische Staatsbürger, da sie nach dem 31.3.1975 geboren wurden und sich zu den Stichtagen des 31.3.1993 bzw. 21.12.1991 in Georgien aufhältig waren. Für die bP1 gilt dies jedenfalls so lange, bis sie gegenüber den georgischen Behörden die russische Staatsbürgerschaft nachgewiesen hat, was zum Zeitpunkt der Verkündung des gegen-ständlichen Erkenntnisses nicht der Fall war. Die geogische Staatsbürgerschaft der bP3 ergibt sich aus Art. 10 des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes.Die geogische Staatsbürgerschaft der bP3 ergibt sich aus Artikel 10, des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes. Die –von der bP1 nie bescheinigte und bloß behauptete russische Staatsbürgerschaft- wird im Zweifel angenommen, weil deren Erwerb aufgrund ihres beschriebenen Lebensweges vereinbar ist. Dass die bP3 die russische Staatsbürgerschaft nicht erwarb, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 lit c des Staatsbürgerschaftsgesetztes der Russischen Föderation, wonach diese die russische Staatbürgerschaft im Falle der Auslandsgeburt und des Umstandes, dass ein Elternteil nicht russischer Staatsbürger ist, nur dann ex lege erworben hätte, wenn sie ansonsten staatenlos wäre, was im gegenständlichen Fall aufgrund der Bestimmung des Art. 10 lit. a des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes nicht der Fall ist. Dass die bP3 die russische Staatsbürgerschaft nicht erwarb, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 12, Absatz eins, Litera c, des Staatsbürgerschaftsgesetztes der Russischen Föderation, wonach diese die russische Staatbürgerschaft im Falle der Auslandsgeburt und des Umstandes, dass ein Elternteil nicht russischer Staatsbürger ist, nur dann ex lege erworben hätte, wenn sie ansonsten staatenlos wäre, was im gegenständlichen Fall aufgrund der Bestimmung des Artikel 10, Litera a, des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes nicht der Fall ist. Aufgrund der oa. Ausführungen steht es den bP frei, in der Republik Georgien ein gemeinsames Familienleben zu führen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dies selbst dann gelten würde, wenn man in Bezug auf die bP1 ausschließlich die russische Staatsbürgerschaft annehmen würde, zumal es ihr in diesem Fall aufgrund des Umstandes, dass sie die Gattin und die Mutter von georgischen Staatsbürgern ist, möglich ist, entsprechend den Bestimmungen der fremdenrechtlichen Bestimmungen der Republik Georgien ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Georgien zu erhalten. Den bP steht es nach den entsprechenden fremdenrechtlichen Bestimmungen der Russischen Föderation frei, in der Russischen Föderation ein gemeinsames Familienleben zu führen, zumal für die bP2 und bP3 als Gatte bzw. Kind einer russischen Staatsbürgerin die Möglichkeit besteht, in der Russischen Föderation ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten. Es wird zwar als notorisch bekannt angesehen, dass es in der Vergangenheit vor allem in den Ballungszentren XXXX und St. Petersburg zu Übergriffen gegen Personen mit südkaukasischem Aussehen kam, solche Übergriffe kommen jedoch nicht systematisch und vor allem nicht landesweit vor. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die bP2 in der Russischen Föderation über die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von solchen Übergriffen betroffen sein könnte.Den bP steht es nach den entsprechenden fremdenrechtlichen Bestimmungen der Russischen Föderation frei, in der Russischen Föderation ein gemeinsames Familienleben zu führen, zumal für die bP2 und bP3 als Gatte bzw. Kind einer russischen Staatsbürgerin die Möglichkeit besteht, in der Russischen Föderation ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten. Es wird zwar als notorisch bekannt angesehen, dass es in der Vergangenheit vor allem in den Ballungszentren römisch 40 und St. Petersburg zu Übergriffen gegen Personen mit südkaukasischem Aussehen kam, solche Übergriffe kommen jedoch nicht systematisch und vor allem nicht landesweit vor. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die bP2 in der Russischen Föderation über die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von solchen Übergriffen betroffen sein könnte. Die Identität wurde von der bP1 nicht nachgewiesen. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat in der Republik Georgien und der Russischen Föderationrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat in der Republik Georgien und der Russischen Föderation II.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage wird auf die in der Beschwerde-verhandlung erörterten Ausführungen verwiesen. Diese stimmen in ihrem wesentlichen Aussagekern in Bezug auf die individuelle Lage mit jenen Feststellungen überein, welche von der bB getroffen wurden.römisch zwei.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage wird auf die in der Beschwerde-verhandlung erörterten Ausführungen verwiesen. Diese stimmen in ihrem wesentlichen Aussagekern in Bezug auf die individuelle Lage mit jenen Feststellungen überein, welche von der bB getroffen wurden. II.1.2.2.
- Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.römisch zwei.1.2.2.
- Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.2.2.
- Am
- April 1991 erklärte sich Georgien von der UdSSR für unabhängig. Gemäß Art. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rücknahme von Personen mit unbefugten Aufenthalt übernimmt die Republik Georgien unter bestimmten Voraussetzungen georgische Staatsbürger und ferner deren minderjährige Kinder und Ehegatten, wenn diese nicht georgische Staatsbürger sind. Gem. Art. 3 dieses Abkommens werden unter den dort genannten Voraussetzungen auch Drittstaatsangehörige rückübernommen.römisch zwei.1.2.2.
- Am
- April 1991 erklärte sich Georgien von der UdSSR für unabhängig. Gemäß Artikel 2, des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rücknahme von Personen mit unbefugten Aufenthalt übernimmt die Republik Georgien unter bestimmten Voraussetzungen georgische Staatsbürger und ferner deren minderjährige Kinder und Ehegatten, wenn diese nicht georgische Staatsbürger sind. Gem. Artikel 3, dieses Abkommens werden unter den dort genannten Voraussetzungen auch Drittstaatsangehörige rückübernommen. II.1.2.2.
- In Georgien gibt es weder formelle noch informelle Einschränkungen oder Eingriffe der Regierung in die Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit (BTI 1.2018). Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 27.8.2018). Es gibt jedoch vereinzelt Berichte darüber, dass Regierungsvertreter und deren Unterstützer Angehörige der Opposition, Mitarbeiter der Zentral- und Kommunalverwaltung sowie Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder durch Überwachungsmaßnahmen und angedrohte oder tatsächliche Entlassungen unter Druck gesetzt hätten (BAMF 11.2018).römisch zwei.1.2.2.
- In Georgien gibt es weder formelle noch informelle Einschränkungen oder Eingriffe der Regierung in die Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit (BTI 1.2018). Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 27.8.2018). Es gibt jedoch vereinzelt Berichte darüber, dass Regierungsvertreter und deren Unterstützer Angehörige der Opposition, Mitarbeiter der Zentral- und Kommunalverwaltung sowie Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder durch Überwachungsmaßnahmen und angedrohte oder tatsächliche Entlassungen unter Druck gesetzt hätten (BAMF 11.2018). Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 13.3.2019). Illegale Beschränkungen bei der Errichtung von temporären Aufbauten während Demonstrationen und die ineffektive Kontrolle von Gegendemonstrationen durch Strafverfolgungsbeamte sind die Hauptprobleme bei der Verwirklichung der Versammlungsfreiheit. Die Probleme im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Vereinigungsfreiheit, die durch die Versuche der staatlichen Institutionen verursacht werden, ist es die Aktivitäten der NGOs zu diskreditieren (PD 2.4.2019). AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2018): Information des BAMF – Länderanalyse Georgien - Länderreport 5, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Herkunftslaenderinformationen/georgien-laenderreport-2018-11.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 26.8.2019 BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 — Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf, Zugriff 26.8.2019 PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 26.8.2019 USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 26.8.2019 Gemäß Schätzungen aus dem Jahr 2014 sind 86,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,3% Aseri, 4,5% Armenier und 2,3% gehören anderen ethnischen Gruppen an. 87,6% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 6,2% Aserisch, 3,9% Armenisch 1,2% Russisch, und 1% spricht eine andere Sprache (CIA 12.1.2017). In Bezug auf die Minderheiten wurden die georgische Gleichstellungs- und Integrationsstrategie und die jährlichen Aktionspläne zur Integration ethnischer Minderheiten weiterhin umgesetzt. Was die Umsetzung des Gesetzes über die Staatssprache betrifft (die Verwendung nichtstaatlicher Sprachen in Gemeinden, die von nationalen Minderheiten bevölkert sind), wurde eine eigene Abteilung im Büro des Premierministers errichtet. In zwei Fällen wurden öffentliche Beiräte auf Gemeindeebene eingerichtet, mit dem Ziel die Teilnahme nationaler Minderheiten auf lokaler Ebene zu stärken (EC 30.1.2019). Die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. In der Gesellschaft sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann auch von staatlicher Seite nicht ausreichend gewährleistet werden (AA 27.8.2018). Intoleranz aus ethnischen und rassischen Gründen ist nach wie vor ein ernsthaftes Problem (PD 4.2.2019). Die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und damit ein sozio-ökonomischer Aufstieg bleiben vielen Angehörigen ethnischer Minderheiten aufgrund mangelnder Kenntnisse der georgischen Sprache faktisch verwehrt. Auch spiegelt sich z.B. der Anteil der aserbaidschanischen und armenischen Bevölkerung in den Exekutivorganen nicht wider (AA 27.8.2018, vgl. USDOS 13.3.2019).Die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. In der Gesellschaft sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann auch von staatlicher Seite nicht ausreichend gewährleistet werden (AA 27.8.2018). Intoleranz aus ethnischen und rassischen Gründen ist nach wie vor ein ernsthaftes Problem (PD 4.2.2019). Die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und damit ein sozio-ökonomischer Aufstieg bleiben vielen Angehörigen ethnischer Minderheiten aufgrund mangelnder Kenntnisse der georgischen Sprache faktisch verwehrt. Auch spiegelt sich z.B. der Anteil der aserbaidschanischen und armenischen Bevölkerung in den Exekutivorganen nicht wider (AA 27.8.2018, vergleiche USDOS 13.3.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien CIA – Central Intelligence Agency (21.8.2019): The World Fact Book – Georgia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 27.8.2019 EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 27.8.2019 PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 27.8.2019 USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 27.8.2019 Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen – wie IOM oder ICMPD – bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge und seit 2014 von IOM geführt, bietet Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen (AA 27.8.2018). Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden. Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, sollen die NGOs für das gesamte Staatsgebiet folgende Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen: Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten, Finanzierung einkommensgenerierender Projekte, Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten und die Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018). Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): “Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants” Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 2.9.2019 SCMI – State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304&clang=1, Zugriff 2.9.2019 II.1.2.
- Russische Föderationrömisch zwei.1.2.
- Russische Föderation Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vergleiche GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5.2018b). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vgl. AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a).Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vergleiche AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (5.2018b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 1.8.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.8.2018 - EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 1.8.2018 - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 1.8.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.8.2018 - OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 29.8.2018 - Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 1.8.2018 - Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 1.8.2018 - Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 1.8.201 Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Die Russen stellen mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch gemischte Ehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bev