Obsah (13)
§ 17Art. 133§ 52§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 43§ 34§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2020 GeschäftszahlW195 2228179-1 SpruchW195 2228179-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. M
§ 17Vw
GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit 986,30 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2019, XXXX , wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX
§ 52Abs. 2 AVG i
Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Unfallchirurgie und Sporttraumatologie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2019, römisch 40 , wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Unfallchirurgie und Sporttraumatologie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.
- Mit Schriftsatz vom 26.11.2019 legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten samt Gebührennote vor. In Folge wurde am 17.01.2020 im Wege des ERV eine korrigierte Honorarnote wie folgt übermittelt: ANTRAG für NICHTAMTLICHE SACHVERSTÄNDIGE Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG für den ersten Band 7,60 bis 44,90 7,60 Mühewaltung § 43 - ÄrzteMühewaltung Paragraph 43, - Ärzte 4 begonnene Stunde(n) für Erstellung eines Gutachtens à 195,40 781,60 Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG Reinschreiben von Befund und Gutachten: Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 11 Seiten - Handakt SV à 2 22,00 Art der sonstigen Kosten Rechnung Nativröntgen Dr. Doringer, Salzburg 261,02 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV à 12,00 12,00 Übermittlung weiterer Unterlagen mittels ERV à 2,10 2,10 Zwischensumme 1086,32 20 % Umsatzsteuer 217,26 Gesamtsumme 1303,58 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 1303,00
- Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 04.02.2020, nachweislich zugestellt am 07.02.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen des § 43 ff GebAG nicht nach Stunden, sondern nach den im erstatteten Gutachten behandelten Themen - bzw. Fragenkomplexen, die sich aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung ergeben, zu honorieren sei sowie sämtliche gestellte Fragen nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zu vergüten seien, da es weder einer besonders eingehenden, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen oder Vorgutachten ausführlich auseinandersetzenden Beantwortung bedurft habe, noch über die fundierten Kenntnisse im Bereich des Fachgebietes des Sachverständigen hinausgehende außergewöhnliche Kenntnisse notwendig gewesen wären. Auch Röntgenbilder seien separat nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 12 lit a zu vergüten. Darüber hinaus sei die Beiziehung von Hilfskräften nur mit dem Aufwand zu entlohnen, den der Sachverständige auch tatsächlich getragen habe.
- Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 04.02.2020, nachweislich zugestellt am 07.02.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG nicht nach Stunden, sondern nach den im erstatteten Gutachten behandelten Themen - bzw. Fragenkomplexen, die sich aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung ergeben, zu honorieren sei sowie sämtliche gestellte Fragen nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zu vergüten seien, da es weder einer besonders eingehenden, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen oder Vorgutachten ausführlich auseinandersetzenden Beantwortung bedurft habe, noch über die fundierten Kenntnisse im Bereich des Fachgebietes des Sachverständigen hinausgehende außergewöhnliche Kenntnisse notwendig gewesen wären. Auch Röntgenbilder seien separat nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, zu vergüten. Darüber hinaus sei die Beiziehung von Hilfskräften nur mit dem Aufwand zu entlohnen, den der Sachverständige auch tatsächlich getragen habe.
- In seiner Stellungnahme vom 12.02.2020 führte der Sachverständige aus, dass er gegen das Schreiben vom 04.02.2020 keine Einwendungen erhebe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens, GZ. XXXX als Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie und Sporttraumatologie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte, wobei sich aus der gegliederten Fragestellung der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt 3 Fragen- bzw. Themenkomplexe ergeben. Bei der Beantwortung der Fragen setzte sich der Sachverständige weder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen oder Vorgutachten ausführlich auseinander, noch waren zur Begründung, über die fundierten Kenntnisse im Bereich des Fachgebietes des Sachverständigen, hinausgehende außergewöhnliche Kenntnisse notwendig.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens, GZ. römisch 40 als Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie und Sporttraumatologie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte, wobei sich aus der gegliederten Fragestellung der Gerichtsabteilung römisch 40 insgesamt 3 Fragen- bzw. Themenkomplexe ergeben. Bei der Beantwortung der Fragen setzte sich der Sachverständige weder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen oder Vorgutachten ausführlich auseinander, noch waren zur Begründung, über die fundierten Kenntnisse im Bereich des Fachgebietes des Sachverständigen, hinausgehende außergewöhnliche Kenntnisse notwendig.
- Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 11.11.2019, XXXX , dem Gebührenantrag vom 26.11.2019, der korrigierten Honorarnote vom 17.01.2020, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.02.2020, XXXX der Stellungnahme des Antragstellers vom 12.02.2020, XXXX und dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss vom 11.11.2019, römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 26.11.2019, der korrigierten Honorarnote vom 17.01.2020, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.02.2020, römisch 40 der Stellungnahme des Antragstellers vom 12.02.2020, römisch 40 und dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 53aAbs.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
§ 38Geb
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
§ 24Geb
AG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
- den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
- den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
- die Entschädigung für Zeitversäumnis;
- die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr
§ 43Geb
AGZur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr
Paragraph 43, GebAG
§ 34Abs. 1 und 2 Geb
AG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.
Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraph 43, ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Im, für das gegenständliche Verfahren
§ 17Vw
GVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.Im, für das gegenständliche Verfahren
Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen.Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu bestimmen. Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. § 43 Abs. 1 GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes:Paragraph 43, Absatz eins, GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes: "§ 43
(1)Die Gebühr für Mühewaltung beträgt 1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
- a)bis
- c)[....]
- d)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
- e)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro [...]" Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222).Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach Paragraph 43, Absatz eins, GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222). Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu § 43 GebAG).Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu Paragraph 43, GebAG). Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu § 43 GebAG).Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu Paragraph 43, GebAG). Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2019, XXXX , waren folgende Fragen vom Sachverständigen zu beantworten bzw. folgende Punkte näher zu erörtern:Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2019, römisch 40 , waren folgende Fragen vom Sachverständigen zu beantworten bzw. folgende Punkte näher zu erörtern: "Der Beschwerdeführer in einem Verfahren betreffend die Gewährung von Asyl, brachte vor, dass er im Jahre 2012 auf dem Staatsgebiet Somalias von Angehörigen eines anderen Clans entführt und fünf Tage festgehalten worden wäre. Im Zuge dieser Festhaltung wäre er misshandelt und unter anderem "mit einem Gewehrkolben an die Hüfte geschlagen" worden, weswegen die "rechte Hüfte gebrochen" wäre. In der Folge sei er in ein Spital nach Nairobi gebracht worden und wäre dort 6 Monate gewesen. Im Zuge der Behandlung sei ihm, nachdem eine Heilung ohne Operation nicht eingetreten wäre, operativ "eine Metallstange hineingegeben" worden, die ihm nach einiger Zeit entfernt worden wäre. Es ergeht daher die Frage an den Gutachter, ob dieser geschilderte Sachverhalt aus heutiger medizinischer Sicht denkbar bzw. nachvollziehbar ist und dies in einem schriftlichen Gutachten darzulegen." Der Antragsteller führte mit dem Beschwerdeführer eine zeitaufwändige körperliche Untersuchung durch, stellte dabei am Körper befindliche Narben von Brandwunden sowie andere Auffälligkeiten fest und gab in diesem Zusammenhang Auskunft über die von "cranial lateral nach medial caudal" verlaufende ehemalige Bruchlinie im rechten Schenkelhals, die für einen durch direktes Anpralltrauma stattgehabten Biegungsbruch des Schenkelhalses spricht. In Zusammenschau mit dem erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergeben sich aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt 3 Fragen- bzw. Themenkomplexe (1. Fragenkomplex: Welche Misshandlungen am Körper des Beschwerdeführers auf Grund einer Festhaltung sind aus heutiger medizinischer Sicht denkbar bzw. nachvollziehbar?; 2. Fragenkomplex: Ist der vorgebrachte Sachverhalt betreffend eines Bruches der rechten Hüfte durch Schläge - "mit einem Gewehrkolben an die Hüfte" - aus heutiger medizinischer Sicht denkbar bzw. nachvollziehbar? 3. Fragenkomplex: Wurde operativ, da eine Heilung des Bruches der rechten Hüfte ohne Operation nicht eingetreten wäre, "eine Metallstange hineingegeben", die dem Beschwerdeführer nach einiger Zeit entfernt wurde?), die vom Antragsteller im erstatteten Gutachten vom 26.11.2019 auch beantwortet wurden, sodass eine 3-fache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 GebAG zulässig ist.In Zusammenschau mit dem erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergeben sich aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung römisch 40 insgesamt 3 Fragen- bzw. Themenkomplexe (1. Fragenkomplex: Welche Misshandlungen am Körper des Beschwerdeführers auf Grund einer Festhaltung sind aus heutiger medizinischer Sicht denkbar bzw. nachvollziehbar?; 2. Fragenkomplex: Ist der vorgebrachte Sachverhalt betreffend eines Bruches der rechten Hüfte durch Schläge - "mit einem Gewehrkolben an die Hüfte" - aus heutiger medizinischer Sicht denkbar bzw. nachvollziehbar? 3. Fragenkomplex: Wurde operativ, da eine Heilung des Bruches der rechten Hüfte ohne Operation nicht eingetreten wäre, "eine Metallstange hineingegeben", die dem Beschwerdeführer nach einiger Zeit entfernt wurde?), die vom Antragsteller im erstatteten Gutachten vom 26.11.2019 auch beantwortet wurden, sodass eine 3-fache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des Paragraph 43, GebAG zulässig ist. Zur Höhe der geltend gemachten Mühewaltungsgebühr
§ 43Abs. 1 Z 1 lit e Geb
AGZur Höhe der geltend gemachten Mühewaltungsgebühr
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG und des § 43 Abs. 1 Z 1 lit e GebAG ist ausschließlich die Begründungsqualität (des Gutachtens) und nicht die - selbstverständlich außer Streit stehende - fachliche Eignung der Sachverständigen entscheidend.Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG und des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG ist ausschließlich die Begründungsqualität (des Gutachtens) und nicht die - selbstverständlich außer Streit stehende - fachliche Eignung der Sachverständigen entscheidend. Der Zuspruch nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit e GebAG setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen verlangt, es genügt daher nicht, dass der Sachverständige insgesamt außergewöhnliche Kenntnisse auf seinem Fachgebiet aufweist (vgl. 12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 42 zu § 43 GebAG).Der Zuspruch nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen verlangt, es genügt daher nicht, dass der Sachverständige insgesamt außergewöhnliche Kenntnisse auf seinem Fachgebiet aufweist vergleiche 12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 42 zu Paragraph 43, GebAG). Die Gesetzesmaterialien führen in diesem Kontext Folgendes aus (vgl. ErläutRV 1554 BlgNR
- GP, 15.): "Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der Sachverständige darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen "besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung", da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut. Vor allem soll damit aber die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit von den Parteien beigebrachten Befunden (Arztbestätigungen etc.) gefördert werden."Die Gesetzesmaterialien führen in diesem Kontext Folgendes aus vergleiche ErläutRV 1554 BlgNR
- GP, 15.): "Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der Sachverständige darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen "besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung", da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut. Vor allem soll damit aber die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit von den Parteien beigebrachten Befunden (Arztbestätigungen etc.) gefördert werden." Der Antragsteller fasste im erstatteten Gutachten die Vorgeschichte des Beschwerdeführers zusammen, stellte fest, dass es keine Unfall-, Krankheits- oder Medikationsanamnese gibt, ermittelte die körperlichen Beschwerden aus Sicht des Beschwerdeführers und hielt die eigenen Erkenntnisse bzw. Ergebnisse aus der klinischen Untersuchung fest. Darüber hinaus nahm der Antragsteller Bezug auf die bildgebenden Darstellungen aus dem Institut XXXX und kam nach einer abschließenden Zusammenfassung der Ergebnisse aus der Befundaufnahme zu der Schlussfolgerung, dass der Kausalzusammenhang mit dem Unfall/Misshandlungsgeschehen zu 100% gegeben sowie medizinisch denk- und nachvollziehbar sei, dass ein nicht verschobener Bruch des medialen Schenkelhalses eingetreten sei, welcher konservativ behandelt worden sei und der Beschwerdeführer zusätzlich mit Zigaretten an der rechten unteren Brustkorb- und der gesamten rechten Bauchseite gefoltert worden sei.Der Antragsteller fasste im erstatteten Gutachten die Vorgeschichte des Beschwerdeführers zusammen, stellte fest, dass es keine Unfall-, Krankheits- oder Medikationsanamnese gibt, ermittelte die körperlichen Beschwerden aus Sicht des Beschwerdeführers und hielt die eigenen Erkenntnisse bzw. Ergebnisse aus der klinischen Untersuchung fest. Darüber hinaus nahm der Antragsteller Bezug auf die bildgebenden Darstellungen aus dem Institut römisch 40 und kam nach einer abschließenden Zusammenfassung der Ergebnisse aus der Befundaufnahme zu der Schlussfolgerung, dass der Kausalzusammenhang mit dem Unfall/Misshandlungsgeschehen zu 100% gegeben sowie medizinisch denk- und nachvollziehbar sei, dass ein nicht verschobener Bruch des medialen Schenkelhalses eingetreten sei, welcher konservativ behandelt worden sei und der Beschwerdeführer zusätzlich mit Zigaretten an der rechten unteren Brustkorb- und der gesamten rechten Bauchseite gefoltert worden sei. Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf die Höhe des jeweils zur Anwendung gelangenden Tarifes festzuhalten, dass die gestellten Fragen sowie deren Beantwortung weder einer besonders eingehenden, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen oder Vorgutachten ausführlich auseinandersetzenden Beantwortung bedurften, noch den Schluss zulassen, dass zur Begründung über die fundierten Kenntnisse im Bereich des Fachgebietes des Sachverständigen, hinausgehende außergewöhnliche Kenntnisse, notwendig gewesen wären. Beinhalten die Leistungen des Sachverständigen eine besonders zeitaufwendige Ganzkörperuntersuchung und Einbeziehung mehrerer Nebenbefunde, sowie eine eingehende, alle Untersuchungsergebnisse berücksichtigende Begründung, so ist der Tarifsatz nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d gerechtfertigt. Auf den Umfang des sorgfältig begründeten, zu allen relevanten Fragen Stellung nehmenden Gutachtens kommt es nicht an (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 53 zu § 43 GebAG).Beinhalten die Leistungen des Sachverständigen eine besonders zeitaufwendige Ganzkörperuntersuchung und Einbeziehung mehrerer Nebenbefunde, sowie eine eingehende, alle Untersuchungsergebnisse berücksichtigende Begründung, so ist der Tarifsatz nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, gerechtfertigt. Auf den Umfang des sorgfältig begründeten, zu allen relevanten Fragen Stellung nehmenden Gutachtens kommt es nicht an (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 53 zu Paragraph 43, GebAG). Die Beantwortung der 3 Fragen- bzw. Themenkomplexe ist daher nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG zu vergüten.Die Beantwortung der 3 Fragen- bzw. Themenkomplexe ist daher nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zu vergüten. Zu der Mühewaltungsgebühr für die Befundung von Röntgenbildern In der ursprünglichen Honorarnote vom 26.11.2019, wurde für die Befundung von Röntgenbildern eine halbe Stunde Mühewaltung verrechnet, die in weiterer Folge vom Antragsteller auch in der korrigierten Gebührennote vom 17.01.2020 unter die Mühewaltung
§ 43Geb
AG "4 begonnene Stunde(n) für Erstellung eines Gutachtens" subsumiert wurde.In der ursprünglichen Honorarnote vom 26.11.2019, wurde für die Befundung von Röntgenbildern eine halbe Stunde Mühewaltung verrechnet, die in weiterer Folge vom Antragsteller auch in der korrigierten Gebührennote vom 17.01.2020 unter die Mühewaltung
Paragraph 43, GebAG "4 begonnene Stunde(n) für Erstellung eines Gutachtens" subsumiert wurde. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und Zuerkennung einer Mühewaltungsgebühr im Ausmaß von 3 Fragen- bzw. Themenkomplexe
§ 43Abs. 1 Z 1 lit d Geb
AG zu je 116,20 - § 43 GebAG sieht keine stundenweise Vergütung der Mühewaltung vor - ist auch die Mühewaltung für die Befundung der Röntgenbilder
§ 43Abs. 1 Z 12 Geb
AG zu honorieren.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und Zuerkennung einer Mühewaltungsgebühr im Ausmaß von 3 Fragen- bzw. Themenkomplexe
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zu je 116,20 - Paragraph 43, GebAG sieht keine stundenweise Vergütung der Mühewaltung vor - ist auch die Mühewaltung für die Befundung der Röntgenbilder
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, GebAG zu honorieren. Die Beschreibung und Beurteilung von Röntgenbildern ist nicht inhaltsgleich mit der körperlichen Untersuchung und dem damit erhobenen Befund. Dem Sachverständigen steht daher neben der Gebühr für das eigentliche Gutachten für jedes Röntgenbild auch die Gebühr für Mühewaltung nach § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG zu (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 77 zu § 43 GebAG).Die Beschreibung und Beurteilung von Röntgenbildern ist nicht inhaltsgleich mit der körperlichen Untersuchung und dem damit erhobenen Befund. Dem Sachverständigen steht daher neben der Gebühr für das eigentliche Gutachten für jedes Röntgenbild auch die Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, GebAG zu (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 77 zu Paragraph 43, GebAG).
§ 43Abs. 1 Z 12 Geb
AG beträgt die Gebühr für Mühewaltung für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme 30,30.
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, GebAG beträgt die Gebühr für Mühewaltung für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme 30,30. Der Sachverständige erhält für jedes Röntgenbild die Gebühr nach § 43 Abs. 1 Z 12 lit a GebAG, unabhängig davon, ob er die Röntgenbilder selbst angefertigt hat oder nicht (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 78 zu § 43 GebAG; OLG Wien 17 Bs 29/17i SV 2017/1, 40).Der Sachverständige erhält für jedes Röntgenbild die Gebühr nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, GebAG, unabhängig davon, ob er die Röntgenbilder selbst angefertigt hat oder nicht (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 78 zu Paragraph 43, GebAG; OLG Wien 17 Bs 29/17i SV 2017/1, 40). Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Antragsteller die bildgebenden Darstellungen aus dem Institut Dr. Doringer vom 25.11.2019, insgesamt 7 Röntgenbilder, befundete: "Nativröntgen Beckenübersicht und beide Hüftgelenke axial (3 Aufnahmen)" sowie "Beide Beine im Stehen ap, beide Oberschenke ap, s mit Hüft- und Kniegelenk (4 Aufnahmen)". Daher steht dem Antragsteller
§ 43Abs. 1 Z 12 lit a Geb
AG für die Befundung der sieben Röntgenbilder je eine Gebühr in Höhe von 30,30, sohin eine Gesamtsumme von 212,10 (7* 30,30), zu.Daher steht dem Antragsteller
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, GebAG für die Befundung der sieben Röntgenbilder je eine Gebühr in Höhe von 30,30, sohin eine Gesamtsumme von 212,10 (7* 30,30), zu. Zu den geltend gemachten Kosten für das Nativröntgen XXXX , SalzburgZu den geltend gemachten Kosten für das Nativröntgen römisch 40 , Salzburg XXXX stellte für die Anfertigung von Röntgenbildern einen Betrag in Höhe von 261,02 in Rechnung. Der Betrag weist keine Umsatzsteuer aus.römisch 40 stellte für die Anfertigung von Röntgenbildern einen Betrag in Höhe von 261,02 in Rechnung. Der Betrag weist keine Umsatzsteuer aus. Die Beiziehung von Hilfskräften ist grundsätzlich nur mit dem Aufwand zu entlohnen, den der Sachverständige auch tatsächlich getragen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG- GebAG4, E 109 zu § 30 GebAG).Die Beiziehung von Hilfskräften ist grundsätzlich nur mit dem Aufwand zu entlohnen, den der Sachverständige auch tatsächlich getragen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG- GebAG4, E 109 zu Paragraph 30, GebAG). Die Kosten
§ 31Abs. 1 Z 5 Geb
AG für die Anfertigung der Röntgenbilder sind demnach der in Ihrer Rechnung gebildeten Gesamtsumme (inkl. USt) hinzuzurechnen und können nicht einer Umsatzsteuer von 20 % unterzogen werden, da der Kostenersatz auf den dem Sachverständigen tatsächlich entstandenen und bescheinigten Aufwand beschränkt ist.Die Kosten
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG für die Anfertigung der Röntgenbilder sind demnach der in Ihrer Rechnung gebildeten Gesamtsumme (inkl. USt) hinzuzurechnen und können nicht einer Umsatzsteuer von 20 % unterzogen werden, da der Kostenersatz auf den dem Sachverständigen tatsächlich entstandenen und bescheinigten Aufwand beschränkt ist. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG für den ersten Band 7,60 bis 44,90 7,60 Mühewaltung
§ 43Abs. 1 lit d Geb
AGMühewaltung
Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, GebAG Besonders zeitaufwändige körperliche Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens: 3 Fragen-bzw. Themenkomplexe à 116,20 348,60 Mühewaltung
§ 43Abs. 1 Z 12 Geb
AGMühewaltung
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, GebAG Befundung der 7 Röntgenbilder (Institut Dr. Doringer) à 30,30 212,10 Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG Reinschreiben von Befund und Gutachten: Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 11 Seiten - Handakt SV à 2 22,00 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV à 12,00 12,00 Übermittlung weiterer Unterlagen mittels ERV à 2,10 2,10 Zwischensumme 1 604,40 20 % Umsatzsteuer 120,88 Zwischensumme 2 725,28 Rechnung Nativröntgen Dr. Doringer, Salzburg 261,02 Gesamtsumme 986,30 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit 986,30 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W195.2228179.1.00