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{'item': 'W205 2139917-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2020 GeschäftszahlW205 2139917-1 SpruchW205 2139917-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 27.10.2016, Zl.°Islamabad-ÖB/KONS/3596/2016, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX geb.° XXXX , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 06.09.2016, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 27.10.2016, Zl.°Islamabad-ÖB/KONS/3596/2016, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 geb.° römisch 40 , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 06.09.2016, beschlossen: A) Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF zurückgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Afghanistan, stellte am 14.06.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C. Als Zweck wurde der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden angegeben. Als einladende Person gab die Beschwerdeführerin XXXX an. Die Reisekosten und Lebenshaltungskosten würden von ihrem Schwiegersohn [Anm. BVwG richtig: Schwiegerenkel], XXXX , und dem Verein zur Verfügung gestellt bzw. getragen. Als Familienangehörigen gab sie ihren Schwiegerenkel an, der in Österreich lebe.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Afghanistan, stellte am 14.06.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C. Als Zweck wurde der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden angegeben. Als einladende Person gab die Beschwerdeführerin römisch 40 an. Die Reisekosten und Lebenshaltungskosten würden von ihrem Schwiegersohn [Anm. BVwG richtig: Schwiegerenkel], römisch 40 , und dem Verein zur Verfügung gestellt bzw. getragen. Als Familienangehörigen gab sie ihren Schwiegerenkel an, der in Österreich lebe. Die Beschwerdeführerin legte folgende Unterlagen vor: - Elektronische Verpflichtungserklärung - Flugreservierung - Krankenversicherungsnachweis für die Zeit des Aufenthalts vom 11.07.2016 bis 10.10.2016 - Dokumente in arabischer und englischer Sprache - E-Mail des Schwiegerenkels vom 12.04.2016 und 27.07.2016 - Schreiben des Schwiegerenkels vom 06.04.2016 "Einladung von Familienangehörigen"
  3. Mit Schreiben vom 26.07.2016, übernommen am 02.08.2016, wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert und ihr mitgeteilt, dass sie den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet habe. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin bestehen. Es bestehe Grund zur Annahme, dass es ich bei der elektronischen Verpflichtungserklärung um eine Gefälligkeitseinladung handle. Das Verwandtschaftsverhältnis zum tatsächlichen Einlader sei nicht nachvollziehbar belegt. Es sei nicht der Nachweis erbracht worden, das die Beschwerdeführerin über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, oder sie sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die Herkunft der Eingänge auf ihrem Konto könne nicht nachvollzogen und sei nicht belegt worden, weshalb begründete Zweifel an deren Verfügbarkeit bestünden. Es bestehe Grund zur Annahme, dass die tatsächlichen finanziellen Mittel nicht ausreichen und das Kontoguthaben nicht von der Beschwerdeführerin erwirtschaftet bzw. nicht rechtmäßig erlangt worden sei. Sie habe keine Steuererklärung vorgelegt. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben bestehen. Die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Es würden begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten belegen, am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege und an der Glaubwürdigkeit der Angaben bestehen. Die Verwurzelung in ihrem Heimatstaat habe die Beschwerdeführerin nicht belegen können. Die Beschwerdeführerin habe keine glaubhaften Angaben gemacht, wie sie ihren Lebensunterhalt im Heimatstaat bestreite. Es bestehe Grund zur Annahme, dass sie die Absicht habe, nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Mit E-Mail vom 26.07.2016 der ÖB Islamabad, wurde die Beschwerdeführerin gebeten persönlich vorzusprechen.
  4. Mit Stellungnahme vom 09.08.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdeführerin die Enkeltochter und den Schwiegerenkel in Österreich besuchen bzw. kennen lernen wolle. Weiters beabsichtigte sie, die anderen in Österreich geborenen Enkelkinder sowie die Tochter und den Schwiegersohn, welche sie seit vielen Jahren nicht gesehen habe, zu besuchen. Die Annahme, dass es sich bei der elektronischen Verpflichtungserklärung um eine Gefälligkeitseinladung handle und dass das Verwandtschaftsverhältnis zum tatsächlichen Einlader nicht nachvollziehbar sei, sei unrichtig. Der Einlader habe das Verwandtschaftsverhältnis zur Beschwerdeführerin klar belegt. Er habe im Jahr 2013 die Enkelin der Beschwerdeführerin geheiratet und bisher noch keine Gelegenheit gehabt, die Beschwerdeführerin kennenzulernen. Selbst seine Frau, die Enkelin der Beschwerdeführerin, habe ihre Großeltern seit vielen Jahren nicht mehr gesehen. Da in die Familie eingeheiratet worden sei, sei der Wunsch einer Einladung nach Österreich zum Zwecke des Besuches der Familie, entstanden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, der ebenso eingeladen worden sei, verfüge über ein Konto, auf dem sich ein ausreichender Guthabensstand zur Sicherung der Ausgaben während des Aufenthaltes befinde und auf das weitere regelmäßige Einkünfte aus Vermietung von Wohnungseigentum bzw. Zuwendungen der Verwandtschaft eingehen würden. Der Einlader werde bereit sein, mit seiner Frau während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu sorgen. Die Ausführungen, die Herkunft der Eingänge auf dem Konto könnten nicht nachvollzogen werden und seien nicht belegt worden, weshalb begründeter Zweifel an deren Verfügbarkeit bestehe, entbehre jeglicher Grundlage. Die finanziellen Mittel aus dem Konto würden sehr wohl aus regelmäßigen Einkünften aus der Vermietung von Wohnungseigentum stammen. Damit sei der Nachweis einer entsprechenden Rückkehrwilligkeit gegeben, da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten Realvermögen in ihrem Heimatland habe und daraus Einkünfte beziehe. Der Stellungnahme beigelegt waren folgende Unterlagen: - Österreichische Heiratsurkunde - Schreiben des Schwiegersohnes vom 06.04.2016 (bereits vorgelegt) - Gehaltsnachweise des Schwiegerenkels April bis Juni 2016 - Sozialversicherungsauszug des Schwiegerenkels vom April 2016 - Verdienstabrechnung der Enkelin April 2016 - Dokumente in englischer und arabischer Sprache
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.09.2016, verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunft- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, oder sie sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen. Die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Mit E-Mail vom 09.06.2016 wurde die Beschwerdeführerin gebeten, persönlich auf der ÖB Islamabad zu erschienen.
  6. Gegen den Bescheid der ÖB Islamabad wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch an Rechtswidrigkeit des Inhalts leide. Die belangte Behörde führe in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen ihrer Feststellungen aus, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht nachgewiesen werden habe können. Die belangte Behörde unterlasse jedoch jegliche Begründung darüber, dass sowohl im Rahmen des Visaverfahrens bei der Abgabe der Verpflichtungserklärungen vor der zuständigen Behörde, als auch im Rahmen der Stellungnahme die von den ausgewiesenen Rechtsvertretern am 09.08.2016 den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nachgewiesen worden seien. Die Beschwerdeführerin beabsichtige, die Enkeltochter und den Schwiegerenkel, mit dem jene seit 14.12.2013 verheiratet sei, zu besuchen, um diesen kennenzulernen. Weiters beabsichtigte die Beschwerdeführerin, ihre anderen in Österreich geborenen Enkelkinder sowie die Tochter und den Schwiegersohn, welche sie seit vielen Jahren nicht gesehen habe, zu besuchen. Der genannte Verein habe durch die Verpflichtungserklärung angegeben alle Kosten zu übernehmen. Weiters habe der Schwiegerenkel der Beschwerdeführerin sowie die Enkeltochter der Beschwerdeführerin sich bereit erklärt, während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet für sie zu sorgen. Auch verfüge die Beschwerdeführerin über ein Konto, auf dem sich ein ausreichender Guthabenstand zur Sicherung der Ausgaben während des Aufenthaltes befinde und auf welches weitere regelmäßige Einkünfte aus Vermietung von Wohnungseigentum bzw. Zuwendungen der Verwandtschaft eingehe. Die Beschwerdeführerin verfüge über den Kontostand und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in den ihre Zulassung gewährleistet sei oder sie sei doch in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft seien. Die belangte Behörde habe kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und es unterlassen in der Begründung die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Beschwerdeführerin habe gemäß Art. 6 EMRK ein Recht, ihre Tochter, ihren Schwiegersohn sowie ihre Enkelkinder in Österreich zu besuchen. Weiters habe sie ein Recht, ihre Enkeltochter sowie den Schwiegerenkel zu besuchen und ihnen im Nachhinein zur Hochzeit zu gratulieren.
  7. Gegen den Bescheid der ÖB Islamabad wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch an Rechtswidrigkeit des Inhalts leide. Die belangte Behörde führe in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen ihrer Feststellungen aus, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht nachgewiesen werden habe können. Die belangte Behörde unterlasse jedoch jegliche Begründung darüber, dass sowohl im Rahmen des Visaverfahrens bei der Abgabe der Verpflichtungserklärungen vor der zuständigen Behörde, als auch im Rahmen der Stellungnahme die von den ausgewiesenen Rechtsvertretern am 09.08.2016 den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nachgewiesen worden seien. Die Beschwerdeführerin beabsichtige, die Enkeltochter und den Schwiegerenkel, mit dem jene seit 14.12.2013 verheiratet sei, zu besuchen, um diesen kennenzulernen. Weiters beabsichtigte die Beschwerdeführerin, ihre anderen in Österreich geborenen Enkelkinder sowie die Tochter und den Schwiegersohn, welche sie seit vielen Jahren nicht gesehen habe, zu besuchen. Der genannte Verein habe durch die Verpflichtungserklärung angegeben alle Kosten zu übernehmen. Weiters habe der Schwiegerenkel der Beschwerdeführerin sowie die Enkeltochter der Beschwerdeführerin sich bereit erklärt, während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet für sie zu sorgen. Auch verfüge die Beschwerdeführerin über ein Konto, auf dem sich ein ausreichender Guthabenstand zur Sicherung der Ausgaben während des Aufenthaltes befinde und auf welches weitere regelmäßige Einkünfte aus Vermietung von Wohnungseigentum bzw. Zuwendungen der Verwandtschaft eingehe. Die Beschwerdeführerin verfüge über den Kontostand und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in den ihre Zulassung gewährleistet sei oder sie sei doch in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft seien. Die belangte Behörde habe kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und es unterlassen in der Begründung die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Beschwerdeführerin habe gemäß Artikel 6, EMRK ein Recht, ihre Tochter, ihren Schwiegersohn sowie ihre Enkelkinder in Österreich zu besuchen. Weiters habe sie ein Recht, ihre Enkeltochter sowie den Schwiegerenkel zu besuchen und ihnen im Nachhinein zur Hochzeit zu gratulieren. Der Beschwerde beigelegt waren folgende Unterlagen: - Formular Elektronische Verpflichtungserklärung - Lohn/Gehaltsabrechnungen Juli- Oktober 2016 des Schwiegerenkels - AMS Mitteilung "Arbeitslosengeld" vom 02.09.2016 die Enkelin betreffend - "Statement of Account" (englisch)
  8. Mit Verbesserungsauftrag vom 18.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert die beiliegenden, in arabischer und englischer Schrift vorgelegten Unterlagen unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens wieder vorzulegen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass - sollte die Beschwerdeführerin dem nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprechen - die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde. Mit E-Mail vom 25.10.2016 teilte ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die Sprache Persisch mit, dass die Dokumente in einer Sprachmischung (Farsi und Paschtu) verfasst seien und überaus schwer lesbar seien, daher wolle er den Auftrag auch innerhalb einer längeren Frist nicht annehmen.
  9. Mit Fristerstreckungsantrag vom 25.10.2016 wurde darum gebeten, die gesetzte Frist um drei Wochen, somit bis 15.11.2016 zu erstrecken.
  10. Am 25.10.2016 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der ÖB Islamabad mitgeteilt, dass dem Antrag nicht stattgegeben werde. Es sei bereits bei der Verweigerung des Visums in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt worden, dass im Rahmen einer Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegte Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen seien. Dies entspreche der Anordnung des § 11as Abs. 1 FPG, deren Kenntnis von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vorauszusetzen sei. Die Beschwerdefrist von vier Wochen sei auch hinlänglich ausreichend, der Anordnung zu entsprechen. Die Unterlagen würden im Original bei der Beschwerdeführerin sein und seien in Kopie dem rechtsfreundlichen Vertreter bei Übermittlung des Verbesserungsauftrages beigelegt worden. Der beantragten Fristverlängerung könne auch nicht stattgegeben werden, weil andernfalls der belangten Behörde - im Hinblick auf die Frist von zwei Monaten nach § 14 Abs. 1 VwGVG - die Möglichkeit genommen werden könnte, von ihrer Ermächtigung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zeitgerecht Gebrauch zu machen.
  11. Am 25.10.2016 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der ÖB Islamabad mitgeteilt, dass dem Antrag nicht stattgegeben werde. Es sei bereits bei der Verweigerung des Visums in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt worden, dass im Rahmen einer Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegte Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen seien. Dies entspreche der Anordnung des Paragraph 11 a, s, Absatz eins, FPG, deren Kenntnis von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vorauszusetzen sei. Die Beschwerdefrist von vier Wochen sei auch hinlänglich ausreichend, der Anordnung zu entsprechen. Die Unterlagen würden im Original bei der Beschwerdeführerin sein und seien in Kopie dem rechtsfreundlichen Vertreter bei Übermittlung des Verbesserungsauftrages beigelegt worden. Der beantragten Fristverlängerung könne auch nicht stattgegeben werden, weil andernfalls der belangten Behörde - im Hinblick auf die Frist von zwei Monaten nach Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG - die Möglichkeit genommen werden könnte, von ihrer Ermächtigung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zeitgerecht Gebrauch zu machen.
  12. Mit Schreiben vom 25.10.2016 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit, dass die Urkunden in Originalsprache der ÖB Islamabad vorgelegt worden seien und im Akt aufliegen würden. Es werde daher vorgeschlagen, diese Unterlagen in beglaubigter Übersetzung direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  13. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 27.10.2016 von der ÖB Islamabad erlassen und ausgeführt, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde. Die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben nicht (vollständig) nachgekommen, habe nicht sämtliche im Verbesserungsauftrag angeführten und diesem angeschlossenen Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt.
  14. Am 03.11.2016 wurde ein Vorlageantrag gem. § 15 VwGVG eingebracht.
  15. Am 03.11.2016 wurde ein Vorlageantrag gem. Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
  16. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 16.11.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.11.2016, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Beschwerdeführerin stellte am 14.06.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C und gab hierbei als Zweck den Besuch von Familienangehörigen an. Mit Bescheid vom 06.09.2016 verweigerte die ÖB Islamabad das Visum und erteilte der Beschwerdeführerin - nach Beschwerdeerhebung - am 18.10.2016 einen Mängelbehebungsauftrag dahingehend, die folgenden aufgelisteten Unterlagen (insgesamt 11) unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen: - ein in arabischer Schrift verfasster amtlicher Vermerk - Islamic Republic of Afghanistan Ministry of Interior Affairs Department of Population and Registration - in arabischer Schrift verfasster amtlicher Vermerk - als "Legal Title Deed" betitelte Urkunde - in arabischer Schrift verfasste Urkunden - als "Lease Agreement" betitelte Dokumente -in arabischer Schrift verfasste Schreiben Am 27.10.2016 erließ die ÖB Islamabad eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde, da - trotz Verbesserungsauftrags - nach wie vor Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache fehlten. Eine Übersetzung der im Verbesserungsauftrag aufgelisteten Unterlagen wurde bis dato nicht vorgelegt.
  17. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
  18. Rechtliche Beurteilung: §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." [ ... ]" Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Gemäß § 22 b BFA-VG sowie § 11 a FPG hat die Beschwerdeführerin der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Gemäß Paragraph 22, b BFA-VG sowie Paragraph 11, a FPG hat die Beschwerdeführerin der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Bei dem der Beschwerdeführerin nach Beschwerdeeinbringung übermittelten Verbesserungsauftrag vom 18.10.2016, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen wären und ausdrücklich aufgezählt wurde, um welche Dokumente es sich handle, handelt es sich um einen konkreten Vorhalt und die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, die Mängel zu beheben. Dass im Verfahren zur Erlangung eines Visums insbesondere die vorzulegenden Unterlagen in deutscher Sprache einzubringen sind, wurde der Beschwerdeführerin nicht nur zu diesem Zeitpunkt, sondern auch schon zuvor nachweislich mitgeteilt. Nachdem die Beschwerdeführerin trotz des begründeten Verbesserungsauftrages der Mängelbehebung nicht fristgerecht und vollständig nachgekommen ist und es sich bei den in Rede stehenden Unterlagen nicht um offensichtlich für das Verfahren belanglose Dokumente handelt, war mit der Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen und die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad zu bestätigen. Es steht der Beschwerdeführerin jederzeit frei, neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der zuständigen Behörde einzubringen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mangels Erfüllen des in § 11a Abs. 1 FPG für Visabeschwerdeverfahren normierten formalen Erfordernisses, wonach der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung war die gegenständliche Entscheidung sohin von keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig.Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mangels Erfüllen des in Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG für Visabeschwerdeverfahren normierten formalen Erfordernisses, wonach der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung war die gegenständliche Entscheidung sohin von keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W205.2139917.1.00

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