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{'item': 'W260 2189117-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.02.2020 GeschäftszahlW260 2189117-1 SpruchW260 2189117-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführerin") bezog seit 20.02.2002 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  2. römisch 40 (im Folgenden "Beschwerdeführerin") bezog seit 20.02.2002 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  3. In der vom Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden "belangte Behörde") zuletzt am 20.10.2017 mit der Beschwerdeführerin verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde zusammengefasst festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche als Büroangestellte unterstütze und sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote der belangten Behörde sofort bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle. In der gewünschten Arbeitszeit von 07:00 bis 13:00 Uhr sei die Betreuung ihres Sohnes durch eine Tagesmutter gesichert. Als gewünschter Arbeitsort wurden die Bezirke St. Pölten und Tulln definiert und als Arbeitsausmaß Teilzeit 16-20 Stunden festgelegt. Um den zukünftigen Arbeitsplatz zu erreichen, stehe der Beschwerdeführerin ein privater PKW zur Verfügung.
  4. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin postalisch via Rsb- Schreiben am 25.10.2017 ein Stellenangebot folgenden möglichen Dienstgebers: " XXXX " (im Folgenden kurz "NUP").
  5. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin postalisch via Rsb- Schreiben am 25.10.2017 ein Stellenangebot folgenden möglichen Dienstgebers: " römisch 40 " (im Folgenden kurz "NUP").
  6. Eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin kam in der Folge nicht zustande.
  7. Am 08.01.2018 wurde die Beschwerdeführerin in einer Niederschrift über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) aufgeklärt und führte diese befragt zu den Gründen des Nichtzustandekommens der Beschäftigung unter dem Punkt "berücksichtigungswürdige Gründe" aus, dass sie am 07.11.2017 eine Bewerbung per E-Mail gesendet habe, diese E-Mail habe sie am Tage der Niederschrift an den zuständigen Mitarbeiter der belangten Behörde weitergeleitet.
  8. Am 08.01.2018 wurde die Beschwerdeführerin in einer Niederschrift über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) aufgeklärt und führte diese befragt zu den Gründen des Nichtzustandekommens der Beschäftigung unter dem Punkt "berücksichtigungswürdige Gründe" aus, dass sie am 07.11.2017 eine Bewerbung per E-Mail gesendet habe, diese E-Mail habe sie am Tage der Niederschrift an den zuständigen Mitarbeiter der belangten Behörde weitergeleitet.
  9. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 10.01.2018 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 25.01.2018 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG verloren habe.
  10. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 10.01.2018 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 25.01.2018 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG verloren habe.
  11. In der fristgerechten, mit 14.01.2018 datierten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie die Beschäftigung bei NUP entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht vereitelt hätte. Sie habe sich via E-Mail beworben und im Anschluss keine Rückmeldung von dieser Firma erhalten. Sie sei alleinerziehende Mutter und könne sich ein "Nicht-Bewerben nicht leisten", sie habe sich nach bestem Wissen und Gewissen beworben und beantragte die aufschiebende Wirkung des Bescheides vom 10.01.
  12. Mit Bescheid vom 18.01.2018 wurde die aufschiebende Wirkung des Bescheides vom 10.01.2018 ausgeschlossen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 18.01.2018 drei Gläubiger gegen die Beschwerdeführerin Exekution führen würden, eine Entscheidung in der Hauptsache bleibe durch diesen Bescheid unberührt. Der Bescheid vom 18.01.2018 blieb von der Beschwerdeführerin unangefochten.
  13. Die belangte Behörde erließ am 21.02.2018 gemäß § 14 VwGVG beschwerdegegenständliche Beschwerdevorentscheidung, in welcher sie neben rechtlichen Ausführungen feststellte, dass die Beschwerdeführerin am 07.11.2017 eine E-Mail an die falsche E-Mailadresse versendet habe, sich im zweizeiligen Bewerbungstext sieben Fehler befunden hätten. Am Tage zuvor, den 06.11.2017 habe die Beschwerdeführerin zweimal, um 09:06 Uhr und 09:07 Uhr, für jeweils 15 Sekunden versucht, den möglichen Dienstgeber telefonisch zu erreichen. Am 18.12.2017 sei die Rückmeldung des möglichen Dienstgebers an die belangte Behörde erfolgt, dass sich die Beschwerdeführerin bis dato nicht gemeldet habe. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens sei seitens der belangten Behörde eine E-Mail an die "falsche" E-Mailadresse des möglichen Dienstgebers versendet worden und habe die belangte Behörde umgehend einen Zustellungsfehlerbericht erhalten. Ein ernsthaftes Bemühen um eine Stelle als Bürokauffrau sei aus diesem Verhalten der Beschwerdeführerin nicht erkennbar.
  14. Die belangte Behörde erließ am 21.02.2018 gemäß Paragraph 14, VwGVG beschwerdegegenständliche Beschwerdevorentscheidung, in welcher sie neben rechtlichen Ausführungen feststellte, dass die Beschwerdeführerin am 07.11.2017 eine E-Mail an die falsche E-Mailadresse versendet habe, sich im zweizeiligen Bewerbungstext sieben Fehler befunden hätten. Am Tage zuvor, den 06.11.2017 habe die Beschwerdeführerin zweimal, um 09:06 Uhr und 09:07 Uhr, für jeweils 15 Sekunden versucht, den möglichen Dienstgeber telefonisch zu erreichen. Am 18.12.2017 sei die Rückmeldung des möglichen Dienstgebers an die belangte Behörde erfolgt, dass sich die Beschwerdeführerin bis dato nicht gemeldet habe. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens sei seitens der belangten Behörde eine E-Mail an die "falsche" E-Mailadresse des möglichen Dienstgebers versendet worden und habe die belangte Behörde umgehend einen Zustellungsfehlerbericht erhalten. Ein ernsthaftes Bemühen um eine Stelle als Bürokauffrau sei aus diesem Verhalten der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Weiters habe eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung ergeben, dass die Beschwerdeführerin während der Ausschlussfrist keine Beschäftigung angenommen habe und kein Krankengeldbezug vorgelegen sei.
  15. Die Beschwerdeführerin erstatte fristgerecht einen Vorlageantrag am 07.03.
  16. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2018 elektronisch übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht mit Unterbrechungen seit 20.02.2002 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin wurde am 20.10.2017 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Büroangestellte im Ausmaß Teilzeit zu 16-20 Stunden. Der Beschwerdeführerin wurde am 25.10.2017 ein Stellenangebot als Büromitarbeiterin bei NUP übermittelt, das die Beschwerdeführerin am 31.10.2017 erhalten hat. In dem Mitteilungsschreiben der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass die Bewerbung so schnell wie möglich an " XXXX " zu erfolgen hat und im Mitteilungsschreiben ebenfalls die zuständige Ansprechperson samt Telefonnummer angeführt wurde. Im beigefügten Schreiben der NUP wurde als Arbeitsbeginn Ende November 2017, als Dienstzeit 20 Stunden, als Dienstort der XXXX und als Lohn EUR 742,21 brutto angegeben. Zu den Bewerbungsformalitäten wurde seitens NUP ausgeführt, dass die Bewerbung an E-Mail Adresse " XXXX ", oder telefonisch zu erfolgen hat.In dem Mitteilungsschreiben der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass die Bewerbung so schnell wie möglich an " römisch 40 " zu erfolgen hat und im Mitteilungsschreiben ebenfalls die zuständige Ansprechperson samt Telefonnummer angeführt wurde. Im beigefügten Schreiben der NUP wurde als Arbeitsbeginn Ende November 2017, als Dienstzeit 20 Stunden, als Dienstort der römisch 40 und als Lohn EUR 742,21 brutto angegeben. Zu den Bewerbungsformalitäten wurde seitens NUP ausgeführt, dass die Bewerbung an E-Mail Adresse " römisch 40 ", oder telefonisch zu erfolgen hat. Die Beschwerdeführerin tätigte am 06.11.2017 zwei Anrufe um 09:06 Uhr und 09:07 Uhr für jeweils 15 Sekunden an die angegebene Telefonnummer des möglichen zukünftigen Arbeitgebers. Die Beschwerdeführerin sendete am 07.11.2017 an die E-Mail Adresse " XXXX " eine E-Mail folgenden Inhaltes: "Sehr geehrter Herr (...), Anbei mei Lebenslauf für die ausgeschiebene Stele bei Ihnen im Büro. Infos über mich stehen in meiner Lebenslaug (...).Die Beschwerdeführerin sendete am 07.11.2017 an die E-Mail Adresse " römisch 40 " eine E-Mail folgenden Inhaltes: "Sehr geehrter Herr (...), Anbei mei Lebenslauf für die ausgeschiebene Stele bei Ihnen im Büro. Infos über mich stehen in meiner Lebenslaug (...). Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin eine Fehlermeldung betreffend der Zustellung erhalten hat. Festgestellt wird, dass die E-Mail Adresse, an welche die Beschwerdeführerin ihre Bewerbung sendete, falsch war. Die vermittelte Beschäftigung ist zumutbar. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS. Dass die Beschwerdeführerin mit Unterbrechungen seit 20.02.2002 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 13.03.
  19. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführerin die Beschäftigung ordnungsgemäß zugewiesen wurde und zumutbar ist. Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebotes ist ebenso wie der Inhalt der E-Mail der Beschwerdeführerin an den möglichen Dienstgeber, Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes. In der von der belangten Behörde durchgeführten Niederschrift vom 08.01.2018 hat die Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen die Entlohnung, berufliche Verwendung, geforderte Arbeitszeit, körperliche Fähigkeiten, tägliche Wegzeit, Betreuungspflichten oder sonstige Gründe angegeben. Beweiswürdigend wird an dieser Stelle ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14.01.2018 und im Vorlageantrag, dass sie nicht bemerkt habe, dass die E-Mail an die falsche Adresse übermittelt worden sei, dass ihre Brille einige Tage zuvor von ihrem Sohn kaputt gemacht worden sei und sie kein Geld für eine neue Brille gehabt hätte, als Schutzbehauptung gewertet wird. Es ist nicht glaubhaft und lebensnah, dass jemand dem - wie es die Beschwerdeführerin selbst ausführt - die angebotene Halbtagesstelle "einiges erleichtern würde" und sie "nie eine Vereitelungshandlung gesetzt hätte" (vgl. Vorlageantrag Seite 2), erst ca. eine Woche nach Erhalt des Stellenangebotes tätig wird, indem sie versucht mit zwei kurzen, binnen einer Minute getätigten Anrufen, den zuständigen Mitarbeiter bei NUP in der Früh zu erreichen, einen weiteren Versuch jedoch unterlässt, und am nächsten Tag eine E-Mail an die falsche E-Mail Adresse verfasst.Es ist nicht glaubhaft und lebensnah, dass jemand dem - wie es die Beschwerdeführerin selbst ausführt - die angebotene Halbtagesstelle "einiges erleichtern würde" und sie "nie eine Vereitelungshandlung gesetzt hätte" vergleiche Vorlageantrag Seite 2), erst ca. eine Woche nach Erhalt des Stellenangebotes tätig wird, indem sie versucht mit zwei kurzen, binnen einer Minute getätigten Anrufen, den zuständigen Mitarbeiter bei NUP in der Früh zu erreichen, einen weiteren Versuch jedoch unterlässt, und am nächsten Tag eine E-Mail an die falsche E-Mail Adresse verfasst. Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, wonach die Nachricht offensichtlich im "Spam-Order" gelandet sei, überzeugt den erkennenden Senat nicht, denn Fehlermeldungen bei Zustellung sind keine "Spams" im technischen Sinne. Auf die weitere rechtliche Beurteilung wird hingewiesen. Dass keine Gründe für eine Nachsicht bestehen, ergibt sich insbesondere auch aus dem Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  21. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
  3. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
  4. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
  5. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
  6. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  7. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Bürokraft den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.3.2.
  8. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Bürokraft den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. 3.
  9. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Es bestehen keine Zweifel, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war, bzw. zumindest die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund ihres Verhaltens verringert wurden. Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführerin ihr Verhalten zumindest bewusst sein hat müssen und sie sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch ihr Verhalten nicht zustande kommen könnte. Insbesondere hätte sich aus Sicht des erkennenden Senates die Beschwerdeführerin beim Versenden einer Bewerbungs-E-mail an den zukünftigen möglichen Dienstgeber vergewissern müssen, dass diese auch angekommen ist. In Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trägt der Absender die Gefahr für den Verlust seines Anbringens (vgl. VwGH vom 23.11.2009, 2009/03/0089).Insbesondere hätte sich aus Sicht des erkennenden Senates die Beschwerdeführerin beim Versenden einer Bewerbungs-E-mail an den zukünftigen möglichen Dienstgeber vergewissern müssen, dass diese auch angekommen ist. In Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trägt der Absender die Gefahr für den Verlust seines Anbringens vergleiche VwGH vom 23.11.2009, 2009/03/0089). Wenn die Beschwerdeführerin angibt "dringend" eine Beschäftigung zu suchen, entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass man lediglich zweimal binnen einer Minute einen Tag vor Absenden einer E-Mail versucht den möglichen Arbeitgeber telefonisch in der Früh zu erreichen und ebenso wenig, dass es nicht möglich ist, eine Woche nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages eine Dritte Person ersucht, die Bewerbungs-E-Mail auf Korrektheit des Inhaltes und der E-Mailadresse durchzusehen, wenn die Lesebrille kaputt sein soll. Durch ihr Verhalten hat die Beschwerdeführerin somit das Zustandekommen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vereitelt. Sie hat durch ihr Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe geführt hat.Sie hat durch ihr Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und hat damit ein Verhalten im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe geführt hat. 3.
  10. Zur Rechtsfolge der Vereitelung und teilweisen Stattgabe der Beschwerde: 3.4.
  11. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen ".3.4.
  12. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen ". Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). 3.4.
  13. Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor.3.4.
  14. Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor. 3.4.
  15. Die Verhängung der Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 über die Dauer von sechs Wochen hinaus wie im beschwerdegegenständlichen Bescheid angeführt, erfordert jedoch eine weitere Pflichtverletzung iSd Z1 bis 4 leg.cit.3.4.
  16. Die Verhängung der Sanktion gemäß Paragraph 10, Absatz eins, über die Dauer von sechs Wochen hinaus wie im beschwerdegegenständlichen Bescheid angeführt, erfordert jedoch eine weitere Pflichtverletzung iSd Z1 bis 4 leg.cit. Eine solche erforderliche weitere Pflichtverletzung wird von der belangten Behörde weder im Bescheid vom 10.01.2018, noch in der Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2018 angeführt und ist auch das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin beim Vorsprachetermin am 04.01.2018, wo sie sich krankmeldete und am 08.01.2018 eine diesbezügliche Krankenstandsbestätigung vorlegte, nicht als weitere Pflichtverletzung zu sehen. Eine erforderliche weitere Pflichtverletzung ist auch aus den dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen nicht ersichtlich und war der Zeittraum, in welchem die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat spruchgemäß zu verringern. 3.
  17. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nur teilweise aufzuzeigen und war der Beschwerde daher teilweise stattzugeben. 3.
  18. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
  19. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  20. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.

  1. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W260.2189117.1.00

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