RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.02.2020 GeschäftszahlW260 2226808-1 SpruchW260 2226808-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER und den fachkundigen Laienrichter Maximilian WEH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 21.11.2019, VN.: XXXX , in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER und den fachkundigen Laienrichter Maximilian WEH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 21.11.2019, VN.: römisch 40 , in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- XXXX (in der Folge "Beschwerdeführerin") bezieht seit 11.09.2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.1.
- römisch 40 (in der Folge "Beschwerdeführerin") bezieht seit 11.09.2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 1.
- Am 11.04.2018 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (in der Folge "belangte Behörde") am 16.05.2019 eine Stelle als Sekretärin bei der XXXX zugewiesen. Ein Beschäftigungsverhältnis kam in der Folge nicht zustande.1.
- Am 11.04.2018 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (in der Folge "belangte Behörde") am 16.05.2019 eine Stelle als Sekretärin bei der römisch 40 zugewiesen. Ein Beschäftigungsverhältnis kam in der Folge nicht zustande. 1.
- Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2019, in welchem eine Ausschlussfrist für die Zeit vom 03.06.2019 bis zum 14.07.2019 ausgesprochen wurde. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom 03.10.2019, GZ: WF 2019-0566-3-001040, wurde die zuvor genannte Beschwerde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin die probeweise angebotene Teilzeitbeschäftigung annehmen hätte müssen; die zugewiesene Beschäftigung sei kollektivvertraglich entlohnt gewesen und hätte die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Sie habe dadurch zusammengefasst die Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. 1.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2019, VN: XXXX , wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.227,66 verpflichtet, Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen, Spruchpunkt B).1.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2019, VN: römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.227,66 verpflichtet, Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen, Spruchpunkt B). Begründend führte das AMS Folgendes aus: "Aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2019 besteht die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages". 1.
- Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid vom 21.11.
- Sie wiederholte zusammengefasst ihr Beschwerdevorbringen gegen den Bescheid vom 02.07.2019 und führte weiters aus, dass Sie nicht verpflichtet gewesen wäre, einen 20 Stunden Job auszuüben und dies auch nicht der Vereinbarung mit der belangten Behörde entsprochen hätte. 1.
- Der bezughabende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde am 19.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht. In der Beschwerdevorlage wurde ausgeführt, dass die Leistung vom 03.06.2019 bis 14.07.2019 ausbezahlt wurde und sohin mit beschwerdegegenständlichem Bescheid zurückgefordert werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2019 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.06.2019 bis 14.07.2019 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.10.2019, GZ: WF 2019-0566-3-001040, vollinhaltlich bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2019, GZ: WF 2019-0566-3-001040, wurde der Beschwerdeführerin am 04.10.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt. Ein Vorlageantrag wurde nicht gestellt. Die Beschwerdevorentscheidung ist rechtskräftig. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2019, VN: XXXX , wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.227,66 verpflichtet, Spruchpunkt A), und wurde in Spruchpunkt B) die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2019, VN: römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.227,66 verpflichtet, Spruchpunkt A), und wurde in Spruchpunkt B) die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Mit nicht unterfertigter E-Mail, welche bei der belangten Behörde fristgerecht einlangte, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts: Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2019 der Beschwerdeführerin am 04.10.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Zustellnachweis. Dass die Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinen Vorlageantrag eingebracht hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2019 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.06.2019 bis zum 14.07.2019 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.10.2019 bestätigt und der Beschwerdeführerin am 04.10.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt. Der Beschwerdeführerin wäre es gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG offen gestanden, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde den Antrag zu stellen, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Hierauf wurde er auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2019 hingewiesen.Der Beschwerdeführerin wäre es gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG offen gestanden, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde den Antrag zu stellen, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Hierauf wurde er auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2019 hingewiesen. Da die Beschwerdeführerin jedoch keinen Vorlageantrag einbrachte, erwuchs die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft, sodass die belangte Behörde in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom 21.11.2019 hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung erließ. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.10.2019 über den Ausschluss der Notstandshilfe ist rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde vom 11.12.2019 gegen den Ausschluss der Notstandshilfe richtet, geht sie daher ins Leere. 3.
- Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheides verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099 mwN). Dass die belangte Behörde den Bescheid vom 31.08.2018 lediglich damit begründete, dass aufgrund der Entscheidung vom 09.08.2018 die Beschwerdeführerin zum Rückersatz des genannten Betrages verpflichtet sei, ohne den Inhalt der Entscheidung vom 09.08.2018 darzulegen, schadet hierbei nicht. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich bezüglich einer mangelhaften oder fehlenden Begründung, dass ein Begründungsmangel einer erstinstanzlichen Entscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides infolge von Verfahrensvorschriften führt, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat (VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049). Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der Bescheid vom 21.11.2019 betreffend die Rückforderung der Notstandshilfe durch die rechtskräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2019 bedingt ist, in welcher ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten gegenüber dem potentiellen Dienstgeber den Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG verwirklicht hat. Die fehlende Begründung ist sohin durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts als saniert anzusehen und es war spruchgemäß zu entscheiden.Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der Bescheid vom 21.11.2019 betreffend die Rückforderung der Notstandshilfe durch die rechtskräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2019 bedingt ist, in welcher ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten gegenüber dem potentiellen Dienstgeber den Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, AlVG verwirklicht hat. Die fehlende Begründung ist sohin durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts als saniert anzusehen und es war spruchgemäß zu entscheiden. Der Verlust des Anspruches und die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Leistungen in Höhe von EUR 1.227,66- erfolgte zurecht und war somit über den Spruchpunkt B) des beschwerdegegenständlichen Bescheides nicht gesondert abzusprechen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die Beschwerdeführerin stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die Beschwerdeführerin stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.
- Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W260.2226808.1.00