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{'item': 'W260 2227901-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.02.2020 GeschäftszahlW260 2227901-1 SpruchW260 2227901-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden "belangte Behörde") hat mit Bescheid vom 20.09.2019, GZ.: 3827150780 dem Antrag des XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") auf Zuerkennung auf Weiterbildungsgeld aufgrund eines Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze keine Folge gegeben. Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, dass in gegenständlichem Zeitraum ein durchschnittliches (Brutto-)Einkommen aufgrund der Umsatzerklärung des Beschwerdeführers EUR 740,- betragen würde.
  2. Das Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden "belangte Behörde") hat mit Bescheid vom 20.09.2019, GZ.: 3827150780 dem Antrag des römisch 40 (im Folgenden "Beschwerdeführer") auf Zuerkennung auf Weiterbildungsgeld aufgrund eines Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze keine Folge gegeben. Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, dass in gegenständlichem Zeitraum ein durchschnittliches (Brutto-)Einkommen aufgrund der Umsatzerklärung des Beschwerdeführers EUR 740,- betragen würde.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über das eAMS-Konto am 05.11.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde.
  4. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2019, GZ: WF 2019-0566-9-003781, wurde die gegen den Bescheid vom 20.09.2019 gerichtete Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
  5. Der Beschwerdeführer erstattet fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
  6. Die belangte Behörde übermittelte den Verwaltungsakt im Wege der Beschwerdevorlage am 24.01.2020 an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid vom 20.09.2019 postalisch am 24.09.2019 übermittelt und begann die Abholfrist ab dem 25.09.
  8. Der Beschwerdeführer telefonierte aktenmäßig erfasst am 24.09.2019 mit einem Mitarbeiter der belangten Behörde. Inhalt des Telefonates war der Bescheid vom 20.09.
  9. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.09.2019 langte am 05.11.2019 über das eAMS-Konto bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde vom 05.11.2019 gegen den Bescheid vom 20.09.2019 ist verspätet.
  10. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, wobei daraus die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der verspätet eingebrachten Beschwerde klar hervorgehen.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  12. Mit dem als Vorlageantrag gegen den beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 20.09.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2019 bezeichnetem Schreiben vom 22.11.2019 begehrt der Beschwerdeführer die Vorlage seiner, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2019, gerichteten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 3.
  13. Über die gegen den Bescheid vom 20.09.2019 gerichtete Beschwerde vom 05.11.2019 hat die belangte Behörde mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 07.11.2019 entschieden, dass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit.). Die Rechtsmittelfrist wurde mit der Hinterlegung der Zustellung am Mittwoch den 25.09.2019 in Gang gesetzt und endete diese am Mittwoch den 23.10.
  14. Die Beschwerde am 05.11.2019 über das eAMS-Konto bei der belangten Behörde ein. 3.
  15. Über die verspätet eingebrachte Beschwerde vom 05.11.2019 hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2019 abgesprochen als verspätet zurückgewiesen. Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. 3.
  16. Aus den obig dargelegten Gründen war die Beschwerde vom 05.11.2019 als verspätet anzusehen von der belangten Behörde zurecht zurückzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  17. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W260.2227901.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.