GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
2 ASVG unterliege. Weiters sei im Versicherungsbescheid festgestellt worden, dass A.S. auch als Geschäftsführer für den Beschäftigungszeitraum vom 1.4.2015 bis 17.10.2016 als Dienstnehmer für die BF als Dienstgeberin der Vollversicherung
2 ASVG unterliege. A.S. habe pro Audit EUR 200,00 sowie Kilometergeld und Diäten erhalten. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer habe er im Zeitraum von April 2015 bis September 2016 monatlich EUR 1.500,00 erhalten. Mit Oktober 2016 sei das Geschäftsführergehalt auf EUR 2.000,00 erhöht worden.Zur Begründung führte die OÖGKK zusammengefasst aus, dass sie mit Versicherungsbescheid vom 19.7.2017 festgestellt habe, dass A.S. als Halal-Auditor für die im Bescheidspruch genannten Tage als Dienstnehmer für die BF als Dienstgeberin der Vollversicherung
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterliege. Weiters sei im Versicherungsbescheid festgestellt worden, dass A.S. auch als Geschäftsführer für den Beschäftigungszeitraum vom 1.4.2015 bis 17.10.2016 als Dienstnehmer für die BF als Dienstgeberin der Vollversicherung
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterliege. A.S. habe pro Audit EUR 200,00 sowie Kilometergeld und Diäten erhalten. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer habe er im Zeitraum von April 2015 bis September 2016 monatlich EUR 1.500,00 erhalten. Mit Oktober 2016 sei das Geschäftsführergehalt auf EUR 2.000,00 erhöht worden. In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die OÖGKK aus, dass sich aus der Pflichtversicherung von A.S.
2 ASVG auch die Beitragspflicht der BF ergebe. Die genannten Beträge gingen aus den Abrechnungsunterlagen hervor, seien unstrittig und als Berechnungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen worden. Im Zeitraum Jänner 2014 bis März 2015 sei nur an bestimmten Tagen gearbeitet worden, weshalb in diesem Zeitraum die tägliche Höchstbemessungsgrundlage berücksichtigt worden sei. Weiters sei auch § 2a AMPFG (Verminderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages) berücksichtigt worden und seien Arbeitslosenversicherungsbeiträge unter der entsprechenden Beitragsgruppe rückverrechnet worden. Somit würde sich eine Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge für A.S. in der im Spruch genannten Höhe ergeben. Die OÖGKK habe für A.S., welcher ab 1.5.2015 der Beitragspflicht nach dem BMSVG unterliege, auch die Beitragsgrundlage zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge anhand der Entlohnung errechnet und die entsprechenden Beiträge zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge in Höhe von EUR 636,48 nachverrechnet. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Als Dienstgeberin schulde die BF ihre und die auf ihren Dienstnehmer entfallenden Beiträge. Die BF müsse diese zur Gänze entrichten.In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die OÖGKK aus, dass sich aus der Pflichtversicherung von A.S.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auch die Beitragspflicht der BF ergebe. Die genannten Beträge gingen aus den Abrechnungsunterlagen hervor, seien unstrittig und als Berechnungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen worden. Im Zeitraum Jänner 2014 bis März 2015 sei nur an bestimmten Tagen gearbeitet worden, weshalb in diesem Zeitraum die tägliche Höchstbemessungsgrundlage berücksichtigt worden sei. Weiters sei auch Paragraph 2 a, AMPFG (Verminderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages) berücksichtigt worden und seien Arbeitslosenversicherungsbeiträge unter der entsprechenden Beitragsgruppe rückverrechnet worden. Somit würde sich eine Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge für A.S. in der im Spruch genannten Höhe ergeben. Die OÖGKK habe für A.S., welcher ab 1.5.2015 der Beitragspflicht nach dem BMSVG unterliege, auch die Beitragsgrundlage zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge anhand der Entlohnung errechnet und die entsprechenden Beiträge zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge in Höhe von EUR 636,48 nachverrechnet. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Als Dienstgeberin schulde die BF ihre und die auf ihren Dienstnehmer entfallenden Beiträge. Die BF müsse diese zur Gänze entrichten. Die BF habe den Versicherten und das Entgelt nicht bzw. nicht korrekt gemeldet und daher die Meldepflicht verletzt. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages seien somit gegeben. Die Erhebungen seien am 19.7.2017 abgeschlossen worden, weshalb der Beitragszuschlag bis zu diesem Tag berechnet worden sei. Der Beitragszuschlag sei nur im Mindestausmaß in der Höhe der Verzugszinsen vorgeschrieben worden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG sowie im GSVG in der jeweils anzuwendenden Fassung:
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Paragraph 34, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2,
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, ASVG Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht
1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. […]
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht
Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. […]
8 ASVG sind auf Meldepflichten, welche die Beitragszeiträume vor dem 1.1.2019 betreffen, weiterhin die §§ 33, 34, 41, 56, 58 und 113 ASVG in der am 31.12.2018 geltenden Fassung anzuwenden.
Paragraph 689, Absatz 8, ASVG sind auf Meldepflichten, welche die Beitragszeiträume vor dem 1.1.2019 betreffen, weiterhin die Paragraphen 33, 34, 41, 56, 58 und 113 ASVG in der am 31.12.2018 geltenden Fassung anzuwenden. § 113 ASVG idF BGBl. I Nr. 2007/31 lautet auszugsweise:Paragraph 113, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2007/31 lautet auszugsweise:
Vm Abs. 3 ASVG in der anzuwendenden Fassung ein Beitragszuschlag dann vorgeschrieben werden darf, wenn das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde. In einem solchen Fall darf der Beitragszuschlag
Abs. 3 leg. cit. die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 leg. cit. für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Angesichts der nunmehr festgestellten Versicherungspflicht von A.S. zu den verfahrensgegenständlichen Zeiten ist jedenfalls auch unstrittig, dass die BF das Entgelt beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht gemeldet hat. Eine Meldung wurde erst im Verfahren durch die OÖGKK erstattet. Die Höhe des Beitragszuschlages wurde im angefochtenen Bescheid mit der im Gesetz vorgesehenen Untergrenze, nämlich in Höhe der (fiktiven) Verzugszinsen
1 ASVG, die ohne Vorschreibung eines Beitragszuschlages für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären, festgesetzt. Ein der BF zum Nachteil gereichender Ermessensfehler der OÖGKK wurde nicht geltend gemacht, zumal der Beitragszuschlag ohnehin in Höhe der gesetzlichen Untergrenze vorgeschrieben wurde.Zum vorgeschriebenen Beitragszuschlag ist auszuführen, dass
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG in der anzuwendenden Fassung ein Beitragszuschlag dann vorgeschrieben werden darf, wenn das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde. In einem solchen Fall darf der Beitragszuschlag
Absatz 3, leg. cit. die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, leg. cit. für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Angesichts der nunmehr festgestellten Versicherungspflicht von A.S. zu den verfahrensgegenständlichen Zeiten ist jedenfalls auch unstrittig, dass die BF das Entgelt beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht gemeldet hat. Eine Meldung wurde erst im Verfahren durch die OÖGKK erstattet. Die Höhe des Beitragszuschlages wurde im angefochtenen Bescheid mit der im Gesetz vorgesehenen Untergrenze, nämlich in Höhe der (fiktiven) Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG, die ohne Vorschreibung eines Beitragszuschlages für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären, festgesetzt. Ein der BF zum Nachteil gereichender Ermessensfehler der OÖGKK wurde nicht geltend gemacht, zumal der Beitragszuschlag ohnehin in Höhe der gesetzlichen Untergrenze vorgeschrieben wurde. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2174164.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.