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{'item': 'L503 2174164-2'}

Obsah (16)§ 28Art 133§ 4§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 33§ 34§ 44§ 49§ 59§ 113§ 689§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2020 GeschäftszahlL503 2174164-2 SpruchL503 2174164-2/5EL503 2174164-2/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.7.2017 sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "OÖGKK") aus, dass die XXXX (im Folgenden kurz: "BF") verpflichtet sei, für den Dienstnehmer XXXX (im Folgenden kurz: "A.S."), an den Beschäftigungstagen 6.1.2014, 7.1.2014, 14.1.2014, 10.2.2014 bis 12.2.2014, 14.4.2014, 12.5.2014, 13.5.2014, 15.6.2014 bis 20.6.2014, 1.9.2014 bis 6.9.2014, 1.10.2014, 2.10.2014, 19.11.2014, 20.11.2014, 2.1.2015, 3.1.2015, 2.3.2015 bis 4.3.2015 und 20.3.2015 sowie im Beschäftigungszeitraum von 1.4.2015 bis 17.10.2016 allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 18.838,96 sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 636,48 zu entrichten. Außerdem werde ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.011,65 vorgeschrieben. Die Beiträge und der Beitragszuschlag würden einen Nachverrechnungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 20.487,09 ergeben. Die dem Bescheid beigelegte EDV-Liste "Bescheidbeilage" bilde einen Bestandteil dieses Bescheides.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.7.2017 sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "OÖGKK") aus, dass die römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF") verpflichtet sei, für den Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden kurz: "A.S."), an den Beschäftigungstagen 6.1.2014, 7.1.2014, 14.1.2014, 10.2.2014 bis 12.2.2014, 14.4.2014, 12.5.2014, 13.5.2014, 15.6.2014 bis 20.6.2014, 1.9.2014 bis 6.9.2014, 1.10.2014, 2.10.2014, 19.11.2014, 20.11.2014, 2.1.2015, 3.1.2015, 2.3.2015 bis 4.3.2015 und 20.3.2015 sowie im Beschäftigungszeitraum von 1.4.2015 bis 17.10.2016 allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 18.838,96 sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 636,48 zu entrichten. Außerdem werde ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.011,65 vorgeschrieben. Die Beiträge und der Beitragszuschlag würden einen Nachverrechnungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 20.487,09 ergeben. Die dem Bescheid beigelegte EDV-Liste "Bescheidbeilage" bilde einen Bestandteil dieses Bescheides. Zur Begründung führte die OÖGKK zusammengefasst aus, dass sie mit Versicherungsbescheid vom 19.7.2017 festgestellt habe, dass A.S. als Halal-Auditor für die im Bescheidspruch genannten Tage als Dienstnehmer für die BF als Dienstgeberin der Vollversicherung

§ 4Abs.

2 ASVG unterliege. Weiters sei im Versicherungsbescheid festgestellt worden, dass A.S. auch als Geschäftsführer für den Beschäftigungszeitraum vom 1.4.2015 bis 17.10.2016 als Dienstnehmer für die BF als Dienstgeberin der Vollversicherung

§ 4Abs.

2 ASVG unterliege. A.S. habe pro Audit EUR 200,00 sowie Kilometergeld und Diäten erhalten. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer habe er im Zeitraum von April 2015 bis September 2016 monatlich EUR 1.500,00 erhalten. Mit Oktober 2016 sei das Geschäftsführergehalt auf EUR 2.000,00 erhöht worden.Zur Begründung führte die OÖGKK zusammengefasst aus, dass sie mit Versicherungsbescheid vom 19.7.2017 festgestellt habe, dass A.S. als Halal-Auditor für die im Bescheidspruch genannten Tage als Dienstnehmer für die BF als Dienstgeberin der Vollversicherung

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterliege. Weiters sei im Versicherungsbescheid festgestellt worden, dass A.S. auch als Geschäftsführer für den Beschäftigungszeitraum vom 1.4.2015 bis 17.10.2016 als Dienstnehmer für die BF als Dienstgeberin der Vollversicherung

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterliege. A.S. habe pro Audit EUR 200,00 sowie Kilometergeld und Diäten erhalten. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer habe er im Zeitraum von April 2015 bis September 2016 monatlich EUR 1.500,00 erhalten. Mit Oktober 2016 sei das Geschäftsführergehalt auf EUR 2.000,00 erhöht worden. In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die OÖGKK aus, dass sich aus der Pflichtversicherung von A.S.

§ 4Abs.

2 ASVG auch die Beitragspflicht der BF ergebe. Die genannten Beträge gingen aus den Abrechnungsunterlagen hervor, seien unstrittig und als Berechnungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen worden. Im Zeitraum Jänner 2014 bis März 2015 sei nur an bestimmten Tagen gearbeitet worden, weshalb in diesem Zeitraum die tägliche Höchstbemessungsgrundlage berücksichtigt worden sei. Weiters sei auch § 2a AMPFG (Verminderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages) berücksichtigt worden und seien Arbeitslosenversicherungsbeiträge unter der entsprechenden Beitragsgruppe rückverrechnet worden. Somit würde sich eine Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge für A.S. in der im Spruch genannten Höhe ergeben. Die OÖGKK habe für A.S., welcher ab 1.5.2015 der Beitragspflicht nach dem BMSVG unterliege, auch die Beitragsgrundlage zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge anhand der Entlohnung errechnet und die entsprechenden Beiträge zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge in Höhe von EUR 636,48 nachverrechnet. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Als Dienstgeberin schulde die BF ihre und die auf ihren Dienstnehmer entfallenden Beiträge. Die BF müsse diese zur Gänze entrichten.In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die OÖGKK aus, dass sich aus der Pflichtversicherung von A.S.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auch die Beitragspflicht der BF ergebe. Die genannten Beträge gingen aus den Abrechnungsunterlagen hervor, seien unstrittig und als Berechnungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen worden. Im Zeitraum Jänner 2014 bis März 2015 sei nur an bestimmten Tagen gearbeitet worden, weshalb in diesem Zeitraum die tägliche Höchstbemessungsgrundlage berücksichtigt worden sei. Weiters sei auch Paragraph 2 a, AMPFG (Verminderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages) berücksichtigt worden und seien Arbeitslosenversicherungsbeiträge unter der entsprechenden Beitragsgruppe rückverrechnet worden. Somit würde sich eine Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge für A.S. in der im Spruch genannten Höhe ergeben. Die OÖGKK habe für A.S., welcher ab 1.5.2015 der Beitragspflicht nach dem BMSVG unterliege, auch die Beitragsgrundlage zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge anhand der Entlohnung errechnet und die entsprechenden Beiträge zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge in Höhe von EUR 636,48 nachverrechnet. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Als Dienstgeberin schulde die BF ihre und die auf ihren Dienstnehmer entfallenden Beiträge. Die BF müsse diese zur Gänze entrichten. Die BF habe den Versicherten und das Entgelt nicht bzw. nicht korrekt gemeldet und daher die Meldepflicht verletzt. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages seien somit gegeben. Die Erhebungen seien am 19.7.2017 abgeschlossen worden, weshalb der Beitragszuschlag bis zu diesem Tag berechnet worden sei. Der Beitragszuschlag sei nur im Mindestausmaß in der Höhe der Verzugszinsen vorgeschrieben worden.

  1. Mit Schriftsatz ihres (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.8.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 20.7.2017 (zugestellt am 25.7.2017). Darin erstattete die BF im Wesentlichen ein Vorbringen wie im Beschwerdeverfahren betreffend den Versicherungspflichtbescheid vom 19.7.
  2. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird dazu auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 27.1.2020, GZ: L503 2174164-1/3E, verwiesen. Die Kasse stütze ihren Beitragsbescheid auf den Versicherungsbescheid vom 19.7.2017, gegen den die BF Beschwerde erhoben habe. Der Versicherungsbescheid sei daher nicht rechtskräftig. Die Argumentation, mit welcher der Versicherungsbescheid bekämpft worden sei, sei auch für den Beitragsbescheid maßgeblich, da gar keine Vollversicherungspflicht des A.S. für seine Beschäftigung bei der BF gegeben gewesen sei.
  3. Am 20.10.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In einer hierzu erstatteten Stellungnahme vom 5.10.2017 führte die OÖGKK zur Beitragsnachverrechnung aus, dass die Beschwerde gegen den Beitragsbescheid gleichlautend mit jener gegen den Versicherungsbescheid sei. Einwände gegen die Höhe der Nachverrechnung seien nicht erhoben worden.
  4. Mit Schreiben vom 6.2.2020 ersuchte das BVwG die (nunmehrige) ÖGK – im Sinne des Erkenntnisses des VfGH vom 27.11.2019, Zl. E 4911/2018 – um Bekanntgabe des Nachverrechnungsbetrags unter Abzug allfälliger Überweisungsbeträge seitens der SVS.
  5. Mit Schreiben vom 6.2.2020 ersuchte das BVwG die (nunmehrige) ÖGK – im Sinne des Erkenntnisses des VfGH vom 27.11.2019, Zl. E 4911 aus 2018, – um Bekanntgabe des Nachverrechnungsbetrags unter Abzug allfälliger Überweisungsbeträge seitens der SVS.
  6. Am 19.2.2020 teilte das BVwG der ÖGK im Hinblick auf das vorherige Ersuchen um Bekanntgabe mit, dass es – wie der VwGH mittlerweile in seinem Beschluss vom 29.1.2020, Zl. Ra 2018/08/0245-4, klargestellt habe – bei einer allenfalls vorzunehmenden Anrechnung ausschließlich auf bereits erfolgte Überweisungen von Beiträgen durch die SVS ankomme. Dem BVwG wurde daraufhin mitgeteilt, dass gegenständlich bis dato keine Beiträge seitens der SVS überwiesen worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Mit Versicherungspflichtbescheid der OÖGKK vom 19.7.2017 wurde festgestellt, dass A.S. hinsichtlich der für die BF ausgeübten Tätigkeit als Halal-Auditor für die Beschäftigungstage 6.1.2014, 7.1.2014, 14.1.2014, 10.2.2014 bis 12.2.2014, 14.4.2014, 12.5.2014, 13.5.2014, 15.6.2014 bis 20.6.2014, 1.9.2014 bis 6.9.2014, 1.10.2014, 2.10.2014, 19.11.2014, 20.11.2014, 2.1.2015, 3.1.2015, 2.3.2015 bis 4.3.2015 und 20.3.2015 der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag. Weiters wurde festgestellt, dass A.S. hinsichtlich der für die BF ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer für den Beschäftigungszeitraum von 1.4.2015 bis 17.10.2016 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2020, GZ: L503 2174164-1/3E, wurde die gegen den Versicherungspflichtbescheid vom 19.7.2017 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die festgestellte Versicherungspflicht damit rechtskräftig bestätigt. A.S. erhielt für seine Tätigkeit als Halal-Auditor einen Tagessatz von EUR 200,00 sowie Kilometergeld und Diäten. Im Zeitraum von April bis September 2015 bezog er als Geschäftsführer der BF ein Gehalt in Höhe von monatlich EUR 1.500,00, welches im Oktober 2016 auf EUR 2.000,00 erhöht wurde. Die auf dieser Grundlage (siehe die Beilage zum angefochtenen Bescheid) nachverrechneten allgemeinen Beiträge betragen EUR 18.838,96, die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge EUR 636,
  8. Der weiters vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe der Verzugszinsen beträgt EUR 1.011,
  9. A.S. wurde von der BF nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, sein Entgelt wurde dem zuständigen Krankenversicherungsträger nicht gemeldet. Eine Anmeldung erfolgte erst im Zuge des Verfahrens durch die OÖGKK. Eine Betretung durch Organe der Finanzpolizei fand nicht statt.
  10. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der OÖGKK und durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Versicherungspflicht vom 27.01.
  11. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unstrittig hervor.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  13. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG sowie im GSVG in der jeweils anzuwendenden Fassung:

§ 33Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 34Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

Paragraph 34, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

§ 44Abs.

1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2,

§ 49ASVG Abs.

1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, ASVG Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 59Abs.

1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht

§ 113Abs.

1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. […]

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht

Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. […]

§ 689Abs.

8 ASVG sind auf Meldepflichten, welche die Beitragszeiträume vor dem 1.1.2019 betreffen, weiterhin die §§ 33, 34, 41, 56, 58 und 113 ASVG in der am 31.12.2018 geltenden Fassung anzuwenden.

Paragraph 689, Absatz 8, ASVG sind auf Meldepflichten, welche die Beitragszeiträume vor dem 1.1.2019 betreffen, weiterhin die Paragraphen 33, 34, 41, 56, 58 und 113 ASVG in der am 31.12.2018 geltenden Fassung anzuwenden. § 113 ASVG idF BGBl. I Nr. 2007/31 lautet auszugsweise:Paragraph 113, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2007/31 lautet auszugsweise:

(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2)Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(2)Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(3)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. […] § 41 Abs 3 GSVG lautet:Paragraph 41, Absatz 3, GSVG lautet:
(3)Wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
  1. keine Pflichtversicherung für den entsprechenden Zeitraum festzustellen, wenn in diesem Zeitraum keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, andernfalls
  2. die Beitragsgrundlagen nach § 26 um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern.
  3. die Beitragsgrundlagen nach Paragraph 26, um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern. Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Absatz eins, ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. 3.
  4. Im konkreten Fall bedeutet dies: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2020, GZ: L503 2174164-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der OÖGKK vom 19.7.2017 abgewiesen und damit rechtskräftig festgestellt, dass A.S. hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die BF als Halal-Auditor bzw. als Geschäftsführer zu den oben näher genannten Zeiten als Dienstnehmer der Vollversicherungspflicht (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag. Die im gegenständlichen Verfahren als Vorfrage geltende Versicherungspflicht wurde damit bereits festgestellt; die Voraussetzungen der Beitragsnachverrechnung sind damit dem Grunde nach erfüllt. Die Beschwerde wendet sich nicht substantiiert gegen die Höhe der Beitragsnachverrechnung und zeigt auch keine Fehler der OÖGKK bei der Vorschreibung der Beiträge auf. Die Nachverrechnung der vorgeschriebenen allgemeinen Beiträge, Beiträge zur Mitarbeitervorsorge und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist in der Beilage zum angefochtenen Bescheid unter Anführung der jeweiligen Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Objektive Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die ÖGK dem BVwG am 19.2.2020 bekannt gegeben, dass (als Folge der Umqualifizierung von einer selbständigen in eine unselbständige Tätigkeit) gegenständlich bis dato keine Beiträge seitens der SVS an die ÖGK überwiesen worden seien. Dies ist insofern von Bedeutung, als dem Erkenntnis des VfGH vom 27.11.2019, Zl. E 4911/2018-10, zufolge zwar allfällige Überweisungsbeträge seitens der SVS an die ÖGK im Sinne von § 41 Abs 3 GSVG zu berücksichtigen sind, wobei dies aber vom VwGH in seinem Beschluss vom 29.1.2020, Zl. Ra 2018/08/0245-4, dahingehend konkretisiert wurde, dass nur bereits erfolgte – und nicht etwa bloß hypothetische – Überweisungen bei der Beitragsnachverrechnung zu berücksichtigen sind (siehe Rz 10 des erwähnten Beschlusses des VwGH).Im Übrigen hat die ÖGK dem BVwG am 19.2.2020 bekannt gegeben, dass (als Folge der Umqualifizierung von einer selbständigen in eine unselbständige Tätigkeit) gegenständlich bis dato keine Beiträge seitens der SVS an die ÖGK überwiesen worden seien. Dies ist insofern von Bedeutung, als dem Erkenntnis des VfGH vom 27.11.2019, Zl. E 4911/2018-10, zufolge zwar allfällige Überweisungsbeträge seitens der SVS an die ÖGK im Sinne von Paragraph 41, Absatz 3, GSVG zu berücksichtigen sind, wobei dies aber vom VwGH in seinem Beschluss vom 29.1.2020, Zl. Ra 2018/08/0245-4, dahingehend konkretisiert wurde, dass nur bereits erfolgte – und nicht etwa bloß hypothetische – Überweisungen bei der Beitragsnachverrechnung zu berücksichtigen sind (siehe Rz 10 des erwähnten Beschlusses des VwGH). Zum vorgeschriebenen Beitragszuschlag ist auszuführen, dass

§ 113Abs. 1 Z 2 i

Vm Abs. 3 ASVG in der anzuwendenden Fassung ein Beitragszuschlag dann vorgeschrieben werden darf, wenn das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde. In einem solchen Fall darf der Beitragszuschlag

Abs. 3 leg. cit. die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 leg. cit. für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Angesichts der nunmehr festgestellten Versicherungspflicht von A.S. zu den verfahrensgegenständlichen Zeiten ist jedenfalls auch unstrittig, dass die BF das Entgelt beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht gemeldet hat. Eine Meldung wurde erst im Verfahren durch die OÖGKK erstattet. Die Höhe des Beitragszuschlages wurde im angefochtenen Bescheid mit der im Gesetz vorgesehenen Untergrenze, nämlich in Höhe der (fiktiven) Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG, die ohne Vorschreibung eines Beitragszuschlages für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären, festgesetzt. Ein der BF zum Nachteil gereichender Ermessensfehler der OÖGKK wurde nicht geltend gemacht, zumal der Beitragszuschlag ohnehin in Höhe der gesetzlichen Untergrenze vorgeschrieben wurde.Zum vorgeschriebenen Beitragszuschlag ist auszuführen, dass

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG in der anzuwendenden Fassung ein Beitragszuschlag dann vorgeschrieben werden darf, wenn das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde. In einem solchen Fall darf der Beitragszuschlag

Absatz 3, leg. cit. die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, leg. cit. für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Angesichts der nunmehr festgestellten Versicherungspflicht von A.S. zu den verfahrensgegenständlichen Zeiten ist jedenfalls auch unstrittig, dass die BF das Entgelt beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht gemeldet hat. Eine Meldung wurde erst im Verfahren durch die OÖGKK erstattet. Die Höhe des Beitragszuschlages wurde im angefochtenen Bescheid mit der im Gesetz vorgesehenen Untergrenze, nämlich in Höhe der (fiktiven) Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG, die ohne Vorschreibung eines Beitragszuschlages für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären, festgesetzt. Ein der BF zum Nachteil gereichender Ermessensfehler der OÖGKK wurde nicht geltend gemacht, zumal der Beitragszuschlag ohnehin in Höhe der gesetzlichen Untergrenze vorgeschrieben wurde. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2174164.2.00

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