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{'item': 'L504 2130115-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2020 GeschäftszahlL504 2130115-1 Spruch

  1. L504 2130411-1/12E
  2. L504 2130414-1/12E
  3. L504 2130115-1/11E
  4. L504 2130413-1/12E
  5. L504 2130409-1/13E
  6. L504 2130411-1/12E,
  7. L504 2130414-1/12E,
  8. L504 2130115-1/11E,
  9. L504 2130413-1/12E,
  10. L504 2130409-1/13E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.01.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von
  11. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak,
  12. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak,
  13. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak,
  14. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak,
  15. XXXX , geb XXXX , StA. Irak, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2016, 14.06.2016 und 15.06.2016, Zl. 1083944108-151159370, 1083944304-151159213, 1066716905-150441581, 1083944500-151159285 und 1083944402-151163024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von
  16. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak,
  17. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak,
  18. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak,
  19. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak,
  20. römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Irak, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2016, 14.06.2016 und 15.06.2016, Zl. 1083944108-151159370, 1083944304-151159213, 1066716905-150441581, 1083944500-151159285 und 1083944402-151163024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gem. § 3 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 3, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L504.2130115.1.00

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