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{'item': 'L516 2209466-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2020 GeschäftszahlL516 2209466-2 SpruchL516 2209466-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

§ 9

BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt,

Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 iVm Abs 2 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte V bis VI des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf bis römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 16.03.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Ein erster Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.10.2018, mit dem jener Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.04.2019, L516 2209466-1/10E, gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG behoben und das Verfahren wurde zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 16.03.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Ein erster Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.10.2018, mit dem jener Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.04.2019, L516 2209466-1/10E, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG behoben und das Verfahren wurde zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.12.2019 erneut (I.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und (II.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (III.) keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus,

§ 55

Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.12.2019 erneut (römisch eins.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus,

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gegen diesen Bescheid vom 18.12.2019 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 23.01.2020 die aufschiebende Wirkung zu.

  1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme; VS=Verhandlungsschrift; SN=schriftliche Stellungnahme; EG=Eingabe; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich] 1.
  2. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Gujjar sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. Er besuchte eine High School in Gujrat, über eine Berufsausbildung verfügt der Beschwerdeführer nicht (NS 15.11.2013, S 1). Der Beschwerdeführer ist der Lebensgefährte der österreichischen Staatsbürgerin XXXX (Bescheid 18.12.2019, S 16). Am XXXX erfolgte in einer religiösen Zeremonie im Islamischen Zentrum XXXX die Eheschließung nach islamischen Ritus (AS 437ff). XXXX ist aktuell noch standesamtlich mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet, lebt jedoch von diesem getrennt und mit diesem nicht mehr im gemeinsamen Haushalt (ZMR 18.02.2020; Beschwerde 09.01.2020, S 9)Der Beschwerdeführer ist der Lebensgefährte der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 (Bescheid 18.12.2019, S 16). Am römisch 40 erfolgte in einer religiösen Zeremonie im Islamischen Zentrum römisch 40 die Eheschließung nach islamischen Ritus (AS 437ff). römisch 40 ist aktuell noch standesamtlich mit dem österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet, lebt jedoch von diesem getrennt und mit diesem nicht mehr im gemeinsamen Haushalt (ZMR 18.02.2020; Beschwerde 09.01.2020, S 9) Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin in Österreich seit November 2016 in einem gemeinsamen Haushalt, zusammen mit den beiden erwachsenen Kindern der Lebensgefährtin im Alter von 21 bzw 27 Jahren (L516 2209466-1/OZ 9; NS 25.07.2019, S 7). Bei der Lebensgefährtin wurden unter anderem folgende Erkrankungen diagnostiziert: chronisch rezidivierende Lumboischialgie; Osteochondrose, Protrusionen der Halswirbelsäule, Bandscheibenprotrusion an der BWS, Varikositas beidseitig, Hämangiom, Epilepsie, Mult. Allergien, Persoransligatur US rechts, larv. Depressio; Status post Ulcus Cruris rechts, Schwindel, Gangstörung, Sturzgefahr. Eine 24h-Betreuung ist für diese laut ärztlichem Attest der behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund nächtlicher Schmerzattacken medizinisch erforderlich (Gerichtsakt des BVwG zum ersten Rechtsgang, L516 2209466-1/OZ 3). Die Lebensgefährtin bezieht eine Invaliditätspension (AS 605). Der Beschwerdeführer kümmert sich um seine Lebensgefährtin, unterstützt sie, indem er sie pflegt, die Einnahme der Medikamente sicherstellt, Medikamente aus der Apotheke holt, die Hausarbeit erledigt und einkaufen geht (AS 195; NS 25.07.2019, S 7; Zeugenbefragung der Lebensgefährtin 25.07.2019, S 2 (AS 679)). 1.2 Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BFA mit Bescheid vom 06.12.2016, Zahl 831679904-1753376, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; das BFA erteilte gleichzeitig keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Pakistan für zulässig. Jene Entscheidung erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 21.12.2016 in Rechtskraft. 1.3 Der Beschwerdeführer gab bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 14.11.2013 bei der Erstbefragung zusammengefasst an, dass sein Vater und sein Bruder verstorben seien, er noch seine Mutter und zwei Schwestern habe. Sein Fluchtgrund sei, dass er bei einem Kricketspiel in einem Streit von einem anderen Spieler geschlagen worden sei, dabei seine Hand gebrochen worden sei und er eine Kopfverletzung gehabt habe. Er sei dann zwei Monate im Krankenhaus gewesen. Nachdem er nach Hause gekommen sei, habe er erfahren, dass der Bruder diesen Spieler getötet habe. Die Leute des getöteten Spielers hätten dann den Vater und den Bruder getötet. Aus Angst, auch getötet zu werden, sei der Beschwerdeführer aus seiner Heimat geflohen [NS 15.11.2013, S 5]. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 31.08.2016 führte er zunächst aus, dass sein Bruder in Dubai wohne, wobei er keinen Kontakt zum Bruder habe - ein Freund habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass sein Bruder in Dubai sei. Sein Vater sei ermordet worden. Der Vater habe 2007 oder 2008 einen Grundstücksstreit gehabt und habe jemanden schwer verletzt. Der Vaters sei inhaftiert und nach der Haftentlassung von den Gegnern ermordet worden. Dann habe der Bruder des Beschwerdeführers aus Rache eine Person der Gegner getötet. Der Bruder sei dann nach Dubai geflohen. Sein Bruder sei dann von Dubai nach Pakistan gekommen und getötet worden. Der Vater sei wegen eines Grundstücksstreites getötet worden. Ein Mann namens XXXX habe dem Vater das Grundstück wegnehmen wollen. Der Vater sei 2007 oder 2008 ermordet worden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe den Neffen des XXXX umgebracht [NS 31.08.2016, S 3-7].Bei der Einvernahme vor dem BFA am 31.08.2016 führte er zunächst aus, dass sein Bruder in Dubai wohne, wobei er keinen Kontakt zum Bruder habe - ein Freund habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass sein Bruder in Dubai sei. Sein Vater sei ermordet worden. Der Vater habe 2007 oder 2008 einen Grundstücksstreit gehabt und habe jemanden schwer verletzt. Der Vaters sei inhaftiert und nach der Haftentlassung von den Gegnern ermordet worden. Dann habe der Bruder des Beschwerdeführers aus Rache eine Person der Gegner getötet. Der Bruder sei dann nach Dubai geflohen. Sein Bruder sei dann von Dubai nach Pakistan gekommen und getötet worden. Der Vater sei wegen eines Grundstücksstreites getötet worden. Ein Mann namens römisch 40 habe dem Vater das Grundstück wegnehmen wollen. Der Vater sei 2007 oder 2008 ermordet worden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe den Neffen des römisch 40 umgebracht [NS 31.08.2016, S 3-7]. Das BFA erachtete jenes Vorbringen mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und erkannte, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege [BFA Bescheid 06.12.2016, S 28ff].Das BFA erachtete jenes Vorbringen mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und erkannte, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege [BFA Bescheid 06.12.2016, S 28ff]. 1.4 Am 16.03.2017 stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz [NS 16.03.2017, S 2]. Zur Begründung seines zweiten Antrages führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 16.03.2017 aus, er habe zwei Monate zuvor mit seiner Familie telefoniert und dabei erfahren, dass er von den gegnerischen Parteiangehörigen fälschlicherweise wegen Mordes angezeigt worden sei; die Anzeige sei ungefähr sieben Monate zuvor erfolgt. Er fürchte, von der Polizei festgenommen zu werden und kein faires Verfahren zu erhalten [NS 16.03.2017, S 3]. Bei der Einvernahme am 24.05.2017 gab er an, er habe seit Anfang Jänner 2017 neue Fluchtgründe. Er habe Ende Jänner 2017 mit seiner Familie telefonisch gesprochen und ihm sei mitgeteilt worden, dass er des Mordes beschuldigt werde. Es habe bei einer Versammlung, bei der auch sein Bruder anwesend gewesen sei, eine Auseinandersetzung gegeben und sein Bruder habe dann davon erfahren. Sein Bruder habe von der Polizei erfahren, dass er gesucht werde. Es sei eine politische Versammlung gewesen. Er fürchte, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden. Er lege zu seinem Vorbringen einen Polizeibericht vor, den er drei Tage zuvor von einem Freund erhalten habe [NS 24.05.2017]. Bei der Einvernahme am 14.06.2018 gab er an, er habe zu seinem Vorbringen bereits eine Anzeige vorgelegt, seither habe er keinen telefonischen Kontakt mehr. Zu der Anzeige gebe er an, dass eine Person von der anderen Partei getötet worden sei, also nicht von "unserer" Partei. Er könne selber nicht lesen, was da drinnen stehe, man habe es ihm geschickt. Es sei eine Anzeige wegen Körperverletzung. Es sei zu einer Auseinandersetzung mit den Leuten von Nawas Sharif und mit Chouwdhrys gekommen. Mehr wisse er nicht, es stehe alles oben, mehr könne er nicht lesen. Er werde gesucht, weil gegen ihn Anzeige erstattet worden sei. Jenen sei sein Name bekannt und hätten seinen Namen von der Partei ausschreiben lassen. In der Anzeige stehe, dass er die Person umgebracht habe, obwohl er "hier" (in Österreich) gewesen sei. Er vor einem Jahr nach seiner Einvernahme vor dem BFA zuletzt Kontakt mit seiner Familie, seinem Bruder gehabt. Wo jener jetzt sei, wisse er nicht [NS EV 14.06.2018, S 4, 5]. Der Beschwerdeführer legte dem BFA eine Kopie einer polizeilichen Anzeige der pakistanischen Polizei (First Information Report (FIR)) vom 01.09.2016 vor [AS 203-211]. Bei der letzten Einvernahme am 25.07.2019 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisher im Folgeverfahren gemachten Angaben unter Bezugnahme auf die von ihm vorgelegte polizeiliche Anzeige vom 01.09.2016 (NS 25.07.2019, S 3-6). 1.5 Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt glaubhaft vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entstanden sei (Bescheid S 16). Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan traf das BFA - gestützt auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.05.2019 mit Kurzinformationen zum Stand 09.08.2019 - aktuelle Länderfeststellungen (Bescheid, S 17-93).
  3. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.
  4. Rechtliche Beurteilung: A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG) Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). 3.2 Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall ist somit der Bescheid des BFA vom 06.12.2016, Zahl 831679904-1753376, welcher mangels Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 21.12.2016 rechtskräftig wurde. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides) 3.3 Der Beschwerdeführer begründet den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz – zusammengefasst – erstmals damit, dass ihm im Jänner 2017 eine gegen ihn bereits am 01.09.2016 erhobene polizeiliche Anzeige bekannt geworden sei, der zufolge er – fälschlicherweise des Mordes beschuldigt werde (im Detail oben 1.4). Zu diesem Vorbringen ist – ohne sich mit der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens auseinandersetzen zu müssen – festzustellen, dass es sich demnach dabei jedenfalls um Geschehnisse handelt, die die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben und schon deshalb nicht zu einer neuen Sachentscheidung führen können (VwGH 13.05.2019, Ra 2018/18/0506). 3.4 Mit dem gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).3.4 Mit dem gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). 3.5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.3.5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) 3.6 Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA im Erstverfahren wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan kein reales Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht bzw relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte.3.6 Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA im Erstverfahren wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan kein reales Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht bzw relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte. 3.7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es nach der ständigen Judikatur des EGMR – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). 3.7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es nach der ständigen Judikatur des EGMR – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Das Vorbringen einer (nach Abschluss des Vorverfahrens bestehenden) allgemeinen prekären Sicherheits- bzw Versorgungslage in Pakistan reicht nicht; die behauptete Lageänderung war für sich daher von vornherein nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu bewirken. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung Pakistans im Allgemeinen – höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich.Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Das Vorbringen einer (nach Abschluss des Vorverfahrens bestehenden) allgemeinen prekären Sicherheits- bzw Versorgungslage in Pakistan reicht nicht; die behauptete Lageänderung war für sich daher von vornherein nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu bewirken. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung Pakistans im Allgemeinen – höheres Risiko bestünde, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich. 3.8 Es wird daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abgewiesen.3.8 Es wird daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG; Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides)Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, AsylG; Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides) 3.9 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.9 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.
  5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.3.
  6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen. Spruchpunkt IIISpruchpunkt römisch drei Zur Rückkehrentscheidung (§ 10 AsylG; § 52 FPG; § 9 BFA-VG)Zur Rückkehrentscheidung (Paragraph 10, AsylG; Paragraph 52, FPG; Paragraph 9, BFA-VG) 3.11 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).3.11 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). 3.12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK auch vorliegen, wenn nicht der hier aufhältige pflegebedürftige Fremde selbst außer Landes geschafft wird, sondern dessen weitere Pflege durch die Verhinderung des Verbleibs des die Pflege übernehmenden Angehörigen unmöglich gemacht wird. In diesem Fall erfordert Art 8 Abs 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Ausweisung nach § 8 Abs 2 AsylG und verlangt somit eine fallbezogene Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen VwGH 24.03.2011, 2008/23/1134).3.12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auch vorliegen, wenn nicht der hier aufhältige pflegebedürftige Fremde selbst außer Landes geschafft wird, sondern dessen weitere Pflege durch die Verhinderung des Verbleibs des die Pflege übernehmenden Angehörigen unmöglich gemacht wird. In diesem Fall erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Ausweisung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG und verlangt somit eine fallbezogene Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen VwGH 24.03.2011, 2008/23/1134). Der Umstand der erforderlichen Pflege eines Familienangehörigen spielt eine maßgebliche Rolle bei der Abwägung der familiären Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (VwGH 11.11.2013, 2012/22/0103; vgl in diesem Sinn auch VwGH 12.09.2012, 2011/23/0183; VfGH 09.03.2016, E22/2016; VfGH 06.03.2013, U682/2013 ua).Der Umstand der erforderlichen Pflege eines Familienangehörigen spielt eine maßgebliche Rolle bei der Abwägung der familiären Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (VwGH 11.11.2013, 2012/22/0103; vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 12.09.2012, 2011/23/0183; VfGH 09.03.2016, E22/2016; VfGH 06.03.2013, U682/2013 ua). Zum gegenständlichen Verfahren 3.13 Fallbezogen wurden bei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers unter anderem folgende Erkrankungen diagnostiziert: chronisch rezidivierende Lumboischialgie; Osteochondrose, Protrusionen der Halswirbelsäule, Bandscheibenprotrusion an der BWS, Varikositas beidseitig, Hämangiom, Epilepsie, Mult. Allergien, Persoransligatur US rechts, larv. Depressio; Status post Ulcus Cruris rechts, Schwindel, Gangstörung, Sturzgefahr. Das BFA geht in Hinblick auf die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers von einem relevanten Familien- und Privatleben aus. Das BFA nahm jedoch keine qualifizierte Abhängigkeiten an, „beispielsweise in Form von tatsächlicher Pflegebedürftigkeit“, verwies dazu auf die Angaben des Beschwerdeführers wonach er einkaufe und koche, und führte aus, dass ein Apothekenbesuch, Einkauf oder eine Hausarbeit alleine keine Pflegebedürftigkeit begründe und hervorzuheben sei, dass die Lebensgefährtin die Möglichkeit habe, von Österreich aus, „z.B. auf telefonischer Basis, sozialen Netzwerken und durch Brief- oder E-Mailverkehr“ den Kontakt beizubehalten. Das BFA wies auch darauf hin, dass die Lebensgefährtin vor seinem Einzug mit ihren beiden Töchtern im selben Haushalt gelebt habe (Bescheid, S 103 ff). Das BFA ließ dabei jedoch außer Acht, dass laut einem ärztlichen Attest der behandelnden Ärztin der Lebensgefährtin vom 12.11.2018 für diese zumindest seit diesem Zeitpunkt eine 24h-Betreuung für die Lebensgefährtin aufgrund nächtlicher Schmerzattacken medizinisch erforderlich ist und der Beschwerdeführer auch die Verfügbarkeit sowie die Einnahme der erforderlichen Medikamente sicherstellt. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels elektronischer Kommunikationsmittel ist dazu nicht geeignet. Zum Verweis des BFA auf die beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Töchtern ist festzuhalten, dass eine 24h-Betreuung auf Dauer nicht von einer Person allein bewerkstelligt werden kann und dazu auf Dauer mehrere Personen erforderlich sind. Da die Lebensgefährtin lediglich eine Invaliditätspension bezieht ist, scheidet aus finanziellen Gründen eine Pflege durch externe Pflegekräfte aus (vgl VwGH 22.09.2011, 2008/18/0786).Das BFA ließ dabei jedoch außer Acht, dass laut einem ärztlichen Attest der behandelnden Ärztin der Lebensgefährtin vom 12.11.2018 für diese zumindest seit diesem Zeitpunkt eine 24h-Betreuung für die Lebensgefährtin aufgrund nächtlicher Schmerzattacken medizinisch erforderlich ist und der Beschwerdeführer auch die Verfügbarkeit sowie die Einnahme der erforderlichen Medikamente sicherstellt. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels elektronischer Kommunikationsmittel ist dazu nicht geeignet. Zum Verweis des BFA auf die beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Töchtern ist festzuhalten, dass eine 24h-Betreuung auf Dauer nicht von einer Person allein bewerkstelligt werden kann und dazu auf Dauer mehrere Personen erforderlich sind. Da die Lebensgefährtin lediglich eine Invaliditätspension bezieht ist, scheidet aus finanziellen Gründen eine Pflege durch externe Pflegekräfte aus vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0786). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste. 3.14 Es erweist sich daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig. 3.15 Der Beschwerdeführer hat nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt und übt zum Entscheidungszeitpunkt keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.3.15 Der Beschwerdeführer hat nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt und übt zum Entscheidungszeitpunkt keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. 3.16 Es ist daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattzugeben, festzustellen,

§ 9BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 1 i

Vm Abs 2 AsylG den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. 3.16 Es ist daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides stattzugeben, festzustellen,

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Spruchpunkt IVSpruchpunkt römisch vier Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte V bis VI des angefochtenen BescheidesZur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch fünf bis römisch sechs des angefochtenen Bescheides 3.17 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung sowie für die Festlegung keiner Frist für die freiwillige Ausreise nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben sind. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.18 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Parteien zurückzuweisen sind. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).3.18 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Parteien zurückzuweisen sind. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056). Zu B) Revision 3.19 Da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die ordentliche Revision nicht zulässig. 3.20 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L516.2209466.2.01

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