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{'item': 'L516 2219812-1'}

Obsah (9)§ 28§ 55Art 133§ 10§ 52§ 46§ 9§ 81§ 14a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2020 GeschäftszahlL516 2219812-1 SpruchL516 2219812-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

§ 28Abs 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX wird

§ 55Abs 1 Z 1 und Z 2 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 wird

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Die Spruchpunkte II bis IV des angefochtenen Bescheides werden

§ 28Abs 2 Vw

GVG ersatzlos behoben. römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch vier des angefochtenen Bescheides werden

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 21.03.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29.04.2019 (I.)

§ 55Asyl

G ab, erließ (II.)

§ 10Abs 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 3 FPG, stellte (III.)

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 21.03.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29.04.2019 (römisch eins.)

Paragraph 55, AsylG ab, erließ (römisch zwei.)

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellte (römisch drei.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch vier.) aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

  1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; SN=schriftliche Stellungnahme; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS=Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich] 1.1 Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan. Seine Identität steht fest (Reisepass, AS 8ff). 1.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Sialkot in der Provinz Punjab. Er absolvierte in Pakistan das Studium zum XXXX (Zertifikat, AS 30). In Pakistan leben nach wie vor seine Mutter und sein ältester Bruder, sein Vater lebt in Saudi-Arabien. Zum Vater hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt, mit seiner Mutter telefoniert er etwa drei Mal im Jahr (NS 06.11.2018, S 2).1.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Sialkot in der Provinz Punjab. Er absolvierte in Pakistan das Studium zum römisch 40 (Zertifikat, AS 30). In Pakistan leben nach wie vor seine Mutter und sein ältester Bruder, sein Vater lebt in Saudi-Arabien. Zum Vater hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt, mit seiner Mutter telefoniert er etwa drei Mal im Jahr (NS 06.11.2018, S 2). 1.3 Der Beschwerdeführer verließ Pakistan im Jahr 2014 und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtmäßig in Österreich ein und verfügte von XXXX bis XXXX über ein Visum D für Österreich (Visum im Reisepass, AS 12). Von 13.05.2014 bis 15.05.2017 verfügte er über den Aufenthaltstitel „Studierender“, ein danach gestellter neuerlicher Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde mangels Erfüllung von Voraussetzungen rechtskräftig abgewiesen (IRZ; Bescheid der XXXX vom 15.09.2017, AS 127ff).1.3 Der Beschwerdeführer verließ Pakistan im Jahr 2014 und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtmäßig in Österreich ein und verfügte von römisch 40 bis römisch 40 über ein Visum D für Österreich (Visum im Reisepass, AS 12). Von 13.05.2014 bis 15.05.2017 verfügte er über den Aufenthaltstitel „Studierender“, ein danach gestellter neuerlicher Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde mangels Erfüllung von Voraussetzungen rechtskräftig abgewiesen (IRZ; Bescheid der römisch 40 vom 15.09.2017, AS 127ff). 1.4 Der Beschwerdeführer lebt in Österreich seit seiner Einreise zusammen mit seinem leiblichen Bruder XXXX , seiner Schwägerin – der Ehefrau jenes Bruders – sowie seinen beiden minderjährigen Neffen – den Söhnen seines Bruders und seiner Schwägerin –, welche alle österreichische Staatsangehörige sind, im gemeinsamen Haushalt und übernimmt im Zuge dessen auch regelmäßig die Kinderbetreuung für seine Neffen. Der Bruder des Beschwerdeführers ist seit mehreren Jahren an der Universität XXXX tätig und hat auch eine Haftungserklärung gem NAG sowie eine Patenschaftserklärung gem AsylG für seinen Bruder abgegeben (Bescheid der XXXX vom 06.03.2018, AS 76; NS 06.11.2018, S 3; ZMR; Äußerung 12.02.2020 (OZ 8); von der ÖB Islamabad beglaubigte Geburtsurkunden (OZ 8)). 1.4 Der Beschwerdeführer lebt in Österreich seit seiner Einreise zusammen mit seinem leiblichen Bruder römisch 40 , seiner Schwägerin – der Ehefrau jenes Bruders – sowie seinen beiden minderjährigen Neffen – den Söhnen seines Bruders und seiner Schwägerin –, welche alle österreichische Staatsangehörige sind, im gemeinsamen Haushalt und übernimmt im Zuge dessen auch regelmäßig die Kinderbetreuung für seine Neffen. Der Bruder des Beschwerdeführers ist seit mehreren Jahren an der Universität römisch 40 tätig und hat auch eine Haftungserklärung gem NAG sowie eine Patenschaftserklärung gem AsylG für seinen Bruder abgegeben (Bescheid der römisch 40 vom 06.03.2018, AS 76; NS 06.11.2018, S 3; ZMR; Äußerung 12.02.2020 (OZ 8); von der ÖB Islamabad beglaubigte Geburtsurkunden (OZ 8)). 1.5 Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 01.12.2015 über eine Gewerbeberechtigung hinsichtlich des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent (GISA, AS 36). Der Beschwerdeführer ist seither selbständig erwerbtätiger eingetragener Unternehmer und führt als Inhaber eines Elektro- und Einrichtungsfachhandelsgeschäft ein Einzelhandelsunternehmen (NS 06.11.2018, S 4; OZ 8). Er beschäftigte – zeitweilig – auch Mitarbeiter (Lohn- und Gehaltsabrechnungen, AS 118-122) – und erwirtschaftete zuletzt im Jahr 2019 steuerpflichtige Umsätze in Höhe von Euro 46.400,31 (Umsatzaufstellungen an das Finanzamt (OZ 8)). Der Beschwerdeführer ist somit selbsterhaltungsfähig und selbsterhaltungswillig. Der Beschwerdeführer bezog zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (GVS). 1.6 Der Beschwerdeführer hat mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein soziales Netz in Österreich (OZ 8). Der Beschwerdeführer hat am 17.01.2017 die Prüfung ÖSD Zertifikat B2 bestanden (Zertifikat, AS 17f). Er hat in Österreich die Führerscheinprüfung für die Kategorien AM und B positiv absolviert (Kopie, AS 28; OZ 8). Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten (Strafregister der Republik Österreich).
  2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Die Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben 1.1) ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu zweifeln war. Seine Identität steht aufgrund des vorgelegten und als unbedenklich erachteten pakistanischen Reisepasses fest. 2.2 Die Feststellungen zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan vor seiner Ausreise, den in Pakistan lebenden Familienangehörigen, zu seinem Vater sowie zum Kontakt zu seiner Mutter in Pakistan (oben 1.2) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren vor dem BFA, welche stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. 2.3 Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan 2014, seinem Aufenthalt in Österreich, seinem Visum und seiner Aufenthaltstitel, sowie dass der letzte Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ abgewiesen wurde (oben 1.3) beruhen auf den im Verwaltungsakt des BFA befindlichen Beweismitteln, wie insbesondere auf den Reisepasskopien, den Eintragungen im IZR, dem Bescheid des XXXX und den damit in Einklangs stehenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA.2.3 Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan 2014, seinem Aufenthalt in Österreich, seinem Visum und seiner Aufenthaltstitel, sowie dass der letzte Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ abgewiesen wurde (oben 1.3) beruhen auf den im Verwaltungsakt des BFA befindlichen Beweismitteln, wie insbesondere auf den Reisepasskopien, den Eintragungen im IZR, dem Bescheid des römisch 40 und den damit in Einklangs stehenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA. 2.4 Die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers mit seinem Bruder, seiner Schwägerin und seinen beiden Neffen (oben 1.4), beruhen auf den im Verwaltungsakt des BFA befindlichen und bei den dazu getroffenen Sachverhaltsfeststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln. Vom BFA wurde nicht bestritten, dass es sich bei XXXX um den Bruder des Beschwerdeführers handelt (vgl Bescheid, S 8) und in Verbindung mit den vorgelegten Geburtsurkunden bestehen keine Zweifel am Bestehen dieses Familienverhältnisses. Die Staatsangehörigkeit, die berufliche Tätigkeit sowie Erklärungen des Bruders wurden durch die vorgelegten Urkunden nachgewiesen (OZ 8).2.4 Die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers mit seinem Bruder, seiner Schwägerin und seinen beiden Neffen (oben 1.4), beruhen auf den im Verwaltungsakt des BFA befindlichen und bei den dazu getroffenen Sachverhaltsfeststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln. Vom BFA wurde nicht bestritten, dass es sich bei römisch 40 um den Bruder des Beschwerdeführers handelt vergleiche Bescheid, S 8) und in Verbindung mit den vorgelegten Geburtsurkunden bestehen keine Zweifel am Bestehen dieses Familienverhältnisses. Die Staatsangehörigkeit, die berufliche Tätigkeit sowie Erklärungen des Bruders wurden durch die vorgelegten Urkunden nachgewiesen (OZ 8). 2.5 Die berufliche Tätigkeit und die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers (oben 1.5) beruht auf den dazu gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens, welche durch die vorgelegten, in den Feststellungen beschriebenen Unterlagen belegt worden sind (Einkommensnachweise, Steuererklärung, Gewerbebescheinigung). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, beruht auf dem Datenbankauszug aus dem GVS-Betreuungsinformationssystems über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. 2.6 Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein soziales Netz in Österreich hat (oben 1.6), beruht auf den zahlreichen, sehr persönlich gehaltenen Unterstützungsschreiben von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger unterschiedlichen Alters und Herkunft, in denen überwiegend mehrjährig bestehende Freundschaften und Bekanntschaften zum Beschwerdeführer, dessen Vorzügen und seine bereits gelungene Integration in die österreichische Gesellschaft bezeugt werden. Die abgelegte Deutschprüfung wurde durch das im Verfahren vorgelegte Zertifikat, der österreichische Führerschein durch Vorlage einer Kopie desselben nachgewiesen. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, an dessen Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 55 AsylG)Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 55, AsylG) Rechtsgrundlagen 3.1.

§ 55Abs 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1.) dies

§ 9

Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird.

Abs 2 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.3.1.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1.) dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 1955,) erreicht wird.

Absatz 2, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. 3.2.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Entscheidung, mit der in das Privat- oder Familienleben eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Entscheidung, mit der in das Privat- oder Familienleben eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9

Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Zum gegenständlichen Verfahren 3.3 Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua. / NL, VfGH 28.06.2003, G 78/00). 3.3 Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua. / NL, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E
  10. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
  11. Oktober 2012, 2010/22/0136; E
  12. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E
  13. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E
  14. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  15. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E
  16. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  17. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E
  18. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
  19. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E
  20. März 2014, 2013/22/0129; E
  21. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E
  22. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E
  23. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E
  24. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E,
  25. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E
  27. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E
  28. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
  29. Oktober 2012, 2010/22/0136; E
  30. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E
  31. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E
  32. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  33. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E
  34. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  35. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E
  36. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
  37. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E
  38. März 2014, 2013/22/0129; E
  39. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E
  40. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E
  41. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E
  42. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E,
  43. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  44. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E
  45. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). 3.
  46. Fallbezogen liegt in Hinblick auf das effektive Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinem leiblichen Bruder ein relevantes Familienleben im Sinne von Art 8 EMRK vor (siehe zuvor 3.3).3.
  47. Fallbezogen liegt in Hinblick auf das effektive Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinem leiblichen Bruder ein relevantes Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK vor (siehe zuvor 3.3). Gegen den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich und für die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung sprechen zunächst die Umstände, dass der Beschwerdeführer nach der Versagung der Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Studierender“ weiterhin in Österreich verblieb. Für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht demgegenüber nach dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich einreiste, er sich inzwischen bereits seit rund sechs Jahren in Österreich befindet, die überwiegende Zeit davon rechtmäßig. Eine vom Beschwerdeführer von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung liegt nicht vor. Er lebt auch seit seiner Einreise in Österreich zusammen mit seinem leiblichen Bruder, seiner Schwägerin – der Ehefrau jenes Bruders – sowie seinen beiden minderjährigen Neffen – den Söhnen seines Bruders und seiner Schwägerin –, welche alle österreichische Staatsangehörige sind, im gemeinsamen Haushalt und übernimmt im Zuge dessen auch regelmäßig die Kinderbetreuung für seine Neffen. Der Bruder des Beschwerdeführers ist seit mehreren Jahren an der Universität XXXX tätig und hat auch eine Haftungserklärung gem NAG sowie eine Patenschaftserklärung gem AsylG für seinen Bruder abgegeben. Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 01.12.2015 über eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe, ist seither selbständig erwerbtätiger eingetragener Unternehmer und führt als Inhaber eines Elektro- und Einrichtungsfachhandelsgeschäft ein Einzelhandelsunternehmen. Er beschäftigte – zeitweilig – auch Mitarbeiter – und erwirtschaftete zuletzt im Jahr 2019 steuerpflichtige Umsätze in Höhe von Euro 46.400,
  48. Der Beschwerdeführer ist somit seit mehreren Jahren selbstständig erwerbstätig, selbsterhaltungsfähig und selbsterhaltungswillig. Der Beschwerdeführer bezog zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (GVS). Der Beschwerdeführer hat mittlerweile auch seinen familiären und beruflichen Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein soziales Netz in Österreich. Der Beschwerde ist auch strafrechtlich unbescholten.Gegen den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich und für die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung sprechen zunächst die Umstände, dass der Beschwerdeführer nach der Versagung der Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Studierender“ weiterhin in Österreich verblieb. Für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht demgegenüber nach dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich einreiste, er sich inzwischen bereits seit rund sechs Jahren in Österreich befindet, die überwiegende Zeit davon rechtmäßig. Eine vom Beschwerdeführer von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung liegt nicht vor. Er lebt auch seit seiner Einreise in Österreich zusammen mit seinem leiblichen Bruder, seiner Schwägerin – der Ehefrau jenes Bruders – sowie seinen beiden minderjährigen Neffen – den Söhnen seines Bruders und seiner Schwägerin –, welche alle österreichische Staatsangehörige sind, im gemeinsamen Haushalt und übernimmt im Zuge dessen auch regelmäßig die Kinderbetreuung für seine Neffen. Der Bruder des Beschwerdeführers ist seit mehreren Jahren an der Universität römisch 40 tätig und hat auch eine Haftungserklärung gem NAG sowie eine Patenschaftserklärung gem AsylG für seinen Bruder abgegeben. Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 01.12.2015 über eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe, ist seither selbständig erwerbtätiger eingetragener Unternehmer und führt als Inhaber eines Elektro- und Einrichtungsfachhandelsgeschäft ein Einzelhandelsunternehmen. Er beschäftigte – zeitweilig – auch Mitarbeiter – und erwirtschaftete zuletzt im Jahr 2019 steuerpflichtige Umsätze in Höhe von Euro 46.400,
  49. Der Beschwerdeführer ist somit seit mehreren Jahren selbstständig erwerbstätig, selbsterhaltungsfähig und selbsterhaltungswillig. Der Beschwerdeführer bezog zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (GVS). Der Beschwerdeführer hat mittlerweile auch seinen familiären und beruflichen Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein soziales Netz in Österreich. Der Beschwerde ist auch strafrechtlich unbescholten. Im Ergebnis ergibt sich daraus, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles den familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers ein so großes Gewicht zukommt, dass die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste. 3.5 Der Beschwerdeführer hat am 17.01.2017 die Prüfung für das ÖSD Zertifikat B2 bestanden.

§ 81

Abs 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die §§ 7 bis 16 Integrationsgesetz, BGBl I Nr 68/2017, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 traten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.3.5 Der Beschwerdeführer hat am 17.01.2017 die Prüfung für das ÖSD Zertifikat B2 bestanden.

Paragraph 81, Absatz 36, NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die Paragraphen 7 bis 16 Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, mit Ausnahme von Paragraph 13, Absatz 2, traten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. 3.6 Es ist daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer

§ 55Abs 1 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.3.6 Es ist daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei Zur Behebung der Spruchpunkte II bis IV des angefochtenen BescheidesZur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch vier des angefochtenen Bescheides 3.7 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, die Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55

FPG nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben sind.3.7 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, die Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, FPG nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben sind. Zu B) Revision 3.8 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.9 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L516.2219812.1.00

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