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{'item': 'W108 2217273-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 6aArt. 130§ 6§ 58§ 17§ 1§ 6c§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2020 GeschäftszahlW108 2217273-1 SpruchW108 2217273-1/5E W108 2217275-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke

§ 28Abs. 2 Vw

GVG wird den Beschwerden stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden dahingehend abgeändert, dass an Stelle der Zahlungsaufträge ausgesprochen wird, dass keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführer besteht.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden dahingehend abgeändert, dass an Stelle der Zahlungsaufträge ausgesprochen wird, dass keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführer besteht. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Den Beschwerdeführern wurde in einer Grundbuchssache als zur ungeteilten Hand Zahlungspflichtigen zunächst mit im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt erlassenen Mandatsbescheiden/Zahlungsaufträgen jeweils vom 25.10.2018, Zl. 301 TZ 862/2015 - VNR 2 und Zl. 301 TZ 1897/2015 - VNR 2, die Bezahlung der Eintragungsgebühren für das Pfandrecht

TP 9 lit. b Z 4 Gerichtsgebührengesetz, GGG, in Höhe von EUR 735,00 und von EUR 159,00 sowie jeweils der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, von EUR 8,00 - somit die Entrichtung der Beträge von EUR 743,00 und von EUR 167,00 - vorgeschrieben.1. Den Beschwerdeführern wurde in einer Grundbuchssache als zur ungeteilten Hand Zahlungspflichtigen zunächst mit im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt erlassenen Mandatsbescheiden/Zahlungsaufträgen jeweils vom 25.10.2018, Zl. 301 TZ 862 aus 2015, - VNR 2 und Zl. 301 TZ 1897 aus 2015, - VNR 2, die Bezahlung der Eintragungsgebühren für das Pfandrecht

TP 9 Litera b, Ziffer 4, Gerichtsgebührengesetz, GGG, in Höhe von EUR 735,00 und von EUR 159,00 sowie jeweils der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, von EUR 8,00 - somit die Entrichtung der Beträge von EUR 743,00 und von EUR 167,00 - vorgeschrieben.

  1. Die Beschwerdeführer kamen diesen Zahlungsaufträgen nach und überwiesen am 05.11.2018 die ihnen vorgeschriebenen Beträge von EUR 743,00 und von EUR 167,00 auf das in den Zahlungsaufträgen angegebene Konto des Bezirksgerichtes XXXX , wo diese Beträge am 06.11.2018 einlangten.
  2. Die Beschwerdeführer kamen diesen Zahlungsaufträgen nach und überwiesen am 05.11.2018 die ihnen vorgeschriebenen Beträge von EUR 743,00 und von EUR 167,00 auf das in den Zahlungsaufträgen angegebene Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 , wo diese Beträge am 06.11.2018 einlangten.
  3. Am 08.11.2018 erhoben die Beschwerdeführer (dennoch) durch ihren Rechtsvertreter gegen die genannten Mandatsbescheide/Zahlungsaufträge vom 25.10.2018 fristgerecht Vorstellungen.
  4. Mit den angefochtenen Bescheiden erließ der Präsident des Landesgerichtes Eisenstadt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut Zahlungsaufträge

§ 6aAbs.

1 GEG, mit denen die Beschwerdeführer jeweils als zahlungspflichtige Parteien aufgefordert wurden, die Eintragungsgebühr für das Pfandrecht

TP 9 lit. b Z 4 GGG in Höhe von EUR 735,00 und von EUR 159,00 sowie jeweils die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG von EUR 8,00, abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühren von EUR 743,00 und von EUR 167,00 - sohin jeweils einen Betrag von EUR "0" -, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zu bezahlen.4. Mit den angefochtenen Bescheiden erließ der Präsident des Landesgerichtes Eisenstadt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut Zahlungsaufträge

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, mit denen die Beschwerdeführer jeweils als zahlungspflichtige Parteien aufgefordert wurden, die Eintragungsgebühr für das Pfandrecht

TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG in Höhe von EUR 735,00 und von EUR 159,00 sowie jeweils die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00, abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühren von EUR 743,00 und von EUR 167,00 - sohin jeweils einen Betrag von EUR "0" -, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zu bezahlen. In der Begründung dieser Bescheide wies die belangte Behörde darauf hin, dass die vorgeschriebenen Beträge von EUR 743,00 und von EUR 167,00 jeweils am 06.11.2018 einbezahlt worden seien und somit kein offener Betrag mehr aushafte.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit dem Antrag, von der Vorschreibung der Gerichtsgebühren und der Einhebungsgebühren Abstand zu nehmen.
  2. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit dem Antrag, von der Vorschreibung der Gerichtsgebühren und der Einhebungsgebühren Abstand zu nehmen.
  3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen. Damit steht insbesondere fest, dass die den Beschwerdeführern mit Mandatsbescheiden/Zahlungsaufträgen vom 25.10.2018 vorgeschriebenen Beträge von EUR 743,00 und EUR 167,00 bereits entrichtet wurden und keine Gebühren mehr offen sind.
  5. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden, insbesondere die Bestätigungen der Einzahlung der Beträge von EUR 743,00 und EUR 167,00, liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Auf die vollständige Entrichtung der vorgeschriebenen Beträge von EUR 743,00 und EUR 167,00 wies die belangte Behörde in der Begründung ihrer Bescheide selbst hin.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zur Zulässigkeit: Die Beschwerden wurden fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.

§ 1Abs.

1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.

Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 4 des § 32 GGG sieht für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes Gerichtsgebühren in Höhe von 1,2 vH vom Wert des Rechtes vor.Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer 4, des Paragraph 32, GGG sieht für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes Gerichtsgebühren in Höhe von 1,2 vH vom Wert des Rechtes vor.

§ 1Abs.

1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

§ 6c

Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.

Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG). Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, ist

§ 6Abs.

1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, ist

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6Abs.

2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein. Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann

§ 7Abs.

1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann

Paragraph 7, Absatz eins, GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben.

§ 7Abs.

2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.

Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden. 3.3.2. Umgelegt auf die hier vorliegenden Sachverhalte ergibt sich daraus Folgendes: Mit den angefochtenen Bescheiden erließ die belangte Behörde aufgrund der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellungen der Beschwerdeführer und des damit bewirkten Außerkraftretens (vgl. § 7 Abs. 2 GEG) der mit Mandatsbescheiden erlassenen Zahlungsaufträge neuerlich Zahlungsaufträge

§ 6aAbs.

1 GEG, obwohl - was aktenkundig ist und auch von der belangten Behörde selbst festgestellt wurde - die mit Mandatsbescheiden/Zahlungsaufträgen vorgeschriebenen Beträge von EUR 743,00 und EUR 167,00 (jeweils Gerichtsgebühr und Einhebungsgebühr) zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig entrichtet waren.Mit den angefochtenen Bescheiden erließ die belangte Behörde aufgrund der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellungen der Beschwerdeführer und des damit bewirkten Außerkraftretens vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, GEG) der mit Mandatsbescheiden erlassenen Zahlungsaufträge neuerlich Zahlungsaufträge

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, obwohl - was aktenkundig ist und auch von der belangten Behörde selbst festgestellt wurde - die mit Mandatsbescheiden/Zahlungsaufträgen vorgeschriebenen Beträge von EUR 743,00 und EUR 167,00 (jeweils Gerichtsgebühr und Einhebungsgebühr) zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig entrichtet waren. Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Forderung des Bundes in diesem Umfang aber erloschen. Nur geschuldete (und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete) Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages

§ 6aAbs.

1 GEG sein (vgl. die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter § 6a GEG E6 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die

§ 6a

GEG für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos (vgl. VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Zahlungsauftrag - wie in den vorliegenden Fällen mit dem Betrag "0" - zu erlassen, um die "Grundlage einer Einhebung" zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre vielmehr ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen (vgl. VwGH 12.03.1981, 15/1125/80, zitiert in Dokalik, Gerichtsgebühren13, E19 zu § 6a GEG).Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Forderung des Bundes in diesem Umfang aber erloschen. Nur geschuldete (und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete) Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sein vergleiche die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter Paragraph 6 a, GEG E6 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die

Paragraph 6 a, GEG für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos vergleiche VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Zahlungsauftrag - wie in den vorliegenden Fällen mit dem Betrag "0" - zu erlassen, um die "Grundlage einer Einhebung" zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre vielmehr ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen vergleiche VwGH 12.03.1981, 15/1125/80, zitiert in Dokalik, Gerichtsgebühren13, E19 zu Paragraph 6 a, GEG). Da in den vorliegenden Fällen kein Betrag mehr offen ist, der mit Zahlungsauftrag eingebracht werden könnte, erweisen sich die angefochtenen Bescheide, soweit mit ihnen Zahlungsaufträge erlassen wurden, als rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte vielmehr

§ 7Abs.

2 GEG auszusprechen gehabt, dass infolge vollständiger Entrichtung der Beträge keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführer besteht.Da in den vorliegenden Fällen kein Betrag mehr offen ist, der mit Zahlungsauftrag eingebracht werden könnte, erweisen sich die angefochtenen Bescheide, soweit mit ihnen Zahlungsaufträge erlassen wurden, als rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte vielmehr

Paragraph 7, Absatz 2, GEG auszusprechen gehabt, dass infolge vollständiger Entrichtung der Beträge keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführer besteht. Den Beschwerden, die die Abstandnahme von der Vorschreibung beantragen, kommt somit - im Ergebnis - Berechtigung zu. Es obliegt daher dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner reformatorischen Entscheidungsbefugnis in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren die aufgezeigte Rechtswidrigkeit der Bescheide zu beseitigen, indem diese dahingehend abgeändert werden, dass an die Stelle der aus den angefochtenen Bescheiden hervorgehenden Zahlungsaufträge der Ausspruch der nicht bestehenden Zahlungspflicht tritt. Festgehalten wird, dass damit über die Frage der Rechtmäßigkeit (der Höhe) der bereits geleisteten Zahlungen nicht erkannt wurde. Darüber wäre in einem Rückzahlungsverfahren

§ 6cGEG zu befinden (vgl. Vw

GH 12.03.1981, 1125/80), welches aber nicht Sache der gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist.Festgehalten wird, dass damit über die Frage der Rechtmäßigkeit (der Höhe) der bereits geleisteten Zahlungen nicht erkannt wurde. Darüber wäre in einem Rückzahlungsverfahren

Paragraph 6 c, GEG zu befinden vergleiche VwGH 12.03.1981, 1125/80), welches aber nicht Sache der gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist. 3.

  1. Ergebnis: Da den angefochtenen Bescheiden eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, waren in Stattgabe der Beschwerden die angefochtenen Bescheide abzuändern.Da den angefochtenen Bescheiden eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, waren in Stattgabe der Beschwerden die angefochtenen Bescheide abzuändern. 3.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. In den vorliegenden Fällen liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. In den vorliegenden Fällen liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2217273.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.