GVG wird den Beschwerden stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden dahingehend abgeändert, dass an Stelle der Zahlungsaufträge ausgesprochen wird, dass keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführer besteht.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden dahingehend abgeändert, dass an Stelle der Zahlungsaufträge ausgesprochen wird, dass keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführer besteht. B) Die Revision ist
4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Den Beschwerdeführern wurde in einer Grundbuchssache als zur ungeteilten Hand Zahlungspflichtigen zunächst mit im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt erlassenen Mandatsbescheiden/Zahlungsaufträgen jeweils vom 25.10.2018, Zl. 301 TZ 862/2015 - VNR 2 und Zl. 301 TZ 1897/2015 - VNR 2, die Bezahlung der Eintragungsgebühren für das Pfandrecht
TP 9 lit. b Z 4 Gerichtsgebührengesetz, GGG, in Höhe von EUR 735,00 und von EUR 159,00 sowie jeweils der Einhebungsgebühr
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, von EUR 8,00 - somit die Entrichtung der Beträge von EUR 743,00 und von EUR 167,00 - vorgeschrieben.1. Den Beschwerdeführern wurde in einer Grundbuchssache als zur ungeteilten Hand Zahlungspflichtigen zunächst mit im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt erlassenen Mandatsbescheiden/Zahlungsaufträgen jeweils vom 25.10.2018, Zl. 301 TZ 862 aus 2015, - VNR 2 und Zl. 301 TZ 1897 aus 2015, - VNR 2, die Bezahlung der Eintragungsgebühren für das Pfandrecht
TP 9 Litera b, Ziffer 4, Gerichtsgebührengesetz, GGG, in Höhe von EUR 735,00 und von EUR 159,00 sowie jeweils der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, von EUR 8,00 - somit die Entrichtung der Beträge von EUR 743,00 und von EUR 167,00 - vorgeschrieben.
1 GEG, mit denen die Beschwerdeführer jeweils als zahlungspflichtige Parteien aufgefordert wurden, die Eintragungsgebühr für das Pfandrecht
TP 9 lit. b Z 4 GGG in Höhe von EUR 735,00 und von EUR 159,00 sowie jeweils die Einhebungsgebühr
1 GEG von EUR 8,00, abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühren von EUR 743,00 und von EUR 167,00 - sohin jeweils einen Betrag von EUR "0" -, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zu bezahlen.4. Mit den angefochtenen Bescheiden erließ der Präsident des Landesgerichtes Eisenstadt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut Zahlungsaufträge
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, mit denen die Beschwerdeführer jeweils als zahlungspflichtige Parteien aufgefordert wurden, die Eintragungsgebühr für das Pfandrecht
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG in Höhe von EUR 735,00 und von EUR 159,00 sowie jeweils die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00, abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühren von EUR 743,00 und von EUR 167,00 - sohin jeweils einen Betrag von EUR "0" -, binnen 14 Tagen auf das angegebene Gerichtskonto bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zu bezahlen. In der Begründung dieser Bescheide wies die belangte Behörde darauf hin, dass die vorgeschriebenen Beträge von EUR 743,00 und von EUR 167,00 jeweils am 06.11.2018 einbezahlt worden seien und somit kein offener Betrag mehr aushafte.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zur Zulässigkeit: Die Beschwerden wurden fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.
1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.
Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 4 des § 32 GGG sieht für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes Gerichtsgebühren in Höhe von 1,2 vH vom Wert des Rechtes vor.Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer 4, des Paragraph 32, GGG sieht für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes Gerichtsgebühren in Höhe von 1,2 vH vom Wert des Rechtes vor.
1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.
Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG). Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, ist
1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, ist
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein. Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann
1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann
Paragraph 7, Absatz eins, GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben.
2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden. 3.3.2. Umgelegt auf die hier vorliegenden Sachverhalte ergibt sich daraus Folgendes: Mit den angefochtenen Bescheiden erließ die belangte Behörde aufgrund der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellungen der Beschwerdeführer und des damit bewirkten Außerkraftretens (vgl. § 7 Abs. 2 GEG) der mit Mandatsbescheiden erlassenen Zahlungsaufträge neuerlich Zahlungsaufträge
1 GEG, obwohl - was aktenkundig ist und auch von der belangten Behörde selbst festgestellt wurde - die mit Mandatsbescheiden/Zahlungsaufträgen vorgeschriebenen Beträge von EUR 743,00 und EUR 167,00 (jeweils Gerichtsgebühr und Einhebungsgebühr) zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig entrichtet waren.Mit den angefochtenen Bescheiden erließ die belangte Behörde aufgrund der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellungen der Beschwerdeführer und des damit bewirkten Außerkraftretens vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, GEG) der mit Mandatsbescheiden erlassenen Zahlungsaufträge neuerlich Zahlungsaufträge
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, obwohl - was aktenkundig ist und auch von der belangten Behörde selbst festgestellt wurde - die mit Mandatsbescheiden/Zahlungsaufträgen vorgeschriebenen Beträge von EUR 743,00 und EUR 167,00 (jeweils Gerichtsgebühr und Einhebungsgebühr) zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig entrichtet waren. Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Forderung des Bundes in diesem Umfang aber erloschen. Nur geschuldete (und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete) Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages
1 GEG sein (vgl. die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter § 6a GEG E6 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die
GEG für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos (vgl. VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Zahlungsauftrag - wie in den vorliegenden Fällen mit dem Betrag "0" - zu erlassen, um die "Grundlage einer Einhebung" zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre vielmehr ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen (vgl. VwGH 12.03.1981, 15/1125/80, zitiert in Dokalik, Gerichtsgebühren13, E19 zu § 6a GEG).Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Forderung des Bundes in diesem Umfang aber erloschen. Nur geschuldete (und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete) Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sein vergleiche die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter Paragraph 6 a, GEG E6 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die
Paragraph 6 a, GEG für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos vergleiche VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Zahlungsauftrag - wie in den vorliegenden Fällen mit dem Betrag "0" - zu erlassen, um die "Grundlage einer Einhebung" zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre vielmehr ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen vergleiche VwGH 12.03.1981, 15/1125/80, zitiert in Dokalik, Gerichtsgebühren13, E19 zu Paragraph 6 a, GEG). Da in den vorliegenden Fällen kein Betrag mehr offen ist, der mit Zahlungsauftrag eingebracht werden könnte, erweisen sich die angefochtenen Bescheide, soweit mit ihnen Zahlungsaufträge erlassen wurden, als rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte vielmehr
2 GEG auszusprechen gehabt, dass infolge vollständiger Entrichtung der Beträge keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführer besteht.Da in den vorliegenden Fällen kein Betrag mehr offen ist, der mit Zahlungsauftrag eingebracht werden könnte, erweisen sich die angefochtenen Bescheide, soweit mit ihnen Zahlungsaufträge erlassen wurden, als rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte vielmehr
Paragraph 7, Absatz 2, GEG auszusprechen gehabt, dass infolge vollständiger Entrichtung der Beträge keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführer besteht. Den Beschwerden, die die Abstandnahme von der Vorschreibung beantragen, kommt somit - im Ergebnis - Berechtigung zu. Es obliegt daher dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner reformatorischen Entscheidungsbefugnis in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren die aufgezeigte Rechtswidrigkeit der Bescheide zu beseitigen, indem diese dahingehend abgeändert werden, dass an die Stelle der aus den angefochtenen Bescheiden hervorgehenden Zahlungsaufträge der Ausspruch der nicht bestehenden Zahlungspflicht tritt. Festgehalten wird, dass damit über die Frage der Rechtmäßigkeit (der Höhe) der bereits geleisteten Zahlungen nicht erkannt wurde. Darüber wäre in einem Rückzahlungsverfahren
GH 12.03.1981, 1125/80), welches aber nicht Sache der gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist.Festgehalten wird, dass damit über die Frage der Rechtmäßigkeit (der Höhe) der bereits geleisteten Zahlungen nicht erkannt wurde. Darüber wäre in einem Rückzahlungsverfahren
Paragraph 6 c, GEG zu befinden vergleiche VwGH 12.03.1981, 1125/80), welches aber nicht Sache der gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist. 3.
GVG entfallen. In den vorliegenden Fällen liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. In den vorliegenden Fällen liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2217273.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.