4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer
PO schuldig gesprochen, an die (X) Versicherung AG einen Betrag von EUR 3.998,79 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Der Beschwerdeführer wurde dafür unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 147, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 369, Absatz eins, StPO schuldig gesprochen, an die (römisch zehn) Versicherung AG einen Betrag von EUR 3.998,79 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer eine Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ein. 3. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 23.11.2017, 131 Bs 227/17 w, wurde in teilweiser Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers wegen Strafe die Freiheitsstrafe - unter Beibehaltung der
GB gewährten bedingten Nachsicht - auf fünf Monate herabgesetzt. Im Übrigen wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben.3. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 23.11.2017, 131 Bs 227/17 w, wurde in teilweiser Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers wegen Strafe die Freiheitsstrafe - unter Beibehaltung der
Paragraph 43, Absatz eins, StGB gewährten bedingten Nachsicht - auf fünf Monate herabgesetzt. Im Übrigen wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben. 4. Mit Bescheid vom 23.01.2018, GZ BMI-42057/0006-DK-Senat 2/2018, leitete die Disziplinarkommission beim BMI (in der Folge: DK) gegen den Beschwerdeführer in der Angelegenheit ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stehe durch die oben dargestellten Handlungen Dienstpflichtverletzungen
Vm. § 91 BDG begangen zu haben.4. Mit Bescheid vom 23.01.2018, GZ BMI-42057/0006-DK-Senat 2 aus 2018,, leitete die Disziplinarkommission beim BMI (in der Folge: DK) gegen den Beschwerdeführer in der Angelegenheit ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stehe durch die oben dargestellten Handlungen Dienstpflichtverletzungen
Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG begangen zu haben.
2 BGD i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen."er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen
Paragraph 43, Absatz 2, BGD in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen." Über den Beschwerdeführer wurde
1 Zi. 4 BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.Über den Beschwerdeführer wurde
Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 4 BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Mit weiterem Spruchpunkt desselben Bescheides wurde der Beschwerdeführer
1 Z 3 BDG 1979 wegen der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen bis zur Rechtskraft der Entlassung mit sofortiger Wirkung suspendiert.Mit weiterem Spruchpunkt desselben Bescheides wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 wegen der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen bis zur Rechtskraft der Entlassung mit sofortiger Wirkung suspendiert. Begründend wurde ausgeführt (auszugsweise, anonymisiert): "Zur Schuldfrage gab der Beamte an, dass er gerichtlich verurteilt wurde. Soviel er wisse, ist der Senat an ein derartiges Urteil gebunden. Über erneute Nachfrage seitens des Vorsitzenden bekannte sich der Beschuldigte schuldig im Sinne des Gerichtsurteils. ... ... Der Beschuldigte, der durch keinen Rechtsanwalt vertreten war, führte in seinem Schlusswort an, dass seine polizeiliche Tätigkeit seit vielen Jahren die Ausarbeitung von Radarfotos sei und damit verbunden Kanzleitätigkeiten. Es sind alles keine Aufgaben, die mit dem Außendienst zu tun haben. Er habe mit der Öffentlichkeit nichts zu tun, er mache vorwiegend Verwaltungstätigkeiten. Zum Gerichtsurteil führte der Beamte an, dass es nicht so passiert ist, wie im Urteil dargestellt wurde. Auch die Aussagen jener Personen, die im Urteil angeführt sind, waren in diese causa involviert. Ihn habe das Urteil auch sehr überrascht. Es wurde ja auch behauptet, er hätte irgendeine Bestätigung gefälscht, damit diese Personen diese der Versicherung vorlegen könnten. Dahingehend wurde auch ermittelt, das wurde allerdings eingestellt, weil es nicht gestimmt hat. Er habe diese Personen auch angezeigt wegen falscher Zeugenaussage und Verleumdung. Das Verfahren ist noch offen. Wenn es da eine Entscheidung gibt, kann sein Verfahren vielleicht wiederaufgenommen werden. Jetzt ist noch alles offen. Bzgl. der Unterforderung, die in der Dienstbeschreibung angesprochen wurde, habe er sich tatsächlich auch unterfordert gefühlt. ... ... Zum Schuldspruch: Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens einstimmig zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat. Der Beamte wurde wegen Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB und wegen schweren Betruges
GB zu einer zunächst 6-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Strafe wurde nach einer Berufung durch den Beschuldigten auf 5 Monate mit der Begründung reduziert, dass der Richter 1. Instanz 6 Monate benötigte um das Urteil auszufertigen, sohin lag eine längere Inaktivität des Gerichts vor. ...Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens einstimmig zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat. Der Beamte wurde wegen Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB und wegen schweren Betruges
Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 15, StGB zu einer zunächst 6-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Strafe wurde nach einer Berufung durch den Beschuldigten auf 5 Monate mit der Begründung reduziert, dass der Richter 1. Instanz 6 Monate benötigte um das Urteil auszufertigen, sohin lag eine längere Inaktivität des Gerichts vor. ... ... An diese von Gericht vorgenommenen Tatsachenfeststellungen und auch Beweisfeststellungen ist die Disziplinarkommission
2 BDG gebunden.... An diese von Gericht vorgenommenen Tatsachenfeststellungen und auch Beweisfeststellungen ist die Disziplinarkommission
Paragraph 95, Absatz 2, BDG gebunden. Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG:Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 18.04.2002 zu 2000/09/0176; 15.12.1999 zu 98/09/0212). Insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Damit ist nicht nur das Verhalten im Dienst, sondern auch das außerhalb des Dienstes gemeint, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen.Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 18.04.2002 zu 2000/09/0176; 15.12.1999 zu 98/09/0212). Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Damit ist nicht nur das Verhalten im Dienst, sondern auch das außerhalb des Dienstes gemeint, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Dieser sogenannte Dienstbezug wird dann vorliegen, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise, d.h. rechtmäßig, korrekt, unparteiisch und uneigennützig, erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das vorliegende Verhalten an die Öffentlichkeit gelangt ist, ist unerheblich und spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle. Der Beschuldigte hat aber vorliegendenfalls tatbestandsmäßig im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG gehandelt, da er durch die Anzeigenerstattung bei der PI Linzer Straße, dass ein Keller-ED passiert wäre, eine strafbare Handlung vortäuschte und mit der Versicherungsmeldung am 13.04.2012 einen schweren Betrug beabsichtigte, weil er sich mit der Auszahlung der Versicherungssumme zu Unrecht bereichern wollte - somit Handlungen setzte, wodurch die Allgemeinheit zu Recht Bedenken haben kann, dass der Beschuldigte die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hinten anstellt und zukünftig unsachlich, unrechtmäßig, unkorrekt und eigennützig handeln werde. Für die Glaubwürdigkeit einer Polizeiorganisation ist aber bedeutsam, dass die Allgemeinheit Vertrauen in die Polizeiorgane und deren professionelles Handeln hat. Dazu gehört aber auch, dass die Öffentlichkeit sich darauf verlassen können muss, dass Polizeibeamte dem Anlass entsprechend verhältnismäßig und besonnen reagieren und sich innerhalb der gesetzlichen Normen bewegen.Der Beschuldigte hat aber vorliegendenfalls tatbestandsmäßig im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG gehandelt, da er durch die Anzeigenerstattung bei der PI Linzer Straße, dass ein Keller-ED passiert wäre, eine strafbare Handlung vortäuschte und mit der Versicherungsmeldung am 13.04.2012 einen schweren Betrug beabsichtigte, weil er sich mit der Auszahlung der Versicherungssumme zu Unrecht bereichern wollte - somit Handlungen setzte, wodurch die Allgemeinheit zu Recht Bedenken haben kann, dass der Beschuldigte die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hinten anstellt und zukünftig unsachlich, unrechtmäßig, unkorrekt und eigennützig handeln werde. Für die Glaubwürdigkeit einer Polizeiorganisation ist aber bedeutsam, dass die Allgemeinheit Vertrauen in die Polizeiorgane und deren professionelles Handeln hat. Dazu gehört aber auch, dass die Öffentlichkeit sich darauf verlassen können muss, dass Polizeibeamte dem Anlass entsprechend verhältnismäßig und besonnen reagieren und sich innerhalb der gesetzlichen Normen bewegen. Das Verhalten des Beschuldigten hat nicht nur negative Folgen für den Beamten, es wirft v.a. in der öffentlichen Wahrnehmung ein bedenkliches Bild auf den gesamten Polizeiapparat. ... ... Zu prüfen bleibt in diesem Fall nur mehr, ob ein disziplinärer Überhang gegeben ist. Dazu ist folgendes anzuführen: Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung
2 BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher sogar bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird. Das Vorliegen des disziplinären Überhangs wird deshalb zu bejahen sein.Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung
Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher sogar bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird. Das Vorliegen des disziplinären Überhangs wird deshalb zu bejahen sein. Die seitens des Beschuldigten begangenen Delikte sind gravierende Dienstpflichtverletzungen, weil der Beschuldigte nämlich durch den versuchten schweren Versicherungsbetrug gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm als Exekutivbeamter oblag. Der Beschuldigte ging dabei durchaus planvoll vor, dass es letztlich beim Versuch blieb, ist der Tatsache der Einholung eines versicherungstechnischen Gutachtens geschuldet. Ein derartiges Verhalten eines Polizisten ist ohne Zweifel geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu erschüttern, weshalb angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Erwägungen die Entlassung in Betracht zu ziehen war. Auch wenn der Beschuldigte einwirft, er wäre nur zur Ausarbeitung von Radarfotos herangezogen worden und er hätte nur Kanzleitätigkeiten gemacht, wird dem entgegengehalten, dass er ein Exekutivbeamter und Uniformträger ist. Seine Zuweisung zur Landesverkehrsabteilung mit der Aufgabe der Fotoauswertung von stationären Überwachungsanlagen hat offenbar mit seinem geringem Arbeitseifer und unmotiviertem Verhalten am Arbeitsplatz zu tun, was sich wieder aus der nicht sehr guten Dienstbeschreibung ergibt. Der beschuldigte Beamte hat durch die ihm zur Last gelegten Verfehlungen, die den Kernbereich seiner Dienstpflichten betreffen erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung - gemessen an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamte - tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) eine zumindest gleichgültige Einstellung besitzt. Tendenziell deshalb, weil er auch die anderen Angeklagten laut Gerichtsurteil bei der Vorgehensweise beratend unterstützte, ohne Bedenken zu haben, dass diese Handlungen nicht im Einklang mit unserer Rechtsordnung stehen. Der Beschuldigte hat schwerwiegendste Dienstpflichtverletzungen begangen. Sein Verhalten war vorsätzlich, geplant, durchdacht und durchorganisiert und vermittelte er dadurch ein Bild, welches üblicherweise nicht mit der österreichischen Polizei in Zusammenhang gebracht wird. Er hat durch sein Verhalten gegen die Wertehaltung der Gesellschaft, der Wertehaltung der Dienstbehörde aber auch gegen die Wertehaltung der Kollegen verstoßen. Gerade bei einem Exekutivorgan ist ein entscheidender Gesichtspunkt jener, dass sich der Dienstgeber auf die Vertrauenswürdigkeit bei der Dienstausübung verlassen können muss. Einen solchen Vertrauensverlust hat der Senat im vorliegenden Fall zu Recht angenommen. Aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Straftaten des versuchten schweren Betrugs und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung samt den zur Verwirklichung dieser Tatbestände erforderlichen Tatbestandsmerkmalen - samt innerer Tatseite - wurde das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung zerstört. Der Senat gelangte daher aufgrund des durch die rechtskräftigen Strafurteile für die Disziplinarkommission bindend als erwiesen anzunehmenden Fehlverhaltens zu dem Ergebnis, der Beschuldigte sei im Hinblick auf sein vertrauensunwürdiges Verhalten für den öffentlichen Dienst untragbar geworden (VwGH vom 28.10.2004, ZI. 2003/09/0050). Die vorliegendenfalls durch das Gericht verhängte bedingte Freiheitsstrafe bedeutet nicht, dass bei der Bestrafung des "disziplinären Überhangs" die Entlassung nicht mehr in Frage käme. Der disziplinäre Aspekt ist in all seinen Dimensionen selbständig zu bewerten und die Bemessung der Disziplinarstrafe hat ohne Bedachtnahme auf die gerichtliche Strafe zu erfolgen. Strafbemessungsgründe
BDG:Strafbemessungsgründe
Paragraph 93, BDG: ... Die Ausgangsprämisse der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung liegt vorliegendenfalls sehr hoch, hat doch der Beamte gegen Dienstpflichten verstoßen, die den Kernbereich seiner Aufgaben umfassen. In dem Judikat 2011/09/0105 geht der VwGH sogar soweit, dass er meint, dass bei Vorliegen einer besonders schweren Dienstpflichtverletzung eine Entlassung alleine aus generalpräventiven Gründen möglich ist. Aus diesem Grund ist auch nicht mehr zu prüfen, ob der Beamte anderweitig eingesetzt werden kann bzw. es für ihn eine andere Verwendungsmöglichkeit gibt. In einem weiteren Judikat des VwGH vom 24.01.2014 ZI 2013/09/0133 bestätigt dieser, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen - und davon ist vorliegendenfalls auszugehen - allein aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen, sodass gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen demgegenüber zurücktreten. ... ... Versuchter schwerer Versicherungsbetrug und die Vortäuschung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung können im Hinblick auf den besonderen Dienstbezug niemals als Bagatelldelikte angesehen werden, weil der Beamte gerade jene Werte verletzte, die er im Rahmen seiner polizeilichen Aufgaben täglich zu schützen hat. Am schweren Gewicht der dem Beamten vorgeworfenen Pflichtverletzung vermag auch ein sonstiges einwandfreies dienstliches und außerdienstliches Verhalten nichts zu ändern (VwGH 30.01.2006, 2004/09/0212). ... ... Einziges relevantes Strafzumessungskriterium ist die objektive Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dass das abzuvotierende Verhalten schwerstwiegende Dienstpflichtverletzungen darstellen, wurde bereits ausgeführt und steht wohl außer Zweifel. Wie bereits ebenso ausgeführt, vermag der hohe Unrechtsgehalt auch vorhandene Milderungsgründe nicht aufzuwiegen. Zu würdigen ist auch, dass dem Disziplinarrecht eine Ordnungsfunktion zukommt, nämlich die Erhaltung der Sauberkeit und der Leistungsfähigkeit des Beamtentums sowie Wahrung des Ansehens desselben als auch die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Diese vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gelten als dermaßen schwer, dass selbst angesichts der Existenz von Milderungsgründen wie die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und insgesamt 16 Belobigungen grundsätzlich nur mehr die Strafe der Entlassung in Betracht kommt, (vgl. dazu die Jud. des VwGH vom 6.9.2012, GZ 2013/09/0133). Es war daher mit Entlassung vorzugehen und hat sich der Senat sohin dem Antrag des Disziplinaranwaltes angeschlossen, wobei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen wird, dass die Entlassung keine Strafe darstellt, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Der Beruf des Exekutivbeamten steht in beachtlichem öffentlichem Interesse. Die verhängte Strafe soll nicht nur Signalwirkung für Angehörige dieses Berufsstandes haben, sondern auch letztlich wieder das Vertrauen der Bevölkerung in den Polizeiapparat stärken. Der erkennende Senat kam vor dem Hintergrund obiger Rechtsausführungen zu dem Ergebnis, dass die verfahrensgegenständlichen gewichtigen Verstöße des Beschuldigten gegen die ihm als Polizeibedienstete auferlegten Dienstpflichten so schwerwiegend sind, dass seine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst nicht mehr möglich ist und seine Entlassung sowohl aus spezial-, aber vorwiegend aus generalpräventiven Gründen zwingend erforderlich ist.... Einziges relevantes Strafzumessungskriterium ist die objektive Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dass das abzuvotierende Verhalten schwerstwiegende Dienstpflichtverletzungen darstellen, wurde bereits ausgeführt und steht wohl außer Zweifel. Wie bereits ebenso ausgeführt, vermag der hohe Unrechtsgehalt auch vorhandene Milderungsgründe nicht aufzuwiegen. Zu würdigen ist auch, dass dem Disziplinarrecht eine Ordnungsfunktion zukommt, nämlich die Erhaltung der Sauberkeit und der Leistungsfähigkeit des Beamtentums sowie Wahrung des Ansehens desselben als auch die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Diese vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gelten als dermaßen schwer, dass selbst angesichts der Existenz von Milderungsgründen wie die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und insgesamt 16 Belobigungen grundsätzlich nur mehr die Strafe der Entlassung in Betracht kommt, vergleiche dazu die Jud. des VwGH vom 6.9.2012, GZ 2013/09/0133). Es war daher mit Entlassung vorzugehen und hat sich der Senat sohin dem Antrag des Disziplinaranwaltes angeschlossen, wobei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen wird, dass die Entlassung keine Strafe darstellt, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Der Beruf des Exekutivbeamten steht in beachtlichem öffentlichem Interesse. Die verhängte Strafe soll nicht nur Signalwirkung für Angehörige dieses Berufsstandes haben, sondern auch letztlich wieder das Vertrauen der Bevölkerung in den Polizeiapparat stärken. Der erkennende Senat kam vor dem Hintergrund obiger Rechtsausführungen zu dem Ergebnis, dass die verfahrensgegenständlichen gewichtigen Verstöße des Beschuldigten gegen die ihm als Polizeibedienstete auferlegten Dienstpflichten so schwerwiegend sind, dass seine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst nicht mehr möglich ist und seine Entlassung sowohl aus spezial-, aber vorwiegend aus generalpräventiven Gründen zwingend erforderlich ist. Seitens des Senates wurde auch das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose geprüft: Die Versetzung an eine andere Polizeidienststelle scheidet aus, weil der Beschuldigte auch dort die Gelegenheit haben kann, weitere strafbare Handlungen und Dienstpflichtverletzungen begehen, diese Möglichkeit besteht so lange, als er Beamtenstatus genießt. Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass der Beschuldigte durch das gegenständliche Erkenntnis seine berufliche Existenz bei der Polizei verliert und dieser Umstand auch gewisse Auswirkungen auf seinen Lebensunterhalt bedeutet. Der Senat hat sich daher auch mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation der Beschuldigten auseinandergesetzt. Der Beamte ist verheiratet, hat keine Kinder und seine Gattin bezieht eine Pension. Er ist somit für niemanden sorgepflichtig. Er wird 61 Jahre alt, hat bereits 42 Dienstjahre geleistet und zur wirtschaftlichen Härte der über den Beschuldigten verhängten Disziplinarstrafe bzw. zur Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Strafbemessung nach § 93 BDG wird darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten aufgrund seines Alters eine ungekürzte Alterspension nach den Bestimmungen des ASVG offen steht, sodass ungeachtet der allfälligen finanziellen Härte der über den Beschuldigten verhängten Strafe nicht von Existenzvernichtung oder einem unverhältnismäßigen Nachteil als Folgen der Disziplinarstrafe der Entlassung
1 Zi 4 BDG im gegenständlichen Verfahren gesprochen werden kann. ...Die Versetzung an eine andere Polizeidienststelle scheidet aus, weil der Beschuldigte auch dort die Gelegenheit haben kann, weitere strafbare Handlungen und Dienstpflichtverletzungen begehen, diese Möglichkeit besteht so lange, als er Beamtenstatus genießt. Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass der Beschuldigte durch das gegenständliche Erkenntnis seine berufliche Existenz bei der Polizei verliert und dieser Umstand auch gewisse Auswirkungen auf seinen Lebensunterhalt bedeutet. Der Senat hat sich daher auch mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation der Beschuldigten auseinandergesetzt. Der Beamte ist verheiratet, hat keine Kinder und seine Gattin bezieht eine Pension. Er ist somit für niemanden sorgepflichtig. Er wird 61 Jahre alt, hat bereits 42 Dienstjahre geleistet und zur wirtschaftlichen Härte der über den Beschuldigten verhängten Disziplinarstrafe bzw. zur Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Strafbemessung nach Paragraph 93, BDG wird darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten aufgrund seines Alters eine ungekürzte Alterspension nach den Bestimmungen des ASVG offen steht, sodass ungeachtet der allfälligen finanziellen Härte der über den Beschuldigten verhängten Strafe nicht von Existenzvernichtung oder einem unverhältnismäßigen Nachteil als Folgen der Disziplinarstrafe der Entlassung
Paragraph 92, Absatz eins, Zi 4 BDG im gegenständlichen Verfahren gesprochen werden kann. ... ... Die Notwendigkeit einer Suspendierung ist unabhängig vom Stand des Disziplinarverfahrens im Suspendierungsverfahren zu prüfen. Eine Suspendierung kann auch noch nach einem die Entlassung aussprechenden Disziplinarerkenntnis erfolgen (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
1 Z. 3 BDG vorliegt, habe ich
3 leg. cit. während meiner gesamten Dienstzeit den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen; die erfolgten Belobigungen im zweistelligen Bereich stellen hingegen einen tatsächlichen Milderungsgrund dar.Da formlose Dienstbeschreibungen hinsichtlich der erbrachten Leistung subjektiv sind und sich naturgemäß jeglicher Gegenargumentation entziehen, allerdings keine negative Leistungsfeststellung
Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG vorliegt, habe ich
Paragraph 81, Absatz 3, leg. cit. während meiner gesamten Dienstzeit den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen; die erfolgten Belobigungen im zweistelligen Bereich stellen hingegen einen tatsächlichen Milderungsgrund dar. Seite 8: Es dürfte allgemein nachzuempfinden sein, dass für einen überdurchschnittlich erfolgreichen Absolventen eines Ausbildungskurses für die Verwendungsgruppe A2 an der Verwaltungsakademie des Bundes eine Betrauung mit der Einordnung von Akten und diversen Botendiensten eine deutliche Unterforderung geradezu darstellen muss. Seite 9: Das erwähnte Gutachten wurde entgegen der Behauptung im Erkenntnis am 10.05.2012 - also zeitnah zur Versicherungsmeldung - erstellt, wenn auch dieser Umstand keine Auswirkung auf eine allfällige Verjährung hat. Seite 10: Die Beschuldigung der im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlungen wegen derselben Delikte überführten, "geständigen" Zeugen, ich hätte sie über die Vorgehensweise beraten, sind schon deshalb unglaubwürdig, da die meinerseits angeblich kommunizierte Information, den Ermittlungsbehörden sei kein Zugriff auf Geschäftsvorgänge von Firmen erlaubt, fernab von jedem polizeilichen Fachwissen und somit völlig absurd gewesen wäre. Entgegen der Behauptung im Erkenntnis wurde kein einziger der angeblich den Zeugen gestohlenen, auf meinem Kleingarten gelagerten Gegenstände bei der durchgeführten Hausdurchsuchung gefunden. Tatsächlich wurden lediglich drei von insgesamt über hundert Rechnungen irrtümlich vorgelegt, und zwar jeweils über geringe Beträge. Von einer "in hohem Maße organisierten, durchgeplanten und abgesprochenen Tatbegehung" kann bei einem einzigen Einbruch innerhalb von mehr als zwei Jahrzehnten bestehender Meldung an derselben Adresse zweifellos keine Rede sein. Der Erschwerungsgrund einer Begehung von zwei Vergehen liegt nur theoretisch vor, da eine Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung für sich allein keinen Sinn ergäbe. Seite 11: Allfällige Bedenken im Hinblick auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in sachlicher Weise müssten in Anbetracht meines unauffälligen Verhaltens während der sechs Jahre zwischen Tatbegehung und Disziplinarverhandlung längst zerstreut sein. Mein Verhalten ist mangels tatsächlicher öffentlicher Wahrnehmung nicht geeignet, ein bedenkliches Bild auf den Polizeiapparat zu werfen. Seite 12: Im "versicherungstechnischen Gutachten" wird die Unbedenklichkeit des Falles bestätigt, was sich freilich auf eine entsprechende Schadenersatzleistung auswirkte, sodass nicht von einem fehlgeschlagenen Versuch gesprochen werden kann. Seite 13: Die Zuweisung in den "Innendienst" erfolgte krankheitsbedingt. Bis zum Jahr 2006 verrichtete ich eine überdurchschnittliche Anzahl an monatlichen Überstunden, überwiegend im dreistelligen Bereich. Spätere Zuweisungen erfolgten meist wegen Arbeitsplatzwegfalles. In der gegenwärtigen Situation verfüge ich nicht einmal über einen eigenen dienstlichen Computer und werde je nach freiem Arbeitsplatz aufgrund von Urlaub oder Krankenstand als "Springer" eingesetzt, was verständlicherweise Eifer und Motivation nicht begünstigt. Formlose Dienstbeschreibungen hinsichtlich meiner Leistung sind subjektiv; es hat jedenfalls keine negative Leistungsfeststellung
1 Z. 3 BDG gegeben, weshalb mir
3 leg. cit. zuzugestehen ist, dass ich den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe. Bei einer einzigen Tatbegehung innerhalb von 42 Dienstjahren von einer "tendenziellen und nicht bloß ausnahmsweisen" gleichgültigen Einstellung gegenüber der Treueverpflichtung zu sprechen, erachte ich für eine übertriebene Negativbeurteilung.Die Zuweisung in den "Innendienst" erfolgte krankheitsbedingt. Bis zum Jahr 2006 verrichtete ich eine überdurchschnittliche Anzahl an monatlichen Überstunden, überwiegend im dreistelligen Bereich. Spätere Zuweisungen erfolgten meist wegen Arbeitsplatzwegfalles. In der gegenwärtigen Situation verfüge ich nicht einmal über einen eigenen dienstlichen Computer und werde je nach freiem Arbeitsplatz aufgrund von Urlaub oder Krankenstand als "Springer" eingesetzt, was verständlicherweise Eifer und Motivation nicht begünstigt. Formlose Dienstbeschreibungen hinsichtlich meiner Leistung sind subjektiv; es hat jedenfalls keine negative Leistungsfeststellung
Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG gegeben, weshalb mir
Paragraph 81, Absatz 3, leg. cit. zuzugestehen ist, dass ich den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe. Bei einer einzigen Tatbegehung innerhalb von 42 Dienstjahren von einer "tendenziellen und nicht bloß ausnahmsweisen" gleichgültigen Einstellung gegenüber der Treueverpflichtung zu sprechen, erachte ich für eine übertriebene Negativbeurteilung. Da mir seit dem Vorfall vor sechs Jahren keinerlei Dienstpflichtverletzung vorgeworfen worden ist, erscheint mir das Erfordernis einer Disziplinarstrafe zwecks Abhaltens von weiteren Dienstpflichtverletzungen nicht von großer Bedeutung. Seite 15: Aufgrund meiner dauerhaft administrativen Tätigkeit ist es unrichtig zu behaupten, dass ich gegen den Kernbereich der Dienstpflichten eines Exekutivbeamten verstoßen hätte. Seite 16: Die vorgenommene Einschätzung der Dienstpflichtverletzung als "dermaßen schwer, dass selbst angesichts der Existenz von Milderungsgründen wie die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und insgesamt 16 Belobigungen grundsätzlich nur mehr die Strafe der Entlassung in Betracht kommt" schränkt den Spielraum für weit schwerwiegendere, mit deutlich höheren Strafen bedrohte Handlungen über ein vernünftiges Maß hinaus ein. Die sonderbare Feststellung, dass es sich bei der Entlassung um keine Strafe, sondern um eine dienstrechtliche Maßnahme handelt, widerspricht dem § 92 Abs. 1 BDG, in dem sich unter den taxativ aufgezählten Disziplinarstrafen sehr wohl die Entlassung findet.Die vorgenommene Einschätzung der Dienstpflichtverletzung als "dermaßen schwer, dass selbst angesichts der Existenz von Milderungsgründen wie die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und insgesamt 16 Belobigungen grundsätzlich nur mehr die Strafe der Entlassung in Betracht kommt" schränkt den Spielraum für weit schwerwiegendere, mit deutlich höheren Strafen bedrohte Handlungen über ein vernünftiges Maß hinaus ein. Die sonderbare Feststellung, dass es sich bei der Entlassung um keine Strafe, sondern um eine dienstrechtliche Maßnahme handelt, widerspricht dem Paragraph 92, Absatz eins, BDG, in dem sich unter den taxativ aufgezählten Disziplinarstrafen sehr wohl die Entlassung findet. Seite 17: Eine seriöse Zukunftsprognose nach einer einmaligen Verfehlung zu erstellen, käme einer Hellseherei gleich. Vernünftigerweise kann doch bei niemandem - ob Beamter oder nicht - ausgeschlossen werden, dass er weitere strafbare Handlungen begehen wird. Ich bin zumindest in der Lage, auf eine sechsjährige Unbescholtenheit seitdem in Rede stehenden Vorfall zu verweisen. Weiters möchte ich festhalten, dass Ende des Jahres 2017 wegen meiner in Schüben auftretenden Erkrankung ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet wurde. Ich erachte die Disziplinarstrafe der Entlassung angesichts der tatsächlichen Umstände (unmittelbar vor dem Ruhestand; eine Verfehlung innerhalb der gesamten Dienstzeit; ernsthafte Erkrankung) für unangemessen hart und die Suspendierung wegen einer vor sechs Jahren begangenen und der Dienstbehörde seit drei Jahren bekannten Straftat für unbegründet und durch den Entfall eines erheblichen Bezugsteiles für faktisch strafverschärfend. In Anbetracht dieser Darlegungen stelle ich den Antrag auf Verringerung der im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochenen Strafe sowie auf Aufhebung der verfügten Suspendierung. Zugleich beantrage ich hinsichtlich der Strafe die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
GVG."Eine seriöse Zukunftsprognose nach einer einmaligen Verfehlung zu erstellen, käme einer Hellseherei gleich. Vernünftigerweise kann doch bei niemandem - ob Beamter oder nicht - ausgeschlossen werden, dass er weitere strafbare Handlungen begehen wird. Ich bin zumindest in der Lage, auf eine sechsjährige Unbescholtenheit seitdem in Rede stehenden Vorfall zu verweisen. Weiters möchte ich festhalten, dass Ende des Jahres 2017 wegen meiner in Schüben auftretenden Erkrankung ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet wurde. Ich erachte die Disziplinarstrafe der Entlassung angesichts der tatsächlichen Umstände (unmittelbar vor dem Ruhestand; eine Verfehlung innerhalb der gesamten Dienstzeit; ernsthafte Erkrankung) für unangemessen hart und die Suspendierung wegen einer vor sechs Jahren begangenen und der Dienstbehörde seit drei Jahren bekannten Straftat für unbegründet und durch den Entfall eines erheblichen Bezugsteiles für faktisch strafverschärfend. In Anbetracht dieser Darlegungen stelle ich den Antrag auf Verringerung der im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochenen Strafe sowie auf Aufhebung der verfügten Suspendierung. Zugleich beantrage ich hinsichtlich der Strafe die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG."
GB bei allen Angeklagten von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Das Gericht wertete neben der Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB im Einzelnen ...... Bei der Strafzumessung war
Paragraph 147, Absatz eins, StGB bei allen Angeklagten von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Das Gericht wertete neben der Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Paragraph 32, Absatz 2 und Absatz 3, StGB im Einzelnen ... ... beim Fünftangeklagten (der Beschwerdeführer) als erschwerend: das Zusammentreffen zweier Vergehen, hingegen als mildernd: den bislang ordentlichen Lebenswandel, das teilweise Verbleiben beim Versuch. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erschien im Hinblick auf die Persönlichkeit der Angeklagten, die in hohem Maße organisierte und offensichtlich durchgeplante und abgesprochene Tatbegehung, die doch ein nicht geringes Ausmaß an krimineller Energie widerspiegelt, und unter Bedachtnahme auf die Auswirkung der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben der Täter in der Gesellschaft die verhängte Freiheitsstrafe hinsichtlich des Erstangeklagten von zwölf Monaten, hinsichtlich der Zweitangeklagten von fünf Monaten, hinsichtlich der Drittangeklagten von acht Monaten und hinsichtlich des Fünftangeklagten von sechs Monaten schuldangemessen und dem Unrechtgehalt der Taten entsprechend. Einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung stehen das Diversionshindernis der "schweren Schuld" im Sinne des § 198 Abs 2 Z 2 StPO sowie die nicht einmal bedingte Unrechtseinsicht oder partielle Übernahme der Verantwortung entgegen. Von der Möglichkeit
GB, anstatt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen, wurde nicht Gebrauch gemacht, weil es vor allem aus spezialpräventiven Gesichtspunkten nötig ist, Freiheitsstrafen zu verhängen, um die Angeklagten vor weiteren strafrechtlichen Verfehlungen abzuhalten und eine bloße Geldstrafe diese Warnfunktion verfehlt hätte und eine Probezeit länger verhaltenssteuernd nachwirkt als eine allfällige unbedingte Geldstrafe.Einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung stehen das Diversionshindernis der "schweren Schuld" im Sinne des Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO sowie die nicht einmal bedingte Unrechtseinsicht oder partielle Übernahme der Verantwortung entgegen. Von der Möglichkeit
Paragraph 37, Absatz eins, StGB, anstatt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen, wurde nicht Gebrauch gemacht, weil es vor allem aus spezialpräventiven Gesichtspunkten nötig ist, Freiheitsstrafen zu verhängen, um die Angeklagten vor weiteren strafrechtlichen Verfehlungen abzuhalten und eine bloße Geldstrafe diese Warnfunktion verfehlt hätte und eine Probezeit länger verhaltenssteuernd nachwirkt als eine allfällige unbedingte Geldstrafe. Aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels aller Angeklagten ist es möglich, den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafen für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen, da angenommen werden kann, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafen genügen wird, um den Angeklagten das Unrecht ihrer Straftaten eindrucksvoll vor Augen führen zu können und von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser oder ähnlicher Art abzuhalten und es auch nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. ..." Das Oberlandesgericht Wien führte in der Begründung des Urteils vom 23.11.2017, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und die Freiheitsstrafe auf fünf Monate herabgesetzt wurde Folgendes aus (auszugsweise, anonymisiert): "Zur Berufung des (Beschwerdeführers): Der aus den Z 5 (inhaltlich vierter Fall) und 10a des § 281 Abs 1 (iVm § 489 Abs 1) StPO ergriffenen Berufung wegen Nichtigkeit kommt keine Berechtigung zu. ...Der aus den Ziffer 5, (inhaltlich vierter Fall) und 10a des Paragraph 281, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins,) StPO ergriffenen Berufung wegen Nichtigkeit kommt keine Berechtigung zu. ... ... Im konkreten Fall bestritt der Angeklagte bis zuletzt, sich rechtswidrig verhalten zu haben. Auch die nunmehr im Rahmen der Berufungsausführung erklärte Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, kann daran nichts ändern. Denn nach der Rechtsprechung gebietet bei Fehlen einer diversionstauglichen Unrechtseinsicht die Berufung des Verteidigers eines bis zuletzt leugnenden Angeklagten erst im Plädoyer auf eine allenfalls vorzunehmende diversionelle Erledigung in der Regel einen Schuldspruch und eine Straffestsetzung (Schroll aaO § 198 Rz 36/4).... Im konkreten Fall bestritt der Angeklagte bis zuletzt, sich rechtswidrig verhalten zu haben. Auch die nunmehr im Rahmen der Berufungsausführung erklärte Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, kann daran nichts ändern. Denn nach der Rechtsprechung gebietet bei Fehlen einer diversionstauglichen Unrechtseinsicht die Berufung des Verteidigers eines bis zuletzt leugnenden Angeklagten erst im Plädoyer auf eine allenfalls vorzunehmende diversionelle Erledigung in der Regel einen Schuldspruch und eine Straffestsetzung (Schroll aaO Paragraph 198, Rz 36/4). Auch die Berufung des (Beschwerdeführers) wegen des Ausspruches über die Schuld geht fehl. Der Erstrichter unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte mit äußerst ausführlicher Begründung überzeugend dar, wie er zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb er der leugnenden Verantwortung des Berufungswerbers die Glaubwürdigkeit versagte. Dabei konnte er sich nicht zuletzt auf seinen in der Hauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten und der Zeugen stützen. Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers stützte das Erstgericht seine Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf nicht ausschließlich auf die Angaben der Zeugen P, sondern auch auf die Tatsache, dass vermeintlich gestohlene Gegenstände im Zuge eines fingierten Einbruchsdiebstahls im Jahr 2014 auf seinem Grundstück gelagert wurden, und auf die auffällige Vorlage von gleichen Rechnungen bei verschiedenen vermeintlichen Einbrüchen (US 17). Es ist auf den im konkreten Fall äußerst naheliegenden und zulässigen Schluss von späteren Äußerungen des Angeklagten im privaten Kreis auf seine zuvor getätigten Handlungen zu verweisen, sodass der Umstand, dass sich die Aussagen der Zeugen P auf Gespräche aus dem Jahr 2014 beziehen (siehe etwa ON 14 S 393), diesen Ergebnissen nicht entgegensteht. Wenn (der Beschwerdeführer) in der Berufung erneut vorbringt, dass er betreffend der Rechnungen der Modellautos gewusst habe, dass diese nicht ersetzt würden, und daher den diesbezüglich intendierten Schaden als nicht von seinem Vorsatz erfasst sehen möchte (siehe dazu ON 6 S 157), so ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus der Argumentation des (Beschwerdeführers) (ON 46 S 39) nicht erschließen lässt, weshalb er dann die Modellautos überhaupt in die an die Versicherung übermittelte Schadensliste aufgenommen haben soll. Es entspricht jedenfalls der Lebenserfahrung, dass er auch auf eine Übernahme dieses Schadens - allenfalls nur aus Kulanzgründen - hoffte. Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand. Der Berufung wegen Strafe kommt jedoch teilweise Berechtigung zu. Die vom Erstgericht angeführten besonderen Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu ergänzen, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB hinzuzutreten hat. Denn als im Sinne jener Gesetzesstelle anzusehende "längere Zeit" ist eine Zeitspanne zu verstehen, die sich an der fünfjährigen Rückfallsverjährungszeit des § 39 Abs 2 StGB orientiert (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 32 Rz 46). Die Handlungen des (Beschwerdeführers) wurden im April 2012, somit vor über fünf Jahren gesetzt. Im Übrigen führte das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe grundsätzlich vollständig und zutreffend an. Auch in Anbetracht der lediglich zum Vorteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage erscheint die vom Erstgericht gefundene Freiheitsstrafe von sechs Monaten grundsätzlich ohnehin sehr milde und daher einer Reduktion keinesfalls zugänglich, wurde doch bei einer Strafbefugnis von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die höchstmögliche Sanktion nur zu einem Sechstel ausgeschöpft. Schon aus generalpräventiven Gründen ist die Verhängung einer geringeren Freiheitsstrafe im Hinblick auf die konkrete Tatbegehung (koordinierte und vereinbarte Täuschung von Versicherungen durch eine Gruppe von Nachbarn unter teilweisem Ausnutzen der gesetzlich gewährten kostenlosen Rückgabemöglichkeit bestellter Waren) ausgeschlossen. Trotz des bisherigen ordentlichen Lebenswandels kommt die Anwendung von § 37 Abs 1 StGB aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da ansonsten die notwendige Warn- und Abschreckungsfunktion verfehlt würde. Die vom Berufungswerber angestrebte gänzliche bedingte Nachsicht einer Geldstrafe ist im Übrigen schon seit BGBl I 2010/111 nicht mehr vorgesehen (siehe Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 43 Rz 2a). Der begehrten Verkürzung der Probezeit auf bloß ein Jahr steht das spezialpräventive Erfordernis entgegen, angesichts der verabredeten Begehung eines schweren Vermögensdeliktes die verhaltenssteuernde Androhung der Sanktionsvollziehung möglichst lange aufrecht zu erhalten.Der Berufung wegen Strafe kommt jedoch teilweise Berechtigung zu. Die vom Erstgericht angeführten besonderen Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu ergänzen, dass der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB hinzuzutreten hat. Denn als im Sinne jener Gesetzesstelle anzusehende "längere Zeit" ist eine Zeitspanne zu verstehen, die sich an der fünfjährigen Rückfallsverjährungszeit des Paragraph 39, Absatz 2, StGB orientiert (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 32, Rz 46). Die Handlungen des (Beschwerdeführers) wurden im April 2012, somit vor über fünf Jahren gesetzt. Im Übrigen führte das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe grundsätzlich vollständig und zutreffend an. Auch in Anbetracht der lediglich zum Vorteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage erscheint die vom Erstgericht gefundene Freiheitsstrafe von sechs Monaten grundsätzlich ohnehin sehr milde und daher einer Reduktion keinesfalls zugänglich, wurde doch bei einer Strafbefugnis von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die höchstmögliche Sanktion nur zu einem Sechstel ausgeschöpft. Schon aus generalpräventiven Gründen ist die Verhängung einer geringeren Freiheitsstrafe im Hinblick auf die konkrete Tatbegehung (koordinierte und vereinbarte Täuschung von Versicherungen durch eine Gruppe von Nachbarn unter teilweisem Ausnutzen der gesetzlich gewährten kostenlosen Rückgabemöglichkeit bestellter Waren) ausgeschlossen. Trotz des bisherigen ordentlichen Lebenswandels kommt die Anwendung von Paragraph 37, Absatz eins, StGB aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da ansonsten die notwendige Warn- und Abschreckungsfunktion verfehlt würde. Die vom Berufungswerber angestrebte gänzliche bedingte Nachsicht einer Geldstrafe ist im Übrigen schon seit BGBl römisch eins 2010/111 nicht mehr vorgesehen (siehe Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Paragraph 43, Rz 2a). Der begehrten Verkürzung der Probezeit auf bloß ein Jahr steht das spezialpräventive Erfordernis entgegen, angesichts der verabredeten Begehung eines schweren Vermögensdeliktes die verhaltenssteuernde Androhung der Sanktionsvollziehung möglichst lange aufrecht zu erhalten. Zutreffend weist der Angeklagte aber auf das Vorliegen des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 2 StGB hm. Danach ist es auch ein Milderungsgrund, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Art der Verfahrensführung sowie das Verhalten des Beschuldigten (Ebner aaO § 34 Rz 43). Wenn das Verfahren auch zunächst von Staatsanwaltschaft und Gericht ohne nennenswerte Verzögerungen geführt wurde, so fertigte der Erstrichter das Urteil entgegen § 270 Abs 1 StPO erst rund sechs Monate nach Verkündung aus, sodass von einer längeren Inaktivität des Gerichtes gesprochen werden muss. Daher war von der grundsätzlich auszusprechenden Sanktion von sechs Monaten ein Monat als Ausgleich der Grundrechtsverletzung (Art 6 Abs 1 EMRK, § 9 Abs 1 StPO) abzuziehen. ..."Zutreffend weist der Angeklagte aber auf das Vorliegen des besonderen Milderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz 2, StGB hm. Danach ist es auch ein Milderungsgrund, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Art der Verfahrensführung sowie das Verhalten des Beschuldigten (Ebner aaO Paragraph 34, Rz 43). Wenn das Verfahren auch zunächst von Staatsanwaltschaft und Gericht ohne nennenswerte Verzögerungen geführt wurde, so fertigte der Erstrichter das Urteil entgegen Paragraph 270, Absatz eins, StPO erst rund sechs Monate nach Verkündung aus, sodass von einer längeren Inaktivität des Gerichtes gesprochen werden muss. Daher war von der grundsätzlich auszusprechenden Sanktion von sechs Monaten ein Monat als Ausgleich der Grundrechtsverletzung (Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Paragraph 9, Absatz eins, StPO) abzuziehen. ..." 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten sowie aus seinen eigenen und in dieser Hinsicht glaubwürdigen Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen betreffend die dem Beschwerdeführer hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen ergeben sich zur Gänze aus den zitierten Tatsachenfeststellungen des Landesgerichts St Pölten, welche dem rechtskräftigen Urteil vom 24.11.2016 zugrunde gelegt wurden.
2 BDG 1979 sind die Disziplinarbehörden an solche Tatsachenfeststellungen gebunden.Die Feststellungen betreffend die dem Beschwerdeführer hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen ergeben sich zur Gänze aus den zitierten Tatsachenfeststellungen des Landesgerichts St Pölten, welche dem rechtskräftigen Urteil vom 24.11.2016 zugrunde gelegt wurden.
Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 sind die Disziplinarbehörden an solche Tatsachenfeststellungen gebunden.
GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Entlassung verhängt wurde (Angelegenheit des § 20 Abs. 1 Z 3 BDG 1979), ist eine Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Entlassung verhängt wurde (Angelegenheit des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979), ist eine Senatszuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 20.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 20.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der Aktenlage und der weiteren Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
1 BDG 1979 dann abzusehen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Es ist daher bei einer bereits erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zunächst zu prüfen, ob ein sogenannter disziplinärer Überhang vorliegt.Von einer disziplinären Verfolgung wäre
Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 dann abzusehen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Es ist daher bei einer bereits erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zunächst zu prüfen, ob ein sogenannter disziplinärer Überhang vorliegt. Zur Frage des Vorliegens eines disziplinären Überhangs hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass bei einer Ahndung des fraglichen Verhaltens nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 ein disziplinärer Überhang in der Regel immer vorliegen wird. Siehe dazu insbesondere den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2000/09/0176:Zur Frage des Vorliegens eines disziplinären Überhangs hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass bei einer Ahndung des fraglichen Verhaltens nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ein disziplinärer Überhang in der Regel immer vorliegen wird. Siehe dazu insbesondere den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2000/09/0176: "Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (vgl. die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45)."."Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann vergleiche die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45).". Ein derartiger disziplinärer Überhang liegt im gegenständlichen Fall vor. Die Disziplinarbehörde hat in diesem Zusammenhang zu Recht zum Ausdruck gebracht, dass ein derartiges Verhalten (Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung und schwerer Versicherungsbetrug) eines Polizisten grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit nicht nur in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben, sondern auch in das rechtmäßige Vorgehen der Exekutive an sich schwer zu erschüttern. Aufgrund der sensiblen Aufgaben der Exekutive ist gerade in diesem Bereich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtstreue ihrer Organe für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Polizeibetriebs unverzichtbar. Die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe erscheint daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls notwendig, um sowohl dem Beschwerdeführer als auch allen übrigen Exekutivbediensteten das mit ihrer besonderen Stellung verbundene hohe Maß an Verantwortung vor Augen zu führen. § 93 BDG 1979 normiert die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Gabriele Kucsko Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten", 4. aktualisierte Auflage, Seite 103f folgendes ausgeführt:Paragraph 93, BDG 1979 normiert die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Gabriele Kucsko Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten", 4. aktualisierte Auflage, Seite 103f folgendes ausgeführt: "Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da
BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die "Bedeutung der verletzten Pflicht" sowie "in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird". Betont wurde, es gehe "anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen", hier darum, "einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen" und "die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. ...""Als Maß für die Höhe der Strafe normiert Paragraph 93, Absatz eins, BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da
Paragraph 91, BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die "Bedeutung der verletzten Pflicht" sowie "in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird". Betont wurde, es gehe "anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen", hier darum, "einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen" und "die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. ..." "Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung
1 BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. E
Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche E
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