Obsah (12)
Art. 133§ 5§ 28§ 17§ 19Art. 131§ 6§ 40§ 18b§ 44f§§ 55§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2020 GeschäftszahlW118 2224390-1 SpruchW118 2224390-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Datum vom 23.12.2015 stellte die XXXX (im Folgenden: Projektwerberin), vertreten durch die XXXX , bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde den Antrag auf Genehmigung für das Vorhaben " XXXX " nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000). Der Projektstandort sollte sich in den XXXX und XXXX , alle im Bezirk XXXX , auf einer Seehöhe zwischen 1.250 m und 1.480 m befinden. Das Projektgebiet sei in der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
- Juni 2013, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie erlassen wurde (SAPRO Windenergie, LGBl. Nr. 72/2013), als Vorrangzone ausgewiesen worden.
- Mit Datum vom 23.12.2015 stellte die römisch 40 (im Folgenden: Projektwerberin), vertreten durch die römisch 40 , bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde den Antrag auf Genehmigung für das Vorhaben " römisch 40 " nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000). Der Projektstandort sollte sich in den römisch 40 und römisch 40 , alle im Bezirk römisch 40 , auf einer Seehöhe zwischen 1.250 m und 1.480 m befinden. Das Projektgebiet sei in der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
- Juni 2013, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie erlassen wurde (SAPRO Windenergie, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2013,), als Vorrangzone ausgewiesen worden. Der XXXX sollte aus 9 Windenergieanlagen vom Typ Vestas V112-3.3 mit einem Rotordurchmesser von 112 m und einer Nabenhöhe von 119 m bestehen. Die geplante installierte Leistung pro Windenergieanlage sollte 3,3 MW, die gesamte neu installierte Leistung somit 29,7 MW betragen.Der römisch 40 sollte aus 9 Windenergieanlagen vom Typ Vestas V112-3.3 mit einem Rotordurchmesser von 112 m und einer Nabenhöhe von 119 m bestehen. Die geplante installierte Leistung pro Windenergieanlage sollte 3,3 MW, die gesamte neu installierte Leistung somit 29,7 MW betragen.
- Mit Datum vom 11.02.2016 erfolgte die Vorlage der Projektunterlagen. In der Folge führte die belangte Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durch. Die Einreichunterlagen wurden von den beigezogenen Sachverständigen in mehreren Evaluierungsrunden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft und von der Projektwerberin entsprechend ergänzt.
- Mit Schreiben vom 03.07.2018 wurden die mitwirkenden Behörden/beizuziehenden Stellen von der Durchführung des Genehmigungsverfahrens informiert und zu einer Stellungnahme eingeladen.
- Mit Edikt vom 04.07.2018 wurde das Verfahren kundgemacht. In der Folge erhoben verschiedene Parteien/Beteiligte Einwendungen.
- Mit Datum vom 29.01.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt.
- Die zusammenfassende Bewertung wurde den nach dem UVP-G 2000 dafür vorgesehenen Beteiligten mit Datum vom 24.05.2019 zur Kenntnis gebracht.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.08.2019 wurde der XXXX unter Festsetzung einer Mehrzahl von Auflagen die Genehmigung zur Errichtung des XXXX erteilt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.08.2019 wurde der römisch 40 unter Festsetzung einer Mehrzahl von Auflagen die Genehmigung zur Errichtung des römisch 40 erteilt.
- Mit Schreiben vom 02.09.2019 erhob die XXXX ( XXXX , im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und verwies eingangs auf die im Verfahren erstatteten Einwendungen. Demnach komme es durch das Vorhaben zu: Beeinträchtigungen der Landschaft, des Landschaftsbildes, der Sichtbeziehungen und der noch vorhandenen hohen (visuellen) Natürlichkeit der Landschaft infolge Einbringens technogener Elemente (Windenergieanlagen, WEA); zu einer Lebensraumveränderung und zur Veränderung des Landschaftscharakters; zu einer Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Schutzgüter Tiere (insbesondere der Avifauna sowie etlicher Fledermausarten), Pflanzen und Lebensräume; zu Eingriffen in den Wald, den Boden und (Grund-)Wasserhaushalt sowie in die Wildökologie und Jagd; zur Beeinträchtigung der Umgebung durch Lärm und optische Signale; zu einer Lichtverschmutzung insbesondere bei Nacht (Warnsignale); zu Lärmbelastung, Eisfall und Schattenwurf; zu Qualitätseinbußen im naturnahen, sanften Fremdenverkehr und zu einer Schmälerung des Erholungswertes der umgebenden, größtenteils noch unbeeinträchtigten Landschaft sowie Wertminderung der umliegenden Region hinsichtlich Grundstücke, Immobilien und Landwirtschaft; zur optischen und akustischen Störwirkung sowie möglicher Gesundheitsgefährdung; zur Beeinträchtigung von Wanderwegen sowie zur Missachtung bestehender gesetzlicher Bestimmungen bzw. Verordnungen.
- Mit Schreiben vom 02.09.2019 erhob die römisch 40 ( römisch 40 , im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und verwies eingangs auf die im Verfahren erstatteten Einwendungen. Demnach komme es durch das Vorhaben zu: Beeinträchtigungen der Landschaft, des Landschaftsbildes, der Sichtbeziehungen und der noch vorhandenen hohen (visuellen) Natürlichkeit der Landschaft infolge Einbringens technogener Elemente (Windenergieanlagen, WEA); zu einer Lebensraumveränderung und zur Veränderung des Landschaftscharakters; zu einer Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Schutzgüter Tiere (insbesondere der Avifauna sowie etlicher Fledermausarten), Pflanzen und Lebensräume; zu Eingriffen in den Wald, den Boden und (Grund-)Wasserhaushalt sowie in die Wildökologie und Jagd; zur Beeinträchtigung der Umgebung durch Lärm und optische Signale; zu einer Lichtverschmutzung insbesondere bei Nacht (Warnsignale); zu Lärmbelastung, Eisfall und Schattenwurf; zu Qualitätseinbußen im naturnahen, sanften Fremdenverkehr und zu einer Schmälerung des Erholungswertes der umgebenden, größtenteils noch unbeeinträchtigten Landschaft sowie Wertminderung der umliegenden Region hinsichtlich Grundstücke, Immobilien und Landwirtschaft; zur optischen und akustischen Störwirkung sowie möglicher Gesundheitsgefährdung; zur Beeinträchtigung von Wanderwegen sowie zur Missachtung bestehender gesetzlicher Bestimmungen bzw. Verordnungen. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Hintanhaltung bzw. Minimierung der Beeinträchtigungen bzw. Gefahren von/für Schutzgüter(n) (z.B. Pflanzen, Tiere [z.B. Avifauna, Fledermäuse], Boden, (Grund-)Wasserhaushalt, Landschaft, Landschaftsbild) seien unzureichend. Die Region bilde einen wichtigen Lebensraum für Mensch und Fauna, in dem das gegenständliche Windpark-Vorhaben in Verbindung mit anderen bereits bestehenden technogenen Elementen (WEA, Strommaste etc.) zu beurteilen und zu prüfen sei. Dies sei nur unzureichend bzw. nicht ordnungsgemäß/rechtskonform geschehen. Die kumulativen Wirkungen des geplanten Windparks und seiner WEAs seien in unzureichender Weise bzw. nicht ordnungsgemäß/gesetzeskonform geprüft worden. Es bestehe kein Bedarf für derartige Windparks, solange nicht alle Energieeinsparungspotentiale ausgeschöpft seien. Zuerst müssten alle Energieeinsparungspotentiale ausgeschöpft sein, bevor eine Landschaft wie diese, die für bestimmte Tierarten einen äußerst wichtigen Lebensraum darstelle, durch WEA beeinträchtigt bzw. verschandelt werde. Für den gegenständlichen Windpark gebe es kein öffentliches Interesse - ganz im Gegenteil: Es liege geradezu im öffentlichen Interesse, dass diese Region nicht durch riesige technogene Anlagen, wie sie die WEA des geplanten Windparks darstellten, beeinträchtigt bzw. verschandelt würde. Darüber hinaus verwies die Erstbeschwerdeführerin auf ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, wonach es keine geeigneten Auflagen, Bedingungen Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen gebe, damit eine Landschaft bzw. deren Landschaftsbild durch WKA dieser Höhe nicht beeinträchtigt und verschandelt würde. Das Vorhaben widerspreche den Bestimmungen des StNSchG 2017 und dürfe aufgrund der festgestellten nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht genehmigt werden. Darüber hinaus sollten die Anlagen nach Stilllegung zur Gänze abgebaut und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden. Sollte der XXXX genehmigt werden, würde gegen die Bestimmungen der Alpenkonvention verstoßen.Darüber hinaus verwies die Erstbeschwerdeführerin auf ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, wonach es keine geeigneten Auflagen, Bedingungen Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen gebe, damit eine Landschaft bzw. deren Landschaftsbild durch WKA dieser Höhe nicht beeinträchtigt und verschandelt würde. Das Vorhaben widerspreche den Bestimmungen des StNSchG 2017 und dürfe aufgrund der festgestellten nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht genehmigt werden. Darüber hinaus sollten die Anlagen nach Stilllegung zur Gänze abgebaut und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden. Sollte der römisch 40 genehmigt werden, würde gegen die Bestimmungen der Alpenkonvention verstoßen. Ergänzend führte die Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf den angefochten Bescheid aus, die zusammenfassende Bewertung, auf die im Bescheid Bezug genommen werde, sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht fertiggestellt gewesen und der Erstbeschwerdeführerin nicht zur Verfügung gestellt worden. Deshalb könne die Erstbeschwerdeführerin auch nicht auf die zusammenfassende Bewertung replizieren. Diese sei auch zu spät an die mitwirkenden Behörden übermittelt worden.
den Feststellungen käme es durch die Errichtung des Windparks zu unvertretbar nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft. Entgegen den Ausführungen im Bescheid habe auch keine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Alternativenprüfung stattgefunden. Diese habe sich einzig und allein an der planlichen Darstellung für die Vorrangzone XXXX orientiert und auf die Aufstellung der Windenergieanlagen innerhalb der vom Land Steiermark verordneten Vorrangzone beschränkt. Dies werde auch von der Amtssachverständigen zum Schutzgut Landschaft bemängelt.
den Feststellungen käme es durch die Errichtung des Windparks zu unvertretbar nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft. Entgegen den Ausführungen im Bescheid habe auch keine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Alternativenprüfung stattgefunden. Diese habe sich einzig und allein an der planlichen Darstellung für die Vorrangzone römisch 40 orientiert und auf die Aufstellung der Windenergieanlagen innerhalb der vom Land Steiermark verordneten Vorrangzone beschränkt. Dies werde auch von der Amtssachverständigen zum Schutzgut Landschaft bemängelt. Die Auflage 106 (Die Farbmarkierungen zum Schutz von Raufußhühnern [farbige Markierung des Mastfußes bis in 12 m Höhe] habe in Abstimmung mit dem Fachbereich Wildökologie zu erfolgen.) sei vollkommen unzureichend und nicht geeignet, um die Landschaft bzw. das Landschaftsbild vor nachhaltiger Verunstaltung durch das geplante Windpark-Vorhaben zu schützen. Geeignete Ausgleichsmaßnahmen, die die Landschaft bzw. das Landschaftsbild vor nachhaltiger Verunstaltung durch das geplante Windpark-Vorhaben schützen sollten, seien dem Genehmigungsbescheid nicht zu entnehmen bzw. seien die negativen Auswirkungen laut Bescheid nicht zu verhindern. Auch sonstige Vorschreibungen, um die Landschaft bzw. das Landschaftsbild vor nachhaltiger Verunstaltung durch das geplante Windpark-Vorhaben zu schützen, seien dem Genehmigungsbescheid nicht zu entnehmen. Somit hätte die Behörde den Antrag
§ 5Abs.
6 UVP-G oder zumindest nach § 17 Abs. 5 UVP-G abweisen müssen.Geeignete Ausgleichsmaßnahmen, die die Landschaft bzw. das Landschaftsbild vor nachhaltiger Verunstaltung durch das geplante Windpark-Vorhaben schützen sollten, seien dem Genehmigungsbescheid nicht zu entnehmen bzw. seien die negativen Auswirkungen laut Bescheid nicht zu verhindern. Auch sonstige Vorschreibungen, um die Landschaft bzw. das Landschaftsbild vor nachhaltiger Verunstaltung durch das geplante Windpark-Vorhaben zu schützen, seien dem Genehmigungsbescheid nicht zu entnehmen. Somit hätte die Behörde den Antrag
Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G oder zumindest nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G abweisen müssen. Die belangte Behörde übersehe die in § 3 StNSchG beschriebenen Zielsetzungen dieses Gesetzes sowie im Speziellen § 27 Abs. 4 StNSchG.Die belangte Behörde übersehe die in Paragraph 3, StNSchG beschriebenen Zielsetzungen dieses Gesetzes sowie im Speziellen Paragraph 27, Absatz 4, StNSchG. Die belangte Behörde habe auch § 43 Abs. 4 Stmk. BauG falsch angewandt ("Zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.") Das geplante Vorhaben füge sich nicht in die Landschaft ein, weshalb seine Genehmigung der Rechtsprechung des VwGH widerspreche.Die belangte Behörde habe auch Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BauG falsch angewandt ("Zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.") Das geplante Vorhaben füge sich nicht in die Landschaft ein, weshalb seine Genehmigung der Rechtsprechung des VwGH widerspreche. Die Forderung der Erstbeschwerdeführerin nach einer Regelung betreffend die Abtragung des Windparks nach Stilllegung sei nicht erfüllt worden. Das öffentliche Interesse an der Errichtung des WP übersteige nicht das Interesse an der Erhaltung der Landschaft. Zur Gefährdung von Tieren bzw. zum Insektenschlag verweist die Erstbeschwerdeführerin auf die Studie "Interference of Flying Insects and Wind Parks" (deutsche Fassung: "Modellanalyse liefert Hinweise auf Verluste von Fluginsekten in Windparks"; in: Energiewirtschaftliche Tagesfragen 68. Jg.
(2018)Heft 11; Autoren: Franz Trieb, Thomas Gerz und Matthias Geiger) bzw. auf diverse Medienberichte. Diesbezüglich seien vor Genehmigung weitere Studien zur Erfassung des Risikos erforderlich.
- Mit Schreiben, eingelangt am 06.09.2019, führte Herr XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) im Wesentlichen aus, das Vorhaben " XXXX " sei trotz seiner einschneidenden Verletzungen der §§ 2 und 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes aufgrund der "erheblichen öffentlichen Interessen in klima- und energiepolitischer Hinsicht" genehmigt worden. Tatsächlich würden durch die Umsetzung des Vorhabens keineswegs diese behaupteten öffentlichen Interessen verwirklicht. Die Auswirkungen des Klimawandels seien ungeklärt. Der Beitrag Österreichs sei in jedem Fall minimal. Die Errichtung von Windkraftanlagen sei wegen deren praktischer Wirkungslosigkeit bezüglich einer Klimaänderung nicht im klimapolitischen Interesse der Steiermark. Gegen allfällige Strafzahlungen bei Nichterfüllung der EU-Klimavorschriften, an die sich ohnehin bei weitem nicht alle EU-Staaten hielten, habe sich Österreich zu wehren sinnvollere Lösungen zu finden. Die angestrebte Menge an mit WEA zu erzeugender Energie könnte durch ein einzelnes mittelgroßes konventionelles Kraftwerk erfüllt werden. Solche Kraftwerke müssten ohnedies weiter betrieben bzw. Strom aus Kernkraft importiert werden.
- Mit Schreiben, eingelangt am 06.09.2019, führte Herr römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) im Wesentlichen aus, das Vorhaben " römisch 40 " sei trotz seiner einschneidenden Verletzungen der Paragraphen 2 und 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes aufgrund der "erheblichen öffentlichen Interessen in klima- und energiepolitischer Hinsicht" genehmigt worden. Tatsächlich würden durch die Umsetzung des Vorhabens keineswegs diese behaupteten öffentlichen Interessen verwirklicht. Die Auswirkungen des Klimawandels seien ungeklärt. Der Beitrag Österreichs sei in jedem Fall minimal. Die Errichtung von Windkraftanlagen sei wegen deren praktischer Wirkungslosigkeit bezüglich einer Klimaänderung nicht im klimapolitischen Interesse der Steiermark. Gegen allfällige Strafzahlungen bei Nichterfüllung der EU-Klimavorschriften, an die sich ohnehin bei weitem nicht alle EU-Staaten hielten, habe sich Österreich zu wehren sinnvollere Lösungen zu finden. Die angestrebte Menge an mit WEA zu erzeugender Energie könnte durch ein einzelnes mittelgroßes konventionelles Kraftwerk erfüllt werden. Solche Kraftwerke müssten ohnedies weiter betrieben bzw. Strom aus Kernkraft importiert werden. Darüber hinaus sei keine Garantie, beispielsweise in Form von Rücklagen oder einer Bankbürgschaft, für die Kosten des Rückbaus vorgeschrieben worden.
- Mit Schreiben vom 06.09.2019 erhob die XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführerin) Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, schon die Amtssachverständige für den Fachbereich Landschaft habe unvermeidbare und nicht minderbare unvertretbare Auswirkungen auf das Landschaftsbild festgestellt.
§ 28Abs. 4 St
NSchG dürfe eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen sei. Im gegenständlichen Genehmigungsbescheid werde als einziges öffentliches Interesse genannt, dass an der Errichtung des XXXX aus energiewirtschaftlicher Sicht jedenfalls ein sehr hohes öffentliches Interesse bestehe. Diese Beurteilung gelte für den gesamten Bereich Naturschutz. Die Behörde selbst nenne kein, wie erforderlich wäre, überwiegendes öffentliches Interesse. Es werde lediglich beschrieben, dass ein sehr hohes öffentliches Interesse vorhanden sei, aber keine Abwägung vorgenommen.10. Mit Schreiben vom 06.09.2019 erhob die römisch 40 (im Folgenden: Drittbeschwerdeführerin) Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, schon die Amtssachverständige für den Fachbereich Landschaft habe unvermeidbare und nicht minderbare unvertretbare Auswirkungen auf das Landschaftsbild festgestellt.
Paragraph 28, Absatz 4, StNSchG dürfe eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen sei. Im gegenständlichen Genehmigungsbescheid werde als einziges öffentliches Interesse genannt, dass an der Errichtung des römisch 40 aus energiewirtschaftlicher Sicht jedenfalls ein sehr hohes öffentliches Interesse bestehe. Diese Beurteilung gelte für den gesamten Bereich Naturschutz. Die Behörde selbst nenne kein, wie erforderlich wäre, überwiegendes öffentliches Interesse. Es werde lediglich beschrieben, dass ein sehr hohes öffentliches Interesse vorhanden sei, aber keine Abwägung vorgenommen. In Wiedergabe des Genehmigungsbescheides führte die Drittbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Errichtung des Windparks verursache nicht nur Schäden im Landschaftsbild, sondern auch massive Schäden auf dem Gebiet des Artenschutzes. Aufgrund der Inanspruchnahme von insgesamt 20 ha an Fläche im Rahmen der Bautätigkeiten sowie den davon ausgehenden Störungen durch Rodungsmaßnahmen und Baufeldvorbereitungen sei mit störungsbedingten Revierverlusten von wertbestimmenden Arten zu rechnen. Die Intensität der Störungen in der Bauphase aufgrund möglicher Revierverluste einzelner wertbestimmender Arten, die eine erhöhte Sensibilität aufwiesen und zugleich nur in geringen Dichten im Gebiet vorkämen (Waldschnepfe), werde insgesamt als mittel bewertet. In dem gegenständlichen Genehmigungsbescheid fänden sich keine Hinweise für kumulative Auswirkungen des Windparks auf Zugvögel im Ostalpenraum, jedoch fehlten weitestgehend entsprechende Untersuchungen. Somit seien bei zunehmendem Ausbau der Windkraft im Alpenraum, insbesondere bei Miteinbeziehung von Regionen mit konzentriertem Vogelzug, kumulierende Effekte zu erwarten. Da insgesamt jedoch Individuenverluste nicht vollständig ausgeschlossen werden könnten, werde die Eingriffsintensität als mäßig beurteilt. Des Weiteren sei im gegenständlichen Bescheid festgehalten, dass die Ergebnisse in den erstellten Gutachten in eklatanten Widersprüchen zu Ergebnissen benachbarter Untersuchungen stünden. Somit sei von Seiten des Gutachters
dem Vorsorgeprinzip vorgegangen und ein wesentlich erhöhtes Kollisionsrisiko angenommen worden. Aufgrund dieser Umstände in der Berücksichtigung benachbarter Erhebungsereignisse werde das Kollisionsrisiko als hoch eingestuft; ein aus artenschutzrechtlicher Sicht signifikant erhöhtes Tötungsrisiko könne somit nicht ausgeschlossen werden, die Erheblichkeit sei in weiterer Folge als signifikant zu bewerten. Die Sachverständigen hätten weiters festgehalten, dass, ohne entsprechende Maßnahmen zur weitestgehenden Vermeidung von Kollisionen zu setzen, z.B. bei Fledermäusen vom Zutreffen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände auszugehen wäre (vgl. Beilage A, S. 70).
§ 17St
NSchG seien die in Anhang IV lit a der FFH-RL angeführten Tierarten durch Verordnung der Landesregierung zu schützen. Für den Schutz dieser geschützten Tierarten gälten konkrete Verbote.Die Sachverständigen hätten weiters festgehalten, dass, ohne entsprechende Maßnahmen zur weitestgehenden Vermeidung von Kollisionen zu setzen, z.B. bei Fledermäusen vom Zutreffen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände auszugehen wäre vergleiche Beilage A, S. 70).
Paragraph 17, StNSchG seien die in Anhang römisch vier Litera a, der FFH-RL angeführten Tierarten durch Verordnung der Landesregierung zu schützen. Für den Schutz dieser geschützten Tierarten gälten konkrete Verbote. Gäbe es keine anderen Möglichkeiten, die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten, könne die Landesregierung
§ 17Abs. 5 St
NSchG von den Schutzbestimmungen Ausnahmen bewilligen. Eine dieser Ausnahmen träte ein, wenn im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt zum Tragen kämen. Hinsichtlich der Interessenabwägung sei auf die vorigen Ausführungen zu verweisen. Dementsprechend sei keine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen worden. Es würde von den Sachverständigen zwar festgehalten, dass z.B. für Fledermäuse, welche
Anhang IV der FFH-RL als geschützte Tierarten anzusehen seien, Verbotstatbestände zutreffen könnten, jedoch würde keine Abwägung der Interessen, wie es nach § 17 Abs. 5 StNSchG gefordert werde, vorgenommen. Es sei weder ersichtlich, welche Interessen abgewogen wurden, noch dass ein überwiegendes Interesse an der Errichtung des XXXX bestehe.Gäbe es keine anderen Möglichkeiten, die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten, könne die Landesregierung
Paragraph 17, Absatz 5, StNSchG von den Schutzbestimmungen Ausnahmen bewilligen. Eine dieser Ausnahmen träte ein, wenn im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt zum Tragen kämen. Hinsichtlich der Interessenabwägung sei auf die vorigen Ausführungen zu verweisen. Dementsprechend sei keine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen worden. Es würde von den Sachverständigen zwar festgehalten, dass z.B. für Fledermäuse, welche
Anhang römisch vier der FFH-RL als geschützte Tierarten anzusehen seien, Verbotstatbestände zutreffen könnten, jedoch würde keine Abwägung der Interessen, wie es nach Paragraph 17, Absatz 5, StNSchG gefordert werde, vorgenommen. Es sei weder ersichtlich, welche Interessen abgewogen wurden, noch dass ein überwiegendes Interesse an der Errichtung des römisch 40 bestehe. Dahingehend sei die Behörde ihrer Verpflichtung, eine äußerst transparente und nachvollziehbare Entscheidung bezüglich der Interessenabwägung zu treffen, nicht nachgekommen. Dem folgend ist davon auszugehen, dass kein überwiegendes Interesse vorhanden gewesen sei, da ansonsten die Behörde dieses auch als solches bezeichnet hätte. Im gegenständlichen Genehmigungsbescheid werde als Interessenabwägungsgrund genannt, dass an der Errichtung des XXXX aus energiewirtschaftlicher Sicht jedenfalls ein sehr hohes öffentliches Interesse bestehe. Diese Beurteilung gelte für den gesamten Bereich des Naturschutzes. Selbst die Behörde nenne kein, wie erforderlich wäre, überwiegendes öffentliches Interesse. Es werde lediglich beschrieben, dass ein sehr hohes öffentliches Interesse vorhanden sei, jedoch kein überwiegendes öffentliches Interesse.Dahingehend sei die Behörde ihrer Verpflichtung, eine äußerst transparente und nachvollziehbare Entscheidung bezüglich der Interessenabwägung zu treffen, nicht nachgekommen. Dem folgend ist davon auszugehen, dass kein überwiegendes Interesse vorhanden gewesen sei, da ansonsten die Behörde dieses auch als solches bezeichnet hätte. Im gegenständlichen Genehmigungsbescheid werde als Interessenabwägungsgrund genannt, dass an der Errichtung des römisch 40 aus energiewirtschaftlicher Sicht jedenfalls ein sehr hohes öffentliches Interesse bestehe. Diese Beurteilung gelte für den gesamten Bereich des Naturschutzes. Selbst die Behörde nenne kein, wie erforderlich wäre, überwiegendes öffentliches Interesse. Es werde lediglich beschrieben, dass ein sehr hohes öffentliches Interesse vorhanden sei, jedoch kein überwiegendes öffentliches Interesse.
- Mit Schreiben vom 10.10.2019 legte die belangte Behörde dem BVwG den Verfahrensakt vor.
- Mit Schreiben vom 17.10.2019 erfolgte die Beschwerdemitteilung.
- Mit Schreiben vom 24.10.2019 nahm die zuständige Umweltanwältin zu den Beschwerden Stellung und teilte im Wesentlichen mit, dass das gegenständliche Vorhaben - bei allem Verständnis für die Anliegen der Beschwerdeführer - kein Landschaftsschutzgebiet beanspruche, weshalb insbesondere § 27 StNSchG 2017 nicht zur Anwendung gelange.
- Mit Schreiben vom 24.10.2019 nahm die zuständige Umweltanwältin zu den Beschwerden Stellung und teilte im Wesentlichen mit, dass das gegenständliche Vorhaben - bei allem Verständnis für die Anliegen der Beschwerdeführer - kein Landschaftsschutzgebiet beanspruche, weshalb insbesondere Paragraph 27, StNSchG 2017 nicht zur Anwendung gelange.
- Mit Schriftsatz vom 05.11.2019 teilte die Projektwerberin, nunmehr vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, im Wesentlichen mit, sämtliche Anlagenteile, die Zuwegung sowie die Energieableitung befänden sich außerhalb von Natur-, Landschafts- und Europaschutzgebieten i.S.d. §§ 7 ff. StNSchG
- Auch Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsteile sowie geschützte Höhlen und UNESCO-Weltkulturerbestätten seien vom gegenständlichen Windpark und den damit im Zusammenhang stehenden Infrastrukturmaßnahmen nicht betroffen. Die Drittbeschwerdeführerin habe während des gesamten Genehmigungsverfahrens - trotz Einbindung als Standortgemeinde und gehöriger Kundmachung des Verfahrens mittels Edikt unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 44b AVG - weder eine Stellungnahme abgegeben, noch Einwendungen irgendwelcher Art erhoben.
- Mit Schriftsatz vom 05.11.2019 teilte die Projektwerberin, nunmehr vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, im Wesentlichen mit, sämtliche Anlagenteile, die Zuwegung sowie die Energieableitung befänden sich außerhalb von Natur-, Landschafts- und Europaschutzgebieten i.S.d. Paragraphen 7, ff. StNSchG
- Auch Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsteile sowie geschützte Höhlen und UNESCO-Weltkulturerbestätten seien vom gegenständlichen Windpark und den damit im Zusammenhang stehenden Infrastrukturmaßnahmen nicht betroffen. Die Drittbeschwerdeführerin habe während des gesamten Genehmigungsverfahrens - trotz Einbindung als Standortgemeinde und gehöriger Kundmachung des Verfahrens mittels Edikt unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 44 b, AVG - weder eine Stellungnahme abgegeben, noch Einwendungen irgendwelcher Art erhoben. Sämtliche Einwendungen im Verfahren seien von den beigezogenen Sachverständigen in deren schlüssigen Fachgutachten berücksichtigt worden. Seitens der Beschwerdeführer seien weder im Behörden- noch im aktuellen Beschwerdeverfahren fundierte Gegengutachten vorgelegt worden. Dies gelte insbesondere für die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin betreffend allfällige Beeinträchtigungen der aufgelisteten Schutzgüter. Versagungsgründe seien nicht festgestellt worden. Die - unbestrittene - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stelle im konkreten Fall weder nach dem UVP-G 2000 noch nach den mitanzuwendenden Materiengesetzen einen eigenständigen Versagungsgrund dar. Die von der belangten Behörde durchgeführte Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen habe einwandfrei ergeben, dass selbst unter Berücksichtigung der identifizierten Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild das Ausmaß einer schwerwiegenden Umweltbelastung im Sinne des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 nicht erreicht werde. Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens überwiege das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft klar, weshalb die beantragte Genehmigung zu erteilen gewesen sei.Die - unbestrittene - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stelle im konkreten Fall weder nach dem UVP-G 2000 noch nach den mitanzuwendenden Materiengesetzen einen eigenständigen Versagungsgrund dar. Die von der belangten Behörde durchgeführte Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen habe einwandfrei ergeben, dass selbst unter Berücksichtigung der identifizierten Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild das Ausmaß einer schwerwiegenden Umweltbelastung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 nicht erreicht werde. Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens überwiege das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft klar, weshalb die beantragte Genehmigung zu erteilen gewesen sei. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin führte die Projektwerberin konkret im Wesentlichen aus, es bleibe ausschließlich dem Antragsteller überlassen, ob und welche Alternativen zum eingereichten Vorhaben er prüfe. Das Unterbleiben der Prüfung möglicher Alternativen stelle weder einen Verfahrensmangel dar, noch berechtige es die UVP-Behörde zur Abweisung des Genehmigungsantrages. Es sei daher auch nicht erforderlich, im Rahmen einer (freiwillig durchgeführten) Alternativenprüfung mögliche Standorte im gesamten Bundesgebiet zu untersuchen. Die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, die im konkreten Fall durchgeführte Standortvariantenprüfung werde von der Sachverständigen für Landschaftsgestaltung "bemängelt", sei nachweislich falsch. Hierzu sei anzumerken, dass vorliegend mehrere Standort-, Technologie- und Zuwegungsvarianten geprüft worden seien, wobei sich die Alternativenprüfung von Standortvarianten auf die Aufstellung der WKA innerhalb der im SAPRO Windenergie verordneten Vorrangzone XXXX beschränkt habe. Diese Alternativenprüfung habe ergeben, dass die Gesamtheit der Umweltauswirkungen durch die letztlich gewählte und eingereichte Projektvariante möglichst gering gehalten werde. Die Sachverständige für Landschaftsgestaltung habe lediglich wertfrei "festgestellt", dass sich die Alternativenprüfung von Standortvarianten auf die Vorrangzone XXXX beschränkt habe. Im Übrigen würden die in der UVE bzw. dem Fachbericht Landschaft getätigten Ausführungen betreffend die durchgeführte Alternativenprüfung seitens der Sachverständigen als "fachlich nachvollziehbar und plausibel" bewertet. Zutreffend betone die belangte Behörde daher im angefochtenen Genehmigungsbescheid, dass die Gesamtheit der Auswirkungen durch die gewählte Projektvariante bestmöglich optimiert worden sei.Die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, die im konkreten Fall durchgeführte Standortvariantenprüfung werde von der Sachverständigen für Landschaftsgestaltung "bemängelt", sei nachweislich falsch. Hierzu sei anzumerken, dass vorliegend mehrere Standort-, Technologie- und Zuwegungsvarianten geprüft worden seien, wobei sich die Alternativenprüfung von Standortvarianten auf die Aufstellung der WKA innerhalb der im SAPRO Windenergie verordneten Vorrangzone römisch 40 beschränkt habe. Diese Alternativenprüfung habe ergeben, dass die Gesamtheit der Umweltauswirkungen durch die letztlich gewählte und eingereichte Projektvariante möglichst gering gehalten werde. Die Sachverständige für Landschaftsgestaltung habe lediglich wertfrei "festgestellt", dass sich die Alternativenprüfung von Standortvarianten auf die Vorrangzone römisch 40 beschränkt habe. Im Übrigen würden die in der UVE bzw. dem Fachbericht Landschaft getätigten Ausführungen betreffend die durchgeführte Alternativenprüfung seitens der Sachverständigen als "fachlich nachvollziehbar und plausibel" bewertet. Zutreffend betone die belangte Behörde daher im angefochtenen Genehmigungsbescheid, dass die Gesamtheit der Auswirkungen durch die gewählte Projektvariante bestmöglich optimiert worden sei. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bilde weder nach dem UVP-G 2000 noch nach den gegenständlich mitanzuwendenden Materiengesetzen einen eigenständigen Versagungsgrund. Die gesamte Argumentation der Erstbeschwerdeführerin beruhe offenbar auf der rechtsirrigen Annahme, dass für das gegenständliche Vorhaben aufgrund dessen nachteiligen Auswirkungen für das Landschaftsbild eine Bewilligung nach dem StNSchG erforderlich sei. Das sei jedoch nicht der Fall. Das StNSchG enthalte keinen allgemeinen Bewilligungstatbestand, sondern sehe nur für bestimmte, in besonders sensiblen oder schutzwürdigen Gebieten gelegene Vorhaben eine Genehmigungspflicht vor. Eine Beeinträchtigung eines solchen schutzwürdigen Gebiets liege nicht vor. Entsprechend habe auch keine naturschutzrechtliche Interessenabwägung nach dem StNSchG durchgeführt werden müssen. Die Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den öffentlichen Interessen an der Projektverwirklichung im Zusammenhang mit dem StNSchG sei überschießend erfolgt. Auch der Verweis auf § 43 Abs. 4 Stmk. BauG gehe fehl. Die in § 43 Abs. 4 Stmk. BauG enthaltene Wendung "Orts-und Landschaftsbild" sei zwingend als Einheit zu betrachten. Bei der Entscheidung über ein Bauansuchen sei nur soweit auf die Wirkung eines Bauwerkes auf das Landschaftsbild Bedacht zu nehmen, als eine Beziehung des Ortsbildes zum Landschaftsbild gegeben sei. Aufgrund des offensichtlichen Fehlens jeglicher Wechselwirkungen zwischen dem (nicht existenten) Ortsbild und dem Landschaftsbild, komme der festgellten Beeinträchtigung des Windparkvorhabens für das Schutzgut Landschaft somit auch im Bereich des Stmk. BauG keine Genehmigungsrelevanz zu. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gehöre auch nicht zu den UVP-spezifischen Genehmigungskriterien nach § 17 Abs. 2 oder 3 UVP-G
- Das negative Gutachten der Sachverständigen für Landschaftsgestaltung müsse zwar
dem Berücksichtigungsgebot des § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 in die Entscheidungsfindung einfließen. Diese Bestimmung ermächtige aber nicht zur Versagung der Genehmigung. Für die Genehmigungsentscheidung maßgeblich blieben einzig und allein die Genehmigungskriterien der mitanzuwendenden Materiengesetze sowie des § 17 Abs. 2 bzw. Abs. 3 UVP-G
- Das Berücksichtigungsgebot könne schließlich immer nur soweit reichen, wie die Genehmigungsvoraussetzungen nach den mitanzuwendenden Materiengesetzen oder nach § 19 (gemeint wohl: § 17) Abs. 2 bzw. Abs 3 UVP-G reichten. Durch die im angefochtenen Bescheid festgelegten Auflagen, Ausgleichsmaßnahmen und sonstigen Vorschreibungen habe die belangte Behörde dafür Vorsorge getroffen, dass zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beigetragen werde. Damit sei dem Berücksichtigungsgebot des § 17 Abs. 4 UVP-G vollends Rechnung getragen worden.Auch der Verweis auf Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BauG gehe fehl. Die in Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BauG enthaltene Wendung "Orts-und Landschaftsbild" sei zwingend als Einheit zu betrachten. Bei der Entscheidung über ein Bauansuchen sei nur soweit auf die Wirkung eines Bauwerkes auf das Landschaftsbild Bedacht zu nehmen, als eine Beziehung des Ortsbildes zum Landschaftsbild gegeben sei. Aufgrund des offensichtlichen Fehlens jeglicher Wechselwirkungen zwischen dem (nicht existenten) Ortsbild und dem Landschaftsbild, komme der festgellten Beeinträchtigung des Windparkvorhabens für das Schutzgut Landschaft somit auch im Bereich des Stmk. BauG keine Genehmigungsrelevanz zu. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gehöre auch nicht zu den UVP-spezifischen Genehmigungskriterien nach Paragraph 17, Absatz 2, oder 3 UVP-G
- Das negative Gutachten der Sachverständigen für Landschaftsgestaltung müsse zwar
dem Berücksichtigungsgebot des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 in die Entscheidungsfindung einfließen. Diese Bestimmung ermächtige aber nicht zur Versagung der Genehmigung. Für die Genehmigungsentscheidung maßgeblich blieben einzig und allein die Genehmigungskriterien der mitanzuwendenden Materiengesetze sowie des Paragraph 17, Absatz 2, bzw. Absatz 3, UVP-G 2000. Das Berücksichtigungsgebot könne schließlich immer nur soweit reichen, wie die Genehmigungsvoraussetzungen nach den mitanzuwendenden Materiengesetzen oder nach Paragraph 19, (gemeint wohl: Paragraph 17,) Absatz 2, bzw. Absatz 3, UVP-G reichten. Durch die im angefochtenen Bescheid festgelegten Auflagen, Ausgleichsmaßnahmen und sonstigen Vorschreibungen habe die belangte Behörde dafür Vorsorge getroffen, dass zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beigetragen werde. Damit sei dem Berücksichtigungsgebot des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G vollends Rechnung getragen worden. Schließlich sei die von der belangten Behörde vorgenommene Gesamtabwägung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 nicht zu beanstanden. Diese sei vollkommen rechtsrichtig zu dem Ergebnis gelangt, dass schwerwiegende Umweltbelastungen im Sinne des § 19 (gemeint wohl wieder: § 17) Abs. 5 UVP-G nicht zu erwarten seien. Das öffentliche Interesse an der Errichtung des Vorhabens überwiege das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen bei weitem. Die unsubstantiierten Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin stünden in krassem Widerspruch zur schlüssigen Stellungnahme des energiewirtschaftlichen Sachverständigen. Das gehobene öffentliche Interesse werde auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass das Vorhaben in einer Vorrangzone nach dem SAPRO Windenergie zu liegen komme. In solchen Vorrangzonen sei die Windkraftnutzung ausdrücklich erwünscht. Durch die bereits bei der Erstellung des SAPRO Windenergie durchgeführte Strategische Umweltprüfung sei zudem gewährleistet, dass die von Windkraftanlagen ausgehenden Auswirkungen auf Schutzgüter landesweit minimiert würden.Schließlich sei die von der belangten Behörde vorgenommene Gesamtabwägung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 nicht zu beanstanden. Diese sei vollkommen rechtsrichtig zu dem Ergebnis gelangt, dass schwerwiegende Umweltbelastungen im Sinne des Paragraph 19, (gemeint wohl wieder: Paragraph 17,) Absatz 5, UVP-G nicht zu erwarten seien. Das öffentliche Interesse an der Errichtung des Vorhabens überwiege das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen bei weitem. Die unsubstantiierten Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin stünden in krassem Widerspruch zur schlüssigen Stellungnahme des energiewirtschaftlichen Sachverständigen. Das gehobene öffentliche Interesse werde auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass das Vorhaben in einer Vorrangzone nach dem SAPRO Windenergie zu liegen komme. In solchen Vorrangzonen sei die Windkraftnutzung ausdrücklich erwünscht. Durch die bereits bei der Erstellung des SAPRO Windenergie durchgeführte Strategische Umweltprüfung sei zudem gewährleistet, dass die von Windkraftanlagen ausgehenden Auswirkungen auf Schutzgüter landesweit minimiert würden. Dass der XXXX nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft habe, werde auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Die Frage sei vielmehr, ob das gegenständliche Vorhaben trotz der festgestellten negativen Auswirkungen für das Landschaftsbild genehmigungsfähig sei, was zweifelfrei zu bejahen sei. Auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich nichts Gegenteiliges.Dass der römisch 40 nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft habe, werde auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Die Frage sei vielmehr, ob das gegenständliche Vorhaben trotz der festgestellten negativen Auswirkungen für das Landschaftsbild genehmigungsfähig sei, was zweifelfrei zu bejahen sei. Auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich nichts Gegenteiliges. Hinweise auf das von der Erstbeschwerdeführerin befürchtete "massive Insektensterben" seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Soweit die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Vorschreibung einer vollständigen Rückbauverpflichtung (samt Fundamenten, Kabeln etc.) für den Fall der Stilllegung einzelner WKA bzw. des Windparks verlange, so sei darauf hinzuweisen, dass Auflagenpunkt 16 den wahrzunehmenden gesetzlichen Schutzinteressen vollends Rechnung trage. Soweit die Erstbeschwerdeführerin die mangelnde Übermittlung der zusammenfassenden Bewertung moniere, sei darauf hinzuweisen, dass für die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich lediglich ein Recht auf Akteneinsicht bestehe. Die gerügten Verfahrensmängel bestünden nicht. Im Übrigen sei dem berechtigten Personenkreis die zusammenfassende Bewertung unverzüglich übermittelt worden. Abschließend wird angeregt, das BVwG möge im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin einen Überprüfungsantrag
§ 19Abs.
9 UVP-G stellen. Eine solche Überprüfung sei auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen. Dieses Recht komme somit auch dem BVwG zu, soweit es das UVP-G anzuwenden habe. Bei der Erstbeschwerdeführerin scheine die geforderte Mindestanzahl von 100 Mitgliedern nicht gegeben zu sein, da es bei der Erstbeschwerdeführerin wiederholt mangels Ortsanwesenheit zu Zustellrückständen gekommen sei. Bei einem Verein mit mindestens 100 Mitgliedern sei es nicht glaubhaft, dass niemand vor Ort sei, der Poststücke entgegennehmen könne.Abschließend wird angeregt, das BVwG möge im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin einen Überprüfungsantrag
Paragraph 19, Absatz 9, UVP-G stellen. Eine solche Überprüfung sei auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen. Dieses Recht komme somit auch dem BVwG zu, soweit es das UVP-G anzuwenden habe. Bei der Erstbeschwerdeführerin scheine die geforderte Mindestanzahl von 100 Mitgliedern nicht gegeben zu sein, da es bei der Erstbeschwerdeführerin wiederholt mangels Ortsanwesenheit zu Zustellrückständen gekommen sei. Bei einem Verein mit mindestens 100 Mitgliedern sei es nicht glaubhaft, dass niemand vor Ort sei, der Poststücke entgegennehmen könne. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers führt die Projektwerberin im Wesentlichen aus, dass seine Parteistellung äußerst zweifelhaft sei. So sei es nicht ersichtlich, inwiefern der offenbar in Graz wohnhafte Zweitbeschwerdeführer durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des XXXX " gefährdet oder belästigt oder dessen dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Es sei weder von einer Parteistellung nach dem UVP-G 2000 noch nach den Materiengesetzen auszugehen und seine Beschwerde deshalb zurückzuweisen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer innerhalb der im Edikt vorgesehenen Frist keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen, den Eintritt der Präklusion zu verhindern. Entsprechendes gilt für den Inhalt der Beschwerde. Inhaltlich sei auf das bereits Gesagte zu verweisen. Die Vorschreibung einer Garantie für die Rückbaukosten sei nicht erforderlich und damit unzulässig.Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers führt die Projektwerberin im Wesentlichen aus, dass seine Parteistellung äußerst zweifelhaft sei. So sei es nicht ersichtlich, inwiefern der offenbar in Graz wohnhafte Zweitbeschwerdeführer durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des römisch 40 " gefährdet oder belästigt oder dessen dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Es sei weder von einer Parteistellung nach dem UVP-G 2000 noch nach den Materiengesetzen auszugehen und seine Beschwerde deshalb zurückzuweisen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer innerhalb der im Edikt vorgesehenen Frist keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen, den Eintritt der Präklusion zu verhindern. Entsprechendes gilt für den Inhalt der Beschwerde. Inhaltlich sei auf das bereits Gesagte zu verweisen. Die Vorschreibung einer Garantie für die Rückbaukosten sei nicht erforderlich und damit unzulässig. Zur Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin führte die Projektwerberin im Wesentlichen aus, diese sei ungeachtet der ihr als Standortgemeinde zukommenden Formalparteieigenschaft
§ 19Abs.
3 UVP-G mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen präkludiert. Abgesehen davon liege der Beschwerdeerhebung seitens der Drittbeschwerdeführerin auch kein entsprechender Gemeinderatsbeschluss zugrunde.Zur Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin führte die Projektwerberin im Wesentlichen aus, diese sei ungeachtet der ihr als Standortgemeinde zukommenden Formalparteieigenschaft
Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen präkludiert. Abgesehen davon liege der Beschwerdeerhebung seitens der Drittbeschwerdeführerin auch kein entsprechender Gemeinderatsbeschluss zugrunde. Zum Vorbringen betreffend das Landschaftsbild sei auf das zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin Gesagte zu verweisen. Das Vorhaben liege nicht in einem Europaschutzgebiet, weshalb auch § 28 StNSchG nicht anwendbar sei. Deshalb sei auch keine naturschutzspezifische Interessenabwägung vorzunehmen gewesen.Zum Vorbringen betreffend das Landschaftsbild sei auf das zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin Gesagte zu verweisen. Das Vorhaben liege nicht in einem Europaschutzgebiet, weshalb auch Paragraph 28, StNSchG nicht anwendbar sei. Deshalb sei auch keine naturschutzspezifische Interessenabwägung vorzunehmen gewesen. Zum artenschutzrechtlichen Vorbringen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Inhalt der zitierten Gutachten im Rahmen der Wiedergabe durch die Beschwerdeführerin verzerrt worden sei. Mangels Erfüllung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes bedürfe es logischerweise auch keiner Ausnahme nach § 17 Abs. 5 StNSchG.Zum artenschutzrechtlichen Vorbringen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Inhalt der zitierten Gutachten im Rahmen der Wiedergabe durch die Beschwerdeführerin verzerrt worden sei. Mangels Erfüllung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes bedürfe es logischerweise auch keiner Ausnahme nach Paragraph 17, Absatz 5, StNSchG.
- Mit Ladungen vom 26.11.2020 wurde für den 23.01.2020 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumt. Den Ladungen wurden die Beschwerdebeantwortung sowie die zusammenfassende Beurteilung angeschlossen.
- Mit Schreiben vom 14.01.2020 zog die Drittbeschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
- Mit Datum vom 23.01.2020 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhob die Erstbeschwerdeführerin eingangs das Vorbringen der Drittbeschwerdeführerin zu ihrem eigenen Vorbringen. In der Folge wurde ein ausführliches Rechtsgespräch geführt und wurden die dem Verfahren neuerlich als Amtssachverständige beigezogenen Sachverständigen aus den Fachbereichen Landschaft, Sach- und Kulturgüterschutz, Tiere und Pflanzen, Wildökologie und Jagd sowie Energiewirtschaft zum Beschwerdevorbringen befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.
- Allgemeines Der Verfahrensgang ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und dem Verfahren vor dem BVwG. 1.
- Vorhaben Der XXXX besteht aus 9 Windenergieanlagen vom Typ Vestas V112-3.3 mit einem Rotordurchmesser von 112 m und einer Nabenhöhe von 119 m. Die geplante installierte Leistung pro Windenergieanlage beträgt 3,3 MW, die gesamte neu installierte Leistung somit 29,7 MW.Der römisch 40 besteht aus 9 Windenergieanlagen vom Typ Vestas V112-3.3 mit einem Rotordurchmesser von 112 m und einer Nabenhöhe von 119 m. Die geplante installierte Leistung pro Windenergieanlage beträgt 3,3 MW, die gesamte neu installierte Leistung somit 29,7 MW. Der Projektstandort befindet sich in den XXXX und XXXX , alle im Bezirk XXXX , auf einer Seehöhe zwischen 1.250 m und 1.480 m. Das Projektgebiet liegt innerhalb einer auf Basis des SAPRO Windenergie, LGBl. Nr. 72/2013, ausgewiesenen Vorrangzone.Der Projektstandort befindet sich in den römisch 40 und römisch 40 , alle im Bezirk römisch 40 , auf einer Seehöhe zwischen 1.250 m und 1.480 m. Das Projektgebiet liegt innerhalb einer auf Basis des SAPRO Windenergie, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2013,, ausgewiesenen Vorrangzone. Die erzeugte Energie wird über eine rund 8,5 km lange, neu zu errichtende Kabelleitung zum Umspannwerk XXXX ( XXXX ) geleitet, wo die Netzeinspeisung erfolgt. Die Kabeltrasse verläuft über die Gemeinden XXXX und XXXX (beide Bezirk XXXX ). Alle vorhabensrelevanten Anlagenteile, die Zuwegung außerhalb des höherrangigen Straßennetzes sowie die Energieableitung befinden sich in der Steiermark. Die Errichtungsphase inkl. Fundamentierung ist abhängig von der Witterung für ca. 2 Jahre geplant.Die erzeugte Energie wird über eine rund 8,5 km lange, neu zu errichtende Kabelleitung zum Umspannwerk römisch 40 ( römisch 40 ) geleitet, wo die Netzeinspeisung erfolgt. Die Kabeltrasse verläuft über die Gemeinden römisch 40 und römisch 40 (beide Bezirk römisch 40 ). Alle vorhabensrelevanten Anlagenteile, die Zuwegung außerhalb des höherrangigen Straßennetzes sowie die Energieableitung befinden sich in der Steiermark. Die Errichtungsphase inkl. Fundamentierung ist abhängig von der Witterung für ca. 2 Jahre geplant. Innerhalb der Vorrangzone wurde bereits in den Jahren 2012 und 2013 der Windpark XXXX errichtet, der aus 9 WKAs der Type Repower MM92 mit einer Nabenhöhe von 100 m, einem Rotordurchmesser von 92,5 m und einer installierten Leistung von je 2,05 MW bzw. gesamt 18,45 MW besteht. Die neu projektierten Windenergieanlagen werden in Verlängerung des bestehenden Windparks XXXX Richtung Westen auf dem von Ost nach West verlaufenden, leicht abfallenden Höhenrücken situiert.Innerhalb der Vorrangzone wurde bereits in den Jahren 2012 und 2013 der Windpark römisch 40 errichtet, der aus 9 WKAs der Type Repower MM92 mit einer Nabenhöhe von 100 m, einem Rotordurchmesser von 92,5 m und einer installierten Leistung von je 2,05 MW bzw. gesamt 18,45 MW besteht. Die neu projektierten Windenergieanlagen werden in Verlängerung des bestehenden Windparks römisch 40 Richtung Westen auf dem von Ost nach West verlaufenden, leicht abfallenden Höhenrücken situiert. 1.2.
- Zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens: 1.2.1.
- Landschaftsbild: Allgemein ist hinsichtlich landschaftsbezogener Auswirkungen von Windkraftanlagen festzuhalten, dass ausreichendes Windpotential in der Steiermark auf höher gelegene alpine Landschaften und überwiegend forstwirtschaftliche dominierte Kuppen und Gebirgsflanken beschränkt ist. Aufgrund der üblichen Dimension von Windkraftanlagen im Verhältnis zu den Maßstabsbildnern der Landschaft lässt sich insbesondere bei Situierung auf Bergrücken, welche sich meist durch hohe visuelle Natürlichkeit, sehr hohe Exponiertheit und insgesamt meist hohe Landschaftsbild- und Erholungsqualität bzw. Sensibilität auszeichnen, ein grundsätzlicher Zielkonflikt zum Schutzgut Landschaft ableiten. Der Standortraum der geplanten Windkraftanlagen verläuft entlang des Kammbereichs eines einerseits zum XXXX , andererseits zum XXXX abfallenden, den XXXX zugehörigen Mittelgebirgszuges zwischen XXXX über die XXXX bis zur XXXX. Die Wirkzone I/Nahzone stellt (mit Ausnahme von Einzelmaßnahmen für Verkehr und Umladeplatz) jenen Bereich dar, der vom Bau der Windkraftanlagen selbst mit den damit verbundenen Zuwegungen, Ableitungen und Einrichtungen direkt und unmittelbar betroffen ist.Der Standortraum der geplanten Windkraftanlagen verläuft entlang des Kammbereichs eines einerseits zum römisch 40 , andererseits zum römisch 40 abfallenden, den römisch 40 zugehörigen Mittelgebirgszuges zwischen römisch 40 über die römisch 40 bis zur römisch 40 . Die Wirkzone I/Nahzone stellt (mit Ausnahme von Einzelmaßnahmen für Verkehr und Umladeplatz) jenen Bereich dar, der vom Bau der Windkraftanlagen selbst mit den damit verbundenen Zuwegungen, Ableitungen und Einrichtungen direkt und unmittelbar betroffen ist. Die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 175 m stellt im naturräumlich geprägten Gliederungsgefüge der gegenständlichen Mittelgebirgslandschaft einen krassen Maßstabsbruch dar, der die in der menschlichen Wahrnehmung üblicherweise verankerten Maßstabsbildner der Landschaft (wie Kirchtürme oder Bäume, welche kaum eine Höhe von 25 - 35 m überschreiten, so auch im Fall der gegenständlichen Bewaldung) völlig außer Kraft setzt. Das technische Erscheinungsbild der Anlagen, das im Fall einer Signalmarkierung der Rotorblätter noch verstärkt wird, führt im Elementrepertoire der naturnahen Kulturlandschaft zu einer Fremdkörperwirkung, die im Zusammenwirken mit der Anlagendimension eine visuelle Dominanz entwickelt, die die natürlichen Strukturelemente in der menschlichen Wahrnehmung in den Hintergrund drängt, eine technische Überfremdung der Wald- und Almlandschaft bewirkt und damit ihren Charakter und ihre Eigenart nachhaltig negativ verändert. Die Sichtverschattung durch die vorhandene Bewaldung bewirkt zwar, dass im direkten Standortraum nicht der gesamte Windpark wahrgenommen werden kann, die Einzelanlagen treten aber jeweils unvermittelt und aufgrund der direkten Nähe in voller Mächtigkeit und Überdimensionalität ins Blickfeld. Wie sich aus den Planunterlagen ablesen lässt, ist die Errichtung der geplanten Anlagen und der damit verbundenen Manipulationsflächen auch mit einem Verlust an Strukturelementen durch Rodungen verbunden. Wegebau und Manipulationsflächen (insbesondere Kranstellflächen) erfordern teils erhebliche Geländeveränderungen. In der bisher visuell naturnahen Waldlandschaft zeichnen sich diese in Verbindung mit den begleitenden Rodungen und der schneisenartigen Aufweitung der Wegführungen als künstliche Einschnitte und Dämme und als großflächige Verletzung der unterschiedlich bewachsenen Oberfläche ab und verstärken den durch die Anlagen verursachten Verlust an Naturnähe im Standortraum. Die vorgenommenen Aufweitungen erhöhen auch die Zahl möglicher Sichtverbindungen zu den weiteren Anlagen. Die als Blickfänger wirkenden, bewegten Rotoren und der bei Schönwetter im Umfeld entstehende Schattenwurf sorgen für eine starke visuelle Unruhe, die im krassen Gegensatz zum typischen Bild der ruhigen Berglandschaft steht. Zur visuellen Unruhe tritt in der ganzheitlichen Landschaftswahrnehmung auch der auditive Unruhefaktor, der in Abhängigkeit zur Windstärke das von Naturgeräuschen bestimmte auditive Landschaftserleben überlagert und sich in seiner speziellen Charakteristik klar von diesem unterscheidet und speziell bei fehlender Sichtverbindung zur Schallquelle in seiner (psychologischen) Wirkung verstärkt wird. Die Zeichenhaftigkeit der diversen Kleinkulturgüter im Standortraum als auch ihre Symbolwirkung im Zusammenspiel von spiritueller Bedeutung und Naturerleben werden marginalisiert. Aufgrund von Maßstabs- und Strukturbrüchen, technischer Überfremdung des Landschaftscharakters, Eigenartsverlusten, Verlust von landschaftsbildprägenden Strukturelementen und Naturnähe sind hinsichtlich des Landschaftsbildes sehr hohe Eingriffsintensitäten abzuleiten. Während die Nahzone das direkte Eingriffsgebiet darstellt, sind die Wirkzonen II und III aus landschaftlicher Sicht durch das geplante Vorhaben in erster Linie von indirekten Auswirkungen und damit insbesondere von Blickfeldbelastungen durch die weit ausstrahlende visuelle Fernwirkung der Windkraftanlagen betroffen.Während die Nahzone das direkte Eingriffsgebiet darstellt, sind die Wirkzonen römisch zwei und römisch drei aus landschaftlicher Sicht durch das geplante Vorhaben in erster Linie von indirekten Auswirkungen und damit insbesondere von Blickfeldbelastungen durch die weit ausstrahlende visuelle Fernwirkung der Windkraftanlagen betroffen. Der bestehende Windpark XXXX wird zum nächstgelegenen Abschnitt des XXXX durch den Höhenzug XXXX sichtverschattet, so dass sich innerhalb seines 5km-Umfeldes Sichtbeziehungen auf im Verhältnis kleinflächige Gebiete im Bereich XXXX beschränken. Großflächige Sichtbeziehungen sind erst innerhalb seiner Wirkzone II ( XXXX und XXXX ) oder darüber hinaus (Teilbereiche XXXX ) gegeben. Der vom gegenständlichen Vorhaben betroffene Höhenzug wirkt dagegen horizont- und silhouettenbildend für den Abschnitt XXXX (WZ II), wobei die nächstgelegenen großen Siedlungsgebiete lediglich eine Entfernung von ca. 3km zu den geplanten Anlagen aufweisen. Durch die topografische Ausrichtung des Höhenzugs entstehen darüber hinaus großflächige Sichtbeziehungen, die letztlich die gesamten dicht besiedelten Becken des XXXX und XXXX erfassen. Weiters sind auch das XXXX und seine Seitentäler, sowie die Offenlandflächen der XXXX und Dorf XXXX von Blickfeldbelastungen betroffen.Der bestehende Windpark römisch 40 wird zum nächstgelegenen Abschnitt des römisch 40 durch den Höhenzug römisch 40 sichtverschattet, so dass sich innerhalb seines 5km-Umfeldes Sichtbeziehungen auf im Verhältnis kleinflächige Gebiete im Bereich römisch 40 beschränken. Großflächige Sichtbeziehungen sind erst innerhalb seiner Wirkzone römisch zwei ( römisch 40 und römisch 40 ) oder darüber hinaus (Teilbereiche römisch 40 ) gegeben. Der vom gegenständlichen Vorhaben betroffene Höhenzug wirkt dagegen horizont- und silhouettenbildend für den Abschnitt römisch 40 (WZ römisch zwei), wobei die nächstgelegenen großen Siedlungsgebiete lediglich eine Entfernung von ca. 3km zu den geplanten Anlagen aufweisen. Durch die topografische Ausrichtung des Höhenzugs entstehen darüber hinaus großflächige Sichtbeziehungen, die letztlich die gesamten dicht besiedelten Becken des römisch 40 und römisch 40 erfassen. Weiters sind auch das römisch 40 und seine Seitentäler, sowie die Offenlandflächen der römisch 40 und Dorf römisch 40 von Blickfeldbelastungen betroffen. Aufgrund ihrer typischen Charakteristik (Höhe, technisches Erscheinungsbild...) und ihrer damit verbundenen visuellen Auffälligkeit, die durch die vorgesehene Farbkennzeichnung der Rotorblätter noch verstärkt wird, beeinflussen Windkraftanlagen die ganzheitliche Landschaftsrezeption. Durch ihre enorme Höhe in Kombination mit ihrer Situierung auf dem Rücken eines silhouetten- und horizontbildenden Höhenzuges heben sich die geplanten Anlagen in ihrer betonten Vertikalität markant vom horizontalen Schichtungsgefüge der Landschaft ab, überformen ein landschaftsräumlich prägendes Element und verändern damit das Raummuster. Eigenartsverluste und Veränderung des Landschafts-Charakters durch technische Überfremdung werden insbesondere aus den nahegelegenen Siedlungsgebieten des XXXX und XXXX deutlich. Die unübersehbaren Dominanzlinien wirken, verstärkt durch ihre exponierte Lage, weit in die Umgebungslandschaft und werden zu einem beherrschenden Fernziel der Aufmerksamkeit des Durchschnittsbetrachters. Diese Wirkung als Blickfänger wird durch den Unruhefaktor, den die Rotorbewegungen der geplanten Anlagen in der Ruhe der Landschaft darstellen, noch verstärkt, sodass die Anlagen tief in den Landschaftsraum als Horizontverschmutzung wirken. Aufgrund der erforderlichen Sicherheitsbefeuerung wird diese auch als Veränderung der Nachtlandschaft wirksam.Aufgrund ihrer typischen Charakteristik (Höhe, technisches Erscheinungsbild...) und ihrer damit verbundenen visuellen Auffälligkeit, die durch die vorgesehene Farbkennzeichnung der Rotorblätter noch verstärkt wird, beeinflussen Windkraftanlagen die ganzheitliche Landschaftsrezeption. Durch ihre enorme Höhe in Kombination mit ihrer Situierung auf dem Rücken eines silhouetten- und horizontbildenden Höhenzuges heben sich die geplanten Anlagen in ihrer betonten Vertikalität markant vom horizontalen Schichtungsgefüge der Landschaft ab, überformen ein landschaftsräumlich prägendes Element und verändern damit das Raummuster. Eigenartsverluste und Veränderung des Landschafts-Charakters durch technische Überfremdung werden insbesondere aus den nahegelegenen Siedlungsgebieten des römisch 40 und römisch 40 deutlich. Die unübersehbaren Dominanzlinien wirken, verstärkt durch ihre exponierte Lage, weit in die Umgebungslandschaft und werden zu einem beherrschenden Fernziel der Aufmerksamkeit des Durchschnittsbetrachters. Diese Wirkung als Blickfänger wird durch den Unruhefaktor, den die Rotorbewegungen der geplanten Anlagen in der Ruhe der Landschaft darstellen, noch verstärkt, sodass die Anlagen tief in den Landschaftsraum als Horizontverschmutzung wirken. Aufgrund der erforderlichen Sicherheitsbefeuerung wird diese auch als Veränderung der Nachtlandschaft wirksam. Betrachtet man den gegenständlichen, eine topografische Einheit bildenden Abschnitt der XXXX insgesamt, so ist dieser aufgrund des bestehenden Windparks XXXX nicht frei von technischen Überformungen. Lage- und ausdehnungsbedingt führt das gegenständliche Vorhaben aber in Summenwirkung zu einer Gesamtüberformung des horizontbildenden Kammbereichs und aufgrund der wesentlich höheren Sichtexposition zu einer unverhältnismäßig großen Auswirkungsverstärkung bzw. Neubelastung. Ergänzend ist anzumerken, dass die ungleiche Gestaltung der Anlagen (Farbmarkierung der Rotoren) zusätzlich bewirkt, dass in Bereichen der Sichtfeldüberlagerung der bestehende WP XXXX und das geplante Vorhaben nicht als visuell einheitliches Element wahrgenommen werden.Betrachtet man den gegenständlichen, eine topografische Einheit bildenden Abschnitt der römisch 40 insgesamt, so ist dieser aufgrund des bestehenden Windparks römisch 40 nicht frei von technischen Überformungen. Lage- und ausdehnungsbedingt führt das gegenständliche Vorhaben aber in Summenwirkung zu einer Gesamtüberformung des horizontbildenden Kammbereichs und aufgrund der wesentlich höheren Sichtexposition zu einer unverhältnismäßig großen Auswirkungsverstärkung bzw. Neubelastung. Ergänzend ist anzumerken, dass die ungleiche Gestaltung der Anlagen (Farbmarkierung der Rotoren) zusätzlich bewirkt, dass in Bereichen der Sichtfeldüberlagerung der bestehende WP römisch 40 und das geplante Vorhaben nicht als visuell einheitliches Element wahrgenommen werden. Aufgrund der großflächigen Belastung von Siedlungsgebieten ist aus fachlicher Sicht eine hohe Eingriffsintensität gegeben. Die für die Wirkzone II beschriebenen Auswirkungen (Störung von Sichtbeziehungen, Veränderungen des Raummusters, Horizontverschmutzung) betreffen auch die Wirkzone III, wobei mit zunehmender Entfernung von einer Abnahme der Wirkungsintensität auszugehen ist. Insbesondere für die nordöstlich gelegenen Teile des XXXX ergeben sich aber zusätzliche Kumulations- bzw. Summationseffekte durch die Windparkkette des nächsten Abschnitts der XXXX .Die für die Wirkzone römisch zwei beschriebenen Auswirkungen (Störung von Sichtbeziehungen, Veränderungen des Raummusters, Horizontverschmutzung) betreffen auch die Wirkzone römisch drei, wobei mit zunehmender Entfernung von einer Abnahme der Wirkungsintensität auszugehen ist. Insbesondere für die nordöstlich gelegenen Teile des römisch 40 ergeben sich aber zusätzliche Kumulations- bzw. Summationseffekte durch die Windparkkette des nächsten Abschnitts der römisch 40 . Der im Bereich der XXXX kontinuierlich stattfindende bzw. bereits erfolgte Aus-bau von Windenergie nimmt in seinem Umfang eine im gesamten Alpenraum bis dato unbekannte und unvergleichbare Dimension an, sodass aufgrund der jeweils kilometerlangen Ausdehnung der Vorhabensräume und der jeweiligen raumübergreifenden visuellen Auswirkungen der Anlagen bzw. deren Überlagerungen eine übliche Wirkzonenteilung keine landschaftsraumbezogene Gesamtentwicklung und -auswirkung mehr abzubilden in der Lage ist.Der im Bereich der römisch 40 kontinuierlich stattfindende bzw. bereits erfolgte Aus-bau von Windenergie nimmt in seinem Umfang eine im gesamten Alpenraum bis dato unbekannte und unvergleichbare Dimension an, sodass aufgrund der jeweils kilometerlangen Ausdehnung der Vorhabensräume und der jeweiligen raumübergreifenden visuellen Auswirkungen der Anlagen bzw. deren Überlagerungen eine übliche Wirkzonenteilung keine landschaftsraumbezogene Gesamtentwicklung und -auswirkung mehr abzubilden in der Lage ist. Der letzte Abschnitt der XXXX , der noch ca. ein Drittel des gesamten Gebirgszugs ausmacht, verbleibt nach Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens als einziger Teilraum ohne technische Überformung durch Windparks. Während bei "Erstvorhaben" noch auf eine Situierung mit möglichst eingeschränkten Sichträumen geachtet wurde ( XXXX ), wurden und werden durch Folgeanlagen zunehmend sichtexponierte bzw. ehemals sichtverschattend wirkende Höhenrücken besetzt, wobei insbesondere das gegenständliche Vorhaben dazu führt, dass die Siedlungsräume des XXXX (durch den eigenen Wirkraum als auch in Überlagerung bzw. Fortsetzung der Auswirkungen der bestehenden Windparkkette) vollständig von Blickfeldbelastungen betroffen sind.Der letzte Abschnitt der römisch 40 , der noch ca. ein Drittel des gesamten Gebirgszugs ausmacht, verbleibt nach Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens als einziger Teilraum ohne technische Überformung durch Windparks. Während bei "Erstvorhaben" noch auf eine Situierung mit möglichst eingeschränkten Sichträumen geachtet wurde ( römisch 40 ), wurden und werden durch Folgeanlagen zunehmend sichtexponierte bzw. ehemals sichtverschattend wirkende Höhenrücken besetzt, wobei insbesondere das gegenständliche Vorhaben dazu führt, dass die Siedlungsräume des römisch 40 (durch den eigenen Wirkraum als auch in Überlagerung bzw. Fortsetzung der Auswirkungen der bestehenden Windparkkette) vollständig von Blickfeldbelastungen betroffen sind. Aus fachlicher Sicht ist durch das Vorhaben im Zusammenspiel mit den Beständen eine Überbelastung der Großlandschaft der XXXX , als auch eine Überbelastung durch kumulierende und sich summierende Blickfeldbelastungen der Siedlungsgebiete des XXXX abzuleiten. Insgesamt lassen sich aufgrund von Maßstabs- und Strukturbrüchen, technischer Überfremdung des Gesamtteilraums, Verlust von Naturnähe und der daraus resultierenden negativen Veränderung der Charakteristik und Eigenart hinsichtlich des Landschaftsbildes unvertretbare Auswirkungen ableiten.Aus fachlicher Sicht ist durch das Vorhaben im Zusammenspiel mit den Beständen eine Überbelastung der Großlandschaft der römisch 40 , als auch eine Überbelastung durch kumulierende und sich summierende Blickfeldbelastungen der Siedlungsgebiete des römisch 40 abzuleiten. Insgesamt lassen sich aufgrund von Maßstabs- und Strukturbrüchen, technischer Überfremdung des Gesamtteilraums, Verlust von Naturnähe und der daraus resultierenden negativen Veränderung der Charakteristik und Eigenart hinsichtlich des Landschaftsbildes unvertretbare Auswirkungen ableiten. Die geplanten, meist themenübergreifenden Maßnahmen sind als integrativer Bestandteil der vorgenommenen Bewertung zu sehen. Grundsätzlich ist hinsichtlich der Maßnahmenwirksamkeit im Zusammenhang mit Auswirkungen von Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild festzuhalten, dass die gravierendsten Auswirkungen - nämlich Maßstabsbrüche, Fremdkörperwirkung und technische Überprägung von naturnahen Landschaftsräumen - durch Maßnahmen nicht minderbar sind. Zur Rekultivierung werden ausschließlich heimische, standortgerechte Baum- und Straucharten aufgeforstet. Geradlinige und kleinflächige Flächen (z.B. Böschungen) werden durch Naturverjüngung wiederbewaldet. Der Rest wird im tiefsubalpinen Bereich mit Fichte und Lärche und im hochmontanen mit Fichte, Lärche und Tanne aufgeforstet. Die Kranstellflächen werden nicht wieder aufgeforstet, um damit einen Ausgleich für den am Standort WEA 11 verlorengegangenen Bürstlingsrasen zu erreichen. Die Flächen werden mit standortgerechtem Saatgut eingesät. Die Offenflächen stellen zudem einen kleinen Beitrag für den Verlust der ehemals im Projektgebiet vorhandenen Almweiden dar. Der zuvor sorgfältig abgetragene und zwischengelagerte Oberboden wird auf der befristet in Anspruch genommenen Weidefläche aufgebracht und es erfolgt eine standortentsprechende Einsaat. Die Rekultivierung der temporär beanspruchten Flächen führt in Teilbereichen zur Wiederherstellung der gegebenen Strukturen, vermindert den Anteil dauerhaft beanspruchter Flächen und verringert die visuellen Auswirkungen der z.T. ausgesprochen umfangreichen Geländeveränderungen (in der Beurteilung Bauphase berücksichtigt). Weitere Maßnahmen in der Betriebsphase: optisch wirksame Ausführung der WEAs (Verzicht auf reflektierende Oberflächen, synchroner Betrieb der Gefahrenbefeuerung); Verzicht auf reflektierende Oberflächenmaterialien (Rotorblätter und Gondelverkleidungen in mattem Grauton bzw. mattem Rot - Tageskenn-zeichnung), um Lichtreflexionen zu vermeiden; synchroner Betrieb der Gefahrenbefeuerung der WEAs (auch mit dem WP XXXX ).Weitere Maßnahmen in der Betriebsphase: optisch wirksame Ausführung der WEAs (Verzicht auf reflektierende Oberflächen, synchroner Betrieb der Gefahrenbefeuerung); Verzicht auf reflektierende Oberflächenmaterialien (Rotorblätter und Gondelverkleidungen in mattem Grauton bzw. mattem Rot - Tageskenn-zeichnung), um Lichtreflexionen zu vermeiden; synchroner Betrieb der Gefahrenbefeuerung der WEAs (auch mit dem WP römisch 40 ). Der Verzicht auf glänzende Oberflächenmaterialien verhindert Reflexionen und Stroboskop-Effekte bei Rotordrehung und unterbindet eine diesbezügliche zusätzliche Störung des Erholungswertes, der graue Farbton führt in größeren Distanzen im Zusammenhang mit atmosphärischen Trübungen zu einer früheren Abnahme der Wahrnehmbarkeit, sodass mit einer gewissen Minderung der Fernwirkung zu rechnen ist. Da bauliche Bestände im Standortraum nur vereinzelt in solitärer Lage vorhanden sind, ist kein Straßen- oder Ortsbild gegeben. Windkraftanlagen sind in ihrem Erscheinungsbild nur in wenigen Punkten (z.B. Farbgebung) veränderbar, nachteilige Auswirkungen resultieren nicht aus einer mangelnden Eigenästhetik, sondern in erster Linie aus den erforderlichen Dimensionen der Anlagen, die für einen wirtschaftlich sinnvollen Einsatz erforderlich sind und die in scharfem Kontrast zur Maßstäblichkeit und der Charakteristik des naturnahen Landschaftskontextes des Standortraumes stehen. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen im schlüssigen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen, wie sie bereits - in ausführlicherer Form - dem angefochtenen Bescheid (vgl. S. 90 ff.) zugrunde gelegt wurden. Seitens der Amtssachverständigen wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestätigt, dass sich an ihrer Einschätzung durch die vorliegenden Beschwerden nichts geändert hat. Tatsächlich sind die erheblich nachteiligen Auswirkungen des vorliegenden Vorhabens auf die Landschaft unbestritten.Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen im schlüssigen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen, wie sie bereits - in ausführlicherer Form - dem angefochtenen Bescheid vergleiche S. 90 ff.) zugrunde gelegt wurden. Seitens der Amtssachverständigen wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestätigt, dass sich an ihrer Einschätzung durch die vorliegenden Beschwerden nichts geändert hat. Tatsächlich sind die erheblich nachteiligen Auswirkungen des vorliegenden Vorhabens auf die Landschaft unbestritten. 1.2.1.
- Tiere und deren Lebensräume (ausgenommen jagdbare Tiere): Vögel: Aufgrund der Inanspruchnahme von insgesamt 20 ha an Fläche (0,85 ha Almweide, 8,7 ha an Fichtenforst, 3,5 ha unbestockter Wald, 6,95 ha Offenland) im Rahmen der Bautätigkeiten, sowie den davon ausgehenden Störungen durch Rodungsmaßnahmen und Baufeldvorbereitungen ist mit störungsbedingten Revierverlusten von wertbestimmenden Arten zu rechnen. Indem die besonders invasiven Maßnahmen der Rodung und Baufeldvorbereitung sämtlicher Bau- und Manipulationsflächen auf den Zeitraum außerhalb der Brutzeit der Vögel beschränkt wird, sind Störungen auf das Brutgeschehen der allermeisten Arten verringert. Dennoch wird die Intensität der Störungen in der Bauphase aufgrund möglicher Revierverluste einzelner wertbestimmender Arten, die eine erhöhte Sensibilität aufweisen und zugleich nur in geringen Dichten im Gebiet vorkommen (Waldschnepfe), insgesamt als mittel bewertet. Die im Gebiet festgestellten Eulen- (Sperlingskauz, Raufußkauz) und Specht-Arten (Dreizehenspecht) sind von den Baumaßnahmen
ihren festgestellten Verortungen dagegen nur gering bis nicht betroffen bzw. können aufgrund ihrer Reviergröße weiträumig ausweichen (Schwarzspecht). Habitatverluste, insbesondere an den Waldbiotopen, durch den temporären Flächenverbrauch bleiben, gemessen an der lokalen Gesamtverfügbarkeit der Habitate, insgesamt kleinflächig. Für den Vogelzug ergeben sich in der Bauphase je nach Eingriff zeitlich-räumlich wechselnde Störungen (Lärm, Bewegungen). Als Reaktion auf diese Störungen ist mit kleinräumigen Ausweichbewegungen aufgrund der Scheuch-Wirkung zu rechnen. Eine Barrierewirkung ist aufgrund der Mobilität der Zugvögel nicht gegeben, allenfalls tritt ein kleinräumiges Ausweichen um die lokalen Störquellen auf. Ein erhöhtes Mortalitätsrisiko für ziehende Vögel ist in dieser Phase nicht zu erwarten. Entsprechend ist das Eingriffsausmaß auf den Vogelzug als gering zu bewerten. Unter Berücksichtigung der zu erbringenden Maßnahmen für die Betriebsphase und der Einrichtung einer ökologischen Bauaufsicht wird die Restbelastung auf Vögel in der Bauphase mit mittel beurteilt. Betreffend Betriebsphase enthält die lokale Brutvogelfauna nur wenige Arten, für welche ein erhöhtes Mortalitäts-Risiko durch Rotorschlag anzunehmen ist. Ein Großteil der im Projektgebiet lebenden Arten bewegt sich fast ausschließlich unterhalb der Rotorblatthöhe. Potentiell betroffen können Arten mit aufsteigenden Balzflügen sein (Ringeltaube, Baumpieper), ebenso Luftraumjäger (Mehlschwalbe) und Greifvögel (Mäusebussard, Turmfalke, Steinadler). Das Kollisionsrisiko der als potentielle Brutvögel festgestellten Anhang-I-Arten gem. Vogelschutzrichtlinie, Sperlingskauz, Raufußkauz, Schwarzspecht, Dreizehenspecht wird aufgrund deren weitestgehend bodennahen Lebensweise als gering erachtet. Der Steinadler ist als Nahrungsgast belegt, entsprechend seiner unregelmäßigen bis seltenen Anwesenheit wird das Kollisionsrisiko als gering erachtet. Tötungen von Waldschnepfen durch Kollisionen mit WKA sind bekannt, nach Expertenauffassung wird jedoch die von den WKAs ausgehenden Barriere und Scheuch-Wirkung als wesentlichere Gefährdungsquelle erachtet, diese wirkt sich erheblich negativ auf die Habitat-Qualität für diese Art aus. Dorka et al. gehen von einem Meidebereich von rund 300m um in Betrieb befindliche Windkraftanlagen aus. Der Verlust an Waldhabitat betrifft hauptsächlich junge bis mittelalte Fichtenforste (Jung-wuchs, Stangen-, Baumholz) und für eine Turbine starkes Baum- bis angehendes Altholz. Höhlenreiche alte und naturnahe Waldbestände sind nur in geringem Umfang betroffen. Somit bleiben dauerhafte Struktur- und Habitatverluste, gemessen an der lokalen Gesamtverfügbarkeit der Habitate, klein, Sonderstandorte sind von den Eingriffen nicht betroffen. Entsprechend werden messbare Auswirkungen auf Populationsebene auf diese Arten nicht erwartet. Aufgrund der im Rahmen der Untersuchungen festgestellten durchwegs geringen Zugfrequenzen im Projektgebiet, welche an den beiden Erhebungsstandorten ( XXXX ) insbesondere für Groß- und Greifvögel deutlich unter den gegenwärtig empfohlenen Schwellenwerten (BirdLife Österreich 2016) liegen, ist insgesamt von einem geringen Kollisionsrisiko auszugehen. Somit werden die Beeinträchtigungen des Vogelzuges in ihrer Intensität als mittel bewertet. Lebensraumverluste von potentiellen Rasthabitaten für Zugvögel spielen in der Beurteilung nur eine äußerst geringe Rolle, da höherwertige Rastlebensräume (Feuchtflächen, Röhrichte, Heckenstrukturen, Strauchgruppen in der Offenlandschaft etc.) nicht betroffen sind. Die in Anspruch genommenen Lebensraumtypen stellen keine prioritären Rasthabitate dar.Aufgrund der im Rahmen der Untersuchungen festgestellten durchwegs geringen Zugfrequenzen im Projektgebiet, welche an den beiden Erhebungsstandorten ( römisch 40 ) insbesondere für Groß- und Greifvögel deutlich unter den gegenwärtig empfohlenen Schwellenwerten (BirdLife Österreich 2016) liegen, ist insgesamt von einem geringen Kollisionsrisiko auszugehen. Somit werden die Beeinträchtigungen des Vogelzuges in ihrer Intensität als mittel bewertet. Lebensraumverluste von potentiellen Rasthabitaten für Zugvögel spielen in der Beurteilung nur eine äußerst geringe Rolle, da höherwertige Rastlebensräume (Feuchtflächen, Röhrichte, Heckenstrukturen, Strauchgruppen in der Offenlandschaft etc.) nicht betroffen sind. Die in Anspruch genommenen Lebensraumtypen stellen keine prioritären Rasthabitate dar. Insgesamt wird von einer hohen Maßnahmenwirkung mit verbleibender geringer Restbelastung auf Brutvögel und Nahrungsgäste in der Betriebsphase ausgegangen. Aufgrund des Fehlens von wirksamen Maßnahmen verbleibt die Resterheblichkeit für den Vogelzug bei mittel. Durch außerbrutzeitliche Rodung und Baufeldräumung sind Gelegeverluste oder eine Tötung von Jungvögeln durch die Bauphase weitestgehend ausgeschlossen, prinzipiell möglich wären Verluste mit stark abweichender Brutsaison, so z.B. beim Fichtenkreuzschnabel. Mit einem geringen Tötungsrisiko aufgrund von Kollisionen ist grundsätzlich bei sämtlichen Brutvogelarten sowie Nahrungsgästen zu rechnen, welche den Luftraum in Rotornähe nutzen, wie Mehlschwabe, Turmfalke, Mäusebussard, Waldschnepfe, Baumpieper. Jedoch sind für diese Arten keine messbaren Beeinträchtigungen auf Populationsebene zu erwarten. Gemessen an der Verfügbarkeit vergleichbarer Lebensräume im Umfeld der Eingriffsfläche ist der Verlust an den festgestellten Habitaten gering. Brutbaumverluste bleiben angesichts der reichlichen lokalen Waldausstattung für die Lokalpopulation unbedeutend und werden durch Nistkästen (CEF-Maßnahmen) und Altbestandsentwicklung (im Zuge der Habitatverbesserung für Laufkäfer) kompensiert. Für die Auswirkungen des Projektes XXXX auf die Brutvögel (ausgenommen Raufußhühner) wurde, nach einer mittleren Erheblichkeit in der Bauphase, eine nach Maßnahmenumsetzung in der Betriebsphase geringe verbleibende Erheblichkeit (ausgenommen Waldschnepfe: mittel) ermittelt. Eine einzelartliche Prüfung hinsichtlich der festgestellten wertbestimmenden Vogelarten ergibt keine wesentlichen Kumulationen im Zusammenwirken schon bestehender benachbarter Windparks im Betrieb.Für die Auswirkungen des Projektes römisch 40 auf die Brutvögel (ausgenommen Raufußhühner) wurde, nach einer mittleren Erheblichkeit in der Bauphase, eine nach Maßnahmenumsetzung in der Betriebsphase geringe verbleibende Erheblichkeit (ausgenommen Waldschnepfe: mittel) ermittelt. Eine einzelartliche Prüfung hinsichtlich der festgestellten wertbestimmenden Vogelarten ergibt keine wesentlichen Kumulationen im Zusammenwirken schon bestehender benachbarter Windparks im Betrieb. Bislang existieren keine Hinweise für kumulative Auswirkungen von Windparks auf Zugvögel im Ostalpenraum, jedoch fehlen weitestgehend entsprechende Untersuchungen. Ausgehend von dem Umstand, dass bislang noch keine wirksamen technischen Lösungen zur Vermeidung von Vogelkollisionen an Windturbinen im Einsatz sind, ist an sämtlichen in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen von einem zumindest geringen Kollisionsrisiko und damit einhergehenden Tötungsrisiko auszugehen. Somit sind bei zunehmendem Ausbau der Windkraft im Alpenraum, insbesondere bei Miteinbeziehung von Regionen mit konzentriertem Vogelzug, kumulierende Effekte zu erwarten. Aufgrund des vergleichsweise geringen Vogelzugaufkommens an dem XXXX wird jedoch von einem geringen, nicht signifikanten Beitrag dieses Standortes zu möglichen negativen Kumulationswirkungen ausgegangen. Es sind keine Konflikte ersichtlich, die in Einzelbetrachtung des Vorhabens XXXX unerheblich sind, im Zusammenwirken mit umliegenden Anlagen hingegen erheblich werden.Somit sind bei zunehmendem Ausbau der Windkraft im Alpenraum, insbesondere bei Miteinbeziehung von Regionen mit konzentriertem Vogelzug, kumulierende Effekte zu erwarten. Aufgrund des vergleichsweise geringen Vogelzugaufkommens an dem römisch 40 wird jedoch von einem geringen, nicht signifikanten Beitrag dieses Standortes zu möglichen negativen Kumulationswirkungen ausgegangen. Es sind keine Konflikte ersichtlich, die in Einzelbetrachtung des Vorhabens römisch 40 unerheblich sind, im Zusammenwirken mit umliegenden Anlagen hingegen erheblich werden. Fledermäuse: Um Individuen-Verluste bei Fledermäusen zu minimieren, erfolgen die Schlägerungsarbeiten in der Bauphase von Mitte August bis Ende Februar und somit außerhalb der Fortpflanzungszeit der Fledermäuse. Baumveteranen als potentielle Winterquartiere sind (
UVE) nicht im Bereich der projektierten Bauflächen vorhanden. Der Verlust an Jagdhabitat ist - gemessen am insgesamt zur Verfügung stehenden Lebensraum in der Umgebung - als gering zu werten. Jedoch ist aufgrund der teilweisen Schlägerung eines älteren Baumbestandes im Bereich WEA 17 mit dem Verlust an potentiellen Baumhöhlenquartieren zu rechnen. Um das von den Rodungsmaßnahmen ausgehende Tötungsrisiko möglichst gering zu halten, wurden entsprechende Maßnahmen in der Bauphase definiert. Da insgesamt jedoch Individuen-Verluste nicht vollständig ausgeschlossen werden können, wird die Eingriffsintensität als mäßig beurteilt. Aufgrund einer zu erwartenden hohen Summenwirkung der beiden vorgesehenen Maßnahmen wird von einer geringen Restbelastung für die Bauphase ausgegangen. In Hinblick auf ein betriebsbedingtes Mortalitätsrisiko wurde vom Amtssachverständigen
dem Vorsorgeprinzip vorgegangen und ein wesentlich höheres Kollisionsrisiko (
aktueller Literatur) im Verhältnis zur UVE angenommen. Aufgrund dieser Umstände und der Berücksichtigung benachbarter Erhebungsergebnisse wird das Kollisionsrisiko als hoch eingestuft; ein aus artenschutzrechtlicher Sicht signifikant erhöhtes Tötungsrisiko kann somit nicht ausgeschlossen werden, die Erheblichkeit ist in weiterer Folge als signifikant zu werten. Da der Schwellenwert zur Vermeidung des Tötungsverbotes im vorliegenden Fall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erreicht oder überschritten wird, sind Maßnahmen zur Konfliktverringerung notwendig, wie unten beschrieben. Sämtliche Rodungsarbeiten mit dem Risiko der Tötung von Tieren werden bereits in der Bauphase durchgeführt, weitere Mortalitätsrisiken abseits des Kollisionsrisikos sind nicht ersichtlich. Die dauerhaften Flächenverluste in der Betriebsphase betragen 6,1 ha, davon entfallen 4,2 ha auf bestockte Waldfläche, sowie 0,15 ha auf eine Almweide, weitere dauerhafte Inanspruchnahmen betreffen bestehende Forstwege sowie Offenflächen. Dazu kommen Lebensraumflächen, deren Verluste temporär bestehen, deren Kompensation über Maßnahmen jedoch großteils erst längerfristig zu einer funktionellen Wiederherstellung hinsichtlich der Nutzbarkeit für Fledermäuse führt. Die temporären Flächenverluste betragen insgesamt 13,0 ha (davon 4,5 ha bestockter Wald). Bei den betroffenen Waldflächen handelt es sich in erster Linie um fichten-dominierte Wirtschaftswälder mit hohem Anteil an Stangenholz. Konkrete Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind nicht bekannt, in Ermangelung systematischer Höhlenkartierungen jedoch nicht auszuschließen. Grundsätzlich wird jedoch im Eingriffsraum die Verfügbarkeit an potentiellen Baumhöhlenquartieren als gering erachtet, da der Flächenverbrauch mit einer Ausnahme junge bis mittelalte Fichtenforste betrifft. Diese Verluste treten bereits im Zuge der Rodungen auf, werden jedoch aufgrund ihrer langfristigen Wirkung als überwiegend betriebsphasenbezogen aufgefasst. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist eine Implementierung eines Abschaltalgorithmus in Verbindung mit einem anlagenspezifischen, zumindest zweijährigen Monitoring nach dem neuersten Stand der Technik erforderlich. Diese Notwendigkeit ergibt sich auch aus den fehlenden untersuchungsraumspezifischen Daten. Aus der Wirksamkeit der Maßnahmen ergibt sich in Summe eine geringe Restbelastung für Fledermäuse während der Betriebsphase. Ohne entsprechende Maßnahmen zur weitestgehenden Vermeidung von Kollisionen wäre bei den Fledermäusen von einem Zutreffen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände auszugehen. Als Konsequenz sind daher umfangreiche betriebsspezifische Anpassungen bzw. Maßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik vorgesehen. Wesentlicher Bestandteil zur weitestgehenden Vermeidung von Tötungen stellt ein Abschaltalgorithmus dar, der zunächst nach Worst-case-Annahmen angesetzt wird und in der Folge durch ein Gondelmonitoring nachjustiert wird. Durch diese Maßnahme kann eine Übertretung der Verbotstatbestände der Artenschutzverordnung vermieden werden. Unter Berücksichtigung der Umsetzung von Maßnahmen zur massiven Verringerung des Kollisionsrisikos in sämtlichen benachbarten Windparks ( XXXX ) ergibt die gemeinsame Betrachtung eine mögliche geringfüge, jedoch keine erhebliche Kumulation verbunden mit keinen untragbar nachteiligen Auswirkungen.Unter Berücksichtigung der Umsetzung von Maßnahmen zur massiven Verringerung des Kollisionsrisikos in sämtlichen benachbarten Windparks ( römisch 40 ) ergibt die gemeinsame Betrachtung eine mögliche geringfüge, jedoch keine erhebliche Kumulation verbunden mit keinen untragbar nachteiligen Auswirkungen. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten des bereits im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für den Fachbereich Tiere und Pflanzen (ausgenommen jagdbare Tiere), wie sie bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden (vgl. S. 67 ff.). Seitens des Amtssachverständigen wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestätigt, dass sich an seiner Einschätzung durch die vorliegenden Beschwerden nichts geändert hat. Die angeführten Feststellungen wurden durch die Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten. Gegenteilige Behauptungen, insb. der Drittbeschwerdeführerin, resultieren aus einer verkürzten Wiedergabe der Ausführungen des Amtssachverständigen in der Wiedergabe durch den angefochtenen Bescheid. Aus dem im Bescheid zitierten Gutachten ergibt sich u.a. eindeutig, dass es zu keiner signifikanten Risikoerhöhung im Hinblick auf die Tötung von Tieren kommt (vgl. Gutachten S. 66). Im Hinblick auf Fledermäuse wird zwar - mangels geeigneter Erhebungen im Rahmen der UVE (arg. "in eklatantem Widerspruch zu Ergebnissen benachbarter Untersuchungen") - ein wesentlich erhöhtes Kollisionsrisiko angenommen (S. 53 f.), diesem wird jedoch durch die Vorschreibung entsprechender Maßnahmen (Abschaltalgorithmus und Gondelmonitoring) entgegengetreten (S. 54 f.). Das Gutachten erweist sich somit als schlüssig und nachvollziehbar und die belangte Behörde durfte sich im angefochtenen Bescheid auf die Ausführungen in diesem Gutachten stützen.Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten des bereits im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für den Fachbereich Tiere und Pflanzen (ausgenommen jagdbare Tiere), wie sie bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden vergleiche S. 67 ff.). Seitens des Amtssachverständigen wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestätigt, dass sich an seiner Einschätzung durch die vorliegenden Beschwerden nichts geändert hat. Die angeführten Feststellungen wurden durch die Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten. Gegenteilige Behauptungen, insb. der Drittbeschwerdeführerin, resultieren aus einer verkürzten Wiedergabe der Ausführungen des Amtssachverständigen in der Wiedergabe durch den angefochtenen Bescheid. Aus dem im Bescheid zitierten Gutachten ergibt sich u.a. eindeutig, dass es zu keiner signifikanten Risikoerhöhung im Hinblick auf die Tötung von Tieren kommt vergleiche Gutachten S. 66). Im Hinblick auf Fledermäuse wird zwar - mangels geeigneter Erhebungen im Rahmen der UVE (arg. "in eklatantem Widerspruch zu Ergebnissen benachbarter Untersuchungen") - ein wesentlich erhöhtes Kollisionsrisiko angenommen (S. 53 f.), diesem wird jedoch durch die Vorschreibung entsprechender Maßnahmen (Abschaltalgorithmus und Gondelmonitoring) entgegengetreten (S. 54 f.). Das Gutachten erweist sich somit als schlüssig und nachvollziehbar und die belangte Behörde durfte sich im angefochtenen Bescheid auf die Ausführungen in diesem Gutachten stützen. Insekten: Der Beitrag von WKA zum Insektensterben ist insgesamt als vernachlässigbar einzustufen. Bei den in der Artenschutzverordnung aufgelisteten geschützten Insekten handelt es sich um eher große und auffällige Arten, die aber auf Grund ihrer Lebensweise und Morphologie eher nicht dazu neigen, höhere Luftschichten aufzusuchen. Sofern gefährdete Arten dort tatsächlich vorkommen, sind die festgelegten Maßnahmen ausreichend, um Auswirkungen auf diese hintanzuhalten. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den schlüssigen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen für den Fachbereich Tiere und Pflanzen (ausgenommen jagdbare Tiere), die dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getätigt hat, in Zusammenhang mit dessen gutachterlichen Ausführungen zu Insekten, die bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden. Die Erstbeschwerdeführerin konnte die Angaben des Sachverständigen nicht auf gleicher Ebene erschüttern. 1.2.1.3. Wildökologie: Das Tötungsrisiko wird sowohl für Birk- als auch für Auerhühner in der Bauphase als "gering" eingeschätzt, weil die Arten sehr mobil sind und somit der Baustelle ausweichen werden. Evtl. gibt es ein leicht erhöhtes Prädationsrisiko, wenn die Arten auf neue (wenn auch geeignete) Lebensräume ausweichen müssen, bevor sie sich in den Ersatzhabitaten auskennen. In der Betriebsphase gibt es eine, jedoch nicht signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos durch die WEA selbst (verbleibendes Kollisionsrisiko trotz Kontrastierung der Mastfüße). In Summe wird die Erhöhung des Tötungsrisikos für beide Leitarten als nicht signifikant und damit als gering eingeschätzt. Störungen beider Leitarten finden insbesondere in der Bauphase statt, bevor eine Einschätzung der von der Baustelle ausgehenden Beunruhigung stattfinden kann. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch die Tatsache, dass das engere Untersuchungsgebiet auch schon in der Vergangenheit durch Waldbesucher regelmäßig beunruhigt wurde. Durch Gewöhnungseffekte nimmt der Störungsdruck ab und durch das Ausweichen auf die Ersatzstandorte kann der Störung ausgewichen werden. In den Ersatzlebensräumen wird ein ungestörteres Leben möglich sein, als auf dem als Lebensraum nur mäßig geeigneten Höhenrücken (gilt insb. für das Birkwild). In Summe wird die Störung nicht als eine signifikante Erhöhung und damit als gering eingestuft. Eine Beschädigung oder gar Vernichtung von z.B. Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z.B. Balzplatz) kann zwar durch den Bau des Windparks nicht ausgeschlossen werden (für die Er-richtung von WEA 11 wird eine Almweide im Ausmaß von ca. 0,85 ha, davon ca. 0,7 ha be-fristet und ca. 0,15 ha dauerhaft beansprucht), diese Beeinträchtigung findet jedoch nicht in einem Ausmaß statt, dass hierdurch die lokalen Populationen der Leitarten signifikant beeinflusst werden, weshalb das Risiko ebenfalls als gering eingestuft wird. Zusammenfassung: Die Auswirkungen des Vorhabens bezüglich ihres Ausmaßes, ihrer Art, Dauer und Häufigkeit führen zu keiner langfristigen, aus qualitativer und quantitativer Sicht bedeutenden, deutlich wahrnehmbaren Beeinträchtigung des zu schützenden Gutes beziehungsweise dessen Funktion. Es kommt allerdings zu geringen Beeinträchtigungen, diese bleiben insgesamt sowohl qualitativ als auch quantitativ von noch tolerierbarer (geringer) Bedeutung. Die artenschutzrechtliche Beurteilung ergibt keine unzulässigen (weil signifikanten) Risikoerhöhungen für die zu prüfenden Arten. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten des bereits im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für den Fachbereich Wildökologie, wie sie bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden (vgl. S. 72 ff.). Seitens des Amtssachverständigen wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestätigt, dass sich an seiner Einschätzung durch die vorliegenden Beschwerden nichts geändert hat.Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten des bereits im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für den Fachbereich Wildökologie, wie sie bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden vergleiche S. 72 ff.). Seitens des Amtssachverständigen wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestätigt, dass sich an seiner Einschätzung durch die vorliegenden Beschwerden nichts geändert hat. 1.2.1.4. Energiewirtschaft: Laut Energiebilanz stehen dem jährlichen Netto-Energieertrag des XXXX von 79.382 MWh/a ein jährlicher Energiebedarf von 490 MWh/a und ein einmaliger Energiebedarf (Errichtung und Rückbau) von 11.846 MWh gegenüber.Laut Energiebilanz stehen dem jährlichen Netto-Energieertrag des römisch 40 von 79.382 MWh/a ein jährlicher Energiebedarf von 490 MWh/a und ein einmaliger Energiebedarf (Errichtung und Rückbau) von 11.846 MWh gegenüber. Wenn man die Lebensdauer der Windkraftanlagen mit der Geltungsdauer der Einspeisetarife
Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018 gleichsetzt - ein konservativer Ansatz, welcher aber der gängigen Praxis entspricht - so ergibt sich ein jährlicher Überschuss an Energie aus erneuerbaren Quellen von 77.981 MWh/a. Der jährliche Energieüberschuss entspricht in etwa * 0,16 % des jährlichen Endenergiebedarfs der Steiermark, * 0,81 % des jährlichen Strombedarfs der Steiermark, * 90 % des jährlichen Energieertrages des Wasserkraftwerkes Gössendorf, * dem Stromertrag von 21 Biogasanlagen (500 kWel), * dem Stromertrag von 50 ha PV-Modulfläche bzw. * dem Stromverbrauch von 19.500 steirischen Familienhaushalten. Das wäre ein wesentlicher Beitrag zur Erfüllung der Energieziele des Landes Steiermark. Alleine durch den XXXX würde sich der Anteil an erneuerbarer Energie in der Steiermark von 30,49% auf 30,63% merklich erhöhen. Der Anteil an erneuerbarem Strom in der Steiermark würde von 51,07% auf 51,78% steigen.Alleine durch den römisch 40 würde sich der Anteil an erneuerbarer Energie in der Steiermark von 30,49% auf 30,63% merklich erhöhen. Der Anteil an erneuerbarem Strom in der Steiermark würde von 51,07% auf 51,78% steigen. An der Errichtung des XXXX liegt aus energiewirtschaftlicher Sicht jedenfalls ein sehr hohes öffentliches Interesse.An der Errichtung des römisch 40 liegt aus energiewirtschaftlicher Sicht jedenfalls ein sehr hohes öffentliches Interesse. Die Steiermärkische Landesregierung hat mit der Verordnung vom 20.06.2013, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie erlassen wurde (SAPRO Windenergie) Vorrangzonen für den Ausbau von Windenergie ausgewiesen. Wenn man alle Vorrangzonen mit Windkraftanlagen nach heutigem Stand der Technik ausstatten würde, so könnte in etwa eine Gesamtleistung von 350 MW erzielt werden. Entsprechend der Klima- und Energiestrategie Steiermark 2030 strebt die Steiermärkische Landesregierung jedoch bis 2030 eine installierte Windkraftleistung von 708,9 MW (Nutzung von 2/3 des verfügbaren Restpotentials gegenüber 2015) an. Dazu ist es jedenfalls erforderlich, die gesamten ausgewiesenen Vorrangzonen mit entsprechenden Windkraftanlagen auszustatten. Darüber hinaus gilt es, zusätzlich geeignete Standorte in den Eignungszonen bzw. "nicht geprüften Gebieten" zu finden und zu realisieren, damit das gesteckte Ziel erreicht werden kann. Der gegenständliche Windpark befindet sich in einer ausgewiesenen Vorrangzone. Die Errichtung ist demnach energiewirtschaftlich nicht nur sinnvoll, sondern zur Zielerreichung erforderlich. Aus den Einreichunterlagen errechnen sich die Volllaststunden mit Energieertrag/Jahr (79.382 MWh/a) durch Nennleistung (9 x 3,3 MW) mit 2.672 Stunden. Dieser Wert bedeutet in Prozent der Jahresstunden (8760 h), dass über das Jahr gesehen, die Windkraftanlagen 30,5 % jenes Wertes an Energie generieren, der unter optimalsten Bedingungen (konstanter optimaler Wind) möglich wäre. Dieser Wert liegt deutlich über dem Schnitt aller Windkraftanlagen in Österreich von 2.094 Volllaststunden (Ökostrombericht 2018, e-control) und entspricht einem guten Windstandort. Die Anlagen sind also als effizient einzustufen. Die Anbindung an das elektrische Verteilnetz wird durch eine 8,5 km lange Kabelleitung ins Umspannwerk XXXX bewerkstelligt. Eine sinnvolle Energieeinbindung ist somit gegeben. Windkraftanlagen mit einer Leistung von 3,3 kW - wie im gegenständlichen Projekt angedacht - entsprechen aus heutiger Sicht für Vorhaben im alpinen Bereich dem Stand der Technik. Durch die Errichtung solcher Anlagen wird die Vorrangzone aus energiewirtschaftlicher Sicht optimal genutzt. Die Projektausführung wird demnach als sehr geeignet eingestuft.Die Anbindung an das elektrische Verteilnetz wird durch eine 8,5 km lange Kabelleitung ins Umspannwerk römisch 40 bewerkstelligt. Eine sinnvolle Energieeinbindung ist somit gegeben. Windkraftanlagen mit einer Leistung von 3,3 kW - wie im gegenständlichen Projekt angedacht - entsprechen aus heutiger Sicht für Vorhaben im alpinen Bereich dem Stand der Technik. Durch die Errichtung solcher Anlagen wird die Vorrangzone aus energiewirtschaftlicher Sicht optimal genutzt. Die Projektausführung wird demnach als sehr geeignet eingestuft. Auf Basis der zwischenzeitlich verfügbaren Zahlen der Statistik Austria aus den Jahren 2017 und 2018 ist der Energieverbrauch zusätzlich angestiegen, der Anteil erneuerbarer Energien ist demgegenüber von knapp 30 % auf 29,6 % gesunken. Es ist daher noch notwendiger, WKA zu bauen. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen im schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des bereits im Behördenverfahren beigezogenen Amtssachverständigen, die auch dem angefochtenen Bescheid (vgl. S. 115 ff.) zugrunde gelegt wurden und denen von den Beschwerdeführern nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Diese Angaben wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aktualisiert.Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen im schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des bereits im Behördenverfahren beigezogenen Amtssachverständigen, die auch dem angefochtenen Bescheid vergleiche S. 115 ff.) zugrunde gelegt wurden und denen von den Beschwerdeführern nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Diese Angaben wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aktualisiert. Ein maßgeblicher Einfluss des Insektenschlages auf die Energieausbeute konnte nicht festgestellt werden. Auch wenn in der von der Erstbeschwerdeführerin in das Verfahren eingebrachten Studie zum Insektenschlag durch WEA von erheblichen möglichen Energieeinbußen gesprochen wird, folgt das BVwG den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Projektwerberin, die mit den Angaben des Amtssachverständigen in Einklang gebracht werden konnten, wonach der Beitrag von WEA zum Insektensterben als vernachlässigbar einzustufen ist. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Artikel 131
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 40Abs.
2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 2.2. Rechtliche Beurteilung: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der für den vorliegenden Beschwerdefall geltenden Fassung:Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der für den vorliegenden Beschwerdefall geltenden Fassung: Entscheidung § 17.
(1)Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.Paragraph 17,
(1)Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2)Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen: 1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen, 2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
- a)das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
- b)erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
- c)zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
- c)zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, 3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen. [...].
(4)Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
(4)Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
(5)Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
(6)In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens
§ 18bkönnen die Fristen von Amts wegen geändert werden.
(6)In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens
Paragraph 18 b, können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
(7)Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(7)Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraphen 42, 44 a, in Verbindung mit 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(8)Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke
§ 44fAVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.
(8)Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke
Paragraph 44 f, AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von Paragraph 44 f, Absatz 2, AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen. [...]. " "Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis § 19.
(1)Parteistellung habenParagraph 19,
(1)Parteistellung haben
- Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
- die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
- die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
- der Umweltanwalt
Abs. 3;3. der Umweltanwalt
Absatz 3,; 4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen
§§ 55, 55g und 104a WRG 1959;4.
das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen
Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959; 5. Gemeinden
Abs. 3;5. Gemeinden
Absatz 3,; 6. Bürgerinitiativen
Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und6. Bürgerinitiativen
Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und 7. Umweltorganisationen, die
Abs. 7 anerkannt wurden.7. Umweltorganisationen, die
Absatz 7, anerkannt wurden.
(2)Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen
Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
(2)Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen
Absatz 4, als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
(3)Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(3)Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4)Eine Stellungnahme
§ 9Abs.
5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(4)Eine Stellungnahme
Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5)Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter
§ 9Abs.
1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
(5)Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter
Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative. [...].
(10)Eine
Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist
§ 9Abs.
1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht so