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{'item': 'W136 2197021-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2020 GeschäftszahlW136 2197021-1 SpruchW136 2197021-1/10E Gekürzte Ausfertigung des am 07.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , afghanische Staatsangehörige, vertreten durch Mag. Julian MOTAMEDI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl. 1100696803-152085820, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , afghanische Staatsangehörige, vertreten durch Mag. Julian MOTAMEDI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl. 1100696803-152085820, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2019 zu Recht: A) Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und es wird der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der XXXX damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben und es wird der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der römisch 40 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W136.2197021.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.