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{'item': 'W164 2227430-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 29§ 314§ 26§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2020 GeschäftszahlW164 2227430-1 SpruchW164 2227430-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNE

§ 28Abs.

1 und Abs. 2A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Wiener Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, Wien (im Folgenden: ÖGK-W) hat mit Bescheid vom 19.11.2019, GZ. XXXX , den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden BF) auf Feststellung seiner Beitragsgrundlagen gem. § 243 Abs 1 ASVG für die Zeit von 13.11.1998 bis 13.04.2015 gem. § 409 ASVG iVm § 6 AVG zurückgewiesen.Die Wiener Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, Wien (im Folgenden: ÖGK-W) hat mit Bescheid vom 19.11.2019, GZ. römisch 40 , den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden BF) auf Feststellung seiner Beitragsgrundlagen gem. Paragraph 243, Absatz eins, ASVG für die Zeit von 13.11.1998 bis 13.04.2015 gem. Paragraph 409, ASVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG zurückgewiesen. Zur Begründung führte die ÖGK-W folgendes aus:

  1. Zur Vorgeschichte: Der BF sei im genannten Zeitraum Ordensmitglied im XXXX und als solches von der Pflichtversicherung nach ASVG gem. § 5 Abs 1 Z 7 ASVG ausgenommen gewesen. Nach seinem Austritt aus dem Orden sei ein Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) geleistet worden. Die PVA habe dem BF mit Bescheid vom 03.08.2012 für die Zeit seiner Ordenszugehörigkeit zum genannten Orden 197 Monate als Beitragszeit angerechnet und ihm einen Anspruch auf Alterspension über € 1.532,16 brutto monatlich zuerkannt. Mit Bescheid vom 04.08.2015 habe die PVA die Zeiten der Ordenszugehörigkeit neu bemessen. Mit Bescheiden vom 21.08.2015, 26.08.2015 und 28.09.2015 habe die PVAeine besondere Höherversicherung gewährt. Der BF habe mit Klage an das Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Pension iHv rund € 2300,-- netto begehrt. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien habe mit Urteil vom 18.12.2017, XXXX die PVA für schuldig erkannt, dem BF eine Alterspension samt Höherversicherung in näher genannter Höhe zu bezahlen. Ein Mehrbegehren sei abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil habe der BF Berufung beim Oberlandesgericht Wien eingebracht. Mit Beschluss vom 21.12.2018 XXXX habe das Oberlandesgericht Wien das Berufungsverfahren unterbrochen bis über die für die Bemessungsgrundlage der Alterspension maßgebende strittige Vorfrage der in die Bemessungszeit fallenden Beitragsgrundlagen als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden sei.Der BF sei im genannten Zeitraum Ordensmitglied im römisch 40 und als solches von der Pflichtversicherung nach ASVG gem. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG ausgenommen gewesen. Nach seinem Austritt aus dem Orden sei ein Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) geleistet worden. Die PVA habe dem BF mit Bescheid vom 03.08.2012 für die Zeit seiner Ordenszugehörigkeit zum genannten Orden 197 Monate als Beitragszeit angerechnet und ihm einen Anspruch auf Alterspension über € 1.532,16 brutto monatlich zuerkannt. Mit Bescheid vom 04.08.2015 habe die PVA die Zeiten der Ordenszugehörigkeit neu bemessen. Mit Bescheiden vom 21.08.2015, 26.08.2015 und 28.09.2015 habe die PVAeine besondere Höherversicherung gewährt. Der BF habe mit Klage an das Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Pension iHv rund € 2300,-- netto begehrt. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien habe mit Urteil vom 18.12.2017, römisch 40 die PVA für schuldig erkannt, dem BF eine Alterspension samt Höherversicherung in näher genannter Höhe zu bezahlen. Ein Mehrbegehren sei abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil habe der BF Berufung beim Oberlandesgericht Wien eingebracht. Mit Beschluss vom 21.12.2018 römisch 40 habe das Oberlandesgericht Wien das Berufungsverfahren unterbrochen bis über die für die Bemessungsgrundlage der Alterspension maßgebende strittige Vorfrage der in die Bemessungszeit fallenden Beitragsgrundlagen als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden sei. Mit Bescheid vom 14.06.2019, GZ. XXXX habe die PVA die Beitragsgrundlagen für die Alterspension des nunmehrigen BF festgestellt. Gegen diesen Bescheid habe der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.Mit Bescheid vom 14.06.2019, GZ. römisch 40 habe die PVA die Beitragsgrundlagen für die Alterspension des nunmehrigen BF festgestellt. Gegen diesen Bescheid habe der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht habe den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 09.09.2019, GZ. W178 2222087-1/4E, behoben und zur Begründung ausgeführt, es handle sich um einen Antrag zur Feststellung der Beitragsgrundlagen. Zur Erlassung eines Bescheids über die Höhe der Beitragsgrundlagen sei gem. § 409 ASVG nicht die PVA sondern der Krankenversicherungsträger zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht habe den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 09.09.2019, GZ. W178 2222087-1/4E, behoben und zur Begründung ausgeführt, es handle sich um einen Antrag zur Feststellung der Beitragsgrundlagen. Zur Erlassung eines Bescheids über die Höhe der Beitragsgrundlagen sei gem. Paragraph 409, ASVG nicht die PVA sondern der Krankenversicherungsträger zuständig.
  2. Zum hier gegenständlichen Verfahren: Mit Schreiben vom 18.09.2019 habe der BF bei der ÖGK-W die Erlassung eines Bescheides über seine Beitragsgrundlagen betreffend die Zeit seiner Ordenszugehörigkeit beantragt. Die ÖGK-W habe diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 19.11.2019 zurückgewiesen und begründend gestützt auf die §§ 314, 225 Abs 1 Z 6, 243 Abs 1 Z 1 und 409 ASVG führte die ÖGK-W ausgeführt, der BF sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder bei der ÖGK-W versichert gewesen, noch habe er an diese Beiträge gezahlt. Die Überweisungsbeträge gem. § 314 ASVG seien direkt an die PVA geleistet worden. Die Beitragsgrundlage des BF betreffe ausschließlich Leistungen aus der Pensionsversicherung. Die ÖGK-W sei weder melde- noch beitragsrechtlich mit dem Überweisungsbetrag oder der Speicherung seiner Beitragsgrundlage befasst gewesen. Ungeachtet der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, GZ. W178 2222087-1/4E, sei keine Anknüpfungspunkte für eine Zuständigkeit der ÖGK-W gegeben. Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen sei gem. § 409 erster Satz ASVG der Pensionsversicherungsträger zuständig.Die ÖGK-W habe diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 19.11.2019 zurückgewiesen und begründend gestützt auf die Paragraphen 314, 225, Absatz eins, Ziffer 6, 243, Absatz eins, Ziffer eins und 409 ASVG führte die ÖGK-W ausgeführt, der BF sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder bei der ÖGK-W versichert gewesen, noch habe er an diese Beiträge gezahlt. Die Überweisungsbeträge gem. Paragraph 314, ASVG seien direkt an die PVA geleistet worden. Die Beitragsgrundlage des BF betreffe ausschließlich Leistungen aus der Pensionsversicherung. Die ÖGK-W sei weder melde- noch beitragsrechtlich mit dem Überweisungsbetrag oder der Speicherung seiner Beitragsgrundlage befasst gewesen. Ungeachtet der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, GZ. W178 2222087-1/4E, sei keine Anknüpfungspunkte für eine Zuständigkeit der ÖGK-W gegeben. Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen sei gem. Paragraph 409, erster Satz ASVG der Pensionsversicherungsträger zuständig. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen folgendes vor: Der BF habe gegen den eingangs genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts W178 2222087-1/4E sei eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dennoch sei er der Meinung, dass die Zuständigkeit der ÖGK-W gegeben sei. Dem BF gehe es um die Pensionsversicherungshöhenberechnung der Beitragsgrundlagen und darum, ob die sich daraus ergebenden Zahlungen korrekt seien. Die Berechnungen seien nicht korrekt gewesen: § 225 Abs 1 Z 6 (§314) ASVG stelle auf die abstrakte Berufstätigkeit ab, die der jeweilige Versicherte mit den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten (am allgemeinen säkulären Arbeitsmarkt) "ausüben" hätte können. Es sei der Ausdruck "Versicherter" in § 243 Abs 1 Z 1 ASVG zu beachten. Der in § 44 iVm § 49 ASVG erwähnte Terminus "Arbeitsverdienst" setze ein Pflichtversicherungsverhältnis voraus. Für Ordensmitglieder bestehe aber eben kein Pflichtversicherungsverhältnis. Das Gehalt eines Ordensmitglieds werde in § 44 iVm § 49 ASVG nicht angeführt. Die ÖGK-W habe die Beitragshöhe festzustellen. § 238 Abs 1 verweise auf die Beitragsgrundlage. Wie diese zu ermitteln sei, regle § 242 ASVG. Gem. § 243 Z 1 ASVG bestimme sich die Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 225 Abs 1 Z 1 ASVG nach der allgemeinen Beitragsgrundlage. Aus dem zweiten Satz des § 409 ASVG ergebe sich, dass der Träger der Krankenversicherung auch zur Feststellung der Höhe der für die Bemessungsgrundlage entscheidenden Beiträge zuständig sei. Somit sei die ÖGK-W zuständig. Im Übrigen habe der BF in der fraglichen Zeit von der PVA eine Witwerpension bezogen und sei bei der ÖGK-W krankenversichert gewesen. Somit bestehe ein Zusammenhang zwischen der ÖGK-W und der Zeit der Ordenszugehörigkeit des BF.Der BF habe gegen den eingangs genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts W178 2222087-1/4E sei eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dennoch sei er der Meinung, dass die Zuständigkeit der ÖGK-W gegeben sei. Dem BF gehe es um die Pensionsversicherungshöhenberechnung der Beitragsgrundlagen und darum, ob die sich daraus ergebenden Zahlungen korrekt seien. Die Berechnungen seien nicht korrekt gewesen: Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 6, (§314) ASVG stelle auf die abstrakte Berufstätigkeit ab, die der jeweilige Versicherte mit den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten (am allgemeinen säkulären Arbeitsmarkt) "ausüben" hätte können. Es sei der Ausdruck "Versicherter" in Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zu beachten. Der in Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 49, ASVG erwähnte Terminus "Arbeitsverdienst" setze ein Pflichtversicherungsverhältnis voraus. Für Ordensmitglieder bestehe aber eben kein Pflichtversicherungsverhältnis. Das Gehalt eines Ordensmitglieds werde in Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 49, ASVG nicht angeführt. Die ÖGK-W habe die Beitragshöhe festzustellen. Paragraph 238, Absatz eins, verweise auf die Beitragsgrundlage. Wie diese zu ermitteln sei, regle Paragraph 242, ASVG. Gem. Paragraph 243, Ziffer eins, ASVG bestimme sich die Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nach der allgemeinen Beitragsgrundlage. Aus dem zweiten Satz des Paragraph 409, ASVG ergebe sich, dass der Träger der Krankenversicherung auch zur Feststellung der Höhe der für die Bemessungsgrundlage entscheidenden Beiträge zuständig sei. Somit sei die ÖGK-W zuständig. Im Übrigen habe der BF in der fraglichen Zeit von der PVA eine Witwerpension bezogen und sei bei der ÖGK-W krankenversichert gewesen. Somit bestehe ein Zusammenhang zwischen der ÖGK-W und der Zeit der Ordenszugehörigkeit des BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt
  4. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde. Sämtliche wesentliche Beweismittel sind den Verfahrensparteien bekannt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis Ra 2019/08/0148 vom 29.01.2020 aufgrund der vom BF durch seine Rechtsvertretung gegen den eingangs genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, GZ. W178 2222087-1/4E, erhobenen Revision diesen Beschluss des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und in der Begründung gestützt auf §§ 314, 225 Abs. 1 Z 6, 355 und 409 ASVG folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis Ra 2019/08/0148 vom 29.01.2020 aufgrund der vom BF durch seine Rechtsvertretung gegen den eingangs genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, GZ. W178 2222087-1/4E, erhobenen Revision diesen Beschluss des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und in der Begründung gestützt auf Paragraphen 314, 225, Absatz eins, Ziffer 6, 355 und 409 ASVG folgendes ausgeführt: "

§ 29

Z 1 ASVG ist zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten die Pensionsversicherungsanstalt sachlich zuständig. Somit ist der Überweisungsbetrag

§ 314Abs. 1 ASVG i

Vm § 355 Z 4 ASVG als Verwaltungssache von dem Pensionsversicherungsträger festzusetzen, der aufgrund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre."

Paragraph 29, Ziffer eins, ASVG ist zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten die Pensionsversicherungsanstalt sachlich zuständig. Somit ist der Überweisungsbetrag

Paragraph 314, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 355, Ziffer 4, ASVG als Verwaltungssache von dem Pensionsversicherungsträger festzusetzen, der aufgrund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre.

§ 26Abs.

1 ASVG sind für die Durchführung der Krankenversicherung die Träger der Krankenversicherung zuständig. Darüber hinaus sind sie

§ 58

Abs 6 ASVG für die Einhebung der (in §§ 44 ff ASVG geregelten) Beiträge zuständig. Eine Zuständigkeit für die Festsetzung von Überweisungsbeträgen in der Pensionsversicherung ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen.

Paragraph 26, Absatz eins, ASVG sind für die Durchführung der Krankenversicherung die Träger der Krankenversicherung zuständig. Darüber hinaus sind sie

Paragraph 58, Absatz 6, ASVG für die Einhebung der (in Paragraphen 44, ff ASVG geregelten) Beiträge zuständig. Eine Zuständigkeit für die Festsetzung von Überweisungsbeträgen in der Pensionsversicherung ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Da die Einhebung des gegenständlichen Überweisungsbetrages nicht den Trägern der Krankenversicherung oblag, war nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften (§ 29 iVm § 355 und § 409 erster Satz ASVG) für die Feststellung der Beitragsgrundlagen in jenen Zeiträumen, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, die PVA zuständig."Da die Einhebung des gegenständlichen Überweisungsbetrages nicht den Trägern der Krankenversicherung oblag, war nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften (Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraph 355 und Paragraph 409, erster Satz ASVG) für die Feststellung der Beitragsgrundlagen in jenen Zeiträumen, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, die PVA zuständig." Der Verwaltungsgerichtshof hat mit diesem Erkenntnis klargestellt, dass die Feststellung der in die eingangs näher umschriebene Bemessungszeit fallenden Beitragsgrundlagen des BF in die Zuständigkeit der Pensionsversicherungsanstalt fällt. Die ÖGK-W hat ihre Zuständigkeit im hier angefochtenen Bescheid somit zu Recht verneint. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des vom BF gestellten Bescheidantrages erfolgte zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG; insbesondere wird auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.06.2008, Zl. 2006/08/0206 hingewiesen. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W164.2227430.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.