Vm § 54 Abs. 2 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
9 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus".römisch eins.4. Mit Datum vom 28.10.2011 stellte der BF einen Antrag
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus". I.
römisch eins.11. Am 23.07.2014 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
2 FPG, welcher mit Bescheid des BFA vom 21.01.2016,Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG, welcher mit Bescheid des BFA vom 21.01.2016, Zl. IFA 231362504/151765709, abgewiesen wurde. I.12. Mit Datum vom 09.02.2016 stellte der BF einen an das BFA gerichteten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
G-DV 2005 - vom 09.04.2018 wurde mit Verweis auf das Vorliegen intensiver Integrationsbemühungen ersucht, dem Antrag des BF in Hinblick auf die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens
Zugleich wurde der Antrag gestellt, eine Heilung des Mangels
G-DV 2005 zuzulassen.römisch eins.14. Mit Schreiben der bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF - bezeichnet als Stellungnahme sowie als Antrag auf Heilung des Mangels
Paragraph 4, AsylG-DV 2005 - vom 09.04.2018 wurde mit Verweis auf das Vorliegen intensiver Integrationsbemühungen ersucht, dem Antrag des BF in Hinblick auf die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens
Zugleich wurde der Antrag gestellt, eine Heilung des Mangels
Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zuzulassen. I.
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Zl. 231362504-160198323, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt III.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
G 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV 2005 wurde der Antrag auf Heilung eines Mangels
G-DV 2005 wurde der Antrag auf Heilung eines Mangels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV 2005 vom 09.04.2018 abgewiesen. Dabei führte das BFA begründend zusammengefasst aus, dass der BF trotz einer gegen ihn ausgesprochenen Ausweisungsentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und er sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dabei habe der BF wiederholt keine Bereitschaft gezeigt, das Bundesgebiet zu verlassen. Dem Verhalten des BF sei zu entnehmen, dass ihm an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung nicht viel gelegen sei und er nicht bereit sei, sich dieser unterzuordnen. Einer im Zeitraum während seines illegalen Aufenthaltes erfolgten Integration sei lediglich ein minderer Stellenwert beizumessen. Darüber hinaus verfüge der BF über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und es sei in seinem Fall nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Der BF verfüge zudem über keine familiären Bindungen in Österreich und sein im Bundesgebiet begründetes Privatleben sei nicht von besonderer Intensität gekennzeichnet. Der Umstand, dass der BF nicht gerichtlich straffällig geworden sei, bewirke keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch verbracht habe, erst im Erwachsenenalter nach Österreich eingereist sei und ihm eine Reintegration in Bangladesch möglich sei. Im Ergebnis seien die privaten Interessen des BF an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens nicht höher zu werten als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Der Antrag nach § 55 AsylG 2005 sei daher abzuweisen und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Eine Abschiebung des BF sei zudem als zulässig zu beurteilen. Der Antrag auf Heilung eines Mangels nachDabei führte das BFA begründend zusammengefasst aus, dass der BF trotz einer gegen ihn ausgesprochenen Ausweisungsentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und er sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dabei habe der BF wiederholt keine Bereitschaft gezeigt, das Bundesgebiet zu verlassen. Dem Verhalten des BF sei zu entnehmen, dass ihm an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung nicht viel gelegen sei und er nicht bereit sei, sich dieser unterzuordnen. Einer im Zeitraum während seines illegalen Aufenthaltes erfolgten Integration sei lediglich ein minderer Stellenwert beizumessen. Darüber hinaus verfüge der BF über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und es sei in seinem Fall nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Der BF verfüge zudem über keine familiären Bindungen in Österreich und sein im Bundesgebiet begründetes Privatleben sei nicht von besonderer Intensität gekennzeichnet. Der Umstand, dass der BF nicht gerichtlich straffällig geworden sei, bewirke keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch verbracht habe, erst im Erwachsenenalter nach Österreich eingereist sei und ihm eine Reintegration in Bangladesch möglich sei. Im Ergebnis seien die privaten Interessen des BF an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens nicht höher zu werten als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Der Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 sei daher abzuweisen und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Eine Abschiebung des BF sei zudem als zulässig zu beurteilen. Der Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 sei darüber hinaus insbesondere aus dem Grund abzuweisen, da der BF keinen Nachweis erbracht habe, dass er sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hätte. Er habe zudem auch nicht an der behördlichen Erlangung eines Reisedokumentes mitgewirkt. Jedenfalls wäre es ihm aber möglich und zumutbar gewesen bzw. sei es ihm nach wie vor möglich und zumutbar, gegenüber der Botschaft seines Heimatlandes entsprechende Angaben zu tätigen, um als Staatsangehöriger von Bangladesch identifiziert werden zu können und notwendige Reisedokumente zu erlangen.Paragraph 8, AsylG-DV 2005 sei darüber hinaus insbesondere aus dem Grund abzuweisen, da der BF keinen Nachweis erbracht habe, dass er sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hätte. Er habe zudem auch nicht an der behördlichen Erlangung eines Reisedokumentes mitgewirkt. Jedenfalls wäre es ihm aber möglich und zumutbar gewesen bzw. sei es ihm nach wie vor möglich und zumutbar, gegenüber der Botschaft seines Heimatlandes entsprechende Angaben zu tätigen, um als Staatsangehöriger von Bangladesch identifiziert werden zu können und notwendige Reisedokumente zu erlangen. I.
G-DV 2005 stattzugeben.Es wurde beantragt, dem BF einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer sowie eine Abschiebung nach Indien (wohl gemeint: Bangladesch) unzulässig sei, allenfalls das Verfahren zurückzuverweisen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und dem Antrag auf Heilung des Mangels
Paragraph 4, AsylG-DV 2005 stattzugeben. I.
G-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
Vm 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen wird (Spruchpunkt II.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und
9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt IV.) sowie
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt V.).römisch eins.20. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2019, Zl. W181 1306688-2, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass der Antrag auf Heilung eines Mangels
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraphen 55, in Verbindung mit 58 Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen wird (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF zuzugestehen sei, dass er sich bereits seit mehr als 13 1/2 Jahren in Österreich aufhalte und er im Zeitraum von Juli 2005 bis Oktober 2011 - als Asylwerber - auch zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei. Die Aufenthaltsdauer des BF werde jedoch dadurch relativiert, dass der BF bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens lediglich auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei und sich seit Oktober 2011 unrechtmäßig in Österreich aufhalte.Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF zuzugestehen sei, dass er sich bereits seit mehr als 13 1/2 Jahren in Österreich aufhalte und er im Zeitraum von Juli 2005 bis Oktober 2011 - als Asylwerber - auch zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei. Die Aufenthaltsdauer des BF werde jedoch dadurch relativiert, dass der BF bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens lediglich auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei und sich seit Oktober 2011 unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Auch sei zuzugestehen, dass der BF während seines bisherigen Aufenthaltes Integrationsschritte gesetzt, soziale Bindungen geknüpft und sich Deutsch-Kenntnisse angeeignet habe sowie immer wieder beruflich tätig gewesen sei. Die während des bisherigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet gesetzten Integrationsschritte seien aber auf Grund des dem BF bewussten Aspektes der Unsicherheit bzw. der Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes als minder gewichtig anzusehen, woran auch die lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändere. Zum anderen sei im Hinblick auf die gesetzten Integrationsschritte zur Frage einer Integrationsverfestigung des BF in Österreich festzuhalten, dass die im Bundesgebiet eingegangenen sozialen Bindungen und Kontakte des BF - im Hinblick auf die vorliegende Aufenthaltsdauer - einen verhältnismäßig geringen Grad aufweisen und der BF derzeit keine Einkünfte beziehe, nicht selbsterhaltungsfähig sei und seit November 2017 wieder Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehe. Aus dem Umstand, dass der BF einen Arbeitsvorvertrag vorlegen konnte, sei nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. Weiters sei festzuhalten, dass der überwiegende Teil der Aufenthaltsdauer dadurch bedingt sei, dass der BF die gegen ihn erlassene Ausweisungsentscheidung - bis dato - nicht berücksichtigt habe, indem er an den behördlichen Anstrengungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zur (behördlichen) Organisation der Ausreise des BF - trotz diesbezüglich mehrfacher Aufforderung durch die Weigerung, notwendige Unterlagen für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates auszufüllen bzw. zu unterfertigen - nicht mitgewirkt und damit den behördlichen Bemühungen, die Ausreise des BF voranzutreiben entgegengewirkt habe sowie überdies auch von sich aus keine Bemühungen unternommen habe, das Bundegebiet zu verlassen. Dem BF sei vorzuwerfen, die rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes aus dem Jahr 2011 insofern nicht anerkannt zu haben, als er der Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen sei und damit die österreichischen fremden- und aufenthaltsrechtlichen Rechtsvorschriften missachtet habe. Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergebe sich insgesamt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstelle.Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergebe sich insgesamt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstelle. I.
2 FPG wurde mit Bescheid des BFA vom 21.01.2016,Ein mit Datum vom 23.07.2014 seitens des BF gestellter Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG wurde mit Bescheid des BFA vom 21.01.2016, Zl. IFA 231362504/151765709, rechtskräftig abgewiesen. II.1.1.
2 FPG vom 23.07.2014 basieren auf den diesbezüglich im Akt einliegenden gerichtlichen/behördlichen Entscheidungen und wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf entsprechenden Vorhalt vom BF nicht bestritten.römisch zwei.2.2. Dass der BF im Jahr 2005 sein Herkunftsland verlassen hat, am 01.07.2005 in das Bundesgebiet eingereist ist und in Österreich am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist den diesbezüglich im BFA-Akt einliegenden Unterlagen das Asylverfahren des BF betreffend zu entnehmen. Die getroffenen Feststellungen zu den rechtskräftig ergangenen Entscheidungen über diesen Antrag auf internationalen Schutz vom 02.07.2005 sowie zu den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" vom 28.10.2011 und auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG vom 23.07.2014 basieren auf den diesbezüglich im Akt einliegenden gerichtlichen/behördlichen Entscheidungen und wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf entsprechenden Vorhalt vom BF nicht bestritten. Dass der BF sich seit Juli 2005 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, ist unstrittig und der BF bekräftigte diesen Umstand zudem mehrmals selbst im Beschwerdeverfahren. Hinweise dafür, dass der BF schon bereits im Jahr 2002 für einen kurzen Zeitraum im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist, sind dem BFA-Akt zwar zu entnehmen, ein diesbezüglicher Vorhalt wurde vom BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung jedoch bestritten. Zumal dies für die weitere Beurteilung allerdings von herabgesetzter Relevanz ist, kann dieser Umstand dahingestellt bleiben. II.2.
G-DV 2005 belegt.römisch zwei.2.4. Dass der BF im Rahmen seiner Antragstellung kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat, ist unstrittig und auch durch das Stellen des Heilungsantrages
Paragraph 4, AsylG-DV 2005 belegt. II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.römisch zwei.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.2. Zu A) Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005:römisch zwei.3.2. Zu A) Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005: II.3.2.1.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.römisch zwei.3.2.1.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die bereits oben genannten Kriterien zu berücksichtigen.Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die bereits oben genannten Kriterien zu berücksichtigen. Bei der Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben sind
GH 16.12.2014, 2012/22/0148).Bei der Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben sind
GH 16.12.2014, 2012/22/0148). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (vgl. VfSlg. 17.516 sowie VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll vergleiche VfSlg. 17.516 sowie VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 29.08.2018, 2018/22/0180).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 29.08.2018, 2018/22/0180). Das Bundesverwaltungsgericht ging im Rahmen der (ursprünglichen) Entscheidung vom 25.03.2019 in der Interessensabwägung unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer und Integration des BF von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bestimmungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus. Dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 19.12.2019 klar zum Ausdruck gebracht, dass der langen Aufenthaltsdauer des BF entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt und beim BF eine nicht zu vernachlässigende Verankerung des BF im Inland vorliegt, sodass es darauf ankommt, ob Umstände vorliegen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer des BF im Inland relativieren. Dem BF ist zuzugestehen, dass er sich nunmehr bereits seit etwa 14 1/2 Jahren in Österreich aufhält und er im Zeitraum von Juli 2005 bis Oktober 2011 - als Asylwerber - auch zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen ist. Auch ist dem BF zuzugestehen, dass er während seines bisherigen Aufenthaltes Integrationsschritte gesetzt, soziale Bindungen geknüpft und sich Deutsch-Kenntnisse angeeignet hat sowie immer wieder beruflich tätig gewesen ist. Die Aufenthaltsdauer des BF wird zwar dadurch relativiert, dass der BF bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens lediglich auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigt gewesen ist und sich seit Oktober 2011 unrechtmäßig in Österreich aufhält.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs darf die Bedeutung dieses Umstandes in einem Fall, der durch einen knapp vierzehnjährigen Inlandsaufenthalt gekennzeichnet ist, aber nicht überbewertet werden, zumal zunächst nicht ausgeklammert werden darf, dass das Asylverfahren des BF, ohne dass ihm das erkennbar angelastet werden könnte, länger als sechs Jahre dauerte. (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, mwN) Unter Berücksichtigung aller Umstände überwiegen daher nach der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Ergebnis im gegenständlichen Verfahren die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Unter Berücksichtigung aller Umstände überwiegen daher nach der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Ergebnis im gegenständlichen Verfahren die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Der BF hat seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK kein gültiges Reisedokument (iSd § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) angeschlossen. Da aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall ein schützenwertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 ERMK vorliegt, ist der Heilungstatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 verwirklicht (siehe VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, mwN).Der BF hat seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK kein gültiges Reisedokument (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) angeschlossen. Da aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall ein schützenwertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, ERMK vorliegt, ist der Heilungstatbestand nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 verwirklicht (siehe VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, mwN). II.3.2.2. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag
G 2005 zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBI. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBI. I Nr. 189/1955) erreicht wird.römisch zwei.3.2.2. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), BGBI. römisch eins Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBI. römisch eins Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegen.
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
G erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBI. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
G umfasst die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
Paragraph 11, Absatz 2, IntG umfasst die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
der Übergangsbestimmung des Art. 81 Abs. 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
I Nr. 68/2017 (Anm: Inkrafttreten 01.10.2017) erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
der Übergangsbestimmung des Artikel 81, Absatz 36, NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, Anmerkung, Inkrafttreten 01.10.2017) erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
F vor dem BGBl. I Nr. 68/2017 ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
2 Z 1 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,
1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Der BF verfügt über ein Sprachzertifikat Deutsch des österreichischen Integrationsfonds Niveaustufe A2 des Europarates vom 30.06.2011. Damit hat der BF die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
14a NAG vor dem Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 68/2017 am 01.10.2017 erfüllt.Der BF verfügt über ein Sprachzertifikat Deutsch des österreichischen Integrationsfonds Niveaustufe A2 des Europarates vom 30.06.2011. Damit hat der BF die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
14a NAG vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, am 01.10.2017 erfüllt. Es ist dem BF somit
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Es ist dem BF somit
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
G 2005 berechtigt der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 berechtigt der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,. Das BFA hat dem Antragsteller den Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen, der Antragsteller hat hieran
G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Aufenthaltstitel
G 2005 sind nicht verlängerbar.Das BFA hat dem Antragsteller den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der Antragsteller hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Aufenthaltstitel
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 sind nicht verlängerbar. II.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, vielmehr beruht die gegenständliche Entscheidung auf einer bezughabenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, vielmehr beruht die gegenständliche Entscheidung auf einer bezughabenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W181.1306688.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.