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{'item': 'W183 2205584-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2020 GeschäftszahlW183 2205584-1 SpruchW183 2205584-1/14E Gekürzte und berichtigte Ausfertigung des am 10.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER wie folgt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER wie folgt: Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das unter I. angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend berichtigt, dass der Nachname des Beschwerdeführers " XXXX " zu lauten hat.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das unter römisch eins. angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend berichtigt, dass der Nachname des Beschwerdeführers " römisch 40 " zu lauten hat. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: Zu I.) Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Zu römisch eins.) Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet (siehe die entsprechenden niederschriftlichen Erklärungen in OZ 11) und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet (siehe die entsprechenden niederschriftlichen Erklärungen in OZ 11) und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat. Zu II.) Gemäß der - nach § 17 VwGVG anwendbaren - Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (im vorliegenden Zusammenhang: Erkenntnissen) berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0132). Die Berichtigung ist also auf jene Fälle eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, d.h. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde (hier: dem Bundesverwaltungsgericht) bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144, mwH). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (vgl. zB VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).Zu römisch zwei.) Gemäß der - nach Paragraph 17, VwGVG anwendbaren - Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (im vorliegenden Zusammenhang: Erkenntnissen) berichtigen. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0132). Die Berichtigung ist also auf jene Fälle eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, d.h. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde (hier: dem Bundesverwaltungsgericht) bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144, mwH). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist vergleiche zB VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183). Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung unzweifelhaft vorgebracht, dass er mit Nachnamen XXXX heißt und am XXXX geboren wurde (vgl. VH-Schrift S. 5). Der Beschwerdeführer legte überdies seine Geburtsurkunde vor. Die Angaben wurden vom Dolmetscher übersetzt.Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung unzweifelhaft vorgebracht, dass er mit Nachnamen römisch 40 heißt und am römisch 40 geboren wurde vergleiche VH-Schrift S. 5). Der Beschwerdeführer legte überdies seine Geburtsurkunde vor. Die Angaben wurden vom Dolmetscher übersetzt. Es liegt gegenständlich eine unrichtige Bezeichnung vor, die gemäß § 62 Abs. 4 AVG einer Berichtigung zugänglich ist, zumal am Nachnamen des Beschwerdeführers nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel besteht.Es liegt gegenständlich eine unrichtige Bezeichnung vor, die gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG einer Berichtigung zugänglich ist, zumal am Nachnamen des Beschwerdeführers nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel besteht. Die Unrichtigkeit (des Schreibfehlers) ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses vermieden werden können. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist damit spruchgemäß zu entscheiden. Da die gekürzte Ausfertigung den Spruch zu enthalten hat und der Spruch wortgleich aus dem Verhandlungsprotokoll zu übernehmen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 29 K 38) wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht mittels Beschluss berichtigt, weil es sich in der mündlichen Verkündung lediglich im Erkenntniskopf befand. Eine wortgleiche Übernahme war nicht erforderlich und wurde das Geburtsdatum mit gegenständlicher gekürzter Ausfertigung sogleich richtiggestellt.Da die gekürzte Ausfertigung den Spruch zu enthalten hat und der Spruch wortgleich aus dem Verhandlungsprotokoll zu übernehmen ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 29, K 38) wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht mittels Beschluss berichtigt, weil es sich in der mündlichen Verkündung lediglich im Erkenntniskopf befand. Eine wortgleiche Übernahme war nicht erforderlich und wurde das Geburtsdatum mit gegenständlicher gekürzter Ausfertigung sogleich richtiggestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W183.2205584.1.00

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