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{'item': 'W187 2227326-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2020 GeschäftszahlW187 2227326-2 SpruchW187 2227326-2/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

der Sprache der Eignungsnachweise wird auf Kap. 2.1 verwiesen. Die Nachweiserbringung durch Verweis auf ein Verzeichnis eines Dritten (z.B. ANKÖ) ist zulässig. 2.10.1 Berufliche Zuverlässigkeit Der Bieter bzw. sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft und alle Subunternehmer müssen nachweisen, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 78 Abs. 1 und Abs. 2 BVergG 2018 vorliegt. Dieser Nachweis ist (ungeachtet der Möglichkeit der vorläufigen Vorlage einer Eigenerklärung) durch Übermittlung folgender Unterlagen zu führen:Der Bieter bzw. sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft und alle Subunternehmer müssen nachweisen, dass kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 78, Absatz eins und Absatz 2, BVergG 2018 vorliegt. Dieser Nachweis ist (ungeachtet der Möglichkeit der vorläufigen Vorlage einer Eigenerklärung) durch Übermittlung folgender Unterlagen zu führen:  Die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, bzw. die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers; dies auch für sämtliche Personen, die Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers sind oder die darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse haben (

§ 78Abs 1 Z 1 und Abs 2 BVerg

G 2018) Die Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, bzw. die Registerauskunft für Verbände gemäß Paragraph 89 m, des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers; dies auch für sämtliche Personen, die Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers sind oder die darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse haben (

Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BVergG 2018)  ein Auszug aus der Insolvenzdatei gemäß § 256 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (

§ 78Abs 1 Z 2 BVerg

G 2018) ein Auszug aus der Insolvenzdatei gemäß Paragraph 256, der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (

Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018)  der Firmenbuchauszug gemäß § 33 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, und die Auskunft aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß § 365e Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (

§ 78Abs 1 Z 3 BVerg

G 2018) der Firmenbuchauszug gemäß Paragraph 33, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, und die Auskunft aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (

Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018)  die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die letztgültige Rückstandbescheinigung gemäß § 229a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (

§ 78Abs 1 Z 6 BVerg

G 2018) die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die letztgültige Rückstandbescheinigung gemäß Paragraph 229 a, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (

Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 6, BVergG 2018) Werden die vorgenannten Nachweise im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 78 Abs 1 Z 1 bis Z 3 und Z 6 BVergG 2018 vorgesehenen Fälle erwähnt, so hat der Unternehmer eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung vorzulegen, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 78 Abs 1 Z 1 bis Z 3 und Z 6 BVergG 2018 vorliegt.Werden die vorgenannten Nachweise im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Ziffer 6, BVergG 2018 vorgesehenen Fälle erwähnt, so hat der Unternehmer eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung vorzulegen, dass kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Ziffer 6, BVergG 2018 vorliegt. Der AG wird

der für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bieter/Mitglieder der Bietergemeinschaft und deren Subunternehmern eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b AuslBG, sowie eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. Nr. 44/2016 idgF einholen, um zu prüfen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG bzw. gemäß § 28 oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist.Der AG wird

der für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bieter/Mitglieder der Bietergemeinschaft und deren Subunternehmern eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 28 b, AuslBG, sowie eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß Paragraph 35, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 2016, idgF einholen, um zu prüfen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG bzw. gemäß Paragraph 28, oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist. 2.10.2 Befugnis Der Bieter muss nachweisen, dass er die zur Ausführung der Leistungen erforderliche Berechtigung besitzt. Dieser Nachweis ist (ungeachtet der Möglichkeit der vorläufigen Vorlage einer Eigenerklärung) durch Übermittlung folgender Unterlagen zu führen: Urkunde über die Eintragung des Unternehmers im betreffenden in Anhang IX zum BVergG 2018 angeführten Berufs- und Handelsregister des Sitzstaates oder die Vorlage der betreffenden in Anhang IX zum BVergG 2018 genannten Bescheinigung.Urkunde über die Eintragung des Unternehmers im betreffenden in Anhang römisch neun zum BVergG 2018 angeführten Berufs- und Handelsregister des Sitzstaates oder die Vorlage der betreffenden in Anhang römisch neun zum BVergG 2018 genannten Bescheinigung. Ausländische Bieter werden auf § 21 Abs. 1 BVergG 2018 hingewiesen. Ausländische Bieter, die für die Ausübung der Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend die Befugnis/Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten und den diesbezüglichen Nachweis mit dem Angebot vorzulegen.Ausländische Bieter werden auf Paragraph 21, Absatz eins, BVergG 2018 hingewiesen. Ausländische Bieter, die für die Ausübung der Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend die Befugnis/Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten und den diesbezüglichen Nachweis mit dem Angebot vorzulegen. Der AG wird weiters eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG, einzuholen, um zu prüfen, ob dem Bieter eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 31 LSD-BG zuzurechnen ist.Der AG wird weiters eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß Paragraph 35, LSD-BG, einzuholen, um zu prüfen, ob dem Bieter eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 31, LSD-BG zuzurechnen ist. 2.10.3 Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Der Bieter muss nachweisen, dass seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist. 2.10.3.1 Umsätze Der Bieter muss (ungeachtet der Möglichkeit der vorläufigen Vorlage einer Eigenerklärung) nachweisen, dass die Gesamtumsätze des Bieters bzw. jene aller Mitglieder der Bietergemeinschaft allenfalls zusammen mit einem namhaft gemachten Subunternehmer oder Dritten (auf die Festlegung gemäß Kap. … wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen) in den letzten drei Geschäftsjahren (2016-2018) je Geschäftsjahr zumindest EUR 150.000 je Geschäftsjahr betragen haben. Der Nachweis der Gesamtumsätze ist durch Übermittlung folgender Unterlagen zu führen: • Übermittlung des Umsatzsteuerbescheides bzw. die nachweislich an das zuständige Finanzamt übermittelte Umsatzsteuererklärung (allenfalls zusammen mit einem entsprechenden Nachweis betreffend im Ausland erzielter Umsätze) bzgl. der letzten drei Geschäftsjahre des Bieters bzw. jedes Mitglieds der Bietergemeinschaft bzw. eines gegebenenfalls namhaft gemachten Subunternehmers oder Dritten aus welchem die Umsätze hervorgehen. • Erklärung über die Gesamtumsätze der letzten 3 Geschäftsjahre in der dafür vorgesehenen Tabelle (Kap. 6.1) 2.10.4 Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit: Der Bieter muss nachweisen, dass seine technische Leistungsfähigkeit gegeben ist. … 3 Leistungsverzeichnis … 3.9 Anforderungen an den Auftragnehmer (MUSS-Kriterien) Der Bieter muss folgende Kriterien erfüllen. Ein Nichterfüllen führt zum Ausscheiden aus dem Vergabeverfahren. 3.9.1 Umweltkriterium Der Bieter muss nachweisen, dass die Druckerzeugnisse gem. Europäischem Umweltzeichen – EU Ecolabel bzw. ähnlichen Zertifizierungen (mindestens UZ24 für Druckerzeugnisse) und zertifizierten Umweltsystemen (EMAS, ISO14001:2015, etc.), die dem EU Ecolabel entsprechen, produziert werden. Als Nachweis ist eine Kopie des gültigen EU Ecolabel Zertifikats sowie der Vertrag mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder Kopien ähnlicher Zertifikate samt dazugehöriger Verträge vorzulegen. Die Nachweise dürfen nicht abgelaufen sein und müssen ab dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch mindestens eine Laufzeit von einem Jahr aufweisen. Eine Verlängerung des Zertifikats ist durch Vorlage eines Nachweises der ausstellenden Stelle zu bestätigen (Kap. 6.6.1). 3.9.2 Papier Als Papier muss jeweils die Qualität des aktuell vorliegenden Papiers des AG (zum Zeitpunkt der Ausschreibung bis 31.12.2019: „IQ Premium Preprint“ und „Magno Satin“ von Europapier) in der im Auftragsformular angegebenen Grammatur verwendet werden. Der vom AG dem AN zur Verfügung gestellte Bedruckstoff muss verwendet werden (Kap.6.6.2). Die Ausnahmen sind Zusatz 3 (Poster) und Zusatz 4 (Banknotentaschen), bei denen der AN das Papier besorgen muss. Die Kalkulation für das jeweilige Druckprodukt wird seitens des AN durchgeführt. Der Aufwand ist in den Preisen zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird der Bedruckstoff direkt vom aktuellen Papierlieferanten (derzeit Europapier) an den AN geliefert. Weiters muss der Druck, sofern nicht anders vereinbart, auf Offset-Druckmaschinen erstellt werden. Der AN bestätigt durch Erklärung, dass er das vom AG zur Verfügung gestellte Papier verwendet (Kap. 6.6.2). … 4 Zuschlagskriterium Der Auftraggeber beabsichtigt, jenem Bieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot gelegt hat („Billigstbieter“) den Zuschlag zu erteilen.Gewichtung in ProzentDer Auftraggeber beabsichtigt, jenem Bieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot gelegt hat („Billigstbieter“) den Zuschlag zu erteilen., Gewichtung in Prozent • Preis 100 4.1 Zuschlagskriterium Preis Der in die Bewertung einfließende Gesamtpreis (exkl. Ust.), lt. Preisblatt (Anhang I), setzt sich zusammen aus den Einzelpreisen aller Kategorien (1-8) und aller Kategorien (1-5) für die im Bedarfsfall zusätzlichen Arbeiten.Der in die Bewertung einfließende Gesamtpreis (exkl. Ust.), lt. Preisblatt (Anhang römisch eins), setzt sich zusammen aus den Einzelpreisen aller Kategorien (1-8) und aller Kategorien (1-5) für die im Bedarfsfall zusätzlichen Arbeiten. Der Bieter hat im Preisblatt (Anhang I) die Endpreise (Gesamtkosten) jedes Produkts von der Datenerfassung, Kalkulation, Angebotslegung bis zum fertigen Produkt inkl. aller Steuern (exkl. Ust.) pro Position inkl. Transport zur Lieferadresse (Kap. 3.9.5) anzugeben. Ebenfalls sind die allfälligen Kosten für die Lagerung von mind. 10 Europaletten (inkl. Bedruckstoff) zu inkludieren.Der Bieter hat im Preisblatt (Anhang römisch eins) die Endpreise (Gesamtkosten) jedes Produkts von der Datenerfassung, Kalkulation, Angebotslegung bis zum fertigen Produkt inkl. aller Steuern (exkl. Ust.) pro Position inkl. Transport zur Lieferadresse (Kap. 3.9.5) anzugeben. Ebenfalls sind die allfälligen Kosten für die Lagerung von mind. 10 Europaletten (inkl. Bedruckstoff) zu inkludieren. Ein einmaliger Korrekturlauf mit Korrekturumfang von maximal 10% des Text-, Bild- oder Grafikumfanges und ein zweiter Kontrollplott sind in den Preisen zu berücksichtigen. Die Bewertung des so ermittelten Gesamtpreises erfolgt gemäß folgender Formel: Die Bewertung erfolgt gemäß der prozentuellen Abweichung der Angebote zum billigsten Angebot nach folgender Formel: Px = (Wb/Wx)*Pm Px = Punkteanzahl des zu bewertenden Angebots Pm = maximal erreichbare Punkteanzahl Wx = Preis des zu bewertenden Angebots Wb = Preis des billigsten Angebots … 6 Tabellen … 6.6 Anforderungen an den Auftragnehmer (Muss-Kriterien) In den nach stehenden Tabellen ist anzugeben, ob die unter Kap. 3.9.1 – 3.9.10 angeführten MUSS-Kriterien erfüllt werden. Eine Nichterfüllung der Muss-Kriterien führt automatisch zum Ausscheiden aus dem Vergabeverfahren. 6.6.1 Umweltkriterium Europäisches Umweltzeichen (siehe Kap. 3.9.1) MUSS-Kriterium ist erfüllt Der Bieter muss nachweisen, dass die Druckerzeugnisse gem. Europäischem Umweltzeichen – EU Ecolabel bzw. ähnlichen Zertifizierungen (mindestens UZ24 für Druckerzeugnisse) und zertifizierten Umweltsystemen (EMAS, ISO14001:2015, etc.), die dem EU Ecolabel entsprechen, produziert werden. Ja □ Nein □ … (Ausschreibung im elektronischen Vergabeakt der Auftraggeberin) 1.4 Bei der Angebotsöffnung am

  1. November 2019 öffnete die Auftraggeberin in Anwesenheit von zwei ihrer Vertreter folgende Angebote mit den genannten Angebotssummen ohne USt. ● XXXX € 1.554.752,78 römisch 40 € 1.554.752,78 ● XXXX € 1.448.878,56 römisch 40 € 1.448.878,56 ● XXXX € 3.290.623,20 römisch 40 € 3.290.623,20 ● AAAA € 1.327.365,36 ● XXXX € 2.094.856,10 römisch 40 € 2.094.856,10 ● XXXX € 1.476.963,00 römisch 40 € 1.476.963,00 Bei der Angebotsöffnung waren keine Vertreter von Bietern anwesend. Die Auftraggeberin versandte die Niederschrift elektronisch an alle Bieter. (Protokoll über die Angebotsöffnung im elektronischen Vergabeakt der Auftraggeberin) 1.5 Die Antragstellerin schloss ihrem Angebot den ausgefüllten Anhang I Preisblatt, drei Referenzen, die ausgefüllten Tabellen nach Punkt 6 der Ausschreibung, die berichtigte Tabelle, eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung, ein Zertifikat ISO 14001, ein Formular Bestellung und einen „Auszug aus dem Verzeichnis der Wirtschaftsteilnehmer“ vom
  2. Mai 2018 gültig bis
  3. Mai 2021 samt deutscher Übersetzung an, das sich auf Nachweise stützt, die zwischen März und Mai 2018 erstellt wurden. (Angebot der Antragstellerin im elektronischen Vergabeakt der Auftraggeberin)1.5 Die Antragstellerin schloss ihrem Angebot den ausgefüllten Anhang römisch eins Preisblatt, drei Referenzen, die ausgefüllten Tabellen nach Punkt 6 der Ausschreibung, die berichtigte Tabelle, eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung, ein Zertifikat ISO 14001, ein Formular Bestellung und einen „Auszug aus dem Verzeichnis der Wirtschaftsteilnehmer“ vom
  4. Mai 2018 gültig bis
  5. Mai 2021 samt deutscher Übersetzung an, das sich auf Nachweise stützt, die zwischen März und Mai 2018 erstellt wurden. (Angebot der Antragstellerin im elektronischen Vergabeakt der Auftraggeberin) 1.6 Die Auftraggeberin forderte die Antragstellerin mehrfach zur Vorlage von Unterlagen auf. 1.6.1 Mit E-Mail vom
  6. November 2019 forderte die Auftraggeberin von der Antragstellerin die Übermittlung folgender Unterlagen bis
  7. Dezember 2019, 12.00 Uhr, über die Vergabeplattform: „- Firmenbuchauszug: Wir ersuchen um einen Auszug aus dem ‚Obchodný Register‘ (nicht vor dem 12.11.2019 ausgestellt) mit beglaubigter Übersetzung. - Strafregisterbescheinigung: Wir ersuchen Sie uns darzulegen welche Personen Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtorgan ihres Unternehmers sind und welche darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse haben. Für diese Personen muss eine aktuelle (nicht älter als 6 Monate) Strafregisterbescheinigung vorgelegt werden. - Letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und Letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a BAO- Letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und Letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß Paragraph 229 a, BAO Wir ersuchen Sie die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers nachzureichen.Wir ersuchen Sie die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß Paragraph 229 a, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers nachzureichen. - Auszug aus der Insolvenzdatei gemäß § 256 IO- Auszug aus der Insolvenzdatei gemäß Paragraph 256, IO Wir ersuchen Sie um Übermittlung eines Auszuges aus der Insolvenzdatei (nicht älter als 6 Monate) gemäß § 256 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, oder gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers nachzureichen.Wir ersuchen Sie um Übermittlung eines Auszuges aus der Insolvenzdatei (nicht älter als 6 Monate) gemäß Paragraph 256, der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, oder gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers nachzureichen. - Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre wurden vorgelegt Wir ersuchen Sie um Übermittlung der Umsatzsteuerbescheide bzw. der Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre, aus denen die Umsätze hervorgehen.“ 1.6.2 Am
  8. Dezember 2019 sandte die Antragstellerin folgendes E-Mail an die Auftraggeberin: „Vielen Dank für Ihre nachricht. In den Beilagen befinden sich die geforderte Dokumente. In der Bescheinigung ‚Jahresabschlusse_Steueramt‘ sind die Summen von Steueramt etwas höher als die Summen die wir vorgelegt haben. Steueramt hat uns die Gesamtumsätze bestätigt, in der Ausschreibung haben wir die Summen nur für Druckerzeugnisse vorgelegt. Nach Slowakischen Gesetz haben wir die Möglichkeit einen Auszug aus dem Verzeichnis der Wirtschaftsteilnehmer vorlegen, für die Sicherheit ist der Auszug auch beigelegt.“ Diesem E-Mail waren beglaubigte Übersetzungen – eines Auszugs aus dem Verzeichnis der Wirtschaftsteilnehmer vom
  9. Mai 2018, – eines Auszugs aus dem Handelsregister des Bezirksgerichts Bratislava I zum
  10. November 2019,– eines Auszugs aus dem Handelsregister des Bezirksgerichts Bratislava römisch eins zum
  11. November 2019, – einer Bestätigung der Tatra Bank vom
  12. Dezember 2019, – einer Bestätigung der UniCredit Bank vom
  13. Dezember 2019, – einer Bescheinigung des Finanzamts Bratislava über die Erlöse der Jahre 2016 bis 2018 vom
  14. Dezember 2019, – einer Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt vom
  15. Dezember 2019 über die Bezahlung der Sozialversicherungsabgaben und – eines Strafregisterauszugs für den Geschäftsführer der Antragstellerin vom
  16. Dezember 2019 angeschlossen. 1.6.3 Mit E-Mail vom
  17. Dezember 2019 forderte die Auftraggeberin von der Antragstellerin die Übermittlung folgender Unterlagen bis
  18. Dezember 2019, 12.00 Uhr, über die Vergabeplattform: „- Letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, oder„- Letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß Paragraph 229 a, der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers nachzureichen (zum Nachweis, dass Sie ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Steuern und Abgaben in ihrem Sitzstaat nachkommen). - Auszug aus der slowakischen Insolvenzdatei Wir ersuchen Sie um Übermittlung eines Auszuges aus der slowakischen Insolvenzdatei (nicht älter als 6 Monate), oder gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (eine Bestätigung der Banken ist nicht ausreichend).“ 1.6.4 Mit E-Mail vom
  19. Dezember 2019 forderte die Auftraggeberin von der Antragstellerin die Übermittlung folgender Unterlagen bis
  20. Dezember 2019, 12.00 Uhr, über die Vergabeplattform: „Im Kap 3.9.1 wird ein Europäisches Umweltzeichen - sprich EU Ecolabel oder mindestens das Umweltzeichen 24 für Druckerzeugnisse und eine ISO14001:2015 bzw. EMAS-Zertifizierung verlangt. Wir ersuchen daher um Vorlage entsprechender Zertifikate.“ 1.6.5 Mit E-Mail vom
  21. Dezember 2019 übermittelte die Antragstellerin der Auftraggeberin folgende Unterlagen: – eine beglaubigte Übersetzung eines Auszugs aus dem Insolvenzregister vom
  22. Dezember 2019 – das Zertifikat nach ISO 14001;2015 vom
  23. Mai 2019 gültig bis
  24. Mai 2022 und – eine beglaubigte Übersetzung einer Bestätigung des Finanzamtes Bratislava über Steuerrückstände vom
  25. Dezember
  26. 1.6.6 Mit E-Mail vom
  27. Dezember 2019 forderte die Auftraggeberin von der Antragstellerin die Übermittlung folgender Unterlagen bis
  28. Dezember 2019, COB, über die Vergabeplattform: „Es ist per Zertifikat nachzuweisen, dass die Druckerzeugnisse gem. Europäischen Umweltzeichen - EU Ecolabel bzw. ähnlichen Zertifizierungen (mindestens UZ24 für Druckerzeugnisse) produziert werden (Kap. 3.9.1, MUSS Kriterien).“ 1.6.7 Am
  29. Dezember 2019 sandte die Antragstellerin der Auftraggeberin folgendes E-Mail: „Vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir sind uns sicher, dass wir die Muss-Kriterien sicher erfüllen können. Deswegen sind wir sehr überrascht, dass sie letztlich um Nachweisung eines EU- Ecolabel Zertifikates gefragt haben. In der Ausschreibung und in den Ausschreibungsbedingungen, die veröffentlicht wurden, stand: Kopie des gültigen EU-Ecolabel Zertifikats sowie der Vertrag mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder Kopien ähnlicher Zertifikate samt dazugehöriger Verträge (Kap. 3.9.1 und Kap. 6.6.1). Bei zusätzlicher Nachfrage, um fehlende Dokumente nachzuweisen, stand wieder ein Äquivalent zur EU-Ecolabel Zertifikat. Ich möchte Sie gerne drauf hinweisen, dass wir letztendlich die Bedingungen mit der Zustellung eines Dokumentes, der von NBÖ als Auftraggeber als Äquivalent bezeichnet wurde, und zwar ISO 14001:2015 wir bereits diese Bedingung erfüllt haben. Demnächst wurde ich auch gerne auf Unterschiede bei EU-Ecolabel und ISO 14001:2015 aufmerksam machen. Wobei bei ISO 14001:2015 werden die allen Herstellungsprozesse von der ganzen Firma in den Betracht gezogen, wobei EU-Ecolabel nur bei manchen konkreten Produkten, für die dieses Zertifikat nachgefragt wird, für diese Produkte namentlich ausgestellt wird. ISO 14001:2015 gilt für folgende Anwendungsbereiche: ? Umfassende Druckproduktion und Dienstleistungen ? Verpackungsdesign und POS-Produkte inklusive Komplettherstellung und Fertigstellung ? Druckerzeugnisse mit zentralen Qualitätsdatenprüfung ? Druck von Kleinmengenaufträgen bis zu Massenproduktion ? Montage und Logistik Während der Gültigkeitsdauer dieses Zertifikates müssen die Anforderungen der Norme kontinuierlich erfüllt werden, was durch regelmäßige Überwachung durch Bureau Veritas Certification sichergestellt wird.“ 1.6.8 Am
  30. Dezember 2019 sandte die Auftraggeberin folgendes E-Mail an die Antragstellerin: „die Umweltkriterien in der Ausschreibung unter Punkt 3.9.
  31. setzen verpflichtend einen Umweltlabel – entweder Umweltzeichen 24 für Druckprodukte oder einen EU-Ecolabel – und ein ISO14001:2015 oder EMAS-Zertifizierung voraus. Eine ISO14001:2015 ist nicht ausreichend, da die Oesterreichische Nationalbank ihrer Verpflichtung nicht nachkommen kann (was das UND im Kap. 3.9.1 aussagt). Als Zeichen der Verpflichtung der OeNB zu messbaren Zielen, die die Umweltlabel vorschreiben, werden die Umweltlabels auch in den OeNB Druckprodukten veröffentlicht. Wenn der entsprechende externe Druckpartner, diese zertifizierten Umweltlabels nicht selbst besitzt, dürfen die Druckprodukte damit auch nicht gekennzeichnet werden. Wir ersuchen Sie, das geforderte Zertifikat, hier eintreffend bis spätestens 30.12.2019, 12:00 Uhr, über die Vergabeplattform zu übermitteln (letzte Nachfrist!).“ 1.6.9 Am
  32. Dezember 2019 sandte die Antragstellerin der Auftraggeberin folgendes E-Mail: „Vielen Dank für Ihre Nachricht. Falls Sie erlauben müssen wir noch einmal darauf hinweisen, das in Ihre Ausschreibung ganz klar definiert ist, dass der Bieter kann ein ähnliches Zertifikat zu EU-Ecolabel vorlegen. Das Zertifikat ISO 14001:2015 ist ein äquivalent zu EU-Ecolabel Zertifikat. Diese Stellungnahme unterstützt auch Europäische Kommission auf der Webseite: https://ec.europa.eu/environment/ecolabel/faq.html unter ?What is the relationship between the EU Ecolabel and environmental management schemes such as EMAS and ISO 14001?? Wir hoffen das es hier nur um ein Missverständnis handelt und unsere Stellungnahme zu Ihre Volle Zufriedenheit führt. Zitate aus der Ausschreibung Teil I: Kopie des gültigen EU Ecolabel Zertifikats sowie der Vertrag mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder Kopien ähnlicher Zertifikate samt dazugehöriger Verträge (Kap. 3.9.1 und Kap. 6.6.1)“ 1.6.10 Am
  33. Dezember 2019 sandte die Antragstellerin der Auftraggeberin weiters folgendes E-Mail: „Zitate aus der Ausschreibung Teil II: 3.9.1 Umweltkriterium Der Bieter muss nachweisen, dass die Druckerzeugnisse gem. Europäischem Umweltzeichen - EU Ecolabel bzw. ähnlichen Zertifizierungen (mindestens UZ24 für Druckerzeugnisse) und zertifizierten Umweltsystemen (EMAS, ISO14001:2015, etc.), die dem EU Ecolabel entsprechen, produziert werden. Als Nachweis ist eine Kopie des gültigen EU Ecolabel Zertifikats sowie der Vertrag mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder Kopien ähnlicher Zertifikate samt dazugehöriger Verträge vorzulegen. Die Nachweise dürfen nicht abgelaufen sein und müssen ab dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch mindestens eine Laufzeit von einem Jahr aufweisen. Eine Verlängerung des Zertifikates ist durch Vorlage eines Nachweises der ausstellenden Stelle zu bestätigen (Kap. 6.6.1).“ (E-Mailverkehr im elektronischen Vergabeakt der Auftraggeberin) 1.7 Mit E-Mail vom
  34. Dezember 2019 teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin folgende Ausscheidensentscheidung mit. „Ausscheiden Ihres Angebotes Es hat sich im Zuge der Prüfung bedauerlicherweise gezeigt, dass Ihr Angebot auszuscheiden ist. Die Gründe für diese Entscheidung finden Sie im Anhang.“ (E-Mail im elektronischen Vergabeakt der Auftraggeberin) Die im Anhang angeschlossene Begründung lautet wie folgt: „Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihr Angebot gemäß § 141 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 ausscheiden müssen.„Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihr Angebot gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 ausscheiden müssen. Begründung: Der Nachweis, dass die Druckerzeugnisse gem. Europäischen Umweltzeichen – EU Ecolabel bzw. ähnlichen Zertifizierungen (mindestens UZ24 für Druckerzeugnisse) produziert werden (Kap. 3.9.1, MUSS-Kriterium) konnte trotz mehrmaliger Nachforderung nicht erbracht werden. Die Hausdruckerei der Oesterreichischen Nationalbank wurde vor rund 10 Jahren das Umweltlabel ‚Umweltzeichen 24 für Druckprodukte‘ und vor rund 5 Jahren das ‚EU-Ecolabel‘ nach erfolgreicher Zertifizierung verliehen. Als Basis dieser beiden Umweltlabels dient ein integriertes Qualitäts- und Umwelt-Managementsystem – 1809001:2015 und 18014001:
  35. Managementsysteme wie die ISO-Normen zielen auf die internen Prozesse des Unternehmens ab, wobei Umweltlabels die allgemeinen Umweltleistungen bzw. Rechtsvorschriften eines Unternehmens dezidiert voraussetzen und die Vergabekriterien des EU-Umweltzeichens auf spezifische Produkte oder Dienstleistungen festlegen. Die Verpflichtung zu messbaren Zielen, die die Umweltlabel vorschreiben, stellen einen Beitrag zur Nachhaltigkeit der gefertigten Produkte in Bezug auf Ökologie und Ökonomie (schonender Umgang mit Ressourcen, Energiebilanz, Abfallvermeidung, CO2-Emissionen, etc.) dar, zu denen sich die Oesterreichische Nationalbank verpflichtete. Als Zeichen dieser Verpflichtung werden die Umweltlabels auch in den Druckprodukten veröffentlicht. Wenn der entsprechende externe Druckpartner, diese zertifizierten Umweltlabels nicht selbst besitzt, dürfen die Druckprodukte damit auch nicht gekennzeichnet werden. Die Umweltkriterien in der Ausschreibung unter Punkt 3.9.
  36. setzen verpflichtend einen Umweltlabel – entweder Umweltzeichen 24 für Druckprodukte oder einen EU-Ecolabel – und ein ISO 14001:2015 oder EMAS-Zertifizierung voraus. Eine ISO 14001:2015 ist nicht ausreichend, da die Oesterreichische Nationalbank ihrer Verpflichtung nicht nachkommen kann. Wir bedauern, Ihnen keine bessere Mitteilung machen zu können und hoffen, Sie auch bei zukünftigen Ausschreibungen wieder als Bieter begrüßen zu dürfen.“ (Schreiben im elektronischen Vergabeakt der Auftraggeberin) 1.8 Die Auftraggeberin hat weder eine Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, getroffen und bekanntgegeben noch das Vergabeverfahren widerrufen oder den Zuschlag erteilt. (Auskünfte der Auftraggeberin; Einsicht in den elektronischen Vergabeakt der Auftraggeberin) 1.9 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.
  37. (Verfahrensakt)
  38. Beweiswürdigung 2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Da die Auftraggeberin das Vergabeverfahren zur Gänze elektronisch geführt hat, waren die Originaldokumente nur auf dem Server der Auftraggeberin zu finden. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Die Information über die Norm ISO 14001:2015 stammen von der Homepage der Austrian Standards und sind daher allgemein verfügbar. Da es sich bei Austrian Standards um die für Normungen zuständige Stelle handelt, verfügt diese beim Inhalt von Normen über besondere Fachkunde und es kann auf ihre Auskünfte über den Inhalt von Normen besonders vertraut werden. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf. 2.2 Da das Ermittlungsverfahren am Ende der mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG 2018 geschlossen wurde, wäre es gemäß § 39 Abs 4 AVG iVm § 333 BVergG 2018 nur dann wieder zu eröffnen gewesen, wenn die Antragstellerin dargetan hätte, dass sie an ihrem Vorbringen ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen wäre. Ein solches Vorbringen hat sie nicht erstattet. Überdies könnte das ergänzende Vorbringen nichts am Ergebnis des Verfahrens ändern, da die Antragstellerin ihrem Angebot ohnehin eine beglaubigte Übersetzung des Registers beigelegt hat, auf das sie in ihrem Schriftsatz verwiesen hat. Daher war darauf nicht mehr weiter einzugehen, da der Schriftsatz keine ergänzende Information enthält, die nicht bereits im Verfahren erörtert wurde.2.2 Da das Ermittlungsverfahren am Ende der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG 2018 geschlossen wurde, wäre es gemäß Paragraph 39, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG 2018 nur dann wieder zu eröffnen gewesen, wenn die Antragstellerin dargetan hätte, dass sie an ihrem Vorbringen ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen wäre. Ein solches Vorbringen hat sie nicht erstattet. Überdies könnte das ergänzende Vorbringen nichts am Ergebnis des Verfahrens ändern, da die Antragstellerin ihrem Angebot ohnehin eine beglaubigte Übersetzung des Registers beigelegt hat, auf das sie in ihrem Schriftsatz verwiesen hat. Daher war darauf nicht mehr weiter einzugehen, da der Schriftsatz keine ergänzende Information enthält, die nicht bereits im Verfahren erörtert wurde.
  39. Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2019/44, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2019/44, lauten: „Einzelrichter §
  40. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/57, lauten: „Anwendungsbereich §
  41. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. … Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)…“ 3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 1991/51 idF BGBl I 2018/58, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 1991/51 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/58, lauten: § 39.
(1)…Paragraph 39,
(1)
(2a)Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).
(2b)
(3)Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären. Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen.
(4)Das Ermittlungsverfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.
(5)…“ 3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2019/91, lauten:3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch zwei 2019/91, lauten: „Begriffsbestimmungen § 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:1. …25. Norm ist eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
  1. a)Europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
  2. b)Internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
  3. c)Nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist.26. …Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:, 1. …, 25. Norm ist eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:,
  4. a)Europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist.,
  5. b)Internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist.,
  6. c)Nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist., 26. … Grundsätze des Vergabeverfahrens § 20.
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Paragraph 20,
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
(2)
(5)Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte (wie etwa Energieeffizienz, Materialeffizienz, Abfall- und Emissionsvermeidung, Bodenschutz) oder des Tierschutzes bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.
(6)… Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter § 21.
(1)Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten.Paragraph 21,
(1)Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten.
(2)
(3)Unbeschadet des Abs. 2 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Schweiz oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig und zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
(3)Unbeschadet des Absatz 2, dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Schweiz oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig und zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
(4)… Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung §
  1. Unbeschadet des § 21 Abs. 1 muss die Eignung spätestens
  2. beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
  3. …Paragraph 79, Unbeschadet des Paragraph 21, Absatz eins, muss die Eignung spätestens,
  4. beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,,
  5. … Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den öffentlichen Auftraggeber § 80.
(1)Der öffentliche Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den §§ 81 bis 87 ein Unternehmer, der an einem Vergabeverfahren teilnimmt, seine
  1. berufliche Befugnis,
  2. berufliche Zuverlässigkeit,
  3. finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
  4. technische LeistungsfähigkeitParagraph 80,
(1)Der öffentliche Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den Paragraphen 81 bis 87 ein Unternehmer, der an einem Vergabeverfahren teilnimmt, seine,
  1. berufliche Befugnis,,
  2. berufliche Zuverlässigkeit,,
  3. finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie,
  4. technische Leistungsfähigkeit zu belegen hat. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages sachlich gerechtfertigt ist. Falls erforderlich und sofern dies sachlich gerechtfertigt ist, kann der öffentliche Auftraggeber besondere Festlegungen treffen, wie Arbeits- und Bietergemeinschaften die Anforderungen an die Eignung zu erfüllen haben.
(2)Der Bewerber oder Bieter kann seine Eignung sowie gegebenenfalls die Erfüllung der Auswahlkriterien auch durch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016 S. 16, belegen. Im Unterschwellenbereich ist stattdessen auch die Vorlage einer Erklärung darüber, dass der Bewerber oder Bieter die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen kann (Eigenerklärung), zulässig. In einer solchen Eigenerklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
(2)Der Bewerber oder Bieter kann seine Eignung sowie gegebenenfalls die Erfüllung der Auswahlkriterien auch durch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, Amtsblatt Nummer L 3 vom 06.01.2016 Seite 16, belegen. Im Unterschwellenbereich ist stattdessen auch die Vorlage einer Erklärung darüber, dass der Bewerber oder Bieter die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen kann (Eigenerklärung), zulässig. In einer solchen Eigenerklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
(3)Der öffentliche Auftraggeber kann die Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung bestimmter Nachweise binnen einer angemessenen Frist von bestimmten Bewerbern oder Bietern bzw. Parteien der Rahmenvereinbarung verlangen, sofern dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich hat der öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung bzw. vor Abschluss der Rahmenvereinbarung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger bzw. von der bzw. den Parteien der Rahmenvereinbarung jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in § 12 Abs. 1 genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.
(3)Der öffentliche Auftraggeber kann die Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung bestimmter Nachweise binnen einer angemessenen Frist von bestimmten Bewerbern oder Bietern bzw. Parteien der Rahmenvereinbarung verlangen, sofern dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich hat der öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung bzw. vor Abschluss der Rahmenvereinbarung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger bzw. von der bzw. den Parteien der Rahmenvereinbarung jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in Paragraph 12, Absatz eins, genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.
(4)
(5)Der Unternehmer muss jene Nachweise nicht vorlegen, die der öffentliche Auftraggeber direkt über eine für den öffentlichen Auftraggeber kostenlos zugängliche Datenbank erhalten kann. Enthält ein auf diese Weise verfügbarer Nachweis personenbezogene Daten, muss der Unternehmer der Verwendung seiner Daten zugestimmt haben.
(6)Ein Unternehmer muss im Oberschwellenbereich jene Nachweise nicht vorlegen, die dem öffentlichen Auftraggeber bereits in einem früheren Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorgelegt wurden und geeignet sind, die Eignung nachzuweisen. Der öffentliche Auftraggeber kann zum Zweck der Verwaltung und Wiederverwendung der solcherart vorgelegten Nachweise eine Datenbank einrichten.
(7)Legt ein Unternehmer mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens Nachweise vor, so hat der öffentliche Auftraggeber zur Überprüfung, ob der vorgelegte Nachweis seiner Art nach dem geforderten Nachweis entspricht, auf die Online-Datenbank e-Certis zurückzugreifen. Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit § 85.
(1)Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 80 Abs. 1 Z 4 kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art, Menge, Umfang oder Verwendungszweck der zu liefernden Waren oder der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die in Anhang XI angeführten Nachweise verlangen. Andere als die in Anhang XI angeführten Nachweise darf der öffentliche Auftraggeber nicht verlangen.Paragraph 85,
(1)Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 4, kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art, Menge, Umfang oder Verwendungszweck der zu liefernden Waren oder der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die in Anhang römisch elf angeführten Nachweise verlangen. Andere als die in Anhang römisch elf angeführten Nachweise darf der öffentliche Auftraggeber nicht verlangen.
(2)… Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement § 87.
(1)Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen – einschließlich der Normen betreffend den Zugang von Menschen mit Behinderung – erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf Qualitätssicherungssysteme Bezug zu nehmen, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der öffentliche Auftraggeber muss andere Nachweise von gleichwertigen Qualitätssicherungsmaßnahmen anerkennen, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nicht fristgerecht erlangen konnte und sofern der Unternehmer nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen.Paragraph 87,
(1)Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen – einschließlich der Normen betreffend den Zugang von Menschen mit Behinderung – erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf Qualitätssicherungssysteme Bezug zu nehmen, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der öffentliche Auftraggeber muss andere Nachweise von gleichwertigen Qualitätssicherungsmaßnahmen anerkennen, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nicht fristgerecht erlangen konnte und sofern der Unternehmer nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen.
(2)Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Systeme oder Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, auf andere gemäß Art. 45 dieser Verordnung anerkannte Systeme für das Umweltmanagement oder auf andere Normen für das Umweltmanagement Bezug zu nehmen, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der öffentliche Auftraggeber muss andere Nachweise über Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, wenn der Unternehmer nachweist, dass er keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hatte oder diese aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nicht fristgerecht erlangen konnte und dass diese Maßnahmen jenen Maßnahmen gleichwertig sind, die gemäß dem einschlägigen System oder der einschlägigen Norm für das Umweltmanagement erforderlich sind.
(2)Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Systeme oder Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung, Amtsblatt Nummer L 342 vom 22.12.2009 Seite 1 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013 Seite 1, auf andere gemäß Artikel 45, dieser Verordnung anerkannte Systeme für das Umweltmanagement oder auf andere Normen für das Umweltmanagement Bezug zu nehmen, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der öffentliche Auftraggeber muss andere Nachweise über Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, wenn der Unternehmer nachweist, dass er keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hatte oder diese aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nicht fristgerecht erlangen konnte und dass diese Maßnahmen jenen Maßnahmen gleichwertig sind, die gemäß dem einschlägigen System oder der einschlägigen Norm für das Umweltmanagement erforderlich sind. … Allgemeine Bestimmungen § 125.
(1)Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.Paragraph 125,
(1)Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.
(2)Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das Angebot mit sämtlichen dazugehörenden Unterlagen (zB Prüfzertifikate) in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.
(3)… Inhalt der Angebote § 127.
(1)Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:
  1. Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner (elektronischen) Adresse; schließlich die (elektronische) Adresse jener Stelle, die zum Empfang der das Vergabeverfahren betreffenden Kommunikation berechtigt ist;
  2. sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte Erläuterungen oder Erklärungen;
  3. die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen sowie gesondert übermittelten Unterlagen;
  4. …Paragraph 127,
(1)Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:,
  1. Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner (elektronischen) Adresse; schließlich die (elektronische) Adresse jener Stelle, die zum Empfang der das Vergabeverfahren betreffenden Kommunikation berechtigt ist;,
  2. …,
  3. sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte Erläuterungen oder Erklärungen;,
  4. die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen sowie gesondert übermittelten Unterlagen;,
(2)Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der Ausschreibung kennt, über die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung des Auftrages verfügt, die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt und sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet. … Vorgehen bei der Prüfung § 135.
(1)Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.Paragraph 135,
(1)Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(2)Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:
  1. ob den in § 20 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
  2. nach Maßgabe der §§ 80 bis 87 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer

des diese betreffenden Auftragsteiles;

  1. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
  2. die Angemessenheit der Preise;
  3. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

(2)Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:,
  1. ob den in Paragraph 20, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;,
  2. nach Maßgabe der Paragraphen 80 bis 87 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer

des diese betreffenden Auftragsteiles;,

  1. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;,
  2. die Angemessenheit der Preise;,
  3. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist. … Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote § 138.

(1)Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.Paragraph 138,
(1)Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.
(2)Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der §§ 20 Abs. 1, 112 Abs. 3, 113 Abs. 2 und 139 nicht verletzen.
(2)Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der Paragraphen 20, Absatz eins, 112, Absatz 3, 113, Absatz 2 und 139 nicht verletzen.
(3)… Aufklärungen und Erörterungen § 139.
(1)Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungen zum Einholen von Auskünften über die Eignung sowie von Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.Paragraph 139,
(1)Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungen zum Einholen von Auskünften über die Eignung sowie von Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.
(2)
(3)Aufklärungen und Erörterungen können
  1. als Gespräche in kommissioneller Form oder
  2. schriftlich
(3)Aufklärungen und Erörterungen können,
  1. als Gespräche in kommissioneller Form oder,
  2. schriftlich durchgeführt werden. Gründe und Ergebnisse sind in der Dokumentation festzuhalten. Dokumentation der Angebotsprüfung § 140.
(1)Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.Paragraph 140,
(1)Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.
(2)… Ausscheiden von Angeboten § 141.
(1)Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
  1. Angebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder
  2. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder
  3. …Paragraph 141,
(1)Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:,
  1. …,
  2. Angebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder,
  3. …,
  4. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder,
(2)Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der öffentliche Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.
(3)Der öffentliche Auftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes zu verständigen. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes § 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2)… Anzuwendendes Verfahrensrecht § 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Zuständigkeit § 334.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
  1. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
  2. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
  3. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
  1. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
  2. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
  3. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
  1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
  2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig,
  1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie,
  2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3)… Einleitung des Verfahrens § 342.
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
  1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
  2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Paragraph 342,
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern,
  1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und,
  2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2)… Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers § 347.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
  1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
  2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.Paragraph 347,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn,
  1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und,
  2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2)… Anhang XIAnhang römisch elf Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit
(1)
(3)Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Dienstleistungsaufträgen verlangt werden:
  1. Referenzen über die wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen; soweit dies zur Sicherstellung eines ausreichenden Wettbewerbes erforderlich ist, kann der Auftraggeber einen längeren Zeitraum festlegen,
  2. eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten,
  3. die Angabe der technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
  4. bei Dienstleistungen komplexer Art oder bei Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird; Diese Kontrolle betrifft die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen,
  5. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers bzw. der Führungskräfte des Unternehmers,
  6. die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages anwenden wird,
  7. eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird,
  8. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind,
  9. die Angabe von allfälligen Subunternehmern,
  10. die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkunde, Effizienz und Erfahrung besitzt, und
  11. die Angabe des Lieferantenmanagement- und –überwachungssystems, das dem Unternehmer zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht.
(3)Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Dienstleistungsaufträgen verlangt werden:,
  1. Referenzen über die wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen; soweit dies zur Sicherstellung eines ausreichenden Wettbewerbes erforderlich ist, kann der Auftraggeber einen längeren Zeitraum festlegen,,
  2. eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten,,
  3. die Angabe der technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,,
  4. bei Dienstleistungen komplexer Art oder bei Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird; Diese Kontrolle betrifft die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen,,
  5. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers bzw. der Führungskräfte des Unternehmers,,
  6. die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages anwenden wird,,
  7. eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird,,
  8. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind,,
  9. die Angabe von allfälligen Subunternehmern,,
  10. die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkunde, Effizienz und Erfahrung besitzt, und,
  11. die Angabe des Lieferantenmanagement- und –überwachungssystems, das dem Unternehmer zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht. 3.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  12. November 2009 über das EU-Umweltzeichen, ABl L 27 v
  13. 2010, S 1, idF Verordnung (EU) 2017/1941 der Kommission vom
  14. Oktober 2017 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen, ABl L 275 v 25.10.2017, S 9, lauten:3.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 66 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  15. November 2009 über das EU-Umweltzeichen, ABl L 27 v
  16. 2010, S 1, in der Fassung Verordnung (EU) 2017 aus 1941, der Kommission vom
  17. Oktober 2017 zur Änderung von Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 66 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen, Amtsblatt L 275 v 25.10.2017, S 9, lauten: „Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Erstellung und die Anwendung der freiwilligen Regelung für das EU-Umweltzeichen. Artikel 2 Geltungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für alle Erzeugnisse und Dienstleistungen, die auf dem Markt der Gemeinschaft gegen Entgelt oder kostenlos zur Verteilung, zum Verbrauch oder zur Verwendung angeboten werden (nachstehend ‚Produkte‘ genannt).
(2)… 3.1.6 Die maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses 2012/481/EU der Kommission vom
  1. August 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse, ABl L 223 v
  2. 2012, S 55, idF Beschluss (EU) 2018/1590 der Kommission vom
  3. Oktober 2018 zur Änderung der Beschlüsse 2012/481/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU und 2014/893/EU

der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen, ABl L 264 v 23.10.2018, S 24, lauten:3.1.6 Die maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses 2012/481/EU der Kommission vom

  1. August 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse, Amtsblatt L 223 v
  2. 2012, S 55, in der Fassung Beschluss (EU) 2018/1590 der Kommission vom
  3. Oktober 2018 zur Änderung der Beschlüsse 2012/481/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU und 2014/893/EU

der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen, Amtsblatt L 264 v 23.10.2018, S 24, lauten: „Artikel 1

(1)Die Produktgruppe ‚Druckerzeugnisse‘ beinhaltet Produkte jeder Art aus bedrucktem Papier, die zu mindestens 90 Gew.-% aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen; davon ausgenommen sind Bücher, Kataloge, Broschüren oder Formulare, die zu mindestens 80 Gew.-% aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen müssen. Beilagen, Deckel und sämtliche aus bedrucktem Papier bestehenden Komponenten des Endprodukts gelten als Bestandteil des Druckerzeugnisses.
(2)Fixe (d. h. nicht zur Entnahme vorgesehene) Beilagen des Druckerzeugnisses müssen den im Anhang dieses Beschlusses definierten Anforderungen entsprechen. Beilagen, die nicht fest mit dem Druckerzeugnisverbunden sind (wie Handzettel oder ablösbare Aufkleber), jedoch gemeinsam mit dieser verkauft oder geliefert werden, müssen die im Anhang dieses Beschlusses definierten Anforderungen nur erfüllen, wenn das EU-Umweltzeichen auf ihnen angebracht werden soll.
(3)… Artikel 3 Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss das Produkt gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 der Produktgruppe ‚Druckerzeugnisse‘ angehören und den Umweltkriterien sowie den entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66 aus 2010, zu erhalten, muss das Produkt gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 der Produktgruppe ‚Druckerzeugnisse‘ angehören und den Umweltkriterien sowie den entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen. … ANHANG RAHMENBESTIMMUNGEN Zielsetzungen der Kriterien Die Kriterien dienen vor allem zur Förderung der ökologischen Effizienz der Druckfarbenentfernung, zur Erhöhung der Wiederverwertbarkeit von Druckerzeugnissen, zur Verringerung der VOC-Emissionen sowie zur Verminderung oder Vermeidung von Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei der Verwendung gefährlicher Stoffe. Die Kriterien sind so festgelegt, dass die Kennzeichnung von Druckerzeugnissen, die mit geringen Umweltauswirkungen hergestellt werden, gefördert wird. KRITERIEN Für die folgenden Aspekte wurden Kriterien definiert:
  1. Substrat
  2. Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische
  3. Wiederverwertbarkeit
  4. Emissionen
  5. Abfall
  6. Energieverbrauch
  7. Schulung
  8. Gebrauchstauglichkeit
  9. Angaben auf dem Produkt
  10. Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben Die Kriterien 1, 3, 8, 9 und 10 gelten für das Endprodukt. Kriterium 2 gilt für die Komponenten der Druckerzeugnisse, die nicht aus Papier bestehen, sowie für die Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsverfahren für die Papierkomponenten. Die Kriterien 4, 5, 6 und 7 gelten nur für die Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsverfahren für die Papierkomponenten. Diese Kriterien sind auf sämtliche Verfahren anzuwenden, die an dem Standort oder an den Standorten durchgeführt werden, an denen das Druckerzeugnis hergestellt wird. Bei Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsverfahren, die ausschließlich für mit dem EU-Umweltzeichen versehene Produkte angewendet werden, gelten die Kriterien 2, 4, 5, 6 und 7 nur für diese Verfahren. Von den Umweltkriterien nicht abgedeckt ist der Transport von Rohstoffen, Verbrauchsmaterialien und Endprodukten. …“ 3.2 Formale Voraussetzungen 3.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts 3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG ist die Oesterreichische Nationalbank (OeNB). Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG (zB BVwG
  11. 2015, W139 2017669-2/69E; BVA
  12. 2011, N/0001-BVA/14/2011-17). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß § 7 BVergG, dessen Gegenstand nicht in Anh XVI genannt ist. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG ist die Oesterreichische Nationalbank (OeNB). Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG (zB BVwG
  13. 2015, W139 2017669-2/69E; BVA
  14. 2011, N/0001-BVA/14/2011-17). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß Paragraph 7, BVergG, dessen Gegenstand nicht in Anh römisch sechzehn genannt ist. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt. 3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 334 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG ist sohin gegeben.3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 334, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG ist sohin gegeben. 3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig. 3.2.2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages 3.2.2.1 Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG nicht offensichtlich fehlen. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in § 343 Abs 1 BVergG geforderten Inhalte.3.2.2.1 Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG nicht offensichtlich fehlen. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in Paragraph 343, Absatz eins, BVergG geforderten Inhalte. 3.2.2.2 Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Nachprüfungsantrag alle gemäß § 343 Abs 1 BVergG geforderten Angaben enthält, wobei auch kein Grund für seine Unzulässigkeit § 343 Abs 2 BVergG vorliegt. Die Pauschalgebühr wurde bezahlt.3.2.2.2 Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Nachprüfungsantrag alle gemäß Paragraph 343, Absatz eins, BVergG geforderten Angaben enthält, wobei auch kein Grund für seine Unzulässigkeit Paragraph 343, Absatz 2, BVergG vorliegt. Die Pauschalgebühr wurde bezahlt. 3.3 Zu Spruchpunkt A) – Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung 3.3.1 Vorbemerkungen 3.3.1.1 Die Antragstellerin beantragt die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung im Wesentlichen deshalb, weil sie die Umweltgerechtigkeit der Ausschreibung in der geforderten Form und Ihre Eignung für den Zeitpunkt der Angebotsöffnung nachgewiesen habe. Die Auftraggeberin ist der Ansicht, dass die Antragstellerin die Umweltgerechtigkeit nicht der Ausschreibung entsprechend nachgewiesen habe und Nachweise für die Eignung nicht zum Stichtag vorgelegt habe. 3.3.1.2 Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandsfest sind (VwGH
  15. 2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH
  16. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen (VwGH
  17. 2014, 2013/04/0029). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens. Damit sind auch die Mindestanforderungen an die Eignung der Bieter bestandsfest festgelegt und können nicht mehr Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein. 3.3.1.3 Die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH
  18. 2015, Ra 2015/04/0017;
  19. 2017, Ra 2014/04/0052). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Teilnahmeunterlage kommt es nicht an (VwGH
  20. 2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH
  21. 2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH
  22. 2011, 2006/04/0024;
  23. 2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH
  24. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“ Rn 39, Slg 1993, I-3353;
  25. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 39 mwN; VwGH
  26. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH
  27. 2005, 2003/04/0135;
  28. 2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibungsunterlagen sind der gegenständlichen Auswahl der Bieter für den Abschluss der Rahmenvereinbarung zugrunde zu legen (zB VwGH
  29. 2009, 2007/04/0090 mwN;
  30. 2011, 2008/04/0065). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (VwGH
  31. 2010, 2007/04/0072; BVwG
  32. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH
  33. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, Rn 37, Slg 1993, I-3353; BVA
  34. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29). 3.3.1.4 Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (zB EuGH
  35. 2013, C-336/12, Manova, Rn 42 mwN;
  36. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 36 mwN;
  37. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 33; VwGH
  38. 2017, Ra 2014/04/0052; BVwG
  39. 2014, W187 2001000-1/30E). Das über die Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG
  40. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen und aller anderen Erklärungen zu ermitteln. 3.3.1.5 Im offenen Verfahren geben Bieter das Angebot so ab, dass es ohne weiteres Zutun des Bieters Grundlage des Vertrags sein kann. Entscheidend ist daher die Papierform des Angebots, die wie oben ausgeführt zu verstehen ist. Änderungen des Angebots nach Angebotsöffnung sind daher grundsätzlich ausgeschlossen (EuGH
  41. 2017, C-223/16, Casertana Costruzioni, Rn 35; VwGH
  42. 2016, Ra 2016/04/0015). Zulässig sind nur die Behebung verbesserbarer Mängel und geringfügige, unerlässliche Änderungen von Alternativangeboten iSd § 127 BVergG
  43. Das Verhandlungsverbot nach § 101 Abs 4 BVergG 2006 ist Ausdruck dieser Unabänderlichkeit (EuGH
  44. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 27).3.3.1.5 Im offenen Verfahren geben Bieter das Angebot so ab, dass es ohne weiteres Zutun des Bieters Grundlage des Vertrags sein kann. Entscheidend ist daher die Papierform des Angebots, die wie oben ausgeführt zu verstehen ist. Änderungen des Angebots nach Angebotsöffnung sind daher grundsätzlich ausgeschlossen (EuGH
  45. 2017, C-223/16, Casertana Costruzioni, Rn 35; VwGH
  46. 2016, Ra 2016/04/0015). Zulässig sind nur die Behebung verbesserbarer Mängel und geringfügige, unerlässliche Änderungen von Alternativangeboten iSd Paragraph 127, BVergG
  47. Das Verhandlungsverbot nach Paragraph 101, Absatz 4, BVergG 2006 ist Ausdruck dieser Unabänderlichkeit (EuGH
  48. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 27). 3.3.1.6 Grundsätzlich muss der Auftraggeber gemäß § 141 Abs 3 BVergG 2018 in der Ausscheidensentscheidung den Ausscheidensgrund bekanntgeben. Diese Verpflichtung entspricht Art 2c RL 89/665/EWG, der die Beifügung der einschlägigen Gründe zu der Mitteilung einer Entscheidung des Auftraggebers an einen Bieter verlangt. Dennoch lässt der Verwaltungsgerichtshof zu, dass die Vergabekontrolleinrichtung im Zug der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung auch andere Ausscheidensgründe als der Auftraggeber heranzieht (zB VwGH
  49. 2016, Ra 2016/04/0104 bis 0107 mwN). Bei Vorliegen anderer Ausscheidensgründe als jener, die in der Ausscheidensentscheidung genannt sind, wird das ausgeschiedenen Angebot ebenfalls nicht zu einem zulässigen Angebot und das Bundesverwaltungsgericht kann bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung auch andere Ausscheidensgründe als der Auftraggeber berücksichtigen (zB VwGH
  50. 2019, Ra 2018/04/0196 mwN). Das Verwaltungsgericht muss dem betroffenen Bieter allerdings ausreichend Zeit und Gelegenheit bieten, das Vorliegen des herangezogenen Ausscheidensgrundes zu bestreiten (zB VwGH
  51. 2011, 2007/04/0012), was das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren durch die Mitteilung der ergänzenden, von der Auftraggeberin vorgebrachten Ausscheidensgründe unter Setzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme vor der mündlichen Verhandlung getan hat.3.3.1.6 Grundsätzlich muss der Auftraggeber gemäß Paragraph 141, Absatz 3, BVergG 2018 in der Ausscheidensentscheidung den Ausscheidensgrund bekanntgeben. Diese Verpflichtung entspricht Artikel 2 c, RL 89/665/EWG, der die Beifügung der einschlägigen Gründe zu der Mitteilung einer Entscheidung des Auftraggebers an einen Bieter verlangt. Dennoch lässt der Verwaltungsgerichtshof zu, dass die Vergabekontrolleinrichtung im Zug der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung auch andere Ausscheidensgründe als der Auftraggeber heranzieht (zB VwGH
  52. 2016, Ra 2016/04/0104 bis 0107 mwN). Bei Vorliegen anderer Ausscheidensgründe als jener, die in der Ausscheidensentscheidung genannt sind, wird das ausgeschiedenen Angebot ebenfalls nicht zu einem zulässigen Angebot und das Bundesverwaltungsgericht kann bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung auch andere Ausscheidensgründe als der Auftraggeber berücksichtigen (zB VwGH
  53. 2019, Ra 2018/04/0196 mwN). Das Verwaltungsgericht muss dem betroffenen Bieter allerdings ausreichend Zeit und Gelegenheit bieten, das Vorliegen des herangezogenen Ausscheidensgrundes zu bestreiten (zB VwGH
  54. 2011, 2007/04/0012), was das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren durch die Mitteilung der ergänzenden, von der Auftraggeberin vorgebrachten Ausscheidensgründe unter Setzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme vor der mündlichen Verhandlung getan hat. 3.3.1.7 Zu prüfen ist daher, ob die Zertifizierung mit einem EU-Umweltzeichen und nach ISO 14001:2015 gleichwertig sind und ob die vorgelegten Nachweise für die Antragstellerin den Anforderungen der Ausschreibung und des BVergG 2018 genügen. Auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin zu Recht ausgeschieden hat. 3.3.2 Zum Umweltkriterium 3.3.2.1 Die Auftraggeberin hat das Angebot der Antragstellerin ausgeschieden, weil sie kein EU-Ecolabel oder eine gleichwertige Zertifizierung für die Produkte vorgelegt hat. Die Antragstellerin bringt dazu vor, dass nach dem Wortlaut der Ausschreibung entweder ein EU-Ecolabel oder gleichwertig oder eine Zertifizierung nach ISO 14001:2015 nachzuweisen sei. 3.3.2.2 Punkt 3.9.1 der Ausschreibung lautet: „Der Bieter muss nachweisen, dass die Druckerzeugnisse gem. Europäischem Umweltzeichen – EU Ecolabel bzw. ähnlichen Zertifizierungen (mindestens UZ24 für Druckerzeugnisse) und zertifizierten Umweltsystemen (EMAS, ISO14001:2015, etc.), die dem EU Ecolabel entsprechen, produziert werden.“ Bei dieser Anforderung handelt es nach der Festlegung in Punkt 3.9 um ein Muss-Kriterium, bei dessen Nichterfüllung die Auftraggeberin den Bieter ausscheiden würde. 3.3.2.3 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass der Auftraggeber, der eine bestimmte Zertifizierung oder gleichwertig verlangt, eine abweichende Zertifizierung nur dann anerkennen muss, wenn es sich um gleichwertige Maßnahmen handelt (VwGH
  55. 2016, Ra 2015/04/0018). 3.3.2.4 Bei der Auslegung der Ausschreibung ergibt sich aus dem Wort „und“, dass die Auftraggeberin sowohl ein EU-Umweltzeichen als auch ein zertifiziertes Umweltsystem verlangt. Das Wort „bzw.“ bezieht sich auf die Vorlage eines Zertifikats, das dem EU-Umweltzeichen gleichwertig ist, und ordnet nicht an, dass entweder ein EU-Umweltzeichen oder eine Zertifizierung nach ISO 14001:2015 verlangt sind. Der Beisatz ordnet nur an, dass das zertifizierte Umweltsystem den Anforderungen des EU-Umweltzeichens nicht widersprechen darf. 3.3.2.5 Das EU-Umweltzeichen beruht auf der VO (EG) 66/
  56. Nach Art 2 Abs 1 VO (EG) 66/2010 ist diese Verordnung auf Erzeugnisse und Dienstleistungen, für Zwecke der Verordnung als Produkte bezeichnet, anwendbar und erlaubt die Führung eines EU-Umweltzeichens. Art 9 VO (EG) 66/2010 regelt das Verfahren zur Vergabe des EU-Umweltzeichens, das nur auf Antrag nach einer Überprüfung für eine bestimmte Zeit an einen bestimmten Hersteller für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktgruppe vergeben wird. Die Zertifizierung kann, wenn nötig, auch einen Teil des Produktionsprozesses umfassen. Die Europäische Kommission führt ein Verzeichnis aller erteilten EU-Umweltzeichen.3.3.2.5 Das EU-Umweltzeichen beruht auf der VO (EG) 66 aus 2010,. Nach Artikel 2, Absatz eins, VO (EG) 66 aus 2010, ist diese Verordnung auf Erzeugnisse und Dienstleistungen, für Zwecke der Verordnung als Produkte bezeichnet, anwendbar und erlaubt die Führung eines EU-Umweltzeichens. Artikel 9, VO (EG) 66 aus 2010, regelt das Verfahren zur Vergabe des EU-Umweltzeichens, das nur auf Antrag nach einer Überprüfung für eine bestimmte Zeit an einen bestimmten Hersteller für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktgruppe vergeben wird. Die Zertifizierung kann, wenn nötig, auch einen Teil des Produktionsprozesses umfassen. Die Europäische Kommission führt ein Verzeichnis aller erteilten EU-Umweltzeichen. Die Norm ISO 14001:2015 legt Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem fest, die eine Organisation zur Verbesserung ihrer Umweltleistung verwenden kann. Diese Internationale Norm ist für die Anwendung durch Organisationen vorgesehen, die danach streben, ihre umweltbezogenen Verantwortlichkeiten in einer, zur ökologischen Säule der Nachhaltigkeit beitragenden, systematischen Weise zu führen. Diese Internationale Norm unterstützt eine Organisation dabei, die beabsichtigten Ergebnisse ihres Umweltmanagementsystems zu erreichen, und damit einen Mehrwert für die Umwelt, die Organisation selbst und für interessierte Parteien zu bieten. In Übereinstimmung mit der Umweltpolitik der Organisation schließen die beabsichtigten Ergebnisse eines Umweltmanagementsystems Folgendes ein: – Verbesserung der Umweltleistung; – Erfüllung von bindenden Verpflichtungen; – Erreichen von Umweltzielen. Diese Internationale Norm ist auf alle Organisationen anwendbar, unabhängig von ihrer Größe, Art und Beschaffenheit. Sie gilt für jene Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen, welche die Organisation unter Berücksichtigung des Lebenswegs als entweder von ihr steuerbar oder beeinflussbar bestimmt. Diese Internationale Norm legt keine spezifischen Umweltleistungskriterien fest. Diese Internationale Norm kann im Ganzen oder in Teilen für die systematische Verbesserung des Umweltmanagements genutzt werden. Es ist allerdings nicht zulässig, Konformität mit dieser Internationalen Norm zu beanspruchen, sofern nicht alle ihre Anforderungen in das Umweltmanagementsystem einer Organisation aufgenommen und ohne Ausnahme erfüllt sind. (Quelle Austrian Standards) 3.3.2.6 Daraus ergibt sich, dass das EU-Umweltzeichen Produkte und Dienstleistungen auszeichnet. Für die hier einschlägigen Druckerzeugnisse legt der Beschluss 2012/481/EU die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens fest. Diese beziehen sich sowohl auf das Produkt als auch auf allfällige Komponenten und Herstellungsverfahren. Sie beziehen sich nicht auf die Organisation des Betriebs. Dabei werden alle Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsverfahren berücksichtigt. Papier stellt dabei nur das Ausgangsprodukt dar, das durch die angewandten Verfahren zum zertifizierten Endprodukt weiterverarbeitet wird. Es wird ein bestimmtes Produkt mit einem bestimmten Endstand beschrieben. Im Gegensatz dazu zertifiziert die Norm ISO 14001:2015 Abläufe im Betrieb des Unternehmens im Hinblick auf das Erreichen von Umweltanforderungen. Dabei verfolgt diese Norm den Ansatz, Ziele in Bezug auf eine Organisation zu definieren und ein entsprechendes Management aufzubauen, das Erreichen dieser Ziele auszuwerten und bestehenden Prozesse laufend zu verbessern. Es werden dabei keine absoluten Anforderungen an den Umweltschutz aufgestellt. Daraus ergibt sich, dass die beiden Zertifizierungen einander in dem Sinn ergänzen, dass einerseits das Ergebnis, das Produkt, andererseits der Betrieb, in beiden zu einem gewissen Grad der Produktionsprozess zertifiziert werden. Daher kann das EU-Umweltzeichen einer Zertifizierung nach ISO 14001:2015 nicht gleichwertig sein. Wenn nun die Antragstellerin vorbringt, dass der Nebensatz „die dem EU Ecolabel entsprechen“ eine Gleichwertigkeit indiziert, kann das nur so verstanden werden, dass sich diese Gleichwertigkeit auf jene Aspekte einer Zertifizierung mit

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