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{'item': 'W203 2228362-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 22Art. 130§ 6§ 17§ 24§ 28§ 9§ 33a§ 20§ 30§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2020 GeschäftszahlW203 2228362-1 SpruchW203 2228362-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführerin suchte am 03.12.2019 mittels Formblatt der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) um die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht vom 26.02.2020 bis zum 09.03.2020 an. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2019 von Freunden ein Ticket für eine Kreuzfahrt sowie die dazugehörigen Flugtickets geschenkt bekommen habe. Die Kreuzfahrt sei bereits im Jänner gebucht worden, als noch nicht feststand, dass die Beschwerdeführerin den Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Kurs über das WAFF machen könne. Da es sich um eine spezielle Kreuzfahrt handle, finde diese nur zum gegenständlichen Termin statt. Die Kosten für die Kreuzfahrt seien nicht erstattungsfähig. Der Flug sei bereits für einen ein paar Tage vor Beginn der Kreuzfahrt gelegenen Termin gebucht worden, da es bei Freunden der Beschwerdeführerin schon zu Problemen gekommen sei und diese kein Risiko eingehen hätten wollen. Aus der auf dem Formular aufscheinenden "Stellungnahme der Schulleitung" geht hervor, dass nach Rücksprache mit dem Ausbildungsbetrieb und dem Klassenvorstand keine Einwände gegen das Fernbleiben vorlägen. Zusammen mit dem Ansuchen gab die Beschwerdeführerin eine Erklärung darüber ab, dass sie den durch die Kreuzfahrt versäumten Lehrstoff "unverzüglich nachlernen" werde. Der Klassenvorstand gab folgende Stellungnahme zu dem Ansuchen ab: "Da es sich bei Frau [...] um eine ausgezeichnete und zu 100% zuverlässige Schülerin handelt, kann ich diesen Urlaub ruhigen Gewissens genehmigen. Frau [...] wird alles termingerecht erledigen und nachholen."
  2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 24.01.2020, GZ. 9132.003/0415-Präs3b/2019 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass im Zeitraum vom 26.02.2020 bis 09.03.2020

§ 22Abs. 3 i

Vm § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz abgewiesen.2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 24.01.2020, GZ. 9132.003/0415-Präs3b/2019 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass im Zeitraum vom 26.02.2020 bis 09.03.2020

Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Berufsschule für Handel und Reisen in 1150 Wien besuche. Es ergebe sich zweifelsfrei aus dem Antrag, dass der Grund für das Fernbleiben eine Urlaubsreise sei. Verfahrensgegenständlich könne als Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben der Beschwerdeführerin ("des Lehrlings") nur die Berufung auf ein außergewöhnliches Ereignis in Betracht kommen. Nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts würden Urlaube und Familienbesuche keinen begründeten Anlass im Sinne des Schulpflichtgesetzes darstellen. Auch die bereits getätigten Aufwendungen würden daran nichts zu ändern vermögen, da ein Fernbleiben

Schulpflichtgesetz nur dann gerechtfertigt sei, wenn eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Bildungsdirektion erteilt worden sei.

  1. Am 27.01.2020 erhob die Beschwerdeführerin "Einspruch" (gemeint wohl: Beschwerde). Begründet wurde diese damit, dass sie sich in einem vom WAFF ausgehenden Programm befinde, an dessen Ende sie einen Abschluss zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Assistentin machen werde. Sie habe in dieser Zeit fünf Schulblöcke á fünf Wochen, die in der Berufsfachschule für Handel und Reisen stattfänden, zu absolvieren. Während dieses Programmes "laufe" sie als Praktikantin und nicht als Lehrling. Sie bekomme keine Lehrlingsentschädigung, sondern "Geld vom AMS".
  2. Am 28.01.2020 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde aufgefordert, für die Beurteilung, ob durch ihr Ausbildungsverhältnis eine Berufsschulpflicht besteht, ihren Ausbildungsvertrag bzw. allfällige weitere/andere Unterlagen betreffend ihr Ausbildungsverhältnis vorzulegen. Noch am selben Tag übersendete die Beschwerdeführerin per E-Mail die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen. Es handelte sich dabei um eine "Vereinbarung - Arbeitsplatznahe Qualifizierung (AQUA)". Weiters führte sie aus, dass sie laut mündlicher Mitteilung während der 18 Monate bis zu 20 % der Zeit fehlen dürfe und die Anzahl dieser Fehltage sich bisher auf zwei belaufe.
  3. Die belangte Behörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt mit Schreiben vom 06.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin unterliegt aufgrund der Absolvierung einer überbetrieblichen Lehrausbildung - diese wird nunmehr in der "
  5. Klasse Berufsschule
  6. Teil (nach Vorqualifizierung,...)" absolviert - in der Zeit vom 26.02.2020 bis 09.03.2020 der Berufsschulpflicht. Sie besucht die Berufsschule für Handel und Reisen in 1150 Wien. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im Zeitraum vom 26.02.2020 bis zum 09.03.
  7. Begründet wurde dies damit, dass sie bereits vor Antritt der Berufsschule eine Kreuzfahrt gebucht hat. Die Tickets für diese Kreuzfahrt sind nicht erstattungsfähig und der Flug wurde bereits gebucht. Bei der von der Beschwerdeführerin angestrebten Urlaubsreise handelt es sich nicht um eine solche, die beliebig während des ganzen Kalenderjahres unternommen werden kann, sondern um eine spezielle, nur einmalig angebotene Kreuzfahrt. Die von der Beschwerdeführerin absolvierte überbetriebliche Lehrausbildung wird in fünf Schulblöcken im Ausmaß von je fünf geblockten Wochen absolviert, so auch vom 10.02.2020 bis zum 15.03.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Dass die Beschwerdeführerin der Berufsschulpflicht unterliegt ergibt sich aus der vorgelegten "Vereinbarung - Arbeitsplatznahe Qualifizierung (AQUA)" des Arbeitsmarktservice mit dem Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds, wie dieser im Akt aufliegt, in Verbindung mit den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen. Dass die Kreuzfahrt bereits zum maßgeblichen Datum gebucht und nicht erstattungsfähig ist, ergibt sich aus einer vorgelegten Buchungsbestätigung. Die Feststellung, dass es sich bei der angestrebten Kreuzfahrt um ein einmaliges Angebot handelt, welches in dieser Form nicht zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt während des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden kann, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge ihres Ansuchens sowie aus der im Akt aufliegenden Buchungsbestätigung. Die Daten der geblockten Berufsschulausbildung ergeben sich aus der vorgelegten Vereinbarung.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.

I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
  3. Zu Spruchpunkt A: 2.1.

§ 9Abs. 1, 1. Teilsatz Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, id

F BGBl. I Nr. 86/2019 (Schulpflichtgesetz 1985), haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.2.1.

Paragraph 9, Absatz eins, eins, Teilsatz Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019, (Schulpflichtgesetz 1985), haben die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

Abs. 2 leg. cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

Absatz 2, leg. cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

Abs. 3 leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:

Absatz 3, leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:

  1. Erkrankung des Schülers,
  2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
  3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
  4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
  5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

Abs. 6 leg. cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen

§ 33aAbs.

1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.

Absatz 6, leg. cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen

Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.

§ 20Abs.

1 Z 3 Schulpflichtgesetz 1985 besteht eine Berufsschulpflicht für Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Lehrausbildung

§ 30

oder § 30b des Berufsbildungsgesetzes ausgebildet werden.

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, Schulpflichtgesetz 1985 besteht eine Berufsschulpflicht für Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Lehrausbildung

Paragraph 30, oder Paragraph 30 b, des Berufsbildungsgesetzes ausgebildet werden.

§ 22Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die Berufsschulpflicht durch den Besuch einer dem Lehrberuf entsprechenden Berufsschule zu erfüllen.

Abs. 3 leg.cit. sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 6 über den Schulbesuch und das Fernbleiben vom Unterricht sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Anwendung des § 9 Abs. 6 leg.cit. zur Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Schulleiter und darüber hinaus die Bildungsdirektion zuständig ist.

Paragraph 22, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 ist die Berufsschulpflicht durch den Besuch einer dem Lehrberuf entsprechenden Berufsschule zu erfüllen.

Absatz 3, leg.cit. sind die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins bis 6 über den Schulbesuch und das Fernbleiben vom Unterricht sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Anwendung des Paragraph 9, Absatz 6, leg.cit. zur Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Schulleiter und darüber hinaus die Bildungsdirektion zuständig ist.

§ 30b Berufsausbildungsgesetz, BGBl.

Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2013 (BAG), wurde im gegenständlichen Fall eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung der Beschwerdeführerin zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Assistentin im Rahmen des Programmes "Arbeitsplatznahe Qualifizierung (AQUA)" beauftragt. Es wird somit eine überbetriebliche Lehrausbildung iSd § 30 Abs. 5 leg.cit. begründet.

Paragraph 30, b Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013, (BAG), wurde im gegenständlichen Fall eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung der Beschwerdeführerin zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Assistentin im Rahmen des Programmes "Arbeitsplatznahe Qualifizierung (AQUA)" beauftragt. Es wird somit eine überbetriebliche Lehrausbildung iSd Paragraph 30, Absatz 5, leg.cit. begründet. 2.2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung:

§ 22Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die Berufsschulpflicht durch den Besuch einer dem Lehrberuf entsprechenden Berufsschule zu erfüllen.

Abs. 3 leg.cit. sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 6 Schulpflichtgesetz 1985 über den Schulbesuch und das Fernbleiben vom Unterricht sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Anwendung des § 9 Abs. 6 leg.cit. zur Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Schulleiter und darüber hinaus die Bildungsdirektion zuständig ist.

Paragraph 22, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 ist die Berufsschulpflicht durch den Besuch einer dem Lehrberuf entsprechenden Berufsschule zu erfüllen.

Absatz 3, leg.cit. sind die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins bis 6 Schulpflichtgesetz 1985 über den Schulbesuch und das Fernbleiben vom Unterricht sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Anwendung des Paragraph 9, Absatz 6, leg.cit. zur Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Schulleiter und darüber hinaus die Bildungsdirektion zuständig ist. Verfahrensgegenständlich beläuft sich der beantragte Zeitraum vom 26.02.2020 bis zum 09.03.

  1. Die belangte Behörde war somit gegenständlich zur Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht zuständig. 2.
  2. Mit ihrem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach den vorgängigen Ausführungen unterliegt die Beschwerdeführerin aufgrund der Absolvierung einer überbetrieblichen Lehrausbildung iSd BAG während des Zeitraumes des angestrebten Fernbleibens der Berufsschulpflicht. Es ist somit zu prüfen, ob im Falle der Beschwerdeführerin ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in der beantragten Zeit vorliegt. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die

§ 9Abs.

3 Schulpflichtgesetz 1985 als Rechtfertigung für eine Verhinderung

Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die

Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu § 9 Schulpflichtgesetz 1985). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht

§ 9Abs.

6 Schulpflichtgesetz 1985 Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die

Paragraph 9, Absatz 3, Schulpflichtgesetz 1985 als Rechtfertigung für eine Verhinderung

Absatz 2, leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die

Absatz 4, leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Absatz 3, genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Absatz 6, auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu Paragraph 9, Schulpflichtgesetz 1985). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht

Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Absatz 3, leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind. Dabei ist - wie sich etwa auch aus dem Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998 ergibt - von der zuständigen Bildungsdirektion ein strenger Maßstab anzulegen. Aus der in § 9 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,

  1. Auflage, FN 13a [S. 503] zu § 9 Schulpflichtgesetz 1985 mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77).Aus der in Paragraph 9, Absatz 3, Schulpflichtgesetz 1985 enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  2. Auflage, FN 13a [S. 503] zu Paragraph 9, Schulpflichtgesetz 1985 mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77). Es ist somit zu prüfen, ob ein im Bereich der Beschwerdeführerin oder deren Familie eingetretenes außergewöhnliches Ereignis vorliegt, welches das Fernbleiben rechtfertigen könnte. Dabei sind unter einem "außergewöhnlichen Ereignis" etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  3. Auflage, FN 11 [S. 503] zu § 9 Schulpflichtgesetz 1985).Es ist somit zu prüfen, ob ein im Bereich der Beschwerdeführerin oder deren Familie eingetretenes außergewöhnliches Ereignis vorliegt, welches das Fernbleiben rechtfertigen könnte. Dabei sind unter einem "außergewöhnlichen Ereignis" etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  4. Auflage, FN 11 [S. 503] zu Paragraph 9, Schulpflichtgesetz 1985). Dass dabei grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass - selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers - ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im

igten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss gelten, dass gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind - bzw. Urlaubsfahrten des volljährigen Schülers - während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend in den Ferien Zeit zur Verfügung steht. Im Allgemeinen können daher Urlaubsfahrten während der Unterrichtszeit somit keinesfalls einen begründeten Anlassfall für ein Fernbleiben vom Unterricht darstellen. Bei der von der Beschwerdeführerin im beantragten Zeitraum angestrebten Kreuzfahrt handelt es sich aber dennoch um ein "außergewöhnliches Ereignis" iSd § 9 Abs. 3 SchPflG, und zwar aus folgenden Erwägungen:Bei der von der Beschwerdeführerin im beantragten Zeitraum angestrebten Kreuzfahrt handelt es sich aber dennoch um ein "außergewöhnliches Ereignis" iSd Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG, und zwar aus folgenden Erwägungen: Wie oben gezeigt und wie auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, können gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit deren schulpflichtigem Kind grundsätzlich keinen Grund für die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht darstellen, da dafür regelmäßig ausreichend Zeit in den Ferien zur Verfügung steht. Es ist daher den Eltern eines schulpflichtigen Kindes bzw. einem volljährigen Schüler zumutbar, den Familienurlaub bzw. den Urlaub so zu planen, dass dieser nicht in Zeiträume fällt, für die eine Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht besteht. Auch die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. die im angefochtenen Bescheid herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts basiert auf derartigen Konstellationen. Anders verhält es sich dem gegenüber im Fall der Beschwerdeführerin. Aufgrund des Umstandes, dass die von der Beschwerdeführerin angestrebte Kreuzfahrt vom Reiseveranstalter in dieser besonderen Form nur ein einziges Mal angeboten wird, war es der Beschwerdeführerin nämlich nicht möglich, diese auf einen anderen Zeitpunkt - etwa in die Ferien - zu verschieben. Für sie bestand vielmehr nur die Möglichkeit, diese spezielle Reise entweder zum angestrebten Termin durchzuführen oder gänzlich abzusagen, da aufgrund der Einmaligkeit dieses Angebots mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass für die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit besteht, eine derartige oder zumindest eine vergleichbare Urlaubsreise zu einem anderen Zeitpunkt zu absolvieren. Festzuhalten ist auch, dass die grundsätzlichen, von der Judikatur entwickelten Kriterien für ein gerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht ausschließlich auf Basis von Fallkonstellationen entwickelt wurden, bei denen Eltern einen gemeinsamen Urlaub mit ihren minderjährigen, schulpflichtgien Kindern anstreben, während es hingegen an einer Judikatur zu diesem Themenbereich betreffend volljährige Berufsschüler gänzlich mangelt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts können aber die für die erstgenannte Personengruppe entwickelten Kriterien nicht eins zu eins auf die zweitgenannte Personengruppe umgelegt werden. Zum einen handelt es sich bei volljährigen Berufsschülern im Gegensatz zu minderjährigen Kindern um eine Personengruppe, die selbstbestimmt über ihre Handlungen entscheiden kann und dafür auch keines besonderen Schutzes durch die Gesetze bedarf, weswegen der im Falle von minderjährigen Kindern, für deren Einhaltung der Schulpflicht deren Erziehungsberechtigte zu sorgen haben, entwickelte "strenge Maßstab" bei der Beurteilung des Vorliegens eines "außergewöhnlichen Ereignisses" bei Berufsschülerin nicht zwingend verlangt werden muss. Ein weiterer Unterschied zwischen den beiden genannten Personengruppen besteht darin, dass im Fall von minderjährigen schulpflichtigen Kindern das Schuljahr klar definiert ist, sodass den Schülern bzw. deren Familien zugemutet werden kann, die Urlaube langfristig - theoretisch über Jahre im Voraus - so zu planen, dass man dabei nicht in Konflikt mit den Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes gerät, während im Falle von Berufsschülern - wie auch der gegenständliche Fall zeigt - eine derart langfristige Planungsmöglichkeit im Voraus nicht besteht, und zwar umso weniger dann, wenn man - da es sich um ein Geschenk handelt - nicht maßgeblich in die Planung eingebunden ist bzw. war. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass bei der von der Beschwerdeführerin geplanten Kreuzfahrt eine Sonderkonstellation vorliegt, die entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde durchaus geeignet ist, um von einem "außergewöhnlichen Ereignis im Leben des Schülers" sprechen zu können, weswegen ihr die Erlaubnis zum Fernbleiben zu erteilen war. Es war daher

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 2.4. Zum Unterlassen einer mündlichen Verhandlung. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3. Zu Spruchpunkt B: 3.1.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt: 3.2.

  1. Können Urlaubsreisen in Form einer Kreuzfahrt, die in dieser Form nur einmalig angeboten wird, in besonderen Fällen eine "außergewöhnliches Ereignis im Leben eines (erwachsenen) Schülers" darstellen? 3.2.
  2. Sind die von der Rechtsprechung für Personen, die der "Allgemeinen Schulpflicht" (SchPflG - Abschnitt I) unterliegen, entwickelten Kriterien für das Vorliegen eines derartigen "außergewöhnlichen Ereignisses" auch auf Personen, die der "Berufsschulpflicht" (SchPflG - Abschnitt II) unterliegen, übertragbar.3.2.
  3. Sind die von der Rechtsprechung für Personen, die der "Allgemeinen Schulpflicht" (SchPflG - Abschnitt römisch eins) unterliegen, entwickelten Kriterien für das Vorliegen eines derartigen "außergewöhnlichen Ereignisses" auch auf Personen, die der "Berufsschulpflicht" (SchPflG - Abschnitt römisch zwei) unterliegen, übertragbar. Da es zu diesen Fragen an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Schulpflichtgesetzes auch nicht als so klar und eindeutig erweisen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen.Da es zu diesen Fragen an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Schulpflichtgesetzes auch nicht als so klar und eindeutig erweisen vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W203.2228362.1.00

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