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{'item': 'W222 2223314-1'}

Obsah (9)§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.02.2020 GeschäftszahlW222 2223314-1 SpruchW222 2223314-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 46, 52, 55 und 53 Abs. 1 iVm Abs.2 Ziffer 6 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 46, 52, 55 und 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I.Verfahrensgang:römisch eins.Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde der Beschwerdeführer am XXXX durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, ledig zu sein und der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Sikh anzugehören. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Seine Mutter und seine Schwester würden in Indien leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Den Entschluss zur Ausreise habe er im April 2018 gefasst. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Es gibt einen Streit zwischen meiner Familie und einer anderen in meiner Heimatstadt. Es ging um ein Stück Ackerland und der zweite Grund war, dass die Familie dem Hinduismus angehört. Ich bin ein Sikhs und in weiterer Folge wurde ich und meine Familie von der anderen Familie oft angegriffen. Dabei ist mein Vater an den Verletzungen verstorben. Auch ich wurde durch die Schläge verletzt. Diese Familie handelt auch mit Drogen. Ich wurde weiterhin von der Familie verfolgt und mit dem Tod bedroht. Aus diesem Grund habe ich meine Heimat verlasse und bin geflüchtet. Das sind alle und meine einzigen Fluchtgründe." Bei einer Rückkehr befürchte er von dieser Familie wieder angegriffen und umgebracht zu werden.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, ledig zu sein und der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Sikh anzugehören. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Seine Mutter und seine Schwester würden in Indien leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Den Entschluss zur Ausreise habe er im April 2018 gefasst. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Es gibt einen Streit zwischen meiner Familie und einer anderen in meiner Heimatstadt. Es ging um ein Stück Ackerland und der zweite Grund war, dass die Familie dem Hinduismus angehört. Ich bin ein Sikhs und in weiterer Folge wurde ich und meine Familie von der anderen Familie oft angegriffen. Dabei ist mein Vater an den Verletzungen verstorben. Auch ich wurde durch die Schläge verletzt. Diese Familie handelt auch mit Drogen. Ich wurde weiterhin von der Familie verfolgt und mit dem Tod bedroht. Aus diesem Grund habe ich meine Heimat verlasse und bin geflüchtet. Das sind alle und meine einzigen Fluchtgründe." Bei einer Rückkehr befürchte er von dieser Familie wieder angegriffen und umgebracht zu werden. Am XXXX erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und weder in ärztlicher Behandlung zu stehen noch Medikamente zu nehmen. Er besitze keinen Reisepass. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und die Matura absolviert. Danach habe es keine Weiterbildung mehr gegeben und er habe auch nicht gearbeitet. Er habe keinen Beruf ausgeübt. Er habe in seinem Herkunftsland keine Strafrechtsdelikte begangen. Seine Mutter und seine Schwester würden in Indien leben. Sonst habe er keine Verwandten in Indien. In weiterer Folge führte er Folgendes aus:Am römisch 40 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und weder in ärztlicher Behandlung zu stehen noch Medikamente zu nehmen. Er besitze keinen Reisepass. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und die Matura absolviert. Danach habe es keine Weiterbildung mehr gegeben und er habe auch nicht gearbeitet. Er habe keinen Beruf ausgeübt. Er habe in seinem Herkunftsland keine Strafrechtsdelikte begangen. Seine Mutter und seine Schwester würden in Indien leben. Sonst habe er keine Verwandten in Indien. In weiterer Folge führte er Folgendes aus: "LA: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt? VP: Es ist schwierig da wir eine Landwirtschaft besessen haben, diese wurde aber in Besitz genommen. Es ist sehr schwierig. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten im Heimatland? Wenn ja, in welches Ausmaß? VP: Mit meiner Mutter habe ich keinen Kontakt mehr, ich habe zu niemandem mehr Kontakt. Mein Vater ist verstorben. LA: Wann hatten Sie zuletzt mit jemand aus Ihrem Herkunftsland Kontakt? VP: Vor 5-6 Monaten hatte ich zuletzt Kontakt zu meiner Mutter. Ich habe einen Freund angerufen und habe dann so mit meiner Mutter telefoniert. LA: Haben Sie ein Handy? VP: Ja. LA: Nutzen Sie Social-Media-Plattformen bzw. sind Sie auf solchen vertreten? VP: Nein. LA: Weshalb hatten Sie zuletzt vor 4-6 Monaten Kontakt zu Ihrer Mutter? VP: Meine Mutter hat kein Handy und sie kann es auch nicht benutzen. LA: Und Ihre Schwester? VP: Sie ist zu klein, sie kennt sich auch nicht so gut aus. LA: Weshalb haben Sie nicht über Ihren Freund Kontakt zu Ihrer Mutter aufgenommen? VP: Ich habe öfters abgerufen aber es wurde immer gesagt,d ass diese Nummer nicht mehr existiert. LA: Haben Sie sonst wie versucht Kontakt mit Ihrer Mutter aufzunehmen? VP: Versucht habe ich es natürlich aber es hat nie funktioniert. LA: Wie haben Sie es versucht? VP: Ich habe öfters diesen Freund angerufen. LA: Gefragt wurde ob sie es auf eine andere Weise versucht haben? VP: Nein, ansonsten habe ich mit niemandem mehr Kontakt. LA: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei? VP: Ja. LA: Welcher Partei haben Sie angehört? VP: Ich bin Befürworter der XXXX .VP: Ich bin Befürworter der römisch 40 . LA: Ist das ein Grund weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben? VP: Ja. LA: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Mein Vater hat mich finanziell unterstützt. LA: Wie hat Ihr Vater den Lebensunterhalt bestritten? VP: Wir hatten viel Landwirtschaft, mein Vater war Landwirt. LA: Hat Ihre Familie derzeit Besitztümer? VP: Nichts mehr. LA: Haben Sie Ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen? VP: Nein nicht wegen wirtschaftlichen Gründen, mein Vater wurde aufgrund von Konfilkten ermordet, ich wurde mit dem Tod bedroht, deshalb musste ich meine Heimat verlassen. LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen? VP: Nein. L: Sprechen Sie Deutsch? A: Nein. LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen? VP: Indien habe ich Anfang Oktober, Ende September 2018 verlassen. LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist? VP: Am XXXX bin ich direkt hier angekommen.VP: Am römisch 40 bin ich direkt hier angekommen. LA: Was meinen Sie mit direkt? VP: Ich meine dass ich über Russland geflogen bin und danach nicht mehr weiß wie ich nach Österreich gekommen bin. LA: Mit welchem Dokument sind Sie gereist? VP: Der Schlepper hat mir einen Reisepass und ein Ticket gegeben und eine Person die mich bis nach Russland begleitet hat. LA: Wo befindet sich dieser Reisepass? VP: Der Schlepper hat ihn mir sofort abgenommen. LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese? VP: Nein. LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft! VP: Nein. LA: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe? Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert! VP: Ich komme aus einer sikhistischen Familie, wir befürworten XXXX , die Sikhs möchten ein Land der Unabhängigkeit. Die Hindus sind gegen uns. Einige Hindus sind große Drogendealer in XXXX , in meinem Heimatland. Ich wusste wer diese Personen sind und habe sie bei der Polizei verraten. Dabei wurden einige Drogendealer verhaftet. Seitdem sie verhaftet wurden haben die Anhänger der Drogendealer Anschläge auf mich verübt. Nicht nur Anschläge auf mich sonder auch auf meinen Vater wurden verübt. Die Familien dieser Personen die eingesperrt wurden ist eine sehr wohlhabende und mächtige Familie. Aufgrund der Anschläge ist mein Vater verstorben. Mein Vater wurde also von ihnen ermordet. Aus den Anschlägen die gegen mich verübt wurden habe ich zahlreiche Narben.VP: Ich komme aus einer sikhistischen Familie, wir befürworten römisch 40 , die Sikhs möchten ein Land der Unabhängigkeit. Die Hindus sind gegen uns. Einige Hindus sind große Drogendealer in römisch 40 , in meinem Heimatland. Ich wusste wer diese Personen sind und habe sie bei der Polizei verraten. Dabei wurden einige Drogendealer verhaftet. Seitdem sie verhaftet wurden haben die Anhänger der Drogendealer Anschläge auf mich verübt. Nicht nur Anschläge auf mich sonder auch auf meinen Vater wurden verübt. Die Familien dieser Personen die eingesperrt wurden ist eine sehr wohlhabende und mächtige Familie. Aufgrund der Anschläge ist mein Vater verstorben. Mein Vater wurde also von ihnen ermordet. Aus den Anschlägen die gegen mich verübt wurden habe ich zahlreiche Narben. LA: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? VP: Das ist der Grund. Es wurde versucht mich mit Schussfeuern zu verbrennen, nach diesen zahlreichen Angriffen auf mich musste ich 2 Monate in Indien versteckt leben. Zu dieser Zeit gab es sogar einen Anschlag auf meine Mutter, aus Angst um mein Leben brachten mich meine Familie aus dem Land. LA: Sie wurden im Rahmen Ihrer Erstbefragung belehrt und aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Was sagen Sie dazu? VP: Ja. LA: Sie haben im Zuge Ihrer Erstbefragung behauptet Ihr Heimatland aufgrund eines Grundstücksstreits verlassen zu haben. Nun erzählen Sie jedoch eine andere Geschichte. Was sagen Sie dazu? VP: Ja, als die Angriffe auf mich und meinen Vater verübt wurden, wollten Sie unser Grundstück haben. Wir sind für die XXXX , die Hindus sind dagegen. Jetzt gehören die Grundstücke ihnen, sie haben diese in Besitz genommen.VP: Ja, als die Angriffe auf mich und meinen Vater verübt wurden, wollten Sie unser Grundstück haben. Wir sind für die römisch 40 , die Hindus sind dagegen. Jetzt gehören die Grundstücke ihnen, sie haben diese in Besitz genommen. LA: Weshalb wurden nun Anschläge auf Sie und Ihren Vater verübt? VP: Das Hauptproblem was es gab, war das unsere Grundstücke an Ihre Grundstücke grenzen, sie sagten uns deshalb immer das unsere Grundstücke eigentlich ihnen gehören. Da wir uns immer weigerten und dagegen gesprochen haben, gab es regelmäßig Streitigkeiten mit ihnen, dann begannen die Anschläge und es hörte erst auf als mein Vater getötet wurde und ich flüchten musste. LA: Verstehe ich das richtig, dass diese Anschläge auf Sie und Ihren Vater wegen eines Grundstücksstreits verübt wurden? VP: Ja. LA: In welchem Zusammenhang stehen dann Ihre Behauptungen zu den Drogendealern und der XXXX ?LA: In welchem Zusammenhang stehen dann Ihre Behauptungen zu den Drogendealern und der römisch 40 ? VP: In unserem Heimatdort gab es nur 2 Familien die Sikhs waren. Unsere Familie und eine andere. Die andere Familie musste aufgrund der Beledigungen und Hetzerein das Dorf verlassen. Die Mehrheit in unserem Dorf besteht aus Hindus. Die Hindus wussten, dass wir für die XXXX sind, was klar war weil wir Sikhs sind. Die Hindus in unserem Dorf haben also versucht uns ebenso aus dem Dorf zu verjagen. Da ich einerseits der Polizei verraten habe, dass die Angreifer Drogendealer sind und einige deshalb inhaftiert wurden wurde umso mehr Rache und Hass auf unsere Familie ausgeübt. Es wurden zahlreiche Anschläge auf meine Familie ausgeübt. Sie erreichten ihr Ziel, sie haben nun unsere Grundstücke in Besitz genommen, meinen Vater ermordet und mich sogar aus dem Land verjagt.VP: In unserem Heimatdort gab es nur 2 Familien die Sikhs waren. Unsere Familie und eine andere. Die andere Familie musste aufgrund der Beledigungen und Hetzerein das Dorf verlassen. Die Mehrheit in unserem Dorf besteht aus Hindus. Die Hindus wussten, dass wir für die römisch 40 sind, was klar war weil wir Sikhs sind. Die Hindus in unserem Dorf haben also versucht uns ebenso aus dem Dorf zu verjagen. Da ich einerseits der Polizei verraten habe, dass die Angreifer Drogendealer sind und einige deshalb inhaftiert wurden wurde umso mehr Rache und Hass auf unsere Familie ausgeübt. Es wurden zahlreiche Anschläge auf meine Familie ausgeübt. Sie erreichten ihr Ziel, sie haben nun unsere Grundstücke in Besitz genommen, meinen Vater ermordet und mich sogar aus dem Land verjagt. LA: Was ist nun der aufschlaggebende Grund weshalb Sie sich dazu entschlossen haben Ihr Heimatland zu verlassen? VP: Der Fluchtauslösende Grund war der Tod meines Vater, als mein Vater ermordet wurde sah ich Gefahr. Ich wurde zuvor 3 Mal von ihnen verprügelt und mit dem Tod bedroht. LA: Ihr Vater wurde also im Zuge eines Anschlags getötet? VP: Innerhalb einer Woche ist er dann verstorben, als er im Krankenhaus war. LA: Weshalb wurde dieser Anschlag verübt? VP: Weil 10 Tage zuvor ich den Sohn der Hindu Familie bei der Polizei verraten habe und der anschließend inhaftiert wurde, es wurde uns in der Vergangenheit öfters mit dem Tod gedroht und es wurden viele Anschläge auf uns verübt. Das war der Hauptgrund meinen Vater zu töten. LA: Das bedeutet diese Anschläge wurden verübt, da Sie die Drogendealer bei der Polizei angezeigt haben? VP: Ja. LA: Verstehe ich das richtig, wenn Sie sagen, dass das letztlich auch der Grund war weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben. LA: Wann haben Sie diese Anzeige bei der Polizei gemacht? VP: Letztes Jahr im Februar. LA: Haben Sie eine Bestätigung? VP: Ich habe eine Anzeige erstattet, aber man bekommt keine Bestätigung ausgestellt. LA: Wen haben Sie angezeigt? VP: XXXX und XXXX .VP: römisch 40 und römisch 40 . LA: Wer sind diese Leute? VP: Das sind die Drogendealer und die Personen die hinter unseren Grundstücken her sind. LA: Was ist nach dieser Anzeigeerhebung passiert? VP: Zunächst wurden Sie von der Polizei inhaftiert. Nachgefragt war das im Februar 2018, danach wurden Sie gegen Kaution entlassen da Sie mächtige und wohlhabende Personen sind. LA: Was ist danach passiert? VP: Sie waren innerhalb von 1 Woche wieder draußen, gleich danach wurde mein Vater angegriffen. Sie sagten uns "bleibt vorsichtig wir sind jetzt schon draußen" wir wurden also mit dem Tod bedroht. Nach 1 Monat wurde der erste Anschlag auf meinen Vater verübt, dann wurde auch auf mich ein Anschlag im College verübt, deshalb musste ich auch mein College verlassen. Eines Tages war ich mit meinem Vater unterwegs, mein Vater wurde von unseren Gegnern mit einer Pistole auf seinem Kopf angeschossen und nach ca. 1 Woche verstarb er im Krankenhaus. LA: Wann war der erste Anschlag? VP: Im Februar, der Streit mit ihnen wegen der Grundstücke besteht schon lange, aber als sie von der Polizei entlassen wurden, entstand noch mehr Hass. LA: Sie haben soeben angegeben, dass der erste Anschlag 1 Monat nach Entlassung stattgefunden hat und jetzt geben Sie an der erste Anschlag hätte noch im Februar stattgefunden. Was sagen Sie dazu? VP: Ja das war im Feburar und 1 Monat später, auch noch im Februar war der erste Anschlag. LA: Sie geben also an, dass Sie im Februar die Anzeige erstattet haben, im Februar wurden diese Leute inhaftiert, 1 Woche später sind diese entlassen worden und 1 Monat später, immer noch im Februar wurde dann der erste Anschlag verübt? VP: Ja. LA: Erzählen Sie mir von diesem ersten Anschlag! VP: Es waren 7 Angreifer, mein Vater ist von unserer Landwirtschaft nach Hause unterwegs gewesen, beim zweiten Anschlag... LA: Erzählen Sie mir nun vom 1 Anschlag! VP: Mein Vater wurde mit Waffen verprügelt, sein Arm, sein linker Arm wurde gebrochen und er wurde am Nacken verletzt. Wir gingen sogar zur Polizei und erstatteteten Anzeige, jedoch brachte die Anzeige nichts. LA: Wann ist der letzte Anschlag verübt worden? VP: Im XXXX und XXXX ist mein Vater verstorben.VP: Im römisch 40 und römisch 40 ist mein Vater verstorben. LA: Wie viele Anschläge wurden insgesamt auf Sie verübt? VP: Insgesamt, die Hauptangriffe wurden 3 mal verübt. LA: Was ist nach dem Tod Ihres Vaters passiert? VP: Danach habe ich mein Dorf verlassen. LA: Wann war das? VP: XXXX ist mein Vater verstorben, das heißt XXXX habe ich mein Dorf verlassen.VP: römisch 40 ist mein Vater verstorben, das heißt römisch 40 habe ich mein Dorf verlassen. LA: Wohin sind Sie gegangen? VP: Ich bin an die genannte Adresse gegangen. XXXX , das ist die genaue Adresse.VP: Ich bin an die genannte Adresse gegangen. römisch 40 , das ist die genaue Adresse. LA: Jetzt können Sie die genaue Adresse angeben? Ich habe Sie vorhin nach einer genauen Adresse gesagt und Sie meinten es würde keine geben! VP: Das ist die Umgebungsnummer, es ghibt Umgebungsnummern, diese wird aber alle 6 Monate geändert, deshalb habe ich sie nicht angegeben, weil sie nicht mehr stimmt. LA: Sie haben gerade angegeben, dass Sie Ihr Dorf verlassen hätten. Ihre letzte Wohnadresse befindet sich doch in Ihrem Dorf! VP: Nein dieser Ort ist 80 km von meinem Dorf entfernt, sie haben mich gefragt wo ich zuletzt gelebt habe. LA: Wie lange haben Sie sich an dieser genannten Adresse aufgehalten? VP: Ca. 20 Tage. LA: Ist es in diesen 20 Tagen zu weiteren Zwischenfällen oder Anschlägen gekommen? VP: Nein, jedoch haben sie meinen Aufenthaltsort ausfindig gemacht, deshalb musste ich diesen Ort verlassen und weiter flüchten. LA: Woher wissen Sie das? VP: Sie kamen in die Nähe dieses Ortes, meine Mutter hat sie gesehen, deshalb mussten wir weitern. LA: Wohin sind Sie danach gegangen? VP: Ich bin danach nach Dehli zu einem Freund geflüchtet. Nachgefragt bin ich alleine geflüchtet. LA: Wie geht es Ihrer Mutter zurzeit? VP: Ich habe keinen Kontakt, ich weiß es nicht. Nachgefragt sagte mir meine Mutter zuletzt, dass sie bei einer Freundin meiner Schwester leben und dass es ihnen derweil gut geht. LA: Wo lebt diese Freundin? VP: Das weiß ich nicht, das haben sie mir nicht gesagt. LA: Wie alt ist Ihre Schwester? VP: 18 Jahre. LA: Sie haben vorhin angegeben Ihre Schwester wäre zu jung um sich mit einem Telefon auszukennen. Was sagen Sie dazu? VP: Die Person die mich aus Indien brachte, die kennt die Familie bei der meine Schwester und meine Mutter leben. Ich habe bei der Familie angerufen und so den Kontakt hergestellt. LA: Sie haben vorhin angegeben, Sie hätten bei einem Freund von Ihnen angegben und so mit Ihrer Mutter telefoniert! VP: Das ist ja ein Freund, ich meinte die Familie. LA: Ich dachte es ist eine Freundin Ihrer Schwester? VP: Meine Schwester hat eine Freundin, die Freundin hat einen Bruder, mit dem Bruder hatte ich Kontakt. LA: Dieser Bruder ist ein Freund von Ihnen? VP: Meine Schwester ging mit ihrer Freundin in die Schule, daher kenne ich auch den Bruder, daher sehe ich ihn auch als Freund und da meine Familie jetzt bei ihm lebt nenne ich ihn natürlich Freund weil er mir jetzt hilft. LA: Wo lebt Ihr Freund? VP: Das weiß ich nicht wo sie jetzt leben. LA: Wie lange waren Sie in Dehli? VP: Bis Ende September, Anfang Oktober, dann begann die Flucht. LA: Weshlab haben Sie Indien verlassen? VP: Da mein Vater getötet wurde, meine Mutter hatte große Angst, sie sagte wie lange soll ich mich noch verstecken, sie organisierte die Flucht. LA: Wie haben Sie in Dehli Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Mein Freund hat mich finanziell unterstützt. LA: Kam es in Dehli zu weiteren Zwischenfällen? VP: Nein in Dehli ist nicht passiert. LA: Sie haben vorhin von einem Grundstückstreit gesprochen, seit wann bestand dieser Grundstücksstreit? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Was ist im Zuge dieser Grundstücksstreitigkeiten vorgefallen? VP: Das Hauptproblem war, dass unsere Grundstücke an ihre Grundstücke grenzten, deshalb sagten sie immer es wäre ihr Besitz. Die Familie die unsere Grundstücke in Besitz nehmen möchte ist eine mächtige und wohlhabende Familie. Wir sind eine durchschnittliche mittelklassige Familie. Aufgrund unserer Weigerungen entstand der Hass und Streit. Sie wollten unbedingt unsere Grundstücke in Besitz nehmen und wir wollten es nicht zulassen. LA: Wie hat sich dieser Streit XXXX dargestellt? Erzählen Sie davon!LA: Wie hat sich dieser Streit römisch 40 dargestellt? Erzählen Sie davon! VP: Am meisten wurde mein Großvater gehetzt, er starb XXXX . Sie gingen immer zu meinem Großvater, machten ihm Angst und sagten ihm er müsse ihnen die Grundstücke überschreiben. Nach dem Tod meines Großvaters wurde angefangen zu schimpfen, XXXX gab es Handgreiflichkeiten.VP: Am meisten wurde mein Großvater gehetzt, er starb römisch 40 . Sie gingen immer zu meinem Großvater, machten ihm Angst und sagten ihm er müsse ihnen die Grundstücke überschreiben. Nach dem Tod meines Großvaters wurde angefangen zu schimpfen, römisch 40 gab es Handgreiflichkeiten. LA: Haben diese Handgreiflichkeiten angefangen bevor oder nachdem Sie die Anzeige gesetzt haben? VP: Zuvor gab es auch Handgreiflichkeiten, XXXX , jedoch nichts lebensgefährliches. Nachdem ich sie bei der Polizei verraten habe, beganngen die lebensbedrohlichen Anschläge.VP: Zuvor gab es auch Handgreiflichkeiten, römisch 40 , jedoch nichts lebensgefährliches. Nachdem ich sie bei der Polizei verraten habe, beganngen die lebensbedrohlichen Anschläge. LA: Wann kam es das erste mal zu Handgreiflichkeiten? VP: Ich kann mich nicht genau erinnern. LA: Sie haben doch angegeben, dass es XXXX war. Können Sie das konkretisieren?LA: Sie haben doch angegeben, dass es römisch 40 war. Können Sie das konkretisieren? VP: Wie gesagt, sie begannen XXXX hat es auch schon Handgreiflichkeiten gegeben.VP: Wie gesagt, sie begannen römisch 40 hat es auch schon Handgreiflichkeiten gegeben. LA: Sie haben doch vorhin angegeben die Handgreiflichkeiten hätten XXXX begonnen. Nun sagen Sie es hätte bereits XXXX Handgreiflichkeiten gegeben. Erklären Sie sich!LA: Sie haben doch vorhin angegeben die Handgreiflichkeiten hätten römisch 40 begonnen. Nun sagen Sie es hätte bereits römisch 40 Handgreiflichkeiten gegeben. Erklären Sie sich! VP: Nach dem Tod meines Großvaters bekamen wir regelmäßig Drohungen, XXXX kam es zu leichten Handgreiflichkeiten und XXXX nach der Anzeigelegung kam es zu lebensbedrohlichen Anschlägen.VP: Nach dem Tod meines Großvaters bekamen wir regelmäßig Drohungen, römisch 40 kam es zu leichten Handgreiflichkeiten und römisch 40 nach der Anzeigelegung kam es zu lebensbedrohlichen Anschlägen. LA: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? VP: Ja. LA: Verstehe ich das nun richtig, Sie haben Ihr Heimatland verlassen da es mit dieser genannten Familie seit Jahren Grundstücksstreitigkeiten geben würde. Nach Ihrer Anzeigelegung XXXX wäre es zu Anschlägen gekommen, weshalb Sie sich entschlossen hätten Ihr Heimatland zu verlassen. Ist das richtig?LA: Verstehe ich das nun richtig, Sie haben Ihr Heimatland verlassen da es mit dieser genannten Familie seit Jahren Grundstücksstreitigkeiten geben würde. Nach Ihrer Anzeigelegung römisch 40 wäre es zu Anschlägen gekommen, weshalb Sie sich entschlossen hätten Ihr Heimatland zu verlassen. Ist das richtig? VP: Ja, das ist richtig. Aufgrund des Todes meines Vaters, wenn sie ihn töten können sie auch mich töten. Es hat bereits 3 Anschläge auf mich gegeben, ich hatte nur großes Glück das ich entkommen bin. LA: Wie passen nun Ihre Behauptung rund um die XXXX in Ihre Fluchtgeschichte?LA: Wie passen nun Ihre Behauptung rund um die römisch 40 in Ihre Fluchtgeschichte? VP: Die Hindus bzw. die Angreifer die mich verfolgen wissen dass ich Befürworter und Unterstützer der XXXX bin. Da die Hindus gegen die XXXX sind, werden Sikhs in Indien verfolgt. Aufgrund der Angriffe gegen mich war mein leben in Gefahr. Einerseits wegen den Grundstücke und dem Verrat, andererseits weil ich Befürworter der XXXX bin. Die Hindus sind Befürworter der XXXX in Indien.VP: Die Hindus bzw. die Angreifer die mich verfolgen wissen dass ich Befürworter und Unterstützer der römisch 40 bin. Da die Hindus gegen die römisch 40 sind, werden Sikhs in Indien verfolgt. Aufgrund der Angriffe gegen mich war mein leben in Gefahr. Einerseits wegen den Grundstücke und dem Verrat, andererseits weil ich Befürworter der römisch 40 bin. Die Hindus sind Befürworter der römisch 40 in Indien. LA: Sie haben in der bisherigen Einvernahme wiederholt erwähnt aufgrund der Anschläge die wegen der Grundstücksstreitikgkeiten bzw. der Anzeigelegung Ihr Heimatland verlassen zu haben und haben keinerlei Bedrohung lediglich aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur XXXX geltend gemacht. Was sagen Sie dazu?LA: Sie haben in der bisherigen Einvernahme wiederholt erwähnt aufgrund der Anschläge die wegen der Grundstücksstreitikgkeiten bzw. der Anzeigelegung Ihr Heimatland verlassen zu haben und haben keinerlei Bedrohung lediglich aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur römisch 40 geltend gemacht. Was sagen Sie dazu? VP: Sie haben mich zunächst ob ich zu einer politischen Partei gehöre. Ich habe ja gesagt, ich habe gesagt ich gehöre zu XXXX . Ich habe auch gesagt, dass die Hindus gegen die XXXX sind. Ich habe ihnen deshalb diese Antwort gegeben, das Hauptproblem war jedoch wegen den Grundstücken und dem Verrat, aber natürlich hat sich der Hass noch mehr verstärkt da wir Sikhs sind, da wir XXXX in diesem Dorf sind.VP: Sie haben mich zunächst ob ich zu einer politischen Partei gehöre. Ich habe ja gesagt, ich habe gesagt ich gehöre zu römisch 40 . Ich habe auch gesagt, dass die Hindus gegen die römisch 40 sind. Ich habe ihnen deshalb diese Antwort gegeben, das Hauptproblem war jedoch wegen den Grundstücken und dem Verrat, aber natürlich hat sich der Hass noch mehr verstärkt da wir Sikhs sind, da wir römisch 40 in diesem Dorf sind. LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur XXXX einer Bedrohung ausgesetzt?LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur römisch 40 einer Bedrohung ausgesetzt? VP: Natürlich, als die Anschläge auf uns ausgeübt wurden, wurde uns immer gesagt, dass wir minderwärtig sind weil wir die XXXX unetrstützen, das wir ein minderwärtiges Volk sind, das abgeschlachtet gehört, wir Sikhs sind, das Land jedoch von Hindus regiert wird, wir deshalb ihnen unsere Grundstücke übergeben sollen und das Dorf verlassen sollen.VP: Natürlich, als die Anschläge auf uns ausgeübt wurden, wurde uns immer gesagt, dass wir minderwärtig sind weil wir die römisch 40 unetrstützen, das wir ein minderwärtiges Volk sind, das abgeschlachtet gehört, wir Sikhs sind, das Land jedoch von Hindus regiert wird, wir deshalb ihnen unsere Grundstücke übergeben sollen und das Dorf verlassen sollen. Vorh.: Sie behaupten unglaubwürdiger Weise bloß Verfolgung seitens "privater Dritter". Entsprechend den Länderfeststellungen des BFA sind indische Sicherheitsbehörden bei derartigen Bedrohungen schutzfähig und schutzwillig. Darüber hinaus existiert kein Meldewesen in Ihrem Heimatland, wie sich aus dem LIB zur Lage in Indien ergibt, sodass Ihnen jedenfalls die Möglichkeit offensteht, sich an einen anderen Ort in Ihrem Herkunftsstaat zu begeben, um Ihren Problemen zu entgehen. LA: Sie haben selbst angegeben Monate in Dehli verbracht zu haben, ohne Probleme gehabt zu haben. Was sagen Sie dazu? VP: Nur weil sie mich in Dehli nicht gefunden haben in der kurzen Zeit, bedeutet das nicht, dass sie mich in Zukunft nicht finden. Sie sind eine mächtige Familie, sie sind Drogendealer und haben Verbindungen in das ganze Land. Wir gingen zur Polizei und wollten Hilfe haben. Uns wurde jedoch nicht geholfen, da unsere Gegner die Polizei schon zuvor bestochen haben. LA: Sie wollen also sagen, dass diese Familie Sie in ganz Indien finden würde? VP: Ja, das ist eine mächtige Familie, wieso sollten sie das nicht können? Wenn ich keine Probleme hätte wiese sollte ich Indien dann verlassen, dann wäre mein Vater heute nicht tot. Dann müsste sich meine Familie nicht bei Fremden verstecken. LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten? VP: Es können weitere Anschläge gegen mich verübt werden, wodurch ich getötet werden könnte. Aufgrund der Anschläge und Bedrohungen habe ich meine Heimat verlassen. LA: Ihnen wurden am XXXX die Länderfeststellungen zu Indien ausgefolgt. Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zur Lage in Indien abzugeben. Was möchten Sie dazu sagen?LA: Ihnen wurden am römisch 40 die Länderfeststellungen zu Indien ausgefolgt. Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zur Lage in Indien abzugeben. Was möchten Sie dazu sagen? VP: Nein, das ist alles. LA: Was werden Sie tun, wenn Ihr Asylantrag negativ beschieden wird? Sind Sie bereit freiwillig zurückzukehren? VP: Nein. LA: Was würden Sie tun? VP: Ich werde nach einer Lösung suchen. LA: Haben Sie bereits ein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert? VP: Nein. LA: Sie haben eine Ladung zu einem Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr erhalten. Sie werden hiermit belehrt, diesen Termin wahrzunehmen. Haben Sie das verstanden? VP: Ja. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Ich habe alles gesagt. L: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? A: Ja." Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Beweiswürdigend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei: "Sie brachten als Fluchtgrund im Wesentlichen vor Ihr Heimatland verlassen zu haben, da seit XXXX ein Grundstücksstreit mit einer mächtigen wohlhabenden Familie bestehen würde. Nachdem Sie XXXX zwei Mitglieder dieser Familie bei der Polizei angezeigt hätten, da diese mit Drogen handeln würden, wäre es zu mehreren Anschlägen gekommen, bei welchen Ihr Vater ums Leben gekommen wäre. Sie hätten Angst um Ihr Leben gehabt, weshalb Sie letztlich Ihr Heimatland verlassen haben. Darüber hinaus wären Sie aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit und des Umstandes, dass Sie Unterstützer der " XXXX " wären, Beleidigungen und Hetzerei ausgesetzt gewesen.Beweiswürdigend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei: "Sie brachten als Fluchtgrund im Wesentlichen vor Ihr Heimatland verlassen zu haben, da seit römisch 40 ein Grundstücksstreit mit einer mächtigen wohlhabenden Familie bestehen würde. Nachdem Sie römisch 40 zwei Mitglieder dieser Familie bei der Polizei angezeigt hätten, da diese mit Drogen handeln würden, wäre es zu mehreren Anschlägen gekommen, bei welchen Ihr Vater ums Leben gekommen wäre. Sie hätten Angst um Ihr Leben gehabt, weshalb Sie letztlich Ihr Heimatland verlassen haben. Darüber hinaus wären Sie aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit und des Umstandes, dass Sie Unterstützer der " römisch 40 " wären, Beleidigungen und Hetzerei ausgesetzt gewesen. Insgesamt ist es Ihnen vor der Behörde nicht gelungen Ihr Vorbringen glaubhaft darzustellen. Zunächst ist anzumerken, dass Ihre Angaben rund um Ihr Fluchtvorbringen äußerst widersprüchlich waren. So behaupten Sie im Zuge Ihrer am XXXX , befragt zu Ihren Ausreisegründen, dass es Grundstücksstreitigkeiten zwischen Ihrer Familie und einer weiteren Familie gegeben hätte. Sie und Ihre Familie würden oft angegriffen worden sein und Ihr Vater wäre im Zuge solcher Angriffe ums Leben gekommen. Am Rande bemerkten Sie weiters, dass diese Familie auch mit Drogen handeln würde.Zunächst ist anzumerken, dass Ihre Angaben rund um Ihr Fluchtvorbringen äußerst widersprüchlich waren. So behaupten Sie im Zuge Ihrer am römisch 40 , befragt zu Ihren Ausreisegründen, dass es Grundstücksstreitigkeiten zwischen Ihrer Familie und einer weiteren Familie gegeben hätte. Sie und Ihre Familie würden oft angegriffen worden sein und Ihr Vater wäre im Zuge solcher Angriffe ums Leben gekommen. Am Rande bemerkten Sie weiters, dass diese Familie auch mit Drogen handeln würde. Im Widerspruch dazu gaben Sie in Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX zu Protokoll, dass der Tod Ihres Vaters das eigentliche fluchtauslösende Ereignis gewesen wäre. Ihr Vater wäre im Zuge mehrerer Anschläge verübt worden, welche begonnen hätten nachdem Sie zwei Mitglieder dieser gegnerischen Familie angezeigt hätten, da diese mit Drogen handeln würden.Im Widerspruch dazu gaben Sie in Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 zu Protokoll, dass der Tod Ihres Vaters das eigentliche fluchtauslösende Ereignis gewesen wäre. Ihr Vater wäre im Zuge mehrerer Anschläge verübt worden, welche begonnen hätten nachdem Sie zwei Mitglieder dieser gegnerischen Familie angezeigt hätten, da diese mit Drogen handeln würden. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweigt, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie sich Schutz erwartet, indem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig verneint. So ist für die Behörde nicht nachvollziehbar weshalb Sie im Zuge Ihrer Erstbefragung verschweigen sollten, dass Sie eine Anzeige gesetzt haben, welche in weiterer Folge zu den behaupteten Anschlägen und letztlich zu dem eigentlichen "fluchtauslösenden" Ereignis geführt haben soll. Auch tätigten Sie, auf die Frage weshalb Sie letztlich Ihr Heimatland verlassen haben, im Verfahren wiederholt unterschiedliche Angaben. Behaupteten Sie bei der Erstbefragung noch Indien verlassen zu haben, da es Grundstücksstreitigkeiten mit einer anderen Familie geben würde, meinten Sie zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt im Widerspruch dazu, dass Sie aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit und Ihrer Anhängerschaft bei der " XXXX " einer Gefahr ausgesetzt gewesen sind und änderten Ihre Angaben im weiteren Verlauf dahingehend, dass Ihnen Gefahr drohen würde, da Sie zwei Mitglieder dieser mächtigen Familie aufgrund der Drogengeschäfte angezeigt hätten.Auch tätigten Sie, auf die Frage weshalb Sie letztlich Ihr Heimatland verlassen haben, im Verfahren wiederholt unterschiedliche Angaben. Behaupteten Sie bei der Erstbefragung noch Indien verlassen zu haben, da es Grundstücksstreitigkeiten mit einer anderen Familie geben würde, meinten Sie zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt im Widerspruch dazu, dass Sie aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit und Ihrer Anhängerschaft bei der " römisch 40 " einer Gefahr ausgesetzt gewesen sind und änderten Ihre Angaben im weiteren Verlauf dahingehend, dass Ihnen Gefahr drohen würde, da Sie zwei Mitglieder dieser mächtigen Familie aufgrund der Drogengeschäfte angezeigt hätten. Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten, haben Sie Ihr weiteres Vorbringen widersprüchlich; ausweichend und vage geschildert. Ein reales Erlebnis ist in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es ist mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten, bzw. steht im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibt das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte. Ihre weiteren Ausführungen wonach Sie aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit und des Umstandes, dass Sie Unterstützer der " XXXX " wären, Beleidigungen ausgesetzt gewesen sind und aufgrund dessen Ihr Heimatland verlassen mussten, sind als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Zunächst ist anzumerken, dass, wie aus den angefügten Länderinformationen hervorgeht, in Indien 21 Millionen Sikhs leben wovon 16 Millionen im Punjab angesiedelt sind, was insgesamt 60% der Bevölkerung des Punjabs darstellt. Sikh stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte dar. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Überdies hätten die Sikh die Möglichkeit, sich auch in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen und Ihre Religion frei auszuüben. Darüber hinaus konnten Sie im Verfahren nicht glaubhaft machen, dass Sie lediglich aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit und des Umstandes, dass Sie Unterstützer der " XXXX " wären, einer Diskriminierung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sind oder dies im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten hätten. Dies haben Sie auch nicht versucht, sie gaben lediglich an, dass Hindus gegen Sikhs und gegen XXXX wären. Sie versuchten offenbar Ihr ursprüngliches Fluchtvorbringen mit derartigen Behauptungen zu steigern.Ihre weiteren Ausführungen wonach Sie aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit und des Umstandes, dass Sie Unterstützer der " römisch 40 " wären, Beleidigungen ausgesetzt gewesen sind und aufgrund dessen Ihr Heimatland verlassen mussten, sind als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Zunächst ist anzumerken, dass, wie aus den angefügten Länderinformationen hervorgeht, in Indien 21 Millionen Sikhs leben wovon 16 Millionen im Punjab angesiedelt sind, was insgesamt 60% der Bevölkerung des Punjabs darstellt. Sikh stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte dar. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Überdies hätten die Sikh die Möglichkeit, sich auch in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen und Ihre Religion frei auszuüben. Darüber hinaus konnten Sie im Verfahren nicht glaubhaft machen, dass Sie lediglich aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit und des Umstandes, dass Sie Unterstützer der " römisch 40 " wären, einer Diskriminierung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sind oder dies im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten hätten. Dies haben Sie auch nicht versucht, sie gaben lediglich an, dass Hindus gegen Sikhs und gegen römisch 40 wären. Sie versuchten offenbar Ihr ursprüngliches Fluchtvorbringen mit derartigen Behauptungen zu steigern. Da die von Ihnen behaupteten Verfolgungsgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Heimat aus diesen Gründen mit Schwierigkeiten zu rechnen haben. Zusammengefasst zeigt Ihre eigene Darstellung Ihrer Fluchtgründe dass Sie bloß einen höchst abstrakten und unkonkreten Sachverhalt behaupten und Sie auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht in der Lage waren eine stichhaltiges und fundiertes bzw. nachvollziehbares Vorbringen darzulegen! Es ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass Ihr Vorbringen beim BFA eine gedankliche Konstruktion darstellt! In Indien hatten Sie augenscheinlich mit den indischen Behörden, Sicherheitsbehörden oder den Gerichten keinerlei Schwierigkeiten/Probleme. Sie haben in Ihrem Heimatland keine strafbaren Handlungen begangen und waren Sie in Ihrer Heimat nicht politisch oder religiös tätig; auch waren Sie in Ihrem Heimatland kein Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation. Eine Gefährdung aufgrund Ihrer ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit, Ihrer politischen Überzeugung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe haben Sie nicht einmal behauptet. Aus Ihrem ganzen Vorbringen ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung Ihrer Person durch den afghanischen Staat. Sie haben in Ihrem Heimatland keine strafbaren Handlungen begangen und waren Sie in Ihrer Heimat nicht politisch oder religiös tätig; auch waren Sie in Ihrem Heimatland kein Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation. Abschließend ist zu erklären, dass Sie sich mit dem Verlassen Indiens dazu entschlossen hatten die äußerste aller Möglichkeiten zu wählen, um Ihren vermeintlichen Problemen zu entgehen. Dies scheint insofern unverhältnismäßig, als dass Sie angaben, dass beispielsweise Ihre Mutter und Ihre Schwester unbehelligt in Indien leben können. Es existiert kein Meldewesen in Ihrem Heimatland, wie sich aus dem LIB zur Lage in Indien ergibt, sodass Ihnen jedenfalls die Möglichkeit offensteht, sich an einen anderen Ort in Ihrem Herkunftsstaat zu begeben, um Ihren vermeintlichen Problemen zu entgehen. Dass man gerade Sie in ganz Indien suchen und auch finden sollte, ist widersprüchlich zur im LIB geschilderten allgemeinen Lage und somit aus Sicht der Behörde nicht glaubhaft. Sie selbst haben in der Einvernahme am XXXX angegeben nach der behaupteten Ermordung Ihres Vaters eine Zeit lang in Dehli gelebt zu haben, wo es zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen ist. Selbst wenn die behaupteten Grundstücksstreitigkeiten, als glaubhaft angesehen werden könnten, so haben sich in Ihrem Asylverfahren keine Anzeichen ergeben die einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegensprechen.Es existiert kein Meldewesen in Ihrem Heimatland, wie sich aus dem LIB zur Lage in Indien ergibt, sodass Ihnen jedenfalls die Möglichkeit offensteht, sich an einen anderen Ort in Ihrem Herkunftsstaat zu begeben, um Ihren vermeintlichen Problemen zu entgehen. Dass man gerade Sie in ganz Indien suchen und auch finden sollte, ist widersprüchlich zur im LIB geschilderten allgemeinen Lage und somit aus Sicht der Behörde nicht glaubhaft. Sie selbst haben in der Einvernahme am römisch 40 angegeben nach der behaupteten Ermordung Ihres Vaters eine Zeit lang in Dehli gelebt zu haben, wo es zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen ist. Selbst wenn die behaupteten Grundstücksstreitigkeiten, als glaubhaft angesehen werden könnten, so haben sich in Ihrem Asylverfahren keine Anzeichen ergeben die einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegensprechen. Gesamt betrachtet ergaben sich aus Ihrem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es konkret gegen Sie gerichtete asylrelevante Verfolgung gegeben hätte bzw. welche Ihre Flucht begründet hätte." Zu den Spruchpunkten III., IV., V., und VI. hielt das Bundesamt u.a. fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht erfülle. Sein Aufenthalt in Österreich beruhe nur auf der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, die ihn in Österreich binden könnten sowie ein erst kurzer Aufenthalt vorliege. Weiters sei das Interesse an einer zügigen Bearbeitung gegeben.Zu den Spruchpunkten römisch drei., römisch vier., römisch fünf., und römisch sechs. hielt das Bundesamt u.a. fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG nicht erfülle. Sein Aufenthalt in Österreich beruhe nur auf der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, die ihn in Österreich binden könnten sowie ein erst kurzer Aufenthalt vorliege. Weiters sei das Interesse an einer zügigen Bearbeitung gegeben. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus dem Bundesstaat Punjab, er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an und ist ledig. In Indien besuchte er 12 Jahre eine Schule. Er spricht Punjabi. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen und auch keine Lebensgefährtin. In einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt er ebenso wenig, hingegen halten sich seine Mutter und seine Schwester im Heimatland auf. Er ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich unbescholten. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt und sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus dem Bundesstaat Punjab, er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an und ist ledig. In Indien besuchte er 12 Jahre eine Schule. Er spricht Punjabi. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen und auch keine Lebensgefährtin. In einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt er ebenso wenig, hingegen halten sich seine Mutter und seine Schwester im Heimatland auf. Er ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich unbescholten. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt und sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt: Letzte Kurzinformation eingefügt am 09.08.2019 A) Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 9.8.2019, Aufhebung Sonderstatus für Jammu und Kaschmir (Relevant für Abschnitt 2./Politische Lage und Abschnitt 3.1./Regionale Problemzone Jammu und Kaschmir). Indien hat am 5.8.2019 den in der Verfassung festgelegten Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ZO 6.8.2019). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung jenes Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Der Artikel 370 gewährt der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019). Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019). Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass die hindu-nationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine "Hinduisierung" des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Damit Unruhen verhindert werden, haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen, zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019), Medienberichten zufolge wurden bei Razzien im Bundesstaat Jammu und Kashmir mittlerweile mehr als 500 Personen festgenommen (HP 8.8.2019). Pakistan, das ebenfalls Anspruch auf die gesamte Region erhebt (ORF 5.8.2019), verurteilt den Schritt als illegal und richtet durch das pakistanische Militär eine klare Drohung an Indien und kündigt an, den UN-Sicherheitsrat anzurufen (ZO 6.8.2019). Der pakistanische Regierungschef Khan warnt vor den verheerenden Folgen, die eine militärische Auseinandersetzung haben könnte (FAZ 7.8.2019). Kritik an dem Schritt der indischen Regierung kommt auch aus Peking (FAZ 6.8.2019). Chinas Außenminister Hua Chunying hat den Schritt Indiens zur Abschaffung des Sonderstatus Kaschmirs als "nicht akzeptabel" und "nicht bindend" bezeichnet (SCMP 7.8.2019). Es gibt vereinzelte Berichte über kleinere Aktionen des Wiederstandes gegen das Vorgehen der Sicherheitskräfte, welche jedoch offiziell nicht bestätigt worden sind (BBC 7.8.2019). Anmerkung: Zuletzt drohte die Situation im Februar 2019 zu eskalieren, nachdem bei einem Selbstmordanschlag dutzende Polizisten in der Region und Hindu-Nationalisten die Bewohner Kaschmirs für das Attentat verantwortlich gemacht haben (ARTE 7.8.2019). Die Krise zwischen Indien und Pakistan spitzte sich daraufhin derart zu, dass es zu gegenseitigen Luftschlägen gekommen war [siehe KI vom 20.2.2019]. Quellen: * ARTE - (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut? https://www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-erneut, Zugriff 8.8.2019 * BBC - British Broadcasting Corporation (6.8.2019): Article 370: What happened with Kashmir and why it matters, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49234708, Zugriff 7.8.2019 * BBC - British Broadcasting Corporation (7.8.2019): Article 370: Kashmiris express anger at loss of special status, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49261322, Zugriff 8.8.2019 * DS - Der Standard (7.8.2019): Kaschmir-Konflikt: Pakistan weist indische Diplomaten aus, https://www.derstandard.at/story/2000107163187/pakistan-weist-indische-diplomaten-aus-toter-bei-protesten-in-srinagar, Zugriff 8.8.2019 * FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad-16321737.html, Zugriff 8.8.2019 * HP - Huffpost (8.8.2019): India Arrests Over 500 In Kashmir As Pakistan Suspends Railway Service, https://www.huffpost.com/entry/india-arrests-over-500-in-kashmir-as-pakistan-suspends-railway-service_n_5d4c19a7e4b09e729742389e?guccounter=1, Zugriff 9.8.2019 * IT - India Today (6.8.2019): Article 370: China says opposed to Ladakh as Union Territory, https://www.indiatoday.in/india/story/china-reaction-jammu-kashmir-article-370-1577915-2019-08-06, Zugriff 7.8.2019 * NZZ - Neue Züricher Zeitung (5.8.2019): Indien hebt den Autonomiestatus Kaschmirs auf und riskiert, die Spannungen in der Region drastisch zu verschärfen, https://www.nzz.ch/international/kaschmir-indien-provoziert-mit-der-aufhebung-des-sonderstatus-ld.1499966, Zugriff 9.8.2019 * ORF - Österreichischer Rundfunk (5.8.2019): Indien streicht Kaschmirs Sonderstatus, https://orf.at/stories/3132670/, Zugriff 5.8.2019 * SCMP - South China Morning Post (7.8.2019): China calls India's move to scrap Kashmir's special status 'not acceptable' and not binding, https://www.scmp.com/news/china/diplomacy/article/3021712/china-calls-indias-move-scrap-kashmirs-special-status-not, Zugriff 7.8.2019 * SO - Spiegel Online (4.8.2019): Pakistan bittet Trump um Vermittlung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-nach-terrorwarnung-verlassen-tausende-das-gebiet-a-1280384.html, Zugriff 6.8.2019 * TNYT - The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi Is Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 7.8.2019* TNYT - The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi römisch eins s Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 7.8.2019 * ZO - Zeit Online (7.8.2019): Pakistan weist indischen Botschafter aus, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer-botschafter-ausweisung-hasan, Zugriff 8.8.2019 KI vom 27.5.2019, Wahlergebnis Lok Sabha, Wahl zum Unterhaus vom 11.4.2019 bis 19.5.2019 (Relevant für Abschnitt 2.Politische Lage). Indiens Regierungspartei BJP (Bharatiya Janata Party) von Premierminister Narendra Modi hat die Parlamentswahl in der bevölkerungsreichsten Demokratie der Welt deutlich gewonnen. Die Hindu-Nationalisten erreichten eine absolute Mehrheit der 545 Sitze im Unterhaus (SZ 23.5.2019), wie in der Nacht zum Freitag, aus der Auszählung der abgegebenen Stimmen, durch die Wahlkommission, hervorging. Staatspräsident Ram Nath Kovind wird somit aller Voraussicht nach Premierminister Modi erneut für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Regierungschef ernennen (ZO 24.5.2019), in welcher dieser Indien mit einer neuen, größeren parlamentarischen Mehrheit regieren wird (IT 24.5.2019), Dieses Ergebnis stellt die deutlichste Wiederwahl einer indischen Regierungspartei seit 1971 dar (SZ 23.5.2019). Mehr als 8.000 Kandidaten traten zur Wahl an, die in sieben Phasen über knapp sechs Wochen, in der Zeit vom 11. April bis zum 19. Mai, durchgeführt wurde (SZ 23.5.2019). Rund zwei Drittel der rund 900 Millionen wahlberechtigten Einwohner Indiens gaben ihre Stimmen ab (IT 24.5.2019), was einer Wahlbeteiligung von 67 Prozent entspricht (SZ 23.5.2019). Dabei siegte die BJP in insgesamt 303 Wahlkreisen (ECI 24.5.2019; vgl. BBC 24.5.2019).Mehr als 8.000 Kandidaten traten zur Wahl an, die in sieben Phasen über knapp sechs Wochen, in der Zeit vom 11. April bis zum 19. Mai, durchgeführt wurde (SZ 23.5.2019). Rund zwei Drittel der rund 900 Millionen wahlberechtigten Einwohner Indiens gaben ihre Stimmen ab (IT 24.5.2019), was einer Wahlbeteiligung von 67 Prozent entspricht (SZ 23.5.2019). Dabei siegte die BJP in insgesamt 303 Wahlkreisen (ECI 24.5.2019; vergleiche BBC 24.5.2019). Oppositionsführer Rahul Gandhi, Chef der zuvor jahrzehntelang regierenden Kongresspartei hat die Niederlage akzeptiert und gratulierte Modi zu dessen Sieg (ZO 24.5.2019; vgl. BBC 23.5.2019). Die Kongresspartei bleibt zweitstärkste Kraft im Parlament (ZO 24.5.2019). Sie verbessert sich voraussichtlich geringfügig im Vergleich zu ihrem bislang schlechtesten Wahlergebnis vor fünf Jahren (AJ 24.5.2019).Oppositionsführer Rahul Gandhi, Chef der zuvor jahrzehntelang regierenden Kongresspartei hat die Niederlage akzeptiert und gratulierte Modi zu dessen Sieg (ZO 24.5.2019; vergleiche BBC 23.5.2019). Die Kongresspartei bleibt zweitstärkste Kraft im Parlament (ZO 24.5.2019). Sie verbessert sich voraussichtlich geringfügig im Vergleich zu ihrem bislang schlechtesten Wahlergebnis vor fünf Jahren (AJ 24.5.2019). Modis populistische Politik spaltet das Land. In seiner Amtszeit kam es häufig zu Gewalt von Hindus gegen Muslime und andere Minderheiten. Außerdem wird Modis Wirtschaftspolitik kritisiert (ZO 24.5.2019). Er betonte im Wahlkampf die nationale Sicherheit und stellte sich als Beschützer des südasiatischen Landes - vor allem gegen den Erzfeind Pakistan - dar. Kurz vor der Wahl war es beinahe zu einem Krieg der nuklear bewaffneten Nachbarn gekommen (SZ 23.5.2019). Nach Angaben des indischen Außenministeriums gratulierten bereits einige Staats- und Regierungschefs Modi zu seinem Wahlsieg, darunter der russische Präsident Wladimir Putin, Chinas Staats- und Parteichef Xi Jinping und der pakistanische Premier Imran Khan - noch bevor das Wahlergebnis offiziell war (ZO 24.5.2019).Nach Angaben des indischen Außenministeriums gratulierten bereits einige Staats- und Regierungschefs Modi zu seinem Wahlsieg, darunter der russische Präsident Wladimir Putin, Chinas Staats- und Parteichef römisch zehn i Jinping und der pakistanische Premier Imran Khan - noch bevor das Wahlergebnis offiziell war (ZO 24.5.2019). Premierminister Narendra Modi führt seit dem 25.9.2019 Gespräche zur Bildung eines neuen Kabinetts (REUTERS 24.5.2019). Quellen: - AJ - Al Jazeera (24.5.2019): India elections 2019: All the latest updates, https://www.aljazeera.com/news/2019/05/indian-general-elections-2019-latest-updates-190521080547337.html, Zugriff 24.5.2019 - BBC - British Broadcasting Corporation (24.5.2019): India general election 2019: What happened? https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48366944, Zugriff 24.5.2019 - BBC - British Broadcasting Corporation (23.5.2019): India election 2019: Narendra Modi thanks voters for 'historic mandate', https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48389130, Zugriff 24.5.2019 - ECI - Election Commission of India (24.5.2019): Result Status, Status Known For 542 out of 542 Constituencies, Last Updated at 08:10:02 pm On 05/24/2019, http://results.eci.gov.in/pc/en/partywise/index.htm, Zugriff 24.5.2019 (20:00 Uhr) - IT - India Today (24.5.2019): Election results 2019: Ab ki baar, 300 paar: Modi makes it mumkin for BJP, https://www.indiatoday.in/elections/lok-sabha-2019/story/election-results-2019-narendra-modi-wins-big-bjp-300-seats-1533550-2019-05-24, Zugriff 24.5.2019 - REUTERS (24.5.2019): Modi begins talks for new cabinet after big election win, Zugriff 24.5.2019 - SZ - Süddeutsche Zeitung (23.5.2019): Regierung von Premier Modi siegt bei Marathon-Wahl deutlich, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-modi-wahl-hindu-1.4459235, Zugriff 23.5.2019 - ZO - Zeit Online (24.5.2019): Regierungspartei gewinnt absolute Mehrheit bei Parlamentswahl, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-05/indien-parlamentswahl-narendra-modi-bharatiya-janata-absolute-mehrheit, Zugriff 24.5.2019 KI vom 6.3.2019, aktuelle Ereignisse im Kaschmir-Konflikt (relevant für Abschnitt 3.1./regionale Problemzone Jammu und Kaschmir). Indien ist am 26.2.2019 zum ersten Mal seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum eingedrungen und flog als Vergeltung für den Selbstmordanschlag vom 14.2.2019 [Anm.: vgl. dazu KI im LIB Indien vom 20.2.2019] einen Angriff auf ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad außerhalb der Stadt Balakot (Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Pakistan). Dies liegt außerhalb der umkämpften Region Kaschmir (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019b, WP 26.2.2019). Indien ist überzeugt davon, dass der Selbstmordanschlag vom 14. Feber von Pakistan aus geplant und unterstützt wurde (NZZ 26.2.2019).Indien ist am 26.2.2019 zum ersten Mal seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum eingedrungen und flog als Vergeltung für den Selbstmordanschlag vom 14.2.2019 [Anm.: vergleiche dazu KI im LIB Indien vom 20.2.2019] einen Angriff auf ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad außerhalb der Stadt Balakot (Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Pakistan). Dies liegt außerhalb der umkämpften Region Kaschmir (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019b, WP 26.2.2019). Indien ist überzeugt davon, dass der Selbstmordanschlag vom 14. Feber von Pakistan aus geplant und unterstützt wurde (NZZ 26.2.2019). Über die Auswirkungen des Bombardements gehen die Angaben auseinander: Während indische Behörden darüber berichten, dass fast 200 (CNN News 18 26.2.2019) Terroristen, Ausbilder, Kommandeure und Dschihadisten getötet und das Lager komplett zerstört wurden, bestätigt das pakistanische Militär zwar den Luftangriff (DW 26.2.2019), verlautbart jedoch, dass sich die indischen Flugzeuge ihrer Bombenlast nahe Balakot hastig im Notwurf entledigt hätten, um sofort aufgestiegenen pakistanischen Kampfjets zu entkommen. Nach pakistanischen Angaben gibt es weder eine große Anzahl an Opfern (Dawn 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019a), noch wäre Infrastruktur getroffen worden (DW 26.2.2019).Über die Auswirkungen des Bombardements gehen die Angaben auseinander: Während indische Behörden darüber berichten, dass fast 200 (CNN News 18 26.2.2019) Terroristen, Ausbilder, Kommandeure und Dschihadisten getötet und das Lager komplett zerstört wurden, bestätigt das pakistanische Militär zwar den Luftangriff (DW 26.2.2019), verlautbart jedoch, dass sich die indischen Flugzeuge ihrer Bombenlast nahe Balakot hastig im Notwurf entledigt hätten, um sofort aufgestiegenen pakistanischen Kampfjets zu entkommen. Nach pakistanischen Angaben gibt es weder eine große Anzahl an Opfern (Dawn 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019a), noch wäre Infrastruktur getroffen worden (DW 26.2.2019). Beobachter zeigten sich skeptisch, dass bei diesem Militärschlag tatsächlich eine große Anzahl an Terroristen an einem Ort getroffen worden sein könnte. Anwohner des Ortes Balakot berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, sie seien am frühen Morgen durch laute Explosionen aufgeschreckt worden. Sie sagten, dass nur ein Mensch verletzt und niemand getötet worden sei. Außerdem erklärten sie, dass es in der Vergangenheit tatsächlich ein Terrorlager in dem Gebiet gegeben habe. Dieses sei aber mittlerweile in eine Koranschule umgewandelt worden (FAZ 26.2.2019b). Die pakistanischen Streitkräfte haben am 27.2.2019 eigenen Angaben zufolge zwei indische Kampfflugzeuge über Pakistan abgeschossen und bestätigten die Festnahme eines Piloten. Ein Sprecher der indischen Regierung bestätige den Abschuss einer MiG-21 (Standard 27.2.2019). Der indische Pilot wurde den indischen Behörden am 1.3.2019 am Grenzübergang Wagah übergeben. Der pakistanische Ministerpräsident Imran Khan bezeichnete die Freilassung als eine "Geste des Friedens" (Zeit 1.3.2019). Pakistan hat am 27.2.2019 seinen Luftraum vollständig gesperrt (Flightradar24 27.2.2019) und am 1.3.2019 für Flüge von/nach Karatschi, Islamabad, Peschawar und Quetta (am 2.3. auch Lahore) wieder geöffnet (Flightradar24 27.2./1.3./2.3.2019; vgl. AAN 1.3.2019). Der komplette Luftraum wurde - mit Einschränkungen - am 4.3. freigegeben (Dawn 6.3.2019; vgl. Dawn 4.3.2019b).Pakistan hat am 27.2.2019 seinen Luftraum vollständig gesperrt (Flightradar24 27.2.2019) und am 1.3.2019 für Flüge von/nach Karatschi, Islamabad, Peschawar und Quetta (am 2.3. auch Lahore) wieder geöffnet (Flightradar24 27.2./1.3./2.3.2019; vergleiche AAN 1.3.2019). Der komplette Luftraum wurde - mit Einschränkungen - am 4.3. freigegeben (Dawn 6.3.2019; vergleiche Dawn 4.3.2019b). Am 2.3.2019 wurde gemeldet, dass bei Feuergefechten im Grenzgebiet von Kaschmir mindestens sieben Menschen getötet und zehn weitere verletzt worden waren.

indischen Medienberichten seien im indischen Teil der Konfliktregion eine 24 Jahre alte Frau und ihre beiden Kinder durch Artilleriebeschuss ums Leben gekommen sowie acht weitere Personen verletzt worden. Nach Angaben der pakistanischen Sicherheitskräfte wurden im pakistanischen Teil Kaschmirs ein Bub und ein weiterer Zivilist sowie zwei Soldaten getötet und zwei weitere Menschen verletzt. Die Armeen der verfeindeten Nachbarn hatten seit 1.3.2019 immer wieder an verschiedenen Stellen über die de-facto-Grenze zwischen den von Pakistan und Indien kontrollierten Teilen Kaschmirs geschossen (Presse 2.3.2019). Am 3.3.2019 meldeten beide Seiten, dass die Lage entlang der "Line of Control" wieder relativ ruhig sei (Reuters 3.3.2019) Der pakistanische Informationsminister bestätige am 3.3.2019, dass eine entscheidende Aktion gegen die extremistischen und militanten Organisationen Jaish-e-Mohammad (JeM) sowie Jamaatud Dawa (JuD) mit ihrem Wohltätigkeitsflügel Falah-i-Insaniat Foundation (FIF) unmittelbar bevorstehe. Dieses Vorgehen würde in Übereinkunft mit dem National Action Plan (NAP) stehen. Der Beschluss dazu sei bereits lange vor dem Anschlag auf indische Sicherheitskräfte am 14.

  1. gefallen und erst jetzt veröffentlicht worden. Die Entscheidung sei nicht auf Druck Indiens getroffen worden (Dawn 4.3.2019a). Quellen: * AAN - Austrian Aviation Network (1.3.2019): Pakistan öffnet den Luftraum wieder teilweise, http://www.austrianaviation.net/detail/pakistan-oeffnet-den-luftraum-wieder-teilweise/, Zugriff 4.3.2019 * CNN News 18 (26.2.2019): Surgical Strikes 2.0: '200-300 Terrorist Dead', https://www.news18.com/videos/india/surgical-strikes-2-0-200-300-terrorist-dead-2048827.html, Zugriff 26.2.2019 * Dawn (26.2.2019): Indian aircraft violate LoC, scramble back after PAF's timely response: ISPR, https://www.dawn.com/news/1466038, Zugriff 26.2.2019 * Dawn (4.3.2019a): Govt plans decisive crackdown on militant outfits, https://www.dawn.com/news/1467524/govt-plans-decisive-crackdown-on-militant-outfits, Zugriff 4.3.2019 * Dawn (4.3.2019b): Pakistan airspace fully reopened, says aviation authority, https://www.dawn.com/news/1467600, Zugriff 6.3.2019 * Dawn (6.3.2019): Airlines avoiding Pakistan's eastern airspace, making flights longer, https://www.dawn.com/news/1467798/airlines-avoiding-pakistans-eastern-airspace-making-flights-longer, Zugriff 6.3.2019 * DW - Deutsche Welle (26.2.2019): Indische Jets fliegen Luftangriff in Pakistan, https://www.dw.com/de/indische-jets-fliegen-luftangriff-in-pakistan/a-47688997, Zugriff 26.2.2019 * FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019a): Indien fliegt Luftangriffe in Pakistan, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-fliegt-angriffe-gegen-mutmassliche-islamisten-in-pakistan-16060732.html, Zugriff 4.3.2019 * FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019b): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 4.3.2019 * Flightradar24 (27.2.2019; Ergänzungen am 1.3.2019 und 2.3.2019): Tensions between India and Pakistan affect air traffic, https://www.flightradar24.com/blog/tensions-between-india-and-pakistan-affect-air-traffic/, Zugriff 4.3.2019 * NZZ - Neue Züricher Zeitung (26.2.2019): Die Spirale der Eskalation dreht, https://www.nzz.ch/meinung/indien-bombardiert-pakistan-spirale-der-eskalation-dreht-ld.1462893, Zugriff 26.2.2019 * Presse, die (2.3.2019): Kaschmir: Sieben Tote bei Schüssen an Grenze von Indien und Pakistan, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5588780/Kaschmir_Sieben-Tote-bei-Schuessen-an-Grenze-von-Indien-und-Pakistan, Zugriff 4.3.2019 * Reuters (3.3.2019): India-Pakistan border quiet but Kashmir tense amid militancy crackdown, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-idUSKCN1QK093, Zugriff 6.3.2019 * Reuters (4.3.2019): Pakistan adds flights, delays reopening of commercial airspace, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-airports/pakistan-adds-flights-delays-reopening-of-commercial-airspace-idUSKCN1QL0SH, Zugriff 5.3.2019 * Standard, der (27.2.2019): Pakistan schießt indische Kampfjets ab, Premier warnt vor "großem Krieg", https://derstandard.at/2000098654825/Drei-Tote-bei-Absturz-von-indischem-Militaerflugzeug-in-Kaschmir, Zugriff 4.3.2019 * SZ- Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 26.2.2019 * WP - The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 26.2.2019 * Zeit, die (1.3.2019): Pakistan lässt indischen Piloten frei, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer-pilot, Zugriff 4.3.2019 KI vom 20.2.2019, Selbstmordanschlag auf indische Sicherheitskräfte Awantipora/Distrikt Pulwama/Kaschmir am 14.2.2019, Feuergefecht in Pinglan/Distrikt Pulwama/Kaschmir am 18.2.2019 (relevant für Abschnitt 3.1./regionale Problemzone Jammu und Kaschmir). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am 14.2.2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (IT 15.2.2019). Wie durch die Polizei mitgeteilt wurde, explodierte ein mit etwa 350 Kilogramm Sprengstoff beladener Geländewagen auf einer Autobahn im Distrikt Pulwama (DS 14.2.2019). Ziel des Anschlags war ein Konvoi von 78 Bussen der paramilitärischen Polizeitruppe Central Police Reserve Force (CRPF), der auf der streng bewachten Verbindungsstraße zwischen den Städten Jammu und der Hauptstadt des indischen Bundesstaates Jammu und Kaschmir Srinagar, unterwegs war (DW 14.2.2019). Die aus Pakistan stammende Terrorgruppe Jaish-e-Mohammed (JeM) reklamierte den Anschlag für sich (ANI 14.2.2019). Die Gruppe, welche in Pakistan entstanden ist, verfügt dort über Rückzugsgebiete und nutzt Kaschmir als Arena für ihre Gewalttaten. Indien geht davon aus, dass die Terroristen von Kreisen innerhalb des pakistanischen Militärs unterstützt werden (SZ 15.2.2019). Lokalen Beamten zufolge stellt der erfolgte Bombenanschlag den schlimmsten Anschlag in der umkämpften Region seit drei Jahrzehnten dar (TNYT 14.2.2019). Indiens Premierminister Narendra Modi sprach auf Twitter von einem "niederträchtigen Angriff" und bezeichnete die Toten als "Märtyrer" und kündigte des Weiteren an, dass "Die Opfer, die unsere mutigen Sicherheitskräfte gebracht haben, [...] nicht vergeblich sein [werden]" (DS 14.2.2019). Während Pakistan Vorwürfe hinter dem Selbstmordanschlag zu stehen zurückweist, fordert die indische Regierung von Pakistan gegen die Gruppe vorzugehen (DS 15.2.2019). Bei einer mit dem Bombenanschlag im Zusammenhang stehenden Aktion der indischen Sicherheitskräfte wurden am 18.2.2019 bei einem Feuergefecht zwischen Militanten und der indischen Armee in Pinglan im Distrikt Pulwama fünf Angehörige der indischen Sicherheitskräfte, drei Militante und ein Zivilist getötet. Mindestens sieben Sicherheitskräfte wurden verletzt. Nach Angaben der Polizei waren die getöteten Militanten Mitglieder der JeM, welche am Anschlag des 14.2.2019 im nahe gelegenen Awantipora beteiligt waren (TIT 18.2.2019). Auf die Ankündigung des pakistanischen Premierministers Imran Khan, die Behauptungen Indiens zu untersuchen, und auf dessen Warnung, Pakistan würde Vergeltungsmaßnahmen gegen jede indische Militäraktion ergreifen (TNYT 19.2.2019), reagierte Indien in heftiger Form, indem es Islamabad als "das Nervenzentrum des Terrorismus" bezeichnete (TOI 19.2.2019). Die Spannungen zwischen Indien und Pakistan haben sich intensiviert; beide Länder haben ihre Botschafter zu Konsultationen zurückgerufen (TNYT 19.2.2019). Anmerkung: Auf einen Angriff auf einen Militärstützpunkt in Kaschmir, bei welchem 19 indischen Soldaten getötet wurden, reagierte Indien im September 2016 eigenen Angaben zufolge mit einem "chirurgischen Schlag" im pakistanischen Teil Kaschmirs. Auch damals machte Indien JeM für den Anschlag verantwortlich (DS 14.2.2019). Quellen: - ANI - Asia News International (14.2.2019): 12 CRPF personnel killed in terror attack in Kashmir, https://www.aninews.in/news/national/general-news/12-crpf-personnel-killed-in-terror-attack-in-kashmir20190214170929/, Zugriff 14.2.2019 - DS - Der Standard (15.2.2019): Pakistan weist Verantwortung für Terror in Indien von sich, https://derstandard.at/2000098045261/Pakistan-weist-Verantwortung-fuer-Terror-in-Indien-von-sich, Zugriff 15.2.2019 - DS - Der Standard (14.2.2019): Dutzende Tote bei Anschlag auf indische Sicherheitskräfte in Kaschmir, https://derstandard.at/2000098009156/Zwoelf-Soldaten-in-Kaschmir-durch-Anschlag-getoetet, Zugriff 14.2.2019 - DW .- Deutsche Welle (14.2.2019): Viele Tote bei Terroranschlag in Kaschmir, https://www.dw.com/de/viele-tote-bei-terroranschlag-in-kaschmir/a-47523658 Zugriff 14.2.2019 - IT - India Today (15.2.2019): Kashmir terror attack: Pakistan says attack matter of concern, rejects India's charges | As it happened, https://www.indiatoday.in/india/story/pulwama-awantipora-jammu-and-kashmir-terror-attack-live-1456117-2019-02-14, Zugriff20.2.2019 - SZ - Süddeutsche Zeitung (15.2.2019): Der andere Wahlkampf, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-und-pakistan-der-andere-wahlkampf-1.4331915, Zugriff 17.2.2019 - TIO - Times of India (15.2.2109): Pulwama terror attack: What we know so far, https://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/67994287.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 18.1.2019 - TIT - The Irish Times (18.2.2019): Four Indian soldiers among dead in Kashmir gun battle, https://www.irishtimes.com/news/world/asia-pacific/four-indian-soldiers-among-dead-in-kashmir-gun-battle-1.3797668, Zugriff 19.2.2019 - TNYT - The New York Times (19.2.2019): Pakistan Offers to Investigate Deadly Suicide Bombing in Kashmir, https://www.nytimes.com/2019/02/19/world/asia/pakistan-imran-khan-india-kashmir.html?rref=collection%2Ftimestopic%2FKashmir&action=click&contentCollection=world&region=stream&module=stream_unit&version=latest&contentPlacement=1&pgtype=collection, Zugriff 19.2.2019 - TNYT - The New York Times (14.2.2019): Kashmir Suffers From the Worst Attack There in 30 Years, https://www.nytimes.com/2019/02/14/world/asia/pulwama-attack-kashmir.html?rref=collection%2Ftimestopic%2FKashmir&action=click&contentCollection=world&region=stream&module=stream_unit&version=latest&contentPlacement=4&pgtype=collection, Zugriff 14.2.2019 - TOI - Times of India (19.2.2019): "Pakistan is nerve centre of terrorism": India rejects Imran Khan's statement on Pulwama terror attack, https://timesofindia.indiatimes.com/india/pakistan-is-nerve-centre-of-terrorism-india-rejects-imran-khans-claims-on-pulwama-terror-attack/articleshow/68066363.cms, Zugriff 19.2.2019 B) Politische Lage Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.1.2019; vgl. AA 18.9.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.4.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.1.2019; vergleiche AA 18.9.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.4.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 18.9.2018), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 11.2018a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 18.9.2018). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 3.2018a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt (AA 9.2018a). Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 11.2018a). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 20.4.2018). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 18.9.2018). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 20.4.2018). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2017 ist Präsident Ram Nath Kovind indisches Staatsoberhaupt (AA 11.2018a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 3.2018a). Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.9.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vgl. FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.9.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.9.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung
  2. Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vgl. FAZ 16.5.2014). Der BJP-Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.9.2018).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.9.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vergleiche FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.9.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.9.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung
  3. Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vergleiche FAZ 16.5.2014). Der BJP-Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.9.2018). In Indien wird im Zeitraum zwischen April und Mai 2019 wiedergewählt. Der genaue Zeitplan ist jedoch noch unklar. In den Umfragen liegt der hindu-nationalistische Premier Narendra Modi mit seiner BJP vorne (DS 1.1.2019). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 3.2018b). Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktive Außenpolitik. Der außenpolitische Kernansatz der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" ergänzt. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und als aufstrebende Gestaltungsmacht die zunehmende verantwortliche Mitgestaltung regelbasierter internationaler Ordnung (AA 11.2018b). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 3.2018a). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an, wobei nicht zuletzt Alternativkonzepte zur einseitig sino-zentrisch konzipierten "Neuen Seidenstraße" eine wichtige Rolle spielen. In der Region Südasien setzt Indien zudem zunehmend auf die Regionalorganisation BIMSTEC (Bay of Bengal Initiative for Multi-Sectoral Technical and Economic Cooperation). Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft und Mitglied im "Regional Forum" (ARF). Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. Die Shanghai Cooperation Organisation (SCO) hat Indien und Pakistan 2017 als Vollmitglieder aufgenommen. Der Gestaltungswille der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) schien zuletzt abzunehmen (AA 11.2018b). In den Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zu kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmir-Problem (AA 11.2018b). Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 3.2018a). Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 3.2018a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien - AA - Auswärtiges Amt (11.2018a): Indien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206048, Zugriff 23.1.2019 - AA - Auswärtiges Amt (11.2018b): Indien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206046, Zugriff 23.1.2019 - CIA - Central Intelligence Agency (15.1.2019): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 23.1.2019 - DS - Der Standard (1.1.2019): Was 2019 außenpolitisch bringt. Die US-Demokraten übernehmen die Mehrheit im Repräsentantenhaus, Großbritannien plant den Brexit - und in Indien, der größten Demokratie der Welt, sind Wahlen, https://www.derstandard.de/story/2000094950433/was-2019-aussenpolitisch-bringt, Zugriff 28.1.2019 - FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 11.10.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2018a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 23.1.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (3.2018b): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, https://www.liportal.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.1.2019 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 C) Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven, die sich oft in kommunal begrenzten Ausschreitungen entladen (GIZ 3.2018a). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 in Mumbai, September 2011 in New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 in Chennai und Dezember 2014 in Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Aber auch im Rest des Landes gab es Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des "Islamischen Staates" (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (BPB 12.12.2017). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 3.2018a). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 18.9.2018). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 898 Todesopfer durch terrorismus-relevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 803 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 wurden 935 Menschen durch Terrorakte getötet. Bis zum 13.1.2019 wurden 12 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 13.1.2019). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie. Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2018). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 18.9.2018). C.
  4. Pakistan und Indien Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 11.2018b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BBC 23.1.2018). Nach dem friedlichen Unabhängigkeitskampf gegen die britische Kolonialherrschaft zeigte bereits die blutige Teilung Britisch-Indiens, die mit einer Massenflucht, schweren Gewaltausbrüchen und Pogromen einherging, wie schwierig es sein wird, die ethnisch, religiös, sprachlich und sozioökonomisch extrem heterogene Gesellschaft in einem Nationalstaat zusammenzuhalten. Die inter-religiöse Gewalt setzte sich auch nach der Teilung zwischen Indien und Pakistan fort (BPB 12.12.2017). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und ein terroristischer Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs im September 2016 hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft.

Regierungserklärung reagierte Indien auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. Immer wieder kommt es zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 11.2018b). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist 2016 zum Stillstand gekommen. Aktuell sind die Beziehungen auf sehr niedrigem Niveau stabil (AA 11.2018b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien - AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien - AA - Auswärtiges Amt (11.2018b): Indien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206046, Zugriff 23.1.2019 - BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019 - BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (12.12.2017): Innerstaatliche Konflikte - Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 23.10.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2018a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 11.10.2018 - ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion - SATP - South Asia Terrorism Portal (13.1.2019): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2019, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 23.1.2019 C.

  1. Punjab Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Mio. im Punjab (MoHA o.D.). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben das Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2018). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in das indische Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne des pakistanischen Geheimdienstes, Inter-Services-Intelligence (ISI) bekannt, welcher gemeinsam mit der in Indien verbotenen Sikh-Gruppierung Babbar Khalasa International (BKI) und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2018). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 20.4.2018; vgl. BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2018).Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in das indische Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne des pakistanischen Geheimdienstes, Inter-Services-Intelligence (ISI) bekannt, welcher gemeinsam mit der in Indien verbotenen Sikh-Gruppierung Babbar Khalasa International (BKI) und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2018). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 20.4.2018; vergleiche BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2018). Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200-300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2018). Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar (USDOS 20.4.2018). Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte. Die Sikhs, 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 10.2017). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 10.2017). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394309.html, Zugriff 6.11.2018 - BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 18.10.2018 - MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 18.10.2018 - ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2015 Report on International Religious Freedom - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436757.html, Zugriff 23.10.2018 C.
  2. Naxaliten Gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. "Naxaliten" oder "maoistische Guerilla") stellen weiter eine große innenpolitische Herausforderung für die indische Regierung dar. Sie operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im ländlichen Raum (AA 18.9.2018). Mit dem Zusammenschluss unterschiedlicher militanter Gruppen setzte 1998 erneut eine Intensivierung und Militarisierung des Konflikts ein, die ihren Höhepunkt zwischen 2005 und 2009 erreichte. Daraufhin beschloss die indische Zentralregierung einen nationalen sicherheits- und entwicklungspolitischen Aktionsplan zur Eindämmung der Gewalt. Zwar wurden die Naxaliten vielerorts zurückgedrängt und durch die Verhaftung, Tötung oder Kapitulation führender Kader erheblich geschwächt, die Ursachen des Konflikts wurden jedoch bislang nur unzureichend adressiert (BPB 12.12.2017). Dem seit Jahrzehnten existierenden Phänomen des maoistischen (naxalitischen) Terrors wurde bislang nur mit geringem Erfolg mit polizeilichen Maßnahmen auf lokaler Ebene begegnet (ÖB 10.2017). Die Naxaliten verüben regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, politische Gegner und die öffentliche Infrastruktur (BPB 12.12.2017; vgl. ÖB 10.2017). Sie operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im ländlichen Raum. In Chhattisgarh, Jharkhand, Bihar, Madhya Pradesh, Westbengalen, Odisha und Andhra Pradesh ist es den Naxaliten in zahlreichen Distrikten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten (AA 18.9.2018). Die maoistischen Naxaliten streben die gewaltsame Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung an. Ihre Guerillastrategie zielt auf die Kontrolle über die ländliche Bevölkerung und die Zerstörung der zentralen Institutionen des Staates (BPB 12.12.2017).Dem seit Jahrzehnten existierenden Phänomen des maoistischen (naxalitischen) Terrors wurde bislang nur mit geringem Erfolg mit polizeilichen Maßnahmen auf lokaler Ebene begegnet (ÖB 10.2017). Die Naxaliten verüben regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, politische Gegner und die öffentliche Infrastruktur (BPB 12.12.2017; vergleiche ÖB 10.2017). Sie operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im ländlichen Raum. In Chhattisgarh, Jharkhand, Bihar, Madhya Pradesh, Westbengalen, Odisha und Andhra Pradesh ist es den Naxaliten in zahlreichen Distrikten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten (AA 18.9.2018). Die maoistischen Naxaliten streben die gewaltsame Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung an. Ihre Guerillastrategie zielt auf die Kontrolle über die ländliche Bevölkerung und die Zerstörung der zentralen Institutionen des Staates (BPB 12.12.2017). Die Naxaliten verfolgen eine Doppelstrategie: Auf der einen Seite stehen soziales Engagement, Arbeitsbeschaffung und die Verteidigung der Armen und Schwachen, auf der anderen Seite brutale Gewalt, Guerillaaktionen, Einschüchterung und Erpressung gegen echte und vermeintliche, auch zivile "Gegner". Mordkommandos gegen Polizeieinheiten sind nicht selten. Allerdings sind auch Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte in den Naxaliten-Gebieten dokumentiert. Die Zivilbevölkerung findet sich zwischen den Fronten wieder (AA 18.9.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien - ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion - BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (12.12.2017): Innerstaatliche Konflikte - Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 23.10.2018 D) Rechtsschutz/Justizwesen In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 18.9.2018). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 18.9.2018). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2018). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2018). Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und verfügt nicht über moderne Systeme zur Fallbearbeitung. Der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums für 2015 bis 2016 ergab eine Vakanz von 43 Prozent der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 20.4.2018). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 18.9.2018). Insbesondere auf unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2018). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 18.9.2018). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 18.9.2018). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können

Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. (AA 18.9.2018). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben bspw. 80 Prozent aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK Internationales Komitee des Roten Kreuz) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir (AA 18.9.2018). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill", und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 20.4.2018). Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 20.4.2018). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden

CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt.

Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2018). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die sozialen Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien - FH - Freedom House (27.1.2018): Freedom in the World 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1142635.html, Zugriff 22.10.2018 - ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 E) Sicherheitsbehörden Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 12.2018) und untersteht den Bundesstaaten (AA 18.9.2018). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2018). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2018). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt (USDOS 20.4.2018). Polizeireformen verzögerten sich 2017 erneut (HRW 18.1.2018). Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 20.4.2018). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2018). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 18.9.2018; vgl. BICC 12.2018). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2018).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2018). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 18.9.2018; vergleiche BICC 12.2018). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2018). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von "Recht und Ordnung" herangezogen (USDOS 20.4.2018). Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz für die Streitkräfte (AFSPA) wurde am 23.04.2018 für den Bundesstaat Meghalaya nach 27 Jahren aufgehoben und im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf 8 Polizeidistrikte beschränkt. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, und Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 18.9.2018). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 18.9.2018). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze - die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten - die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2018). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 18.9.2018). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 16.9.2018). Das Gesetz erlaubt es den Behörden auch, Häftlinge bis zu 180 Tage lang ohne Anklage in Gerichtsgewahrsam zu nehmen (einschließlich der 30 Tage in Polizeigewahrsam). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalte

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.