GVG iVm. §§ 4, 30 StudFG und § 6 FLAG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 4, 30, StudFG und Paragraph 6, FLAG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
FG erfülle.2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 18.01.2019, Dok. Nr. 431863701, wurde der Antrag abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfüge und auch nicht die Gleichstellungsvoraussetzungen
Paragraph 4, StudFG erfülle.
FG gelten. Die belangte Behörde übersehe auch, dass selbst der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in das österreichische Hoheitsgebiet hauptsächlich zum Zweck des Studiums eingereist sei, für den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Art. 45 AEUV unerheblich sei. Darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin bereits seit 2013 über Deutschkenntnisse auf dem Niveau C
Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 3, StudFG gelten. Die belangte Behörde übersehe auch, dass selbst der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in das österreichische Hoheitsgebiet hauptsächlich zum Zweck des Studiums eingereist sei, für den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Artikel 45, AEUV unerheblich sei. Darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin bereits seit 2013 über Deutschkenntnisse auf dem Niveau C
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.). 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, idF BGBl. I Nr. 25/2019, lauten:1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, lauten: "Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose § 4.
2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn
2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2013,, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn
Paragraph 5, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht, 5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages
G 1988, der für den Studierenden zusteht, und5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages
Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und
FG habe. Sie habe ein Bachelorstudium an der Wirtschaftsuniversität abgeschlossen und sei währenddessen ca. zwei Jahre und vier Monate in Österreich gemeldet gewesen. Abgesehen von einer insgesamt etwa zweiwöchigen geringfügigen Beschäftigung sei keine Beschäftigung ersichtlich.Der Antrag auf Studienbeihilfe wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin, die ungarische Staatsbürgerin ist, weder eine Wanderarbeitnehmerin im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer eins, StudFG sei noch ein Recht auf Daueraufenthalt in Österreich
Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 2, StudFG habe. Sie habe ein Bachelorstudium an der Wirtschaftsuniversität abgeschlossen und sei währenddessen ca. zwei Jahre und vier Monate in Österreich gemeldet gewesen. Abgesehen von einer insgesamt etwa zweiwöchigen geringfügigen Beschäftigung sei keine Beschäftigung ersichtlich. 2.2. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2019, Ro 2018/10/0028, die auf umfangreiche Rechtsprechung des EuGH Bezug nimmt, sind zur Beurteilung einer ausreichenden Integration in die Gesellschaft insbesondere die Dauer eines rechtmäßigen Aufenthaltes, die Staatsangehörigkeit, die Absolvierung eines erheblichen Teils der Schulausbildung, Familie, Beschäftigung, Sprachkenntnisse und sonstige soziale und wirtschaftliche Bindungen zu berücksichtigen. Auch die Integration ins Bildungssystem ist - soweit damit auch eine gesellschaftliche Verbindung zum betreffenden Mitgliedstaat einhergeht - bei der Integration in die Gesellschaft dieses Staates zu berücksichtigen. Bei der Einzelfallprüfung des Integrationsgrades einer Person spielen jedenfalls auch die Intensität der Integrationsmaßnahmen sowie deren Dauer und zeitliches Naheverhältnis zum Antragszeitpunkt eine maßgebliche Rolle. Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung neben dem abgeschossenen Bachelorstudium nur auf den Wohnsitz (aufrechte Meldung) der Beschwerdeführerin und die nur kurzfristige Beschäftigung gestützt. Zu anderen, für die Beurteilung ebenso ausschlaggebenden Kriterien wie etwa der Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes, den Sprachkenntnissen und sozialen und wirtschaftlichen Bindungen hat die belangte Behörde keine Ermittlungen durchgeführt und auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Ferner fanden auch die Intensität der Integrationsmaßnahmen sowie deren Dauer und zeitliches Naheverhältnis zum Antragszeitpunkt keine Berücksichtigung bei der angefochtenen Entscheidung. Fallbezogen wären in weiterer Folge auch Ermittlungen zur Höhe der Studienbeihilfe durchzuführen und zu beurteilen gewesen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG hat. Zwar haben die Eltern der Beschwerdeführerin keinen Wohnsitz oder sonstigen Anknüpfungspunkt in Österreich, jedoch hat die Beschwerdeführerin selbst ihren Wohnsitz seit September 2018 (wieder) in Österreich. Fallbezogen wären daher auch nähere Ermittlungen zu den Lebensunterhaltskosten der Beschwerdeführerin und den Unterhaltszahlungen ihrer Eltern im Anspruchszeitraum erforderlich gewesen. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren nur ansatzweise ermittelt und Feststellungen zu den bereits nach der Judikatur des EuGH erforderlichen und in der Entscheidung des VwGH vom 25.06.2019, Ro 2018/10/0028, zusammengefasst dargestellten Prüfungskriterien unterlassen. Die Argumentation der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeerhebung am (ergänzenden) Ermittlungsverfahren (mit dem Ziel einer Beschwerdevorentscheidung) nicht mitgewirkt habe, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin wesentliche Ermittlungen unterlassen hat, die für die Beurteilung des Bestehens des Anspruches auf Studienbeihilfe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bereits vor Bescheiderlassung notwendig gewesen wären. In der Gesamtschau ist daher der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben, insbesondere im Hinblick auf die bei der belangten Behörde bereits vorhandenen Daten und den im StudFG verankerten automationsunterstützten Datenaustausch, zumal Berechnungsvorgänge betroffen sein können, bei der die Verwaltung besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.In der Gesamtschau ist daher der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben, insbesondere im Hinblick auf die bei der belangten Behörde bereits vorhandenen Daten und den im StudFG verankerten automationsunterstützten Datenaustausch, zumal Berechnungsvorgänge betroffen sein können, bei der die Verwaltung besonders "nahe am Beweis" ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war der Bescheid nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Folglich war der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Ergänzend ist auszuführen, dass auch das Unterlassen der Mitwirkungspflicht durch die Partei die belangte Behörde nicht berechtigt, erforderliche Ermittlungen und Feststellungen zu unterlassen und an das Verwaltungsgericht zu "delegieren". Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB. ihre familiäre oder finanzielle Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl. VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279; 14.02.2002, 99/18/0199; 15.11.1994, 94/07/0099; 24.10.1980, 1230/78) oder einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben (vgl. VwSlg 6511 F/1990), besteht eine "erhöhte Mitwirkungspflicht" der Partei.Ergänzend ist auszuführen, dass auch das Unterlassen der Mitwirkungspflicht durch die Partei die belangte Behörde nicht berechtigt, erforderliche Ermittlungen und Feststellungen zu unterlassen und an das Verwaltungsgericht zu "delegieren". Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB. ihre familiäre oder finanzielle Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279; 14.02.2002, 99/18/0199; 15.11.1994, 94/07/0099; 24.10.1980, 1230/78) oder einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben vergleiche VwSlg 6511 F/1990), besteht eine "erhöhte Mitwirkungspflicht" der Partei. Insbesondere bei der Ermittlung der Lebenserhaltungskosten der Beschwerdeführerin und der Unterhaltsleistungen ihrer Eltern trifft die Beschwerdeführerin daher eine "erhöhte Mitwirkungspflicht", der sie im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Konsequenz einer Unterlassung der gehörigen Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts ist die Befugnis der Behörde, daraus
GH 24.10.1980, 1230/78; 16.10.2001, 99/09/0260; 26.02.2002, 2001/11/0220).Insbesondere bei der Ermittlung der Lebenserhaltungskosten der Beschwerdeführerin und der Unterhaltsleistungen ihrer Eltern trifft die Beschwerdeführerin daher eine "erhöhte Mitwirkungspflicht", der sie im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Konsequenz einer Unterlassung der gehörigen Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts ist die Befugnis der Behörde, daraus
Paragraph 45, Absatz 2, AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung eventuell auch für die Partei negative Schlüsse zu ziehen vergleiche VwGH 24.10.1980, 1230/78; 16.10.2001, 99/09/0260; 26.02.2002, 2001/11/0220). Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren in Bindung an die oben dargelegte Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts vorzugehen haben. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Studienförderungsgesetz (VwGH 25.06.2019, Ro 2018/10/0028) sowie zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Studienförderungsgesetz (VwGH 25.06.2019, Ro 2018/10/0028) sowie zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W224.2223250.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.