4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 und 3 GSVG sei nämlich gerade nicht nur auf Einkünfte aus derselben oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit zu beziehen bzw. zu beschränken.Das GSVG sehe keine Regel für eine Herausrechnung der Firmenpension, wie etwa bei einem Sanierungs- oder Veräußerungsgewinn, vor. Bei den Einkünften aus der Firmenpension handle es sich um solche, denen eine Tätigkeit, die nach dem GSVG versicherungspflichtig gewesen sei, zu Grunde liege. Daher sei sie bei der Bildung der Beitragsgrundlage für die weiterhin ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer heranzuziehen. Die Anknüpfung an Erwerbstätigkeiten
Paragraph 25, Absatz eins und 3 GSVG sei nämlich gerade nicht nur auf Einkünfte aus derselben oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit zu beziehen bzw. zu beschränken. Die durch die Finanzbehörde im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifizierten Einkünfte einer Firmenpension (resultierend aus einer Tätigkeit, die nach dem GSVG versicherungspflichtig gewesen sei), seien bei der Beitragsgrundlagenbildung heranzuziehen. Die Firmenpension sei daher bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage
GSVG zu berücksichtigen.Die durch die Finanzbehörde im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifizierten Einkünfte einer Firmenpension (resultierend aus einer Tätigkeit, die nach dem GSVG versicherungspflichtig gewesen sei), seien bei der Beitragsgrundlagenbildung heranzuziehen. Die Firmenpension sei daher bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage
Paragraph 25, GSVG zu berücksichtigen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 08.09.2017 zugestellt und endete somit die vierwöchige Beschwerdefrist
2 AVG am 06.10.2017. Die Beschwerde langte, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, am Montag, 09.10.2017 bei der belangten Behörde ein. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde (spätestens) am Freitag, dem 06.10.2017 der Post übergeben wurde.
3 AVG ist der Postlauf in die Beschwerdefrist nicht einzurechnen. Die Beschwerde war somit rechtzeitig.Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 08.09.2017 zugestellt und endete somit die vierwöchige Beschwerdefrist
Paragraph 32, Absatz 2, AVG am 06.10.2017. Die Beschwerde langte, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, am Montag, 09.10.2017 bei der belangten Behörde ein. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde (spätestens) am Freitag, dem 06.10.2017 der Post übergeben wurde.
Paragraph 33, Absatz 3, AVG ist der Postlauf in die Beschwerdefrist nicht einzurechnen. Die Beschwerde war somit rechtzeitig. 3.
oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben; […]“ „Beitragsgrundlage § 25.
1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,
Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Abs. 1 ermittelte Betrag,
Absatz eins, ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat
1 Z 42. für Pflichtversicherte
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4
1 Z 2 mindestens 537,78 €.3. für Pflichtversicherte
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 537,78 €. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung
1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten
1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge
Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, An die Stelle der Beträge
Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge. […]“ „§ 35b.
für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.„§ 35b.
Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 36, Absatz 2, ist anzuwenden.
G 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH 25.05.2011, 2010/08/0219 mwN.).3.4.1. Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten
Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt vergleiche VwGH 25.05.2011, 2010/08/0219 mwN.). Der Beschwerdeführer unterliegt aufgrund seiner Tätigkeit in den verfahrensgegenständlichen Jahren als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen XXXX Vertriebs-GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Zudem ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte.Der Beschwerdeführer unterliegt aufgrund seiner Tätigkeit in den verfahrensgegenständlichen Jahren als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen römisch 40 Vertriebs-GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Zudem ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.12.2012, 2011/08/0051, ausgesprochen, dass die einem Geschäftsführer vertraglich zugesicherte Firmenpension, die in welcher Form auch immer ausbezahlt wird und im Einkommenssteuerbescheid des Geschäftsführers als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bindend festgestellt wurde, jedenfalls alleine aufgrund dieser bindenden Feststellung durch die Abgabenbehörde in die Berechnung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG einzufließen hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.12.2012, 2011/08/0051, ausgesprochen, dass die einem Geschäftsführer vertraglich zugesicherte Firmenpension, die in welcher Form auch immer ausbezahlt wird und im Einkommenssteuerbescheid des Geschäftsführers als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bindend festgestellt wurde, jedenfalls alleine aufgrund dieser bindenden Feststellung durch die Abgabenbehörde in die Berechnung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG einzufließen hat. In Bezug auf den Bezug der Firmenpension des Beschwerdeführers wird seitens des erkennenden Gerichtes auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.11.1998, 10 Ob S 330/98x, verwiesen, wonach „...einem Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist und der ohne Anspruch auf ein angemessenes Entgelt eine Tätigkeit für diese Gesellschaft entfaltet, auch der Gewinn, der ihm als Gesellschafter zufließt, in jenem Umfang als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen ist, als er zusammen mit dem Geschäftsführergehalt einem angemessenen Entgelt für seine Tätigkeit entspricht; Gestaltungskonstruktionen, die dies verhindern, sind rechtsmissbräuchlich und dürfen im Sozialversicherungsrecht nicht zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft gehen. Grundsätzlich ist als der gesamte steuerliche Gewinn als Geschäftsführereinkommen aus dem Gewerbebetrieb anzusetzen. Daher kommt der Frage, ob die Betriebs-(Firmen)pension als Entgelt für diese seine weitere Tätigkeit als Geschäftsführer zu werten ist, wesentliche Bedeutung zu. Ganz entscheidungswesentlich ist hiebei der Umstand, dass der Geschäftsführer als Gesellschafter bei der Gestaltung seines Einkommens (nämlich der „Firmenpension“) selbst ganz wesentlich mitgewirkt hat, weil er die hiefür maßgeblichen Beschlüsse (der Gesellschaft) mittrug, wobei auch auffallend ist, dass offenbar nur er allein eine solche „Firmenpension“ bezieht. Immer dann, wenn aber ein Gesellschafter einer GmbH, dem in Hinblick auf seinen Anteil wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten auf die Beschlussfassung zukommen, weiterhin (auch) als Geschäftsführer tätig ist, ist ihm - jedenfalls in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht - all das, was ihm, unter welchem Titel auch immer, von der Gesellschaft zufließt (Einkommen, Gehalt Firmenpension) bzw. worauf er grundsätzlich Anspruch hat (nicht vorgenommene Gewinnausschüttungen) als Einkommen aus dieser Tätigkeit anzurechnen; kann doch nur so ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im bereits aufgezeigten Sinne verhindert und hintangehalten werden.“ Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.03.2018, Ra 2017/08/0116, betreffend die Frage der Beitragspflicht von Firmenpensionen iSd § 25 GSVG betreffend eine Versicherungspflicht gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Darin führt der Verwaltungsgerichtshof zwar an, dass eine Firmenpension dadurch gekennzeichnet, dass sie für eine Tätigkeit, die beendet ist, geleistet wird (Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind nicht hervorgekommen). Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.03.2018, Ra 2017/08/0116 zugrundeliegenden Anlassfall ist der vorliegende Sachverhalt insofern anders gelagert, als der Beschwerdeführer seine Tätigkeit, für die eine Firmenpension geleistet wird, (auch) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiterhin ausgeübt hat. Im Gegensatz zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer weiterhin ausgeübten Tätigkeit (geschäftsführender Gesellschafter der XXXX Vertriebs-GmbH) um dieselbe Tätigkeit, für welche auch die Firmenpension geleistet wird. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis ist eine Firmenpension dadurch gekennzeichnet, dass sie für eine Tätigkeit geleistet wird, die bereits beendet ist. Gerade diese Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt und war der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nach wie vor Geschäftsführer der XXXX Vertriebs-GmbH.Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.03.2018, Ra 2017/08/0116, betreffend die Frage der Beitragspflicht von Firmenpensionen iSd Paragraph 25, GSVG betreffend eine Versicherungspflicht gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Darin führt der Verwaltungsgerichtshof zwar an, dass eine Firmenpension dadurch gekennzeichnet, dass sie für eine Tätigkeit, die beendet ist, geleistet wird (Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind nicht hervorgekommen). Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.03.2018, Ra 2017/08/0116 zugrundeliegenden Anlassfall ist der vorliegende Sachverhalt insofern anders gelagert, als der Beschwerdeführer seine Tätigkeit, für die eine Firmenpension geleistet wird, (auch) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiterhin ausgeübt hat. Im Gegensatz zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer weiterhin ausgeübten Tätigkeit (geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 Vertriebs-GmbH) um dieselbe Tätigkeit, für welche auch die Firmenpension geleistet wird. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis ist eine Firmenpension dadurch gekennzeichnet, dass sie für eine Tätigkeit geleistet wird, die bereits beendet ist. Gerade diese Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt und war der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nach wie vor Geschäftsführer der römisch 40 Vertriebs-GmbH. Soweit der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.05.2012, 2009/08/0202, verweist, in welchem festgehalten wird, dass für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage maßgeblich ist, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren, ist er darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis insbesondere die Bindungswirkung von Einkommensteuerbescheiden im Sozialversicherungsrecht behandelt. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass mit der Bestimmung „einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit“ in § 25 Abs. 1 GSVG, welche ausdrücklich auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 GSVG verweist, nichts anderes als das Vorliegen eines die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 GSVG auslösenden Tatbestandes gemeint ist (vgl. sinngemäß VwGH 25.09.1990, 88/08/0296). Dies ist im gegenständlichen Fall aufgrund der Eigenschaft des Beschwerdeführers als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX Vertriebs-GmbH der Fall.Soweit der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.05.2012, 2009/08/0202, verweist, in welchem festgehalten wird, dass für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage maßgeblich ist, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren, ist er darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis insbesondere die Bindungswirkung von Einkommensteuerbescheiden im Sozialversicherungsrecht behandelt. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass mit der Bestimmung „einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit“ in Paragraph 25, Absatz eins, GSVG, welche ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, GSVG verweist, nichts anderes als das Vorliegen eines die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG auslösenden Tatbestandes gemeint ist vergleiche sinngemäß VwGH 25.09.1990, 88/08/0296). Dies ist im gegenständlichen Fall aufgrund der Eigenschaft des Beschwerdeführers als geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 Vertriebs-GmbH der Fall. 3.4.2. Insgesamt erfolgte somit die Berücksichtigung der Firmenpension der XXXX Vertriebs-GmbH an den Beschwerdeführer, der geschäftsführender Gesellschafter dieser GmbH und nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversichert war, bei der Bildung der jeweiligen Beitragsgrundlagen gem. § 25 GSVG in den Jahren 2012 bis 2015 zu Recht.3.4.2. Insgesamt erfolgte somit die Berücksichtigung der Firmenpension der römisch 40 Vertriebs-GmbH an den Beschwerdeführer, der geschäftsführender Gesellschafter dieser GmbH und nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG pflichtversichert war, bei der Bildung der jeweiligen Beitragsgrundlagen gem. Paragraph 25, GSVG in den Jahren 2012 bis 2015 zu Recht. 3.4.3. Die SVA stellte die Berechnung der Beiträge im angefochtenen Bescheid ausführlich und nachvollziehbar dar. Wie bereits festgehalten, wurde der Höhe der Beiträge in der Beschwerde auch nicht substantiell entgegengetreten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der berufsmäßigen Parteienvertretung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht gestellt, auch wurden darin keine Beweisanträge gestellt, sodass zusätzliche von einem konkludenten Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012; 11.11.2015, Ra 2015/04/0061, mwN).Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der berufsmäßigen Parteienvertretung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht gestellt, auch wurden darin keine Beweisanträge gestellt, sodass zusätzliche von einem konkludenten Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012; 11.11.2015, Ra 2015/04/0061, mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W229.2174525.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.